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Eigenverwaltung in der Insolvenz – aktuelle Rechtsprechung

Eigenverwaltung in der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Auftrag bricht weg, eine Großkundenrechnung bleibt unbezahlt, der Kontokorrentrahmen wird gekündigt: Für viele inhabergeführte Unternehmen beginnt die Insolvenz nicht mit einem Beschluss, sondern mit einem Telefonat der Hausbank. Wer in diesem Moment handlungsfähig bleiben möchte, fragt sich schnell, ob sich der Gang zum Insolvenzgericht und der Verlust der Verfügungsbefugnis noch aufhalten lassen. Die Antwort liegt in einem Rechtsinstrument, das der Gesetzgeber bewusst für genau diesen Fall geschaffen hat: die Eigenverwaltung.

Die Eigenverwaltung nach § 270 InsO erlaubt es dem Schuldner – also dem Unternehmen und seiner Geschäftsführung –, die Insolvenzmasse auch nach Verfahrenseröffnung selbst zu verwalten und über sie zu verfügen. Ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt; stattdessen überwacht ein Sachwalter die Geschäftsführung. Voraussetzung ist, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, die Eigenverwaltung werde zu Nachteilen für die Gläubiger führen. Für den Mittelstand bedeutet das: Handlungsfähigkeit im Verfahren, weitgehende Kontrolle über den Sanierungsprozess und in vielen Fällen eine deutlich bessere Ausgangsposition für eine operative Fortführung.

Der folgende Beitrag ordnet die geltende Rechtslage zur Eigenverwaltung ein, erläutert die Voraussetzungen und typischen Hürden, beleuchtet die Folgen für Geschäftsführer und gibt eine Handlungsempfehlung für die Praxis.

Rechtsrahmen: Was regelt § 270 InsO?

Die Eigenverwaltung ist im Neunten Teil der Insolvenzordnung, §§ 270 ff. InsO, geregelt. Mit der Einführung des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) zum 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber zugleich die Eigenverwaltung durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) und nachfolgende Reformen grundlegend neu justiert. Das Ergebnis: ein geschärfter Zulassungsmaßstab, stärkere Gläubigerrechte und klarere Anforderungen an die Vorbereitung.

Kern des § 270 InsO ist die Trennung von Verwaltung und Aufsicht. Der Schuldner – vertreten durch seine Geschäftsführung – behält die Verfügungsbefugnis. Der Sachwalter (§ 274 InsO) prüft, ob Nachteile für die Gläubigergesamtheit drohen, und kann dem Insolvenzgericht die Aufhebung der Eigenverwaltung empfehlen. Das Gericht hebt sie auf, wenn Nachteile hinreichend wahrscheinlich sind oder der Schuldner selbst sie beantragt.

Für den Mittelstand ist entscheidend: Die Eigenverwaltung ist kein Automatismus. Sie muss beantragt werden, und das Insolvenzgericht prüft die Zulassungsvoraussetzungen aktiv. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Anträge scheitern, weil die erforderlichen Unterlagen unvollständig eingereicht oder die Vorbereitungszeit zu kurz bemessen wurde.

Vorläufige Eigenverwaltung: Was gilt zwischen Antrag und Verfahrenseröffnung?

Der Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung – in der Praxis oft drei bis sechs Wochen – ist rechtstechnisch als vorläufiges Verfahren ausgestaltet (§ 270a InsO). Stellt der Schuldner einen Antrag auf Eigenverwaltung, ordnet das Insolvenzgericht in der Regel die vorläufige Eigenverwaltung an, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine gläubigerbenachteiligende Verwaltung vorliegen.

In dieser Phase bleibt die Geschäftsführung handlungsfähig. Ein vorläufiger Sachwalter überwacht die laufenden Geschäfte, doch ohne den umfassenden Befugnisrahmen eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Masseverbindlichkeiten, die in der vorläufigen Eigenverwaltung begründet werden, haften als Insolvenzforderungen ersten Ranges – ein erheblicher Gestaltungsvorteil für Lieferanten- und Arbeitnehmerbeziehungen, weil Leistungen gesichert werden können.

