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Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – Rechtslage und Optionen

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Maschinenbauer sucht dringend einen Käufer, die Hausbank hat die Linien gezogen, und der Geschäftsführer stellt sich die Frage, ob der Insolvenzantrag noch abzuwenden ist. Auf der anderen Seite sitzt ein strategischer Investor, der die Substanz erkennt und überlegt, wie er sich absichert. Genau dieser Moment – das Aufeinandertreffen von Krisendruck und Erwerbschance – ist das Kerngeschäft des Distressed M&A.

Distressed M&A bezeichnet den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder wesentlichen Vermögensgegenständen in einer Krisensituation. Rechtsgrundlagen sind primär die Insolvenzordnung (InsO) und das BGB; entscheidend für Investoren im Mittelstand ist die Wahl des Erwerbspfads – Share Deal, Asset Deal oder Erwerb aus dem Insolvenzverfahren –, da diese die Haftungsexponierung, die Zeitplanung und die Verhandlungsposition grundlegend bestimmt. Die Antragspflicht des Schuldnerunternehmens – bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen (§ 15a InsO), bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen – setzt einen harten Zeitrahmen, der die Transaktionsdynamik prägt.

Der folgende Beitrag analysiert die rechtliche Struktur von Distressed-M&A-Transaktionen, beleuchtet die typischen Risiken für Investoren und leitet konkrete Handlungsempfehlungen ab – gegliedert nach Vorfeld, Transaktionsstruktur, Verfahrensrecht, Insolvenzanfechtung, arbeitsrechtlichen Folgepflichten und steuerlichen Aspekten.

Was macht Distressed M&A strukturell anders?

Die Krisenakquisition unterscheidet sich von einem geordneten Unternehmensverkauf in nahezu jeder Dimension des Transaktionsprozesses. Beim Distressed M&A fehlt die Zeit für eine vollständige Datenraumstruktur, die Verkäuferseite handelt unter Druck, und die Informationsasymmetrie ist strukturell ausgeprägt. Das allein erhöht das Risikoprofil. Entscheidender ist jedoch ein rechtliches Spezifikum: Der Veräußerer befindet sich möglicherweise bereits in der Überschuldung im Sinne des § 19 InsO oder droht zahlungsunfähig zu werden (§ 18 InsO), was sowohl die Handlungsfähigkeit des Managements als auch die Bestandskraft abgeschlossener Rechtsgeschäfte beeinflusst.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Investoren den Zeitdruck des Verkäufers regelmäßig unterschätzen. Die gesetzliche Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit beträgt drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 15a InsO). Wer zu spät handelt, riskiert, nur noch Insolvenzverwalter statt Eigentümer als Transaktionspartner vorzufinden – und damit ein völlig anderes Machtgefüge.

Drei Erwerbsszenarien begegnen uns typischerweise: Erstens der Vorinsolvenzerwerb – Unternehmenstransaktion vor Antragstellung, bei dem das Unternehmen noch selbständig handlungsfähig ist. Zweitens der Erwerb im vorläufigen Insolvenzverfahren, bei dem ein vorläufiger Insolvenzverwalter Verfügungsbeschränkungen durchsetzt. Drittens der Erwerb aus dem eröffneten Insolvenzverfahren, bei dem der Insolvenzverwalter als allein verfügungsberechtigter Treuhänder der Gläubigergemeinschaft handelt. Jeder dieser Pfade folgt anderen rechtlichen Spielregeln und stellt den Investor vor spezifische Chancen und Risiken.

Welche Transaktionsstruktur bietet dem Investor den größten Schutz?

Die Strukturfrage ist die zentrale Weichenstellung jeder Distressed-M&A-Transaktion. Sie bestimmt, welche Verbindlichkeiten des Zielunternehmens auf den Erwerber übergehen – und damit letztlich den Kaufpreis und die Risikoallokation.

Beim Share Deal erwirbt der Käufer Geschäftsanteile oder Aktien und tritt damit in die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Hülle des Zielunternehmens ein. Sämtliche bekannten und unbekannten Verbindlichkeiten bleiben im Unternehmen. Im Insolvenzumfeld bedeutet das: Der Erwerber kauft ein Unternehmen mit möglicherweise nicht vollständig erkannten Altlasten – von Sozialversicherungsforderungen über latente Steuerrisiken bis zu Umwelthaftungen. Gewährleistungen des Verkäufers laufen ins Leere, wenn die Gegenseite insolvent ist und der Insolvenzverwalter keine Haftungsfreistellungen gewähren kann oder will.

