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Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – Lebensmittelindustrie: Checkliste

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Lebensmittelhersteller steht vor der Insolvenz. Die Produktionsanlagen laufen noch, der Markenname ist im Handel etabliert, doch die Liquidität reicht nicht mehr aus, um die nächste Rohstoffrechnung zu bezahlen. Für Investoren öffnet sich in diesem Moment ein enges Zeitfenster: Wer die Mechanismen des Distressed M&A (Unternehmenskauf aus der Insolvenz oder aus einer akuten Krisensituation) beherrscht, kann zu günstigen Konditionen substanzielle Assets erwerben – oder erhebliche Haftungsrisiken auf sich laden, wenn die rechtliche Vorbereitung lückenhaft ist.

Distressed M&A bezeichnet den Erwerb eines Unternehmens oder seiner wesentlichen Vermögensgegenstände unter Krisenbedingungen – sei es im laufenden Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) oder in der dem Antrag vorgelagerten Krisenphasephase. Der rechtliche Rahmen ist das Zusammenspiel aus InsO, BGB und dem branchen­spezifischen Lebensmittelrecht. Investoren im Mittelstand müssen die dreistufige Antragspflicht des Geschäftsführers (Zahlungsunfähigkeit: 3 Wochen; Überschuldung: 6 Wochen nach § 15a InsO) kennen, um Transaktionszeitpläne realistisch einzuschätzen. Diese Checkliste führt Sie durch die zwölf zentralen Prüfschritte einer Krisenakquisition in der Lebensmittelindustrie.

Die Gliederung folgt dem Transaktionsprozess: von der ersten Statuserfassung über die lebensmittelrechtliche Sonderprüfung bis zum Vollzug und der Post-Closing-Integration.

Warum die Lebensmittelindustrie besondere Anforderungen an Distressed-M&A-Transaktionen stellt

Der Kauf eines Krisenunternehmens aus der Lebensmittelbranche unterscheidet sich grundlegend von einer Standardakquisition. Das liegt nicht allein an der Insolvenz als Verfahrensrahmen, sondern an branchenspezifischen Regulierungsschichten, die auch nach einem Asset Deal weiter wirken.

Zunächst zur insolvenzrechtlichen Ausgangslage: Die InsO unterscheidet zwischen einem Share Deal (Anteilserwerb) und einem Asset Deal (Erwerb einzelner Vermögensgegenstände). Im Insolvenzfall ist der Asset Deal strukturell vorzuziehen, weil der Erwerber Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin – mit definierten Ausnahmen – nicht übernimmt. Die „bereinigten" Assets werden vom Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung übertragen.

Für die Lebensmittelindustrie gilt zusätzlich: Zulassungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie EU-Verordnungen (insbesondere VO (EG) Nr. 852/2004 zur Lebensmittelhygiene und VO (EG) Nr. 178/2002 zur allgemeinen Lebensmittelsicherheit) sind nicht automatisch übertragbar. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Investoren die Frage der behördlichen Zulassungsnachfolge unterschätzen – mit der Folge, dass Produktionsanlagen nach dem Closing mehrere Monate stillstehen, bis die zuständige Behörde die neue Betreibergesellschaft zugelassen hat.

Hinzu kommt die Rückverfolgbarkeitspflicht nach Art. 18 VO (EG) Nr. 178/2002: Die Dokumentationskette von Rohstofflieferant bis Endprodukt muss beim Betreiberwechsel lückenlos weitergeführt werden. Wer dies beim Due-Diligence-Prozess ignoriert, riskiert nach dem Closing Bußgeldverfahren und Produktrückrufe.

Schritt 1 und 2: Insolvenzstatus und Zeitfenster prüfen

Bevor ein Investor konkrete Verhandlungen aufnimmt, muss er den verfahrensrechtlichen Status der Zielgesellschaft exakt bestimmen. Davon hängt ab, wer der richtige Verhandlungspartner ist und welche Zeitreserven bestehen.

Checkliste Schritt 1 – Insolvenzstatus:

  1. Abruf des aktuellen Eintrags im Insolvenzbekanntmachungsportal (insolvenzbekanntmachungen.de) für jede Konzerngesellschaft.
  2. Feststellung des Verfahrensstadiums: Antrag gestellt / vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet / Verfahren eröffnet / Insolvenzplan anhängig.
  3. Identifizierung des zuständigen Insolvenzgerichts und – nach Verfahrenseröffnung – des Insolvenzverwalters sowie des Gläubigerausschusses.
  4. Prüfung, ob ein StaRUG-Verfahren (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) parallel läuft oder alternativ zum Insolvenzantrag angestrebt wird.