Welche Anforderungen stellt das Gericht in dieser frühen Phase? Die Rechtsprechung der Insolvenzgerichte verlangt zunehmend einen sogenannten Eigenverwaltungsplanungsbericht, der die wirtschaftliche Lage, die Finanzplanung für den Verfahrenszeitraum und die angestrebte Sanierungsstrategie darlegt. Fehlt dieser Bericht oder ist er erkennbar lückenhaft, riskiert der Antragsteller die Ablehnung der Eigenverwaltung und damit den Übergang zum Regelinsolvenzverfahren mit einem externen Insolvenzverwalter.

Zulassungsvoraussetzungen: Wann scheitert der Antrag?

Das Insolvenzgericht ordnet die Eigenverwaltung an, wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Diese negative Formulierung – der Gesetzgeber hat bewusst keinen positiven Eignungsnachweis vorgesehen – wird in der Praxis dennoch zu einem inhaltlichen Prüfprogramm.

Die Insolvenzgerichte haben in der gefestigten Senatsrechtsprechung herausgearbeitet, welche Umstände typischerweise eine ablehnende Entscheidung begründen:

  • Unvollständige oder unrichtige Angaben im Eröffnungsantrag oder im Planungsbericht
  • Fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Schuldners bei der Ermittlung der Insolvenzmasse
  • Vorwürfe strafbarer Handlungen zum Nachteil der Gläubiger, namentlich Insolvenzverschleppung oder Untreue
  • Erhebliche Steuerrückstände bei gleichzeitigem Versagen gegenüber dem Finanzamt in der Vergangenheit
  • Mangelnde Kooperationsbereitschaft mit Gläubigerausschuss oder Sachwalter

Ist ein Gläubigerausschuss bestellt – was bei Unternehmen von erheblicher Größe oder bei entsprechender Gläubigerstruktur früh erfolgen kann –, kommt dessen Votum nach der Rechtsprechung erhebliches Gewicht zu. Ein ablehnender Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses bindet das Gericht zwar nicht, aber er verändert den Prüfungsrahmen deutlich.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer regelmäßig, wie früh die Gläubigerausschuss-Frage in das Verfahren eingreift. Wer große institutionelle Gläubiger – Banken, Leasinggesellschaften, Sozialversicherungsträger – hat, sollte das Gespräch mit diesen Beteiligten vor Antragstellung suchen.

Welche Pflichten treffen den Geschäftsführer in der Eigenverwaltung?

Die Eigenverwaltung befreit die Geschäftsführung nicht von insolvenzrechtlichen Pflichten – sie fügt ihr neue hinzu. Der Schuldner in Eigenverwaltung nimmt eine Doppelrolle ein: Er ist zugleich Verfahrensbeteiligter und – im Interesse der Gläubigergesamtheit – treuhänderischer Verwalter der Insolvenzmasse.

Konkret bedeutet das: Die Geschäftsführung hat die Masse zu sichern und zu erhalten, Masseverbindlichkeiten vorrangig zu bedienen und dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zahlungen, die nach Insolvenzantragstellung auf insolvenzrechtlich anfechtbare Forderungen geleistet werden, können nach § 133 InsO anfechtbar sein – mit einer Anfechtungsfrist, die in der Regel bis zu vier Jahre zurückreicht.

Daneben besteht die strafrechtliche Verantwortlichkeit fort. Werden nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – ohne Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen Antragsfrist von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit (§ 15a InsO) – weitere Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet, kann dies den Tatbestand der Insolvenzverschleppung oder der Untreue begründen. Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob später Eigenverwaltung angeordnet wird.

Wie lässt sich das Haftungsrisiko in der Praxis begrenzen? Der wichtigste Schritt ist die frühzeitige anwaltliche Begleitung. Wer die Insolvenzreife erkennt und sofort berät, kann die Antragspflicht strukturiert einhalten, schadensursächliche Zahlungen vermeiden und die Eigenverwaltung ordnungsgemäß vorbereiten.

