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Eigenverwaltung in der Insolvenz – Beratung für den Mittelstand

Eigenverwaltung in der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen verliert innerhalb weniger Monate einen Großkunden, die Liquidität bricht ein, die Bank kündigt die Kreditlinie. In dieser Lage stellt sich für den Geschäftsführer eine Frage, die über die Zukunft des Betriebs entscheiden kann: Muss die Geschäftsführung die Kontrolle über das Unternehmen abgeben – oder gibt es einen rechtlich gesicherten Weg, das Ruder selbst in der Hand zu behalten?

Die Eigenverwaltung nach § 270 InsO ermöglicht es dem schuldnerischen Unternehmen, die Insolvenzmasse unter gerichtlicher Aufsicht selbst zu verwalten und zu verwerten, anstatt einen externen Insolvenzverwalter einzusetzen. Voraussetzung ist, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führt. Für mittelständische Unternehmen bietet dieses Verfahren die Chance, das operative Geschäft fortzuführen, Sanierungspläne eigenständig zu entwickeln und den Betrieb als Einheit zu erhalten – sofern die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen und das Verfahren professionell vorbereitet wird.

Dieser Beitrag erläutert die Rechtsgrundlagen der Eigenverwaltung, die Anforderungen an Geschäftsführer und Berater, typische Fallstricke im Mittelstand sowie die praktischen Schritte von der Antragstellung bis zum Abschluss des Verfahrens.

Was ist die Eigenverwaltung – und worin unterscheidet sie sich vom Regelinsolvenzverfahren?

Die Eigenverwaltung ist kein eigenständiges Insolvenzverfahren, sondern eine besondere Verfahrensgestaltung innerhalb der Insolvenzordnung. Während im Regelinsolvenzverfahren ein extern bestellter Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übernimmt, verbleibt diese Befugnis bei der Eigenverwaltung beim Schuldner selbst – das heißt bei Geschäftsführung und Gesellschaft. Das Gericht bestellt anstelle eines Insolvenzverwalters einen Sachwalter, der die Verwaltung überwacht, ohne in das operative Geschäft einzugreifen.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 270 ff. InsO. Der Schuldner – also das Unternehmen – stellt beim zuständigen Insolvenzgericht einen entsprechenden Antrag. Das Gericht ordnet die Eigenverwaltung an, wenn keine Umstände bekannt sind, die auf Gläubigernachteile schließen lassen (§ 270 Abs. 2 InsO). Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt, dass der vorläufige Gläubigerausschuss ihr nicht widerspricht. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Gerichte diesen Voraussetzungskatalog in den vergangenen Jahren zunehmend streng auslegen: Eine bloß formale Antragstellung ohne substanzielle Vorbereitung reicht regelmäßig nicht aus.

Worin liegt der entscheidende praktische Unterschied? Im Regelverfahren verliert die Geschäftsführung die operative Kontrolle. Verträge, Kundenbeziehungen, Personalentscheidungen, die Kommunikation mit Lieferanten – all das geht in die Hände des Insolvenzverwalters über. Bei der Eigenverwaltung bleibt die Führungsebene handlungsfähig. Das ist für inhabergeführte Unternehmen mit einzigartigen Kundenbeziehungen oder proprietärem Know-how ein erheblicher Vorteil.

Welche Voraussetzungen muss ein Unternehmen für die Eigenverwaltung erfüllen?

Die formalen Anforderungen sind beherrschbar – die faktischen Hürden dagegen erheblich. Zunächst muss ein Eröffnungsgrund vorliegen: entweder Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO oder drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Bei Überschuldung nach § 19 InsO besteht eine gesetzliche Antragspflicht, die bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von spätestens 3 Wochen und bei Überschuldung innerhalb von spätestens 6 Wochen zu erfüllen ist (§ 15a InsO). Wer zu spät handelt, riskiert die persönliche Haftung der Geschäftsführung und strafrechtliche Konsequenzen.

