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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3 · Praxisleitfaden

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – Lebensmittelindustrie: Praxisleitfaden

Distressed M&A – der Unternehmenskauf aus der Krise – bezeichnet den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen, die sich in einer finanziellen Schieflage befinden, sei es in der Vorphase einer Insolvenz, im vorläufigen Verfahren oder im eröffneten Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO).

Ein Lebensmittelproduzent im bayerischen Voralpenland – 180 Mitarbeiter, etablierte Handelslistungen, eigene Kühltransportlogistik – beantragt Insolvenz. Innerhalb von Stunden stehen mehrere Interessenten bereit. Der Zeitdruck ist enorm: Produktionsunterbrechungen gefährden Listerhalte, Kühlketten müssen lückenlos weiterlaufen, Lieferantenverträge drohen zu erlöschen. Für strategische Investoren und Finanzinvestoren ist dies kein ungewöhnliches Szenario. Es ist aber eines, das die meisten M&A-Transaktionen an Komplexität übertrifft.

Distressed M&A – der Unternehmenskauf aus der Krise – bezeichnet den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen, die sich in einer finanziellen Schieflage befinden, sei es in der Vorphase einer Insolvenz, im vorläufigen Verfahren oder im eröffneten Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO). Für Investoren bietet dieses Segment strukturelle Einstiegschancen zu attraktiven Konditionen; gleichzeitig erzeugt es spezifische rechtliche Risiken aus InsO und BGB, die eine sorgfältige anwaltliche Begleitung unerlässlich machen. Wer ohne ausreichende Vorbereitung kauft, riskiert nicht nur eine schlechte Investition – sondern haftet unter Umständen für Altverbindlichkeiten, die er nicht einkalkuliert hat.

Dieser Praxisleitfaden führt Investoren Schritt für Schritt durch die wesentlichen Phasen einer Distressed-M&A-Transaktion in der Lebensmittelindustrie – von der ersten Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter bis zur erfolgreichen Betriebsübernahme.

Schritt 1: Transaktionsstruktur wählen – Asset Deal oder Share Deal?

Die Wahl der Transaktionsstruktur ist die erste und strategisch folgenreichste Entscheidung im Distressed-M&A-Prozess. Sie bestimmt, welche Verbindlichkeiten der Käufer übernimmt – und welche beim Insolvenzschuldner verbleiben.

Im Distressed-Kontext ist der Asset Deal die dominierende Transaktionsform. Der Käufer erwirbt einzelne Wirtschaftsgüter – Produktionsanlagen, Markenrechte, Rezepturen, Kundenverträge, Vorratsvermögen – und lässt Verbindlichkeiten, Pensionsrückstellungen und Altlasten beim Insolvenzschuldner. Dies ist das Grundprinzip des sogenannten „übertragenden Sanierung" nach §§ 159 ff. InsO, die in der Praxis die häufigste Form des Unternehmensverkaufs aus der Insolvenz darstellt.

Der Share Deal – der Erwerb von Gesellschaftsanteilen – kommt im Insolvenzkontext nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn die Gesellschaft selbst Träger wesentlicher Konzessionen oder Zertifizierungen ist, die nicht übertragbar sind. In der Lebensmittelindustrie ist dies relevant: Zertifizierungen nach IFS Food oder BRC Global Standard, Zulassungen nach EU-Hygienerecht oder Veterinärzulassungen sind personenbezogen oder betriebsstättenbezogen und gehen beim Asset Deal nicht automatisch über. Ein Share Deal kann hier den administrativen Aufwand erheblich reduzieren – birgt aber das Risiko der Übernahme sämtlicher gesellschaftsrechtlicher Altverbindlichkeiten.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Transaktionen, bei denen Investoren mit einem Share Deal antreten, ohne die Verbindlichkeitsübernahme vollständig durchleuchtet zu haben. Das ist in der Insolvenz besonders heikel, weil der Insolvenzverwalter keine Gewährleistung für die Richtigkeit der Bücher übernimmt.

