Ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen mit 180 Mitarbeitern, soliden Kundenbeziehungen und einem funktionierenden Maschinenpark gerät in Zahlungsunfähigkeit. Die Gesellschafter wollen verkaufen, bevor das Insolvenzgericht die Verwaltung übernimmt. Ein strategischer Investor prüft die Transaktion und fragt sich: Was ist hier rechtlich anders als bei einem gewöhnlichen Unternehmenskauf?
Distressed M&A — der Unternehmenskauf aus der Krise — bezeichnet den Erwerb eines insolventen oder insolvenznahen Unternehmens oder wesentlicher Betriebsteile unter den Bedingungen des Insolvenz- und Sanierungsrechts. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen finden sich in der Insolvenzordnung (InsO) und im BGB; der Erwerber erhält bei einem asset deal (Kauf von Vermögenswerten außerhalb der Gesellschaft) in der Regel keine Haftung für Altverbindlichkeiten des Schuldners — dies ist der entscheidende strukturelle Vorteil gegenüber dem share deal im Krisenkontext. Welches Instrument das richtige ist und welche Fristen, Pflichten und Risiken auf den Käufer einwirken, hängt vom Stadium der Krise ab.
Dieser Beitrag analysiert die rechtlichen Strukturen, die für Investoren im deutschen Mittelstand bei Distressed-M&A-Transaktionen relevant sind: Krisenstadien und Handlungsfenster, die Wahl zwischen asset deal und share deal, den Erwerb aus dem eröffneten Insolvenzverfahren, Haftungsrisiken, die steuerrechtliche Dimension und die praktischen nächsten Schritte.
Krisenstadien und Handlungsfenster: Wann ist welche Transaktion möglich?
Die rechtlichen Möglichkeiten eines Investors variieren erheblich je nachdem, ob das Zielunternehmen lediglich ertragsschwach ist, ob es sich bereits in einer Situation nach § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit) befindet oder ob die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO bereits ausgelöst wurde. Das Handlungsfenster für die Gestaltung einer Transaktion verengt sich mit jedem Tag, an dem die Krise voranschreitet.
Im Vorstadium — bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bilanzieller Überschuldung — kann der Investor mit der Geschäftsführung direkt verhandeln. Der Schuldner ist antragsberechtigt, aber noch nicht antragspflichtig. Hier bieten sich auch Instrumente des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) an, etwa der Restrukturierungsplan, wenn die Zielstruktur nach dem Erwerb eine Fortsetzung des Unternehmens unter geänderter Kapitalstruktur vorsieht. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Investoren dieses Fenster häufig unterschätzen: Eine vorinsolvenzliche Transaktion erlaubt deutlich mehr Gestaltungsspielraum als der Kauf aus dem Insolvenzverfahren.
Ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, läuft die dreiwöchige Antragsfrist des § 15a InsO. Jetzt ist Geschwindigkeit entscheidend. Bei Überschuldung im Sinne des § 19 InsO beträgt die Frist sogar sechs Wochen. Verstreicht diese Frist, drohen der Geschäftsführung persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen. Für den Investor bedeutet das: Verhandlungen im „heißen" Vorstadium sind möglich, aber jeder Tag zählt.
Wurde der Insolvenzantrag gestellt, tritt ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Erscheinung. Ab diesem Zeitpunkt gestaltet der Verwalter die Verkaufsstrategie mit — spätestens ab Verfahrenseröffnung allein. Der Investor wechselt die Gegenseite des Verhandlungstisches.
Asset Deal oder Share Deal: Welche Struktur schützt den Investor?
Die Wahl der Transaktionsstruktur ist im Distressed-Kontext keine stilistische Frage, sondern eine Haftungsentscheidung von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite. Ein share deal — der Erwerb von Gesellschaftsanteilen — bedeutet, dass der Käufer in die bestehende Gesellschaft eintritt und damit sämtliche Verbindlichkeiten, latenten Steuerrisiken und laufenden Rechtsstreitigkeiten miterwirbt. Im Krisenkontext mit unvollständiger Buchhaltung, nicht abgerechneten Steuerjahren und möglicherweise anfechtbaren Zahlungen ist das Risikoprofil kaum beherrschbar.