Der Asset Deal – auch übertragene Sanierung oder übertragende Sanierung genannt – ist in Distressed-Konstellationen strukturell vorzugswürdig, weil der Erwerber nur definierte Aktiva und Passiva übernimmt. Verbindlichkeiten, die nicht ausdrücklich übernommen werden, verbleiben in der Insolvenzmasse des Veräußerers. Der Preis dafür: Jedes einzelne Asset muss rechtlich übertragen werden. Für GmbH-Anteile bedarf es der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG), für Grundstücke der Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§ 311b BGB), für gewerbliche Schutzrechte entsprechender Registereintragungen.

Im eröffneten Insolvenzverfahren besteht eine dritte Variante: der Erwerb aus dem freigegebenen Massevermögen durch den Insolvenzverwalter. Dieser kann einzelne Betriebsstätten, Produktlinien oder das gesamte Unternehmen als going concern veräußern. Nach unserer Erfahrung bietet dieser Pfad Investoren ein relativ klar abgegrenztes Haftungsprofil – weil der Insolvenzverwalter die Masse kennt und im Kaufvertrag präzise beschreibt, was übertragen wird – kombiniert jedoch mit Zeitdruck, da die Betriebsfortführung laufende Kosten erzeugt, die die Masse belasten.

Insolvenzanfechtung: Welches Risiko trägt der Käufer?

Ein häufig unterschätzter Risikofaktor ist das Insolvenzanfechtungsrecht nach §§ 129 ff. InsO. Auch wenn eine Transaktion im Vorfeld der Insolvenz abgeschlossen wurde und wirtschaftlich sinnvoll erschien, kann der spätere Insolvenzverwalter sie anfechten – mit der Folge, dass Leistungen zurückzugewähren sind.

Besondere Bedeutung hat die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO. Der Anfechtungszeitraum beträgt bei der Vorsatzanfechtung in der Regel vier Jahre vor Antragstellung – ein Zeitraum, der deutlich über die üblichen vertraglichen Rückabwicklungsrisiken hinausgeht. Die Voraussetzungen sind anspruchsvoll: Der Schuldner muss mit dem Vorsatz gehandelt haben, Gläubiger zu benachteiligen, und der Anfechtungsgegner muss diesen Vorsatz gekannt haben. Kennt der Käufer jedoch die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Verkäufers – was bei Distressed-Transaktionen regelmäßig der Fall ist –, droht eine entsprechende Vermutung.

Für Investoren folgt daraus eine klare Handlungsempfehlung: Die Due Diligence muss explizit die finanzielle Situation des Verkäufers zum Zeitpunkt der Transaktion dokumentieren, einen fairen Kaufpreis nachweisen und den Zeitablauf aktenkundig machen. Ein symbolischer Kaufpreis oder ein Erwerb zu einem offensichtlich unter dem Marktwert liegenden Preis erhöht das Anfechtungsrisiko erheblich. Qualifizierte anwaltliche Strukturierung der Transaktion ist keine Kür, sondern Pflicht.

Daneben tritt die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, wenn kongruente Deckungshandlungen in einem kürzeren Zeitfenster angefochten werden. Auch Sicherheitenbestellungen, Bürgschaften oder Pfandrechte, die kurz vor Insolvenzantragstellung eingeräumt wurden, können rückabgewickelt werden. Wer als Investor eine Transaktion finanziert und dabei Sicherheiten erhält, muss dieses Risiko im Finanzierungsvertrag abbilden.

Due Diligence im Krisenumfeld: Worauf kommt es an?

Die kaufmännische und rechtliche Sorgfaltsprüfung (Due Diligence) ist unter Zeitdruck kein Verzichtsposten – sie ist gerade in Krisensituationen unverzichtbar, weil das Risikoprofil des Zielunternehmens komplexer ist. Gleichzeitig müssen Umfang und Priorisierung der Prüfung realistisch sein.