Schritt 2: Due Diligence unter Zeitdruck – was muss in der Lebensmittelindustrie zwingend geprüft werden?

Wie verkürzt darf eine Due Diligence sein, ohne existenzielle Risiken zu erzeugen? Diese Frage stellt sich bei jeder Krisenakquisition. Die Antwort hängt davon ab, welche Risikokategorien in der jeweiligen Branche besonders haften.

In der Lebensmittelindustrie sind folgende Bereiche zwingend zu prüfen – auch und gerade unter Zeitdruck:

  • Lebensmittelrechtliche Zulassungen und Betriebsstätten-Registrierungen nach der EG-Verordnung 852/2004 (Lebensmittelhygiene) und nationalen Ausführungsvorschriften. Ohne gültige Registrierung darf der Betrieb nicht weitergeführt werden.
  • HACCP-Dokumentation (Hazard Analysis and Critical Control Points): Fehlen diese Unterlagen oder sind sie veraltet, drohen nach der Übernahme sofortige Behördenmaßnahmen bis hin zur Betriebsschließung.
  • Produkthaftungsrisiken nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und § 823 BGB: Rückrufkosten, laufende Produkthaftungsverfahren und Rückstellungen müssen vollständig erfasst werden – der Käufer haftet nach der Übernahme für Schäden aus neu in Verkehr gebrachten Produkten der fortgeführten Linie.
  • Kühlkettenintegrität und Lagerbedingungen: Bei verderblichen Waren kann bereits eine kurzfristige Unterbrechung zu Warenvernichtungen in erheblichem Umfang führen. Der Wert des Vorratsvermögens muss zum Stichtag der Übernahme verifiziert werden.
  • Marken, Rezepturen, Geographische Herkunftsangaben: Sind Rezepturen als Betriebsgeheimnis geschützt? Sind Markenrechte auf die insolvente Gesellschaft eingetragen oder auf Dritte übertragen? Bei regionalen Spezialitäten können geographische Herkunftsangaben (g.g.A., g.U.) eine erhebliche Rolle spielen.
  • Handelslistungen und Lieferantenverträge: Im deutschen Lebensmitteleinzelhandel sind Listungsverträge mit Handelspartnern häufig nicht übertragbar ohne Zustimmung der Gegenseite. Eine Listung, die verloren geht, kostet Monate oder Jahre ihrer Wiederherstellung.

Nach unserer Erfahrung ist die Due Diligence im Insolvenzkontext keine verkürzte Standardprüfung, sondern eine risikopriorisierte Schnellanalyse. Wer die falschen Prioritäten setzt, kauft blind.

Was bedeutet die übertragene Sanierung für den Käufer rechtlich?

Die übertragende Sanierung ist das rechtliche Herzstück des Distressed M&A in der Insolvenz. Der Insolvenzverwalter veräußert das Unternehmen oder Unternehmensteile als Gesamtheit an den Erwerber, während die Insolvenzverbindlichkeiten beim Schuldner verbleiben und aus der Insolvenzmasse bedient werden. Der Käufer erwirbt ein „bereinigtes" Unternehmen – zumindest dem Grundsatz nach.

Dem stehen jedoch gesetzliche Haftungstatbestände gegenüber, die auch beim Asset Deal greifen können:

Betriebsübergang nach § 613a BGB ist der bedeutsamste Haftungsposten. Werden wesentliche Betriebsmittel übernommen und tritt wirtschaftliche Kontinuität ein, gilt der Tatbestand des Betriebsübergangs – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Die Folge: Alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf den Erwerber über, einschließlich rückständiger Löhne aus dem letzten Monat vor der Übernahme (die früheren Monate sind Insolvenzforderungen). Der Insolvenzverwalter haftet für Rückstände bis zur Eröffnung des Verfahrens als Massegläubiger; der Erwerber haftet für Rückstände aus dem letzten Monat nach § 613a Abs. 2 BGB.

