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Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – FAQ für den Mittelstand

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Maschinenbauer gerät in Zahlungsschwierigkeiten. Die Hausbank kündigt die Kreditlinie. Der Gesellschafterkreis ist uneins. Und plötzlich steht ein strategischer Investor vor der Frage: Lohnt sich hier eine Akquisition – und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Distressed M&A, der Unternehmenskauf aus der Krise, zählt zu den anspruchsvollsten Transaktionsformen im deutschen Wirtschaftsrecht.

Beim Distressed M&A erwirbt ein Investor ein Unternehmen, das sich in einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Krisensituation befindet – entweder außergerichtlich im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens oder unmittelbar aus einem laufenden Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO). Entscheidend ist: Der Erwerb kann zu deutlich günstigeren Konditionen gelingen als beim klassischen Unternehmenskauf, birgt aber erhebliche rechtliche, haftungsrechtliche und operative Risiken, die ohne anwaltliche Begleitung leicht übersehen werden.

Dieser FAQ-Leitfaden beantwortet die wichtigsten Fragen, die Investoren, Geschäftsführer und Gesellschafter im Mittelstand vor, während und nach einer Krisenakquisition bewegen.

Was ist Distressed M&A – und warum unterscheidet es sich vom klassischen Unternehmenskauf?

Distressed M&A bezeichnet den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Vermögenswerten, die sich in einer Krise befinden – sei es Illiquidität, drohende Insolvenz oder bereits eröffnetes Insolvenzverfahren. Das Regelungssystem unterscheidet sich in mehreren zentralen Punkten vom „normalen" M&A-Prozess.

Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitdruck und in der Verfügbarkeit von Informationen. Während bei einer klassischen Transaktion Monate für eine umfassende Due Diligence zur Verfügung stehen, sind es im Distressed-Kontext häufig nur wenige Wochen oder gar Tage. Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO greift bei Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen und bei Überschuldung nach sechs Wochen. Dieser Zeitrahmen gibt den Takt vor – für Verkäufer wie für Käufer.

Hinzu kommt ein struktureller Unterschied im Verkaufsprozess: Der Verkäufer agiert unter erheblichem Druck. Mitunter führt ein vorläufiger Insolvenzverwalter bereits die Kontrolle über das Unternehmen, wenn Verhandlungen starten. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Investoren den Zeitdruck der Gegenseite unterschätzen – und damit wertvolle Verhandlungsposition verschenken, weil sie eigene Analyse und Entscheidungsprozesse nicht entsprechend beschleunigen.

Rechtlich gibt es zwei grundlegende Erwerbspfade: den Asset Deal (Kauf einzelner Vermögensgegenstände) und den Share Deal (Kauf von Gesellschaftsanteilen). Im Distressed-Kontext dominiert der Asset Deal – aus gutem Grund, wie die Antwort auf die nächste Frage zeigt.

Asset Deal oder Share Deal: Was empfiehlt sich im Krisenkontext?

Im Distressed M&A ist der Asset Deal in aller Regel das Instrument der Wahl – und zwar aus einem entscheidenden haftungsrechtlichen Grund: Er ermöglicht dem Erwerber eine selektive Übernahme von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

Beim Share Deal kauft der Erwerber die Gesellschaftsanteile und damit das Unternehmen „wie es steht und liegt" – inklusive aller bekannten und unbekannten Verbindlichkeiten, Steuerrisiken, Rechtshängigkeiten und Regressansprüche. Im Krisenfall, wo die Datenlage vielfach lückenhaft ist, bedeutet das ein kaum kalkulierbares Haftungsrisiko. Steuerschulden der Zielgesellschaft, arbeitsrechtliche Altansprüche und Anfechtungsrisiken nach dem Anfechtungsrecht der InsO verbleiben beim Share Deal vollständig in der erworbenen Gesellschaft.

Beim Asset Deal hingegen entscheidet der Investor, welche Vermögensgegenstände – Maschinen, Kundenstamm, Marken, gewerbliche Schutzrechte, ausgewählte Verträge – er übernehmen möchte. Verbindlichkeiten werden grundsätzlich nur übernommen, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden. Das schafft Planungssicherheit.

