Ein Geschäftsführer, der die Insolvenzreife seines Unternehmens erkennt, steht vor einer zentralen Weichenstellung: Muss das Unternehmen die Verfügungsgewalt vollständig an einen Fremdverwalter abgeben, oder kann die Geschäftsleitung den Sanierungsprozess selbst steuern? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob das Gericht die Eigenverwaltung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zulässt.
Die Eigenverwaltung in der Insolvenz ermöglicht es dem Schuldner, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen unter gerichtlicher Aufsicht zu behalten. Rechtsgrundlage ist § 270 InsO; das Verfahren setzt einen zulässigen Antrag, die Vorlage einer Eigenverwaltungsplanung sowie die gerichtliche Anordnung voraus. Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen verbindet sich damit die Möglichkeit, die operative Kontrolle zu sichern und den Sanierungsrahmen aktiv zu gestalten – unter der Bedingung, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieser Beitrag analysiert die Rechtslage nach der InsO, beleuchtet die praktischen Anforderungen an eine erfolgreiche Eigenverwaltung und zeigt auf, welche Handlungsoptionen Geschäftsführern im Mittelstand zur Verfügung stehen.
Rechtsgrundlage und Systematik der Eigenverwaltung nach § 270 InsO
Die Eigenverwaltung ist kein Sonderweg, sondern ein reguläres Instrument der deutschen Insolvenzordnung. Seit der Reform durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, in Kraft getreten 2012) und der nachfolgenden SanInsFoG-Reform (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz, in Kraft seit 1. Januar 2021) bilden §§ 270 ff. InsO ein eigenständiges, verfahrensrechtlich ausgestaltetes Regelungsregime.
Im Regelinsolvenzverfahren bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, der die gesamte Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis übernimmt. Die Eigenverwaltung nach § 270 InsO durchbricht dieses Prinzip: Der Schuldner – in der Praxis handelt er durch seine Geschäftsleitung – verbleibt in der operativen und rechtlichen Steuerung des Unternehmens. An die Stelle des Insolvenzverwalters tritt der Sachwalter, dessen Aufgabe sich auf Aufsicht und Kontrolle beschränkt.
Was bedeutet das für die Haftungsebene? Die Geschäftsführer bleiben in ihrer Funktion, müssen aber sämtliche Pflichten der Insolvenzordnung beachten. Insbesondere die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit – spätestens nach drei Wochen (§ 15a InsO) – und bei Überschuldung – spätestens nach sechs Wochen (§ 15a InsO) – bleibt unberührt und kann im Fall der Verletzung zu persönlicher Haftung führen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer diese Fristen unterschätzen und damit den Zugang zur Eigenverwaltung gefährden, weil das Gericht die Antragsverzögerung als Hinweis auf unzureichende Kooperationsbereitschaft wertet.
Welche Voraussetzungen muss der Antrag auf Eigenverwaltung erfüllen?
Das Insolvenzgericht ordnet die Eigenverwaltung an, wenn der Schuldner einen zulässigen, vollständigen Antrag stellt und keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führt (§ 270 Abs. 2 InsO). Die Reform des SanInsFoG hat die materiellen Anforderungen erheblich konkretisiert und formalisiert.
Pflichtbestandteile des Antrags sind nach § 270a InsO insbesondere:
- Eine Eigenverwaltungsplanung, die Aussagen zur wirtschaftlichen Lage, zu den Ursachen der Insolvenz, zu Finanzierungsmöglichkeiten und zur geplanten Sanierungsstrategie enthält;
- eine Liquiditätsplanung für einen Zeitraum von in der Regel sechs Monaten;
- ein Konzept für die Kommunikation mit den wesentlichen Gläubigern;
- Angaben zu laufenden oder geplanten außergerichtlichen Verhandlungen;
- eine Erklärung, dass keine Straf- oder Bußgeldverfahren wegen Insolvenzdelikten oder vergleichbarer Sachverhalte anhängig sind.
Nach unserer Erfahrung entscheidet die Qualität dieser Planung maßgeblich über den Erfolg des Antrags. Ein Gericht, das Zweifel an der Vollständigkeit oder Plausibilität der Unterlagen hat, kann die Eigenverwaltung versagen oder einen vorläufigen Sachwalter mit weitreichenden Einschränkungen einsetzen. Wer die Eigenverwaltungsplanung unter Zeitdruck und ohne fachliche Begleitung erstellt, riskiert nicht nur die Ablehnung des Antrags, sondern auch den Übergang in die klassische Fremdverwaltung.