Für die Lebensmittelindustrie ist dies besonders relevant: Betriebe mit gewachsenen Belegschaften, starken Betriebsräten und Tarifbindungen machen den arbeitsrechtlichen Due-Diligence-Aufwand erheblich. Der Erwerber sollte genau prüfen, welche Arbeitnehmer er tatsächlich übernehmen möchte – und in welchem Umfang Kündigungen durch den Insolvenzverwalter vor der Übernahme rechtlich möglich und sinnvoll sind.

Weitere Haftungsrisiken bestehen aus:

  • § 75 AO – steuerliche Haftung des Betriebsübernehmers: Der Käufer haftet für betriebsbezogene Steuern und steuerliche Nebenleistungen aus dem letzten Jahr vor der Übernahme, soweit diese nicht aus der Insolvenzmasse beglichen werden. Insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer können erhebliche Nachforderungen auslösen.
  • Produkthaftung für Altchargen: Wurde Ware bereits ausgeliefert, die vom Käufer später zurückgerufen werden muss, stellt sich die Frage der Haftungsabgrenzung zwischen Verkäufer (Insolvenzschuldner) und Erwerber anhand des Zeitpunkts des Inverkehrbringens.
  • Umwelthaftung: Altlasten auf Betriebsgrundstücken können nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) auf den Käufer übergehen, wenn er das Grundstück erwirbt.

Schritt 3: Verhandlung mit dem Insolvenzverwalter – Besonderheiten und Fallstricke

Wer kauft hier eigentlich? Der Insolvenzverwalter handelt nicht im Interesse des Schuldners, sondern im Interesse der Gläubigergemeinschaft. Seine Pflicht ist die bestmögliche Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO). Das bedeutet: Er ist kein klassischer Verkäufer, der ein Unternehmen mit Herzblut betreibt – er ist ein Treuhänder unter Zeitdruck.

Daraus folgen praktische Besonderheiten für die Verhandlung:

Kein Gewährleistungsausschluss als Verhandlungsergebnis – sondern als Verhandlungsausgangspunkt. Der Insolvenzverwalter schließt Gewährleistungen grundsätzlich aus, und zwar vollständig. Der Käufer kauft „as is, where is". Wer Gewährleistungsansprüche absichern möchte, muss auf W&I-Versicherungen (Warranty & Indemnity Insurance) zurückgreifen oder ein entsprechendes Kaufpreisreservoir einbehalten.

Der Gläubigerausschuss (§ 67 InsO) spielt in größeren Verfahren eine entscheidende Rolle. Der Insolvenzverwalter ist bei zustimmungspflichtigen Rechtshandlungen auf die Billigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung angewiesen. Bei einer übertragenden Sanierung mit strategischer Bedeutung kann die Einholung dieser Zustimmung Zeit kosten – was im Distressed-Kontext ein erheblicher Faktor ist.

Zeitdruck schafft Verhandlungsmasse für den Käufer – aber er schafft auch Risiken. Wer zu schnell bindet, ohne die Unterlagen vollständig gesichtet zu haben, verliert Verhandlungspositionen für Kaufpreisreduktionen oder Rücktrittsrechte. Ein gut strukturierter Letter of Intent (LoI) mit klarer Regelung zur Exklusivitätsfrist und zu den Mindestbedingungen für einen Vertragsschluss ist daher unverzichtbar.

Schritt 4: Kaufpreisstruktur und Finanzierung – was ist im Distressed-Kontext realistisch?

Der Kaufpreis bei einer Distressed-M&A-Transaktion entspricht nicht dem Ertragswert eines gesunden Unternehmens. Er orientiert sich an dem, was der Insolvenzverwalter als bestmögliche Verwertung gegenüber den Gläubigern rechtfertigen kann – und an dem, was Interessenten bereit sind zu zahlen.