Für die Eigenverwaltung im Besonderen verlangt das Gericht einen sogenannten Eigenverwaltungsantrag (§ 270a InsO) nebst einem Eigenverwaltungsplan (früher: Finanzplan). Seit der Reform durch das SanInsFoG (in Kraft seit 1. Januar 2021) muss der Schuldner diesem Antrag eine Darstellung beilegen, die unter anderem enthält:

  • eine Beschreibung des Unternehmens, seiner wirtschaftlichen Lage und der Krisenursachen,
  • eine Übersicht über die wesentlichen Verbindlichkeiten und den Gläubigerkreis,
  • ein Finanzierungskonzept für die voraussichtliche Verfahrensdauer,
  • eine Erklärung zur Zusammenarbeit mit dem Sachwalter sowie
  • eine Erklärung, ob und welche außergerichtlichen Sanierungsversuche unternommen wurden.

Die Qualität dieser Unterlagen ist in der Praxis entscheidend. Ein unvollständiger oder widersprüchlicher Eigenverwaltungsplan ist der häufigste Grund, weshalb Gerichte die Eigenverwaltung ablehnen oder in ein Regelverfahren umwandeln. Nach unserer Erfahrung unterschätzen viele Geschäftsführer den Vorbereitungsaufwand erheblich: Was wie ein Formularverfahren wirkt, ist in Wirklichkeit eine juristische und betriebswirtschaftliche Gesamtdarstellung des Unternehmens unter Krisenbedingungen.

Wie läuft das Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung ab?

Das Insolvenzverfahren beginnt mit der Antragstellung und dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts. In der Praxis ist die Phase davor – die sogenannte vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a InsO – die kritischste. Das Gericht bestellt für diese Zwischenphase einen vorläufigen Sachwalter, der die Geschäftstätigkeit überwacht, ohne direkt einzugreifen. Parallel tritt bei Unternehmen mit mehr als 50 Gläubigern oder größerem Verbindlichkeitsvolumen häufig ein vorläufiger Gläubigerausschuss zusammen.

In dieser vorläufigen Phase – die in der Regel einige Wochen umfasst, bis das Gericht die Eröffnung beschließt – ist das Unternehmen rechtlich handlungsfähig. Es kann Verträge abschließen, Mitarbeiter weiterbeschäftigen und das Tagesgeschäft fortführen. Neu begründete Verbindlichkeiten in dieser Phase genießen als Masseverbindlichkeiten grundsätzlich Vorrang vor den Altgläubigern – ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil für Lieferanten, die bereit sind, weiterhin zu liefern.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt die Eigenverwaltung in aller Regel in einen Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) oder in eine übertragende Sanierung. Der Insolvenzplan ist das zentrale Instrument: Er ermöglicht es, Forderungen zu stunden, zu kürzen oder umzuwandeln, die Gesellschafterstruktur zu verändern und das Unternehmen als Einheit fortzuführen. Die Gläubigerversammlung und das Gericht müssen den Plan bestätigen. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen der Zulieferbranche mit rund 120 Beschäftigten.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Unternehmen aus der metallverarbeitenden Industrie. Ausgangslage: Liquiditätskrise nach Verlust zweier Großkunden, Überschuldung im Sinne des § 19 InsO, Antragspflicht bereits ausgelöst. Die Geschäftsführung hatte erwogen, schlicht das Regelinsolvenzverfahren zu beantragen. Vorgehen: Innerhalb von wenigen Wochen erarbeitete das Beratungsteam gemeinsam mit dem Unternehmen den Eigenverwaltungsplan, identifizierte operative Stellschrauben zur Liquiditätssicherung und bereitete die Kommunikation mit dem Hauptbankgläubiger vor. Das Insolvenzgericht ordnete die vorläufige Eigenverwaltung an; der vorläufige Sachwalter erhob keine Einwände. Ergebnis: Das Unternehmen konnte das operative Geschäft ohne Unterbrechung fortführen; die Verhandlungen mit den Gläubigern wurden von der Geschäftsführung aktiv mitgestaltet. Kein Ergebnisversprechen – die konkrete Wirkung hängt von Einzelfallumständen ab.

Welche Rolle spielt der Sachwalter – und wo liegen die Kontrollgrenzen?

Der Sachwalter ist kein passiver Beobachter. Nach § 274 InsO hat er die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume und Bücher des Unternehmens jederzeit einzusehen. Stellt er Umstände fest, die eine Benachteiligung der Gläubiger besorgen lassen, ist er verpflichtet, die Gläubigerversammlung und das Gericht zu unterrichten – was zur Aufhebung der Eigenverwaltung führen kann.

