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Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – Groß- und Einzelhandel: anwaltliche Beratung

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Filialisten-Portfolio steht zum Verkauf – nicht weil die Eigentümer es wollen, sondern weil der Insolvenzverwalter handeln muss. Für strategische Investoren und Finanzinvestoren öffnet sich in solchen Momenten ein Erwerbsfenster, das unter Normalbedingungen nicht existiert: Marken, Warenlager, Mietverträge und Mitarbeiterstämme zu Konditionen, die einem geordneten M&A-Prozess fremd sind. Wie Sie dieses Fenster nutzen, ohne in die Haftungsfallen der Krise zu tappen, ist die entscheidende Frage.

Distressed M&A – der Unternehmenskauf aus der Krise – bezeichnet den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Vermögenswerten, deren Veräußerer sich in einer finanziellen Notlage befindet, regelmäßig in einem Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) oder im Vorfeld davon. Im Groß- und Einzelhandel verbindet dieser Erwerbstyp attraktive Kaufpreisbewertungen mit spezifischen Rechtsrisiken: anfechtbare Rechtshandlungen nach §§ 129 ff. InsO, ungesicherte Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten und die Frage der Betriebsübernahme nach § 613a BGB prägen den Transaktionsprozess maßgeblich. Wer die Normbasis kennt und die Fristen beherrscht, gestaltet die Akquisition; wer sie ignoriert, haftet.

Dieser Beitrag erklärt den rechtlichen Rahmen des Distressed M&A im Handel, zeigt die typischen Transaktionsstrukturen, benennt die wesentlichen Haftungsrisiken und gibt Investoren einen strukturierten Fahrplan für die anwaltliche Begleitung an die Hand.

Was macht Distressed M&A im Handel rechtlich besonders?

Unternehmenskäufe aus der Krise unterscheiden sich strukturell von geordneten M&A-Prozessen: Der Verkäufer – Insolvenzverwalter, vorläufiger Insolvenzverwalter oder ein unter Liquiditätsdruck stehendes Unternehmen im Vorfeld eines Antrags – agiert nicht nach unternehmerischer Zielsetzung, sondern nach insolvenzrechtlichen Pflichten. Diese Ausgangslage prägt den gesamten Transaktionsprozess.

Im Groß- und Einzelhandel kommt ein sektorspezifisches Risikoprofil hinzu. Filialnetze bestehen aus einer Vielzahl gewerblicher Mietverträge, deren Übernahme von Vermieterseite genehmigt werden muss. Warenlagerbestände schwanken täglich. Lieferantenbeziehungen sind häufig durch Eigentumsvorbehalt gesichert, sodass ein erheblicher Teil des Umlaufvermögens rechtlich nicht dem insolventen Unternehmen gehört. Hinzu treten Treueprogramme, Kundendaten und Markenlizenzverträge, die einer DSGVO-konformen Übertragungsstruktur bedürfen.

Zentrale Norm: § 613a BGB – der Betriebsübergang – ist im Distressed M&A einer der folgenreichsten Regelungspunkte. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen Erwerber über, tritt dieser kraft Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Im Insolvenzverfahren gelten Besonderheiten: Die Belegschaft kann unter erleichterten Bedingungen reduziert werden, allerdings nur im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und unter Einhaltung insolvenzrechtlicher Mitwirkungspflichten. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Investoren den Umfang der übernommenen Verbindlichkeiten unterschätzen, weil die Grenze zwischen Betriebs- und Unternehmensübergang unzureichend gezogen wurde.

Daneben steuert § 129 InsO (Anfechtungsrecht) ein eigenständiges Risiko bei: Rechtshandlungen des Schuldners, die Gläubiger benachteiligen, können im eröffneten Verfahren angefochten werden. Für den Erwerber bedeutet das: Wurde die Transaktion in kritischer Nähe zur Insolvenz vollzogen – insbesondere bei kongruenter oder inkongruenter Deckung – kann der Insolvenzverwalter Geleistetes zurückfordern. Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO beträgt der Anfechtungszeitraum in der Regel vier Jahre.

Asset Deal oder Share Deal – welche Struktur schützt den Investor?