Der asset deal ist deshalb das Standard-Instrument bei Distressed M&A. Der Käufer erwirbt definierte Vermögensgegenstände — Maschinen, Forderungen, Marken, Kundenstämme, Mietverträge — ohne Übernahme der Verbindlichkeiten. Aus dem Insolvenzverfahren heraus ermöglicht § 35 InsO dem Insolvenzverwalter, Vermögensgegenstände aus der Masse zu verkaufen. Diese Transaktion ist rechtlich sauber: Die Insolvenzmasse haftet für ihre Verbindlichkeiten, nicht der Erwerber.
Eine Ausnahme gilt nach § 613a BGB: Übernimmt der Erwerber einen Betrieb oder Betriebsteil mit wesentlichen identitätsstiftenden Merkmalen (Personal, Ausstattung, Organisation, Kundenstamm), tritt er automatisch als neuer Arbeitgeber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Arbeitnehmer können der Übernahme widersprechen; dem Käufer ist die Übernahme aufgezwungen. Nach unserer Erfahrung ist § 613a BGB der häufigste Überraschungsposten für Erwerber, die glauben, einen „reinen" Assetverkauf durchzuführen.
Steht das Verfahren noch nicht offen, lässt sich § 613a durch Gestaltung des Kaufgegenstands teilweise abmildern — etwa durch selektiven Erwerb von Vermögensgegenständen ohne Übernahme der betrieblichen Organisation in ihrer Gesamtheit. Im Insolvenzverfahren selbst begründen durch den Insolvenzverwalter übernommene Arbeitsverhältnisse dagegen Masseverbindlichkeiten, die vorrangig zu befriedigen sind.
Erwerb aus dem eröffneten Insolvenzverfahren: Rolle des Insolvenzverwalters
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse (§ 80 InsO). Ab diesem Zeitpunkt ist der Insolvenzverwalter alleiniger Ansprechpartner für den Investor. Das verändert die Verhandlungsdynamik grundlegend.
Der Insolvenzverwalter hat eine Pflicht gegenüber der Gläubigergemeinschaft, die Masse zu maximieren. Er wird einen Bieterpocess einleiten oder zumindest mehrere Angebote einholen, sofern die Marktsituation dies hergibt. Der Investor konkurriert damit regelmäßig mit anderen Interessenten — auch wenn es sich um eine Not-Transaktion handelt. Gleichzeitig hat der Verwalter ein Interesse an schnellem Abschluss, weil laufende Betriebskosten (Löhne, Mieten, Energiekosten) die Masse aufzehren. In der Mandatspraxis sehen wir, dass gut vorbereitete Investoren mit vollständigen Unterlagen und einem klaren Finanzierungsnachweis erhebliche Verhandlungsvorteile genießen.
Der Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter unterliegt der Genehmigung durch den Gläubigerausschuss (§ 160 InsO), bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen auch der Gläubigerversammlung. Ohne diese Genehmigung ist der Verwalter zwar handlungsfähig, setzt sich aber persönlicher Haftung aus. Für den Investor bedeutet das: Der Zeitplan muss den internen Genehmigungsprozess des Verwalters einkalkulieren. Im Regelverfahren kann dieser Prozess zwei bis vier Wochen dauern.
Besondere Bedeutung hat die vorläufige Eigenverwaltung: Beantragt der Schuldner Eigenverwaltung, bleibt die Geschäftsführung im Amt und ein Sachwalter übt lediglich Kontroll- und Zustimmungsfunktionen aus. Der Investor verhandelt dann weiterhin mit der Geschäftsführung — unter Aufsicht des Sachwalters. Eigenverwaltungsverfahren sind in der Praxis häufig für den Investor komfortabler, weil das operative Wissen der Unternehmensführung erhalten bleibt.
Anfechtungsrisiken: Wann gefährdet eine Vortransaktion den Erwerber?
Wer nicht erst aus dem Insolvenzverfahren kauft, sondern bereits im Vorstadium der Krise Vermögenswerte oder Anteile erwirbt, muss das Anfechtungsrecht der §§ 129 ff. InsO im Blick behalten. Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen anfechten, die die Gläubiger benachteiligen und innerhalb bestimmter Zeiträume vor Insolvenzantrag vorgenommen wurden.
