Ein Lebensmittelproduzent mit etablierten Marken, funktionierenden Produktionslinien und regionalem Vertriebsnetz steht plötzlich vor dem Insolvenzantrag. Für einen strategischen Investor oder einen Financial Sponsor entsteht genau in diesem Moment ein Zeitfenster, das sich innerhalb weniger Wochen schließt. Die Frage ist nicht, ob solche Transaktionen rechtlich komplex sind — sie sind es. Die Frage ist, ob der Erwerber die Komplexität schnell genug beherrscht, um handlungsfähig zu bleiben.
Distressed M&A — der Unternehmenskauf aus der Krise — bezeichnet den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen, deren Fortbestand ohne sofortige Eigentümer- oder Finanzierungsveränderung gefährdet ist. In der Lebensmittelindustrie verbindet dieser Prozess insolvenzrechtliche Pflichten nach der Insolvenzordnung (InsO) mit lebensmittelrechtlichen Besonderheiten, behördlichen Zulassungserfordernissen und den kurzen Taktvorgaben eines gerichtlich überwachten Verfahrens. Wer als Investor die Struktur versteht, sichert sich Zugang zu Zielunternehmen zu marktuntypischen Konditionen — wer sie unterschätzt, übernimmt unerkannte Verbindlichkeiten.
Dieser Branchenreport erläutert das rechtliche Grundgerüst, zeigt branchenspezifische Risiken auf, benennt die typischen Erwerbsstrukturen und gibt Investoren konkrete Orientierungspunkte für jede Phase des Prozesses.
Was unterscheidet Distressed M&A vom klassischen Unternehmenskauf?
Im klassischen M&A-Prozess gestalten Käufer und Verkäufer den Zeitplan gemeinsam. Garantien werden verhandelt, Vollständigkeitsversicherungen des Verkäufers (Vendor Due-Diligence-Berichte) ausgetauscht, Kaufpreisanpassungsmechanismen wie Locked-Box oder Earn-out (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) detailliert vereinbart. Diese Komfortzone existiert im Distressed-Kontext nicht.
Der wesentliche Unterschied liegt in drei Faktoren, die gleichzeitig wirken: Zeitdruck, eingeschränkte Informationsqualität und die Sonderstellung des Insolvenzverwalters als Verkäufer. Nach § 15a InsO besteht bei Zahlungsunfähigkeit eine Antragspflicht innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen. Dieser Takt überträgt sich auf den Investorenprozess: Wer zu spät erscheint, findet bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter vor oder eine bereits anlaufende Verwertung.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass Investoren den Distressed-Fall oft erst dann wahrnehmen, wenn die Pressemitteilung über den Insolvenzantrag erscheint. Zu diesem Zeitpunkt sind strategisch günstige Strukturen — etwa ein präventiver Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 1. Januar 2021) oder ein Eigenverwaltungsverfahren — häufig nicht mehr zugänglich. Wer frühzeitig einsteigt, hat mehr Optionen.
Welche Erwerbsstrukturen stehen im Insolvenzverfahren zur Verfügung?
Grundsätzlich unterscheidet die Praxis zwischen zwei Hauptstrukturen: dem Asset Deal (Erwerb einzelner Vermögensgegenstände) und dem Share Deal (Erwerb von Gesellschaftsanteilen). Im Insolvenzkontext ist der Asset Deal die weit häufigere und regelmäßig vorteilhaftere Variante.
Beim Asset Deal erwirbt der Investor gezielt die betriebsnotwendigen Aktiva — Produktionsanlagen, Vorräte, Markenrechte, Lieferantenverträge, Kundenstamm — ohne die Altverbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft zu übernehmen. Dieses Prinzip der Schuldenfreiheit ist der zentrale Vorteil der Transaktion aus der Insolvenz. Der Insolvenzverwalter kann nach §§ 103 ff. InsO Verträge ablehnen oder erfüllen, was dem Erwerber die Möglichkeit gibt, nur die wirtschaftlich tragfähigen Vertragsbeziehungen zu übernehmen.