Die Strukturentscheidung zwischen Asset Deal und Share Deal ist im Distressed-Kontext keine bloße Steuergestaltungsfrage, sondern eine Haftungsentscheidung. Sie fällt typischerweise früh im Prozess und hat Auswirkungen auf Umfang der Due Diligence, Garantieprofil und arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Der Asset Deal – der Erwerb einzelner Vermögensgegenstände – ist im insolvenzrechtlichen Handel das Standardinstrument. Der Insolvenzverwalter verkauft nach Maßgabe seiner Verwertungspflicht einzelne Assets: Marken, Warenzeichen, Lagerbestände, Kundenstämme, Mietverträge. Der Erwerber übernimmt grundsätzlich keine Altverbindlichkeiten des insolventen Unternehmens. Ausnahmen: § 613a BGB (Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang) und § 75 AO (Steuerhaftung bei Betriebsübernahme). Letztere greift, wenn der Erwerber einen im Ganzen oder zu wesentlichen Teilen übernommenen Betrieb fortführt und für betriebliche Steuern des Veräußerers der letzten beiden Kalenderjahre vor Übernahme haften kann – es sei denn, der Erwerber hat keine Kenntnis und es handelt sich um ein Insolvenzverfahren, bei dem § 75 Abs. 2 AO die Haftung einschränkt.

Der Share Deal – Erwerb von Gesellschaftsanteilen – kommt im Distressed-Kontext selten vor, weil der Erwerber damit alle Verbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft übernimmt. Dort, wo er gleichwohl relevant ist (etwa bei Tochtergesellschaften, die isoliert krisenbehaftet sind), erfordert er eine besonders tiefe Rechts- und Steuer-Due-Diligence. Nach unserer Erfahrung wird der Share Deal im Handel allenfalls dann gewählt, wenn spezifische Lizenz- oder Konzessionsrechte an die Gesellschaftspersönlichkeit gebunden sind und nicht isoliert übertragen werden können.

Für Investoren im Groß- und Einzelhandel ergibt sich daraus folgende Entscheidungsmatrix: Soll ein Filialnetz übernommen werden, ohne historische Verbindlichkeiten zu tragen, ist der Asset Deal mit präziser Abgrenzung der übertragenen Betriebsteile die richtige Struktur. Sind Konzessionen, Lizenzen oder behördliche Genehmigungen betroffen, die nicht isoliert übertragbar sind, ist die Gesellschaftskontinuität durch Share Deal oder gezielte Spaltungsgestaltung zu erwägen – mit entsprechend erweitertem Haftungsmanagement.

Wie läuft ein Distressed-M&A-Prozess im Insolvenzverfahren tatsächlich ab?

Ein strukturierter Ablauf schützt Investoren vor Überraschungen. Insolvenzverwalter sind verpflichtet, die Insolvenzmasse bestmöglich zu verwerten. Das bedeutet: Wettbewerbsprozesse sind die Regel, Exklusivität die Ausnahme. Wer als Investor ohne Vorarbeit in einen laufenden Bieterprozess einsteigt, verliert regelmäßig – nicht weil das Angebot schlechter ist, sondern weil die Informationsgrundlage fehlt.

Phase 1 – Frühaufklärung und Kontaktaufnahme. Bereits im Vorfeld eines Insolvenzantrags – im Stadium des vorläufigen Insolvenzverfahrens oder noch früher im außergerichtlichen Sanierungsverfahren – kann Investorenkontakt hergestellt werden. Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, eröffnet für Investoren auch die Möglichkeit, als Financier oder Anteilserwerber in ein Restrukturierungsverfahren einzutreten, bevor die Insolvenzeröffnung erfolgt.

Phase 2 – Vertraulichkeitsvereinbarung und Zugang zur Datenbasis. Nach Unterzeichnung einer Non-Disclosure-Vereinbarung (NDA) erhält der Interessent Zugang zu einem – häufig eingeschränkten – Datenraum. Im insolvenzrechtlichen Kontext sind Datenräume regelmäßig weniger vollständig als bei geordneten M&A-Prozessen. Fehlende Unterlagen müssen proaktiv angefordert, Bewertungsunsicherheiten anwaltlich dokumentiert werden.

