Wenn sich ein Unternehmen in einer existenziellen Liquiditätskrise befindet und ein reguläres Insolvenzverfahren droht, stellt sich für viele Geschäftsführer die entscheidende Frage: Muss man die Kontrolle über das eigene Unternehmen zwingend abgeben? Die Antwort ist nein – unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht die Insolvenzordnung dem schuldnerischen Unternehmen, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unter gerichtlicher Aufsicht selbst zu behalten.
Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO erlaubt es einem zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmen, im Insolvenzverfahren ohne externe Insolvenzverwalterin oder externen Insolvenzverwalter fortzubestehen: Das Management bleibt in der operativen Führung, während ein gerichtlich bestellter Sachwalter die Interessen der Gläubiger überwacht. Voraussetzung ist ein belastbarer Eigenantrag mit Eigenverwaltungsantrag und ein nachvollziehbares Finanzierungskonzept. Eigenverwaltung ist kein Selbstläufer – ohne frühzeitige anwaltliche Vorbereitung scheitert der Antrag.
Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, den Verfahrensablauf, die Anforderungen an Geschäftsführer und die praktischen Vorteile und Risiken der Eigenverwaltung für mittelständische Unternehmen in Deutschland.
Was ist Eigenverwaltung und auf welcher Rechtsgrundlage beruht sie?
Die Eigenverwaltung ist ein Sonderinstrument der Insolvenzordnung, das Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, das Insolvenzverfahren ohne die Einsetzung eines externen Insolvenzverwalters zu betreiben. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 270 ff. InsO, die seit der Reform durch das ESUG im Jahr 2012 erheblich ausgebaut und durch das SanInsFoG zum 1. Januar 2021 nochmals überarbeitet wurden. Ziel dieser Regelungen ist es, die Sanierungs- und Planungskompetenz des bestehenden Managements zu erhalten, solange dies nicht dem Interesse der Gläubiger widerspricht.
In der Praxis des Insolvenzgerichts wird Eigenverwaltung nur angeordnet, wenn das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind. Das Gericht bestellt in diesem Fall einen Sachwalter – eine Person mit insolvenzrechtlicher Qualifikation, die die Verwaltungshandlungen des schuldnerischen Unternehmens überwacht, ohne selbst die Führung zu übernehmen. Der Geschäftsführer behält formal seine Organstellung, handelt aber fortan im Rang eines Insolvenzverwalters und ist an die Mitwirkungspflichten der Insolvenzordnung gebunden.
Für Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen im Mittelstand bedeutet das: Eigenverwaltung setzt ein erhebliches Maß an Transparenz, Kommunikationsbereitschaft gegenüber Gläubigern und Gerichten sowie eine vollständige und belastbare Finanzplanung voraus. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen mit dieser Konstellation überfordert sind, wenn sie keine erfahrene insolvenzrechtliche Begleitung haben.
Wann ist Eigenverwaltung möglich – und wann scheidet sie aus?
Das Insolvenzgericht ordnet Eigenverwaltung auf Antrag des Schuldners an, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Seit der SanInsFoG-Reform müssen Antragsteller gemäß § 270a InsO nunmehr aktiv darlegen, warum Eigenverwaltung zum Vorteil der Gläubiger ist – die frühere Vermutungsregel zugunsten des Schuldners entfiel. Kernanforderungen:
- Es muss ein vollständiger Eröffnungsantrag vorliegen, der auf Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) gestützt wird.
- Der Antrag auf Eigenverwaltung muss gleichzeitig mit dem Eröffnungsantrag gestellt werden; ein späterer Antrag ist grundsätzlich unzulässig.
- Das Unternehmen muss eine sogenannte Eigenverwaltungsplanung vorlegen: ein Konzept zur Finanzierung der Verfahrenskosten, zur Erfüllung der Lohn- und Gehaltsverbindlichkeiten sowie zur geplanten Sanierungsstrategie.
- Die Antragstellung darf nicht von vornherein dem Interesse der Gläubigergesamtheit widersprechen.