Typischerweise werden Kaufpreise in Distressed-Situationen auf Basis des Substanzwerts (Anlagevermögen, Vorräte, Forderungen) plus einem Aufschlag für immaterielle Werte (Marken, Kundenbeziehungen, Rezepturen) strukturiert. In der Lebensmittelindustrie sind die Marken- und Rezepturwerte häufig bedeutsamer als das physische Anlagevermögen – insbesondere bei regionalen Herstellern mit langjährigen Handelslistungen.

Zu den Finanzierungsoptionen im Distressed-Kontext gehören:

  • Eigenkapital-basierte Akquisitionen: Strategische Investoren oder Private-Equity-Häuser, die ausreichend Liquidität vorhalten, können schnell zuschlagen – ein erheblicher Wettbewerbsvorteil im Bieterprozess.
  • Debt-finanzierte Akquisitionen: Banken zeigen sich bei Distressed Assets zurückhaltend. Akquisitionsfinanzierungen für Krisenunternehmen sind möglich, aber mit erheblichen Sicherheitenauflagen verbunden. Die Finanzierungszusage muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung vorliegen – ein laufendes Kreditgenehmigungsverfahren ist kein belastbarer Verhandlungspartner für den Insolvenzverwalter.
  • DIP-Financing (Debtor-in-Possession): Im deutschen Recht weniger verbreitet als im US-amerikanischen Chapter-11-Verfahren, aber auch hier gibt es Konstellationen, in denen der Kaufinteressent Brückenfinanzierungen für den laufenden Betrieb bereitstellt, um die Insolvenzmasse zu erhalten.

In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen mittelständischen Lebensmittelkonzern beim Erwerb eines insolventen regionalen Milchverarbeiters. Die Ausgangslage war klassisch: Produktionsbetrieb mit 90 Mitarbeitern, zwei Produktlinien mit regionaler Marktstellung, aber überschuldetem Jahresabschluss und laufendem vorläufigem Insolvenzverfahren. Das Vorgehen umfasste eine priorisierte Due Diligence über 72 Stunden mit Fokus auf Veterinärzulassungen, Handelslistungen und den Bestand der HACCP-Dokumentation, die Verhandlung eines Asset Deals mit vollständigem Gewährleistungsausschluss und Kaufpreisreservoir für etwaige § 75 AO-Nachforderungen sowie die Koordination mit dem Gläubigerausschuss zur Zustimmung nach § 160 InsO. Das Ergebnis war die erfolgreiche Übernahme des Produktionsbetriebs mit Übergang der wesentlichen Handelslistungen – ohne Übernahme der Altverbindlichkeiten. Die konkreten Kaufpreisbestandteile unterliegen der Vertraulichkeit; qualitativ bewegte sich der Kaufpreis erheblich unterhalb des Substanzwerts eines gesunden Unternehmens vergleichbarer Größe.

Schritt 5: Behördliche Genehmigungen und fusionskontrollrechtliche Prüfung

Erreicht eine Distressed-M&A-Transaktion die gesetzlichen Schwellenwerte, unterliegt sie der Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach § 35 GWB ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich, wenn die beteiligten Unternehmen zusammen einen weltweiten Umsatz von mehr als 500 Mio. Euro erzielen, davon ein Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. Euro und ein weiteres Unternehmen im Inland mehr als 17,5 Mio. Euro.

Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt auch im Insolvenzkontext: Der Zusammenschluss darf vor Freigabe durch das Bundeskartellamt nicht vollzogen werden. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. In der Praxis stellt dies einen erheblichen Koordinationsaufwand dar, weil der Insolvenzverwalter den Betrieb schnellstmöglich übergeben will – und jede Verzögerung die Insolvenzmasse belastet.