Die praxisrelevantesten Anfechtungstatbestände sind: die kongruente Deckung (§ 130 InsO), die inkongruente Deckung (§ 131 InsO) und die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Bei der Vorsatzanfechtung beträgt der relevante Zeitraum nach gefestigter Senatsrechtsprechung regelmäßig bis zu vier Jahre vor Antragstellung (bei kongruenten Deckungen). Für den Investor bedeutet das: Jede wesentliche Transaktion mit dem späteren Insolvenzschuldner im Zeitraum bis zu vier Jahren vor Antragstellung kann rückabgewickelt werden, wenn der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte und der Investor dies kannte oder kennen musste.
Wie schützt sich der Investor? Durch sorgfältige Due Diligence, die den Zeitpunkt der Krise, Zahlungsverhalten, Liquiditätsstatus und etwaige Umstrukturierungen der letzten Jahre analysiert. Außerdem durch vertragliche Freistellungsklauseln und Gewährleistungsregeln — auch wenn deren Wert im Insolvenzkontext begrenzt ist, weil der Schuldner möglicherweise nichts mehr leistet. In der Mandatspraxis sehen wir, dass die Anfechtungsanalyse häufig zu knapp durchgeführt wird, weil der Zeitdruck der Transaktion die Gründlichkeit der Due Diligence beeinträchtigt.
Due Diligence im Krisenkontext: Was ist anders als bei gesunden Unternehmen?
Die Due Diligence bei einer Distressed-M&A-Transaktion unterscheidet sich in Fokus, Tempo und verfügbarem Datenmaterial grundlegend vom Standard-M&A-Prozess. Der Investor muss mit unvollständigen Buchhaltungsunterlagen, fehlenden Jahresabschlüssen, nicht gebuchten Rückstellungen und einer Belegschaft rechnen, deren Motivation fragil ist.
Im Vordergrund steht zunächst die rechtliche Analyse der Verbindlichkeiten, die mit dem Erwerb übergehen könnten: steuerliche Haftungstatbestände (§ 75 AO — Betriebsübernehmerhaftung), sozialversicherungsrechtliche Rückstände (§ 28e SGB IV), Umwelthaftung und öffentlich-rechtliche Lasten. Diese Haftungstatbestände gelten auch bei einem asset deal und können den Kaufpreisrahmen erheblich verschieben.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die steuerliche Dimension: § 75 AO begründet eine gesetzliche Haftung des Betriebserwerbers für bestimmte Betriebssteuern (insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer), die innerhalb eines Jahres vor dem Erwerb entstanden sind, bis zur Höhe des Werts der übertragenen Wirtschaftsgüter. Eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt nach § 75 Abs. 4 AO schafft hier Klarheit — sie ist Pflicht, nicht Option. Außerdem gilt es zu prüfen, ob erworbene Verlustvorträge nach § 8c KStG durch den Gesellschafterwechsel untergehen.
Hinzu kommt die operative Analyse: Welche Kundenverträge enthalten Change-of-Control-Klauseln? Welche Lizenzen sind personenbezogen? Welche Mietverträge sind kündbar, wenn der Mieter die Insolvenz anmeldet? Diese Fragen sind in der Krise keine theoretischen Risiken, sondern operative Realität. Der Käufer, der diese Punkte nicht vor Signing klärt, findet sich nach Closing in einem halb entleerten Unternehmen wieder.
Haftung nach § 613a BGB und arbeitsrechtliche Folgen für den Käufer
Die arbeitsrechtliche Dimension einer Distressed-M&A-Transaktion ist für viele Investoren das am stärksten unterschätzte Risikoelement. § 613a BGB ordnet beim Betriebsübergang den gesetzlichen Übergang aller bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber an — unabhängig davon, ob dieser das wünscht oder ob der Kaufvertrag etwas anderes vorsieht. Die Vorschrift ist zwingend; eine vertragliche Abbedingung ist unwirksam.
Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist nach den Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beurteilen: Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, Übernahme von materiellen Betriebsmitteln, Übernahme von Belegschaft, Kundenbeziehungen und Lieferantenbeziehungen, Ähnlichkeit der Tätigkeiten vor und nach dem Übergang und die Dauer einer etwaigen Unterbrechung. Ein reiner Erwerb von Einzelmaschinen ohne Organisation löst § 613a regelmäßig nicht aus. Der Erwerb eines funktionsfähigen Betriebs mit Belegschaft, Kundenstamm und Software dagegen in aller Regel schon.