Eigenverwaltung scheidet hingegen aus, wenn konkrete Umstände vorliegen, die befürchten lassen, dass das Schuldnerunternehmen die Verwaltungsbefugnis nicht im Gläubigerinteresse ausübt. Das Gericht kann Eigenverwaltung ablehnen oder aufheben, wenn etwa begründete Verdachtsmomente für Insolvenzverschleppung bestehen, wesentliche Buchführungsunterlagen fehlen oder der Geschäftsführer die erforderliche Kooperation verweigert.
Was bedeutet das konkret für den Mittelstand? Inhabergeführte Unternehmen mit weniger formalisierten Strukturen und kürzeren Vorlaufzeiten zur Krisenerkennung sind besonders gefährdet, die Anforderungen des § 270a InsO nicht zu erfüllen. Die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit besteht binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen (§ 15a InsO) – wer in dieser Zeitspanne erst beginnt, die Eigenverwaltungsplanung zu erarbeiten, wird kaum belastbare Unterlagen vorlegen können.
Vorläufige Eigenverwaltung: Die entscheidende Weichenstellung vor Verfahrenseröffnung
Zwischen Antragstellung und formeller Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt in der Praxis häufig ein Zeitraum von mehreren Wochen. In dieser Phase – dem Eröffnungsverfahren – ordnet das Gericht auf Antrag die sogenannte vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO an. Diese ist rechtlich und praktisch die bedeutsamste Phase des gesamten Prozesses.
In der vorläufigen Eigenverwaltung bleibt das Unternehmen operativ handlungsfähig: Verträge können erfüllt, Löhne abgerechnet und Kundenbeziehungen aufrechterhalten werden. Masseverbindlichkeiten, die in der vorläufigen Eigenverwaltung begründet werden, haben im eröffneten Verfahren Vorrang vor einfachen Insolvenzforderungen – das schafft Planungssicherheit für Lieferanten und Dienstleister, die in dieser Phase weiter liefern. Zugleich können Umsatzsteuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge gesondert abgerechnet werden.
Gleichzeitig wird in dieser Phase häufig das Insolvenzgeld nach den §§ 165 ff. SGB III relevant: Arbeitnehmer können für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, was die Lohnkosten für das Unternehmen in der Sanierungsphase erheblich entlastet. Nach unserer Erfahrung ist eine saubere Koordination dieser Liquiditätspuffer mit dem Insolvenzgeldvorfinanzierungsmodell einer der zentralen Erfolgsfaktoren in der vorläufigen Eigenverwaltung.
Die vorläufige Eigenverwaltung unterliegt der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters. Bestimmte Rechtshandlungen – insbesondere größere Zahlungen und Vertragsabschlüsse außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs – bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters oder des Insolvenzgerichts. Ohne klare Abstimmung mit dem anwaltlichen Berater riskiert der Geschäftsführer, Masseverbindlichkeiten zu begründen, die die spätere Sanierung gefährden.
Welche Rolle spielt der Sachwalter – und wo liegt die Verantwortung des Geschäftsführers?
Die Abgrenzung zwischen Sachwalter und schuldnerischem Organ ist für Geschäftsführer oft schwerer zu verstehen als erwartet. Der Sachwalter nach § 274 InsO ist kein Co-Geschäftsführer und kein Insolvenzverwalter. Er prüft und überwacht – er führt das Unternehmen nicht. Dennoch ist sein Einfluss erheblich: Er hat das Recht, jederzeit Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen zu nehmen, und er erstattet dem Gericht und dem Gläubigerausschuss laufend Bericht über die Vermögenslage und das Verhalten des Schuldners.
Der Geschäftsführer hingegen handelt im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren funktional wie ein Insolvenzverwalter. Das bedeutet: Er muss Gläubigerforderungen prüfen, eine Insolvenzmasse aufstellen, Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO prüfen und ggf. geltend machen sowie dem Gläubigerausschuss Auskunft erteilen. Rechtshandlungen, die dem Sachwalter zustimmungspflichtig sind, sind in § 277 InsO geregelt; fehlt die erforderliche Zustimmung, können Gläubiger die Unwirksamkeit geltend machen.
Für den Mittelstand ist das ein erheblicher Kraftakt: Der Gesellschafter-Geschäftsführer führt das Unternehmen weiter, muss aber gleichzeitig insolvenzrechtliche Aufgaben erfüllen, für die er in der Regel keine Ausbildung hat. Die anwaltliche Begleitung durch eine auf Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei ist in dieser Konstellation keine optionale Ergänzung, sondern eine strukturelle Notwendigkeit.