In der Lebensmittelindustrie kommen neben der Fusionskontrolle weitere behördliche Genehmigungsverfahren hinzu:

  • Veterinärrechtliche Betriebszulassungen nach VO (EG) Nr. 853/2004 bei der Verarbeitung tierischer Lebensmittel
  • Ummeldung der Betriebsstätte beim zuständigen Veterinäramt
  • Neuregistrierung als Lebensmittelunternehmer nach § 2 AVV RÜb
  • Ggf. Anpassung von Genehmigungen nach dem BImSchG bei emissionsrelevanten Produktionsprozessen

Diese Genehmigungsläufe dauern. Sie müssen parallel zur Transaktion gestartet werden – nicht erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrags.

Schritt 6: Betriebsübergang und Kommunikation – Arbeitnehmer, Betriebsrat, Lieferanten

Der erste Arbeitstag nach der Übernahme entscheidet häufig über den langfristigen Erfolg der Transaktion. In der Lebensmittelindustrie gilt das in besonderem Maße: Produktionsprozesse sind personengebunden, Qualitätsstandards hängen vom Erfahrungswissen der Belegschaft ab, und der Verlust von Schlüsselpersonen kann unmittelbar die Betriebsfähigkeit gefährden.

Der Betriebsrat ist vor einem Betriebsübergang nach § 323 Abs. 1 UmwG bzw. § 613a Abs. 5 BGB zu unterrichten. Arbeitnehmer haben das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen; dieses Widerspruchsrecht besteht auch im Insolvenzkontext. Eine klare, transparente Kommunikation reduziert die Widerspruchsquote erheblich.

Für Lieferanten und Handelspartner gilt: Bestehende Lieferantenverträge gehen beim Asset Deal nicht automatisch über. Jeder wesentliche Vertrag muss einzeln auf Zustimmungserfordernisse geprüft und ggf. neu verhandelt werden. Handelslistungen im Lebensmitteleinzelhandel sind in aller Regel nicht abtretbar; hier ist die frühzeitige Kommunikation mit den zuständigen Einkaufsverantwortlichen der Handelsketten entscheidend.

Nach unserer Erfahrung ist der Einkauf einer regionalen Marke aus der Insolvenz nur dann strategisch erfolgreich, wenn die Handelspartner von Beginn an in die Kommunikationsstrategie eingebunden werden. Wir begleiten regelmäßig Unternehmen dabei, diese Gespräche parallel zur Vertragsverhandlung zu führen – nicht danach.

Schritt 7: Nachlaufrisiken managen – Anfechtung, Haftung, Steuer

Die Unterzeichnung des Kaufvertrags ist nicht das Ende der rechtlichen Risikophase. Mehrere Nachlaufrisiken können den Wert der Transaktion noch nach Vollzug beeinträchtigen.

Die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO ist grundsätzlich gegen den Insolvenzschuldner gerichtet – also gegen Zahlungen, die der Schuldner vor der Insolvenz geleistet hat. Der Käufer ist vom Anfechtungsrisiko nicht betroffen, wenn er als Dritter ohne Gläubigerstellung am Erwerb beteiligt ist. Anders liegt es, wenn der Käufer selbst Gläubiger des Schuldners war und die Übertragung als Leistung an Erfüllungs statt gestaltet wurde.

Die steuerliche Haftung nach § 75 AO verbleibt als Restrisiko. Auch wenn der Insolvenzverwalter keine Haftungsfreistellungserklärung des Finanzamts vorlegt, sollte der Käufer eine Auskunft nach § 75 Abs. 2 AO einholen, die den Haftungsumfang zumindest eingrenzbar macht. In der Mandatspraxis empfehlen wir, einen Teil des Kaufpreises als Kaufpreiseinbehalt zu strukturieren, der erst nach Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfristen freigegeben wird.

Die Verjährung von Produkthaftungsansprüchen nach § 195 BGB beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Für Altchargen, die vor der Übernahme produziert und in Verkehr gebracht wurden, haftet grundsätzlich der Hersteller – also der Insolvenzschuldner. Für Chargen nach der Übernahme haftet der Käufer. Die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall sorgfältig zu dokumentieren.