Bestimmte Rechtshandlungen erfordern die ausdrückliche Zustimmung des Sachwalters. Dazu zählen insbesondere ungewöhnliche Rechtshandlungen und solche, die außerhalb des ordentlichen Geschäftsbetriebs liegen (§ 275 InsO). Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dürfen nur mit Zustimmung des Sachwalters begründet werden. In der Praxis bedeutet das: Die Geschäftsführung bleibt zwar operativ tätig, aber ein dauerhafter Informationsfluss an den Sachwalter ist Pflicht – keine Option.

Geschäftsführer, die diese Kooperationspflicht als lästige Bürde betrachten, riskieren die Umwandlung in ein Regelinsolvenzverfahren. Wo liegt die Grenze für das Gericht? Es genügt der begründete Verdacht, dass die Eigenverwaltung gläubigerschädigend genutzt wird. Deshalb empfehlen wir unseren Mandanten: Transparenz gegenüber dem Sachwalter ist nicht nur gesetzlich geboten – sie ist auch strategisch klug.

Wie verhalten sich Eigenverwaltung und StaRUG zueinander?

Seit dem 1. Januar 2021 steht mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ein vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument bereit, das in der Systematik klar von der Eigenverwaltung zu trennen ist. Das StaRUG greift, bevor Insolvenzreife eingetreten ist – es setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus, nicht bereits eingetretene Insolvenz.

Für den Geschäftsführer im Mittelstand ist diese Unterscheidung entscheidend: Liegt nur drohende Zahlungsunfähigkeit vor, sollte das StaRUG als milderes, weniger stigmatisiertes Instrument zuerst geprüft werden. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, sind die Antragspflichten nach § 15a InsO ausgelöst – das StaRUG tritt zurück, die Eigenverwaltung wird relevant. Die Entscheidung zwischen den Instrumenten muss sorgfältig und frühzeitig getroffen werden, weil eine verzögerte Antragstellung die persönliche Haftung der Geschäftsführer begründen kann.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer zu lange auf eine außergerichtliche Einigung hoffen und erst dann anwaltliche Beratung suchen, wenn die Antragspflicht bereits ausgelöst ist. Genau das ist der Moment, in dem die Eigenverwaltung als letzte Möglichkeit erscheint, obwohl das StaRUG einige Monate früher die bessere Wahl gewesen wäre.

Typische Fehler bei der Eigenverwaltung im Mittelstand – und wie man sie vermeidet

Zu spät zu handeln ist der häufigste und folgenreichste Fehler. Wer die Antragspflichten nach § 15a InsO verpasst, riskiert nicht nur die Ablehnung der Eigenverwaltung, sondern auch die persönliche Haftung als Geschäftsführer für nach Insolvenzreife geleistete Zahlungen (§ 15b InsO). Die Drei-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit und die Sechs-Wochen-Frist bei Überschuldung sind absolute Grenzen – keine Richtwerte.

Ein zweiter typischer Fehler ist die unzureichende Vorbereitung des Eigenverwaltungsplans. Dieser Fehler tritt besonders häufig auf, wenn der Unternehmer ohne anwaltliche Begleitung agiert oder einen Berater einschaltet, der mit dem spezifischen Anforderungsprofil des Insolvenzrechts nicht vertraut ist. Das Ergebnis: Das Gericht verweigert die Anordnung oder wandelt das Verfahren noch in der Eröffnungsphase um.

Dritter häufiger Fehler: mangelnde Kommunikation mit Schlüsselgläubigern im Vorfeld. Wenn Banken, Hauptlieferanten oder Finanzierungspartner die Antragstellung ohne Vorwarnung erfahren, reagieren sie mit Kreditkündigung oder Lieferstopp – und unterlaufen damit die Sanierungschancen, bevor das Verfahren überhaupt begonnen hat. Eine koordinierte Gläubigerkommunikation ist daher kein Soft-Faktor, sondern ein rechtlich und wirtschaftlich relevanter Bestandteil der Verfahrensvorbereitung.

