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Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – Logistik: Praxisleitfaden

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Logistikunternehmen mit 120 Mitarbeitern, drei Standorten und einem eingespielten Kundenstamm steht innerhalb weniger Wochen vor der Insolvenzanmeldung. Für strategische Investoren und Private-Equity-Häuser öffnet sich genau in diesem Moment ein Fenster: Die Krisenakquisition, in der Praxis als Distressed M&A bezeichnet, bietet die Möglichkeit, betriebsfähige Einheiten zu attraktiven Konditionen zu erwerben — aber eben unter erheblichem Zeitdruck und mit rechtlichen Fallstricken, die im Standarderwerb schlicht nicht auftreten.

Beim Distressed M&A — dem Unternehmenskauf aus der Krise — erwirbt ein Investor Betrieb, Vermögenswerte oder Anteile eines insolvenzgefährdeten oder bereits insolventen Unternehmens. Das Regelungssystem ergibt sich vorrangig aus der Insolvenzordnung (InsO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die entscheidenden Weichen — Käuferauswahl, Haftungsabgrenzung, Anfechtungsrisiken — müssen gesetzt werden, bevor der Insolvenzverwalter den Auftrag erhält, das Unternehmen freihändig zu veräußern. Wer die Verfahrenslogik kennt und frühzeitig anwaltlich begleitet agiert, kann reale Chancen realisieren, ohne existenzielle Haftungsrisiken zu übernehmen.

Dieser Praxisleitfaden führt Schritt für Schritt durch den Erwerb eines Logistikunternehmens aus der Krise: von der Identifikation der richtigen Erwerbsstruktur über Due Diligence unter Zeitdruck bis zur Absicherung nach Closing.

Was ist Distressed M&A — und warum spielt die Verfahrensphase eine entscheidende Rolle?

Distressed M&A bezeichnet Unternehmenstransaktionen, bei denen die Zielgesellschaft zahlungsunfähig (§ 17 InsO), drohend zahlungsunfähig oder überschuldet (§ 19 InsO) ist. Die Verfahrensphase, in der sich das Zielunternehmen befindet, bestimmt maßgeblich, welche Instrumente dem Investor zur Verfügung stehen und welche rechtlichen Anforderungen er erfüllen muss.

Drei Phasen sind zu unterscheiden. Erstens die Vorfeldphase: Das Unternehmen befindet sich in der Krise, ein Insolvenzantrag ist noch nicht gestellt. Hier ist der Gestaltungsspielraum am größten — Anteilsübertragung, Asset Deal und StaRUG-Instrumente (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) stehen offen. Das Haftungsrisiko für den Käufer ist jedoch erhöht, weil Anfechtungstatbestände der §§ 129 ff. InsO noch nicht durch Verwalterhandeln ausgeschaltet werden. Zweitens das vorläufige Insolvenzverfahren: Der Insolvenzantrag ist gestellt, ein vorläufiger Verwalter ist bestellt. Transaktionen sind mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters möglich; Rechtssicherheit entsteht erst im eröffneten Verfahren. Drittens das eröffnete Insolvenzverfahren: Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung ermächtigt und kann einen Asset Deal oder übertragende Sanierung durchführen. Hier ist die Haftungsabgrenzung am saubersten — der Erwerber tritt strukturell nicht in die Schulden des Insolvenzschuldners ein.

Für Investoren in der Logistikbranche ist dieser Phasenunterschied besonders relevant. Konzessionen, Betriebsgenehmigungen und langfristige Kundenrahmenverträge sind oft personengebunden oder erfordern behördliche Übertragungsgenehmigungen. Wer zu früh kauft, riskiert die Nicht-Übertragbarkeit zentraler Assets; wer zu spät handelt, verliert den Zuschlag an einen anderen Bieter.

Schritt 1: Erwerbsstruktur wählen — Share Deal oder Asset Deal?

Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal ist im Distressed-Kontext keine rein steuerliche Frage, sondern primär eine Haftungsfrage. Im Share Deal erwirbt der Käufer die Gesellschaftsanteile und tritt damit in sämtliche Rechte und Pflichten der Zielgesellschaft ein — einschließlich unbekannter Verbindlichkeiten, Steuerrückstände und Pensionsverpflichtungen. Im Krisenkontext ist das regelmäßig unattraktiv.