Vorläufige Eigenverwaltung: Was gilt zwischen Antrag und Eröffnung?
Das Verfahren gliedert sich in zwei Phasen: die vorläufige Eigenverwaltung (§ 270b InsO) im Zeitraum zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung sowie die eigentliche Eigenverwaltung nach Eröffnung. Diese Unterscheidung ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung, weil gerade die vorläufige Phase kritische operative Entscheidungen erfordert.
Das Gericht bestellt im vorläufigen Stadium einen vorläufigen Sachwalter. Dieser ist zur Überprüfung der Eigenverwaltungsplanung berechtigt und hat dem Gericht unverzüglich zu berichten, wenn Umstände bekannt werden, die der Eigenverwaltung entgegenstehen. Ergibt sich, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann das Gericht die Eigenverwaltung jederzeit aufheben und einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen (§ 270c Abs. 3 InsO).
Für die Geschäftsleitung bedeutet die vorläufige Phase: Sämtliche wesentlichen Verträge – insbesondere Lieferantenvereinbarungen, laufende Finanzierungen und Arbeitsverträge – müssen unter den Bedingungen der insolvenzrechtlichen Vorschriften bewertet werden. Masseschuldansprüche (§ 55 InsO), die in dieser Phase begründet werden, genießen besondere Rangstellung. Das schafft Gestaltungsspielraum, aber auch Haftungsrisiken für die Geschäftsführung.
Welche Rolle spielt der Sachwalter – und wann wird er zum Risikofaktor?
Der Sachwalter ist kein Insolvenzverwalter. Seine Funktion ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie der Einhaltung insolvenzrechtlicher Pflichten durch den Schuldner. Er ist kein Mitglied der Unternehmensleitung und greift nicht in die operative Steuerung ein – solange die Eigenverwaltung störungsfrei läuft.
Gleichwohl kann der Sachwalter zum entscheidenden Akteur werden, wenn er dem Gericht berichtet, dass der Schuldner die Voraussetzungen der Eigenverwaltung nicht mehr erfüllt. In diesem Fall droht die Aufhebung der Eigenverwaltungsanordnung. Die Umwandlung in eine Fremdverwaltung ist in aller Regel ein Signal, das Gläubiger und Geschäftspartner als erhebliche Vertrauenserosion werten. Für den Mittelstandsgeschäftsführer bedeutet das: Die Beziehung zum Sachwalter ist kein formaler Nebenaspekt, sondern ein zentrales Steuerungselement des Verfahrens.
Nach unserer Erfahrung in der Begleitung von Eigenverwaltungsverfahren zeigt sich, dass eine transparente, proaktive Kommunikation mit dem Sachwalter – verbunden mit konsistenter Berichterstattung über die wirtschaftliche Entwicklung – eine wichtige Grundlage für die Aufrechterhaltung der Eigenverwaltungsanordnung bildet. Konflikte entstehen häufig dann, wenn die Geschäftsleitung Informationen zurückhält oder Maßnahmen durchführt, die nicht mit der vorgelegten Planung übereinstimmen.
Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren – zwei Instrumente im Vergleich
Neben der Eigenverwaltung nach § 270 InsO sieht das Gesetz mit dem Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ein weiteres Instrument vor, das speziell für den Fall drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung konzipiert ist. Beide Verfahren unterscheiden sich in Voraussetzungen, Wirkungen und strategischer Eignung.
Das Schutzschirmverfahren setzt voraus, dass der Schuldner noch nicht zahlungsunfähig ist – lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung genügen als Eröffnungsgrund. Es gibt dem Schuldner das Recht, innerhalb von bis zu drei Monaten unter Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass der Schuldner dem Gericht einen Vorschlag für die Person des vorläufigen Sachwalters unterbreiten kann (§ 270d Abs. 2 InsO).
Die Unterschiede in der Praxis:
- Konstellation A: Schuldner ist zahlungsunfähig, Sanierungskonzept liegt vor → Eigenverwaltung nach § 270 InsO, kein Schutzschirm möglich.
- Konstellation B: Drohende Zahlungsunfähigkeit erkannt, Sanierungsplanung laufend → Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO als bevorzugte Option, um maximalen Gestaltungsrahmen zu sichern.
- Konstellation C: Insolvenzreife festgestellt, aber kein belastbares Sanierungskonzept → Antrag auf Eigenverwaltung mit dem Risiko der Ablehnung; in diesem Fall kann Regelverfahren geboten sein.