Schließlich sind Mängelrüge- und Rügepflichten nach § 377 HGB im Verhältnis zu Lieferanten zu beachten, die der Käufer nach der Übernahme neu in das Vertragsverhältnis einbezieht. Wer die kaufmännische Rügepflicht versäumt, verliert Gewährleistungsansprüche.

In einem weiteren Mandat begleitete die Kanzlei einen internationalen Lebensmittelhersteller bei der Nachlaufphase einer Distressed-M&A-Transaktion in Deutschland. Nach Vollzug des Kaufvertrags erhielt der Mandant eine Haftungsnachforderung des zuständigen Finanzamts nach § 75 AO für Umsatzsteuerrückstände des erworbenen Betriebs aus dem Vorjahr. Ausgangslage: Kein Kaufpreiseinbehalt, keine Auskunft nach § 75 Abs. 2 AO vorab eingeholt. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte den Umfang der Haftungsinanspruchnahme, erhob fristgerecht Einspruch nach § 355 AO und führte Verhandlungen mit dem Finanzamt zur Ratenzahlung. Ergebnis: Die Haftungssumme konnte im Widerspruchsverfahren erheblich reduziert werden. Die genaue Reduktionsquote ist vertraulich; qualitativ war das Ergebnis deutlich günstiger als der ursprünglich geltend gemachte Betrag.

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Häufige Fragen zum Unternehmenskauf aus der Krise (Lebensmittelindustrie)

Was ist Distressed M&A und wie unterscheidet es sich vom regulären Unternehmenskauf?

Distressed M&A bezeichnet den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen in der Krise – in der Vorphase einer Insolvenz, im vorläufigen Verfahren oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach der InsO. Der wesentliche Unterschied zum regulären M&A-Prozess liegt in der Rolle des Verkäufers (Insolvenzverwalter statt Gesellschafter), dem vollständigen Gewährleistungsausschluss, dem erheblichen Zeitdruck und der Notwendigkeit, spezifische Haftungsrisiken aus InsO und BGB frühzeitig zu identifizieren und vertraglich abzusichern. Investoren müssen mit einer stark verkürzten Due-Diligence-Phase rechnen.

Welche besonderen Risiken bestehen beim Kauf eines insolventen Lebensmittelunternehmens?

Neben den allgemeinen Distressed-M&A-Risiken kommen in der Lebensmittelindustrie branchenspezifische Haftungsfelder hinzu: lebensmittelrechtliche Zulassungen, HACCP-Dokumentationspflichten, Produkthaftungsrisiken für Altchargen, Kühlkettenintegrität des Vorratsvermögens sowie die eingeschränkte Übertragbarkeit von Handelslistungen und Zertifizierungen nach IFS Food oder BRC. Veterinärrechtliche Betriebszulassungen nach VO (EG) Nr. 853/2004 sind nicht automatisch übertragbar und müssen beim Veterinäramt neu beantragt werden.

Was bedeutet der Betriebsübergang nach § 613a BGB für den Käufer?

§ 613a BGB bewirkt, dass alle bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber übergehen, wenn die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs – insbesondere Übernahme wesentlicher Betriebsmittel und wirtschaftliche Kontinuität – erfüllt sind. Der Erwerber haftet für Lohnrückstände aus dem letzten Monat vor Übernahme. Arbeitnehmer haben das Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Eine transparente Kommunikation mit Belegschaft und Betriebsrat ist daher nicht nur rechtlich geboten, sondern auch strategisch geboten, um Widersprüche zu minimieren.

Muss ein Distressed-M&A-Erwerb beim Bundeskartellamt angemeldet werden?

Ja, sofern die Schwellenwerte des § 35 GWB erreicht sind: weltweiter Umsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen über 500 Mio. Euro, davon ein Unternehmen im Inland über 50 Mio. Euro und ein weiteres über 17,5 Mio. Euro. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt auch im Insolvenzkontext. Der Zusammenschluss darf erst nach Freigabe vollzogen werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes. Die Anmeldung sollte daher frühzeitig parallel zur Due Diligence vorbereitet werden.