Der Asset Deal — die übertragende Sanierung — ist das Instrument der Wahl. Der Erwerber kauft einzelne Vermögenswerte oder das gesamte Betriebsvermögen aus der Insolvenzmasse. Was er nicht kauft, haftet er grundsätzlich auch nicht. Diese Grundstruktur ist gesetzlich durch das Insolvenzverfahren abgesichert: Ein Verwalterhandeln im eröffneten Verfahren schützt vor späteren Anfechtungsrisiken (§§ 129 ff. InsO), weil der Verwalter seinerseits gläubigerschützend handelt.

Wichtig: Auch beim Asset Deal gibt es Haftungsübergänge kraft Gesetzes, die sorgfältig geprüft werden müssen. Nach § 613a BGB gehen Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang auf den Erwerber über — mit allen bis dahin aufgelaufenen Rechten und Ansprüchen der Arbeitnehmer. Im Insolvenzverfahren ist diese Haftung für rückständige Lohnforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter auf eineinhalb Monate begrenzt, sofern die Übernahme im eröffneten Verfahren stattfindet. Steuerverbindlichkeiten und öffentlich-rechtliche Lasten können dagegen auf den Erwerber übergehen, wenn er in einen laufenden Betrieb eintritt — hier ist § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers) zwingend zu prüfen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Investoren im Logistikbereich die behördlichen Aspekte unterschätzen: Güterkraftverkehrslizenzen, ADR-Bescheinigungen (Beförderung gefährlicher Güter) und Zollbewilligungen sind nicht automatisch übertragbar und erfordern separate Anträge bei den zuständigen Stellen.

Schritt 2: Due Diligence unter Zeitdruck — worauf kommt es wirklich an?

Distressed Due Diligence unterscheidet sich fundamental von der Standardprüfung: Der Zeitrahmen ist eng, die Datenlage lückenhaft und die Informationsasymmetrie hoch. Ein strukturierter Fokus ist daher unabdingbar.

Die Schwerpunkte gliedern sich in vier Felder. Erstens Insolvenzanfechtungsrisiken: Hat das Zielunternehmen in den vergangenen Jahren Zahlungen vorgenommen, die als gläubigerbenachteiligende Handlungen anfechtbar sein könnten? Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst nach gängiger Senatsrechtsprechung regelmäßig einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor Antragstellung; im Falle kongruenter Deckung kann der Zeitraum kürzer sein. Als Erwerber haftet man nicht für Anfechtungsansprüche gegen die Insolvenzmasse — aber Gegenstand der Prüfung sind etwaige Rückgewähransprüche, die den Wert der zu übernehmenden Kundenforderungen mindern können.

Zweitens Vertragsbeziehungen und Übertragbarkeit: In der Logistik sind Rahmenverträge mit Großkunden häufig mit Change-of-Control-Klauseln oder persönlicher Bindung versehen. Eine Inventur der zehn größten Kundenverträge im Hinblick auf Übertragbarkeit und Kündigungsrechte gehört zu den ersten Maßnahmen jeder Legal Due Diligence im Distressed-Kontext. Drittens Arbeitnehmerverbindlichkeiten und § 613a BGB: Rückständige Lohnansprüche, offene Urlaubstage, schwebende Kündigungsschutzverfahren — diese Positionen können erhebliche wirtschaftliche Bedeutung entfalten und sind sorgfältig zu quantifizieren. Viertens Öffentlich-rechtliche Lasten und Umwelthaftung: Logistikimmobilien und Betriebsgrundstücke können Altlastenverantwortlichkeiten begründen, die auf den Erwerber übergehen, wenn nicht ausdrücklich ausgenommen.