In der Krisendue Diligence steht die sogenannte Red-Flag-Analyse im Vordergrund: Welche Risiken können die Transaktion grundlegend gefährden oder nachträglich zu erheblichen Belastungen führen? Dazu zählen insbesondere offene Steuerverbindlichkeiten und laufende Betriebsprüfungen, ungeklärte Umwelthaftungen, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (die nach § 28e SGB IV im Rahmen einer Betriebsnachfolge auf den Erwerber übergehen können), anhängige Rechtsstreitigkeiten sowie Klumpenrisiken auf der Kundenseite.

Nach unserer Erfahrung sind zwei Bereiche in Distressed-Transaktionen besonders anfechtungsanfällig: Erstens Intercompany-Verbindlichkeiten innerhalb eines Konzerns, bei dem das Zielunternehmen Teil einer Gruppe ist. Hier bestehen regelmäßig erhebliche Verrechnungsposten, die im Insolvenzfall anfechtbar sein können. Zweitens Pensionsverpflichtungen und ähnliche Versorgungszusagen, die bilanziell unterbewertet sein können.

Ferner ist der Informationszugang strukturell begrenzt. Verkäufervertreter – sei es das Management, ein vorläufiger Insolvenzverwalter oder ein Sanierungsberater – haben häufig keinen vollständigen Überblick über Verbindlichkeiten, da die Buchhaltung in der Krise oft nicht tagesaktuell ist. Empfehlenswert ist es daher, einen eigenen Finanzierungsberater sowie einen auf Restrukturierung spezialisierten Rechtsberater einzusetzen, der die Erkenntnisse der Due Diligence unmittelbar in die Transaktionsdokumentation übersetzt.

Arbeitsrechtliche Folgen: Was gilt bei Betriebsübergang und Stellenabbau?

Kein Aspekt des Distressed M&A polarisiert so stark wie das Arbeitsrecht. Für den Investor bedeutet es oft den Unterschied zwischen einer tragfähigen und einer unwirtschaftlichen Akquisition.

Beim Erwerb eines Betriebs oder Betriebsteils greift § 613a BGB – der gesetzliche Betriebsübergang. Mit der Übertragung gehen alle Arbeitsverhältnisse mit sämtlichen bestehenden Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Das schließt nicht aus, dass der Erwerber aus anderen Gründen kündigen kann – insbesondere aus dringenden betrieblichen Erfordernissen –, aber diese Kündigungen müssen sozialrechtlich gerechtfertigt sein und gelten den gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften.

Das Kündigungsschutzgesetz greift ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 KSchG) und nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten (§ 1 KSchG). Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Für den Investor bedeutet das: Personalmaßnahmen müssen präzise rechtlich vorbereitet werden, um das Risiko von Klagewellen nach der Transaktion zu begrenzen.

Im Insolvenzverfahren gelten erweiterte Möglichkeiten zur Personalreduzierung. Gemäß § 113 InsO können sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Erwerber im Rahmen eines übertragenden Sanierungsverfahrens Kündigungen mit einer verkürzten Frist von drei Monaten aussprechen, soweit tarifvertragliche oder einzelvertragliche Vereinbarungen längere Fristen vorsehen. Diese insolvenzrechtliche Sonderkündigung kann erhebliche Restrukturierungsspielräume eröffnen. Gleichwohl: Sozialplanverhandlungen mit dem Betriebsrat und Massenentlassungsanzeigen nach §§ 17 ff. KSchG sind einzuhalten.

Häufig wird der Betriebsübergang als Instrument zur Bereinigung des Personalbestands missverstanden. Es ist keiner. Er ist ein Kontinuitätsgebot. Die Gestaltungsoption liegt nicht im Umgehungsversuch, sondern in der präzisen Abgrenzung des übertragenen Betriebs(teils) und der frühzeitigen Einbindung aller Arbeitnehmervertreter.

Steuer- und gesellschaftsrechtliche Aspekte der Krisenakquisition

Eine Distressed-M&A-Transaktion hat steuerrechtliche Implikationen, die das wirtschaftliche Ergebnis erheblich beeinflussen – sowohl auf Erwerber- als auch auf Veräußererseite.

