MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – Logistik: Branchenreport

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Die Logistikbranche gehört zu den frühzyklischen Sektoren der deutschen Wirtschaft: Wenn Konjunktur und Gütervolumen nachgeben, geraten Speditionen, Lagerhalter und Kontraktlogistiker regelmäßig zuerst unter Druck. In der Mandatspraxis sehen wir seit 2023 eine spürbare Zunahme von Anfragen rund um den Erwerb notleidender Logistikunternehmen – von Frachtführern mit drei bis zwölf Fahrzeugen bis hin zu mittelständischen Full-Service-Anbietern mit mehreren Hundert Mitarbeitern. Für strategische Investoren und Finanzinvestoren stellt sich damit konkret die Frage: Wie lässt sich ein Unternehmenskauf aus der Krise rechtssicher gestalten?

Distressed M&A – der Unternehmenskauf aus einer Krise oder einem Insolvenzverfahren – erlaubt den Erwerb betrieblicher Strukturen zu einem Bruchteil des Vollwerts, setzt jedoch vertiefte Kenntnis des Insolvenzrechts (InsO), des allgemeinen Schuldrechts (BGB) und der branchenspezifischen Besonderheiten der Logistik voraus. Käufer übernehmen dabei grundsätzlich keine Altverbindlichkeiten des Schuldners – sofern die Transaktion strukturell als Asset Deal konzipiert wird und das Insolvenzrecht eingehalten ist. Die Kombination aus Zeitdruck, unvollständiger Datenlage und regulatorischen Pflichten macht eine frühzeitige anwaltliche Begleitung zur Voraussetzung für eine tragfähige Akquisitionsstrategie.

Dieser Branchenreport analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen des Distressed M&A für Investoren im Logistiksegment, benennt die typischen Risikostellen im Ablauf und gibt konkrete Handlungsempfehlungen – von der ersten Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter bis zur Betriebsübernahme.

Was unterscheidet Distressed M&A von regulären Unternehmenstransaktionen?

Der Kauf eines insolventen oder schwer krisenbehafteten Unternehmens folgt anderen Regeln als eine Transaktion im Normalzustand. Die entscheidende strukturelle Weichenstellung liegt darin, ob der Erwerb vor Insolvenzeröffnung (Pre-Insolvency-Deal), im Eröffnungsverfahren oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfindet. Jede dieser Phasen hat eigene Rechtsfolgen, Fristen und Risikoprofile.

Im Regelinsolvenzverfahren liegt die Entscheidungsgewalt beim Insolvenzverwalter, der nach §§ 80, 148 InsO die Insolvenzmasse verwaltet und verwertet. Der Insolvenzverwalter handelt dabei nicht im Interesse des Schuldnerunternehmens, sondern im Interesse der Gläubigergesamtheit. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf Verhandlungsführung und Vertragsdokumentation: Garantien und Gewährleistungsversprechen des Verkäufers sind im Insolvenzverfahren faktisch nicht durchsetzbar – die Masse kann sie nicht bedienen. Käufer müssen dies bei der Preisfindung und der Due-Diligence-Struktur einkalkulieren.

Vor Insolvenzeröffnung agiert das Management des Schuldners noch in eigener Verfügungsmacht – oft begleitet von einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 InsO. In diesem Stadium ist die Verhandlungssituation komplexer, weil Käufer, Schuldner und vorläufiger Insolvenzverwalter gleichzeitig an einem Tisch sitzen. Nach unserer Erfahrung entstehen gerade hier die häufigsten Fehler: Investoren unterschätzen die Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO, die eine in diesem Stadium vollzogene Transaktion rückabwicklungsfähig machen können.

Im Kontext des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) gibt es darüber hinaus die Möglichkeit einer gerichtlich gestützten Restrukturierung ohne formelle Insolvenz. Für Investoren ist dies insofern relevant, als Unternehmensanteile im Rahmen eines Restrukturierungsplans übertragen werden können – ein Weg, der in der Logistik für Plattformtransaktionen zunehmend diskutiert wird.

Branchenprofil Logistik: Warum geraten Logistikunternehmen in die Krise?