Wann ist welches Instrument vorzugswürdig? Die Antwort hängt vom Zeitpunkt der Krisenerkennung ab. Je früher eine Krise rechtlich und betriebswirtschaftlich eingeordnet wird, desto größer ist der Gestaltungsspielraum. Wer erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit handelt, schließt das Schutzschirmverfahren als Option aus.
Mikro-Fall: Eigenverwaltung in einem produzierenden Mittelstandsunternehmen
Fallbeschreibung (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus der Metallindustrie mit rund 180 Beschäftigten. Ausgangslage: Der Geschäftsführer wandte sich an die Kanzlei, nachdem ein Großkunde unerwartet einen Auftrag storniert hatte und die Liquiditätsplanung eine drohende Zahlungsunfähigkeit innerhalb von wenigen Wochen zeigte. Eine Überschuldung lag noch nicht vor. Vorgehen: In enger Abstimmung mit den Steuerberatern des Unternehmens wurde zunächst eine Eigenverwaltungsplanung erarbeitet, die eine Liquiditätsplanung für sechs Monate, ein Restrukturierungskonzept für zwei Produktionsbereiche sowie eine Kommunikationsstrategie gegenüber den vier Hauptgläubigern enthielt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wurde zeitgleich mit dem Antrag auf Anordnung eines Schutzschirms gestellt – zu einem Zeitpunkt, zu dem Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten war. Das Gericht ordnete den Schutzschirm an und bestellte den vorgeschlagenen Sachwalter. Ergebnis: Innerhalb der Schutzschirmphase wurde ein Insolvenzplan ausgearbeitet, der die Fortführung des Kerngeschäfts unter Beteiligung eines strategischen Investors ermöglichte. Die operative Steuerung verblieb durchgehend bei der Geschäftsleitung. Der Belegschaft konnten konkrete Perspektiven kommuniziert werden, bevor das Verfahren öffentlich bekannt wurde.
Welche Fehler gefährden die Eigenverwaltung in der Praxis?
Aus der Beratungspraxis lassen sich typische Muster identifizieren, die Eigenverwaltungsverfahren scheitern lassen oder unnötig erschweren. Kein dieser Fehler ist zwangsläufig; sie sind vermeidbar, wenn frühzeitig die richtigen Weichen gestellt werden.
Zu später Antrag. Die Insolvenzantragspflicht kennt keine Kulanz. Wer die Drei-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit verstreichen lässt, riskiert nicht nur strafrechtliche Konsequenzen (§ 15a InsO, Insolvenzverschleppung), sondern auch die persönliche Haftung gegenüber Neugläubigern. Überdies wertet das Insolvenzgericht einen verspäteten Antrag typischerweise als Indikator für die mangelnde Eignung zur Eigenverwaltung.
Unvollständige Eigenverwaltungsplanung. Gerichte prüfen die Unterlagen mittlerweile mit wachsender Sorgfalt. Eine Planung, die wirtschaftliche Ursachen der Krise nicht benennt oder eine Liquiditätsplanung ohne nachvollziehbare Annahmen enthält, gibt dem Gericht Anlass zur Ablehnung.
Unklare Kommunikation mit Gläubigern. Eigenverwaltung lebt von Vertrauen. Hauptgläubiger, die erstmals aus der Presse von der Insolvenz erfahren, verweigern regelmäßig die Kooperation und beantragen die Einsetzung eines Insolvenzverwalters. Proaktive Information – im gesetzlich zulässigen Rahmen – ist daher kein Risiko, sondern eine strukturelle Notwendigkeit.
Fehlende Trennschärfe zwischen Management- und Sanierungsentscheidungen. Geschäftsführer neigen dazu, betriebswirtschaftliche Routineentscheidungen und insolvenzrechtlich relevante Maßnahmen zu vermischen. Das erzeugt Fehler bei der Begründung von Masseverbindlichkeiten und belastet das Verfahren.
Handlungsempfehlung: Nächste Schritte für Geschäftsführer
Welche Schritte sind geboten, wenn sich Insolvenzreife abzeichnet? Die Abfolge lässt sich in einer strukturierten Sequenz darstellen, die in der anwaltlichen Praxis erprobt ist.