Wir beraten regelmäßig Käufer, die im Distressed-Prozess unter einem Zeitfenster von weniger als drei Wochen eine verlässliche Risikoeinschätzung benötigen. Entscheidend ist dann, dass Legal und Financial Due Diligence parallel laufen und die Erkenntnisse unmittelbar in das Kaufpreismodell einfließen — statt sequenziell.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Logistikdienstleister aus dem Raum Frankfurt, der ein in die Insolvenz geratendes Speditionsunternehmen mit rund 80 Mitarbeitern und zwei Niederlassungen im Wege des Asset Deals übernehmen wollte. Ausgangslage: Der Insolvenzverwalter hatte bereits ein erstes Bieterverfahren eingeleitet; der Mandant hatte nur zehn Arbeitstage für die Due Diligence. Vorgehen: Wir prüften prioritär die zehn größten Kundenbindungsverträge auf Change-of-Control-Klauseln, klärten die Übertragbarkeit der Güterkraftverkehrslizenz mit der zuständigen Behörde vor und entwickelten eine strukturierte Haftungsabgrenzung für § 613a BGB. Die behördliche Vorabklärung ergab, dass die Lizenz binnen drei Wochen auf den Erwerber umgeschrieben werden konnte. Ergebnis: Der Mandant konnte ein belastbares Angebot einreichen, das die identifizierten Risiken kaufpreismindernd abbildete — ohne unkalkulierbare Haftungsrestrisiken.

Schritt 3: Anfechtungsrisiken des Kaufvertrags selbst — wie schützt sich der Erwerber?

Ein Aspekt, der in der Beratungspraxis häufig unterschätzt wird: Nicht nur Handlungen des Zielunternehmens vor Insolvenzantrag sind anfechtbar — auch der Kaufvertrag selbst kann unter bestimmten Umständen der Insolvenzanfechtung unterliegen, wenn er nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurde.

Im eröffneten Insolvenzverfahren handelt der Verwalter kraft Amtes. Er ist verpflichtet, das Unternehmen oder einzelne Vermögenswerte bestmöglich zu verwerten. Ein im Bieterverfahren unter Marktbedingungen erzielter Kaufpreis ist regelmäßig anfechtungsfest, weil er den Nachweis der Angemessenheit erbringt. Anders verhält es sich beim Direkterwerb aus der Vorfeldkrise: Erwirbt ein Investor zu einem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist, aber noch kein Insolvenzantrag gestellt wurde, kann der spätere Insolvenzverwalter den Erwerb nach § 133 InsO anfechten, wenn er nachweist, dass der Gläubiger — hier: der Verkäufer — zu benachteiligen war und der Erwerber von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht wusste oder wissen musste.

Die Schutzmaßnahme ist strukturell: Im Zweifelsfall ist die Transaktion in das eröffnete Verfahren zu verlegen oder so zu gestalten, dass der Insolvenzverwalter als handelnde Partei auftritt. Ergänzend empfiehlt sich eine Freistellungs- und Haftungsabgrenzungsklausel im Kaufvertrag sowie die Einholung einer Bestätigung des Verwalters über die Ordnungsgemäßheit der Verwertung.

Welche Gestaltung im konkreten Einzelfall schützt — und welche ein Anfechtungsrisiko offenlässt? Das ist die Frage, die anwaltlicher Analyse bedarf, bevor die Unterschrift unter den Letter of Intent (Absichtserklärung) gesetzt wird.

Schritt 4: § 613a BGB — Betriebsübergang und Arbeitnehmerrechte im Distressed-Kontext

Der Betriebsübergang nach § 613a BGB ist im Distressed M&A keine Option, sondern eine gesetzliche Folge — sofern ein funktionsfähiger Betrieb oder Betriebsteil übernommen wird. Alle Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen, gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam.

Für den Erwerber bedeutet das konkret: Er tritt in sämtliche Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen ein — Gehaltsniveau, Betriebszugehörigkeit, Sonderzahlungsansprüche, kollektivrechtliche Vereinbarungen. Im Insolvenzverfahren gilt jedoch eine wichtige Modifikation: Der Insolvenzverwalter hat nach § 113 InsO ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von grundsätzlich drei Monaten. Der Erwerber kann daher mit dem Verwalter vereinbaren, dass dieser im Vorfeld des Closings eine Anpassung der Belegschaft vornimmt — immer unter Beachtung des Kündigungsschutzrechts und des Erfordernisses, dass die Kündigungen nicht wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden.

