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Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – Bauwirtschaft: FAQ

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Die Bauwirtschaft steht 2026 unter erheblichem Druck: Auftragsrückgänge, gestiegene Material- und Finanzierungskosten sowie verzögerte öffentliche Projekte zwingen eine wachsende Zahl von Bauunternehmen in die wirtschaftliche Krise. Für Investoren und strategische Käufer entstehen dabei Akquisitionsgelegenheiten, die unter normalen Marktbedingungen nicht bestünden. Doch der Unternehmenskauf aus der Krise — im Fachsprachgebrauch als Distressed M&A bezeichnet — folgt anderen Regeln als eine klassische Transaktion.

Distressed M&A bezeichnet den Erwerb eines Unternehmens, das sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet — sei es im Vorfeld einer Insolvenz (pre-insolvency) oder im eröffneten Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO). Im Bausektor gelten dabei erhebliche Besonderheiten: laufende Werkverträge, Bauhandwerkersicherungen, Gewährleistungsrisiken und die Stellung als Nachunternehmer oder Generalunternehmer überlagern die allgemeinen insolvenzrechtlichen Regeln. Wer diese Mechanismen versteht, kann aus einer Krisenakquisition einen strategischen Vorteil ziehen — wer sie unterschätzt, haftet für Altverbindlichkeiten, die er nicht eingeplant hat.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die zentralen Fragen, die Investoren und mittelständische Erwerber vor und während einer Distressed-M&A-Transaktion in der Bauwirtschaft stellen.

Was ist Distressed M&A — und warum ist die Bauwirtschaft besonders betroffen?

Distressed M&A umfasst alle Unternehmenstransaktionen, bei denen die Zielgesellschaft oder der Verkäufer unter akutem Liquiditäts- oder Überschuldungsdruck steht. Der Erwerb kann vor Insolvenzeröffnung (außergerichtlich oder im Rahmen des StaRUG, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist), im Vorfeld eines Antrags oder im eröffneten Insolvenzverfahren stattfinden — als Asset Deal oder Share Deal, als übertragende Sanierung oder als Insolvenzplanverfahren.

Die Bauwirtschaft weist eine strukturelle Krisenanfälligkeit auf, die andere Sektoren so nicht kennen. Bauunternehmen arbeiten mit langen Projektzeiträumen, dünnen Eigenkapitalpolstern und hoher Vorfinanzierungspflicht. Stocken Zahlungen eines Hauptauftraggebers, reißt die Liquidität oft schlagartig ab. Gleichzeitig binden laufende Bauprojekte Kapazitäten und Ressourcen, die bei einem Zusammenbruch sofort Folgeansprüche Dritter auslösen — von Subunternehmern, Materiallieferanten und Auftraggebern, die Vertragsstrafen geltend machen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass ein einzelnes Großprojekt eine ansonsten gesunde Unternehmensstruktur in die Insolvenzreife treibt.

Für Investoren bedeutet das: Der Kaufpreis ist günstig, die Substanz kann erheblich sein — doch die Risikolandschaft ist komplex. Wer ohne fundierte rechtliche Analyse kauft, kann Haftungsrisiken übernehmen, die den vermeintlichen Schnäppchenpreis vielfach übersteigen.

Welche Insolvenztatbestände sind für den Erwerb relevant?

Das Insolvenzrecht (InsO) kennt drei Eröffnungsgründe, die für den Käufer unterschiedliche Konsequenzen haben. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Überschuldung nach § 19 InsO ist gegeben, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt — es sei denn, die Fortführungsprognose ist überwiegend positiv. Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO eröffnet dem Schuldner das Recht, freiwillig einen Insolvenzantrag zu stellen.

Für Investoren ist die Frage der Antragspflicht zentral. Geschäftsführer sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen und bei Überschuldung binnen sechs Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Eine Verletzung dieser Pflicht begründet persönliche Haftung und kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Für den potenziellen Erwerber bedeutet das: Je länger eine Krise verschleppt wird, desto größer ist der Anfechtungsblock, den ein späterer Insolvenzverwalter aktivieren kann.