Erstens: Rechtliche Einordnung der Insolvenzlage. Liegt Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vor? Die Einordnung entscheidet über die Fristlage, die verfahrensrechtlichen Optionen und die Haftungsrisiken der Geschäftsführer. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Zweitens: Sofortige Sicherung der Dokumentation. Sämtliche Liquiditätsübersichten, Jahresabschlüsse, Darlehensverträge und Gläubigerkorrespondenz müssen vollständig gesichert und geordnet vorliegen. Unvollständige Unterlagen sind der häufigste Grund für Verzögerungen in der Antragsphase.
Drittens: Entscheidung über das Verfahren. Auf Basis der Einordnung ist zu entscheiden, ob Eigenverwaltung nach § 270 InsO, Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO oder ein alternatives Restrukturierungsinstrument – etwa das vorinsolvenzliche Stabilisierungs- und Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) – vorzugswürdig ist.
Viertens: Erstellung der Eigenverwaltungsplanung. Diese sollte in enger Abstimmung zwischen Rechtsberatern, Steuerberatern und ggf. Sanierungsberatern erstellt werden. Die Plausibilität der Liquiditätsplanung und die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts sind zentrale Prüfungsmaßstäbe des Gerichts.
Fünftens: Gläubigerkommunikation vorbereiten. Wesentliche Gläubiger – insbesondere Hausbank, Hauptlieferanten, öffentliche Gläubiger – sollten im gesetzlich zulässigen Rahmen und in zeitlich koordinierter Weise informiert werden, bevor der Antrag beim Insolvenzgericht eingeht.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle nach aktueller Rechtslage. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Verfahrenssituation vor dem zuständigen Insolvenzgericht. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Eigenverwaltung im Kontext des Insolvenzplans und der Betriebsfortführung
Die Eigenverwaltung ist kein Selbstzweck. Sie entfaltet ihren vollen Wert erst in Verbindung mit einem tragfähigen Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) oder mit einer strukturierten Betriebsfortführung, die den Unternehmenswert bis zu einem geordneten Verkaufsprozess erhält.
Der Insolvenzplan als Sanierungsinstrument erlaubt weitreichende Eingriffe in Gläubigerrechte: Stundungen, Forderungsverzichte, Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap) sowie die Fortführung des Unternehmens unter veränderter Anteilsstruktur. In der Eigenverwaltung wird der Insolvenzplan vom Schuldner selbst vorgelegt. Das verschafft der Geschäftsleitung erheblichen Gestaltungseinfluss – aber auch die Verantwortung für einen gläubigerkonsentierten Plan.
Parallel zur Planvorbereitung ist die Betriebsfortführung das operative Kernstück des Verfahrens. Mitarbeiter, Lieferanten und Kunden brauchen klare Signale, dass das Unternehmen handlungsfähig bleibt. Die insolvenzrechtliche Privilegierung von Masseverbindlichkeiten schafft dabei strukturelle Vorteile: Neulieferanten und Dienstleister, die nach Verfahrenseröffnung kontrahieren, erhalten ihre Vergütung als Masseforderung mit bevorzugter Befriedigungsrangfolge.
Für die Geschäftsführung bedeutet das eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Eingliederung neuer Verbindlichkeiten. Jede Maßnahme, die Masseverbindlichkeiten begründet, muss mit dem Sachwalter abgestimmt sein – andernfalls droht persönliche Haftung für nicht gedeckte Masseschulden.
Abwägungskriterien: Wann lohnt sich der Weg zur Eigenverwaltung?
Nicht jedes insolvente Unternehmen ist für die Eigenverwaltung geeignet. Die Entscheidung verlangt eine nüchterne Bestandsaufnahme entlang mehrerer Kriterien.
Zunächst zur Unternehmensstruktur: Eigenverwaltung eignet sich besonders für Unternehmen mit einem stabilen Kerngeschäft, klarer Ursachenanalyse der Krise und einer Geschäftsleitung, die über das Vertrauen der wesentlichen Stakeholder verfügt. Unternehmen, bei denen die Krise auf Managementversagen oder strafrechtlich relevante Handlungen zurückgeführt werden kann, werden von Gerichten in aller Regel nicht zur Eigenverwaltung zugelassen.
Zur Gläubigerstruktur: Eine überschaubare Zahl von Hauptgläubigern – typischerweise eine oder zwei Hausbanken, einige wenige Schlüssellieferanten – erleichtert den Konsensprozess erheblich. Fragmentierte Gläubigerstrukturen mit vielen Klein- und Streitgläubigern erhöhen den Koordinationsaufwand und das Verfahrensrisiko.