In der Logistikbranche kommt hinzu, dass Fahrer, Lageristen und Disponenten häufig nach Manteltarifverträgen des Speditions- und Logistikgewerbes vergütet werden. Ein Tarifwechsel ist bei Übernahme nicht ohne Weiteres möglich; die tarifliche Bindung geht auf den Erwerber über, sofern dieser nicht einem anderen Arbeitgeberverband angehört und der Tarifvertrag nicht nachwirkt. Diese Schnittstelle zwischen Kollektivrecht und Distressed-Transaktion erfordert sorgfältige Planung bereits vor der Angebotsabgabe.

Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer (§ 613a Abs. 6 BGB) ist ebenfalls einzukalkulieren: Arbeitnehmer können dem Übergang innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen. Widersprech ein relevanter Anteil der Belegschaft, steht das operative Fundament der übernommenen Einheit in Frage. Ordnungsgemäße Unterrichtung ist daher nicht nur Formalie, sondern strategisches Instrument zur Planungssicherheit.

Schritt 5: Kaufpreisstrukturierung und Sicherungsmechanismen

Im Distressed M&A entfallen viele der im Standarderwerb üblichen Kaufpreismechanismen. Earn-out-Komponenten (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile) sind im Insolvenzkontext schwer durchsetzbar, weil der Insolvenzverwalter auf Liquidität angewiesen ist und das Risiko der Nachbesserung nicht tragen kann. Garantien des Verkäufers — also des Insolvenzverwalters — sind in ihrer Reichweite eng und auf Rechtstitel und Lastenfreiheit beschränkt; wirtschaftliche Garantien sind regelmäßig ausgeschlossen.

Das bedeutet: Der Erwerber trägt ein deutlich erhöhtes wirtschaftliches Restrisiko und muss dieses in seiner Kaufpreiskalkulation abbilden. Empfehlenswert sind folgende Sicherungsmechanismen: Erstens ein Kaufpreiseinbehalt (Escrow) für einen definierten Zeitraum nach Closing, der bei Auftreten unbekannter Verbindlichkeiten aktiviert werden kann — soweit der Verwalter dem zustimmt. Zweitens eine detaillierte Inventarliste als Anlage zum Kaufvertrag, die exakt bestimmt, welche Assets übertragen werden — und welche nicht. Drittens eine Freistellungsregelung für öffentlich-rechtliche Lasten und Altlastenverantwortlichkeiten. Viertens, bei komplexen Transaktionen, die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen zur Kaufpreisvalidierung, um die Angemessenheit gegenüber der Gläubigergesamtheit nachzuweisen.

Ein häufiger Fehler in der Mandatspraxis: Investoren legen ein Angebot auf Basis von Buchwerten vor, ohne die Ertragswertkomponente — also den Wert der Kundenbeziehungen, der Lkw-Flotte und der Betriebsgenehmigungen — zu berücksichtigen. Dies führt entweder zu einem nicht wettbewerbsfähigen Angebot oder zu einem Kaufpreis, der die tatsächliche Gläubigerbefriedigung nicht optimiert und damit den Insolvenzverwalter in einen Ermessensspieleraum drängt, den er zu Lasten des Bieters nutzen kann.

Schritt 6: Closing und Post-Closing — was nach dem Kaufvertrag zu tun ist

Der Kaufvertrag schließt die Transaktion rechtlich ab — operativ beginnt die eigentliche Arbeit erst danach. Im Distressed M&A ist die Post-Closing-Phase besonders kritisch, weil Systembrüche, fehlende IT-Zugänge und ungeklärte Vertragsbeziehungen die Betriebsfähigkeit gefährden können.

Priorität hat die behördliche Übertragung sämtlicher Konzessionen und Genehmigungen. Im Güterverkehr ist dies die Güterkraftverkehrserlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG); bei grenzüberschreitendem Verkehr die Gemeinschaftslizenz nach der EU-Verordnung 1072/2009. Diese Genehmigungen sind personengebunden und nicht automatisch übertragbar — ein Betrieb ohne entsprechende Erlaubnis ist nicht nur unwirtschaftlich, sondern bußgeldbewehrt. Die Beantragung muss daher parallel zum Closing-Prozess eingeleitet werden.

