Ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen verliert innerhalb von sechs Wochen drei Großkunden. Die Liquiditätslage verschlechtert sich so schnell, dass die Geschäftsführung die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO nicht mehr ausschließen kann. Die erste Frage, die in diesem Moment auf dem Tisch liegt, lautet nicht: Wer übernimmt die Kontrolle? Sondern: Kann die Geschäftsführung das Unternehmen selbst durch die Insolvenz steuern?
Die Eigenverwaltung nach § 270 InsO ermöglicht es dem Schuldner, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Unternehmen unter Insolvenzschutz zu behalten – unter Aufsicht eines Sachwalters, aber ohne die unmittelbare Übernahme durch einen externen Insolvenzverwalter. Für mittelständische Unternehmen ist dieses Verfahren ein zentrales Sanierungsinstrument, das Planungssicherheit schafft und Restrukturierungspotenzial bewahrt. Die Hürden sind real, die Vorbereitung entscheidend.
Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die Voraussetzungen, den Verfahrensablauf, die Pflichten der Geschäftsführung und die typischen Risikopunkte – mit konkreten Handlungsempfehlungen aus der Mandatspraxis von BRANDT & FALK.
Was ist Eigenverwaltung – und wann kommt sie in Betracht?
Die Eigenverwaltung ist kein Sonderweg für Ausnahmefälle. Sie ist ein gesetzlich geregeltes Regelinstrument der Insolvenzordnung, das bewusst als Alternative zur klassischen Fremdverwaltung konzipiert wurde. Kernaussage des § 270 InsO: Das Insolvenzgericht ordnet die Eigenverwaltung an, wenn der Schuldner dies beantragt und keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Die praktische Relevanz für den Mittelstand ist hoch. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt. Sie führt das operative Geschäft weiter, verhandelt mit Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmern – allerdings unter der kontinuierlichen Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters (§§ 270a, 274 InsO). Der Sachwalter kontrolliert, überwacht, schreitet jedoch nur in definierten Situationen aktiv ein. Diese Struktur ermöglicht es, Vertrauen bei Geschäftspartnern zu erhalten, das häufig beim Einsatz eines externen Insolvenzverwalters sofort bricht.
Wann kommt Eigenverwaltung in Betracht? Erstens: wenn Zahlungsunfähigkeit droht oder eingetreten ist (§§ 17, 18 InsO), aber das Unternehmen operativ fortführungsfähig ist. Zweitens: wenn die Geschäftsführung handlungsfähig und kooperationsbereit ist. Drittens: wenn ein tragfähiges Sanierungskonzept – zumindest in Grundzügen – vorliegt. Fehlt auch nur eine dieser drei Komponenten, wird das Gericht die Eigenverwaltung in der Regel ablehnen oder später aufheben.
Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller erfüllen?
Die Anordnung der Eigenverwaltung setzt einen förmlichen, begründeten Antrag des Schuldners voraus – und seit der SanInsFoG-Reform (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, in Kraft seit Januar 2021) zusätzliche qualifizierte Darlegungsanforderungen. Das Gericht prüft nicht nur formell, sondern materiell. In der Mandatspraxis sehen wir, dass schlecht vorbereitete Anträge regelmäßig scheitern oder die Eigenverwaltung durch Gläubigervorwürfe im Eröffnungsverfahren gefährdet wird.
Der Antrag muss nach § 270a Abs. 1 InsO einen Finanzplan umfassen, der die Liquiditätslage des Unternehmens für die ersten sechs Monate des Verfahrens darlegt. Außerdem ist ein Konzept erforderlich, das die Sanierungs- oder Abwicklungsziele beschreibt. Das Gericht verlangt darüber hinaus eine Eigenerklärung, ob und welche Verhandlungen mit Gläubigern bereits geführt wurden.
Was führt zur Ablehnung? Bekannte Umstände, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen: verzögerte Insolvenzantragstellung, Misswirtschaft, fehlende Kooperationsbereitschaft der Geschäftsführung, unvollständige oder widersprüchliche Unterlagen. Nach unserer Erfahrung ist die Qualität des Finanzplans das wichtigste einzelne Entscheidungskriterium. Gerichte in Frankfurt, München und Düsseldorf erwarten belastbare, plausible Prognosen – keine Hochglanzpräsentation, aber handwerklich solide Liquiditätsplanung.