Checkliste Schritt 2 – Zeitfenster:

  1. Bei vorläufiger Insolvenzverwaltung: Einschätzung, wie lange die Betriebsfortführung finanziert ist (Massekredite, vorläufige Verfügungen).
  2. Bei eröffnetem Verfahren: Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter über den Bieterkalender – erfahrungsgemäß laufen strukturierte Bieterprozesse über vier bis acht Wochen.
  3. Für die Lebensmittelindustrie zusätzlich: Prüfung laufender Lieferverträge (Frische, Saisonalität), um Zeitdruck durch verderbliche Bestände zu quantifizieren.

Nach unserer Erfahrung entscheidet die erste Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter darüber, ob ein Investor als ernsthafter Interessent eingestuft wird. Informelle Gesprächsbereitschaft und ein klares, dokumentiertes Investitionsinteresse erhöhen die Verhandlungsposition erheblich.

Schritt 3 und 4: Legal und Regulatory Due Diligence – der lebensmittelrechtliche Sonderblock

Die Due Diligence (Sorgfaltsuntersuchung) im Distressed-M&A-Kontext läuft unter anderen Vorzeichen als bei einem geordneten M&A-Prozess: Der Datenraum ist oft unvollständig, Fristen sind eng, und die Unternehmensführung ist personell ausgedünnt. Dennoch darf der lebensmittelrechtliche Sonderblock nicht verkürzt werden.

Checkliste Schritt 3 – Rechtliche Due Diligence (InsO/BGB-Kern):

  1. Verbindlichkeitenstatus: Welche Verbindlichkeiten sollen kraft Übernahmestruktur auf den Erwerber übergehen? Beim Asset Deal grundsätzlich keine Übernahme der Insolvenzforderungen, jedoch Achtung bei Betriebsübernahme nach § 613a BGB (dazu Schritt 5).
  2. Anfechtungsrisiken: Prüfung, ob Vermögensverschiebungen in der Vorinsolvenzphase anfechtbar sind und die Assets damit belastet sein könnten. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst in der Regel Handlungen der letzten vier Jahre vor Antragstellung.
  3. Sicherheiten: Vollständige Kartierung von Sicherungsübereignungen, verlängerten Eigentumsvorbehalten (gängig bei Rohstofflieferanten in der Lebensmittelindustrie), Pfandrechten und Grundpfandrechten auf Betriebsimmobilien.
  4. Miet- und Pachtverträge: Kann der Insolvenzverwalter nach § 109 InsO Dauerschuldverhältnisse mit dreimonatiger Frist kündigen? Welche Produktionsstandorte sind dadurch gefährdet?
  5. Laufende Verfahren: Überblick über anhängige Produkthaftungsklagen, Behördenverfahren (Lebensmittelüberwachung, Veterinäramt) und Steuerverbindlichkeiten.

Checkliste Schritt 4 – Lebensmittelrechtliche Due Diligence:

  1. Zulassungen und Registrierungen nach LFGB und EU-Hygieneverordnungen: Ist die Zulassung personenbezogen (Betrieb) oder standortbezogen? Wer ist registrierter Lebensmittelunternehmer nach Art. 6 VO (EG) Nr. 852/2004?
  2. HACCP-Dokumentation (Hazard Analysis and Critical Control Points – systematische Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte): Liegt eine aktuelle, gerichtsfeste Dokumentation vor? Lücken begründen behördliche Beanstandungsrisiken nach dem Closing.
  3. Rückruf- und Mängelhistorie: Auswertung aller behördlichen Beanstandungen der letzten drei bis fünf Jahre; Prüfung offener Rückrufverbindlichkeiten.
  4. Bio- und Qualitätszertifikate (z. B. IFS Food, BRC, EU-Bio-Siegel nach VO (EU) 2018/848): Sind diese auf die erwerbende Einheit übertragbar oder verfallen sie mit der Insolvenz des Lizenznehmers?
  5. Lieferantenbindungen und Herkunftsnachweise: Prüfung, ob Lieferverträge nach §§ 115, 116 InsO mit Verfahrenseröffnung erlöschen.

Wir beraten regelmäßig Investoren, die nach einem schnellen Closing feststellen, dass wesentliche Zertifikate nicht automatisch übergehen. Dieser Punkt ist in der Lebensmittelindustrie existenziell für die Marktfähigkeit des erworbenen Betriebs.