Der Share Deal hingegen — Erwerb der Gesellschaftsanteile an der insolventen GmbH oder AG — kommt im eröffneten Verfahren selten vor. Er setzt voraus, dass die Altverbindlichkeiten anderweitig geregelt sind, etwa durch einen Insolvenzplan. Im Eigenverwaltungsverfahren oder im StaRUG-Verfahren kann ein Share Deal jedoch sinnvoll sein, wenn die Gesellschafterstruktur bereinigt und ein Investor als neuer Mehrheitsgesellschafter eingebracht werden soll.
Eine dritte Variante ist der Erwerb aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren heraus, also noch vor Eröffnung. Hier besteht erhöhte Rechtsunsicherheit: Der vorläufige Insolvenzverwalter handelt mit eingeschränkten Befugnissen, Verfügungen können anfechtbar sein. In der Restrukturierungsberatung empfehlen wir Investoren, in dieser Phase eine enge Abstimmung mit dem vorläufigen Verwalter und dem zuständigen Insolvenzgericht zu suchen und Transaktionen erst nach Verfahrenseröffnung oder mit ausdrücklicher gerichtlicher Genehmigung abzuschließen.
Branchenspezifische Risiken in der Lebensmittelindustrie
Die Lebensmittelindustrie bringt gegenüber anderen Branchen eine Reihe von Risikofaktoren mit, die bei der Transaktion aus der Krise besonders sorgfältig geprüft werden müssen. Sie lassen sich in vier Kategorien einteilen: lebensmittelrechtliche Zulassungen, Lieferkettenstabilität, Markensubstanz und Haftungsrisiken aus dem laufenden Betrieb.
Behördliche Zulassungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie EU-Verordnungen wie der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygiene) sind nicht automatisch übertragbar. Der Erwerber muss die zuständigen Behörden — in der Regel die kommunalen Lebensmittelüberwachungsämter und, bei besonderen Produktkategorien, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) — frühzeitig einbinden. Versäumt der Investor dies, droht eine Betriebsunterbrechung unmittelbar nach dem Closing, die die Fortführungsfähigkeit des erworbenen Betriebs gefährdet.
Die Lieferkette in der Lebensmittelindustrie ist typischerweise eng getaktet. Verderbliche Rohstoffe, just-in-time-Belieferungen und Temperaturkettenerfordernisse bedeuten, dass eine mehrtägige Betriebsunterbrechung wirtschaftlichen Schaden verursacht, der weit über den eigentlichen Stillstandszeitraum hinausgeht. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Tiefkühlkost-Unternehmen, das innerhalb von 72 Stunden nach Verfahrenseröffnung die Fortführungsfinanzierung sicherstellen musste, um Lager- und Transportverträge aufrechtzuerhalten. Ausgangslage war eine drohende Zahlungsunfähigkeit mit mehreren ausstehenden Lieferantenzahlungen im einstelligen Millionenbereich. Vorgehen: Abstimmung mit dem vorläufigen Verwalter, Erarbeitung eines Fortführungskonzepts und Einbindung eines strategischen Investors im Wege eines Letter of Intent innerhalb der kritischen ersten 48 Stunden. Ergebnis: Der Betrieb konnte ohne Unterbrechung aufrechterhalten werden, was die Verhandlungsposition im späteren Bieterverfahren erheblich gestärkt hat.
Markensubstanz ist in der Lebensmittelindustrie ein zentraler Wertträger. Etablierte Eigenmarken, regionale Herkunftsbezeichnungen (etwa geschützte geographische Angaben nach EU-Verordnung) oder Handelsmarkenverträge mit dem Lebensmitteleinzelhandel können erheblichen immateriellen Wert repräsentieren — vorausgesetzt, sie sind rechtlich unangreifbar und nicht mit Altverbindlichkeiten belastet. Eine sorgfältige IP-Due-Diligence ist daher keine Kür, sondern Pflicht.
Haftungsrisiken aus dem laufenden Betrieb betreffen vor allem Produkthaftung (Produkthaftungsgesetz/ProdHaftG) und Rückrufkosten. Im Distressed-Fall sind diese Risiken besonders virulent, weil die Qualitätssicherungssysteme in der Krisenphase häufig unter Ressourcendruck gelitten haben. Der Investor sollte die HACCP-Dokumentation (Hazard Analysis Critical Control Points), Qualitätsprotokolle und laufende Behördenkorrespondenz als eigenständige Due-Diligence-Kategorie behandeln.
