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Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – Medizintechnik: Branchenreport

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Medizintechnikhersteller gerät in Zahlungsschwierigkeiten: Auftragsrückgänge, gestiegene Rohstoffkosten, regulatorische Mehrbelastungen durch die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR). Die Geschäftsführung informiert den Beirat, dass ohne Außenfinanzierung oder Investoreneinstieg die Insolvenzantragspflicht innerhalb weniger Wochen greift. Für strategische Erwerber und Finanzinvestoren entsteht in diesem Moment eine Gelegenheit – und zugleich ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Risiko.

Distressed M&A bezeichnet den Erwerb eines Unternehmens oder wesentlicher Unternehmensteile aus einer akuten oder drohenden Insolvenzsituation. Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gelten für solche Transaktionen abweichende Verfahrens- und Haftungsregeln, die sowohl die Transaktionsstruktur als auch die Due-Diligence-Tiefe maßgeblich bestimmen. Wer die branchenspezifischen Besonderheiten der Medizintechnik – von regulatorischen Zulassungen bis zu Produkthaftungsrisiken – nicht in die Kaufstruktur einbezieht, trägt Risiken, die den Transaktionsvorteil rasch aufzehren können.

Dieser Branchenreport erläutert die Rechtsgrundlagen, typischen Strukturoptionen, branchenspezifischen Risiken und praktischen Handlungsschritte für Investoren, die im deutschen Medizintechnikmarkt eine Krisenakquisition prüfen oder bereits verhandeln.

Warum Medizintechnik? Krisenursachen und Investitionsthese

Die Medizintechnikbranche zählt zu den kapitalintensivsten und regulierungssensibelsten Segmenten des deutschen Mittelstands. Der Erwerb eines krisenbefangenen Unternehmens in diesem Umfeld folgt einer klaren Investitionsthese: Werthaltige Technologie, Zulassungen und Patente sind im Krisenfall oft zu Preisen erhältlich, die im geordneten Marktumfeld nicht zu realisieren wären – sofern der Erwerber die spezifischen Risiken kennt und strukturell einpreist.

Typische Krisenursachen im deutschen Medizintechnikmittelstand sind vielschichtig. Die Umstellung von der Medizinprodukterichtlinie (MDD) auf die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR, Verordnung (EU) 2017/745) hat insbesondere kleinere und mittlere Hersteller mit erheblichen Mehrkosten für klinische Bewertungen, technische Dokumentation und die Zertifizierung durch Benannte Stellen belastet. Hinzu kommen allgemeine Kostensteigerungen in den Lieferketten sowie Preisdruck durch Krankenhaus-Einkaufsgemeinschaften. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Unternehmen, deren operative Substanz solide ist, deren Liquidität aber durch Einmalinvestitionen in die MDR-Compliance dauerhaft überfordert wird.

Für Investoren bedeutet das: Die Krise ist häufig keine Krise des Produkts, sondern eine Krise der Finanzierungsstruktur oder des regulatorischen Übergangs. Das eröffnet Chancen – aber nur für Erwerber, die den regulatorischen Status der Zulassungen und Zertifikate vollständig verstehen.

Rechtsrahmen: Was gilt beim Unternehmenskauf aus der Krise?

Der rechtliche Rahmen des Distressed M&A in Deutschland wird durch zwei Hauptachsen bestimmt: die Insolvenzordnung (InsO) und das allgemeine Vertragsrecht des BGB. Je nachdem, ob der Erwerb vor, während oder nach der Insolvenzeröffnung stattfindet, verschieben sich die Handlungsspielräume erheblich.

Vor Insolvenzeröffnung – also in der Phase drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO – kann der Erwerb direkt mit dem Unternehmen (share deal oder asset deal) verhandelt werden. Zu beachten ist: Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit beträgt nach § 15a InsO maximal drei Wochen; bei Überschuldung nach § 19 InsO maximal sechs Wochen. Jede Transaktion, die diese Fristen überschreitet oder durch Zuwarten die Antragspflicht verletzt, kann zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung führen und darüber hinaus Anfechtungsrisiken auslösen.

