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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Eigenverwaltung in der Insolvenz

Eigenverwaltung in der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständisches Unternehmen steht unter erheblichem Liquiditätsdruck. Der Geschäftsführer fragt sich, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zwingend den Verlust der Unternehmenskontrolle bedeutet – oder ob es einen Weg gibt, die Restrukturierung selbst zu gestalten. Diese Frage ist keine akademische: Sie entscheidet über den Erhalt von Arbeitsplätzen, über die Wahrung von Lieferantenbeziehungen und über den wirtschaftlichen Fortbestand des Unternehmens.

Die Eigenverwaltung nach § 270 InsO erlaubt es der Geschäftsführung, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu behalten – unter der Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters. Sie ist das zentrale Sanierungsinstrument für Mittelstandsunternehmen, die frühzeitig handeln und eine geordnete Restrukturierung anstreben. Voraussetzung ist ein überzeugender Antrag, ein glaubwürdiges Sanierungskonzept und anwaltliche Vorbereitung bereits vor Antragstellung.

Dieser Beitrag erläutert die Voraussetzungen und den Ablauf der Eigenverwaltung, die Pflichten des Geschäftsführers in diesem Verfahren, typische Fehler und die Schritte, die eine Mandatspraxis erfordert.

Was ist die Eigenverwaltung und was regelt § 270 InsO?

Die Eigenverwaltung ist ein besonderes Insolvenzverfahren, bei dem der Schuldner – vertreten durch die Geschäftsführung – abweichend vom Regelverfahren nicht durch einen Insolvenzverwalter, sondern eigenverantwortlich die Insolvenzmasse verwaltet. Rechtsgrundlage ist § 270 InsO, der bestimmt, dass das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners die Eigenverwaltung anordnen kann, wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

Das Verfahren existiert in seiner heutigen Form seit der grundlegenden ESUG-Reform von 2012 und wurde durch das SanInsFoG (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) zum 1. Januar 2021 weiter reformiert. Seit dieser Reform ist der Eigenverwaltungsantrag anspruchsvoller geworden: Der Schuldner muss dem Gericht nunmehr eine Eigenverwaltungsplanung vorlegen, die eine Darstellung der Krisenursachen, einen Finanzplan sowie ein Sanierungskonzept enthält. Ohne diese Unterlagen wird das Gericht den Antrag nicht annehmen.

Im Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren verbleibt die Verfügungsbefugnis beim Schuldner. Der Sachwalter übernimmt keine aktive Verwaltungsfunktion, sondern prüft und überwacht. Er hat jedoch weitreichende Eingriffsbefugnisse: Stellt er fest, dass die Voraussetzungen der Eigenverwaltung wegfallen oder die Interessen der Gläubiger gefährdet sind, kann er beim Gericht die Aufhebung der Anordnung beantragen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass diese Kontrollfunktion des Sachwalters von Schuldnerseite häufig unterschätzt wird.

Welche Voraussetzungen muss die Geschäftsführung erfüllen?

Das Insolvenzgericht prüft den Eigenverwaltungsantrag anhand eines strengen Maßstabs. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Anordnung der Eigenverwaltung nachteilig für die Gläubiger wäre. Die Rechtsprechung hat hierzu eine gefestigte Kasuistik entwickelt, die weit über den Wortlaut des § 270 InsO hinausgeht.

Die wesentlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen lassen sich wie folgt strukturieren:

  • Eigenverwaltungsplanung: Eine vollständige Darstellung nach § 270a InsO, einschließlich Krisenursachen, Maßnahmenplan und Finanzplan für die Dauer der voraussichtlichen Eigenverwaltung.
  • Keine Insolvenzstraftaten oder Insolvenzverschleppung: Vorwürfe strafbarer Handlungen zulasten des Unternehmens oder seiner Gläubiger begründen in der Regel die Erwartung von Nachteilen.
  • Kooperationsbereitschaft und Transparenz: Das Gericht und der Sachwalter müssen auf vollständige und aktuelle Finanzinformationen vertrauen können.
  • Kein erheblicher Vollstreckungsrückstand gegenüber dem Fiskus: Ausstehende Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten, die auf mangelnde Compliance hindeuten, werden negativ gewertet.
  • Erfahrene und unabhängige Geschäftsführung: Die handelnden Personen müssen das Vertrauen des Gerichts und des vorläufigen Gläubigerausschusses genießen.