Schritt für Schritt: Der Ablauf des Eigenverwaltungsverfahrens
Das Eigenverwaltungsverfahren gliedert sich in drei Phasen, die jeweils eigene Pflichten und Risiken für die Geschäftsführung begründen: das Eröffnungsverfahren, das eröffnete Verfahren und die Planabstimmung bzw. Verfahrensbeendigung.
Phase 1 – Vorläufige Eigenverwaltung (Eröffnungsverfahren): Mit Eingang des Antrags prüft das Insolvenzgericht zunächst, ob die Voraussetzungen vorliegen. Es kann gemäß § 270a InsO die vorläufige Eigenverwaltung anordnen. In dieser Phase bleibt die Geschäftsführung formal verfügungsbefugt, ein vorläufiger Sachwalter wird bestellt. Die Gläubigerstruktur, der Finanzplan und das Sanierungskonzept werden auf Plausibilität überprüft. In der Praxis ist diese Phase – typischerweise drei Monate – die entscheidende Bewährungszeit. Wer hier Vertrauen gewinnt, setzt die Eigenverwaltung fort. Wer es verliert, wird abgelöst.
Phase 2 – Eröffnetes Verfahren unter Eigenverwaltung: Nach Beschluss des Insolvenzgerichts über die Verfahrenseröffnung tritt die Eigenverwaltung förmlich in Kraft. Die Geschäftsführung übernimmt im Wesentlichen die Rechte und Pflichten eines Insolvenzverwalters. Sie ist verpflichtet, die Insolvenzmasse zu sichern und zu erhalten, ein Gläubigerinformationssystem aufzubauen und mit dem Sachwalter eng zusammenzuarbeiten. Masseverbindlichkeiten, also Verbindlichkeiten, die im eröffneten Verfahren neu entstehen, sind bevorrechtigt zu bedienen. Das ist ein zentraler Risikopunkt: Werden Masseverbindlichkeiten nicht gedeckt, droht die Masseunzulänglichkeit – mit erheblichen haftungsrechtlichen Konsequenzen für die Geschäftsführung.
Phase 3 – Insolvenzplan und Verfahrensbeendigung: Das häufigste Ziel der Eigenverwaltung im Mittelstand ist ein Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO. Der Plan regelt, wie Gläubiger befriedigt werden, ob das Unternehmen fortgeführt oder übertragen wird und unter welchen Bedingungen der Schuldner aus der Insolvenz entlassen wird. Der Plan bedarf der Mehrheitsannahme durch die Gläubigergruppen und der gerichtlichen Bestätigung. Alternativ ist eine übertragende Sanierung möglich – der Verkauf des sanierungsfähigen Kerngeschäfts an einen Erwerber. Die Wahl zwischen Plan und übertragender Sanierung hängt von der Gläubigerstruktur, dem Zeitdruck und der Verhandlungsbereitschaft der Stakeholder ab.
Welche Pflichten treffen die Geschäftsführung in der Eigenverwaltung?
Die Eigenverwaltung entlastet die Geschäftsführung nicht von Pflichten – sie verschärft sie in wesentlichen Punkten. Das ist ein Missverständnis, dem wir in der Beratung regelmäßig begegnen. Die Geschäftsführung agiert in der Eigenverwaltung funktional wie ein Insolvenzverwalter und haftet entsprechend.
Zu den Kernpflichten zählen: erstens die lückenlose Massesicherung (§ 60 InsO analog), d. h. der Schutz des vorhandenen Vermögens vor weiterer Auszehrung; zweitens die sofortige Berichtspflicht gegenüber dem Sachwalter über alle Vorgänge, die die Gläubigerinteressen berühren; drittens das Verbot der Masseschmälerung, also der Zahlung auf Altverbindlichkeiten nach Verfahrenseröffnung, wenn dadurch die Masse gemindert wird; viertens die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und Berichtserstattung. Verstöße gegen diese Pflichten können zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung gegenüber den Gläubigern führen.
Wie weit reicht der Handlungsspielraum? In der Praxis gilt folgende Faustformel: Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs – Warenbestellungen, Lohnzahlungen, Kundenlieferungen – können ohne Zustimmung des Sachwalters vorgenommen werden. Ungewöhnliche Rechtshandlungen von erheblichem Gewicht – etwa die Veräußerung wesentlicher Betriebsbestandteile, Kreditaufnahmen oder die Begleichung von Forderungen aus der Vorinsolvenzzeit – erfordern die Zustimmung des Sachwalters oder des Gläubigerausschusses. Hier liegt eine häufige Fehlerquelle: Was im normalen Geschäftsbetrieb selbstverständlich ist, kann in der Eigenverwaltung anfechtbar sein oder persönliche Haftung begründen.