Phase 3 – Due Diligence unter Zeitdruck. Im Insolvenzverfahren steht der Insolvenzverwalter unter Liquiditätsdruck. Due-Diligence-Fristen von zwei bis vier Wochen sind nicht ungewöhnlich. Eine priorisierte Prüfungsagenda – Arbeitsverhältnisse, Mietverträge, Eigentumsvorbehalte, Steuerverbindlichkeiten, Anfechtungsrisiken – ist essenziell. In der Mandatspraxis hat sich bewährt, bereits parallel zur Due Diligence die Transaktionsstruktur vorläufig zu definieren, um keine Zeit zu verlieren.

Phase 4 – Vertragsverhandlung und Signing. Der Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter unterscheidet sich erheblich von einem Standard-M&A-Vertrag: Garantien des Verkäufers sind auf ein Minimum reduziert, Gewährleistungsausschlüsse sind weitgehend. Der Erwerber übernimmt den Kaufgegenstand „wie besehen". Umso wichtiger ist eine präzise Leistungsbeschreibung im Vertragswerk – jedes Asset, das der Investor benötigt, muss namentlich erfasst sein.

Phase 5 – Vollzug und Betriebsübergang. Nach dem Signing ist der Übergang der Belegschaft nach § 613a BGB zu kommunizieren. Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer besteht; Investoren müssen mit einem partiellen Abgang rechnen, insbesondere bei gut qualifizierten Mitarbeitern. Der Vollzug umfasst ferner die Übertragung von Mietverträgen (Zustimmung der Vermieter), die Klärung von Eigentumsvorbehaltspositionen der Lieferanten sowie die Neuanmeldung von Betriebsgenehmigungen.

Welche Haftungsrisiken treffen den Erwerber nach Vollzug?

Distressed M&A endet nicht mit dem Signing. Die post-transaktionalen Risiken sind spezifisch und in der Praxis unterschätzt. Drei Risikokategorien verdienen besondere Aufmerksamkeit.

Betriebsübergangs-Haftung (§ 613a BGB): Der Erwerber haftet für alle rückständigen Forderungen der übernommenen Arbeitnehmer aus dem letzten Jahr vor dem Betriebsübergang – allerdings nur für solche, die im Zeitpunkt des Übergangs bereits fällig waren. Die genaue zeitliche Abgrenzung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Im Insolvenzverfahren gilt eine eingeschränkte Masseschuldpflicht; Lohnrückstände, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind Insolvenzforderungen und grundsätzlich nicht vom Erwerber zu tragen – sofern die Transaktion korrekt strukturiert ist.

Steuerliche Erwerberhaftung (§ 75 AO): Im Handel mit seinen häufig komplexen Umsatzsteuer- und Zollthemen ist die steuerliche Nachhaftung ein reales Risiko. Der Erwerber, der einen Betrieb oder wesentliche Betriebsteile übernimmt, kann für betriebliche Steuern und Steuervergütungen des Veräußerers haften. Die Beschränkung auf die letzten beiden Kalenderjahre und die Einschränkung bei Erwerb aus einem Insolvenzverfahren nach § 75 Abs. 2 AO mindern das Risiko, schließen es aber nicht aus. Eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt über bestehende Steuerrückstände vor dem Vollzug ist Standardpraxis.

Anfechtungsrisiken (§§ 129 ff. InsO): Wenn die Transaktion zeitlich nah an der Insolvenz liegt und der Insolvenzverwalter der Auffassung ist, dass Gläubiger benachteiligt wurden, kann er Rechtshandlungen anfechten. Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO beträgt der Anfechtungszeitraum in der Regel vier Jahre. Für Investoren bedeutet das: Konditionen, die deutlich von Marktwerten abweichen, erhöhen das Anfechtungsrisiko. Eine marktnahe Kaufpreisfindung und deren sorgfältige Dokumentation sind keine Formalität, sondern Haftungsschutz.

Groß- und Einzelhandel: Sektorspezifische Risiken in der Transaktion

Der Handelssektor weist eine Risikostruktur auf, die branchenübergreifende Distressed-M&A-Erfahrung allein nicht abdeckt. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Investoren, die die sektorspezifischen Besonderheiten zunächst unterschätzen.

Mietverträge und Filialnetze: Das wertvollste Asset vieler Handelsinsolvenzen ist ein attraktives Filialnetz. Mietverträge können im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter nach Maßgabe des § 109 InsO gekündigt werden; der Erwerber kann selektiv in günstige Standortverträge eintreten, wenn Vermieter zustimmen. Die Verhandlung mit einer Vielzahl von Vermietern parallel zur Due Diligence erfordert erhebliche Ressourcen und klare Prioritätensetzung.