Im eröffneten Verfahren tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle der Geschäftsführung. Er hat das Recht und die Pflicht, das Unternehmen zu verwerten — entweder durch Liquidation oder durch übertragende Sanierung. Für den Erwerber ist die übertragende Sanierung (auch: „übertragende Sanierung" oder „Asset Deal aus der Insolvenz") die häufigste Erwerbsform: Er kauft nicht die Gesellschaft, sondern einzelne Vermögensgegenstände oder einen Betrieb als Ganzes.

Was ist der Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal bei Distressed M&A?

Die Wahl zwischen Asset Deal und Share Deal hat bei einer Krisenakquisition weitreichende Folgen — insbesondere in der Bauwirtschaft.

Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Vermögenswerte: Maschinen, Fuhrpark, Lizenzen, Verträge, Forderungen, gegebenenfalls eine Marke oder ein Bauprojekt. Entscheidend ist, was ausdrücklich in den Kaufvertrag aufgenommen wird. Verbindlichkeiten gehen grundsätzlich nicht über — es sei denn, sie sind vertraglich übernommen oder gesetzlich angeordnet. In der Insolvenz ist der Asset Deal das bevorzugte Instrument, weil er eine saubere Haftungsabtrennung ermöglicht. Der Erwerber kauft sozusagen das Beste aus der Insolvenzmasse, ohne die Altlasten zu übernehmen.

Beim Share Deal hingegen kauft der Erwerber Geschäftsanteile an der Zielgesellschaft — und übernimmt damit zwangsläufig alle Verbindlichkeiten, Haftungsrisiken und schwebenden Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft. Im Krisenkontext ist der Share Deal deutlich riskanter, da das volle Ausmaß der Verbindlichkeiten häufig nicht verlässlich feststellbar ist. In der Bauwirtschaft kommen Mängelrügen aus abgeschlossenen Projekten, Subunternehmerstreitigkeiten und öffentlich-rechtliche Altlasten hinzu, die in einer Due-Diligence-Prüfung nicht immer vollständig erfasst werden können.

In der Mandatspraxis raten wir Investoren bei Distressed-M&A-Transaktionen in der Bauwirtschaft in der überwiegenden Zahl der Fälle zum Asset Deal — sofern die Projektstruktur und die Vertragssituation es erlauben. Die genaue Transaktionsstruktur ist stets anwaltlich zu prüfen.

Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen aus dem Bereich Schlüsselfertigbau, das einen insolventen Generalunternehmer erwerben wollte. Ausgangslage: Das Zielunternehmen führte drei laufende Großprojekte mit einem Gesamtvolumen im zweistelligen Millionenbereich und war in mehrere Nachunternehmerstreitigkeiten verwickelt. Vorgehen: Wir strukturierten die Transaktion als Asset Deal aus der Insolvenzmasse, übernahmen ausgewählte Werkverträge nach Zustimmung der Auftraggeber und schlossen einen Betriebsübernahmevertrag mit dem Insolvenzverwalter ab. Ergebnis: Der Erwerber sicherte sich den operativen Kern des Unternehmens, eine leistungsfähige Belegschaft und die laufenden Projekte — ohne die Altverbindlichkeiten aus abgeschlossenen Projekten zu übernehmen. Die genauen wirtschaftlichen Konditionen unterliegen der Vertraulichkeit.

Welche Haftungsrisiken bestehen beim Betriebsübergang nach § 613a BGB?

Eine der bedeutendsten Haftungsfallen bei Distressed M&A ist der arbeitsrechtliche Betriebsübergang. Nach § 613a BGB tritt der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein — einschließlich der damit verbundenen Verbindlichkeiten. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Kauf aus der Insolvenz, mit einer wichtigen Einschränkung: Der Erwerber haftet für Ansprüche der Arbeitnehmer nur für die Zeit nach dem Betriebsübergang. Rückstände aus der Zeit vor der Insolvenz — also Lohnforderungen, die der Insolvenzverwalter als Insolvenzforderungen behandelt — gehen nicht auf den Erwerber über.

