Ein Bauunternehmen gerät in Zahlungsunfähigkeit – Auftragsrückstände, Materialpreisschocks und überzogene Kreditlinien haben die Liquidität aufgezehrt. Für einen strategisch denkenden Investor oder Mitbewerber eröffnet genau dieser Moment eine seltene Erwerbsgelegenheit: den Unternehmenskauf aus der Krise, den sogenannten Distressed M&A. Der Erwerb eines insolventen oder insolvenznahen Bauunternehmens folgt eigenen rechtlichen Regeln, die sich grundlegend von einer klassischen Transaktion unter Fortführungsbedingungen unterscheiden. Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) und des BGB lassen sich Betriebe, Betriebsteile oder Vermögensgegenstände unter Ausschluss bestehender Verbindlichkeiten erwerben – sofern der Prozess rechtlich sauber strukturiert ist. Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die entscheidenden Phasen: von der Zielidentifikation über die insolvenzrechtliche Due Diligence bis zur Kaufpreisgestaltung und Vollzugskontrolle.
Was unterscheidet Distressed M&A vom klassischen Unternehmenskauf?
Der wesentliche Unterschied liegt in der Rechtsstellung des Verkäufers: Handelt ein insolventes Unternehmen, verfügt nicht länger die Geschäftsführung über die Vermögensmasse – die Verfügungsbefugnis geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Das verändert die Verhandlungslogik grundlegend. Der Insolvenzverwalter ist zur Gläubigermaximierung verpflichtet und unterliegt der Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie gegebenenfalls eines Gläubigerausschusses. Käuferschutz durch klassische Gewährleistungsregelungen scheidet bei einem Asset Deal aus der Insolvenz nahezu vollständig aus – der Verwalter veräußert die Vermögensgegenstände in der Regel ohne die Haftungsübernahme für Sachmängel.
Gleichzeitig bietet genau dieser Mechanismus den zentralen wirtschaftlichen Vorteil: Der Erwerber übernimmt keine Altverbindlichkeiten, die das Unternehmen in die Krise geführt haben. In der Bauwirtschaft sind das regelmäßig offene Nachunternehmer- und Lieferantenforderungen, unfertige Bauprojekte mit Mängelansprüchen sowie Bauträgerverbindlichkeiten. Der saubere „Schnitt" durch das Insolvenzverfahren ist der eigentliche Wertschöpfungshebel des Distressed M&A.
In der Mandatspraxis sehen wir zudem, dass Investoren häufig unterschätzen, wie eng die Zeitfenster in Baurestrukturierungen sind. Die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit besteht nach § 15a InsO innerhalb von drei Wochen. Wer als Investor in dieser Phase keine belastbare Vorprüfung vorgenommen hat, verliert den Handlungsspielraum an den Verwalter.
Schritt 1: Zielidentifikation und erste Risikoklassifikation in der Bauwirtschaft
Nicht jedes in Schwierigkeiten geratene Bauunternehmen ist ein geeignetes Erwerbsziel. Die erste Aufgabe des Investors besteht darin, zwischen Sanierungs- und Liquidationsszenarien zu unterscheiden – bevor überhaupt Ressourcen in eine vertiefte Prüfung fließen.
Für die Bauwirtschaft sind folgende Indikatoren maßgeblich: Auftragsbestand und Auftragsqualität (öffentliche versus private Auftraggeber, Rahmenverträge versus Einzelbeauftragungen), Stand der Bauprojekte im laufenden Portfolio (unvollendete Leistungen erzeugen Mängelrisiken und Verzugsschäden), Qualifikation und Schlüsselpersonal (Bauingenieure, Poliere, zugelassene Fachkräfte nach VOB-Verträgen), Maschinenpark und Eigentumsverhältnisse (Leasing versus Eigentum) sowie bestehende Konzessionen und Zulassungen.