Aus der Mandatspraxis von BRANDT & FALK
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus der Zuliefererindustrie mit rund 180 Beschäftigten. Ausgangslage: Der Auftragseinbruch eines Hauptkunden führte innerhalb von zwei Monaten zur drohenden Zahlungsunfähigkeit; die Geschäftsführung hatte frühzeitig gehandelt und noch kein Insolvenzantragsverfahren eingeleitet. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Erstellung des Finanzplans und des Sanierungskonzepts gemäß § 270a InsO, koordinierte die Kommunikation mit dem vorläufigen Sachwalter und strukturierte einen Insolvenzplan mit gestaffelter Gläubigerbefriedigung. Ergebnis: Das Gericht ordnete die Eigenverwaltung an; der Betrieb wurde ohne Unterbrechung fortgeführt. Über die konkrete Befriedigungsquote können aus Vertraulichkeitsgründen keine Angaben gemacht werden.
Wann wird die Eigenverwaltung aufgehoben – und was folgt daraus?
Die Eigenverwaltung ist kein unentziehbares Recht. Das Gericht kann sie auf Antrag des Sachwalters, des Gläubigerausschusses oder eines gesicherten Gläubigers jederzeit aufheben, wenn Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führt. Der Aufhebungsbeschluss tritt unmittelbar in Kraft; ein Insolvenzverwalter wird bestellt, die Geschäftsführung verliert die Verfügungsbefugnis.
In der Praxis sind die häufigsten Aufhebungsgründe: fehlende Kooperation mit dem Sachwalter, nachlässige Buchführung, eigenmächtige Verfügungen über Massegegenstände, Masseunzulänglichkeit sowie Interessenkonflikte der Geschäftsführung. Daneben kann die Gläubigerversammlung mit einfacher Mehrheit die Aufhebung beantragen. Die Gefahr der Aufhebung ist deshalb kein abstraktes Risiko – sie ist eine reale operative Rahmenbedingung, die die Geschäftsführung täglich begleitet.
Was folgt nach einer Aufhebung? Das Verfahren läuft als reguläre Fremdverwaltung weiter. Der neu eingesetzte Insolvenzverwalter übernimmt vollständig. Für die Geschäftsführung bedeutet das in der Regel: kein operativer Einfluss mehr, mögliche persönliche Haftungsprüfung, unter Umständen strafrechtliche Prüfung der Vorinsolvenzsituation. Die Aufhebung der Eigenverwaltung ist deshalb nicht nur ein Verfahrenswechsel – sie ist für die Geschäftsführung regelmäßig der Wendepunkt, nach dem keine gestaltenden Optionen mehr verbleiben.
Eigenverwaltung und Insolvenzplan: Das Herzstück der Sanierung
Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO ist das flexibelste Sanierungsinstrument im deutschen Insolvenzrecht. Er erlaubt es, Verbindlichkeiten umzustrukturieren, Anteile zu verschieben und das Unternehmen mit einem veränderten Verbindlichkeitsprofil fortzuführen – und das auf der Grundlage einer Mehrheitsentscheidung der Gläubiger, die auch überstimmte Gläubigergruppen bindet (Cram-Down).
Für den Mittelstand ist die Kombination aus Eigenverwaltung und Insolvenzplan besonders attraktiv, weil die Geschäftsführung den Plan selbst aufstellen und den Prozess steuern kann. Das unterscheidet diese Kombination grundlegend von einer Abwicklung durch einen externen Verwalter. Der Plan teilt die Gläubiger in Gruppen (gesicherte, ungesicherte, nachrangige Gläubiger, Anteilsinhaber), für jede Gruppe wird eine Befriedigungsquote vorgeschlagen, und jede Gruppe stimmt gesondert ab. Nimmt eine Gruppe nicht an, kann das Gericht ihre Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen.
Was sind die Grenzen? Erstens: Der Plan darf Gläubiger nicht schlechter stellen, als sie bei regulärer Abwicklung stünden (Vergleichsrechnung). Zweitens: Das Gericht prüft sorgfältig, ob der Plan die Anforderungen des Gesetzes erfüllt. Drittens: Gläubiger können den Plan vor dem Beschwerdegericht angreifen. Diese drei Stellschrauben machen eine sorgfältige Planvorbereitung – wirtschaftlich, juristisch und taktisch – unerlässlich. Nach unserer Erfahrung entscheidet die Qualität der vorbereitenden Gläubigerkommunikation mindestens ebenso über den Erfolg wie die juristische Konstruktion des Plans selbst.