Schließlich: das Unterschätzen der Sachwalter-Koordination. Geschäftsführer, die den Sachwalter als Kontrolleur betrachten, gegen den man arbeiten muss, geraten regelmäßig in Konflikte, die das Verfahren gefährden. Der Sachwalter ist weder Verbündeter noch Gegner – er ist ein Verfahrensakteur, dessen Informationsbedürfnisse proaktiv zu bedienen sind.

Was kostet die Eigenverwaltung – und welche Vergütungsformen sind möglich?

Die Kosten der Eigenverwaltung setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen: den Gerichtskosten (Gerichtskostengesetz), der Vergütung des Sachwalters sowie den Kosten der anwaltlichen Begleitung des Schuldners. Die Sachwalter-Vergütung richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und ist geringer als die eines Insolvenzverwalters, weil die operative Verwaltungsarbeit beim Schuldner verbleibt.

Für die anwaltliche Begleitung des schuldnerischen Unternehmens kommen – je nach Verfahrensphase und Komplexität – Stunden-, Pauschal- oder Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG in Betracht. Wir empfehlen, die Honorarstruktur bereits vor Antragstellung transparent zu klären, damit die Finanzierung der Verfahrenskosten Teil des Eigenverwaltungsplans ist. Das Insolvenzgericht achtet darauf, dass die Massefinanzierung gesichert ist – ein unfinanzierter Verfahrensplan ist ein Anordnungshindernis.

Wie hoch die Gesamtkosten in einem konkreten Fall sind, hängt von Unternehmensgröße, Verbindlichkeitsstruktur, Verfahrensdauer und Planungsaufwand ab. Eine pauschale Aussage wäre irreführend. Was sich generell sagen lässt: Die Kosten einer professionell vorbereiteten Eigenverwaltung sind regelmäßig geringer als die wirtschaftlichen Schäden, die aus einem ungeplanten Regelinsolvenzverfahren entstehen – durch Kontrollverlust, Betriebsunterbrechungen und Reputationsschäden.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Eigenverwaltung nach § 270 InsO. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Eröffnungsgründe, der Antragspflichten und der spezifischen Gläubigerstruktur Ihres Unternehmens. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation – insbesondere zu Fristen, Eigenverwaltungsplan und Sachwalter-Koordination – schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Entscheidungsmatrix: Regelinsolvenz, Eigenverwaltung oder StaRUG?

Für den Geschäftsführer im Mittelstand lässt sich die Verfahrenswahl grob wie folgt skizzieren:

Konstellation A – drohende Zahlungsunfähigkeit, kein Insolvenzauslöser: Instrument ist das StaRUG; das Unternehmen handelt außergerichtlich und ohne Insolvenzgericht; keine Antragspflicht; Restrukturierungsplan muss vom Gericht bestätigt werden, Gläubigermehrheit erforderlich.

Konstellation B – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, Geschäftsführung kooperationsbereit, substanzieller Betrieb fortführungsfähig, Eigenverwaltungsplan vorbereitet: Instrument ist die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO; Sachwalter-Kontrolle; Insolvenzplan oder übertragende Sanierung; Antragspflicht läuft, Fristen (3 bzw. 6 Wochen) zwingend einzuhalten.

Konstellation C – Zahlungsunfähigkeit, keine ausreichende Vorbereitung, Gläubigerausschuss widerspricht, Hinweise auf Gläubigernachteile: Regelinsolvenzverfahren; Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltungsbefugnis; Geschäftsführung bleibt als Auskunftspflichtiger eingebunden, verliert aber die operative Kontrolle.

Welche Konstellation auf Ihr Unternehmen zutrifft, lässt sich nur nach Sichtung der Unterlagen und anwaltlicher Prüfung der Liquiditätslage beurteilen. Nach unserer Erfahrung führt das frühzeitige Gespräch mit einem spezialisierten Berater fast immer zu einem breiteren Handlungsspielraum – weil mehr Instrumente noch offenstehen.

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Häufige Fragen zur Eigenverwaltung in der Insolvenz

Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Regelinsolvenz?

Bei der Eigenverwaltung nach § 270 InsO verbleibt die Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen beim Schuldner, das heißt bei Geschäftsführung und Gesellschaft. Das Gericht bestellt einen Sachwalter zur Kontrolle, keinen Insolvenzverwalter mit operativer Leitungsbefugnis. Im Regelinsolvenzverfahren hingegen übernimmt der extern bestellte Insolvenzverwalter die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; die Geschäftsführung wird auf eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht reduziert. Für mittelständische Unternehmen mit funktionsfähiger Führungsstruktur und fortführungsfähigem Betrieb ist die Eigenverwaltung regelmäßig das schonendere Instrument.