Schritt 5: Betriebsübergang nach § 613a BGB – die unterschätzte Haftungsfalle

Wer einen Betrieb oder Betriebsteil im Wege des Asset Deals erwirbt, muss prüfen, ob die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB erfüllt sind. Das ist keine Formalität.

Bei einem Betriebsübergang gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Im Insolvenzfall gilt eine Einschränkung: Für Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind, haftet der Erwerber nach § 613a Abs. 2 BGB nur für die auf ihn entfallenden Ansprüche, die nach dem Übergang fällig werden – für sogenannte Altverbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Übergang wird die Haftung begrenzt. Dennoch bestehen Risiken insbesondere bei:

  • Ansprüchen auf Betriebsrentenleistungen (Insolvenzsicherung über den PSV, aber mögliche Lücken bei unverfallbaren Anwartschaften),
  • laufenden Verfahren wegen Massenentlassungen oder Sozialplänen,
  • Widerspruchsrechten der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB (Frist: 1 Monat nach ordnungsgemäßer Unterrichtung).

Checkliste Schritt 5 – Betriebsübergang:

  1. Feststellung, ob ein Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB vorliegt (Übernahme von Betriebsmitteln, Übernahme der wesentlichen Belegschaft, Aufrechterhaltung der betrieblichen Identität).
  2. Vollständige Mitarbeiterliste mit Eintrittsdaten, Vergütungsstrukturen, Betriebszugehörigkeit und bestehenden Sonderkündigungsschutztatbeständen.
  3. Prüfung bestehender Interessenausgleichs- und Sozialpläne; Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter über § 125 InsO (erleichterte Möglichkeit zur Personalanpassung im Insolvenzverfahren).
  4. Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB vorbereiten; ordnungsgemäße Unterrichtung ist Voraussetzung für den Anlauf der Widerspruchsfrist.
  5. Personalplanung für die Lebensmittelindustrie: Berücksichtigung von Fachkräftemangel in Produktion und Qualitätssicherung; Schlüsselpersonen frühzeitig über Investitionsabsichten informieren.

Gerade in der Lebensmittelproduktion, wo Rezepturen, HACCP-Kenntnisse und Lieferantenbeziehungen an Personen gebunden sind, ist die Mitarbeiterbindung ein strategisches Asset – nicht nur eine rechtliche Pflichtübung.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Lebensmittelproduzenten aus dem Bereich Convenience-Food, der eine insolvente Wettbewerberin im Wege eines Asset Deals übernehmen wollte. Ausgangslage: Die Zielgesellschaft verfügte über zwei IFS-Food-zertifizierte Produktionsstandorte und mehrere Handelsmarken-Lieferverträge mit dem Lebensmitteleinzelhandel; der Insolvenzantrag war wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt worden. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete den gesamten Bieterprozess, strukturierte die Übernahmeverträge mit dem Insolvenzverwalter, klärte vorab mit den zuständigen Behörden die Übertragbarkeit der Zulassungen und verhandelte mit dem Zertifizierungsinstitut eine Übergangslösung für die IFS-Zertifizierung. Ergebnis: Der Closing-Zeitplan konnte eingehalten werden; die Produktionsunterbrechung blieb auf einen überschaubaren Zeitraum begrenzt, weil die behördliche Ummeldung parallel zum Signing vorbereitet worden war.

Schritt 6 und 7: Steuerliche Risiken und Kaufpreisstrukturierung

Distressed M&A hat eine steuerliche Dimension, die im Transaktionsstress leicht vernachlässigt wird – mit erheblichen Folgen für die tatsächliche Rendite des Investments.

Checkliste Schritt 6 – Steuerliche Due Diligence:

  1. Prüfung offener Steuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer). Beim Asset Deal übernimmt der Erwerber diese Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht – jedoch Achtung bei der Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 AO (Haftung für betriebliche Steuern, die im letzten Geschäftsjahr vor Erwerb entstanden sind).
  2. Umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG): Wenn der Asset Deal als Geschäftsveräußerung im Ganzen qualifiziert, ist der Vorgang umsatzsteuerfrei – was Liquidität schont, aber einer sorgfältigen Abgrenzung bedarf.
  3. Grunderwerbsteuer: Falls Grundstücke übertragen werden, fällt Grunderwerbsteuer an; Steuersatz variiert je nach Bundesland. Keine Befreiung allein wegen des Insolvenzverfahrens.
  4. Verlustvortrag: Im Insolvenzfall sind Verlustvorträge der Insolvenzschuldnerin für den Erwerber in aller Regel wirtschaftlich wertlos (kein Übergang beim Asset Deal; beim Share Deal unterliegt der Verlustabzug nach § 8c KStG strengen Einschränkungen).
  5. Gewerbesteuer: Messzahl 3,5 % auf den Gewerbeertrag, Hebesatz gemeindeabhängig. Bei der Standortentscheidung für die operative Gesellschaft nach dem Closing ist dies ein Kalkulationsposten.