Due Diligence im Zeitraffer: Was muss der Investor wissen?
Traditionelle M&A-Prozesse gewähren dem Erwerber vier bis zwölf Wochen für eine umfassende Due Diligence. Im Distressed-Kontext steht diese Zeit nicht zur Verfügung. Der Insolvenzverwalter lädt in aller Regel zu einem strukturierten Bieterverfahren mit straffen Fristen ein — oft weniger als drei Wochen zwischen Erstzugang zum Datenraum und verbindlichem Angebot.
Unter diesen Bedingungen muss die Due Diligence priorisiert werden. Nach unserer Erfahrung folgt die Priorität einer klaren Reihenfolge: Erstens die rechtliche Grundstruktur (Eigentumsverhältnisse an Aktiva, Sicherheitenregister, Pfandrechte an Maschinen und Vorräten, Grundpfandrechte), zweitens die lebensmittelrechtliche Compliance (Zulassungen, behördliche Auflagen, laufende Verfahren), drittens die Arbeitnehmerstruktur und betriebsverfassungsrechtliche Fragen, viertens die steuerliche Situation.
Für den Bereich Arbeitnehmer gilt § 613a BGB: Beim Betriebsübergang gehen Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über, wenn Betrieb oder Betriebsteil als wirtschaftliche Einheit mit ihrer Identität übernommen wird. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat diesen Grundsatz in zahlreichen Fällen angewendet. Für den Distressed-Investor bedeutet das: Auch wenn er formell nur Aktiva erwirbt, kann § 613a BGB greifen, wenn er eine funktionsfähige wirtschaftliche Einheit übernimmt — mit Personal, Know-how und organisatorischem Zusammenhang. Die Haftung für rückständige Löhne vor dem Betriebsübergang ist begrenzt, aber nicht ausgeschlossen; auch hier sind die konkreten Fristen und Umfänge im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Eine besondere Rolle spielen Insolvenzgeldvorfinanzierungen: Arbeitnehmer erhalten für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Dieses Instrument kann genutzt werden, um in der Anlaufphase nach dem Closing Lohnkosten zu senken und so die Betriebsfortführung zu stabilisieren — ein Element, das Distressed-Transaktionen gegenüber normalen Akquisitionen strukturell begünstigt.
Anfechtungsrisiken: Wie sicher ist der Erwerb?
Eine der häufigsten Unsicherheiten, die wir bei Investoren beobachten, betrifft die insolvenzrechtliche Anfechtung. Besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter den Kaufvertrag nachträglich anficht und der Erwerber das Erworbene zurückgeben muss?
Die Antwort ist differenziert. Die Anfechtungsregeln der §§ 129 ff. InsO richten sich gegen Rechtshandlungen, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden und Gläubiger benachteiligen. Ein Erwerb, der nach Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter mit Genehmigung des Gläubigerausschusses und zu einem marktgerechten Kaufpreis abgeschlossen wird, ist für den Erwerber grundsätzlich sicher. Er findet keine Anfechtungsgrundlage, weil der Insolvenzverwalter selbst als gesetzlicher Vertreter der Insolvenzmasse handelt.
Anders liegt die Situation, wenn der Erwerb im Stadium der vorläufigen Insolvenz stattfindet. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst in der Regel einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor dem Insolvenzantrag — hier geht es jedoch um Handlungen der schuldnerischen Gesellschaft, nicht des Erwerbers. Für den Investor relevant ist die Frage, ob er selbst Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz hatte. Erwerber, die zu marktgerechten Konditionen und in Unkenntnis einer gezielten Gläubigerbenachteiligung handeln, sind in aller Regel nicht anfechtungsexponiert.