Allerdings ist auch der Asset Deal nicht frei von Risiken: Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts, wenn er die Firma fortführt, für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Diese sogenannte Firmenfortführungshaftung kann durch ausdrückliche Vereinbarung und Registereintragung ausgeschlossen werden – was in der Praxis zwingend zu beachten ist. Ferner greift § 613a BGB bei Betriebsübergängen im Bereich Arbeitsrecht, was im nächsten FAQ-Block vertieft wird.

Nach unserer Erfahrung aus der Transaktionspraxis gilt: Den Strukturentscheid – Asset Deal oder Share Deal – sollten Investoren frühzeitig und anwaltlich begleitet treffen, da er die gesamte Due-Diligence-Strategie vorstrukturiert.

Welche Erwerbspfade gibt es – außerhalb und innerhalb des Insolvenzverfahrens?

Investoren stehen grundsätzlich zwei zeitlich unterschiedliche Fenster für eine Krisenakquisition zur Verfügung: der vorinsolvenzliche Erwerb und der Erwerb aus dem eröffneten Insolvenzverfahren (sogenannte übertragende Sanierung).

Der vorinsolvenzliche Erwerb findet im Bereich des allgemeinen Zivilrechts und des Gesellschaftsrechts statt. Das Unternehmen ist noch rechtsfähig handlungsfähig, Vertragspartner der Transaktion ist die Gesellschaft oder deren Gesellschafter. Dieser Pfad bietet in der Regel mehr Gestaltungsspielraum und schnellere Umsetzbarkeit, ist aber mit einem höheren Anfechtungsrisiko verbunden: Sobald die Insolvenzantragspflicht eingreift und später Insolvenz beantragt wird, kann ein Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen der Vorinsolvenzzeit anfechten. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst in der Regel einen Zeitraum von vier Jahren vor Antragstellung – wer als Investor in diesem Zeitfenster erwirbt, sollte das Anfechtungsrisiko sorgfältig bewerten lassen.

Die übertragende Sanierung erfolgt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter veräußert das operative Geschäft – meist als Asset Deal – an einen Erwerber, um den Gläubigern den bestmöglichen Erlös zu sichern. Dieser Pfad bietet erhebliche Vorteile: Insolvenzanfechtungsrisiken sind deutlich reduziert, weil der Insolvenzverwalter als neutraler Verkäufer agiert. Zudem können insolvenzspezifische Instrumente genutzt werden, etwa die Möglichkeit, Dauerschuldverhältnisse durch den Insolvenzverwalter nach § 103 InsO zu beenden.

Ein dritter, zunehmend relevanter Pfad ist die Sanierung im Schutzschirmverfahren oder über das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 1. Januar 2021). Hier kann das Unternehmen unter Einbeziehung der Gläubiger restrukturiert werden, ohne dass ein formelles Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für strategische Investoren bietet dies Gelegenheiten, sich bereits im Restrukturierungsprozess zu positionieren.

Welche Due-Diligence-Besonderheiten gelten im Distressed M&A?

Die Due Diligence im Distressed-Kontext ist kürzer, fokussierter und risikogewichteter als im klassischen M&A-Prozess. Sie muss in kürzester Zeit die wichtigsten Haftungsquellen identifizieren, statt eine vollständige Unternehmensanalyse zu erstellen.

Im Mittelpunkt stehen regelmäßig vier Prüfungsbereiche: erstens die Insolvenzrechtliche Lage – ist die Antragspflicht bereits eingetreten, wer ist antragsberechtigt und -verpflichtet, liegt bereits ein Eröffnungsantrag vor? Zweitens die Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO – wurden in den letzten Monaten Zahlungen oder Sicherheitenbestellungen vorgenommen, die ein späterer Insolvenzverwalter anfechten könnte? Drittens die arbeitsrechtliche Situation – welche Arbeitnehmer sind vorhanden, welche Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne bestehen? Viertens die steuerrechtliche Situation – welche Steuerverbindlichkeiten existieren, sind Betriebsprüfungen anhängig?

Besondere Aufmerksamkeit verdienen im Distressed-Kontext sogenannte verkürzte oder selektive Datenräume: In der Krise fehlen häufig aktuelle Jahresabschlüsse, Steuerbescheide oder vollständige Vertragsunterlagen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Investoren die Qualität eines Datenraums als Indikator für die operative Qualität des Zielunternehmens lesen sollten – Lücken im Datenraum korrelieren regelmäßig mit Lücken im internen Kontrollsystem.