Beim Share Deal stellt sich die Frage der Verlustvortragsnutzung. Ertragsteuerliche Verlustvorträge der Zielgesellschaft können nach einem schädlichen Anteilseignerwechsel (§ 8c KStG) ganz oder teilweise wegfallen. Bei Erwerb von mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren kann der Verlustvortrag vollständig untergehen. Für Investoren, die einen Turnaround planen und dabei auf die Nutzung historischer Verluste des Zielunternehmens rechnen, ist dieses Risiko material. Die sogenannte Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) sieht eine Ausnahme vor, setzt aber strenge Voraussetzungen voraus und ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Beim Asset Deal sind die Übertragungen einzelner Vermögensgegenstände steuerlich zu strukturieren. Grunderwerbsteuer fällt an, wenn Grundstücke übertragen werden. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens (§ 23 KStG), zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf. Die Gewerbesteuer bemisst sich nach einer Messzahl von 3,5 %, multipliziert mit dem gemeindeabhängigen Hebesatz. Für eine Kapitalgesellschaft ergibt sich regelmäßig eine Gesamtbelastung von rund 30 % – ein Faktor, der die Nachsteuerrendite der Investition prägt.

Zudem: Wird das Zielunternehmen durch den Kaufpreis rechnerisch schuldenfrei gestellt und verbleibt ein Teil der Schulden in der Insolvenzmasse, entsteht beim Schuldner ein Sanierungsgewinn. Dieser ist nach § 3a EStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei – aber die Steuerfreiheit greift nicht automatisch. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Finanzamt ist ratsam.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Finanzinvestor beim Erwerb eines produzierenden Unternehmens aus dem Maschinenbauumfeld. Ausgangslage: Das Zielunternehmen hatte nach zwei Verlustjahren eine Überschuldungssituation im Sinne des § 19 InsO entwickelt; der Geschäftsführer hatte Antrag auf Eigenverwaltung gestellt. Der Investor hatte Interesse an einem bestimmten Produktsegment sowie an wesentlichen Teilen der Belegschaft. Vorgehen: Gemeinsam mit dem Sachwalter wurde ein übertragender Sanierungsplan erarbeitet, der das operative Kerngeschäft via Asset Deal auf eine Erwerbsgesellschaft übertrug und gleichzeitig die arbeitsrechtliche Überleitungssituation mit dem Betriebsrat vor Vollzug bilateral geklärt hatte. Ergebnis: Die Transaktion konnte innerhalb von rund sechs Wochen nach Antragstellung vollzogen werden. Der Investor erwarb eine bereinigt bilanzierende Einheit ohne Altverbindlichkeiten aus dem Vorleben des Zielunternehmens; das Personalrisiko war durch eine Interessenausgleichs- und Sozialplanvereinbarung limitiert.

Verfahrensrechtliche Gestaltungsoptionen: Eigenverwaltung, StaRUG, übertragene Sanierung

Das deutsche Restrukturierungsrecht bietet seit der Einführung des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) zum 1. Januar 2021 ein differenziertes Instrumentarium, das für Distressed-M&A-Transaktionen erhebliche Gestaltungsspielräume eröffnet.

Das StaRUG ermöglicht die Restrukturierung von Verbindlichkeiten außerhalb des formellen Insolvenzverfahrens – also ohne Insolvenzantrag und ohne die damit verbundene Publizitätswirkung. Es können Gläubiger mehrheitlich gebunden werden, ohne dass alle zustimmen müssen (Restrukturierungsplan mit Mehrheitsentscheidung). Für Investoren ist das StaRUG interessant, wenn sie bereits als Gläubiger positioniert sind und eine Umwandlung ihrer Forderungen in Eigenkapital (Debt-to-Equity Swap) anstreben.

Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO erlaubt dem Schuldnerunternehmen, die Verwaltung und Verfügung über die Masse unter Aufsicht eines Sachwalters zu behalten. Sie schafft eine kooperativere Transaktionsatmosphäre, weil das Management weiterhin betrieblich handeln kann und der Investor als präferierter Erwerber frühzeitig eingebunden werden kann. Risiko: Die Eigenverwaltung setzt einen handlungsfähigen Schuldner voraus; fehlt die Managementkompetenz oder das Vertrauen der Gläubiger, kann das Gericht sie aufheben.