Risikobehaftet sind hingegen sogenannte „Vorab-Deals" — informelle Absprachen zwischen dem (noch amtierenden) Schuldner-Geschäftsführer und einem Interessenten, die dem Erwerber die wirtschaftlich wertvollen Teile vor Verfahrenseröffnung sichern sollen. Solche Konstruktionen unterliegen erhöhter Anfechtungsgefahr und sind in der Beratungspraxis entschieden abzuraten.
Steuerliche Dimensionen des Distressed-Erwerbs in der Lebensmittelbranche
Der steuerliche Aspekt wird in der Hektik eines Distressed-Prozesses gelegentlich zurückgestellt — ein teurer Fehler. Beim Asset Deal fällt Grunderwerbsteuer an, sofern Grundstücke und Gebäude Teil der übertragenen Aktiva sind; der Steuersatz ist bundeslandabhängig und kann je nach Standort erheblich variieren. Die konkreten Sätze sind vor Abschluss im Einzelfall zu prüfen.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer spielen für den Erwerber auf Ebene der Zielgesellschaft eine Rolle, wenn er einen Share Deal wählt und steuerliche Verlustvorträge nutzen möchte. Nach dem Körperschaftsteuergesetz beträgt die Körperschaftsteuer 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag; die Gewerbesteuermesszahl liegt bei 3,5 %, der Hebesatz ist gemeindeabhängig. Steuerliche Verlustvorträge gehen im Share Deal bei einem schädlichen Beteiligungserwerb (mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren) nach § 8c KStG vollständig unter — eine Regel, die die steuerliche Attraktivität des Share Deals im Distressed-Fall regelmäßig erheblich mindert und den Asset Deal bevorzugt.
Für Lebensmittelunternehmen besonders relevant: Vorräte an frischen Lebensmitteln unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, verarbeitete Fertigprodukte und Getränke (außer bestimmten Ausnahmen) dem Regelsteuersatz von 19 %. Die umsatzsteuerliche Einordnung des Produktportfolios beeinflusst die Bewertung der Vorräte im Rahmen des Asset Deals und sollte in der Due Diligence explizit adressiert werden.
Der Prozessablauf: Von der ersten Kontaktaufnahme bis zum Closing
Distressed-M&A-Prozesse in der Lebensmittelindustrie folgen einem verdichteten Ablauf, der sich in fünf Phasen gliedern lässt. Diese Abfolge ist kein starres Schema — in der Praxis überlappen Phasen, und externe Ereignisse (Verfahrenseröffnung, Gläubigerversammlung, behördliche Entscheidungen) setzen unerwartete Fixpunkte.
Phase 1 ist die Früherkennung und Erstanalyse. Wer ein Zielunternehmen im Krisenvorfeld identifiziert — erkennbar an Zahlungsverzögerungen gegenüber Lieferanten, öffentlichen Verlautbarungen über Sanierungsverhandlungen oder Hinweisen im Bundesanzeiger —, sollte sofort eine Erstanalyse der öffentlich zugänglichen Informationen (Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, SCHUFA/Creditreform-Auszüge) anstoßen. Ist bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ist dessen Kontaktaufnahme der erste operative Schritt.
Phase 2 umfasst die Abgabe einer Interessenbekundung (Letter of Intent, LoI) und den Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung. Der Insolvenzverwalter wird regelmäßig mehrere Interessenten parallel ansprechen; ein strukturiertes Bieterverfahren mit verbindlichen Fristen ist die Regel. Die Frist für verbindliche Angebote beträgt in der Praxis häufig zwei bis vier Wochen ab Datenraumöffnung — eine konkrete Zahl aus dem Einzelfall, keine gesetzliche Vorgabe; hier stets die Prozessbedingungen des jeweiligen Verwalters beachten.
Phase 3 ist die beschleunigte Due Diligence. Wie oben dargestellt, folgt sie einer strengen Prioritätenreihenfolge. Praktisch empfiehlt sich der Einsatz eines spezialisierten Beraterteams, das rechtliche, steuerliche und operative Stränge parallel abarbeitet.