Die Due-Diligence-Ergebnisse müssen unmittelbar in die Kaufpreisstruktur übersetzt werden: Welche Risiken sind quantifizierbar und damit kaufpreisrelevant? Welche lassen sich durch Gewährleistungsklauseln absichern – und wer ist im Krisenkontext überhaupt geeigneter Gewährleistungsschuldner? Im Insolvenzfall ist der Insolvenzverwalter typischerweise nicht bereit, substanzielle Garantien zu gewähren.

Was gilt bei der Übernahme von Arbeitnehmern – und wie wirkt § 613a BGB?

Der Übergang von Arbeitnehmern ist eine der zentralen Herausforderungen jeder Unternehmensübernahme – im Distressed-Kontext gewinnt sie durch die Vorschrift des § 613a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besondere Relevanz.

§ 613a BGB regelt den Betriebsübergang: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das bedeutet: Arbeitnehmer gehen automatisch mit über, sofern kein anderes vereinbart wurde. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam.

Im Insolvenzverfahren gilt jedoch eine wichtige Modifikation: Der Insolvenzverwalter kann Arbeitsverhältnisse unter erleichterten Bedingungen kündigen. Die ordentliche Kündigungsfrist ist auf höchstens drei Monate zum Monatsende begrenzt (§ 113 InsO). Das schafft für Erwerber in der übertragenden Sanierung erhebliche Flexibilität bei der Personalstrukturierung.

Für den Investor bedeutet das: Er sollte vor Abschluss des Kaufvertrags präzise wissen, welche Arbeitsverhältnisse mit welchen Konditionen übergehen. Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB ist zu beachten: Jeder Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen. Ein fehlerhaftes oder unterlassenes Unterrichtungsschreiben setzt diese Frist nicht in Gang – eine häufige und kostspielige Fehlerquelle in der Praxis.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Produzenten aus der Metallverarbeitung, der eine Tochtergesellschaft aus der Insolvenz erwerben wollte. Ausgangslage: Rund 80 Arbeitnehmer, mehrere Betriebsvereinbarungen, ein laufendes Interessenausgleichsverfahren. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter, welche Arbeitsverhältnisse kraft § 613a BGB übergehen, begleitete die Unterrichtungsschreiben und verhandelte die Konditionen eines neuen Sozialplans. Ergebnis: Der Erwerber übernahm eine rechtssichere Belegschaft ohne offene Altansprüche aus der Insolvenzzeit.

Mikro-Fall: Betriebsübergang in der übertragenden Sanierung

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Logistikunternehmen, das einen Wettbewerber aus dem eröffneten Insolvenzverfahren erwerben wollte. Ausgangslage: unvollständige Personalakten, mehrere langjährige Arbeitnehmer mit erhöhten Kündigungsschutzrechten, offene Urlaubsansprüche aus zwei Vorjahren. Vorgehen: Gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter wurde ein strukturierter Personalübergang erarbeitet; Unterrichtungsschreiben nach § 613a BGB wurden rechtskonform aufgesetzt, der Insolvenzverwalter sprach betriebsbedingte Kündigungen für nicht übernommene Stellen aus. Ergebnis: Die Transaktion wurde fristgerecht abgeschlossen; der Mandant übernahm eine klar definierte Belegschaft ohne unkalkulierbare Altverbindlichkeiten.

Welche steuerrechtlichen Aspekte sind beim Distressed M&A zu beachten?

Steuerrechtliche Risiken gehören zu den am häufigsten unterschätzten Haftungsquellen im Distressed M&A. Sie unterscheiden sich je nach Erwerbsstruktur erheblich.

Beim Share Deal übernimmt der Erwerber alle steuerrechtlichen Altlasten der Zielgesellschaft: rückständige Körperschaftsteuer (aktueller Satz: 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag), Gewerbesteuer (Messzahl: 3,5 %, Hebesatz gemeindeabhängig), Umsatzsteuerverbindlichkeiten und möglicherweise laufende Betriebsprüfungen. Da die reguläre Festsetzungsverjährung vier Jahre beträgt und bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert wird, kann der Blick in die Steuerbescheide der letzten zehn Jahre unverzichtbar sein.