Insolvenzplan und Eigenverwaltung: Wie greifen die Instrumente ineinander?

Die Eigenverwaltung entfaltet ihren eigentlichen Wert oft in Verbindung mit einem Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO). Der Plan ermöglicht es, die Gläubigerbefriedigung abweichend von den gesetzlichen Regelverteilungsquoten zu gestalten – etwa durch Stundung, Teilerlass oder Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap).

In der Eigenverwaltung hat die Geschäftsführung das Initiativrecht für den Insolvenzplan. Sie entwirft ihn, legt ihn dem Sachwalter, dem Gläubigerausschuss und schließlich dem Insolvenzgericht vor. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klargestellt, dass der Plan zwingend alle Gläubigergruppen inhaltlich nachvollziehbar behandeln muss und dass Informationsasymmetrien zulasten einzelner Gruppen zur Planablehnung führen können.

Für den Mittelstand ist die Kombination aus Eigenverwaltung und Insolvenzplan besonders attraktiv, wenn das operative Geschäft grundsätzlich rentabel ist, aber eine Überschuldungssituation oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, die sich aus der Bilanzstruktur ergibt. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem Maschinenbau, das infolge eines Großauftrags-Ausfalls in eine Überschuldungssituation geraten war.

Anonymisierter Mandatshinweis: Ausgangslage: Ein inhabergeführter Maschinenbauer mit rund 80 Beschäftigten hatte aufgrund eines Großauftrags-Ausfalls und gestiegener Rohstoffkosten eine bilanzielle Überschuldung erreicht. Die operativen Margen waren positiv; das Problem lag ausschließlich in der Passivseite der Bilanz. Vorgehen: Nach Sicherung der Antragspflicht-Frist und Vorbereitung eines Eigenverwaltungsplanungsberichts wurde Insolvenzantrag in Eigenverwaltung gestellt. Im Verfahren wurde ein Insolvenzplan erarbeitet, der die Hauptgläubiger – Hausbank, Lieferanten und den Gesellschafterkreis – unterschiedlich behandelte und Forderungen mit einem strukturierten Teilerlass verband. Ergebnis: Die Eigenverwaltung wurde angeordnet; der Betrieb lief ohne Unterbrechung weiter. Eine Aussage über Quoten oder Erfolgswahrscheinlichkeiten lässt sich aus dem Mandat nicht verallgemeinern; jeder Fall ist nach den konkreten Umständen zu beurteilen.

Abgrenzung: Eigenverwaltung, StaRUG-Verfahren und Regelinsolvenz

Geschäftsführer stehen in der Krise häufig vor einer Grundentscheidung: Welches Instrument passt zur Lage des Unternehmens? Die Auswahl ist keine bloße Präferenzfrage, sondern folgt den Voraussetzungen des jeweiligen Verfahrens.

Das StaRUG bietet einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen. Es setzt voraus, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist, aber drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) vorliegt. Im StaRUG kann der Schuldner selektiv in Gläubigerrechte eingreifen, ohne ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Der entscheidende Unterschied zur Eigenverwaltung: Im StaRUG gibt es keinen Insolvenzverwalter und keinen Sachwalter; die Kontrolle liegt stärker beim Schuldner, aber die Möglichkeiten der Gläubigerbeteiligung sind enger begrenzt.

Die Regelinsolvenz nach §§ 27 ff. InsO hingegen tritt ein, wenn Eigenverwaltung abgelehnt wird oder der Schuldner sie nicht beantragt. Ein Insolvenzverwalter übernimmt die Verfügungsbefugnis vollständig. Die Geschäftsführung verliert die operative Kontrolle, behält aber Auskunftspflichten und strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Vereinfacht gesagt gilt folgende Entscheidungsmatrix: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit und kooperativer Gläubigerstruktur → StaRUG prüfen. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit grundsätzlich sanierungsfähigem Geschäftsmodell und kooperativen Gläubigern → Eigenverwaltung mit Insolvenzplan anstreben. Bei fehlender Gläubigerkooperation oder massiver operativer Krise → Regelinsolvenz als Basis prüfen, unter Umständen mit übertragendem Sanierungsansatz (sogenannter Asset Deal aus der Insolvenz heraus).

