MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – Lebensmittelindustrie: anwaltliche Beratung

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Tiefkühlkosthersteller in der zweiten Insolvenzwoche, ein inhabergeführter Gewürzmittelbetrieb unter vorläufiger Insolvenzverwaltung, ein regionaler Fleischverarbeiter, dessen Hausbank die Linien gekündigt hat: Investoren, die in der Lebensmittelindustrie nach Akquisitionszielen suchen, treffen gegenwärtig auf eine auffällig hohe Dichte an Distressed-Situationen. Der Druck der gestiegenen Energie- und Rohstoffkosten, verschärfte Lieferkettenanforderungen und der Preisdruck des Lebensmitteleinzelhandels haben viele Mittelstandsunternehmen in die Ertragskrise getrieben – aus der heraus der geordnete Verkauf oft die einzige realistische Option bleibt.

Distressed M&A bezeichnet den Erwerb eines Unternehmens oder wesentlicher Unternehmensteile aus einer Krisenoder Insolvenzsituation heraus. Rechtsgrundlage sind primär die Insolvenzordnung (InsO) sowie das BGB; der Erwerb kann als Asset Deal (Kauf einzelner Vermögensgegenstände) oder als Share Deal (Übernahme der Gesellschaftsanteile) strukturiert werden. Für Investoren in der Lebensmittelindustrie bietet der Distressed M&A-Prozess erhebliche Chancen – erfordert aber eine auf die besonderen Risiken des Lebensmittelsektors zugeschnittene rechtliche Begleitung, um Haftungsübernahmen zu vermeiden und Fristen zu wahren.

Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen, die typischen Strukturierungsalternativen, branchenspezifische Risiken der Lebensmittelindustrie und die konkreten nächsten Schritte für Investoren.

Was ist Distressed M&A – und warum trifft es die Lebensmittelindustrie besonders?

Distressed M&A bezeichnet jede Form des Unternehmenserwerbs, bei dem der Verkäufer unter erheblichem wirtschaftlichem Druck steht: Zahlungsschwierigkeiten, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), Überschuldung (§ 19 InsO) oder ein bereits laufendes Insolvenzverfahren. Der entscheidende Unterschied zum klassischen M&A liegt nicht nur im Preis, sondern in der Verfahrenslogik: Tempo, Entscheidungsautorität und Haftungsverteilung gehorchen anderen Regeln.

Die Lebensmittelindustrie weist dabei strukturelle Besonderheiten auf, die Distressed-Situationen begünstigen und gleichzeitig deren Bewältigung erschweren. Verderbliche Waren und kurze Haltbarkeiten erzeugen einen permanenten Liquiditätsdruck. Saisonalität, strenge lebensmittelrechtliche Zulassungen und die Abhängigkeit von wenigen Großabnehmern im Lebensmitteleinzelhandel machen das operative Geschäft fragil. Dazu kommt: Viele Betriebe arbeiten kapitalintensiv – Kühlketten, Produktionslinien, zertifizierte Betriebsstätten – bei gleichzeitig engen Margen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade familiengeführte Lebensmittelbetriebe die Krisensignale erst spät institutionell adressieren. Dann aber ist Schnelligkeit gefragt: Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit besteht eine Insolvenzantragspflicht von spätestens drei Wochen (§ 15a InsO), bei Überschuldung von spätestens sechs Wochen. Verpasste Fristen verschärfen die Haftungslage der Geschäftsführer erheblich – und verengen das Zeitfenster für eine geordnete Transaktion.

Rechtsrahmen: InsO, BGB und die Strukturierungsalternativen im Überblick

Der Erwerb aus der Krise vollzieht sich in unterschiedlichen Verfahrensstadien – vor Antragstellung, im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Insolvenzverfahren –, und jede Phase schafft andere rechtliche Ausgangsbedingungen für den Investor.