Doch Vorsicht: Diese Haftungsbeschränkung gilt nur im eröffneten Insolvenzverfahren. Bei einem Pre-Insolvency-Erwerb — also dem Kauf, bevor ein Insolvenzantrag gestellt wurde — greift § 613a BGB in vollem Umfang. Der Erwerber haftet dann gesamtschuldnerisch mit dem Veräußerer für alle Ansprüche, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen. In der Bauwirtschaft mit ihren oft komplexen Beschäftigungsstrukturen — Stammmannschaften, Leiharbeiter, Kolonnen mit Werkverträgen — ist die Abgrenzung der Arbeitnehmer, die in den Betriebsübergang einbezogen werden, eine anspruchsvolle Aufgabe.

Arbeitnehmer haben zudem das Recht, dem Betriebsübergang zu widersprechen. Sie verbleiben dann beim insolventen Veräußerer — und haben dort regelmäßig keine gesicherte Zukunft mehr. Für den Erwerber bedeutet das: Er kann nicht sicher planen, welche Schlüsselkräfte nach dem Erwerb tatsächlich zur Verfügung stehen. Wir empfehlen, im Vorfeld intensive Gespräche mit den wesentlichen Mitarbeitern zu führen und soweit möglich vertragliche Sicherheiten zu schaffen.

Was gilt für laufende Bauverträge und Werkverträge beim Unternehmenskauf?

Laufende Werkverträge sind in der Bauwirtschaft das Herzstück jeder Distressed-M&A-Transaktion. Sie können nicht einfach auf den Erwerber übertragen werden — ein Vertrag kann ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners grundsätzlich nicht abgetreten werden (Vertragsübernahme erfordert Dreiparteienvereinbarung). Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Sachanlagen oder Forderungen.

Im eröffneten Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO ein Wahlrecht: Er kann offene gegenseitige Verträge erfüllen oder die Erfüllung ablehnen. Lehnt er ab, wandelt sich der Anspruch des Auftraggebers in einen Schadensersatzanspruch, der als einfache Insolvenzforderung zu behandeln ist. Für den Erwerber bedeutet das: Er muss jeden wesentlichen Bauvertrag einzeln prüfen und bei Bedarf eine neue Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber begründen — was dessen Bereitschaft zur Zusammenarbeit voraussetzt.

In der Praxis verhandeln wir für unsere Mandanten sogenannte Novationsvereinbarungen: Der alte Vertrag wird aufgehoben, ein neuer Vertrag mit dem Erwerber abgeschlossen, gegebenenfalls mit angepassten Konditionen. Auftraggeber sind dazu häufig bereit, wenn die Projektfortführung sonst gefährdet ist. Bei öffentlichen Auftraggebern gelten zusätzlich vergaberechtliche Anforderungen, die eine gesonderte Prüfung erfordern.

Welche Risiken bestehen aus der Insolvenzanfechtung?

Die Insolvenzanfechtung ist eines der schärfsten Instrumente des Insolvenzverwalters. Rechtsgeschäfte, die in einem bestimmten Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden und Gläubiger benachteiligen, können rückabgewickelt werden. Das betrifft nicht nur Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an Gläubiger — es kann auch den Erwerber treffen, der kurz vor der Insolvenz Vermögensgegenstände erworben hat.

Besonders relevant ist die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO: Sie ermöglicht die Anfechtung von Rechtshandlungen, die mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen wurden, wenn der andere Teil diesen Vorsatz kannte. Der Anfechtungszeitraum beträgt hier in der Regel vier Jahre — und kann in Ausnahmefällen noch weiter zurückreichen. Für Erwerber von Vermögenswerten aus einem späteren Insolvenzschuldner bedeutet das: Wenn der Kaufpreis nicht marktgerecht war oder der Erwerber Kenntnis von der Krise hatte, ist das erworbene Vermögen anfechtungsgefährdet.