Nach Insolvenzeröffnung tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle der Geschäftsführung. Der Erwerb erfolgt dann mit Zustimmung des Insolvenzverwalters – und häufig unter Zeitdruck, da die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren hohe laufende Kosten erzeugt. Der Verwalter ist dem Grundsatz der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung verpflichtet; Preisverhandlungen unterliegen damit einer strukturellen Untergrenze.

Besonderes Augenmerk gilt der Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Zahlungen oder Rechtshandlungen, die im Vorfeld der Insolvenz vorgenommen wurden, können im Falle einer Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend angefochten werden. Für den Erwerber bedeutet das: Kaufpreiszahlungen, Sicherheitenbestellungen oder Vorauszahlungen im Krisenumfeld sind sorgfältig auf Anfechtungsrisiken zu prüfen, bevor die Transaktion vollzogen wird.

Welche Transaktionsstrukturen kommen für Medizintechnikunternehmen in Betracht?

Die Strukturwahl ist bei Distressed M&A nicht allein eine Frage der Steueroptimierung – sie entscheidet maßgeblich darüber, welche Verbindlichkeiten und Risiken der Erwerber übernimmt. Im Medizintechnikumfeld kommt dieser Entscheidung eine zusätzliche Dimension zu, weil Zulassungen, CE-Kennzeichnungen und MDR-Zertifikate an spezifische Rechtsträger oder Produktlinien gebunden sind.

Asset Deal: Der Erwerber kauft ausgewählte Wirtschaftsgüter – Maschinen, Patente, Kundenstamm, Verträge, Vorräte – und lässt Verbindlichkeiten beim insolventen Rechtsträger zurück. Dies ist die in der Praxis dominierende Struktur bei Insolvenzakquisitionen. Der Vorteil: klare Haftungsabgrenzung. Der Nachteil im Medizintechnikbereich: MDR-Zertifikate und Benannte-Stellen-Verträge sind personenbezogen und nicht automatisch übertragbar. Der Erwerber muss frühzeitig mit der zuständigen Benannten Stelle kommunizieren, ob und unter welchen Bedingungen eine Übernahme der Zertifizierung möglich ist.

Share Deal: Der Erwerber übernimmt Anteile an der krisenbefangenen Gesellschaft. Die Zulassungen bleiben beim Rechtsträger – was im Medizintechnikbereich ein wesentlicher Vorteil ist. Aber: Alle Altverbindlichkeiten, latente Steuern und Produkthaftungsrisiken verbleiben in der Gesellschaft. Im Insolvenzverfahren scheidet ein klassischer Share Deal häufig aus, weil die Anteile an der insolventen Gesellschaft wirtschaftlich wertlos sind; er ist eher ein Instrument der Vorfeldtransaktion.

Übertragende Sanierung: Das Kerninstrument der deutschen Insolvenzpraxis. Der Insolvenzverwalter überträgt den Betrieb oder Betriebsteile im Wege des Asset Deals auf einen Erwerber (Auffanggesellschaft). Dies ermöglicht es, den operativen Kern zu erhalten, während die Schulden beim insolventen Rechtsträger verbleiben. Für Medizintechnik gilt dabei: Produkthaftungsansprüche aus vor dem Erwerbszeitpunkt ausgelieferten Produkten richten sich gegen den ursprünglichen Hersteller – und damit gegen die Insolvenzmasse, nicht gegen den Erwerber. Diese Abgrenzung ist vertraglich sauber zu dokumentieren.