Asset Deal vs. Share Deal: Im Insolvenzkontext dominiert der Asset Deal. Der Insolvenzverwalter veräußert dabei einzelne Vermögensgegenstände oder einen Betriebsteil (Going-Concern-Sale) aus der Insolvenzmasse. Der Vorteil liegt in der grundsätzlichen Möglichkeit, Verbindlichkeiten zurückzulassen – Altverbindlichkeiten, Pensionslasten, Steuerschulden bleiben bei der Schuldnerin. Allerdings greifen hier Ausnahmen: Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil als wirtschaftliche Einheit übergeben wird.

Der Share Deal – Erwerb der Gesellschaftsanteile – bleibt im Insolvenzverfahren die Ausnahme, weil der Erwerber alle Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken der Gesellschaft übernimmt. Er kommt primär bei einer Vorinsolvenzlösung (außergerichtliche Sanierung, StaRUG-Restrukturierung) in Betracht, wenn die Gesellschaft noch handlungsfähig ist und ein strukturierter Investorenprozess initiiert wird.

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, eröffnet eine dritte Spur: Planbasierte Restrukturierung ohne formales Insolvenzverfahren, inklusive Möglichkeit zur Übertragung von Anteilen auf einen neuen Investor gegen den Willen der bisherigen Gesellschafter – ein Instrument, das gerade für komplexere Inhaberstrukturen in der Lebensmittelindustrie relevant ist.

Welche Haftungsrisiken tragen Investoren beim Unternehmenskauf aus der Krise?

Die zentrale Frage jedes Distressed-M&A-Investors lautet: Was übernehme ich – und was bleibt zurück? Die Antwort ist verfahrensabhängig und erfordert sorgfältige Vertragsgestaltung.

Betriebsübergang nach § 613a BGB: Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil als wirtschaftliche Einheit auf den Erwerber über, treten die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Eine abweichende vertragliche Regelung ist unwirksam. Im Insolvenzverfahren ist die Haftung des Erwerbers für Ansprüche aus der Zeit vor dem Übergang auf ein Jahr beschränkt – eine wichtige Schutzregel, die im Vertragswerk ausdrücklich verankert sein sollte.

Anfechtungsrisiken sind ein zweiter Komplex. Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen anfechten, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden – bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO im Regelfall innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren. Für den Investor bedeutet das: Sicherheiten, Vorauszahlungen oder andere Leistungen an den späteren Insolvenzschuldner können rückabgewickelt werden. Die Due Diligence muss daher auch zurückliegende Transaktionen zwischen dem Zielunternehmen und Gesellschaftern oder nahestehenden Personen erfassen.

Lebensmittelrechtliche Zulassungen und behördliche Genehmigungen (etwa Schlachtzulassungen nach der EG-Verordnung Nr. 853/2004 oder IFS-Food-Zertifizierungen) sind nicht automatisch übertragbar. Sie erlöschen zum Teil mit dem bisherigen Betriebsinhaber. Eine präzise behördliche Abstimmung vor und nach dem Vollzug ist zwingend.

Due Diligence im Distressed-Kontext: Was in der Lebensmittelindustrie besonders gilt

Due Diligence unter Zeitdruck ist das Kennzeichen jeder Distressed-Transaktion. In der Lebensmittelindustrie kommen sektorspezifische Prüfbereiche hinzu, die im klassischen M&A oft nur randständig sind.

Zunächst zur Zeitstruktur: Im eröffneten Insolvenzverfahren steht ein Betrieb selten länger als vier bis acht Wochen für einen geordneten Investorenprozess zur Verfügung, bevor der Verwertungsdruck steigt. Nach unserer Erfahrung in Distressed-Transaktionen der Lebensmittelindustrie ist es entscheidend, das Prüfteam bereits vor Datenzugang vorzubereiten und Prioritäten klar zu setzen: Rechtstitel, Produktionszulassungen, Marken, Arbeitnehmerstruktur.