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, welches Restrukturierungsinstrument auf Ihr Unternehmen passt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Was zeigt die aktuelle Rechtsprechung der Insolvenzgerichte?

Die Insolvenzgerichte haben in den vergangenen Jahren eine deutlich kritischere Prüfhaltung gegenüber Eigenverwaltungsanträgen entwickelt. Dieser Trend, der in der gefestigten Spruchpraxis der großen Insolvenzstandorte erkennbar ist, lässt sich auf mehrere Entwicklungen zurückführen.

Erstens hat der Gesetzgeber mit der ESUG-Reform und den nachfolgenden Korrekturen die Gläubigerrechte im Eröffnungsverfahren gestärkt. Der vorläufige Gläubigerausschuss hat ein faktisches Vetorecht, das die höchstrichterliche Rechtsprechung inhaltlich anerkannt hat. Zweitens haben Insolvenzgerichte in Fällen, in denen die Eigenverwaltung ursprünglich angeordnet und später aufgehoben wurde, regelmäßig festgestellt, dass die Aufhebung auch dann zulässig ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Planungsbericht zum Zeitpunkt der Antragstellung unvollständig war.

Drittens hat die Senatsrechtsprechung klargestellt, dass das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung nicht allein auf Antrag eines Gläubigers aufheben darf, wenn dieser Antrag auf bloßen Vermutungen beruht. Erforderlich sind konkrete, objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte. Diese Einschränkung schützt den Schuldner vor missbräuchlichen Obstruktionsversuchen einzelner Gläubiger.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass die Qualität des Eigenverwaltungsplanungsberichts zum entscheidenden Zulassungsmerkmal geworden ist. Gerichte, die früher großzügig anordneten, verlangen heute eine finanzmathematisch fundierte Liquiditätsplanung für mindestens sechs Monate und eine klare Aussage zur Sanierungsstrategie. Das ist anspruchsvoll – aber letztlich im Interesse des Schuldners, weil es die Verfahrenssicherheit erhöht.

Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer im Mittelstand

Was sollten Sie als Geschäftsführer konkret tun, wenn sich Anzeichen einer Insolvenzreife abzeichnen? Die folgenden Schritte strukturieren den Weg zur Eigenverwaltung.

  1. Insolvenzreife sofort feststellen lassen: Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist oder droht, beginnen die gesetzlichen Fristen zu laufen. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Antragsfrist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen (§ 15a InsO). Diese Fristen sind nicht disponibel.
  2. Berater einschalten, bevor der Antrag gestellt wird: Die Vorbereitung des Eigenverwaltungsplanungsberichts, die Gläubigeransprache und die inhaltliche Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter brauchen Zeit. Wer den Antrag unvorbereitet einreicht, riskiert die Ablehnung.
  3. Gläubigerstruktur analysieren: Banken, institutionelle Gläubiger und der Fiskus haben unterschiedliche Interessen und reagieren unterschiedlich auf Eigenverwaltungsanträge. Eine frühzeitige Positionsbestimmung ermöglicht eine gezielte Ansprache.
  4. Zahlungsverbote einhalten: Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Ausnahmen gelten für massesichernde Zahlungen; die Grenzziehung ist im Einzelfall zu prüfen.
  5. Kommunikation steuern: Schlüsselmitarbeiter, Lieferanten und Kunden frühzeitig und kontrolliert zu informieren, ist keine Pflicht, aber häufig entscheidend für den Verfahrenserfolg. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung Ansprechpartner – das ist ein Vorteil, der kommunikativ genutzt werden sollte.

Nach unserer Erfahrung entscheidet der Zeitraum zwischen erstem Krisensignal und Antragstellung maßgeblich darüber, ob die Eigenverwaltung gelingt. Wer früh handelt, hat Optionen. Wer wartet, hat Fristen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Eigenverwaltung in der Insolvenz

Was unterscheidet die Eigenverwaltung vom Regelinsolvenzverfahren?