Die Logistikbranche weist eine Kostenstruktur auf, die sie anfällig für externe Schocks macht. Treibstoffkosten, Mautbelastungen, Fahrzeugfinanzierungen und Personalkosten – gerade nach der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 € pro Stunde seit dem 1. Januar 2026 – bilden ein rigides Fixkostenkorsett. Margendruck durch Großkunden, Überkapazitäten im europäischen Landverkehr und die Rückkehr zu normalen Nachfrageniveaus nach der Pandemie haben seit 2022 zahlreiche Unternehmen des Segments in existenzielle Schwierigkeiten gebracht.

Typische Krisenursachen im Logistikmittelstand sind: überhöhte Flottenfinanzierungen aus dem Niedrigzinsumfeld, die bei steigenden Zinsen zur Überschuldung im Sinne des § 19 InsO führen; Konzentration auf wenige Schlüsselkunden ohne Diversifizierung; gescheiterte Digitalisierungsinvestitionen in Transport-Management-Systeme; sowie Nachfolgeprobleme in inhabergeführten Unternehmen, bei denen weder Verkauf noch Übergabe rechtzeitig gestaltet wurden.

Für den Investor bieten sich dadurch strukturell attraktive Situationen: operativ funktionsfähige Flotten, bestehende Kundenbeziehungen, zertifizierte Lagerstandorte und eingespieltes Fahrpersonal sind Werte, die im offenen Markt erheblich mehr kosten würden. Die Frage ist, wie diese Werte rechtssicher extrahiert werden – und welche Lasten im Zielunternehmen zurückbleiben.

Welche Transaktionsstruktur ist im Distressed M&A der Logistik vorzugswürdig?

Die Wahl zwischen Asset Deal und Share Deal ist im Distressed M&A keine Geschmacksfrage, sondern eine haftungsrechtliche Weichenstellung. Im Regelfall ist der Asset Deal der strukturell überlegene Weg: Der Käufer erwirbt einzelne Vermögensgegenstände – Fahrzeuge, Lagerimmobilienrechte, Kundenstammdaten, Genehmigungen, Marken – und lässt die Verbindlichkeiten des Schuldners in der Insolvenzmasse. Eine Haftung des Erwerbers für Altschulden ist nach dem allgemeinen Grundsatz ausgeschlossen, sofern nicht gesetzliche Ausnahmetatbestände greifen.

Hier liegt eine häufig übersehene Risikostelle: § 25 HGB sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung des Erwerbers für im Betrieb des Schuldners begründete Verbindlichkeiten vor, wenn das Unternehmen unter der bisherigen oder einer ähnlichen Firma fortgeführt wird. In der Logistikbranche, wo Firmennamen oft eng mit Kundenbindung und -erwartung verknüpft sind, entsteht der Reflex, den bekannten Markennamen weiterzuverwenden. Das kann teuer werden. § 25 HGB lässt sich vertraglich ausschließen – jedoch nur mit Wirkung gegen Dritte durch Eintragung ins Handelsregister oder unverzügliche Benachrichtigung der Gläubiger (§ 25 Abs. 2 HGB).

Ähnlich kritisch ist § 613a BGB (Betriebsübergang): Werden Betrieb oder Betriebsteile so übernommen, dass sie ihre Identität wahren, gehen Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über. Im Logistikumfeld bedeutet dies: Übernehmen Sie eine Spedition mitsamt Fahrpersonal und fortlaufendem Kundenstamm, werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Arbeitgeber aller betroffenen Fahrer – einschließlich bestehender Betriebsvereinbarungen und Kündigungsschutz nach dem KSchG, anwendbar ab mehr als zehn Arbeitnehmern und mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Im Insolvenzverfahren gelten für den Erwerber nach § 613a Abs. 1 BGB dieselben Grundsätze, lediglich die Haftung für vor Insolvenzeröffnung entstandene Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bleibt bei der Insolvenzmasse.

Beim Share Deal – Erwerb der Gesellschaftsanteile – übernimmt der Käufer das Unternehmen mit sämtlichen Rechten und Pflichten. Dieser Weg ist im Distressed-Kontext nur in Ausnahmefällen sinnvoll, etwa wenn das Zielunternehmen über Genehmigungen, Konzessionen oder öffentlich-rechtliche Positionen verfügt, die nicht übertragbar sind, oder wenn steuerliche Verlustvorträge erhalten bleiben sollen. In der Logistik betrifft das insbesondere Güterverkehrsgenehmigungen und in bestimmten Fällen Zollbewilligungen. Die Transaktion erfordert dann eine sorgfältige steuerliche Begleitung, weil die Nutzung von Verlustvorträgen nach dem Körperschaftsteuergesetz eingeschränkt sein kann.