Beim Asset Deal ist das steuerliche Risiko grundsätzlich besser beherrschbar – allerdings gibt es auch hier eine kritische Haftungsnorm: Nach § 75 AO (Abgabenordnung) haftet der Erwerber eines Unternehmens für betriebliche Steuern aus dem letzten Jahr vor der Übertragung. Diese sogenannte Betriebsübernehmerhaftung erfasst insbesondere Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Gewerbesteuer. Sie kann durch eine sogenannte Haftungsbegrenzungsanfrage beim zuständigen Finanzamt eingegrenzt werden – das Finanzamt teilt dann mit, in welcher Höhe rückständige Steuern bestehen.

Ein weiterer steuerrechtlicher Aspekt betrifft den Verlustabzug: Körperschaft- und gewerbesteuerliche Verlustvorträge des Zielunternehmens können durch einen schädlichen Beteiligungserwerb gemäß § 8c KStG (Körperschaftsteuergesetz) anteilig oder vollständig untergehen. Im Distressed-Kontext ist dieses Risiko besonders relevant, da gerade Krisenunternehmen oft erhebliche steuerliche Verlustvorträge aufgebaut haben.

Wie läuft eine übertragende Sanierung im Insolvenzverfahren praktisch ab?

Die übertragende Sanierung ist das häufigste Instrument der Krisenakquisition im formellen Insolvenzverfahren. Sie ermöglicht die Fortführung des operativen Geschäfts bei rechtlicher Bereinigung der Altverbindlichkeiten.

Der Prozess beginnt regelmäßig mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach Antragstellung. Dieser prüft, ob eine Betriebsfortführung wirtschaftlich sinnvoll ist, und bereitet gleichzeitig – oft parallel – einen Verkaufsprozess vor. In der Praxis werden potenzielle Erwerber bereits in dieser Vorinsolvenzphase kontaktiert; ein strukturierter Bieterkreis erhöht die Verwertungserlöse für die Gläubiger.

Nach Verfahrenseröffnung durch das zuständige Insolvenzgericht kann der Insolvenzverwalter das Unternehmen oder seine Teile veräußern. Der Insolvenzplan als Alternative ist eine eigenständige Sanierungsvariante, die hier nicht vertieft wird. Bei der übertragenden Sanierung schließt der Insolvenzverwalter den Kaufvertrag – er handelt dabei als Partei kraft Amtes, nicht als Vertreter des Schuldners.

Für den Erwerber bedeutet das: Er verhandelt mit dem Insolvenzverwalter, nicht mit dem früheren Eigentümer. Das verändert die Verhandlungsdynamik: Der Insolvenzverwalter ist zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung verpflichtet, wird also Kaufpreisargumente sorgfältig prüfen. Gleichzeitig hat er kein emotionales Verhältnis zum Unternehmen und ist an einer zügigen Transaktion interessiert.

Ein besonders wichtiger Aspekt: Im Insolvenzverfahren sind Anfechtungsrisiken für den Erwerber deutlich reduziert, da der Erwerb durch den Insolvenzverwalter im Rahmen des geordneten Verfahrens erfolgt und der Gegenwert dem Gläubigergesamtinteresse zugute kommt. Das macht die übertragende Sanierung für viele strategische Investoren zur bevorzugten Transaktionsform.

Welche Finanzierungsformen eignen sich für Distressed M&A-Transaktionen?

Die Finanzierung einer Krisenakquisition weist spezifische Besonderheiten auf. Klassische Akquisitionsfinanzierungen über Hausbanken stoßen im Distressed-Kontext häufig an ihre Grenzen – zum einen wegen des Zeitdrucks, zum anderen wegen der eingeschränkten Informationsbasis für die Kreditprüfung.

In der Praxis werden Distressed-Transaktionen häufig mit folgenden Instrumenten finanziert: Erstens Eigenkapital des Erwerbers oder eines Eigenkapitalgebers (Private Equity, Family Office, strategischer Investor). Eigenkapital ermöglicht die schnellste Transaktionsgeschwindigkeit. Zweitens Vendor Loans (Verkäuferdarlehen) – im Distressed-Kontext selten, da der Verkäufer (oder Insolvenzverwalter) in der Regel keine Zahlungsrisiken übernehmen möchte. Drittens Brückenfinanzierungen, die nach Closing durch eine strukturierte Finanzierung abgelöst werden.

Nach unserer Erfahrung aus der Beratungspraxis gilt: Investoren, die im Distressed M&A aktiv sind, sollten vorab klären, wie schnell sie Eigenkapital mobilisieren können – denn der Zeitwettbewerb ist oft das entscheidende Selektionskriterium des Insolvenzverwalters im Bieterverfahren.