Welche Konstellation passt? Vereinfacht: Erwerb im Insolvenzverfahren mit klarer Abgrenzung der Produkthaftung → übertragende Sanierung per Asset Deal; Erwerb in der Vorfeldphase mit Erhalt der Zulassungen ohne Behördenkontakt → Share Deal mit Freistellungen; Erwerb eines strukturell insolvenzreifen Unternehmens mit Zulassungsportfolio → Asset Deal mit gesonderter Regelung der MDR-Zertifikate.

Due Diligence in der Medizintechnik: Welche Prüfungsschwerpunkte gelten?

Die Due Diligence bei einer Distressed-M&A-Transaktion steht unter extremem Zeitdruck. Der Insolvenzverwalter oder die krisenbefangene Geschäftsführung gewährt häufig nur begrenzte Datenräume und kurze Exklusivitätsfenster. Dennoch darf die inhaltliche Tiefe nicht unterschritten werden – gerade im Medizintechnikbereich, wo die regulatorischen und haftungsrechtlichen Risiken besonders komplex sind.

Nach unserer Erfahrung in der Begleitung von Medizintechnik-Akquisitionen gliedert sich die Due Diligence in dieser Branche in fünf zentrale Prüfungsfelder:

  • Regulatorischer Status: Welche CE-Zertifikate, MDR-Konformitätserklärungen und Benannte-Stellen-Zertifikate bestehen? Sind sie auf aktuelle MDR-Anforderungen umgestellt oder noch auf MDD-Basis? Gibt es offene Überwachungsaudits oder Mängelberichte?
  • Produkthaftung und Rückrufhistorie: Gibt es laufende oder drohende Produkthaftungsverfahren? Wurden Rückrufe oder Sicherheitskorrektive Maßnahmen (Field Safety Corrective Actions, FSCA) gemeldet? Die Meldepflichten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind im Datenraum vollständig abzubilden.
  • IP-Portfolio: Welche Patente, Gebrauchsmuster und Schutzrechte bestehen, und sind sie auf den krisenbefangenen Rechtsträger eingetragen? Laufen Jahresgebühren oder Verlängerungsfristen? Patente sind nach § 16 PatG ab Anmeldedatum für maximal 20 Jahre geschützt – ein ablaufendes Patent mindert den Unternehmenswert erheblich.
  • Arbeitnehmer und § 613a BGB: Beim Asset Deal im Insolvenzverfahren gilt § 613a BGB grundsätzlich auch, jedoch mit insolvenzrechtlichen Besonderheiten. Der Insolvenzverwalter kann unter bestimmten Voraussetzungen betriebsbedingte Kündigungen vor der Übertragung aussprechen; die Kündigungsfrist beträgt dann maximal drei Monate. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und Interessenausgleichspflichten sind einzuhalten.
  • Steuerliche Risiken: Latente Steuern, steuerliche Verlustvorträge (die beim Share Deal unter § 8c KStG eingeschränkt sein können), offene Betriebsprüfungen und die Festsetzungsverjährung von regulär vier Jahren (bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, bei Hinterziehung zehn Jahre nach § 169 AO) sind vollständig zu erfassen.

Können Sie in der verfügbaren Zeit nur eine einzige Prüfungsdimension vertiefen – welche sollte das sein? Nach unserer Beurteilung ist es der regulatorische Status der MDR-Zertifikate. Eine nicht übertragbare oder auflaufende Zertifizierung kann den gesamten Geschäftsbetrieb des Erwerbers in der Marktzugangsphase blockieren.

Branchenspezifische Risiken: Was unterscheidet Medizintechnik von anderen Sektoren?

Medizintechnik ist kein gewöhnlicher Industriezweig. Die Regulierungsdichte, die Produkthaftungsexposition und die Abhängigkeit von öffentlichen Kostenträgern unterscheiden diesen Markt strukturell von anderen mittelständischen Branchen. Wer diese Besonderheiten in die Kaufstruktur nicht einbezieht, unterschätzt das Risikoprofil der Transaktion systematisch.