Zur Geschäftsführungskompetenz: Die Insolvenzordnung verlangt nicht, dass die Geschäftsleitung insolvenzrechtliches Fachwissen mitbringt. Sie verlangt aber, dass sie bereit und in der Lage ist, die Anforderungen des Verfahrens – Berichtspflichten, Sachwalter-Kooperation, Plan-Ausarbeitung – zu erfüllen. In der Praxis ist die Einbindung erfahrener Restrukturierungsberater daher keine Option, sondern eine verfahrenssichernde Notwendigkeit.
Die vorstehenden Ausführungen geben einen strukturierten Überblick über die Rechtslage. Ob Eigenverwaltung in Ihrer konkreten Situation in Betracht kommt, hängt von der genauen Einordnung der Insolvenzlage, der Zusammensetzung Ihrer Gläubigerstruktur und der Substanz Ihres Sanierungskonzepts ab. Zur Klärung, wie die Eigenverwaltung auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Eigenverwaltung in der Insolvenz
Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und einem Regelinsolvenzverfahren?
Im Regelinsolvenzverfahren übernimmt ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Bei der Eigenverwaltung nach § 270 InsO verbleibt diese Befugnis beim Schuldner – in der Praxis bei der Geschäftsleitung. An die Stelle des Insolvenzverwalters tritt ein Sachwalter, der die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Anforderungen überwacht, ohne operativ einzugreifen. Der entscheidende Unterschied liegt in der Kontrollstruktur: Eigenverwaltung bedeutet, dass das Management das Verfahren aktiv gestaltet, aber auch vollständig für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Pflichten verantwortlich bleibt.
Kann jede GmbH oder AG die Eigenverwaltung beantragen?
Grundsätzlich steht der Weg zur Eigenverwaltung jedem insolvenzantragspflichtigen Rechtsträger offen. Das Gericht ordnet die Eigenverwaltung jedoch nur an, wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führt. In der Praxis bedeutet das: Unternehmen, deren Krise auf strafrechtlich relevante Handlungen der Geschäftsleitung zurückzuführen ist, oder Unternehmen, die eine unvollständige oder unplausible Eigenverwaltungsplanung vorlegen, werden vom Gericht regelmäßig nicht zur Eigenverwaltung zugelassen. Entscheidend ist die Qualität der vorgelegten Unterlagen und das Vertrauen der wesentlichen Gläubiger.
Welche Fristen müssen Geschäftsführer bei drohender Insolvenz beachten?
Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit beträgt die gesetzliche Antragsfrist drei Wochen (§ 15a InsO). Bei Überschuldung gilt eine Frist von sechs Wochen. Diese Fristen sind zwingend und können nicht durch betriebswirtschaftliche Sanierungsüberlegungen verlängert werden. Eine Überschreitung führt zur persönlichen Haftung der Geschäftsführer und kann strafrechtlich als Insolvenzverschleppung gewertet werden. Die genaue Einordnung, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Was ist das Schutzschirmverfahren und wer kann es nutzen?
Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist ein besonderes Vorverfahren für Schuldner, bei denen noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Es setzt drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus und gibt dem Schuldner bis zu drei Monate Zeit, unter Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Ein wesentlicher Vorteil ist das Vorschlagsrecht für die Person des vorläufigen Sachwalters. Das Schutzschirmverfahren ist das Instrument der Wahl für Unternehmen, die frühzeitig handeln und die Initiative behalten wollen.
Welche Rolle spielt das StaRUG im Vergleich zur Eigenverwaltung?
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) eröffnet einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen, der ohne formales Insolvenzverfahren auskommt. Es setzt voraus, dass der Schuldner drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Das StaRUG ermöglicht die mehrheitliche Anpassung von Gläubigerrechten und ist weniger öffentlichkeitswirksam als ein Insolvenzverfahren. Eigenverwaltung und StaRUG schließen sich nicht aus – sie stellen jedoch unterschiedliche Instrumente für unterschiedliche Stadien der Unternehmenskrise dar.
Was passiert, wenn das Gericht die Eigenverwaltung aufhebt?
Wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltungsanordnung aufhebt – etwa weil der Sachwalter Verstöße meldet oder die Gläubigerversammlung die Aufhebung beantragt –, geht das Verfahren in die Fremdverwaltung über. Das Gericht bestellt dann unverzüglich einen Insolvenzverwalter, der die volle Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis übernimmt. Dieser Übergang ist in der Praxis regelmäßig mit einem erheblichen Vertrauensverlust bei Gläubigern, Lieferanten und Kunden verbunden und kann die Sanierungschancen des Unternehmens erheblich beeinträchtigen.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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