Der Investor haftet nach § 613a Abs. 2 BGB gemeinsam mit dem Veräußerer für alle Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang entstanden und innerhalb eines Jahres nach dem Übergang fällig werden. Das können nicht abgerechnete Überstunden, Bonusansprüche oder Sozialplanverpflichtungen sein. Im Insolvenzverfahren ist die Haftung des Erwerbers für Lohnrückstände vor dem Betriebsübergang auf eine Jahresfrist begrenzt; die Insolvenzsicherung über die Bundesagentur für Arbeit (Insolvenzgeld nach § 165 SGB III) deckt die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung ab und entlastet den Erwerber insoweit.
Aus der Praxis: Erhält der Investor das Unternehmen über einen Betriebsübergang, hat er den Arbeitnehmern rechtzeitig und vollständig zu unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB). Die Unterrichtungspflicht ist inhaltlich anspruchsvoll; ein Fehler im Unterrichtungsschreiben verlängert die Widerspruchsfrist der Arbeitnehmer über die einmonatige Regelfrist hinaus unbegrenzt. Das kann noch Monate nach dem Closing zu unerwarteten Personalabgängen führen.
Steuerliche Strukturierung: Verlustvorträge, Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer
Die steuerliche Strukturierung einer Distressed-M&A-Transaktion erfordert frühzeitige Einbindung steuerrechtlicher Beratung. Drei Felder sind regelmäßig transaktionsentscheidend.
Erstens: Verlustvorträge. Hat das Zielunternehmen steuerliche Verlustvorträge aufgebaut — was in der Krise die Regel ist — droht deren Untergang nach § 8c KStG bei einem Gesellschafterwechsel von mehr als 50 Prozent. Nach der Fortführungsklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 4 ff. KStG) können Verluste erhalten bleiben, wenn der Geschäftsbetrieb fortgeführt und nicht eingestellt wird. Die genauen Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen; eine Bindungswirkung über eine verbindliche Auskunft (§ 89 AO) sollte in bedeutsamen Fällen angestrebt werden.
Zweitens: Grunderwerbsteuer. Der Erwerb von Grundstücken im Rahmen eines asset deal löst Grunderwerbsteuer aus, deren Satz je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % liegt. Im share deal kann Grunderwerbsteuer durch Share-Deal-Strukturen (unter 90 %-Schwelle, § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG) optimiert werden, was im Krisenkontext jedoch aus den genannten Haftungsgründen meist nicht empfehlenswert ist. Sind wesentliche Grundstückswerte betroffen, ist die steuerliche Strukturierung Teil der Kaufpreisermittlung.
Drittens: Umsatzsteuer. Der Erwerb eines Betriebs oder Teilbetriebs im Wege der Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar — eine wesentliche Erleichterung, die Liquiditätsbindung im Vollzug vermeidet. Der Tatbestand setzt voraus, dass ein in der Lage ist, ein Unternehmen fortzuführen; reine Assetpakete ohne betriebliche Einheit fallen nicht darunter. Die Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen strategischen Investor aus der Maschinenbaubranche beim Erwerb eines insolventen Zulieferers im vorläufigen Insolvenzverfahren. Ausgangslage: Das Zielunternehmen hatte drei Werke, von denen zwei profitabel betrieben werden konnten, eines jedoch dauerhaft defizitär war. Vorgehen: Die Kanzlei strukturierte die Transaktion als selektiven asset deal unter Erwerb der zwei rentablen Werke, koordinierte die Unterrichtung der Arbeitnehmer nach § 613a BGB gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter und klärte die Betriebssteuerhaftung nach § 75 AO durch behördliche Auskunft vor. Das defizitäre Werk verblieb in der Insolvenzmasse. Ergebnis: Der Investor übernahm eine funktionsfähige Einheit ohne wesentliche Altverbindlichkeiten; die steuerliche Exposition war auf einen überschaubaren Rahmen begrenzt.
Kaufpreisermittlung und Vertragsstruktur bei Distressed-M&A-Transaktionen
Der Kaufpreis bei einer Distressed-M&A-Transaktion folgt anderen Logiken als im gesunden M&A-Bereich. Standardverfahren wie DCF-Bewertungen (Discounted Cash Flow) oder EBITDA-Multiplikatoren liefern im Krisenkontext oft verzerrte Werte, weil das EBITDA negativ oder nicht repräsentativ ist und künftige Cash Flows von der Sanierungsfähigkeit abhängen, die selbst eine Annahme ist.