Wie lange dauert eine Eigenverwaltung?

Die Verfahrensdauer hängt von der Komplexität der Gläubigerstruktur, der Qualität des Eigenverwaltungsplans und dem gewählten Sanierungsweg ab. Die vorläufige Eigenverwaltung vor Verfahrenseröffnung erstreckt sich häufig über mehrere Wochen. Das eigentliche Insolvenzverfahren mit Insolvenzplan kann bei gut vorbereiteten Fällen in einigen Monaten abgeschlossen werden; komplexe Fälle mit vielschichtiger Gläubigerstruktur können deutlich länger dauern. Eine pauschale Angabe ist ohne Kenntnis des Einzelfalls nicht möglich; die genaue Verfahrensdauer ist anwaltlich zu prognostizieren.

Wann muss ein Geschäftsführer den Insolvenzantrag stellen?

Bei Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO besteht eine Antragspflicht nach § 15a InsO, die spätestens nach 3 Wochen zu erfüllen ist. Bei Überschuldung nach § 19 InsO beträgt die Frist spätestens 6 Wochen. Wer diese Fristen versäumt, riskiert die persönliche Haftung für nach Insolvenzreife geleistete Zahlungen und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung. Die Fristen beginnen mit dem Moment, in dem der Geschäftsführer den Eröffnungsgrund kannte oder kennen musste.

Kann die Eigenverwaltung vom Gericht abgelehnt werden?

Ja. Das Gericht lehnt die Eigenverwaltung ab, wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führt (§ 270 Abs. 2 InsO). Häufige Ablehnungsgründe sind ein unvollständiger oder widersprüchlicher Eigenverwaltungsplan, fehlende Massedeckung, Widerspruch des vorläufigen Gläubigerausschusses oder Hinweise auf gläubigerschädigendes Verhalten der Geschäftsführung in der Vergangenheit. Eine sorgfältige anwaltliche Vorbereitung des Antrags reduziert das Ablehnungsrisiko erheblich.

Was passiert mit den Arbeitnehmern bei einer Eigenverwaltung?

Die Arbeitnehmer des schuldnerischen Unternehmens behalten ihre Arbeitsverträge zunächst unverändert. Für die Löhne und Gehälter der letzten drei Monate vor Verfahrenseröffnung besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit – ein wichtiges Instrument zur Liquiditätssicherung in der Anfangsphase. Kündigungen im Rahmen einer Restrukturierung sind auch bei der Eigenverwaltung möglich, unterliegen jedoch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Kündigungsschutzgesetz, sofern dessen Schwellenwerte (mehr als 10 Arbeitnehmer, mehr als 6 Monate Betriebszugehörigkeit) erfüllt sind.

Brauche ich für die Eigenverwaltung einen Anwalt?

Rechtlich ist eine anwaltliche Vertretung nicht in jedem Stadium zwingend vorgeschrieben. Praktisch ist sie jedoch unerlässlich. Der Eigenverwaltungsplan, die Koordination mit dem Sachwalter, die Kommunikation mit dem Insolvenzgericht und die Verhandlungen mit Gläubigern erfordern insolvenzrechtliche Spezialkenntnisse. Nach unserer Erfahrung scheitern Eigenverwaltungsanträge ohne fachkundige Begleitung deutlich häufiger – mit der Folge, dass das Unternehmen in ein Regelinsolvenzverfahren übergeht und die Geschäftsführung die operative Kontrolle verliert.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der vorinsolvenzlichen Sanierung über das StaRUG bis zur Eigenverwaltung und zum Insolvenzplan. Wir begleiten Geschäftsführer, Gesellschafter und Beiräte in der Krise von der Erstanalyse bis zum Abschluss des Verfahrens. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist bundesweit vor den zuständigen Insolvenzgerichten tätig und verfügt über langjährige Verfahrenserfahrung in mittelständischen Insolvenzen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Eigenverwaltung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der laufenden Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Insolvenzgerichts. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Sanierungsoptionen – ohne Verpflichtung – wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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