Ein zentrales Risiko ist die regulatorische Diskontinuität. Die MDR verlangt für bestehende Produkte eine vollständige Neubewertung durch Benannte Stellen. Ist ein Unternehmen in der Krise und hat den MDR-Übergang noch nicht abgeschlossen, kauft der Erwerber faktisch ein Unternehmen mit unklarem Marktzugang für einen Teil seines Produktportfolios. In einem solchen Fall empfehlen wir, vor Signing verbindliche Auskunft von der Benannten Stelle einzuholen und die MDR-Fähigkeit der Produktlinien als Closing-Bedingung zu verankern.

Hinzu kommt das Risiko der Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). In der Medizintechnik sind Produktfehler mit erheblichen Schadenersatzansprüchen verbunden, da Fehlfunktionen unmittelbar Patientenschaden verursachen können. Beim Asset Deal haftet grundsätzlich der Hersteller zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens – also das insolvente Unternehmen. Dennoch sollte der Erwerber vertraglich sicherstellen, dass keine stillschweigende Übernahme von Herstellerpflichten für Altprodukte eintritt, etwa durch unklare Formulierungen in Übernahmeverträgen oder Weiterbetrieb unter unveränderter Marke.

Ein weiteres branchenspezifisches Risiko betrifft die Kundenvertragsstruktur. Medizintechnikunternehmen schließen häufig langfristige Serviceverträge mit Kliniken, Krankenhäusern und Praxen ab. Diese Verträge sind bei der übertragenden Sanierung nicht automatisch mit übertragen – sie müssen einzeln abgetreten oder neu abgeschlossen werden. Krankenhauskunden reagieren auf Insolvenznachrichten zudem oft mit Sonderkündigungsrechten. Der Erwerber sollte bereits in der Due Diligence die Kundenbindungsklauseln analysieren und nach Möglichkeit noch vor Bekanntmachung der Transaktion Key-Account-Gespräche führen.

Wie läuft eine Distressed-M&A-Transaktion in der Praxis ab?

Der Transaktionsprozess bei Distressed M&A unterscheidet sich in Struktur und Tempo erheblich von geordneten M&A-Prozessen. Geschwindigkeit ist keine Option – sie ist eine Bedingung der Transaktion.

In der Praxis gliedert sich der Prozess in fünf Phasen: Zunächst die Früherkennungs- und Kontaktphase, in der der Investor das Zielunternehmen identifiziert und ersten Kontakt mit der Geschäftsführung oder – nach Insolvenzeröffnung – dem Insolvenzverwalter aufnimmt. Dann die Vertraulichkeits- und Exklusivitätsphase mit Abschluss einer Non-Disclosure-Vereinbarung (NDA) und ggf. einer Exklusivitätsvereinbarung, die den Datenraumzugang regelt. Es folgt die beschleunigte Due Diligence mit Schwerpunkt auf den oben beschriebenen Prüfungsfeldern. Anschließend die Strukturierungs- und Vertragsphase, in der Transaktionsstruktur, Kaufpreis, Representations-and-Warranties-Regime und Closing-Bedingungen verhandelt werden. Schließlich das Signing und Closing, das im Insolvenzverfahren von der Zustimmung des Insolvenzverwalters und häufig auch des Gläubigerausschusses abhängt.

Zeitrahmen: Im geordneten Insolvenzverfahren mit Betriebsfortführung durch den Verwalter sind Transaktionsabschlüsse innerhalb von vier bis acht Wochen nach erstem Kontakt nicht ungewöhnlich. In der Mandatspraxis beobachten wir, dass Investoren, die unvorbereitet in diesen Prozess einsteigen, die Exklusivitätsphase häufig verstreichen lassen und einem Konkurrenzbieter unterliegen, der strukturierte Prozesse und spezialisierte Berater von Anfang an einsetzt.