Welche Vertragsklauseln sind im Distressed M&A-Kaufvertrag besonders wichtig?

Der Distressed-Kaufvertrag unterscheidet sich strukturell erheblich von einem Standard-M&A-Kaufvertrag. Die wichtigsten Besonderheiten betreffen Garantiepakete, Kaufpreismechanismen und Haftungsbeschränkungen.

Bei einer übertragenden Sanierung aus dem Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter in aller Regel nur sehr begrenzte Garantien übernehmen – typischerweise auf Rechtsmängelgewährleistung beschränkt (Eigentumsübergang, Verfügungsbefugnis), nicht aber auf Sachmängelfreiheit oder wirtschaftliche Eigenschaften. Der Erwerber kauft das Unternehmen daher regelmäßig auf Basis von „as is, where is" – also im vorgefundenen Zustand.

Wichtige Klauseln betreffen: die genaue Definition des Kaufgegenstands (Positivliste der übertragenen Assets, Negativliste der zurückbleibenden Verbindlichkeiten), die Behandlung schwebender Verbindlichkeiten, die Haftungsfreistellungsregelungen für Altverbindlichkeiten, den Übergang laufender Verträge (nicht alle Verträge sind ohne Zustimmung des Vertragspartners abtretbar) sowie die Behandlung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen.

Besonders kritisch ist die Klausel zur Firmenfortführungshaftung nach § 25 HGB: Wird diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen und im Handelsregister eingetragen, haftet der Erwerber für alle im Betrieb begründeten Altverbindlichkeiten des früheren Inhabers. Diese Regelung überrascht in der Praxis immer wieder Erwerber, die glaubten, mit dem Asset Deal sämtliche Altverbindlichkeiten hinter sich gelassen zu haben.

Welche Rolle spielen Gläubiger – insbesondere gesicherte Gläubiger – bei Distressed-Transaktionen?

Gesicherte Gläubiger – in der Praxis vor allem Banken, die Grundpfandrechte oder Sicherungsübereignungen halten – nehmen im Distressed M&A eine Schlüsselrolle ein. Ihre Zustimmung oder Enthaltung kann eine Transaktion ermöglichen oder verhindern.

Gesicherte Gläubiger haben im Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht (§§ 49–51 InsO): Sie werden aus dem Erlös der ihnen zur Sicherheit übereigneten oder verpfändeten Vermögensgegenstände vorrangig befriedigt. Der Insolvenzverwalter kann gesicherte Gegenstände nur mit Zustimmung der gesicherten Gläubiger oder gegen Zahlung des entsprechenden Erlöses veräußern.

Für den Erwerber bedeutet das: Wer wesentliche Assets des Zielunternehmens kaufen möchte, die mit Sicherheiten belastet sind, muss diese Sicherheiten entweder ablösen oder eine Einigung mit dem gesicherten Gläubiger erzielen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Hausbanken bereit sind, im Rahmen einer übertragenden Sanierung kooperativ zu agieren – sofern der Kaufpreis die gesicherten Forderungen angemessen berücksichtigt und die Alternativlösung (Zerschlagung) noch ungünstigere Erlöse erwarten lässt.

Liegen mehrere gesicherte Gläubiger mit teils konkurrierenden Sicherheitenrechten vor, empfiehlt sich frühzeitig eine Gläubigerkoordination – rechtlich anspruchsvoll, aber im Ergebnis oft der effizienteste Weg zur Transaktionssicherheit.

Wie läuft eine Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ab – und was bedeutet das für einen potenziellen Erwerber?

Die Betriebsfortführung durch den vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalter ist der operative Kontext, in dem Distressed-Transaktionen häufig stattfinden. Sie schafft die Grundlage dafür, dass überhaupt etwas zu kaufen gibt: Ohne Betriebsfortführung droht die Zerschlagung, die regelmäßig zu deutlich niedrigeren Verwertungserlösen führt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist gegenüber den Gläubigern zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet. Gleichzeitig trägt er persönliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Betriebsfortführung. Das schafft einen strukturellen Anreiz zur Effizienz: Der Insolvenzverwalter will den Betrieb funktionsfähig halten und parallel eine Veräußerungslösung entwickeln.