Checkliste Schritt 7 – Kaufpreisstruktur:

  1. Barkaufpreis versus Übernahme von Masseverbindlichkeiten: Der Insolvenzverwalter benötigt in der Regel einen erheblichen Baranteil, um die Masseverbindlichkeiten (laufende Kosten, Arbeitnehmervergütungen seit Verfahrenseröffnung) zu bedienen.
  2. Earnout-Klauseln (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) sind im Insolvenzkontext schwierig durchzusetzen, weil der Insolvenzverwalter klare, sofort verfügbare Erlöse benötigt. Wenn dennoch vereinbart: Treuhandlösung oder Bankgarantie.
  3. Kaufpreisallokation auf einzelne Assets (Maschinen, Marken, Grundstücke, Vorräte): steuerlich und bilanziell relevant; Abstimmung mit Steuerberater vor Signing.
  4. Freistellungsklauseln und Haftungsbegrenzungen: Im Insolvenzfall geben Insolvenzverwalter erfahrungsgemäß keine umfangreichen Garantien; der Erwerber trägt das Informationsrisiko weitgehend selbst. Umso wichtiger ist eine vollständige Due Diligence im Vorfeld.

Ist ein steuerrechtliches Risiko identifiziert worden – insbesondere bei der Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 AO –, kann eine Freistellungsvereinbarung mit dem Finanzamt (Auskunft nach § 89 AO) oder eine ausdrückliche Aufteilung des Kaufpreises Klarheit schaffen. Die Einspruchsfrist gegen Steuerfestsetzungen beträgt 1 Monat (§ 355 AO); dieser Zeitraum ist nach dem Closing für etwaige Korrekturen zu beachten.

Nach unserer Erfahrung wird die steuerliche Strukturierung im Distressed-M&A-Prozess zu häufig dem Abschluss der operativen Verhandlungen nachgelagert. Das ist ein Fehler, der Rendite kostet.

Schritt 8 und 9: Vertragsgestaltung und behördliche Freigaben

Kann der Investor die vorherigen Schritte abschließen, beginnt die heiße Phase: Vertragsverhandlung mit dem Insolvenzverwalter und, wo erforderlich, das Einholen behördlicher Genehmigungen.

Checkliste Schritt 8 – Vertragsgestaltung (Asset Purchase Agreement):

  1. Exakte Listung der übertragenen Assets (Anhänge: Maschinenverzeichnis, Markenliste, Mietverträge, Kundenlisten, Rezepturen). Keine Generalklauseln – das Insolvenzverfahren erfordert präzise Abgrenzung der Insolvenzmasse.
  2. Abgrenzung Stichtag: Wer trägt das wirtschaftliche Risiko ab wann? Klare Regelung für die Übergangsphase (Produktion, Lagerhaltung, Verderblichkeit).
  3. Haftungsausschlüsse des Insolvenzverwalters formulieren, die der Rechtsprechung standhalten (vollständiger Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten, Sachmängel mit engen Ausnahmen).
  4. Klauseln zur behördlichen Zulassungsübertragung als aufschiebende Bedingung oder Freistellungsmechanismus aufnehmen, soweit die Zulassung nicht sofort übertragbar ist.
  5. Gläubigerausschuss-Zustimmung nach § 160 InsO einholen, wenn die Transaktion als besonders bedeutsam einzustufen ist – Insolvenzverwalter, die ohne diese Zustimmung handeln, riskieren Schadensersatzansprüche.