Was bedeutet das für die Vorbereitung? Der entscheidungsreife Investor hat vor dem ersten Bietergespräch seine Finanzierungsstruktur gesichert, ein Team aus rechtlichen und technischen Beratern mandatiert und eine Vorab-Checkliste für MDR-Compliance und IP-Prüfung erstellt. Wer diesen Vorlauf nicht hat, kann ihn im Prozess nicht nachholen.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen mittelständischen Medizintechnikinvestor beim Erwerb eines insolventen Herstellers von Diagnostikgeräten aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Das Zielunternehmen hatte den MDR-Übergang für zwei seiner vier Produktlinien noch nicht abgeschlossen; zugleich liefen offene Serviceverträge mit mehreren Universitätskliniken. Vorgehen: Die Transaktion wurde als Asset Deal strukturiert, der Kaufgegenstand ausdrücklich auf die zwei MDR-konformen Produktlinien beschränkt. Für die nicht-konformen Produktlinien wurde mit der Benannten Stelle eine Übernahme-Roadmap vereinbart, die als Closing-Bedingung in den Kaufvertrag einfloss. Bestehende Serviceverträge wurden nach Einzelprüfung gesondert abgetreten. Ergebnis: Das Closing erfolgte innerhalb von sechs Wochen nach dem ersten Bietergespräch; die Betriebsfortführung unter dem Erwerber war vom ersten Tag an regulatorisch abgesichert.

Welche steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekte sind zu beachten?

Distressed M&A hat eine ausgeprägte steuerliche Dimension, die oft unterschätzt wird. Beim Asset Deal im Insolvenzverfahren kann der Erwerber die übernommenen Wirtschaftsgüter mit dem Kaufpreis ansetzen (sogenannter Step-up), was zu höheren Abschreibungsvolumina und damit zu einem steuerlichen Vorteil gegenüber dem Share Deal führt. Dem steht gegenüber, dass beim Share Deal steuerliche Verlustvorträge in der Gesellschaft verbleiben – jedoch greift hier § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG), der bei schädlichem Beteiligungserwerb (Übertragung von mehr als 50 % der Anteile) den Verlustvortrag vollständig entfallen lässt.

Für die laufende Steuerbelastung gilt: Kapitalgesellschaften unterliegen 15 % Körperschaftsteuer nach § 23 KStG zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf sowie der Gewerbesteuer mit einer Messzahl von 3,5 % und einem gemeindeabhängigen Hebesatz. Die Gesamtbelastung liegt regelmäßig bei rund 30 %, abhängig vom Hebesatz der Gemeinde. Diese Belastungsstruktur ist in die Kaufpreismodellierung einzubeziehen.

Aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive ist bei der übertragenden Sanierung die Neugründung oder Vorratsgesellschaft als Erwerberfahrzeug zu prüfen. Eine GmbH als Auffanggesellschaft erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro nach § 5 GmbHG, von dem bei Anmeldung mindestens 12.500 Euro einzuzahlen sind. Die Anteilsübertragung oder Gründungsurkunde bedarf notarieller Beurkundung nach § 15 GmbHG. Wer eine Akquisitionsstruktur mit mehreren Beteiligungsebenen plant, sollte die gesellschaftsrechtliche Struktur parallel zur Due Diligence aufsetzen, um Signing-Verzögerungen durch Notartermine oder Registereintragungen zu vermeiden.

Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren: Die Zeit zwischen Eröffnung und Closing

Die Phase zwischen Insolvenzeröffnung und dem Abschluss der Transaktion ist für den potenziellen Erwerber eine kritische Beobachtungsphase. Der Insolvenzverwalter führt den Betrieb auf Rechnung der Masse fort – mit dem Ziel, den Wert zu erhalten, bis ein Käufer gefunden ist. Für den Investor ist dies eine Gelegenheit, die operative Werthaltigkeit des Unternehmens zu beobachten und gleichzeitig das Vertrauen des Managements und der Schlüsselmitarbeiter aufzubauen.