Insolvenzplan und Eigenverwaltung: Das Instrument der Sanierung
Eigenverwaltung ist selten Selbstzweck. In der überwiegenden Zahl der Fälle dient sie der Vorbereitung und Durchführung eines Insolvenzplans nach §§ 217 ff. InsO. Der Insolvenzplan ist das zentrale Gestaltungsinstrument: Er ermöglicht es, Verbindlichkeiten zu stunden, zu erlassen, in Eigenkapital umzuwandeln oder Unternehmensteile zu übertragen – und das unter einem einheitlichen, gerichtlich bestätigten Rahmen.
Im Eigenverwaltungsverfahren erarbeitet der Geschäftsführer gemeinsam mit dem anwaltlichen Berater den Insolvenzplan. Der Plan muss innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist vorgelegt werden; in der Regel beträgt diese Frist zwischen drei und sechs Monaten nach Verfahrenseröffnung, kann aber auf Antrag verlängert werden. Der Plan gliedert sich in einen darstellenden Teil (Ist-Analyse, Sanierungskonzept) und einen gestaltenden Teil (konkrete Regelungen für Gläubigergruppen, Quote, Zeitplan).
Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt und stimmen über den Plan ab. Für die Annahme ist grundsätzlich eine doppelte Mehrheit erforderlich: die Mehrheit nach Köpfen und die Mehrheit nach Forderungsbeträgen in jeder Gruppe. Das sogenannte Obstruktionsverbot nach § 245 InsO ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, ablehnende Gruppen zu überstimmen – ein Instrument, das taktische Sorgfalt in der Plangestaltung erfordert.
Kombiniert man Eigenverwaltung mit dem Insolvenzplan, entsteht ein Sanierungsverfahren, das in seiner Wirkung dem US-amerikanischen Chapter-11-Verfahren nahekommt. Der entscheidende Unterschied zur vorinsolvenzlichen Sanierung über das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) liegt in der Eingriffstiefe: Das Insolvenzplanverfahren kann auch gegen einzelne Gläubigergruppen gesetzt werden und umfasst alle Verbindlichkeiten, nicht nur Finanzgläubiger.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein produzierendes Mittelstandsunternehmen mit rund 180 Mitarbeitern, das in der Zulieferbranche tätig ist. Ausgangslage: Durch den Wegfall eines Großabnehmers entstanden innerhalb weniger Monate erhebliche Liquiditätslücken; zugleich hatte das Unternehmen durch einen voreiligen Sanierungsberater mehrere Zahlungen geleistet, die im späteren Verfahren als möglicherweise anfechtbar bewertet wurden. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Geschäftsführung bei der Ausarbeitung der Eigenverwaltungsplanung, koordinierte die Insolvenzgeldvorfinanzierung mit dem finanzierenden Kreditinstitut und arbeitete gemeinsam mit dem bestellten Sachwalter einen Insolvenzplan aus, der vorsah, das operative Geschäft unter einem angepassten Verbindlichkeitenrahmen fortzuführen. Ergebnis: Das Insolvenzgericht bestätigte den Plan nach Gläubigerabstimmung; das Unternehmen konnte den Großteil der Belegschaft erhalten und die operative Tätigkeit fortsetzen. Ohne Erfolgsversprechen: Jeder Fall hängt von den konkreten Umständen ab.
Eigenverwaltung vs. Regelinsolvenzverfahren: Wann lohnt sich welches Instrument?
Nicht jedes Unternehmen in der Krise ist für die Eigenverwaltung geeignet. Die Entscheidung zwischen Regelinsolvenzverfahren und Eigenverwaltung ist keine Frage des Prestiges, sondern eine nüchterne Abwägung von Unternehmensstruktur, Gläubigerstruktur und Sanierungspotenzial.
Eigenverwaltung eignet sich vor allem dann, wenn das Management das Vertrauen der Hauptgläubiger besitzt, das operative Geschäft bei Verfahrensfortführung erhalten bleibt und ein tragfähiges Sanierungskonzept – sei es als Insolvenzplan oder als übertragende Sanierung – bereits in Grundzügen vorhanden ist. Sie setzt ferner eine professionelle Buchhaltung und belastbare Finanzplanung voraus, da die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO ohne diese Grundlagen nicht überzeugend dargelegt werden kann.