Für Erwerber ist dieser Zeitraum besonders wertvoll: Sie können den Betrieb unter realen Bedingungen beobachten, Lieferanten und Schlüsselkunden identifizieren und operative Risiken einschätzen – sofern der Insolvenzverwalter kooperiert. Ein früher und konstruktiver Kontakt zum Insolvenzverwalter zahlt sich erfahrungsgemäß aus.

Informieren Sie sich über die weitergehenden rechtlichen Aspekte der Betriebsfortführung in den verwandten Beiträgen dieser Kanzlei.

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Häufige Fragen zum Distressed M&A im Mittelstand

Was versteht man unter Distressed M&A?

Distressed M&A (englisch: Mergers & Acquisitions unter Krisenbedingungen) bezeichnet den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen, die sich in einer wirtschaftlichen Krise befinden – sei es wegen drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder eines laufenden Insolvenzverfahrens nach der InsO. Der Erwerb kann außerhalb oder innerhalb eines formellen Insolvenzverfahrens stattfinden. Typisches Instrument ist der Asset Deal, der dem Erwerber eine selektive Übernahme von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten erlaubt.

Welche Fristen muss ich als Investor beim Distressed M&A kennen?

Zentral ist die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO: Bei Zahlungsunfähigkeit besteht eine Antragspflicht spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung nach sechs Wochen. Diese Fristen geben den Zeitrahmen vor, innerhalb dessen vorinsolvenzliche Lösungen realisiert werden müssen. Für den Erwerber gelten daneben arbeitsrechtliche Fristen – etwa die Monatsfrist für den Widerspruch der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB. Steuerrechtlich sind die Festsetzungsverjährungsfristen (regulär vier Jahre, bei Hinterziehung zehn Jahre) für die Due Diligence maßgeblich.

Kann ich als Erwerber Altverbindlichkeiten des Zielunternehmens ausschließen?

Im Asset Deal grundsätzlich ja – das ist ein wesentlicher Vorteil dieser Erwerbsstruktur. Allerdings gibt es gesetzliche Ausnahmen: Die Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 AO erfasst bestimmte steuerliche Altverbindlichkeiten. Die Firmenfortführungshaftung nach § 25 HGB greift, wenn der Erwerber die Firma des Vorgängers fortführt, ohne den Haftungsausschluss im Handelsregister einzutragen. Und § 613a BGB überträgt Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes. Diese Normen müssen im Kaufvertrag und in der Transaktionsstruktur sorgfältig adressiert werden.

Was ist die übertragende Sanierung – und welche Vorteile bietet sie?

Die übertragende Sanierung bezeichnet die Veräußerung des operativen Geschäfts aus einem eröffneten Insolvenzverfahren heraus an einen neuen Träger. Der Insolvenzverwalter veräußert Betrieb oder Betriebsteile im Wege des Asset Deals. Für den Erwerber bietet das erhebliche Vorteile: Das Anfechtungsrisiko ist gegenüber vorinsolvenzlichen Erwerben deutlich reduziert; die InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter die erleichterte Kündigung von Arbeitsverhältnissen (Höchstfrist drei Monate, § 113 InsO) sowie die Beendigung bestimmter Dauerschuldverhältnisse; und der Erwerb erfolgt rechtssicher im Rahmen eines geordneten Verfahrens.

Welche Risiken bestehen bei einer vorinsolvenzlichen Unternehmensübernahme?

Das zentrale Risiko vorinsolvenzlicher Erwerbe liegt in der Insolvenzanfechtung: Kommt es nach der Transaktion doch noch zur Insolvenz des Veräußerers, kann ein Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten – bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO regelmäßig bis zu vier Jahre rückwirkend. Daneben besteht das Risiko, dass der Erwerber in die Insolvenzantragspflicht des Vorstands oder Geschäftsführers hineingezogen wird, wenn er an einer Insolvenzverschleppung beteiligt erscheint. Eine sorgfältige Rechtslageprüfung vor Vertragsschluss ist unverzichtbar.

Welche Rolle spielt das StaRUG beim Distressed M&A?

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) bietet ein vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument: Unternehmen können unter Einbeziehung der Gläubiger restrukturiert werden, ohne ein formelles Insolvenzverfahren zu eröffnen. Für strategische Investoren schafft das neue Einstiegsmöglichkeiten: Sie können sich als neue Eigenkapitalgeber im Rahmen eines StaRUG-Restrukturierungsplans positionieren, bestehende Gesellschafter verdrängen oder neue Finanzierungsstrukturen einbringen. Das Instrument setzt allerdings voraus, dass keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Wie schütze ich mich als Erwerber vor steuerlichen Altlasten?