In der Praxis dominieren zwei Ansätze: erstens der Substanzwertansatz, der die übergehenden Wirtschaftsgüter zu Wiederbeschaffungs- oder Liquidationswerten bewertet, und zweitens ein angepasster Ertragswert auf Basis von Sanierungsplanungen, die der Investor selbst erstellt oder durch unabhängige Berater validieren lässt. Beide Ansätze sollten kombiniert werden. Aus dem Insolvenzverfahren heraus gibt der Insolvenzverwalter regelmäßig einen Mindestpreis vor, der sich an der Gläubigerbefriedigung orientiert; dieser Wert ist verhandelbar, aber nicht beliebig.
Vertragsstrukturell sollte der Kaufvertrag bei Distressed-Transaktionen mehrere Besonderheiten aufweisen: Closing-Bedingungen, die die Genehmigung durch den Gläubigerausschuss einschließen; klare Regelung des Stichtags für Haftungsübergänge; Freistellungsklauseln für nicht explizit übernommene Verbindlichkeiten; detaillierte Aufzählung der übernommenen Vermögensgegenstände (Asset Schedule) ohne generalisierende Formeln. Gewährleistungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter sind im Regelfall auf die Insolvenzmasse begrenzt — eine Haftung des Verwalters persönlich setzt dessen Pflichtverletzung voraus und ist schwer durchzusetzen.
Earn-out-Klauseln (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile) sind bei Distressed-Transaktionen möglich, aber in der Praxis selten, weil die Unsicherheit über die künftige Ertragsentwicklung zu groß ist und der Insolvenzverwalter in der Regel einen gesicherten Erlös für die Gläubiger bevorzugt.
Entscheidungsmatrix: Instrument, Frist und Folge im Überblick
Die Wahl des Akquisitionsinstruments hängt vom Krisenstadium und dem Risikoprofil des Investors ab. Eine Orientierungshilfe für die häufigsten Konstellationen:
Konstellation A — Vorstadium (drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO): Instrument → share deal oder strukturierter asset deal direkt mit der Gesellschaft; Frist → keine gesetzliche Zwangsfrist, aber Handlungsdruck durch die dreiwöchige Antragspflicht bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; Folge → höchste Gestaltungsfreiheit, aber Anfechtungsrisiken nach § 133 InsO prüfen; Empfehlung → umfassende Due Diligence, vertragliche Freistellungen, steuerliche Vorstrukturierung.
Konstellation B — Insolvenzantrag gestellt, vorläufiger Verwalter bestellt: Instrument → asset deal mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters (§ 21 Abs. 2 InsO); Frist → Masseschutz-Überlegungen drängen auf schnellen Abschluss; Folge → § 613a BGB gilt; Betriebsausgaben werden Masseverbindlichkeit; Empfehlung → klare Abstimmung der Vollzugsbedingungen mit dem Verwalter, Unterrichtungsschreiben vorbereiten.
Konstellation C — Eröffnetes Regelinsolvenzverfahren: Instrument → asset deal aus der Insolvenzmasse (§§ 35, 80 InsO); Genehmigung Gläubigerausschuss (§ 160 InsO); Folge → weitgehende Haftungsfreiheit für Altverbindlichkeiten außerhalb von § 75 AO und § 613a BGB; Empfehlung → früher Kontakt zum Insolvenzverwalter, Finanzierungsnachweis vorbereiten, Bieterwettbewerb einkalkulieren.
Konstellation D — Eigenverwaltung mit Sachwalter: Instrument → asset deal oder share deal mit Geschäftsführung, Sachwalter stimmt zu; Frist → Eigenverwaltungsverfahren ist auf zügige Lösung ausgerichtet; Folge → operative Kontinuität erleichtert Integration; Empfehlung → enge Abstimmung mit Sachwalter, Sanierungsplan als Vertragsgrundlage nutzen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelkonstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung — insbesondere hinsichtlich Anfechtungsrisiken, § 613a BGB und steuerlicher Haftungstatbestände. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zu Distressed M&A und dem Unternehmenskauf aus der Krise
Was unterscheidet Distressed M&A von einem regulären Unternehmenskauf?
Bei Distressed M&A agiert der Käufer unter dem Zeitdruck der Insolvenzordnung und mit eingeschränkter Datenverfügbarkeit. Die Gegenseite ist häufig der Insolvenzverwalter statt der Gesellschafter. Der asset deal — Kauf einzelner Vermögensgegenstände ohne Übernahme der Gesellschaft und ihrer Altverbindlichkeiten — ist das dominierende Instrument. Typische Risiken wie § 613a BGB (Betriebsübergang) und § 75 AO (Betriebssteuerhaftung) erfordern besondere Sorgfalt.