Eigenverwaltung vs. StaRUG: Wann welches Instrument?
Seit dem 1. Januar 2021 steht neben der Insolvenzordnung das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) als vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument zur Verfügung. Die Entscheidung zwischen StaRUG und Eigenverwaltung ist eine der zentralen strategischen Weichenstellungen, die in der Krisensituation zu treffen ist.
Das StaRUG setzt – anders als die Insolvenzordnung – lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit voraus und ermöglicht eine mehrheitliche Umstrukturierung von Finanzverbindlichkeiten, ohne ein förmliches Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das bedeutet: kein öffentliches Insolvenzverfahren, kein Sachwalter im eigentlichen Sinne, keine Antragsveröffentlichung. Der Reputationsschaden bleibt begrenzt. Auf der anderen Seite greift das StaRUG nur auf bestimmte Gläubigergruppen – in der Regel finanzielle Gläubiger – zu; operative Lieferanten- oder Kundenverbindlichkeiten können nicht in der gleichen Weise umstrukturiert werden wie im Insolvenzplan.
Welches Instrument ist das richtige? Eine einfache Entscheidungsstruktur: Liegt nur drohende Zahlungsunfähigkeit vor, das Unternehmen hat überwiegend Finanzverbindlichkeiten, und die operative Substanz ist gesund → StaRUG prüfen. Liegt tatsächliche Zahlungsunfähigkeit vor, die Verbindlichkeitsstruktur ist komplex (operative Gläubiger, Arbeitnehmer, Steuerverbindlichkeiten), und das Unternehmen benötigt den vollständigen Schutzschirm des Insolvenzrechts → Eigenverwaltung nach InsO. Die Grenzfälle – und das sind in der Praxis viele – erfordern eine individuelle Analyse unter Einbeziehung von Liquiditätsplan, Gläubigerstruktur und Zeitdruck. Welches Instrument in Ihrer Situation das geeignete ist, hängt von Faktoren ab, die nur im Einzelfall bewertet werden können.
Handlungsempfehlungen: Was Geschäftsführer jetzt tun müssen
Wer in einer Krisensituation auf die Eigenverwaltung setzt, muss früh handeln. Die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit besteht spätestens nach drei Wochen (§ 15a InsO), bei Überschuldung nach sechs Wochen. Wer diese Frist überschreitet, riskiert strafrechtliche Konsequenzen (§ 15a Abs. 4 InsO) und persönliche Haftung. Das Zeitfenster für eine geordnete Vorbereitung der Eigenverwaltung ist deshalb eng – oft nur zwei bis vier Wochen nach Erkennen der Krisensituation.
Die folgenden Schritte haben sich in der Mandatspraxis als maßgeblich erwiesen:
- Frühzeitige Krisendiagnose: Liquiditätsstatus auf Wochenbasis erstellen, Eröffnungsgrund prüfen (Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO / drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO / Überschuldung § 19 InsO). Interne Buchführung sicherstellen.
- Anwaltliche Beratung sofort einbinden: Die Koordination von Finanzplan, Sanierungskonzept und Antragstellung ist keine kaufmännische Aufgabe. Fehler in dieser Phase sind in der Regel nicht korrigierbar.
- Finanzplan für sechs Monate aufstellen: Liquiditätszuflüsse und -abflüsse wochengenau, inklusive Massekostenrisiken. Der Finanzplan ist Pflichtbestandteil des Antrags nach § 270a InsO und das Hauptbeurteilungsdokument des Gerichts.
- Sanierungskonzept in Grundzügen fixieren: Ziel (Fortführung, Übertragung, Plan), Zeithorizont, beteiligte Stakeholder, offene Verhandlungslinien.
- Gläubigerkommunikation steuern: Wesentliche Gläubiger – Hausbank, Hauptlieferanten, bei Bedarf die Finanzverwaltung – frühzeitig und geordnet informieren. Unkontrolliertes Durchsickern der Krisensituation gefährdet die Eigenverwaltung schon vor dem Antrag.