Eigentumsvorbehalte der Lieferanten: Im Groß- und Einzelhandel beanspruchen Lieferanten häufig einfachen, verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt an Warenbeständen. Das bedeutet: Ein erheblicher Teil des Warenlagers gehört rechtlich nicht der insolventen Gesellschaft. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Absonderungsgut zu verwerten, muss aber den Erlös abführen. Für den Investor ist die exakte Klärung, welche Warenbestände freihändig erworben werden können, eine Grundbedingung der Transaktionsstruktur.

Kundendaten und Treueprogramme: Kundenstämme und Treueprogramme haben erheblichen wirtschaftlichen Wert – ihre Übertragung ist datenschutzrechtlich komplex. Eine DSGVO-konforme Datenübertragung erfordert entweder eine Einwilligung der betroffenen Personen oder einen rechtlichen Übertragungsgrund (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Eine Verletzung kann nach Art. 83 DSGVO Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen. Im Handels-Distressed-M&A ist die frühzeitige datenschutzrechtliche Prüfung keine Option, sondern Pflicht.

Konzessionen, Betriebsgenehmigungen, Zollverfahren: Im Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln, Alkohol oder importierten Waren bestehen häufig behördliche Genehmigungen und Zollverfahren, die nicht automatisch auf den Erwerber übergehen. Ihre Übertragbarkeit ist vor dem Vollzug behördlich zu klären; eine fehlende Betriebsgenehmigung kann die Fortführung faktisch unterbinden.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen mittelständischen Finanzinvestor beim Erwerb eines regionalen Lebensmittel-Großhändlers aus einem eröffneten Insolvenzverfahren. Ausgangslage: Der Schuldner betrieb sechs Lagerhäuser mit einem gemischten Sortiment aus eigenem Warenbestand und Kommissionsware; zahlreiche Lieferanten hatten verlängerten Eigentumsvorbehalt angemeldet. Vorgehen: Zunächst wurden die Eigentumsvorbehaltsanmeldungen gesichtet und eine Priorisierung der absonderungsberechtigten Lieferanten vorgenommen. Parallel verhandelte die Kanzlei mit dem Insolvenzverwalter eine strukturierte Kaufpreiszuweisung nach Asset-Kategorien, die das Anfechtungsrisiko durch eine marktnahe Bewertungsgrundlage minimierte. Für die Übernahme der Belegschaft wurde ein Sozialplan erarbeitet, der die Übernahme des Kernpersonals sicherstellte. Ergebnis: Der Vollzug erfolgte innerhalb von fünf Wochen nach Bieterzuschlag; die Betriebskontinuität wurde ohne Unterbrechung gewährleistet.

Wann beginnt die anwaltliche Begleitung – und warum zu spät oft zu viel kostet

Die häufigste strategische Fehlentscheidung bei Distressed-M&A-Transaktionen im Handel ist nicht die falsche Strukturwahl, sondern der falsche Zeitpunkt der anwaltlichen Einbindung. Wird der Rechtsberater erst nach Abgabe eines unverbindlichen Angebots eingeschaltet, sind wesentliche Weichenstellungen bereits getroffen – häufig zu Lasten des Investors.

Konkret entstehen Folgekosten aus drei Versäumnissen: Erstens werden Anfechtungsrisiken erst erkannt, wenn der Kaufpreis bereits kommuniziert ist – eine Nachverhandlung ist dann deutlich schwieriger. Zweitens wird der Umfang der nach § 613a BGB übernommenen Belegschaft erst nach dem Signing klar, weil die Abgrenzung der Betriebsteile unzureichend dokumentiert wurde. Drittens scheitert die Übertragung wertvoller Standortmietverträge an formalen Einwänden der Vermieter, die bei frühzeitiger Vorbereitung hätten ausgeräumt werden können.

Nach unserer Erfahrung gilt: Der optimale Einbindungszeitpunkt ist die Phase der Frühaufklärung – also sobald ein Zielobjekt identifiziert ist und bevor ein erstes Angebot abgegeben wird. In dieser Phase kostet anwaltliche Beratung vergleichsweise wenig; die Hebelwirkung für die spätere Transaktionssicherheit ist dagegen erheblich.