Bereits in diesem Stadium empfiehlt sich anwaltliche Begleitung. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Investoren, die erst nach der Abgabe eines Erstangebots feststellen, dass der Insolvenzverwalter parallel mehrere Interessenten kontaktiert hat. Wer zu diesem Zeitpunkt kein strukturiertes Bieterprofil vorlegen kann, scheidet schnell aus.
Ein weiterer bauspezifischer Punkt ist die Konzessionsgebundenheit: Tätigkeiten wie der Hochbau nach den Eintragungsvoraussetzungen der Handwerksrolle oder der Betrieb von Baumaschinen mit bestimmten Emissionsklassen können nicht ohne Weiteres auf einen Erwerber übergehen. Die Übertragbarkeit solcher Genehmigungen ist frühzeitig mit den zuständigen Behörden zu klären.
Schritt 2: Welche Transaktionsstruktur ist geeignet – Asset Deal oder Share Deal?
Im Distressed M&A entscheidet die Wahl der Transaktionsstruktur über Haftungsrisiken, Steuerbelastung und Vollzugsgeschwindigkeit. In der Insolvenz dominiert der Asset Deal (Kauf einzelner Vermögensgegenstände) fast ausnahmslos. Der Grund liegt auf der Hand: Beim Share Deal würden sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft – einschließlich der Insolvenzforderungen – beim Erwerber verbleiben. Das ist wirtschaftlich sinnlos.
Beim Asset Deal aus der Insolvenz heraus werden Grundstücke, Maschinen, Werkzeuge, Lagerbestände, Verträge, Lizenzen und das Firmenwertpotenzial (Kundenstamm, Marke) einzeln oder als Bündel erworben. Für die Bauwirtschaft bedeutet das konkret: Der Investor kauft typischerweise den Maschinenpark, ausgewählte laufende Verträge mit Zustimmung der Auftraggeber (§ 415 BGB, Schuldübernahme mit Gläubigermitwirkung oder § 414 BGB), Immobilien (mit notarieller Beurkundungspflicht nach § 311b BGB) sowie das Humankapital im Rahmen einer geplanten Personalübernahme.
Zu beachten ist dabei der Betriebsübergang nach § 613a BGB: Übernimmt ein Erwerber einen Betrieb oder Betriebsteil in einer Weise, die wirtschaftliche Identität wahrt, gehen Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes über. Bei einem Betriebsübergang aus der Insolvenz gilt § 613a BGB mit einer Besonderheit: Insolvenzforderungen der Arbeitnehmer (rückständiger Lohn vor Insolvenzeröffnung) bleiben Insolvenzforderungen und gehen nicht auf den Erwerber über. Für Laufende Entgeltansprüche ab Verfahrenseröffnung gilt hingegen Masseforderungsstatus.
Unklar ist in der Praxis häufig, wann ein Betriebsübergang vorliegt und wann nur ein Assetkauf ohne Identitätswahrung. Die Abgrenzung ist bei Bauunternehmen besonders sensibel, weil das Geschäftsmodell stark auf Humankapital und nicht auf materielle Aktiva ausgerichtet sein kann.
Schritt 3: Insolvenzrechtliche Due Diligence – worauf Investoren im Bausektor besonders achten müssen
Die Due Diligence im Distressed M&A unterscheidet sich vom klassischen M&A-Prozess in zwei wesentlichen Dimensionen: Zeitdruck und Informationsasymmetrie. Der Insolvenzverwalter hat ein Interesse an schnellem Vollzug, um laufende Kosten zu begrenzen – der Investor hat ein Interesse an vollständiger Information. Dieser Zielkonflikt prägt jeden Datenraum.
Für die Bauwirtschaft sind folgende Due-Diligence-Schwerpunkte zwingend:
- Vertragsportfolio laufender Bauprojekte: Welche Auftraggeber haben außerordentliche Kündigungsrechte bei Insolvenz (§ 103 InsO, Wahlrecht des Verwalters bei gegenseitigen Verträgen)? Welche VOB/B-Verträge sehen automatische Auflösung bei Insolvenz vor?