Due Diligence unter Zeitdruck: Was Investoren im Logistiksektor prüfen müssen

Die Due Diligence im Distressed M&A unterscheidet sich von der Standardprüfung in zwei Punkten fundamental: Das Zeitfenster ist eng, und die Datenlage ist lückenhaft. Insolvenzverwalter arbeiten unter dem Verwertungsdruck der Gläubigergesamtheit; häufig stehen für die Datenraumprüfung nur wenige Wochen zur Verfügung. Das bedeutet nicht, dass auf Prüfung verzichtet werden kann – es bedeutet, dass Prioritäten gesetzt werden müssen.

Für den Logistiksektor sind folgende Prüffelder von besonderer Bedeutung:

  • Flottenstatus und Eigentumsrechte: Sind die Fahrzeuge im Eigentum des Schuldners, unter Eigentumsvorbehalt geliefert oder geleast? Finanzierungsverträge müssen auf Abnahmepflichten und Rückabwicklungsrechte überprüft werden. Eigentumsvorbehaltslieferanten können die Ware zurückfordern.
  • Güterverkehrsgenehmigungen: Die Güterkraftverkehrserlaubnis nach dem GüKG ist personengebunden und an Sachkundenachweis des Verkehrsleiters geknüpft. Sie geht beim Asset Deal nicht automatisch über; der Erwerber muss eine eigene Genehmigung beantragen oder den Verkehrsleiter des Schuldners frühzeitig sichern.
  • Miet- und Pachtverträge für Lagerstandorte: Im Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter ein Sonderkündigungsrecht nach § 109 InsO. Käufer sollten prüfen, ob Schlüsselstandorte gesichert werden können, und ggf. direkte Verhandlungen mit Vermietern führen.
  • Arbeitsverhältnisse und Betriebsrat: Im Logistikunternehmen ab einer gewissen Größe ist ein Betriebsrat vorhanden, der bei Betriebsübergang nach § 613a BGB und bei Interessenausgleich/Sozialplanpflichten nach §§ 111 ff. BetrVG einzubeziehen ist.
  • Anfechtungsrisiken: Zahlungen an verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder bevorzugte Gläubiger in den Monaten vor Insolvenzantrag können der Anfechtung unterliegen. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst regelmäßig einen Zeitraum von vier Jahren. Für den Käufer ist dies relevant, wenn er Forderungen erwirbt oder wenn der Kaufpreis Gegenstand einer späteren Anfechtung werden könnte.
  • Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen: Lagerstandorte können mit Umweltauflagen belastet sein. ADR-Pflichten (Gefahrguttransport) und Zertifizierungen (ISO, SQAS) bedürfen gesonderter Prüfung.
  • Steuerliche Position: Im Asset Deal kann eine Grunderwerbsteuerpflicht entstehen, wenn Grundstücke übertragen werden. Umsatzsteuerliche Fragen zur Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) sind mit dem steuerlichen Berater abzustimmen. Der Regelsteuersatz beträgt 19 %; bei Anwendung von § 1 Abs. 1a UStG entfällt die Umsatzsteuer auf den Erwerbsvorgang.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Investoren die Personalthematik systematisch unterschätzen. Gerade in der Logistik, wo die Fahrerkompetenz schwer ersetzbar ist, entscheidet die Frage, welche Mitarbeiter nach § 613a BGB übergehen und welche im Rahmen des Insolvenzverfahrens im Wege der betriebsbedingten Kündigung ausscheiden, über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Übernahme. Hier lohnt eine frühzeitige Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter über ein Übertragungskonzept.