Wer schützt sich? Wer einen fairen, dokumentierten Kaufpreis zahlt, keinen Anlass hatte, von Benachteiligungsabsicht zu wissen, und die Transaktion ordentlich vertraglich gestaltet, hat ein erheblich geringeres Anfechtungsrisiko. Die sorgfältige Dokumentation des Transaktionsprozesses — Bewertungsgrundlagen, Verhandlungsverlauf, externe Gutachten — ist daher kein bürokratischer Aufwand, sondern eine wesentliche Schutzmaßnahme.

Wie unterscheidet sich der Kauf vor und nach Insolvenzeröffnung?

Der Zeitpunkt des Erwerbs ist für die Risikoverteilung entscheidend. Vor Insolvenzeröffnung verhandelt der Erwerber mit der Geschäftsführung des Zielunternehmens — die Unternehmensleitung ist noch handlungsbefugt, aber in der Regel unter erheblichem Druck. Das eröffnet Spielraum für kreative Lösungen, birgt aber das Risiko, dass der Kaufvertrag später angefochten wird, weil er Gläubiger benachteiligt.

Nach Insolvenzeröffnung ist der Insolvenzverwalter der alleinige Ansprechpartner. Er handelt im Interesse der Gläubigergemeinschaft und ist verpflichtet, den besten Preis zu erzielen. Das gibt dem Käufer eine gewisse Rechtssicherheit: Ein vom Insolvenzverwalter geschlossener Kaufvertrag ist insolvenzfest und kann in aller Regel nicht rückabgewickelt werden. Die Kehrseite: Der Verwalter kann mehrere Interessenten gegeneinander ausspielen — Verhandlungsfreiheit und Zeit sind begrenzt.

In der Bauwirtschaft kommt hinzu, dass laufende Projekte keine Zeit lassen. Bricht ein Generalunternehmer zusammen, drohen Projektunterbrechungen, Vertragsstrafen und der Verlust von Subunternehmerkapazitäten. Die Übernahmegeschwindigkeit ist daher oft ebenso wichtig wie der Kaufpreis. Das erfordert ein erfahrenes rechtliches Team, das Due-Diligence-Prüfung, Vertragsverhandlung und behördliche Anforderungen parallel koordinieren kann.

Was ist bei der Due-Diligence-Prüfung in der Bauwirtschaft besonders zu beachten?

Due Diligence (Sorgfaltsprüfung) bei einem Distressed-M&A-Ziel im Bausektor unterscheidet sich wesentlich von einer Standard-Due-Diligence. Zeit ist knapp, Unterlagen sind oft unvollständig, und die Informationsbereitschaft des Verkäufers oder Verwalters ist begrenzt. Dennoch: Wer ohne Due Diligence kauft, kauft blind — und die Bauwirtschaft hat spezifische Risiken, die nur durch gezielte Prüfung erkennbar sind.

Zu den zentralen Prüfbereichen gehören: erstens die Vertragssituation (Werkverträge, Subunternehmerverträge, Bürgschaften nach § 648a BGB, Bauhandwerkersicherungen); zweitens die Projektlage (Stand der einzelnen Projekte, Mängelrügen, Abnahmestand, offene Forderungen); drittens die Personalstruktur (wer ist Arbeitnehmer, wer Selbstständiger, welche Tarifverträge gelten, SOKA-BAU-Verpflichtungen); viertens die Maschinenparks und Leasingverträge (Eigentum, Leasing, Sicherungsübereignungen); fünftens die Bürgschaftssituation (Vertragserfüllungs-, Anzahlungs- und Gewährleistungsbürgschaften, die auf den Erwerber übergehen oder wegfallen können).

In der Mandatspraxis koordinieren wir die technische, steuerliche und rechtliche Due Diligence eng miteinander. Gerade bei Bauunternehmen ist die technische Bewertung laufender Projekte — was ist fertiggestellt, was ist mangelhaft, welche Nachträge sind offen — oft entscheidend für die Kaufpreisermittlung. Rechtliche und technische Prüfung müssen daher Hand in Hand gehen.

Welche Rolle spielen Bürgschaften und Sicherheiten bei Bauunternehmen in der Krise?