- Nachunternehmerverbindlichkeiten: Offene Forderungen von Subunternehmern sind häufig mit Bauhandwerkersicherungshypotheken (§ 648 BGB) oder Sicherungsrechten nach § 650f BGB gesichert. Diese können auch nach Verfahrenseröffnung Rechtsposition begründen.
- Mängelrisiken: Bei unfertig gestellten Projekten entstehen Mängelansprüche der Auftraggeber. Diese sind als Insolvenzforderungen einzuordnen, können aber durch Abzug aus Schlussrechnungen wirtschaftlich auf den Erwerber durchschlagen, wenn er die Fertigstellung übernimmt.
- Eigentumsvorbehalte und Sicherungsübereignungen: Baumaterial, Maschinen und Fahrzeuge stehen oft nicht im Eigentum des insolventen Unternehmens. Eine genaue Inventarprüfung ist unerlässlich.
- Anfechtungsrisiken: Zahlungen des Schuldners vor Insolvenzantrag können nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar sein. Bei Kongruenzdeckung beträgt der reguläre Anfechtungszeitraum drei Monate, bei Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO in der Regel vier Jahre. Wer kurz vor Insolvenz noch erhebliche Vermögensgegenstände erworben hat, sollte das prüfen lassen.
- Öffentlich-rechtliche Altlasten: Baugrundstücke können bodenschutzrechtliche Lasten tragen (BBodSchG); diese gehen auf den neuen Eigentümer über.
Nach unserer Erfahrung ist die Due Diligence bei Bauunternehmen besonders ressourcenintensiv, weil Projektverträge häufig über unterschiedliche Konzerngesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) abgewickelt werden. Die Identifikation relevanter Rechtsträger ist daher Voraussetzung jeder seriösen Analyse.
Schritt 4: Kaufpreisfindung und Bieterverfahren im Insolvenzkontext
Der Kaufpreis in einem Distressed M&A-Prozess wird nicht nach klassischen Multiplikatoren auf Basis von EBITDA oder Umsatz bemessen – zumindest nicht primär. Der Insolvenzverwalter ist dem Gläubigermaximierungsprinzip verpflichtet und hat gegenüber dem Gläubigerausschuss Rechenschaft über den erzielten Erlös abzulegen. Das zwingt ihn regelmäßig zu einem geordneten Bieterverfahren.
Für den Investor bedeutet das: Das Angebot muss valide, finanzierungsgesichert und strukturell umsetzbar sein. Soft Offers ohne Finanzierungsbestätigung werden von erfahrenen Verwaltern nicht ernst genommen. Gleichzeitig muss der Investor den Kaufpreis so gestalten, dass er den Wert der übernommenen Aktiva nicht übersteigt – eine Prämisse, die bei Bauunternehmen wegen der laufenden Projekthaftungen besonders schwer zu quantifizieren ist.
Kaufpreiskomponenten in der Praxis umfassen typischerweise:
- Festpreis für Sachanlagen (Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien) auf Basis von Bewertungsgutachten.
- Variable Komponente für übernommene Auftragsvolumina, abhängig vom tatsächlichen Projektfortschritt.
- Earn-out-Komponente (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) für immaterielles Vermögen wie Kundenbeziehungen oder Marken – im Insolvenzkontext aber selten, da der Verwalter Sicherheit bevorzugt.
- Übernahme von Masseschulden (z. B. ausstehende Löhne seit Verfahrenseröffnung) als kaufpreisäquivalente Leistung.
Der Gläubigerausschuss hat in der Regel ein Zustimmungsrecht bei überdurchschnittlich hohen Transaktionen. Bei besonders bedeutsamen Veräußerungen kann das Insolvenzgericht hinzuzuziehen sein. Diese verfahrensmäßigen Anforderungen verlängern den Vollzugsprozess und müssen im Angebotszeitplan berücksichtigt werden.
Aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Baudienstleister aus dem norddeutschen Raum bei der Akquisition eines insolventen Tiefbauunternehmens mit mehreren laufenden Infrastrukturprojekten für öffentliche Auftraggeber. Ausgangslage: Das Zielunternehmen hatte durch Kostenüberschreitungen bei zwei Großaufträgen und den Ausfall eines Hauptauftraggebers die Zahlungsunfähigkeit erreicht; der vorläufige Insolvenzverwalter suchte einen Erwerber, der die Betriebskontinuität sichern und Arbeitsplätze erhalten konnte. Vorgehen: Die Kanzlei strukturierte eine Asset-Deal-Lösung, die gezielt nur die laufenden öffentlichen Aufträge, den Maschinenpark und rund 60 % der Belegschaft umfasste. Vorab wurde die Übertragbarkeit der Bietereignung für die öffentlichen Projekte mit den Auftraggebern abgestimmt. Ergebnis: Der Vollzug erfolgte innerhalb von sechs Wochen nach Verfahrenseröffnung; die Verluste aus den ursächlichen Großaufträgen verblieben in der Insolvenz; der Erwerber konnte den Geschäftsbetrieb unter eigenem Namen ohne Altlasten fortführen.
Schritt 5: Arbeitsrechtliche Weichenstellungen beim Betriebsübergang
Kein Distressed M&A in der Bauwirtschaft lässt sich ohne eine klare arbeitsrechtliche Strategie vollziehen. Die Personalfrage ist in einem personalintensiven Sektor wie dem Baugewerbe oft die wirtschaftlich bedeutsamste Variable.
§ 613a BGB regelt den gesetzlichen Übergang von Arbeitsverhältnissen beim Betriebsübergang. Dieser Mechanismus schützt Arbeitnehmer – er verpflichtet aber auch den Erwerber, unerwünschte Mitarbeiter zu übernehmen, sofern ein Betriebsübergang festgestellt wird. Der Erwerber kann nicht selektiv nur bestimmte Arbeitnehmer einbeziehen, ohne dass das rechtlich geprüft wird.
Im Insolvenzkontext gibt es jedoch einen wichtigen Unterschied: Der Insolvenzverwalter kann vor dem Betriebsübergang betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, um die Belegschaft auf das erforderliche Maß zu reduzieren. Die Kündigungsschutzklage muss dabei von den betroffenen Arbeitnehmern innerhalb von drei Wochen ab Kündigungszugang erhoben werden (§ 4 KSchG). Für den Erwerber entsteht damit in einem engen Zeitfenster Planungssicherheit.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist anwendbar, wenn das Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und die Arbeitnehmer länger als sechs Monate dem Betrieb angehören. In Bauunternehmen mittlerer Größenordnung ist das regelmäßig der Fall.
Besonderes Augenmerk gilt den Schlüsselarbeitnehmern: Poliere, Bauleiter und zugelassene Fachkräfte mit speziellen Qualifikationen sind oft einzelvertraglich zu sichern. Der Abschluss von Sicherungsvereinbarungen mit diesen Personen sollte parallel zur Transaktion vorbereitet werden, damit die wirtschaftliche Grundlage des Erwerbs nicht durch Abgang von Schlüsselpersonal gefährdet wird.
Schritt 6: Vollzug und Post-Merger-Integration – die kritische Phase nach der Übernahme
Der Closing-Tag markiert im Distressed M&A nicht das Ende, sondern den Beginn der operativen Herausforderung. In kaum einer anderen Transaktionsstruktur ist das Risiko des operativen Zusammenbruchs in den ersten Wochen nach Vollzug so hoch wie beim Erwerb aus der Insolvenz.
Wesentliche Vollzugsrisiken in der Bauwirtschaft umfassen:
- Liquiditätsplanung: Laufende Bauprojekte verursachen sofort Auszahlungen, bevor Schlussrechnungen gestellt werden können. Die Überbrückungsfinanzierung für den Zeitraum zwischen Closing und erstem Geldeingang ist zwingend vorzuhalten.