Die übertragende Sanierung ist der klassische Verwertungsweg im regulären Insolvenzverfahren: Der Insolvenzverwalter überträgt das operative Geschäft via Asset Deal auf einen Erwerber, die Altverbindlichkeiten verbleiben in der Insolvenzmasse und werden im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens oder der Schlussverteilung bedient. Nach unserer Erfahrung ist dieser Weg für mittelständische Erwerber mit klaren Vorstellungen über das zu erwerbende Aktivapaket oft am effizientesten – vorausgesetzt, die Betriebsfortführungsphase ist hinreichend kurz, damit die Masseverbindlichkeiten nicht den Transaktionswert aufzehren.

Welche Verfahrensform passt? Grob vereinfacht: StaRUG für schuldengetriebene Krisen mit kooperativer Gläubigerstruktur; Eigenverwaltung für Unternehmen mit handlungsfähigem Management und Vertrauen der Hausbank; übertragende Sanierung für operative Geschäfte, die im Kern gesund sind, aber in einer überschuldeten Hülle stecken.

Verhandlungsführung und Timing: Wie positioniert sich der Investor?

Distressed M&A ist – rechtlich betrachtet – kein Verkäufermarkt. Das schlägt sich in der Verhandlungsdynamik nieder: Der Investor bestimmt Tempo und Struktur. Doch Vorsicht: Wer zu aggressiv vorgeht, riskiert, dass die Gegenpartei den Insolvenzantrag stellt, bevor die Transaktion vollzogen ist – und damit die Verfügungsmacht verliert.

Ein bewährter Ansatz ist das sogenannte Stalking-Horse-Verfahren, das im deutschen Recht keine formale Entsprechung hat, aber faktisch eingesetzt wird: Ein Bieter legt ein Angebot vor, das als Ausgangspunkt für einen Bieterwettbewerb dient. Der Investor erhält dadurch Informationszugang und First-Mover-Vorteile; im Gegenzug muss er hinnehmen, dass ein höherer Bieter das Rennen macht. Im insolvenznahen Umfeld diszipliniert dieses Verfahren beide Seiten.

Für die Preisgestaltung gilt: Ein angemessener Kaufpreis schützt vor Anfechtung. Ein zu niedriger Preis suggeriert Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Praktisch bewährt hat sich die Festlegung eines Mindestgebots auf Basis eines unabhängigen Gutachtens – das lässt sich dokumentieren und schützt bei späteren Anfechtungsversuchen.

Wann sollte ein Investor aufhören? Wenn die Due Diligence Risiken offenbart, die nicht vertraglich eingegrenzt werden können, wenn die Arbeitnehmervertreter einer Interessenausgleichsverhandlung nicht zugänglich sind, oder wenn die Betriebsfortführungskosten die Substanz aufzehren, bevor der Vollzug möglich ist. Auch der Abbruch einer Distressed-Transaktion will rechtlich sauber gestaltet sein.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Distressed M&A. Ihr konkreter Erwerb erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Insolvenzrechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Typische Fehler: Was Investoren in Krisensituationen vermeiden sollten

In der Beratungspraxis begegnen uns wiederkehrende Fehler, die vermeidbar wären. Erstens: die Unterschätzung der Anfechtungsrisiken. Viele Investoren sehen den Abschluss des Kaufvertrags als Endpunkt. Er ist bei Distressed-Transaktionen ein Zwischenpunkt. Der Insolvenzverwalter – falls es zur Insolvenz kommt oder ein Verfahren eröffnet wird – hat vier Jahre Zeit, Vorsatzanfechtungen geltend zu machen.

Zweitens: der Versuch, § 613a BGB durch Aufspaltung in Kleinsteinheiten zu umgehen. Arbeitsgerichte und BAG-Rechtsprechung haben die Tatbestandsvoraussetzungen des Betriebsübergangs weit entwickelt. Wer eine funktionsfähige wirtschaftliche Einheit erwirbt, muss mit einer Anwendung von § 613a BGB rechnen, unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion.

Drittens: fehlende Abstimmung zwischen Steuer-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht im Transaktionsteam. In Distressed-Situationen ändern sich Fakten schnell. Entscheidungen, die steuerlich optimal erscheinen, können insolvenzrechtlich anfechtbar sein. Die Abstimmung aller Teilgebiete in Echtzeit ist keine Komfortleistung, sondern systemnotwendig.