Sektorspezifische Schwerpunkte der rechtlichen Due Diligence umfassen:

  • Lebensmittelrechtliche Zulassungen und Audits: Zulassungsstatus nach EU-Hygienerecht, laufende Behördenverfahren, zurückliegende Rückrufe und deren Dokumentation.
  • Lieferverträge und Abnehmerbeziehungen: Sind Rahmenverträge mit dem Lebensmitteleinzelhandel an die bisherige Gesellschaft gebunden? Bestehen Sonderkündigungsrechte bei Insolvenz?
  • Markenrechte und Produktrezepturen: Wem gehören die Marken – der Gesellschaft oder dem Gesellschafter persönlich? Gibt es Lizenzverträge, die im Insolvenzfall auflaufen?
  • Umwelt- und Veterinärbehörden: Auflagen aus zurückliegenden Betriebsprüfungen, ungeklärte Bodenbelastungen, laufende Genehmigungsverfahren für Erweiterungen.
  • Arbeitnehmerstruktur: Anzahl, Qualifikation und Tarifbindung der Arbeitnehmer; bestehende Betriebsvereinbarungen; Risikobewertung eines § 613a-Übergangs.

Verfahrensablauf: Vom ersten Kontakt bis zum Closing

Ein strukturierter Distressed-M&A-Prozess in der Lebensmittelindustrie folgt – trotz des Zeitdrucks – einem klaren Ablauf. Abweichungen davon erzeugen regelmäßig Risiken, die erst nach Closing sichtbar werden.

Phase 1 – Interessenbekundung und NDA: Auf Basis einer Non-Disclosure-Vereinbarung mit dem vorläufigen oder bestellten Insolvenzverwalter erhält der Investor erste Unterlagen. Die Kommunikation läuft ausschließlich über den Verwalter; direkte Kontakte zur Geschäftsführung des Schuldners bedürfen der Freigabe.

Phase 2 – Indikatives Angebot und Due Diligence: Nach einer Kurzprüfung der verfügbaren Unterlagen wird ein indikatives Angebot abgegeben. Der Insolvenzverwalter öffnet daraufhin einen Datenraum. Die rechtliche Due Diligence läuft parallel zur operativen und finanziellen Prüfung.

Phase 3 – Bindende Angebotsabgabe und Vertragsverhandlung: Der Kaufvertrag (Asset Purchase Agreement bei Asset Deals) wird mit dem Insolvenzverwalter verhandelt. Gewährleistungen sind im Insolvenzverfahren stark eingeschränkt – der Verwalter haftet grundsätzlich nur für eigenes Verschulden. Käuferseitige Sicherungsmechanismen (Escrow, Einbehalte) sind oft nicht durchsetzbar; der Investor muss sein Risiko daher über Vertragsstruktur, Kaufpreisgestaltung und sorgfältige Due Diligence steuern.

Phase 4 – Genehmigungen und Vollzug: Falls Fusionskontrollschwellen erreicht sind, ist die Freigabe durch das Bundeskartellamt (oder die EU-Kommission) vor Vollzug einzuholen. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt auch im Insolvenzkontext; ein Verstoß ist bußgeldbewehrt. Lebensmittelrechtliche Neuzulassungen und Ummeldungen bei Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern sind frühzeitig einzuleiten.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen mittelständischen Nahrungsmittelinvestor beim Erwerb eines insolventen Tiefkühlkostherstellers im süddeutschen Raum. Ausgangslage: Das Unternehmen befand sich im eröffneten Insolvenzverfahren; der Insolvenzverwalter führte einen strukturierten Bieterprozess mit vier Interessenten durch. Die Produktionsstätte verfügte über eine spezifische Zulassung nach EU-Hygienerecht, deren Fortgeltung für den Erwerber nicht automatisch gesichert war. Vorgehen: Die rechtliche Due Diligence konzentrierte sich auf drei Schwerpunkte – Zulassungsstatus und behördliche Abstimmung, Arbeitnehmerstruktur und § 613a-Risiko sowie Markenrechte und Lizenzverträge. Die Vertragsstruktur wurde als Asset Deal gestaltet mit ausdrücklicher Regelung zum Betriebsübergang und zur Haftungsabgrenzung. Ergebnis: Der Vollzug erfolgte innerhalb der vom Insolvenzverwalter gesetzten Frist; die Neuzulassung wurde im Vorfeld der Übergabe mit der zuständigen Behörde abgestimmt.