Dieser Katalog zeigt: Eine Eigenverwaltung kann nicht kurzfristig, im Krisenmodus und ohne anwaltliche Vorbereitung beantragt werden. Sie erfordert eine strukturierte Vorlaufphase, in der Sanierungskonzept und Dokumentation gemeinsam mit den Rechtsberatern erarbeitet werden. Wer erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit handelt, riskiert, dass die Dreiwochenfrist des § 15a InsO bereits läuft – und damit der Spielraum für eine eigengesteuerte Sanierung erheblich schrumpft.

Antragspflicht und Fristen: Was Geschäftsführer wissen müssen

Für Geschäftsführer ist die Kenntnis der gesetzlichen Antragspflichten existenziell. Bei Zahlungsunfähigkeit besteht die Pflicht zur Insolvenzantragstellung spätestens nach drei Wochen (§ 15a InsO); bei Überschuldung verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen. Diese Fristen sind keine Orientierungswerte – ihre Überschreitung begründet die persönliche strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung.

Für die Eigenverwaltung bedeutet dies: Der Antrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass die Vorbereitung innerhalb dieser Fristen abgeschlossen werden kann. In der Praxis bedeutet das, dass die anwaltliche Begleitung bereits beginnen sollte, wenn die Krise erkennbar, aber noch nicht vollständig manifest ist. Der sogenannte Schutzschirmantrag nach § 270d InsO – eine Sonderform der Eigenverwaltung – bietet eine zusätzliche Schutzwirkung: Er erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Frist von bis zu drei Monaten zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans, während Vollstreckungsmaßnahmen durch das Gericht ausgesetzt werden.

Was bedeutet das für die Haftung des Geschäftsführers? Wer die Antragsfrist kennt und das Unternehmen dennoch in den Fristen bewusst weiterführt, ohne Antrag zu stellen, setzt sich dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung aus. Dies gilt auch dann, wenn ein Sanierungsversuch in gutem Glauben unternommen wurde. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis ist der frühzeitige anwaltliche Rat der wirksamste Schutz gegen diese persönliche Haftung.

Ablauf der Eigenverwaltung: Von der Antragstellung bis zum Insolvenzplan

Die Eigenverwaltung folgt einem mehrstufigen Verfahrensablauf, der präzise Koordination zwischen Geschäftsführung, Sachwalter, Gläubigerausschuss und Insolvenzgericht erfordert. Die nachfolgende Darstellung bildet den Regelfall ab; im Einzelfall können Abweichungen erheblich sein.

Phase 1 – Vorbereitung (vor Antragstellung): Erarbeitung der Eigenverwaltungsplanung, Analyse der Krisenursachen, Entwurf eines Finanzplans und eines vorläufigen Sanierungskonzepts. In dieser Phase werden auch Gespräche mit wesentlichen Gläubigern und – soweit bekannt – mit dem zukünftigen Sachwalter geführt. Die Wahl eines erfahrenen Sachwalters ist für das Gelingen entscheidend.

Phase 2 – Vorläufige Eigenverwaltung: Nach Antragstellung ordnet das Gericht in der Regel zunächst die vorläufige Eigenverwaltung an. In dieser Phase hat die Geschäftsführung eingeschränkte, aber reale Handlungsspielräume. Masseverbindlichkeiten können begründet werden; die Insolvenzgeldvorfinanzierung sichert die Liquidität für die ersten drei Monate.

Phase 3 – Eröffnung des Verfahrens und Insolvenzplan: Mit der Verfahrenseröffnung beginnt die eigentliche Eigenverwaltung. Ziel ist in den meisten Fällen ein Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO, der die Restrukturierung des Unternehmens rechtlich verbindlich gestaltet. Der Plan wird von der Geschäftsführung (bzw. dem Schuldner) vorgelegt und von den Gläubigern in Gruppen abgestimmt.

Phase 4 – Planannahme und Aufhebung des Verfahrens: Stimmen die Gläubiger dem Plan zu und genehmigt ihn das Gericht, wird das Insolvenzverfahren nach Erfüllung der Planforderungen aufgehoben. Das Unternehmen setzt seine Tätigkeit saniert fort.