Rechtlich gilt: Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren begründet für den Verwalter Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO), die vorrangig aus der Insolvenzmasse zu bedienen sind. Das bedeutet: Je länger das Verfahren dauert, desto mehr Masse wird für Betriebskosten verbraucht – ein Anreiz für schnelle Transaktionsabschlüsse. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Investoren, die den Verwalter frühzeitig in die Strukturplanung einbeziehen, deutlich reibungslosere und schnellere Abschlüsse erzielen als solche, die erst nach Marktansprache als Bieter auftreten.

Für Medizintechnikunternehmen kommt hinzu: Die regulatorische Betriebsfortführung – also die Aufrechterhaltung von Zertifizierungen, Qualitätsmanagementsystemen (ISO 13485) und Meldeverpflichtungen gegenüber dem BfArM – erfordert auch im Insolvenzverfahren die Aufrechterhaltung des QM-Systems. Ein Verfall dieser Systeme während des Insolvenzverfahrens kann die Zertifikate gefährden und den Transaktionswert erheblich mindern.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen bei Distressed-M&A-Transaktionen in der Medizintechnik. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung sowie der regulatorischen Zertifikatslage im Einzelfall. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Aus der Begleitung von Medizintechnik-Krisenakquisitionen kennen wir eine wiederkehrende Reihe von Strukturfehlern, die den Transaktionserfolg gefährden oder im Nachgang erhebliche Folgekosten verursachen.

Der häufigste Fehler ist die Unterschätzung der regulatorischen Transferhürde. Erwerber setzen voraus, dass CE-Kennzeichnungen und MDR-Zertifikate automatisch mit dem Asset Deal übergehen – das ist nicht der Fall. Die Benannte Stelle muss dem Übergang zustimmen; dieser Prozess dauert und ist von der inhaltlichen Bereitschaft des Erwerbers abhängig, in das QM-System der Stelle einzutreten.

Ein zweiter struktureller Fehler ist die unzureichende Abgrenzung der Produkthaftung in der Übernahmedokumentation. Wenn der Kaufvertrag keine explizite Regelung enthält, welche Haftungsposition der Erwerber für vor dem Stichtag ausgelieferte Produkte übernimmt, besteht das Risiko einer faktischen Herstellerhaftung durch schlüssiges Verhalten – etwa wenn der Erwerber Kundenreklamationen aus der Vorperiode im eigenen Namen bearbeitet.

Dritter Fehler: Zu späte Einbindung des Betriebsrats. Bei der übertragenden Sanierung ist der Betriebsrat über den Betriebsübergang zu informieren und hat ein Widerspruchsrecht nach § 613a BGB. Informiert der Erwerber zu spät oder unvollständig, können Arbeitnehmer dem Übergang widersprechen, was den operativen Personalkörper gefährdet.

Schließlich: die Vernachlässigung der steuerlichen Vorabanfrage. Bei Unsicherheit über die steuerliche Behandlung der Transaktion – insbesondere bei grenzüberschreitenden Strukturen oder komplexen IP-Übertragungen – empfiehlt sich eine verbindliche Auskunft der Finanzbehörde nach § 89 AO. Diese schafft Planungssicherheit, die gerade bei kreditfinanzierten Akquisitionen gegenüber den Finanzierern nachzuweisen ist.

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Häufige Fragen zum Distressed M&A in der Medizintechnik

Was ist Distressed M&A und wie unterscheidet es sich vom klassischen Unternehmenskauf?

Distressed M&A bezeichnet den Erwerb eines Unternehmens oder wesentlicher Unternehmensteile aus einer Insolvenz- oder Krisenphase. Im Unterschied zum geordneten Unternehmensverkauf handeln die Parteien unter Zeitdruck, mit eingeschränktem Datenraumzugang und unter dem Einfluss der Insolvenzordnung (InsO). Representations und Warranties des Verkäufers sind weitgehend eingeschränkt oder nicht vorhanden; das Risiko liegt stärker beim Erwerber, was eine besonders sorgfältige Due Diligence erfordert.