Mikro-Fall: Erwerb einer Regionalspedition in der Insolvenz

Ausgangslage: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Logistikdienstleister aus dem Raum Norddeutschland, der eine insolvente Regionalspedition (ca. 60 Fahrzeuge, drei Lagerstandorte, rund 120 Mitarbeiter) im Wege eines Asset Deals erwerben wollte. Das Zielunternehmen befand sich im eröffneten Insolvenzverfahren; der Insolvenzverwalter hatte das Unternehmen zunächst fortgeführt, um den Substanzwert zu erhalten.

Vorgehen: In enger Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter wurden innerhalb von drei Wochen eine priorisierte Due Diligence (Fokus: Flotteneigentum, Standorte, Güterverkehrserlaubnis, Personalstruktur) durchgeführt, ein Übertragungsvertrag für die wesentlichen Betriebsmittel ausgehandelt sowie ein Übergangskonzept für die Arbeitsverhältnisse entwickelt. Die Haftungsfreizeichnung nach § 25 Abs. 2 HGB wurde durch Handelsregistereintragung gesichert. Mit den Vermietern der zwei werthaltigsten Lagerstandorte wurden direkt neue Mietverträge abgeschlossen.

Ergebnis: Der Erwerber konnte den operativen Betrieb an den Schlüsselstandorten ohne Unterbrechung aufrechterhalten. Die Güterverkehrsgenehmigung wurde durch rechtzeitige Einbindung des vorhandenen Verkehrsleiters gesichert. Rund 80 der 120 Arbeitsverhältnisse gingen gemäß § 613a BGB über; für die übrigen wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine sozialplanfinanzierte Trennungslösung entwickelt. Die genauen wirtschaftlichen Konditionen unterliegen der Vertraulichkeit.

Welche Fristen und Pflichten müssen Käufer im Insolvenzverfahren beachten?

Das Insolvenzverfahren erzeugt ein dichtes Netz von Fristen, das für den Erwerber nicht immer unmittelbar sichtbar ist – aber erhebliche Konsequenzen haben kann. Die wichtigsten Eckpunkte:

Auf Schuldnerseite: Die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) besteht spätestens nach drei Wochen; bei Überschuldung (§ 19 InsO) nach sechs Wochen (§ 15a InsO). Für den Käufer ist dies insofern relevant, als Transaktionen, die kurz vor Antragstellung vollzogen werden, anfechtungsgefährdet sind. Wurde dem Käufer die drohende Zahlungsunfähigkeit bekannt, kann auch eine kongruente Leistung angefochten werden.

Im laufenden Verfahren: Der Insolvenzverwalter hat nach § 156 InsO im Berichtstermin (in der Regel sechs bis acht Wochen nach Verfahrenseröffnung) der Gläubigerversammlung über den Fortgang zu berichten. Soll ein Unternehmensverkauf vor dem Berichtstermin vollzogen werden – was in der Logistik wegen der operativen Dringlichkeit häufig sinnvoll ist –, bedarf dies der Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, soweit noch nicht eingesetzt, des Insolvenzgerichts.

Für den Käufer persönlich entstehen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen Informations- und Anhörungspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB. Die ordnungsgemäße schriftliche Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmer ist Voraussetzung dafür, dass das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer (§ 613a Abs. 6 BGB: ein Monat ab Unterrichtung) fristgerecht läuft. Fehler in der Unterrichtung haben zur Folge, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt – mit dauerhafter Unklarheit über den Bestand der Arbeitsverhältnisse.

Investoren, die im Rahmen des Distressed M&A in der Logistik tätig werden, sollten außerdem prüfen, ob fusionskontrollrechtliche Anmeldeschwellen erreicht werden. Nach § 35 GWB ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich, wenn der kombinierte weltweite Umsatz der beteiligten Unternehmen 500 Millionen Euro übersteigt und ein Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro Umsatz erzielt. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt auch im Insolvenzkontext; ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Für viele Distressed-M&A-Transaktionen im Mittelstandssegment werden diese Schwellen nicht erreicht – die Prüfung sollte jedoch in keinem Transaktionsprozess fehlen.

Regulatorische Besonderheiten: Genehmigungen, Zoll und Datenschutz im Logistik-M&A

Der Logistiksektor ist stärker reguliert, als es auf den ersten Blick erscheint. Bei der Übernahme eines Logistikunternehmens treffen mehrere Regulierungsebenen aufeinander, die im Due-Diligence-Prozess gesondert adressiert werden müssen.

Güterverkehrsgenehmigungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und der EU-Verordnung 1071/2009 sind an Zulassungsvoraussetzungen gebunden: Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung des Verkehrsleiters. Im Asset Deal gehen diese Genehmigungen nicht automatisch über. Der Käufer muss entweder eine eigene Genehmigung beantragen – was Zeit kostet – oder den Verkehrsleiter des Schuldners übernehmen. Letzteres ist strategisch vorzugswürdig, erfordert aber dessen Zustimmung und eine arbeitsrechtliche Einbindung im Rahmen des Betriebsübergangs.

Für Unternehmen, die im Zollbereich tätig sind – etwa als Zollagent oder mit dem Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Zertifizierung) – gilt: Diese Status sind personengebunden und können nicht übertragen werden. Der Käufer muss eine eigene Bewilligung beantragen. In der Übergangsphase kann dies operative Engpässe verursachen, die bei der Kaufpreisfindung einkalkuliert werden sollten.

Datenschutzrechtlich stellt die Übertragung von Kundendaten, Fahrerdaten und Telematikdaten im Rahmen einer Unternehmensübernahme einen datenschutzrechtlich relevanten Vorgang nach der DSGVO dar. Bei einer Datenschutzverletzung im Zusammenhang mit der Transaktion besteht eine Meldepflicht binnen 72 Stunden gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO). Käufer sollten daher im Transaktionsprozess sicherstellen, dass der Datentransfer auf eine belastbare Rechtsgrundlage gestützt ist – regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) oder eine entsprechende vertragliche Grundlage. Bußgelder nach Art. 83 DSGVO können bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Verhandlung mit dem Insolvenzverwalter: Entscheidungsmatrix für Investoren

Nicht jede Distressed-M&A-Transaktion verläuft gleich. Je nach Stadium des Verfahrens und Interessenlage der Beteiligten ergeben sich unterschiedliche Verhandlungskonstellationen. Nach unserer Erfahrung lassen sich drei häufige Konstellationen im Logistiksegment unterscheiden:

Konstellation A – Erwerb im eröffneten Verfahren (Regelfall): Insolvenzverwalter hat Verwertungsauftrag → bevorzugtes Instrument ist der Asset Deal mit klarer Abgrenzung der übernommenen Vermögenswerte → Zeitrahmen typischerweise sechs bis zwölf Wochen ab Mandatierung → zentrales Verhandlungsthema ist die Haftungsfreizeichnung und der Umfang der Personalübernahme → Empfehlung: frühzeitig Parallelverhandlungen mit Vermietern und Schlüsselmitarbeitern aufnehmen.

Konstellation B – Erwerb im vorläufigen Verfahren (Pre-close): Vorläufiger Insolvenzverwalter hat Zustimmungsvorbehalt nach § 21 InsO; Schuldner handelt noch → Anfechtungsrisiken nach §§ 130, 131, 133 InsO sind erhöht → Kaufpreis und Vollzugsmechanismus müssen anfechtungsfest gestaltet sein → Empfehlung: Signing vor Verfahrenseröffnung, Closing nach Eröffnung und Gläubigerausschusszustimmung, ggf. Escrow-Mechanismus.

Konstellation C – StaRUG-gestützte Transaktion: Schuldner ist noch nicht insolvent, aber überschuldet oder zahlungsunfähig drohend → StaRUG ermöglicht Restrukturierungsplan mit Anteilsübertragung → kein Insolvenzverwalter, aber Restrukturierungsbeauftragter kann bestellt werden → für Investor interessant, wenn Erhalt der Steuerposition (Verlustvorträge) oder bestimmter Genehmigungen gewünscht → Empfehlung: steuerliche und gesellschaftsrechtliche Parallelprüfung zwingend.

Lässt sich das Zielunternehmen aus eigenem Antrieb nicht mehr retten – was bei vielen Logistikunternehmen der Fall ist, bei denen das Eigenkapital durch kumulierte Verluste vollständig aufgezehrt ist –, bleibt der klassische Asset Deal aus dem eröffneten Insolvenzverfahren der rechtssicherste Weg. Welchen Weg Sie wählen sollten, hängt von der konkreten Situation ab, die nur auf Basis der tatsächlichen Unterlagen bewertet werden kann.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen zur geplanten Distressed-M&A-Transaktion im Logistiksektor erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum Distressed M&A in der Logistik

Haftet der Käufer beim Asset Deal für Altverbindlichkeiten des insolventen Logistikunternehmens?