Haftet der Käufer eines insolventen Unternehmens für Steuerrückstände?

Ja, in bestimmtem Umfang. Nach § 75 AO haftet der Erwerber eines Unternehmens für betriebsbezogene Steuern und steuerliche Nebenleistungen aus dem letzten Jahr vor der Übernahme, soweit diese nicht aus der Insolvenzmasse beglichen werden. Besonders relevant sind Umsatzsteuer- und Lohnsteuerrückstände. Der Käufer sollte vor Vollzug eine Auskunft nach § 75 Abs. 2 AO beim zuständigen Finanzamt einholen und einen entsprechenden Kaufpreiseinbehalt verhandeln, der erst nach Ablauf relevanter Festsetzungsfristen freigegeben wird.

Wie läuft die Verhandlung mit dem Insolvenzverwalter ab?

Der Insolvenzverwalter handelt als Treuhänder der Gläubigergemeinschaft und ist verpflichtet, die Insolvenzmasse bestmöglich zu verwerten (§ 159 InsO). Er schließt Gewährleistungen vollständig aus. Der Käufer kauft das Unternehmen im Ist-Zustand. Bei bedeutenden Rechtshandlungen ist der Insolvenzverwalter auf die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung angewiesen (§ 160 InsO), was zu Verzögerungen führen kann. Ein strukturierter Letter of Intent mit Exklusivitätsklausel und klaren Vertragsbedingungen ist Voraussetzung für eine belastbare Verhandlungsposition.

Welche Rolle spielt die Verjährung von Produkthaftungsansprüchen beim Distressed M&A?

Produkthaftungsansprüche nach BGB und dem Produkthaftungsgesetz verjähren nach der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und der Kenntnis des Geschädigten. Für Produkte, die vor der Übernahme produziert und in Verkehr gebracht wurden, haftet der Insolvenzschuldner – soweit aus der Insolvenzmasse bedienbar. Für Produkte nach der Übernahme haftet der Käufer. Eine sorgfältige Dokumentation des Übernahmestichtags und der zu diesem Zeitpunkt in Umlauf befindlichen Chargen ist rechtlich unverzichtbar.

Welche Fristen sind bei einer Distressed-M&A-Transaktion besonders zu beachten?

Für den Käufer maßgeblich sind: die Insolvenzantragspflicht des Schuldners (Zahlungsunfähigkeit 3 Wochen, Überschuldung 6 Wochen nach § 15a InsO), die Anfechtungsfristen nach §§ 129 ff. InsO für Vorhandlungen des Schuldners, die steuerliche Haftungsfrist nach § 75 AO sowie – wenn ein Kartellamt eingeschaltet werden muss – die Wartefristen nach GWB. Einspruchsfristen im Steuerrecht betragen 1 Monat (§ 355 AO). Auch Kündigungsschutzfristen der übernommenen Arbeitnehmer (Klagefrist 3 Wochen nach § 4 KSchG) sind zu überwachen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Distressed M&A in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, die Analyse der spezifischen Insolvenzverfahrenssituation und die Bewertung der einschlägigen Rechtsprechung zu § 613a BGB, § 75 AO und den lebensmittelrechtlichen Genehmigungstatbeständen.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine strukturierte Einschätzung der Transaktionsrisiken erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand und institutionelle Investoren bundesweit in sämtlichen Fragen der Restrukturierung, Insolvenz und des Distressed M&A – von der ersten Krisenanalyse bis zur erfolgreichen Betriebsübernahme. Die Kanzlei begleitet Transaktionen in der Lebensmittelindustrie mit besonderem Verständnis für lebensmittelrechtliche Zulassungsstrukturen, Kühlkettenlogistik und Handelslistungsmanagement. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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