Das Regelinsolvenzverfahren ist vorzuziehen, wenn die Unternehmensstrukturen so intransparent sind, dass kein Vertrauen des Gläubigerkreises begründet werden kann, wenn der Geschäftsführer selbst Teil des Konfliktgefüges ist oder wenn eine geordnete Liquidation im Gläubigerinteresse realistischer erscheint als eine operative Fortführung. Auch in Konstellationen, in denen die Aufhebung der Eigenverwaltung droht – etwa bei mangelnder Kooperation oder Verdacht auf Masseschmälerung – sollte frühzeitig umgesteuert werden.
Entscheidungsmatrix (vereinfacht): Konstellation A – Unternehmen mit stabiler Kundenstruktur, kooperativer Hausbank, transparenter Buchhaltung → Eigenverwaltung mit Insolvenzplan prüfen; Frist für Eröffnungsantrag beachten. Konstellation B – Unternehmen mit Gesellschafterkonflikt, unvollständiger Buchführung, zerstrittener Gläubigerstruktur → Regelinsolvenzverfahren, ggf. mit Antrag auf übertragende Sanierung. Konstellation C – Überschuldung ohne Zahlungsunfähigkeit, noch ausreichend Liquiditätspuffer → StaRUG als vorinsolvenzliches Instrument prüfen, bevor Insolvenzantragspflicht entsteht.
Haftungsrisiken des Geschäftsführers in der Eigenverwaltung
Die Eigenverwaltung befreit den Geschäftsführer nicht von persönlicher Haftung. Im Gegenteil: Da er im Verfahren funktional wie ein Insolvenzverwalter handelt, erweitern sich seine Pflichten und damit auch seine Haftungsrisiken. Wer nach Einritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistet, die nicht im Interesse der Gläubigergesamtheit liegen, haftet persönlich nach § 15b InsO – eine Norm, die durch das SanInsFoG erheblich verschärft wurde.
Darüber hinaus bleibt die strafrechtliche Dimension der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) in vollem Umfang anwendbar. Die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit besteht zwingend binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen. Wer diese Fristen überschreitet, setzt sich dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung aus – und zwar unabhängig davon, ob er anschließend einen Eigenverwaltungsantrag stellt.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Geschäftsführer, die im guten Glauben an die Überwindbarkeit der Krise Zahlungen leisten, Forderungen einziehen oder Verträge abschließen, die im späteren Insolvenzverfahren als Anfechtungshandlungen qualifiziert werden. Besonders kritisch ist die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, die bei entsprechendem Gläubigervorsatz Handlungen aus einem Zeitraum von in der Regel vier Jahren erfassen kann. Die anwaltliche Prüfung der eigenen Handlungen in der Krisenvorphase ist kein Luxus, sondern elementarer Haftungsschutz.
Warum frühzeitige anwaltliche Begleitung über Erfolg oder Scheitern entscheidet
Kann man die Eigenverwaltung ohne Rechtsanwalt beantragen? Formell ja. Aber der Antrag ohne belastbare Eigenverwaltungsplanung, ohne abgestimmtes Konzept für die Gläubigerkommunikation und ohne Kenntnis der gerichtlichen Praxis in der jeweiligen Insolvenzgerichtsbarkeit wird in aller Regel zurückgewiesen oder das Verfahren alsbald in die reguläre Insolvenzverwaltung umgestellt.
Nach unserer Erfahrung entscheidet sich das Schicksal einer Eigenverwaltung in den ersten 72 Stunden nach Antragstellung: Gelingt es, das Gericht, den vorläufigen Sachwalter und die wichtigsten Gläubiger von der Tragfähigkeit des Konzepts zu überzeugen, entsteht der nötige Vertrauensvorschuss für die Fortführung. Gelingt das nicht, ist das Vertrauen kaum zurückzugewinnen. Frühzeitige anwaltliche Begleitung – idealerweise bereits in der Frühphase der Krise, bevor die Insolvenzantragspflicht entsteht – ist deshalb kein nachrangiges Element, sondern der entscheidende Faktor.