Phase 4 umfasst Verhandlung und Signing. Der Kaufvertrag für einen Asset Deal im Insolvenzverfahren (Insolvenz-Asset-Deal-Vertrag) unterscheidet sich strukturell von einem Standard-SPA: Gewährleistungen des Insolvenzverwalters sind stark eingeschränkt oder ausgeschlossen — „as is, where is" ist der Marktstandard. Der Erwerber trägt das Risiko verborgener Mängel weitgehend selbst, was die Due Diligence nochmals in ihrer Bedeutung unterstreicht.
Phase 5 ist das Closing und die Post-Akquisitionsintegration. Hier kommen lebensmittelrechtliche Besonderheiten besonders zum Tragen: Behördliche Umschreibungen, HACCP-Neuzertifizierungen und Lieferantengespräche müssen parallel laufen. Nach unserer Erfahrung ist die erste Woche nach Closing die kritischste Phase für die Betriebskontinuität — wer hier einen klaren Integrationsplan vorhält, vermeidet Umsatzausfälle, die den Transaktionserfolg nachträglich gefährden.
Welche Rolle spielt das StaRUG für Investoren in der Lebensmittelbranche?
Das StaRUG ermöglicht es, Unternehmen bereits im Vorfeld der Insolvenz zu restrukturieren — ohne das Stigma eines formellen Insolvenzverfahrens und mit erheblich größerem Gestaltungsspielraum für Gesellschafter und Gläubiger. Für Investoren in der Lebensmittelbranche ist das StaRUG aus zwei Blickwinkeln relevant.
Erstens als Instrument für den Erwerb einer Beteiligung im Rahmen eines StaRUG-Plans: Ein neuer Investor kann im Restrukturierungsplan als Planfinanzierer auftreten, Forderungen in Eigenkapital umwandeln (Debt-to-Equity-Swap) und so die Eigentümerstruktur verändern, ohne ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen lediglich drohend zahlungsunfähig ist — Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der InsO darf noch nicht eingetreten sein.
Zweitens als Schutzschirm für das bereits erworbene oder zu erwerbende Unternehmen: Wer ein Lebensmittelunternehmen in der Krise übernimmt und anschließend selbst in eine bedrohliche Schieflage gerät, kann das StaRUG-Verfahren nutzen, um Verbindlichkeiten zu restrukturieren, ohne Betrieb und Belegschaft erneut einer Insolvenz auszusetzen.
In der Beratungspraxis sehen wir wachsendes Interesse an StaRUG-basierten Erwerben gerade bei familiengeführten Lebensmittelunternehmen, deren Gesellschafter eine außergerichtliche Lösung bevorzugen. Der StaRUG-Weg ist erheblich diskreter als ein Insolvenzverfahren, erhält bestehende Kundenbeziehungen und Lieferantenvertrauen und gibt dem Investor mehr Zeit für eine durchdachte Transaktionsstruktur.
Typische Fehler und Fallstricke bei Distressed-Käufen im Lebensmittelsektor
Welche Fehler begegnen uns in der Beratungspraxis regelmäßig? Drei Muster tauchen häufiger auf als andere — und alle drei sind vermeidbar.
Der erste Fehler ist die Unterschätzung lebensmittelrechtlicher Compliance-Lasten. Ein Investor, der die Produktionsstätte erwirbt, ohne die behördliche Zulassungssituation vollständig aufzuklären, riskiert eine Betriebsschließung nach dem Closing. Das Lebensmittelrecht kennt keine Übergangsfrist kraft Gesetzes; die Behörde ist nicht an die privatrechtliche Transaktionsstruktur gebunden.
Der zweite Fehler ist die unkritische Übernahme bestehender Lieferverträge mit dem Lebensmitteleinzelhandel. Großhandelspartner und Handelsmarkennehmer können bei Betriebsübergang Sonderkündigungsrechte haben. Wer diese Verträge ohne Prüfung übernimmt, verliert möglicherweise die wichtigsten Absatzkanäle unmittelbar nach dem Closing.