Checkliste Schritt 9 – Behördliche Freigaben:

  1. Fusionskontrolle: Sind die Schwellenwerte des § 35 GWB erreicht (Weltumsatz der beteiligten Unternehmen zusammen über 500 Mio. €, ein Unternehmen Inland über 50 Mio. €, ein weiteres Inland über 17,5 Mio. €)? Im Lebensmitteleinzelhandel mit seinen Konzentrationsverhältnissen ist die Prüfung regelmäßig relevant. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB ist bis zur Freigabe bindend.
  2. Lebensmittelrechtliche Ummeldung: Meldung beim zuständigen Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsamt der neuen Betreibergesellschaft; rechtzeitig – idealerweise vor Signing – koordinieren.
  3. Umwelt- und Immissionsschutzrecht: Bestehen Genehmigungen nach BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) für Produktionsanlagen? Übertragbarkeit prüfen.
  4. Gewerberecht: Erforderliche gewerberechtliche Anzeigen nach GewO für den neuen Betreiber.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Distressed M&A in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkretes Erwerbsvorhaben erfordert die Prüfung der spezifischen Unterlagen, laufender Fristen im Insolvenzverfahren und der einschlägigen behördlichen Anforderungen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schritt 10: Signing, Closing und die Übergabephase

Im Distressed-M&A ist die Phase zwischen Signing (Vertragsunterzeichnung) und Closing (Vollzug) besonders kritisch, weil die Zielgesellschaft oft nur begrenzte operative Handlungsfähigkeit besitzt. Versäumnisse in dieser Phase führen zu Produktionsstillständen und Kundenverlust.

Checkliste Schritt 10 – Signing bis Closing:

  1. Zwischenfinanzierung sicherstellen: Wer finanziert den laufenden Betrieb zwischen Signing und Closing? Klare Regelung über Massekredit oder Vorfinanzierung durch den Erwerber.
  2. Informationshoheit: Erwerber benötigt unmittelbaren Zugang zu Produktionssteuerung, ERP-System und Qualitätsdaten, um den Betrieb ab Closing nahtlos führen zu können.
  3. Schlüsselpersonal absichern: Retention-Vereinbarungen oder zumindest informelle Zusagen mit Produktionsleitern, Qualitätsmanagern und Key-Account-Managern vor Closing abschließen.
  4. Lieferanten- und Kundenkommunikation koordinieren: Handelspartner reagieren auf Insolvenzberichte; proaktive Kommunikation über den Eigentümerwechsel verhindert Listungsabbrüche.
  5. IT und Rezepturschutz: Sicherung von Rezepturen, Produktionsdaten und Kundendaten als Betriebsgeheimnis; Änderung von Zugriffsberechtigungen unmittelbar nach Closing.

Schritt 11 und 12: Post-Closing-Integration und laufende Compliance

Der Unternehmenskauf endet nicht mit dem Closing. Gerade in der Lebensmittelindustrie beginnt mit dem Eigentümerwechsel eine intensive Compliance-Phase, in der der neue Betreiber alle regulatorischen Anforderungen eigenverantwortlich erfüllen muss.

Checkliste Schritt 11 – Unmittelbare Post-Closing-Maßnahmen:

  1. Anmeldung als neuer Lebensmittelunternehmer bei den zuständigen Behörden; Vorlage der betrieblichen Eigenkontrollsysteme (HACCP-Dokumentation).
  2. Erneuerung oder Übergangsregelung aller Qualitätszertifikate (IFS, BRC, Bio) mit den Zertifizierungsinstituten; ggf. Erst-Audit innerhalb definierter Frist.
  3. Klärung offener Produkthaftungsansprüche aus der Vorinsolvenzzeit gegenüber dem Insolvenzverwalter – welche Ansprüche folgen dem Asset, welche verbleiben in der Insolvenzmasse?
  4. Datenschutz: Übernahme von Kundendaten setzt eine DSGVO-konforme Rechtsgrundlage voraus; Meldung einer Datenpanne binnen 72 Stunden (Art. 33 DSGVO) falls beim Closing Datenschutzvorfälle aufgetreten sind.

Checkliste Schritt 12 – Laufende rechtliche Compliance nach dem Erwerb:

  1. Arbeitszeiterfassung: Die Erfassungspflicht gilt bereits auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes (§ 3 ArbSchG) und der BAG-Entscheidung vom 13. September 2022; ein eigenes Erfassungssystem muss unmittelbar nach Betriebsübernahme installiert werden.
  2. Gesetzlicher Mindestlohn: Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 €/Stunde; ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €. In der Lebensmittelproduktion mit ihrem hohen Anteil an Schicht- und Saisonarbeit ist die lückenlose Dokumentation der Pflichterfüllung essenziell.
  3. Regelmäßiges Compliance-Monitoring für lebensmittelrechtliche Änderungen (EU-Verordnungen, nationale Durchführungsbestimmungen, Rückstandshöchstmengen).
  4. Verjährungsfristen für mögliche Gewährleistungs- oder Anfechtungsansprüche im Blick behalten: Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), Beginn jeweils zum Schluss des Jahres (§ 199 BGB).