Welche Instrumente des Restrukturierungsrechts stehen zur Verfügung, bevor überhaupt ein Insolvenzantrag gestellt wird? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob der Zielgesellschaft ein außergerichtliches Sanierungsverfahren, das StaRUG-Verfahren oder bereits ein vorläufiges Insolvenzverfahren offensteht – und welche Investorenrechte jeweils bestehen. Die Bandbreite ist erheblich.

Steuerliche Strukturierung der Distressed-Akquisition

Der steuerliche Rahmen des Distressed M&A ist komplex. Käufer müssen gleichzeitig die Transaktionsstruktur optimieren und die post-transaktionale Steuerposition der erworbenen Einheit gestalten.

Im Asset Deal entstehen dem Erwerber steuerlich aktivierungspflichtige Anschaffungskosten für jedes erworbene Asset. Das erlaubt bei materiellen Wirtschaftsgütern eine sofortige Abschreibungsbasis, die die laufende Steuerbelastung der fortgeführten Einheit mindert. Bei Warenbeständen und immateriellen Werten – Marken, Kundenstämme – ist die Bewertung für Steuerzwecke mit dem Insolvenzverwalter und dem erworbenen Steuerberater abzustimmen.

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer treffen die fortgeführte Betriebseinheit mit 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie einer Gewerbesteuer nach Messzahl von 3,5 Prozent, multipliziert mit dem gemeindeabhängigen Hebesatz. Bei Kapitalgesellschaften ergibt sich daraus eine Gesamtbelastung, die regelmäßig rund 30 Prozent beträgt – der genaue Satz hängt vom Standort und Hebesatz der Gemeinde ab. Für die Renditebewertung einer Distressed-Akquisition ist diese Steuerquote in die Ertragsprognose der erworbenen Einheit einzupreisen.

Im Bereich der Umsatzsteuer gilt der Regelsteuersatz von 19 Prozent; für bestimmte Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs gilt der ermäßigte Satz von 7 Prozent. Bei Unternehmensveräußerungen im Insolvenzverfahren können umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnisse des Veräußerers zu unerwarteten Haftungsrisiken führen – ihre Auflösung vor dem Vollzug ist sorgfältig zu prüfen.

Sanierungsoptionen vor dem Insolvenzantrag: StaRUG und außergerichtliche Verfahren

Nicht jede Krisenakquisition findet im eröffneten Insolvenzverfahren statt. Für strategische Investoren, die frühzeitig handeln, bieten außergerichtliche Sanierungsverfahren und das StaRUG-Verfahren attraktive Einstiegsmöglichkeiten – mit weniger Zeitdruck und mehr Gestaltungsspielraum.

Das StaRUG, in Kraft seit dem 1. Januar 2021, ermöglicht es einem Schuldner, Restrukturierungsmaßnahmen gerichtlich zu flankieren, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss. Für Investoren relevante Instrumente sind insbesondere: der Restrukturierungsplan (vergleichbar einem Insolvenzplan, aber außerinsolvenzlich), die Stabilisierungsanordnung (Vollstreckungsschutz) und die Planabstimmung mit qualifizierten Mehrheiten. Ein Investor kann als Plangesellschaft oder als Neufinancier in ein StaRUG-Verfahren eintreten und dabei eine strukturell bereinigte Gesellschaft erwerben, ohne die Risiken des klassischen Insolvenzverfahrens in vollem Umfang tragen zu müssen.

Im außergerichtlichen Bereich – ohne formelles Verfahren – bieten Forderungsverzichte, Debt-to-Equity-Swaps (Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital) und stille Beteiligungen flexible Einstiegsformen. Sie sind steuerlich und gesellschaftsrechtlich präzise zu strukturieren, um ungewollte Steuerfolgen (insbesondere den Wegfall von Verlustvorträgen nach § 8c KStG) zu vermeiden. Darf man ein Zielunternehmen sanieren, ohne ungewollt zum Gesellschafter zu werden? Diese Frage stellen sich viele Investoren zu Beginn – die Antwort liegt in der Gestaltung der Beteiligungsform.

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Häufige Fragen zum Distressed M&A im Groß- und Einzelhandel

Was ist der Unterschied zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal im Insolvenzverfahren?