Viertens: die Vernachlässigung der Kommunikation mit Kunden, Lieferanten und Banken nach dem Vollzug. Eine übertragende Sanierung schützt den Erwerber vor Altverbindlichkeiten – aber sie schützt ihn nicht davor, dass Geschäftspartner das erworbene Unternehmen mit dem Insolvenzmakel des Vorgängers gleichsetzen. Frühzeitige, transparente Kommunikation über Eigentümerschaft, Haftungsstruktur und Geschäftsfähigkeit des neuen Unternehmens ist kaufmännisch geboten.

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Häufige Fragen zum Unternehmenskauf aus der Krise

Was ist Distressed M&A?

Distressed M&A bezeichnet den Erwerb von Unternehmen, Betriebsteilen oder wesentlichen Vermögensgegenständen in einer finanziellen Krisensituation des Veräußerers. Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Insolvenzordnung (InsO) und das BGB. Typische Konstellationen sind der Vorinsolvenzerwerb, der Erwerb im vorläufigen Insolvenzverfahren sowie die übertragende Sanierung aus dem eröffneten Insolvenzverfahren. Die Struktur bestimmt, welche Verbindlichkeiten des Zielunternehmens auf den Erwerber übergehen.

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal in der Krise?

Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile am Unternehmen einschließlich aller bekannten und unbekannten Verbindlichkeiten. Beim Asset Deal werden nur ausdrücklich benannte Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten übertragen; Altlasten verbleiben beim Veräußerer. Im Distressed-M&A-Umfeld bietet der Asset Deal dem Erwerber in der Regel den besseren Haftungsschutz, erfordert aber eine präzise rechtliche Übertragungsdokumentation für jedes einzelne Asset.

Was ist das Insolvenzanfechtungsrisiko für einen Erwerber?

Wird das veräußernde Unternehmen nach der Transaktion insolvent, kann der Insolvenzverwalter Rechtsgeschäfte anfechten, die Gläubiger benachteiligen. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO hat einen Anfechtungszeitraum von in der Regel vier Jahren vor Antragstellung. Investoren, die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hatten, sind besonders exponiert. Ein angemessener, dokumentierter Kaufpreis ist die wichtigste Schutzmaßnahme.

Was gilt beim Betriebsübergang nach § 613a BGB?

Wird ein Betrieb oder Betriebsteil im Rahmen einer Distressed-M&A-Transaktion übertragen, gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Der Erwerber kann Kündigungen aus anderen dringenden betrieblichen Gründen aussprechen, muss dabei jedoch die Regelungen des KSchG – insbesondere die Klagefrist von drei Wochen – beachten.

Welche Rolle spielt das StaRUG bei Distressed-M&A-Transaktionen?

Das seit 1. Januar 2021 in Kraft befindliche StaRUG ermöglicht die außergerichtliche Restrukturierung von Verbindlichkeiten ohne formelles Insolvenzverfahren. Es ist für Investoren interessant, die bereits als Gläubiger positioniert sind und eine Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital (Debt-to-Equity Swap) anstreben. Das StaRUG eignet sich besonders für schuldengetriebene Krisen mit kooperativer Gläubigerstruktur und bietet gegenüber dem regulären Insolvenzverfahren erhebliche Diskretion.

Welche steuerlichen Risiken bestehen beim Anteilserwerb in der Krise?

Beim Share Deal droht nach einem schädlichen Anteilseignerwechsel gemäß § 8c KStG der teilweise oder vollständige Wegfall ertragsteuerlicher Verlustvorträge des Zielunternehmens. Investoren, die einen Turnaround planen und dabei auf historische Verluste setzen, müssen dieses Risiko frühzeitig strukturieren. Die gesetzliche Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG kann unter strengen Voraussetzungen Abhilfe schaffen, ist aber im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierung und Insolvenz, insbesondere bei Distressed-M&A-Transaktionen, übertragenden Sanierungen und der Begleitung von Eigenverwaltungsverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei deckt die gesamte Prozesskette von der Krisenfrüherkennung über die Transaktionsstrukturierung bis zur Umsetzungsbegleitung ab und berät sowohl erwerbende Investoren als auch sanierungswillige Unternehmen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Strukturfragen des Distressed M&A. Ihr konkreter Erwerbsvorgang erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Insolvenzrechtsprechung. Zur Klärung, wie die dargestellten Instrumente auf Ihre Transaktion wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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