Wir begleiten Investoren regelmäßig auch in der Post-Closing-Phase, wenn es darum geht, die erworbene Gesellschaft in ein funktionierendes Compliance-System einzubetten. Die ersten zwölf Monate nach dem Closing sind dabei erfahrungsgemäß die kritischste Phase.

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Häufig gestellte Fragen zum Unternehmenskauf aus der Krise in der Lebensmittelindustrie

Was ist der Unterschied zwischen Distressed M&A im Insolvenzverfahren und einem Erwerb in der Vorinsolvenzphase?

Im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter alleiniger Verhandlungspartner; er verwertet die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubigergesamtheit. In der Vorinsolvenzphase (Krise ohne formellen Antrag) verhandelt der Investor direkt mit Geschäftsführung und Gesellschaftern. Der Asset Deal im eröffneten Verfahren bietet die sauberste Haftungsabgrenzung; in der Vorinsolvenzphase ist die Transaktionsstruktur freier, aber das Risiko einer nachträglichen Insolvenzanfechtung (§ 133 InsO, in der Regel vier Jahre) muss sorgfältig geprüft werden.

Gehen lebensmittelrechtliche Zulassungen beim Asset Deal automatisch auf den Erwerber über?

Nein, in der Regel nicht automatisch. EU-rechtliche und nationale Zulassungen (z. B. nach VO (EG) Nr. 852/2004, LFGB) sind an den registrierten Lebensmittelunternehmer gebunden. Der Erwerber muss sich bei der zuständigen Behörde als neuer Betreiber anmelden und ggf. ein erneutes Zulassungsverfahren durchlaufen. Qualitätszertifikate (IFS, BRC) erlöschen regelmäßig mit dem Betreiberwechsel und erfordern ein neues Audit. Die Koordination mit Behörden und Zertifizierungsstellen bereits vor dem Closing ist entscheidend, um Produktionspausen zu minimieren.

Haftet der Erwerber für Steuerschulden der insolventen Gesellschaft?

Beim Asset Deal übernimmt der Erwerber grundsätzlich keine Steuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin. Eine wichtige Ausnahme bildet § 75 AO: Der Erwerber eines Unternehmens haftet für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge, die im letzten Geschäftsjahr vor dem Erwerb entstanden sind und bis zum Ablauf eines Jahres nach Anmeldung des Erwerbs festgesetzt werden. Umfang und Ausgestaltung dieser Haftung sind im Einzelfall anwaltlich und steuerrechtlich zu prüfen.

Was gilt bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB im Insolvenzkontext?

Erfüllt der Asset Deal die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs, gehen Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Im Insolvenzverfahren ermöglicht § 125 InsO dem Insolvenzverwalter unter erleichterten Bedingungen eine Personalanpassung vor dem Übergang – ein wichtiges Instrument, das vor dem Signing mit dem Insolvenzverwalter abzustimmen ist. Arbeitnehmer können dem Übergang innerhalb von einem Monat nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen; das sorgfältig formulierte Unterrichtungsschreiben ist daher von erheblicher praktischer Bedeutung.

Wie lange dauert ein strukturierter Bieterprozess im Insolvenzverfahren typischerweise?

Erfahrungsgemäß läuft ein strukturierter Bieterprozess im eröffneten Insolvenzverfahren über vier bis acht Wochen. Die genaue Dauer hängt von der Komplexität der Zielgesellschaft, dem Umfang des Datenraums und den externen Genehmigungserfordernissen (Fusionskontrolle, behördliche Freigaben) ab. In der Lebensmittelindustrie können verderbliche Bestände und laufende Handelsverträge den Zeitdruck erhöhen, sodass der Insolvenzverwalter unter Umständen beschleunigte Verfahren bevorzugt. Eine frühzeitige und professionelle Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter ist daher wesentlich für die Positionierung als ernsthafter Bieter.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren, bei Distressed-M&A-Transaktionen und der Begleitung von Unternehmenskäufen aus der Krise. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist auf mittelständische Investoren, Gesellschafterkreise und Unternehmensführungen spezialisiert, die in Krisensituationen entscheidungssicher handeln müssen. Bundesweite Mandatierung möglich. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle einer Krisenakquisition in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, laufenden Fristen im Insolvenzverfahren und der einschlägigen behördlichen Anforderungen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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