Grundsätzlich nicht. Im Asset Deal verbleiben Verbindlichkeiten des Schuldners in der Insolvenzmasse. Eine Ausnahme bildet § 25 HGB, der bei Fortführung des Unternehmens unter bisheriger Firma eine Haftung vorsieht; diese lässt sich durch Handelsregistereintragung oder Gläubigerunterrichtung ausschließen. Steuerliche Haftungstatbestände – insbesondere nach § 75 AO – sind gesondert zu prüfen und können für bestimmte Steuerrückstände eine Erwerberhaftung begründen. Eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall ist daher zwingend.

Gehen Güterverkehrsgenehmigungen beim Unternehmenskauf automatisch über?

Nein. Die Güterkraftverkehrserlaubnis nach dem GüKG ist personengebunden und geht im Asset Deal nicht automatisch auf den Erwerber über. Der Käufer muss entweder eine eigene Genehmigung beantragen oder – was operativ schneller ist – den Verkehrsleiter des Schuldners in das neue Unternehmen einbeziehen. Im Share Deal bleibt die Genehmigung grundsätzlich erhalten, da die juristische Person bestehen bleibt. Eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Behörde ist in jedem Fall zu empfehlen.

Was gilt bei der Übernahme von Mitarbeitern aus dem insolventen Logistikunternehmen?

Bei Übernahme eines funktionsfähigen Betriebs oder Betriebsteils gehen Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB automatisch auf den Erwerber über. Im Insolvenzverfahren bleibt die Grundregel des § 613a BGB anwendbar, jedoch beschränkt sich die Haftung des Erwerbers für vor Insolvenzeröffnung entstandene Ansprüche auf die Insolvenzmasse. Arbeitnehmer haben ein einmonatiges Widerspruchsrecht; eine ordnungsgemäße schriftliche Unterrichtung ist dafür Voraussetzung. Fehler in der Unterrichtung führen dazu, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt.

Welche Rolle spielt das StaRUG beim Erwerb krisenbehafteter Logistikunternehmen?

Das StaRUG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ermöglicht eine gerichtlich gestützte Restrukturierung ohne förmliches Insolvenzverfahren. Im Rahmen eines Restrukturierungsplans können auch Gesellschaftsanteile auf neue Investoren übertragen werden. Das ist für Käufer interessant, wenn Lizenzen, Zertifizierungen oder steuerliche Positionen erhalten bleiben sollen. Das Verfahren erfordert frühzeitige Planung und eine enge Abstimmung zwischen dem Schuldner, den Gläubigern und dem beratenden Anwalt.

Wann ist Fusionskontrolle beim Kauf eines insolventen Logistikunternehmens zu prüfen?

Die kartellrechtliche Prüfpflicht hängt nicht von der wirtschaftlichen Krisensituation des Zielunternehmens ab, sondern von den gesetzlichen Umsatzschwellen. Nach § 35 GWB ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich, wenn der kombinierte weltweite Umsatz der Beteiligten mehr als 500 Millionen Euro beträgt und ein beteiligtes Unternehmen mehr als 50 Millionen Euro Inlandsumsatz erzielt. Das Vollzugsverbot des § 41 GWB gilt bis zur Freigabe. Für viele Mittelstandstransaktionen werden diese Schwellen nicht erreicht – die Prüfung sollte jedoch Teil jedes Transaktionsprozesses sein.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren sowie bei Distressed-M&A-Transaktionen – von der ersten Krisenbewertung bis zur Abwicklung des Unternehmenskaufs. Wir beraten regelmäßig Investoren, die Logistikunternehmen in der Krise erwerben wollen, und begleiten Mandanten durch die gesamte Prozesskette: von der Due Diligence über Vertragsgestaltung bis zur regulatorischen Nachbereitung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Distressed M&A in der Logistik. Ihr konkreter Erwerb erfordert die individuelle Prüfung von Unterlagen, Fristenlagen und der auf Ihren Fall anwendbaren Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.