In der Eigenverwaltung nach § 270 InsO verbleibt die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse beim Schuldner – also der Geschäftsführung des Unternehmens. Ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt; stattdessen überwacht ein Sachwalter das Verfahren. Im Regelinsolvenzverfahren hingegen übernimmt ein extern bestellter Insolvenzverwalter die vollständige Kontrolle. Für den Mittelstand bedeutet Eigenverwaltung mehr operative Handlungsfähigkeit, aber auch mehr Verantwortung und strengere Anforderungen an Vorbereitung und Transparenz.

Wann muss der Insolvenzantrag spätestens gestellt werden?

Nach § 15a InsO besteht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit eine Antragspflicht, die innerhalb von drei Wochen erfüllt sein muss. Bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen. Die Fristen laufen ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschäftsführer die Insolvenzreife erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Ein Verstoß kann strafbar sein und zur persönlichen Haftung führen. Anwaltliche Beratung sollte deshalb so früh wie möglich eingeholt werden.

Was ist ein Eigenverwaltungsplanungsbericht und warum ist er wichtig?

Der Eigenverwaltungsplanungsbericht ist ein zentrales Zulassungsdokument, das der Schuldner gemeinsam mit dem Insolvenzantrag beim Gericht einreicht. Er enthält eine Darstellung der wirtschaftlichen Lage, eine Liquiditätsplanung für den Verfahrenszeitraum und die angestrebte Sanierungsstrategie. Die Insolvenzgerichte verlangen zunehmend eine fundierte, finanzmathematisch abgesicherte Planung. Ein unvollständiger oder unschlüssiger Bericht ist einer der häufigsten Gründe für die Ablehnung der Eigenverwaltung.

Kann die Eigenverwaltung nachträglich aufgehoben werden?

Ja. Das Insolvenzgericht kann die Eigenverwaltung jederzeit aufheben, wenn Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass sie zu Nachteilen für die Gläubiger führt (§ 272 InsO). Die Aufhebung ist auch auf Antrag des Sachwalters oder eines Gläubigers möglich, setzt aber nach der Rechtsprechung konkrete, objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte voraus – bloße Vermutungen genügen nicht. Nach der Aufhebung tritt das Regelinsolvenzverfahren mit einem extern bestellten Insolvenzverwalter ein.

Welche Rolle spielt das StaRUG im Verhältnis zur Eigenverwaltung?

Das StaRUG (in Kraft seit dem 1. Januar 2021) ermöglicht eine vorinsolvenzliche Restrukturierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit – also bevor Insolvenzantragspflichten entstehen. Es richtet sich an Unternehmen, die noch handlungsfähig sind, aber eine strukturelle Schuldenlast haben. Die Eigenverwaltung setzt demgegenüber das Vorliegen eines Insolvenzgrundes voraus. Beide Instrumente schließen sich nicht aus: Scheitert das StaRUG-Verfahren oder reicht der Zeitraum nicht aus, kann unmittelbar der Weg in die Eigenverwaltung folgen.

Haften Geschäftsführer persönlich, wenn die Eigenverwaltung scheitert?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers hängt nicht vom Ergebnis der Eigenverwaltung ab, sondern davon, ob Pflichten verletzt wurden. Insbesondere Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, verspätete Antragstellung und unrichtige Angaben im Eröffnungsverfahren können zu zivilrechtlicher Haftung und strafrechtlicher Verantwortlichkeit führen. Die Eigenverwaltung reduziert diese Risiken nicht automatisch; sie setzt voraus, dass die Geschäftsführung die insolvenzrechtlichen Pflichten strikt einhält. Die genauen Haftungsvoraussetzungen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der Früherkennung der Krise über die Vorbereitung und Begleitung von Eigenverwaltungsverfahren bis zur Gestaltung von Insolvenzplänen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist auf mittelständische Mandanten ausgerichtet und berät Unternehmen unabhängig von Branchenzugehörigkeit und Unternehmensstruktur. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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