Der dritte und häufig teuerste Fehler ist das Unterschätzen der Arbeitnehmerseite. § 613a BGB ist kein abstraktes Akademikerproblem, sondern eine operative Realität: Widersprüche von Arbeitnehmern gegen den Betriebsübergang können dazu führen, dass Schlüsselpersonen — Produktionsleiter, Qualitätssicherungsbeauftragte, Logistikverantwortliche — nicht in das neue Unternehmen wechseln. In der Lebensmittelindustrie, wo implizites Wissen über Rezepturen, Prozesse und Behördenbeziehungen erheblichen Wert darstellt, kann dieser Verlust den Transaktionserfolg substanziell gefährden.
Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen mittelständischen Private-Equity-Investor beim Erwerb eines insolventen Süßwarenherstellers im Asset-Deal-Wege. Ausgangslage: Das Unternehmen verfügte über eine etablierte Eigenmarke im Discounterumfeld, die Produktionslizenz für zwei EU-weit geschützte Spezialprodukte und rund 140 Arbeitnehmer an zwei Standorten. Vorgehen: Prioritäre Prüfung der LFGB-Zulassungen und der markenrechtlichen Situation parallel zur arbeitsrechtlichen Risikoabschätzung nach § 613a BGB; frühzeitige Einbindung des zuständigen Lebensmittelüberwachungsamts noch vor Signing. Ergebnis: Das Closing konnte ohne Betriebsunterbrechung vollzogen werden; behördliche Umschreibungen waren abgeschlossen, bevor die öffentliche Insolvenzbekanntmachung die Kundenbeziehungen gefährden konnte.
Handlungsempfehlung: Nächste Schritte für Investoren
Distressed M&A in der Lebensmittelindustrie ist keine Disziplin für generalistisch aufgestellte Investoren ohne spezialisierte Begleitung. Die Kombination aus insolvenzrechtlichen Fristen, lebensmittelrechtlichen Sonderregeln und arbeitsrechtlicher Haftung erfordert ein koordiniertes Beraterteam, das von Beginn an alle Stränge gleichzeitig bearbeitet.
Für Investoren, die einen konkreten Fall sondieren oder bereits im Bieterverfahren sind, empfehlen wir folgende Sofortmaßnahmen: Erstens Klärung der Verfahrenssituation — vorläufige oder eröffnete Insolvenz, Eigenverwaltung oder Fremdverwaltung, StaRUG oder klassisches Insolvenzverfahren. Zweitens sofortige Sichtung der öffentlich zugänglichen Unterlagen (Handelsregister, Bundesanzeiger, Pressemitteilungen des Insolvenzverwalters). Drittens interne Entscheidung über die angestrebte Erwerbsstruktur (Asset Deal, Share Deal im Insolvenzplan oder StaRUG-Beteiligung), bevor mit dem Verwalter verhandelt wird.
Wer diese drei Schritte mit anwaltlicher Unterstützung vollzieht, ist in einem strukturierten Bieterverfahren erfahrungsgemäß besser positioniert als Mitbewerber, die erst nach dem ersten Verwaltertelefonat beginnen, die rechtliche Lage zu sondieren.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen des Distressed M&A in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung spezifischer Unterlagen, laufender Fristen und der jeweils einschlägigen Rechtsprechung.
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Häufige Fragen zum Distressed M&A in der Lebensmittelindustrie
Was ist der Unterschied zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal im Insolvenzverfahren?
Beim Asset Deal erwirbt der Investor gezielt einzelne Vermögensgegenstände des insolventen Unternehmens — typischerweise Maschinen, Vorräte, Markenrechte und Kundenstamm — ohne die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft zu übernehmen. Beim Share Deal werden Gesellschaftsanteile erworben, wodurch alle Verbindlichkeiten und Risiken der Gesellschaft beim Erwerber verbleiben. Im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Asset Deal die Standardform, weil er dem Investor Schuldenfreiheit ermöglicht. Der Share Deal ist vor allem im Rahmen eines Insolvenzplans oder eines StaRUG-Verfahrens relevant.
Gilt § 613a BGB auch beim Kauf aus der Insolvenz?
Grundsätzlich ja: § 613a BGB findet auch im Insolvenzverfahren Anwendung, wenn der Erwerber eine wirtschaftliche Einheit mit ihrer Identität übernimmt. Arbeitsverhältnisse gehen dann kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Die Haftung für rückständige Vergütungsansprüche vor dem Betriebsübergang ist jedoch zeitlich begrenzt. Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht; strategisch relevante Mitarbeiter können so dem Übergang widersprechen. Die konkrete Reichweite ist im Einzelfall anwaltlich zu klären.