Zweite Priorität: die Kommunikation gegenüber der Belegschaft und den Kunden. Eine frühzeitige, strukturierte Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB schafft Vertrauen und minimiert das Widerspruchsrisiko. Gegenüber Kunden empfiehlt sich eine persönliche Kontaktaufnahme, bevor diese über Dritte von der Transaktion erfahren — gerade in der Logistik, wo Vertragstreue und operative Verlässlichkeit kaufentscheidende Faktoren sind.

Dritte Priorität: die steuerliche Nachbearbeitung. Der Betriebserwerb aus der Insolvenzmasse kann umsatzsteuerliche Implikationen entfalten; der Erwerber hat regelmäßig umgehend zu prüfen, ob er als Gesamtrechtsnachfolger bestimmter steuerlicher Pflichten gilt oder ob eine Neuanmeldung beim Finanzamt erforderlich ist. Die Haftung nach § 75 AO für betriebliche Steuerschulden des Vorgängers ist innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb möglich — ein weiterer Grund, die steuerliche Due Diligence nicht zu vernachlässigen.

Nach unserer Erfahrung sind es die Post-Closing-Maßnahmen, die über den operativen Erfolg einer Krisenakquisition entscheiden. Ein sorgfältig verhandelter Kaufvertrag nützt wenig, wenn das Unternehmen in den ersten Wochen nach der Übernahme aufgrund fehlender Betriebsgenehmigungen oder abwandernder Schlüsselmitarbeiter ins Stocken gerät.

Selbsteinschätzung: Wann ist Distressed M&A im Logistikbereich sinnvoll?

Nicht jede Krisenakquisition ist für jeden Investor die richtige Entscheidung. Die nachfolgende Einschätzung soll helfen, den eigenen Ausgangspunkt zu verorten — sie ersetzt nicht die anwaltliche Einzelfallprüfung.

Konstellation A — Strategischer Erwerber mit Integrationskapazität: Ein bestehender Logistikdienstleister erwirbt einen Wettbewerber oder Komplementäranbieter aus der Krise. Instrument: Asset Deal im eröffneten Verfahren. Schwerpunkt: § 613a BGB, Tarifbindung, Genehmigungsübertragung. Folge: Erhebliche operative Synergiepotenziale, aber Belegschaftsrisiko und Integrationsaufwand. Empfehlung: Frühzeitige HR-Due-Diligence und Verwalterabstimmung zum Sonderkündigungsrecht.

Konstellation B — Finanzinvestor ohne Logistiksubstrat: Ein Beteiligungsunternehmen erwirbt eine notleidende Logistikgesellschaft als Plattforminvestition. Instrument: Asset Deal oder, in Ausnahmefällen, Share Deal nach Restrukturierung. Schwerpunkt: Kaufpreiskalkulation, Anfechtungsschutz, Managementbindung. Folge: Hohes Ertragspotenzial, aber operative Abhängigkeit von Schlüsselpersonen und behördlicher Zuverlässigkeit. Empfehlung: Parallel zur Legal Due Diligence operative Bestandsaufnahme durch Logistikexperten; Managementretentionprogramm bereits in der LOI-Phase (Letter of Intent) verankern.

Konstellation C — Sanierer im Vorfeld der Insolvenz (StaRUG): Das Unternehmen ist noch nicht insolvent, aber drohend zahlungsunfähig. Der Investor erwirbt Anteile oder strukturiert eine Kapitalmaßnahme im StaRUG-Verfahren. Instrument: Anteilserwerb kombiniert mit Restrukturierungsplan. Schwerpunkt: Anfechtungsrisiken aus der Vorfeldphase, Gesellschafterbeschlüsse, Minderheitenschutz. Folge: Maximale Gestaltungsflexibilität, aber erhöhtes Haftungsrisiko. Empfehlung: StaRUG-Restrukturierungsberater und M&A-Counsel von Beginn an gemeinsam einbinden.

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Häufige Fragen zum Distressed M&A im Logistikbereich

Was unterscheidet Distressed M&A von einem normalen Unternehmenskauf?