- Auftraggeber-Kommunikation: Öffentliche und private Auftraggeber müssen über die neue Rechtsstellung des Auftragnehmers informiert werden. Vertragsnachträge oder Zessionszustimmungen können erforderlich sein.
- Versicherungsschutz: Bestehende Haftpflicht- und Gewährleistungsversicherungen erlöschen in der Regel mit Insolvenzeröffnung oder Betriebsübergang. Neuer Versicherungsschutz muss ab dem ersten Tag des Erwerbs bestehen.
- Registerumschreibungen und Konzessionen: Handelsregister, Handwerksrolle, gegebenenfalls Vergabedatenbanken und baurechtliche Genehmigungen müssen zeitnah umgeschrieben werden.
- Restabwicklung der Insolvenz: Auch nach dem Betriebsübergang können sich Anfechtungsansprüche des Verwalters gegen den Erwerber ergeben, wenn er kurz vor Antragstellung von der Krise wusste. Klare Vertragsgestaltung im Kaufvertrag ist hier essenziell.
Welche Integrationsmaßnahmen haben Priorität? Unsere Empfehlung lautet: Liquiditätssicherung und Auftraggeber-Kommunikation haben absoluten Vorrang in den ersten 72 Stunden nach Closing. Alles andere – Organisationsstruktur, Branding, IT-Systeme – kann parallel, aber nachgelagert angegangen werden.
Schritt 7: Steuerrechtliche Aspekte und Vermeidung typischer Fehler
Der steuerliche Rahmen eines Asset Deals aus der Insolvenz weicht in wesentlichen Punkten vom Regelfall ab. Verkäufer (Insolvenzverwalter als Vertreter der Masse) und Erwerber haben unterschiedliche steuerliche Interessen, die im Kaufvertrag abzubilden sind.
Für den Erwerber relevante steuerliche Punkte:
- Umsatzsteuer: Der Kauf von Vermögensgegenständen im Rahmen eines Asset Deals unterliegt regelmäßig der Umsatzsteuer von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Sofern eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, entfällt die Umsatzsteuer. Die Abgrenzung ist im Einzelfall komplex und steuerlich zu prüfen.
- Grunderwerbsteuer: Beim Erwerb von Grundstücken fällt Grunderwerbsteuer an; der Steuersatz ist bundeslandabhängig. Bei Bauunternehmen mit eigenem Grundstücksbestand kann das eine signifikante Position sein.
- AfA-Neubewertung: Erworbene Wirtschaftsgüter werden mit dem Kaufpreis (Anschaffungskosten) aktiviert und können neu abgeschrieben werden. Das ist ein steuerlicher Vorteil gegenüber dem Share Deal, bei dem die historischen Buchwerte fortgeführt werden.
- Verlustvorträge: Beim Asset Deal gehen steuerliche Verlustvorträge des insolventen Unternehmens nicht auf den Erwerber über – diese verbleiben beim Rechtsträger in der Insolvenz.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer treffen den Erwerber erst ab dem operativen Start des neuen Unternehmens. Die Gesamtsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften liegt im Regelfall bei rund 30 %, abhängig vom Hebesatz der Gemeinde. Dies ist bei der Kaufpreiskalkulation und der Cashflow-Planung zu berücksichtigen.
Typische Fehler, die wir in der Mandatspraxis beobachten: unklare Kaufpreisallokation auf einzelne Wirtschaftsgüter (relevant für AfA-Ansatz), fehlende Abstimmung zur Umsatzsteuerbehandlung mit dem Verwalter, und die Unterschätzung der Grunderwerbsteuerbelastung bei gemischten Transaktionen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle im Distressed M&A für die Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, laufenden Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Distressed M&A in der Bauwirtschaft
Was ist der Unterschied zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal bei einem Unternehmenskauf aus der Insolvenz?
Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Vermögensgegenstände des insolventen Unternehmens – Maschinen, Verträge, Grundstücke, Personal – ohne die Verbindlichkeiten zu übernehmen, die das Unternehmen in die Krise geführt haben. Beim Share Deal würden sämtliche Schulden und Haftungsrisiken der Gesellschaft mit erworben, was im Insolvenzkontext wirtschaftlich nahezu immer ausscheidet. In der Praxis wird Distressed M&A daher fast ausnahmslos als Asset Deal strukturiert.
Gehen bei einem Betriebsübergang aus der Insolvenz alle Arbeitnehmer automatisch über?
Grundsätzlich ja: § 613a BGB ordnet den gesetzlichen Übergang aller Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang an, sofern wirtschaftliche Identität gewahrt bleibt. Im Insolvenzkontext besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter vor dem Übergang betriebsbedingte Kündigungen ausspricht und so die Belegschaft anpasst. Rückständige Lohnforderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung bleiben Insolvenzforderungen und gehen nicht auf den Erwerber über – das ist ein wesentlicher Unterschied zur Transaktion unter Fortführungsbedingungen.
Welche bauspezifischen Risiken sind bei der Due Diligence besonders zu beachten?
In der Bauwirtschaft stehen vor allem laufende Projektverträge (§ 103 InsO-Wahlrecht des Verwalters), Mängelansprüche unfertiger Bauprojekte, Eigentumsvorbehalte an Baumaterialien sowie Sicherungsrechte von Nachunternehmern nach § 648 BGB und § 650f BGB im Fokus. Hinzu kommen baurechtliche Genehmigungen und Konzessionen, deren Übertragbarkeit vorab mit den Behörden zu klären ist. Öffentlich-rechtliche Bodenbelastungen gehen beim Grundstückserwerb auf den Erwerber über.
Wie läuft ein Bieterverfahren beim Insolvenzverwalter ab?
Der Insolvenzverwalter führt in der Regel ein strukturiertes Verfahren mit Interessentenansprache, Datenraumzugang, Abgabe von Indikativangeboten und anschließender Aufforderung zu verbindlichen Angeboten durch. Der Gläubigerausschuss hat bei bedeutsamen Veräußerungen ein Zustimmungsrecht. Angebote müssen finanzierungsgesichert sein; ungedeckte Angebote werden in aller Regel nicht weiterverfolgt. Zeitdruck ist systemimmanent – typische Bieterverfahren dauern vier bis acht Wochen ab Verfahrenseröffnung.
Was passiert, wenn ein Bieter kurz vor Insolvenzeröffnung Vermögensgegenstände erworben hat?
Erwerbe in der Krisephase vor Insolvenzantrag können der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen. Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO beträgt der Anfechtungszeitraum in der Regel vier Jahre; kürzere Fristen gelten für kongruente und inkongruente Deckungshandlungen. Wer in diesem Zeitraum Vermögen vom späteren Insolvenzschuldner erworben hat, sollte eine anwaltliche Prüfung der Anfechtungsrisiken vornehmen lassen, bevor er sich in einem Bieterverfahren engagiert.
Welche Fristen sind bei der Insolvenzantragspflicht zu beachten?
Bei Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO besteht die Pflicht zur Antragstellung nach § 15a InsO innerhalb von drei Wochen. Bei Überschuldung nach § 19 InsO beträgt die Frist sechs Wochen. Diese Fristen sind für den Investor relevant, weil das Zeitfenster zwischen Kriseneintritt und Antragstellung die Handlungsoptionen für eine Vortransaktionslösung (z. B. Sanierungsmoderation nach StaRUG) oder eine außergerichtliche Einigung begrenzt. Wer zu spät interveniert, findet sich im laufenden Insolvenzverfahren wieder.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen beim Unternehmenskauf aus der Krise in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Erwerbsvorgang erfordert die individuelle Prüfung von Kaufvertragsunterlagen, Bieterfristen und der einschlägigen Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung und zum Betriebsübergang. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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