Beim Asset Deal empfiehlt sich zunächst eine steuerliche Due Diligence, die Steuerbescheide und -erklärungen der relevanten Festsetzungsverjährungszeiträume erfasst. Für die Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 AO sollte eine Haftungsbegrenzungsanfrage beim zuständigen Finanzamt gestellt werden – das Finanzamt teilt die bekannten Steuerrückstände mit, sodass der Erwerber seinen Haftungsrahmen einschätzen kann. Im Kaufvertrag sollten Freistellungsklauseln für steuerliche Altverbindlichkeiten vereinbart werden – wobei deren wirtschaftlicher Wert davon abhängt, ob der Verkäufer im Solvenzfall ausreichend Mittel hat.

Muss ich alle Arbeitnehmer übernehmen, wenn ich ein Krisenunternehmen kaufe?

Nicht notwendigerweise. § 613a BGB überträgt Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht. Im Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter jedoch die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse unter erleichterten Bedingungen mit einer Höchstfrist von drei Monaten zu kündigen (§ 113 InsO). Ein Erwerber kann mit dem Insolvenzverwalter vereinbaren, welche Arbeitnehmer in den neuen Betrieb übernommen werden. Wichtig: Jede Kündigung, die kausal mit dem Betriebsübergang zusammenhängt, ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam – die Abgrenzung ist komplex und anwaltlich zu prüfen.

Was ist ein Bieterverfahren im Insolvenzfall – und wie nehme ich erfolgreich teil?

Insolvenzverwalter organisieren bei größeren Unternehmensverkäufen regelmäßig strukturierte Bieterverfahren (Auktionen), um den bestmöglichen Verwertungserlös für die Gläubiger zu erzielen. Interessierte Erwerber erhalten nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung Zugang zu einem Datenraum und geben in festgelegten Runden indikative und bindende Angebote ab. Erfolgreich sind Bieter, die schnell, verbindlich und mit klarem Finanzierungsnachweis agieren. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Investoren mit strukturierten Analyseprozessen und vorab geklärter Finanzierung regelmäßig im Vorteil sind gegenüber solchen, die den Zeitbedarf für interne Entscheidungsprozesse unterschätzen.

Welche Bedeutung hat die Gläubigerversammlung für Distressed M&A-Transaktionen?

Im eröffneten Insolvenzverfahren entscheidet der Gläubigerausschuss – und in grundlegenden Fragen die Gläubigerversammlung – über die Verwertungsstrategie. Eine übertragende Sanierung bedarf regelmäßig der Zustimmung des Gläubigerausschusses. Für den Erwerber bedeutet das: Die Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter stehen unter dem Vorbehalt der Gläubigerzustimmung. Investoren, die früh eine konstruktive Beziehung zu den wesentlichen Gläubigern aufbauen – insbesondere zu gesicherten Gläubigern mit Absonderungsrechten –, erhöhen die Transaktionssicherheit erheblich.

Wann sollte ich als Investor anwaltliche Begleitung einschalten?

So früh wie möglich – idealer Zeitpunkt ist, bevor erste Kontakte mit dem Zielunternehmen, dessen Gesellschaftern oder einem Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Die anwaltliche Begleitung beginnt sinnvollerweise mit einer Ersteinschätzung der Transaktionsstruktur (Asset Deal vs. Share Deal, vorinsolvenzlich vs. übertragende Sanierung), setzt sich fort in der Due Diligence und endet nach Closing mit der Begleitung des Betriebsübergangs. In einem Umfeld, in dem sich Rahmenbedingungen binnen weniger Tage ändern können, ist eine verlässliche anwaltliche Einschätzung kein optionaler Zusatz, sondern integraler Bestandteil jeder seriösen Transaktionsstrategie.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Distressed M&A. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung – insbesondere hinsichtlich Anfechtungsrisiken, Arbeitnehmerübergang und steuerrechtlicher Haftung. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts – von vorinsolvenzlichen Sanierungsstrategien über StaRUG-Verfahren bis zur Begleitung von Distressed-M&A-Transaktionen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät regelmäßig inhabergeführte Unternehmen, Gesellschafter und institutionelle Investoren in wirtschaftlichen Krisensituationen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

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