In der Bauwirtschaft sind Bürgschaften allgegenwärtig. Auftraggeber fordern Vertragserfüllungsbürgschaften, Anzahlungsbürgschaften und Gewährleistungsbürgschaften — und Bauunternehmen haben entsprechende Kreditlinien bei Banken oder Kreditversicherern in Anspruch genommen. Gerät das Unternehmen in die Krise, reagieren Bürgen oft als erste: Sie kündigen Kreditlinien oder verweigern die Verlängerung.

Für den Erwerber ist die Bürgschaftssituation aus zwei Gründen kritisch. Erstens: Bestehende Bürgschaften erlöschen in der Regel, wenn das Hauptschuldverhältnis endet — was bei einer übertragenden Sanierung der Fall sein kann. Auftraggeber verlieren damit ihre Sicherheiten, was zu Vertragsbeendigungen führen kann. Zweitens: Der Erwerber muss für laufende Projekte neue Bürgschaften stellen — was Bonität und bestehende Kreditlinien erfordert.

Wir empfehlen, die Bürgschaftssituation zu einem frühen Zeitpunkt der Transaktionsplanung zu klären. Eine Abstimmung mit den relevanten Bürgen — typischerweise Kreditinstituten oder Kreditversicherern — kann die Fortführbarkeit der Projekte sichern oder zumindest transparent machen, welche Neuabsicherungen notwendig sind.

Wie funktioniert das StaRUG bei Bauunternehmen — und wann ist es eine Alternative?

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) bietet seit dem 1. Januar 2021 ein außergerichtliches Restrukturierungsinstrument, das ohne Insolvenzeröffnung auskommt. Es ermöglicht, Verbindlichkeiten gegenüber Finanzgläubigern zu restrukturieren — durch einen Restrukturierungsplan, der Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger ermöglicht und auch überstimmte Minderheiten binden kann.

Für die Bauwirtschaft ist das StaRUG dann relevant, wenn das Unternehmen zwar überschuldet oder drohend zahlungsunfähig ist, aber einen rentablen Kern hat und die Krise primär auf die Finanzierungsstruktur zurückzuführen ist. Klassischer Anwendungsfall: ein Bauunternehmen mit zu hoher Kreditlast aus einem Bauprojekt, das hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist, aber einen funktionierenden Auftragsstamm und eine leistungsfähige Belegschaft besitzt.

Das StaRUG erlaubt es Investoren zudem, sich frühzeitig zu positionieren: Im Rahmen des Restrukturierungsplans kann ein Investor Eigenkapital einbringen und im Gegenzug eine Beteiligung erwerben — ohne den Umweg über ein Insolvenzverfahren. Das schont die Kundenbeziehungen, die Lieferantenkontakte und die Kreditwürdigkeit des Unternehmens. Ob das StaRUG im Einzelfall geeignet ist, hängt von der Gläubigerstruktur, der Fortführungsprognose und der Bereitschaft der Beteiligten ab.

Welche steuerlichen Aspekte sind bei Distressed M&A in der Bauwirtschaft zu beachten?

Der Erwerb aus der Krise hat erhebliche steuerliche Implikationen — für den Erwerber und, je nach Transaktionsstruktur, für die Zielgesellschaft. Beim Asset Deal erwirbt der Käufer Wirtschaftsgüter zu einem neuen Buchwert — den Kaufpreis — und kann diese im Rahmen der steuerlichen Abschreibungsregeln geltend machen. Das ist ein steuerlicher Vorteil gegenüber dem Share Deal, bei dem die steuerlichen Buchwerte der Gesellschaft erhalten bleiben.

Beim Share Deal ist zudem der steuerliche Verlustvortrag der Zielgesellschaft zu prüfen. Nach den Regelungen des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes (Mantelkaufregeln, § 8c KStG) können Verlustvorträge bei einem Gesellschafterwechsel von mehr als 50 % vollständig wegfallen. In der Restrukturierungssituation gibt es Ausnahmen — den sogenannten Sanierungsklausel-Tatbestand — deren Anwendbarkeit jedoch im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.