Wann ist ein Share Deal aus der Krise sinnvoll – und welche Risiken bleiben?

Vor Insolvenzantragstellung – im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder in einer Ertragskrise ohne bilanziellen Überschuldungstatbestand – kann ein Share Deal sinnvoll sein. Der Investor übernimmt die Gesellschaft als Ganzes, vermeidet die Verfahrensöffentlichkeit und kann die Transaktion deutlich schneller vollziehen als im förmlichen Insolvenzverfahren.

Der Preis dafür ist die vollständige Haftungsübernahme. Alle stillen Lasten – ungeklärte Steuerverbindlichkeiten, latente Produkthaftungsrisiken aus zurückliegenden Chargen, nicht bilanzierte Umweltauflagen –, gehen auf den Erwerber über. In der Lebensmittelindustrie wiegen Produkthaftungsrisiken besonders schwer: Rückrufaktionen, Schäden durch Kontamination oder Kennzeichnungsfehler können erhebliche Folgekosten auslösen, die erst lange nach dem Closing sichtbar werden.

Nach unserer Einschätzung aus Beratungsmandaten sollte ein Share Deal im Distressed-Kontext der Lebensmittelindustrie nur dann erwogen werden, wenn die Haftungslandschaft hinreichend transparent ist und die Transaktion durch entsprechende Garantien, Freistellungen oder Kaufpreisanpassungsmechanismen abgesichert werden kann. Fehlt diese Transparenz, ist der Asset Deal aus der Insolvenzmasse regelmäßig das risikoärmere Instrument.

Fusionskontrolle und behördliche Genehmigungen: Was Investoren beachten müssen

Auch im Distressed-Kontext gilt das kartellrechtliche Vollzugsverbot. Werden die Aufgreifschwellen nach § 35 GWB erreicht – weltweiter Umsatz der beteiligten Unternehmen zusammen über 500 Mio. €, davon mindestens ein Unternehmen im Inland über 50 Mio. € und ein weiteres über 17,5 Mio. € –, ist die Transaktion beim Bundeskartellamt anzumelden und die Freigabe abzuwarten.

Das Insolvenzrecht schafft hier keine Ausnahme. Allerdings gibt es die sogenannte „Sanierungsfusion": In Fällen, in denen das Zielunternehmen ohne den Zusammenschluss aus dem Markt ausscheiden würde und der Zusammenschluss keine eigene wettbewerbliche Verschlechterung bewirkt, ist eine Freigabe trotz fusionskontrollrechtlicher Bedenken möglich. Die Argumentation gegenüber dem Bundeskartellamt ist jedoch anspruchsvoll und erfordert belastbares empirisches Material.

Lebensmittelrechtlich ist die frühzeitige Einbindung der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter unverzichtbar. Zulassungen nach EU-Hygienerecht (Verordnung (EG) Nr. 853/2004), IFS-Food-Zertifizierungen und Bio-Zertifizierungen sind in der Regel nicht automatisch übertragbar; eine Neuzulassung oder Neuzertifizierung muss frühzeitig initiiert werden, um Betriebsunterbrechungen nach Closing zu vermeiden.

Arbeitnehmer im Distressed M&A: § 613a BGB und die Grenzen der Gestaltung

Der Umgang mit der Belegschaft ist in Distressed-Transaktionen der Lebensmittelindustrie ein zentrales Strukturierungsthema – und eine häufige Quelle nachträglicher Konflikte. § 613a BGB ordnet den kraft-Gesetz-Übergang von Arbeitsverhältnissen bei Betriebsübergang an; Umgehungsgestaltungen sind unwirksam und begründen erhebliche Haftungsrisiken.

Im eröffneten Insolvenzverfahren gilt eine wichtige Besonderheit: Die Haftung des Erwerbers für Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Zeit vor dem Betriebsübergang ist auf ein Jahr begrenzt. Ansprüche aus der Zeit davor bleiben Insolvenzforderungen. Diese Begrenzung muss im Kaufvertrag explizit dokumentiert sein.