Beim Distressed M&A — dem Unternehmenskauf aus der Krise — findet die Transaktion unter den rechtlichen und zeitlichen Rahmenbedingungen eines laufenden oder drohenden Insolvenzverfahrens nach der InsO statt. Garantien des Verkäufers sind stark eingeschränkt, Fristen sind eng und Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO müssen systematisch ausgeschlossen werden. Zugleich ermöglicht das Insolvenzverfahren eine saubere Haftungsabgrenzung, die im normalen Erwerb nicht erreichbar ist. Welche Besonderheiten in Ihrem Fall überwiegen, hängt von der Verfahrensphase und der Transaktionsstruktur ab — eine anwaltliche Erstprüfung klärt das zügig.

Gehen beim Unternehmenskauf aus der Insolvenz alle Mitarbeiter auf den Käufer über?

Grundsätzlich ja: Nach § 613a BGB gehen bei einem Betriebsübergang alle Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Im eröffneten Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter jedoch ein Sonderkündigungsrecht mit einer gesetzlichen Frist von drei Monaten nach § 113 InsO, das eine Anpassung der Belegschaft vor dem Closing ermöglichen kann. Kündigung wegen des Betriebsübergangs selbst bleibt nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Arbeitnehmer können dem Übergang innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen. Die konkrete Ausgestaltung muss mit dem Verwalter abgestimmt werden.

Sind Güterkraftverkehrslizenzen beim Unternehmenskauf automatisch übertragbar?

Nein. Güterkraftverkehrslizenzen nach dem GüKG sind personengebunden und nicht automatisch mit dem Unternehmen übertragbar. Der Erwerber muss eine neue Erlaubnis beantragen oder nachweisen, dass ein zugelassener Verkehrsleiter im Betrieb vorhanden ist. Dasselbe gilt für Gemeinschaftslizenzen im grenzüberschreitenden Güterverkehr. Die Beantragung sollte parallel zum Kaufprozess eingeleitet werden, um Betriebsunterbrechungen nach dem Closing zu vermeiden. Wir empfehlen, die behördliche Vorabklärung als Bedingung im Kaufvertrag zu verankern.

Wie schütze ich mich als Erwerber vor Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters?

Der wirksamste Schutz ist die Einbettung der Transaktion in das eröffnete Insolvenzverfahren: Der Insolvenzverwalter handelt als Verkäufer in einem strukturierten Bieterverfahren, der erzielte Kaufpreis dokumentiert die Marktangemessenheit. Zusätzlich empfehlen sich vertragliche Freistellungsklauseln und die Einholung einer Bestätigung des Verwalters über die ordnungsgemäße Verwertung. Bei Vorfeldtransaktionen — vor Insolvenzantragstellung — ist das Anfechtungsrisiko nach § 133 InsO höher und erfordert gesonderte strukturelle Absicherung. Die genaue Ausgestaltung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Welche steuerlichen Risiken hat ein Asset Deal aus der Insolvenzmasse?

Zentrales Risiko ist die Haftung nach § 75 AO: Wer ein Unternehmen im Ganzen oder wesentliche Teile erwirbt, haftet für betriebliche Steuern des Vorgängers — insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer — im Rahmen des Erwerbs. Diese Haftung kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb geltend gemacht werden. Eine steuerliche Due Diligence, die Rückstände beim Finanzamt aufdeckt, ist daher unverzichtbar. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Erwerb umsatzsteuerlich als Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) eingestuft werden kann, was erhebliche Konsequenzen für die Vorsteuerbehandlung hat.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand und institutionelle Investoren bundesweit bei Distressed-M&A-Transaktionen, übertragenden Sanierungen und Restrukturierungen nach InsO und StaRUG — mit besonderem Fokus auf Logistik und Industrieunternehmen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Bieterverfahren, der Strukturierung von Asset Deals und der Beratung zu § 613a BGB in der Insolvenzsituation. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Distressed M&A im Logistiksektor. Ihr konkreter Erwerbsfall erfordert die Prüfung der relevanten Unterlagen, der Verfahrensphase und der einschlägigen Fristenlagen nach InsO und BGB. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen — Kaufvertragsentwurf, Due-Diligence-Ergebnisse oder vorläufige Bieteranforderungen des Insolvenzverwalters — erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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