Wie lange dauert ein Distressed-M&A-Prozess in der Lebensmittelbranche typischerweise?
Von der ersten Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter bis zum Closing vergehen in der Lebensmittelbranche erfahrungsgemäß vier bis acht Wochen. Die lebensmittelrechtlichen Umschreibungsverfahren bei Behörden können diesen Zeitraum verlängern oder — wenn nicht parallel vorbereitet — zu einer Verzögerung des Closings führen. Frühzeitige behördliche Einbindung ist deshalb ein wesentlicher Faktor für die Einhaltung des Zeitplans.
Welche lebensmittelrechtlichen Zulassungen muss ein Erwerber neu beantragen?
Betriebszulassungen nach dem LFGB und den einschlägigen EU-Hygieneverordnungen sind in aller Regel personenbezogen oder betriebsbezogen und gehen nicht automatisch auf den Erwerber über. Je nach Produktkategorie — etwa bei Fleischverarbeitung, Milchprodukten oder biozertifizierten Erzeugnissen — bestehen besondere Zulassungspflichten. Die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden sind frühzeitig einzubinden; die Bearbeitungszeiten variieren je nach Behörde und Produktkategorie erheblich.
Was ist Insolvenzgeldvorfinanzierung und wie nutzt sie dem Investor?
Arbeitnehmer haben für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anspruch auf Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Kreditinstitute oder Investoren können diese Ansprüche vorfinanzieren und so die Lohnzahlungen in der kritischen Phase vor Closing sicherstellen. Für den Investor hat das den Effekt, dass die Lohnkosten in der Anlaufphase nach dem Erwerb gesenkt werden, weil die Vorfinanzierungskosten aus dem späteren Insolvenzgelderstattungsanspruch refinanziert werden. Dies verbessert die kurzfristige Liquiditätslage erheblich.
Ist ein Distressed-Erwerb anfechtbar?
Ein Erwerb, der nach Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter mit Genehmigung des Gläubigerausschusses und zu marktgerechtem Kaufpreis abgeschlossen wird, ist für den Erwerber grundsätzlich nicht anfechtbar. Risiken entstehen bei Vorabsprachen im vorläufigen Insolvenzverfahren oder bei Gestaltungen, die darauf abzielen, bestimmte Gläubiger zu benachteiligen. Sogenannte „Vorab-Deals" mit dem Schuldner-Geschäftsführer vor Verfahrenseröffnung sind erhöht anfechtungsexponiert und beratungsgemäß zu vermeiden.
Welche Rolle spielt das StaRUG beim Erwerb eines Lebensmittelunternehmens?
Das StaRUG ermöglicht eine Restrukturierung vor Eintritt der Insolvenz. Für Investoren bietet es die Möglichkeit, im Rahmen eines Restrukturierungsplans als Planfinanzierer aufzutreten und Forderungen in Eigenkapital umzuwandeln (Debt-to-Equity-Swap). Voraussetzung ist, dass das Unternehmen lediglich drohend zahlungsunfähig ist. In der Lebensmittelbranche ist der StaRUG-Weg besonders attraktiv, weil er das Betriebsimage nach außen schützt und Kunden- sowie Lieferantenbeziehungen stabilisiert.
Wie sind steuerliche Verlustvorträge beim Distressed-Erwerb zu behandeln?
Im Asset Deal gehen steuerliche Verlustvorträge der erworbenen Gesellschaft nicht auf den Erwerber über, da nur Aktiva übernommen werden, nicht die Gesellschaft selbst. Im Share Deal können Verlustvorträge genutzt werden — allerdings droht nach § 8c KStG bei einem schädlichen Beteiligungserwerb (mehr als 50 % der Anteile) deren vollständiger Untergang. Die steuerliche Planung ist daher ein zentrales Strukturierungselement; konkrete Auswirkungen sind im Einzelfall mit steuerrechtlicher Begleitung zu klären.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.