- Betriebliche Abläufe sichern: Lohn- und Gehaltszahlungen, laufende Verträge, kritische Lieferketten. Masseverbindlichkeiten haben im Verfahren Vorrang; operative Unterbrechungen in dieser Phase können irreparabel sein.
- Dokumentationspflichten erfüllen: Jede Entscheidung von Gewicht in der Eigenverwaltung ist zu dokumentieren. Nicht schriftlich fixierte Maßnahmen sind in der späteren Haftungsprüfung nicht vertretbar.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Eigenverwaltung nach § 270 InsO. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, aktueller Liquiditätslage, der einschlägigen Gläubigerstruktur und der anwendbaren Antragspflichten. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Eigenverwaltung in der Insolvenz
Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und regulärer Insolvenz?
In der regulären Insolvenz wird ein externer Insolvenzverwalter bestellt, der die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen übernimmt. Die Eigenverwaltung nach § 270 InsO lässt diese Befugnis bei der Geschäftsführung, die jedoch unter der Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters handelt. Der entscheidende Unterschied liegt in der Steuerungshoheit: In der Eigenverwaltung behält das Management den operativen Zugriff, trägt aber zugleich die insolvenzrechtliche Verantwortung. Für Mittelstandsunternehmen sichert dies Kontinuität im Kundenverhältnis und in der Lieferkette.
Wer kann einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen?
Antragsberechtigt ist ausschließlich der Schuldner selbst – also das insolvente Unternehmen durch seine Geschäftsführung. Gläubiger können die Eigenverwaltung nicht erzwingen, aber ihre Aufhebung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüft es insbesondere die Qualität des Finanzplans, das Sanierungskonzept und das Verhalten der Geschäftsführung in der Vorinsolvenzphase. Eine frühzeitige, professionell vorbereitete Antragstellung erhöht die Bewilligungswahrscheinlichkeit deutlich.
Welche Rolle spielt der Sachwalter in der Eigenverwaltung?
Der Sachwalter ist das zentrale Kontrollorgan der Eigenverwaltung. Er überwacht die Geschäftsführung, prüft die wirtschaftliche Lage, sichert die Interessen der Gläubiger und kann bei Pflichtwidrigkeiten die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragen. Die Zusammenarbeit mit dem Sachwalter ist keine Formalität, sondern eine operative Daueraufgabe: Regelmäßige Berichte, transparente Kommunikation und proaktive Information bei ungewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind Pflicht. Ein angespanntes Verhältnis zum Sachwalter ist regelmäßig der Vorbote einer Aufhebung der Eigenverwaltung.
Wie lange dauert ein Eigenverwaltungsverfahren?
Eine pauschale Aussage zur Verfahrensdauer lässt sich nicht treffen – die Dauer hängt von der Komplexität der Gläubigerstruktur, dem Zeitaufwand für die Planaufstellung und der Verhandlungsbereitschaft der Beteiligten ab. In der Praxis dauern Eigenverwaltungsverfahren mit Insolvenzplan typischerweise zwischen sechs und achtzehn Monaten. Verfahren mit übertragender Sanierung können kürzer abgeschlossen werden. Die genaue Zeitplanung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Kann die Eigenverwaltung jederzeit beendet werden?
Ja. Das Insolvenzgericht kann die Eigenverwaltung auf Antrag des Sachwalters, des Gläubigerausschusses oder eines gesicherten Gläubigers aufheben, wenn Umstände bekannt werden, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen. Die Aufhebung tritt sofort in Kraft; ein Insolvenzverwalter wird bestellt. Für die Geschäftsführung entfällt mit der Aufhebung jede Verfügungsbefugnis. Das Risiko der Aufhebung ist deshalb ein wesentlicher Grund dafür, die Eigenverwaltung von Beginn an professionell und pflichtkonform zu führen.
Sind Arbeitnehmerrechte in der Eigenverwaltung geschützt?
Ja, grundsätzlich. Für Arbeitnehmer gilt das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit als Absicherung für rückständige Lohnforderungen aus den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung. Laufende Arbeitsverhältnisse bestehen zunächst fort; die Geschäftsführung in der Eigenverwaltung ist zur Entrichtung der Löhne aus der Masse verpflichtet. Kündigungen von Arbeitsverhältnissen im Insolvenzverfahren unterliegen einer verkürzten gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 113 InsO. Das einschlägige Betriebsverfassungsrecht bleibt unberührt.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelfälle der Eigenverwaltung. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Liquiditätslage und der einschlägigen Antragspflichten. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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