Haftet der Käufer bei einem asset deal für Schulden des Insolvenzschuldners?
Grundsätzlich nicht für vertragliche Verbindlichkeiten. Gesetzliche Ausnahmen bestehen jedoch: § 75 AO ordnet eine Haftung des Betriebserwerbers für bestimmte Betriebssteuern und Steuern der letzten zwölf Monate an; § 613a BGB begründet eine anteilige Haftung für Arbeitnehmeransprüche aus der Zeit vor dem Betriebsübergang. Beide Tatbestände müssen in der Due Diligence quantifiziert werden.
Was ist bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB zu beachten?
Erwirbt der Käufer einen funktionsfähigen Betrieb oder Betriebsteil, gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf ihn über. Er muss die Arbeitnehmer vor dem Übergang schriftlich und vollständig unterrichten; fehlerhafte Unterrichtung verlängert deren Widerspruchsrecht erheblich. Im Insolvenzverfahren können nicht übernommene Lohnrückstände über das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III abgesichert sein, was die Haftungsexposition des Erwerbers reduziert.
Wann muss der Insolvenzverwalter den Gläubigerausschuss einschalten?
Bei Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung für die Insolvenzmasse bedarf der Verwalter nach § 160 InsO der Zustimmung des Gläubigerausschusses — ein Unternehmensverkauf fällt regelmäßig darunter. Fehlt ein Gläubigerausschuss, entscheidet die Gläubigerversammlung. Der Investor muss diesen Genehmigungsschritt im Zeitplan berücksichtigen; er kann ein bis vier Wochen in Anspruch nehmen.
Welche Rolle spielt das StaRUG bei Distressed-M&A-Transaktionen?
Das StaRUG ermöglicht im Vorstadium der Insolvenz die Restrukturierung von Verbindlichkeiten durch einen Restrukturierungsplan ohne förmliches Insolvenzverfahren. Für den Investor eröffnet das StaRUG die Möglichkeit, eine Zielstruktur nach dem Erwerb mit sanierter Kapitalstruktur zu gestalten, ohne die mit einem Insolvenzverfahren verbundene öffentliche Bekanntmachung. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist.
Wie lange rückwirkend können Transaktionen angefochten werden?
Die Anfechtungsfristen der §§ 130–133 InsO variieren je nach Tatbestand. Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO reicht der relevante Zeitraum nach gefestigter Rechtsprechung bei kongruenten Deckungen regelmäßig bis zu vier Jahre zurück. Der Investor muss daher auch Transaktionen analysieren, die in diesem Zeitfenster zwischen dem Zielunternehmen und nahestehenden Personen oder wesentlichen Gläubigern stattgefunden haben.
Was passiert mit steuerlichen Verlustvorträgen beim Unternehmenskauf?
Bei einem share deal von mehr als 50 Prozent droht nach § 8c KStG der vollständige Untergang steuerlicher Verlustvorträge. Die Fortführungsklausel ermöglicht deren Erhalt unter bestimmten Voraussetzungen. Beim asset deal erwirbt der Käufer die Wirtschaftsgüter in seine eigene Gesellschaft, sodass Verlustvorträge des Zielunternehmens nicht übertragen werden. Die steuerliche Strukturierung ist deshalb Teil der Entscheidung share deal versus asset deal.
Kann der Investor im Distressed-M&A-Prozess exklusiv verhandeln?
Im außergerichtlichen Vorstadium ist eine Exklusivitätsvereinbarung mit dem Schuldner möglich und in der Praxis verbreitet. Der Insolvenzverwalter ist dagegen an seine Pflicht zur Massemaximierung gebunden und wird Exklusivität nur bei plausiblem Bieterinteresse und nachvollziehbarer Kaufpreisvorstellung gewähren — und auch dann zeitlich begrenzt. Ein Letter of Intent mit klarer Finanzierungszusage erhöht die Bereitschaft des Verwalters zur Exklusivität.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelkonstellationen im Distressed-M&A-Recht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung — insbesondere zum Anfechtungsrecht, zu § 613a BGB und zur Haftung nach § 75 AO. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.