Kündigungen, die kurz vor oder im Rahmen einer Distressed-Transaktion ausgesprochen werden, können nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam sein, wenn sie „wegen des Übergangs" erfolgten. Zulässig sind betriebsbedingte Kündigungen, die auf wirtschaftlichen Gründen beruhen, die unabhängig vom Übergang bestehen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall diffizil; das Arbeitsgericht prüft die Kausalität im Streitfall genau.

Die Einbeziehung des Betriebsrats – soweit vorhanden – und die ordnungsgemäße Unterrichtung der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB sind weitere Pflichtbestandteile. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Unterrichtung gibt den Arbeitnehmern das Recht zum Widerspruch gegen den Übergang, was die Personalplanung des Erwerbers erheblich stören kann.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle einer Distressed-M&A-Transaktion in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Erwerb erfordert die Prüfung der spezifischen Verfahrenssituation, der Zulassungslage und der Arbeitnehmerstruktur im Einzelfall. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Handlungsempfehlungen: So bereiten Sie sich als Investor vor

Distressed M&A belohnt Vorbereitung. Investoren, die in der Lebensmittelindustrie aktiv nach Krisenakquisitionen suchen, sollten folgende Grundlagen schaffen:

  1. Mandatstransaktionsteam frühzeitig aufstellen: Rechtliche Berater, Steuerberater und operatives Branchen-Know-how müssen vorab strukturiert sein, nicht erst nach dem ersten Insolvenzverwalter-Kontakt. Der Zeitdruck im Verfahren lässt keine Anlaufphase.
  2. Thesen zur Verfahrenssituation bilden: Befindet sich das Zielunternehmen im Eröffnungsverfahren, im eröffneten Verfahren oder in einer vorinsolvenzlichen Sanierungssituation? Die Verfahrensphase bestimmt die Entscheidungsautorität (Geschäftsführer, vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter) und die erreichbaren Haftungsfreistellungen.
  3. Due-Diligence-Prioritäten sektorspezifisch definieren: In der Lebensmittelindustrie rangieren Zulassungen und Zertifizierungen, Markenrechte und § 613a-Struktur vor bilanziellen Detailfragen.
  4. Fusionskontrolle vorab klären: Auch bei Distressed-Transaktionen gilt das Vollzugsverbot. Die Anmeldefähigkeit und ggf. das Sanierungsfusionsargument sollten frühzeitig eingeschätzt werden.
  5. Kaufvertragsstruktur auf Insolvenzspezifika abstimmen: Gewährleistungsausschluss des Insolvenzverwalters, § 613a-Abgrenzung, Haftungsdeckelung und Betriebsfortführungsklauseln sind zwingend zu verhandeln.
  6. Behördliche Abstimmung früh einleiten: Lebensmittelrechtliche Neuzulassungen brauchen Zeit. Behördenkontakte im Vorfeld des Vollzugs sind keine Kür, sondern Pflicht.

Die vorstehenden Empfehlungen bieten einen strukturierten Ausgangspunkt. Die konkrete Umsetzung hängt vom Verfahrensstatus, der Unternehmensstruktur und der Zulassungslage im Einzelfall ab. Zur Klärung, wie eine Distressed-M&A-Transaktion in der Lebensmittelindustrie für Ihr Unternehmen strukturiert werden kann, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum Unternehmenskauf aus der Krise in der Lebensmittelindustrie

Was ist der Unterschied zwischen einem Distressed M&A und einem klassischen Unternehmenskauf?

Bei Distressed M&A steht der Verkäufer unter erheblichem wirtschaftlichem Druck – drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Dies verändert Verfahrenslogik, Entscheidungsautorität und Haftungsverteilung grundlegend. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle der Geschäftsführung, Gewährleistungen sind stark eingeschränkt, und der Zeitdruck ist erheblich höher als in einem geordneten M&A-Prozess. Für den Investor bedeutet das: Vorbereitung, sektorspezifische Due Diligence und schnelle Entscheidungsfähigkeit sind entscheidend.