Körperschaftsteuer beträgt 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Messbetrag von 3,5 % multipliziert mit dem gemeindeabhängigen Hebesatz. Die Gesamtbelastung für eine Kapitalgesellschaft liegt regelmäßig bei rund 30 %, kann jedoch je nach Hebesatz der Gemeinde abweichen. Diese steuerlichen Rahmenbedingungen beeinflussen, in welcher Rechtsform der Erwerber die Transaktion strukturiert. Wir koordinieren bei Bedarf mit qualifizierten Steuerberatern.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle bei Distressed M&A in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Vertragslage, der Insolvenzakten und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

FAQ: Distressed M&A und Unternehmenskauf aus der Krise — Bauwirtschaft

Was versteht man unter Distressed M&A?

Distressed M&A bezeichnet den Erwerb eines Unternehmens, das sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet — sei es vor oder nach der Stellung eines Insolvenzantrags. Der Begriff umfasst alle Transaktionsformen (Asset Deal, Share Deal, übertragende Sanierung, Insolvenzplanverfahren, StaRUG-Restrukturierung), die unter erhöhtem Zeitdruck und mit eingeschränkter Informationslage stattfinden. In der Bauwirtschaft treten zusätzlich projektbezogene Risiken (laufende Werkverträge, Bürgschaften, Subunternehmerbeziehungen) hinzu, die die Transaktionskomplexität erheblich erhöhen.

Welche Insolvenzantragspflicht gilt für Geschäftsführer in der Krise?

Geschäftsführer einer GmbH sind nach § 15a InsO verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit spätestens binnen drei Wochen und bei Überschuldung binnen sechs Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet persönliche Haftung und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Für Investoren ist diese Pflicht relevant, weil eine Verschleppung des Antrags den Anfechtungsblock vergrößert und die Due-Diligence-Ergebnisse verfälscht.

Wie schützt der Asset Deal vor Haftungsrisiken?

Beim Asset Deal erwirbt der Käufer ausgewählte Vermögenswerte — keine Gesellschaftsanteile und damit grundsätzlich keine Altverbindlichkeiten der Zielgesellschaft. Der Kaufvertrag legt fest, welche Gegenstände, Verträge und Forderungen übertragen werden. Verbindlichkeiten verbleiben beim Veräußerer bzw. in der Insolvenzmasse. Einzige wesentliche Ausnahme bildet der Betriebsübergang nach § 613a BGB: Arbeitsverhältnisse gehen automatisch über, sofern ein Betrieb oder Betriebsteil übertragen wird. Im eröffneten Insolvenzverfahren ist die Haftung auf Ansprüche nach dem Übergang beschränkt.

Was passiert mit laufenden Bauprojekten in der Insolvenz des Auftragnehmers?

Der Insolvenzverwalter hat nach § 103 InsO das Wahlrecht, offene gegenseitige Verträge zu erfüllen oder die Erfüllung abzulehnen. Lehnt er ab, entstehen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers als einfache Insolvenzforderungen. Ein Erwerber, der laufende Bauprojekte übernehmen will, muss mit dem jeweiligen Auftraggeber eine Novations- oder Vertragsübernahmevereinbarung schließen — das erfordert dessen ausdrückliche Zustimmung. Bei öffentlichen Aufträgen sind vergaberechtliche Anforderungen zu beachten.

Wann greift die Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO?

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erlaubt dem Insolvenzverwalter, Rechtshandlungen rückabzuwickeln, die der Schuldner in Kenntnis seines Benachteiligungsvorsatzes vorgenommen hat und bei denen der andere Teil diesen Vorsatz kannte. Der Anfechtungszeitraum beträgt in der Regel vier Jahre. Für Erwerber von Vermögenswerten aus einem späteren Insolvenzschuldner bedeutet das: Wer einen marktgerechten Kaufpreis zahlt und den Transaktionsprozess sorgfältig dokumentiert, reduziert das Anfechtungsrisiko erheblich.

Welche Rolle spielen SOKA-BAU und tarifvertragliche Pflichten beim Betriebsübergang?