Beim Asset Deal erwirbt der Investor einzelne Vermögensgegenstände vom Insolvenzverwalter – Warenbestände, Marken, Mietverträge, Maschinen – ohne die historischen Verbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft zu übernehmen. Ausnahmen bilden gesetzliche Haftungstatbestände wie § 613a BGB (Arbeitnehmerübergang) und § 75 AO (steuerliche Erwerberhaftung). Beim Share Deal erwirbt der Investor Gesellschaftsanteile und tritt damit in sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft ein – inklusive aller Altlasten. Im insolvenzrechtlichen Kontext ist der Asset Deal daher die deutlich häufigere Struktur.

Welche Rolle spielt § 613a BGB beim Unternehmenskauf aus der Insolvenz?

§ 613a BGB ordnet an, dass beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft der Erwerber kraft Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Im Insolvenzverfahren gelten Besonderheiten: Der Insolvenzverwalter kann unter bestimmten Voraussetzungen Anpassungen der Belegschaft vornehmen, die außerhalb der Insolvenz nicht möglich wären. Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht; sprechen sie es aus, verbleiben sie in der Insolvenzmasse. Eine sorgfältige Abgrenzung der übernommenen Betriebsteile ist deshalb essenziell, um den Umfang der Übernahme zu steuern.

Was ist das Anfechtungsrisiko bei einer Distressed-Transaktion und wie wird es minimiert?

Das Anfechtungsrecht nach §§ 129 ff. InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter, Rechtshandlungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung rückgängig zu machen, wenn sie Gläubiger benachteiligten. Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO beträgt der Anfechtungszeitraum in der Regel vier Jahre. Für Investoren bedeutet das: Ein Kaufpreis deutlich unter Marktniveau erhöht das Anfechtungsrisiko erheblich. Schutz bietet eine dokumentierte, marktnahe Bewertungsgrundlage für alle erworbenen Assets sowie eine zeitnahe Abwicklung mit klaren vertraglichen Regelungen.

Wann greift das StaRUG als Alternative zum Insolvenzverfahren?

Das StaRUG (in Kraft seit 1. Januar 2021) steht Schuldnern offen, die drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Es erlaubt eine außergerichtliche Restrukturierung mit gerichtlicher Flankierung – ohne Insolvenzeröffnung. Für Investoren bietet das StaRUG-Verfahren die Möglichkeit, als Financier oder neuer Gesellschafter in einen Restrukturierungsplan einzutreten, bevor die Insolvenz erzwungen wird. Der Gestaltungsspielraum ist größer, der Zeitdruck geringer als im eröffneten Verfahren.

Wie werden Eigentumsvorbehalte der Lieferanten im Distressed M&A behandelt?

Lieferanten im Groß- und Einzelhandel sichern ihre Forderungen häufig durch einfachen, verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt. Das bedeutet: Teile des Warenlagers gehören rechtlich nicht dem insolventen Unternehmen, sondern den Lieferanten, und sind im Insolvenzverfahren als Aus- oder Absonderungsrecht geltend zu machen. Der Insolvenzverwalter kann Absonderungsgut verwerten, muss aber den Erlös abführen. Für den Erwerber ist vor dem Vollzug zu klären, welche Warenbestände frei übertragbar sind und welche einer Einigung mit Lieferanten bedürfen.

Was kostet die anwaltliche Begleitung einer Distressed-M&A-Transaktion?

Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang und der Komplexität des Mandats. Möglich sind Stundenhonorar, Pauschalhonorar oder eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG. Für Transaktionen mit klar abgrenzbarem Leistungsumfang – etwa Prüfung der Due-Diligence-Berichte, Vertragsgestaltung und Vollzugsbegleitung – bieten sich Festpreisvereinbarungen an. Für eine Einschätzung des Beratungsaufwands in Ihrem konkreten Fall schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Distressed M&A, der Restrukturierung und des Insolvenzrechts – mit besonderem Fokus auf transaktionsrechtliche Strukturierung und insolvenzrechtliche Due Diligence im Groß- und Einzelhandel. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist bei der Rechtsanwaltskammer München und der Rechtsanwaltskammer Berlin registriert und unterliegt den berufsrechtlichen Regelungen der BRAO und BORA. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Distressed M&A im Groß- und Einzelhandel. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der spezifischen Transaktionsstruktur, der einschlägigen Fristen und der geltenden Rechtsprechung. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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