Welche Haftungsrisiken übernimmt ein Investor beim Asset Deal aus der Insolvenzmasse?

Im Asset Deal bleiben Altverbindlichkeiten der Schuldnerin grundsätzlich in der Insolvenzmasse zurück. Ausnahme: Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB kraft Gesetzes über, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil als wirtschaftliche Einheit erworben wird. Im Insolvenzverfahren ist die Haftung des Erwerbers für Ansprüche aus der Zeit vor dem Übergang zeitlich begrenzt. Lebensmittelrechtliche Altlasten – zurückliegende Rückrufe, laufende Behördenverfahren – sind Gegenstand der Due Diligence und müssen vertraglich klar abgegrenzt werden.

Gelten lebensmittelrechtliche Zulassungen nach dem Erwerb automatisch weiter?

Nein, in der Regel nicht automatisch. Zulassungen nach EU-Hygienerecht (Verordnung (EG) Nr. 853/2004), IFS-Food-Zertifizierungen und Bio-Zertifizierungen sind personengebunden oder an den bisherigen Betriebsinhaber geknüpft und erlöschen mit dem Inhaberwechsel oder bedürfen einer Ummeldung. Die frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern vor dem Vollzug ist zwingend, um Betriebsunterbrechungen zu vermeiden. Die genaue Rechtslage ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Muss auch bei einem Distressed-Erwerb Fusionskontrolle beachtet werden?

Ja. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt auch im Insolvenzkontext. Werden die Aufgreifschwellen des § 35 GWB erreicht – insbesondere weltweiter Gesamtumsatz der Beteiligten über 500 Mio. €, ein Inland-Unternehmen über 50 Mio. € und ein weiteres über 17,5 Mio. € –, ist die Anmeldung beim Bundeskartellamt und die Freigabe vor dem Vollzug erforderlich. Bei insolventen Zielunternehmen kommt das sogenannte Sanierungsfusions-Argument in Betracht; dessen Erfolg hängt von belastbaren Nachweisen ab.

Was gilt bei Betriebsübergang nach § 613a BGB in der Insolvenz?

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil als wirtschaftliche Einheit auf den Erwerber über, treten die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes über – auch im Insolvenzverfahren. Im Insolvenzkontext ist die Erwerberhaftung für Ansprüche aus der Zeit vor dem Übergang auf ein Jahr begrenzt; Ansprüche aus der Zeit davor sind Insolvenzforderungen. Arbeitnehmer müssen nach § 613a Abs. 5 BGB ordnungsgemäß über den Übergang unterrichtet werden; unterbleibt dies, haben sie ein Widerspruchsrecht, das die Personalplanung des Investors gefährden kann.

Welche Rolle spielt das StaRUG bei Distressed M&A in der Lebensmittelindustrie?

Das StaRUG (Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, ermöglicht eine planbasierte Restrukturierung vor der formalen Insolvenz. Für Investoren relevant: Ein Restrukturierungsplan kann die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf einen neuen Investor ermöglichen – auch gegen den Willen der bisherigen Gesellschafter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das StaRUG-Verfahren ist nichtöffentlich und damit reputationsschonender als das förmliche Insolvenzverfahren. Es setzt jedoch voraus, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierung, Insolvenz und Distressed-M&A-Transaktionen, einschließlich des Erwerbs von Unternehmen und Betriebsteilen aus Krisensituationen. Einen Beratungsschwerpunkt bilden Transaktionen in der Lebensmittelindustrie, im Bereich Konsumgüter und im verarbeitenden Gewerbe. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der anwaltlichen Begleitung von Insolvenzverwaltern, Eigen- und Fremdkapitalinvestoren sowie mittelständischen Erwerbergesellschaften in Distressed-Situationen. Unsere Mandate umfassen sowohl die Verkäuferseite (Beratung von Insolvenzverwaltern) als auch die Investorenseite.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.