In der Bauwirtschaft gilt das Sozialkassenverfahren (SOKA-BAU) mit Beitrags- und Meldepflichten, die allgemeinverbindlich sind. Beim Betriebsübergang nach § 613a BGB übernimmt der Erwerber die Arbeitnehmer zu den bisherigen Bedingungen — einschließlich tariflicher Rechte. Rückstände aus Sozialkassenbeiträgen vor dem Übergang verbleiben beim Veräußerer, können aber bei einem Pre-Insolvency-Erwerb auf den Erwerber übergehen. Die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen.

Ist das StaRUG für Bauunternehmen geeignet?

Das StaRUG (seit 1. Januar 2021 in Kraft) eignet sich für Bauunternehmen, deren Krise primär auf eine übermäßige Finanzierungslast zurückzuführen ist, während das operative Geschäft ertragsfähig bleibt. Es ermöglicht die Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten ohne Insolvenzeröffnung und schont Kundenbeziehungen sowie die Außenwahrnehmung. Für Investoren bietet das StaRUG eine Möglichkeit, sich über eine Kapitalmaßnahme im Restrukturierungsplan zu beteiligen. Ob das Verfahren geeignet ist, hängt von Gläubigerstruktur und Fortführungsprognose ab.

Welche Due-Diligence-Schwerpunkte gelten bei einem Bauunternehmen in der Krise?

Die Due Diligence bei einem Distressed-M&A-Ziel aus der Bauwirtschaft konzentriert sich auf: Werkvertrags- und Subunternehmerstruktur, Stand und Mängelrisiken laufender Projekte, Bürgschaftsverpflichtungen, Personalstruktur und tarifliche Bindungen (SOKA-BAU), Maschinen- und Leasingverhältnisse sowie öffentlich-rechtliche Genehmigungen. Zeit ist knapp; Unterlagen sind häufig unvollständig. Wir empfehlen, rechtliche und technische Prüfung eng zu koordinieren und Schwerpunkte klar nach Risikogewicht zu setzen.

Welche steuerlichen Risiken bestehen beim Share Deal in der Krise?

Beim Share Deal können Verlustvorträge der Zielgesellschaft nach § 8c KStG bei einem Gesellschafterwechsel von mehr als 50 % vollständig entfallen. Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG kann Abhilfe schaffen, ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Körperschaftsteuer beträgt 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag; die Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Messbetrag von 3,5 % und dem gemeindeabhängigen Hebesatz. Die steuerliche Transaktionsstrukturierung sollte stets mit der rechtlichen Gestaltung abgestimmt werden.

Welche Handlungsschritte sind für einen Investor bei Distressed M&A in der Bauwirtschaft empfehlenswert?

Empfehlenswert ist eine strukturierte Vorgehensweise: erstens frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter oder der Unternehmensleitung; zweitens Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung und Sichtung verfügbarer Unterlagen; drittens fokussierte, zeitlich komprimierte Due Diligence mit klaren Risikogewichten; viertens Entwicklung einer Transaktionsstruktur (Asset Deal / Share Deal / StaRUG); fünftens zügige Vertragsverhandlung und Signing; sechstens koordinierter Vollzug einschließlich Bürgschaftsneustellung und Auftraggeber-Kommunikation. Anwaltliche Begleitung von Beginn an ist bei Distressed-M&A-Transaktionen unerlässlich.

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Die vorstehenden Antworten beschreiben die typischen Regelungslagen bei Distressed M&A in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Erwerbsvorgang erfordert die Prüfung der spezifischen Vertrags- und Insolvenzlage sowie der aktuellen Rechtsprechung. Zur Klärung, welche Transaktionsstruktur auf Ihr Vorhaben passt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierung, Insolvenz und Distressed M&A — mit besonderer Erfahrung in der Bauwirtschaft, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Beratungsarbeit verbindet insolvenzrechtliche Kompetenz mit transaktionaler Gestaltungserfahrung — von der ersten Sondierung bis zum Vollzug. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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