Gehen MDR-Zertifikate bei einem Asset Deal automatisch auf den Erwerber über?

Nein. CE-Zertifikate und MDR-Konformitätserklärungen sind an den jeweiligen Hersteller (Legal Manufacturer) gebunden. Bei einem Asset Deal muss der Erwerber entweder eine eigene Zertifizierung bei der Benannten Stelle beantragen oder einen förmlichen Übernahmevertrag abschließen, dem die Benannte Stelle zustimmen muss. Dieser Prozess ist zeitkritisch und sollte bereits vor Signing eingeleitet werden.

Gilt § 613a BGB auch bei der übertragenden Sanierung im Insolvenzverfahren?

Grundsätzlich ja, jedoch mit insolvenzrechtlichen Modifikationen. Der Insolvenzverwalter kann vor Übertragung betriebsbedingte Kündigungen aussprechen; die Kündigungsfrist ist im Insolvenzfall auf maximal drei Monate begrenzt. Arbeitnehmer behalten das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB. Erwerber sollten Betriebsratsanhörung und Widerspruchsfristen in ihre Transaktionsplanung einbeziehen, um den Personalkörper zu sichern.

Was ist die übertragende Sanierung und wann ist sie vorzugswürdig?

Die übertragende Sanierung ist der Verkauf des operativen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile durch den Insolvenzverwalter im Wege des Asset Deals an eine Auffanggesellschaft. Sie ist vorzugswürdig, wenn der operative Kern des Unternehmens werthaltig ist, Altverbindlichkeiten und Produkthaftungsrisiken aber im insolventen Rechtsträger verbleiben sollen. Im Medizintechnikbereich schützt sie den Erwerber vor Produkthaftungsansprüchen aus vor dem Stichtag ausgelieferten Produkten.

Welche Fristen muss ein Erwerber im Insolvenzverfahren beachten?

Im Verfahren selbst gibt es keine starren gesetzlichen Fristen für den Erwerber. Allerdings erzeugt die Betriebsfortführung auf Rechnung der Masse laufende Massekosten, die den Verwalter zu zügigem Abschluss drängen. Intern kritisch sind Exklusivitätsfristen aus dem NDA, etwaige Bieterfristen im strukturierten Verfahren sowie – auf Seiten der Zielgesellschaft – die Insolvenzantragspflicht: bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen nach § 15a InsO.

Welche steuerlichen Risiken bestehen beim Erwerb eines krisenbefangenen Medizintechnikunternehmens?

Beim Share Deal besteht das Risiko des Verlusts steuerlicher Verlustvorträge nach § 8c KStG bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile. Beim Asset Deal entstehen keine latenten Steuerrisiken aus der Vergangenheit des Zielunternehmens, jedoch ist die steuerliche Behandlung des Kaufpreises und etwaiger IP-Übertragungen im Einzelfall zu prüfen. Die Festsetzungsverjährung für Steuern beträgt regulär vier Jahre und verlängert sich bei Hinterziehung auf zehn Jahre – ein relevanter Zeitraum für Betriebsprüfungsrisiken in der Vergangenheit der Zielgesellschaft.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen der Restrukturierung, Insolvenz und Distressed M&A – von der frühen Sanierungsberatung über die Begleitung übertagender Sanierungen bis zur Transaktionsstrukturierung im Krisenfall. Ein besonderer Beratungsschwerpunkt liegt auf regulierungsintensiven Branchen wie der Medizintechnik. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist auf keine externe Netzwerkstruktur angewiesen und handelt ausschließlich im Interesse ihrer Mandanten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Distressed M&A in der Medizintechnik. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der regulatorischen Zertifikatslage und der einschlägigen Fristen im Einzelfall. Zur Klärung, wie die beschriebenen Instrumente auf Ihr Unternehmen oder Ihre geplante Akquisition wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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