Konkret umfasst die anwaltliche Begleitung in der Eigenverwaltung folgende Leistungen: Prüfung und Dokumentation der Insolvenzreife, Ausarbeitung der Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO, Koordination mit dem Sachwalter und dem Insolvenzgericht, Entwurf eines Insolvenzplans, Führung der Gläubigerverhandlungen sowie Begleitung der Planabstimmung und der Planbestätigung durch das Gericht. Daneben steht die laufende Haftungsberatung des Geschäftsführers im Vordergrund, damit keine Handlungen vorgenommen werden, die später als masseschmälernd oder anfechtbar bewertet werden könnten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallkonstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Gläubigerstruktur und der einschlägigen Fristen. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation – insbesondere wenn Sie den Eintritt einer Insolvenzantragspflicht für möglich halten – wenden Sie sich unverzüglich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Eigenverwaltung in der Insolvenz
Was unterscheidet Eigenverwaltung vom Regelinsolvenzverfahren?
Im Regelinsolvenzverfahren übernimmt ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen. Bei der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO verbleibt diese Befugnis beim schuldnerischen Unternehmen, also beim Geschäftsführer. Die Gläubigerinteressen werden durch einen Sachwalter überwacht, der jedoch nicht selbst die Unternehmensführung übernimmt. Eigenverwaltung setzt voraus, dass das Gericht keinen Nachteil für die Gläubiger annimmt.
Bis wann muss der Insolvenzantrag spätestens gestellt werden?
Bei Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO muss der Antrag binnen drei Wochen gestellt werden; bei Überschuldung nach § 19 InsO besteht eine Frist von sechs Wochen (§ 15a InsO). Beide Fristen sind zwingend. Ihre Überschreitung erfüllt den Tatbestand der Insolvenzverschleppung und kann zur persönlichen Haftung sowie strafrechtlichen Konsequenzen für den Geschäftsführer führen. Die genaue Bestimmung des Fristbeginns ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Was muss die Eigenverwaltungsplanung enthalten?
Die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO muss insbesondere ein Finanzierungskonzept für die Verfahrenskosten und die laufenden Betriebsausgaben, eine Darstellung der Sanierungsstrategie und ein Konzept zur Gläubigerkommunikation umfassen. Darüber hinaus sind Angaben zu möglichen Interessenkonflikten des Managements und zur bisherigen Geschäftsführung erforderlich. Die Planung ist entscheidend für die Bewilligung des Antrags durch das Insolvenzgericht.
Kann die Eigenverwaltung während des Verfahrens aufgehoben werden?
Ja. Das Gericht kann die Eigenverwaltung nach § 272 InsO auf Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses, eines einzelnen Gläubigers oder des Sachwalters aufheben, wenn Umstände bekannt werden, die eine Benachteiligung der Gläubiger befürchten lassen. Auch mangelnde Kooperation des Schuldners oder Verstöße gegen insolvenzrechtliche Pflichten können zur Aufhebung führen, nach der das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortgesetzt wird.
Welche Rolle spielt das StaRUG im Verhältnis zur Eigenverwaltung?
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) ist ein vorinsolvenzliches Instrument. Es ermöglicht Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig, aber drohend zahlungsunfähig sind, Restrukturierungsmaßnahmen unter gerichtlicher Aufsicht durchzuführen, ohne ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Eigenverwaltung hingegen findet im eröffneten Insolvenzverfahren statt. Beide Instrumente schließen einander nicht aus – ein gescheitertes StaRUG-Verfahren kann in ein Eigenverwaltungsinsolvenzverfahren übergehen.
Wie lange dauert ein Eigenverwaltungsverfahren typischerweise?
Die Verfahrensdauer hängt wesentlich davon ab, ob ein Insolvenzplan erarbeitet und bestätigt wird und wie komplex die Gläubigerstruktur ist. In der Praxis bewegen sich Eigenverwaltungsverfahren mit Insolvenzplan zwischen sechs Monaten und rund zwei Jahren. Das Eröffnungsverfahren mit vorläufiger Eigenverwaltung dauert in der Regel drei bis acht Wochen. Die genaue Frist für die Vorlage des Insolvenzplans wird vom Gericht festgesetzt; eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
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