Zwischen der Antragstellung und der Verfahrensaufhebung vergehen in der Praxis regelmäßig mehrere Monate bis über ein Jahr. Die Qualität der anwaltlichen Begleitung entscheidet maßgeblich darüber, ob das Unternehmen in dieser Zeit handlungsfähig bleibt.

Mikro-Fall aus der Kanzleipraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein produzierendes Mittelstandsunternehmen aus der Zuliefererbranche. Ausgangslage: Erhebliche Umsatzeinbrüche infolge von Kundenausfällen hatten zur Überschuldung geführt; gleichzeitig war das operative Geschäft noch profitabel. Vorgehen: Innerhalb der Sechswochenfrist des § 15a InsO wurde eine vollständige Eigenverwaltungsplanung erstellt, ein geeigneter Sachwalter identifiziert und der Antrag koordiniert gestellt. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung sicherte die Lohnzahlungen. Ergebnis: Das Gericht ordnete die vorläufige Eigenverwaltung an; ein Insolvenzplan wurde erarbeitet, der die wesentlichen operativen Gläubiger einbezog. Das Unternehmen konnte den Geschäftsbetrieb ohne Unterbrechung fortführen. Konkrete Quoten werden hier nicht genannt; die strukturelle Aussage ist, dass das Sanierungsziel – Erhalt des operativen Geschäfts unter Beibehaltung der Unternehmensführung – erreicht wurde.

Wann scheidet die Eigenverwaltung aus?

Die Eigenverwaltung ist kein universelles Instrument. Es gibt Konstellationen, in denen sie von vornherein aussichtslos oder sogar nachteilig wäre – und in denen das Regelinsolvenzverfahren oder das StaRUG-Verfahren die bessere Option darstellt.

Eine Eigenverwaltung scheidet insbesondere aus, wenn:

  • das Vertrauen zwischen Geschäftsführung und wesentlichen Gläubigern irreparabel zerstört ist;
  • Vorwürfe strafbarer Handlungen (Untreue, Betrug, Insolvenzverschleppung) im Raum stehen, die den Fortbestand der Geschäftsführung gefährden;
  • keine realistische Sanierungsperspektive besteht und eine übertragende Sanierung wirtschaftlich günstiger wäre;
  • der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt wurde oder wesentliche Vermögenswerte verwertet sind;
  • die Antragsfrist nach § 15a InsO bereits erheblich überschritten ist und strafrechtliche Vorwürfe drohen.

In solchen Fällen kann das Regelinsolvenzverfahren mit einem qualifizierten Insolvenzverwalter die geordnete und für Gläubiger transparentere Alternative sein. Auch das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, bietet einen Restrukturierungsrahmen außerhalb des Insolvenzverfahrens – allerdings mit anderen Voraussetzungen und Wirkungsgrenzen. Welche Verfahrensform die sachgerechte ist, lässt sich nur nach sorgfältiger Analyse des Einzelfalls bestimmen.

Rolle und Pflichten der Geschäftsführung während der Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung verändert die Rolle des Geschäftsführers grundlegend. Er handelt weiterhin als Organ des Unternehmens, ist jedoch nicht mehr ausschließlich dem Gesellschafterinteresse verpflichtet: Er handelt als Verwalter der Insolvenzmasse zugunsten der Gläubigergesamtheit. Dieser Paradigmenwechsel hat weitreichende praktische Konsequenzen.

Der Geschäftsführer muss in der Eigenverwaltung:

  1. Vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft gegenüber Sachwalter, Gläubigerausschuss und Gericht erteilen;
  2. Masseneutralität wahren: Keine Befriedigung von Altgläubigern auf Kosten der Insolvenzmasse;
  3. Den Sachwalter unverzüglich über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle informieren;
  4. Den Insolvenzplan mit der erforderlichen Sorgfalt und im Gläubigerinteresse ausarbeiten;
  5. Gerichtliche Zustimmungsvorbehalte beachten, die das Gericht im Rahmen der Verfahrenseröffnung angeordnet hat.

Verletzt der Geschäftsführer diese Pflichten, riskiert er die Aufhebung der Eigenverwaltung. Das Gericht kann auf Antrag des Sachwalters oder des Gläubigerausschusses jederzeit zum Regelverfahren wechseln. Dieser Wechsel – in der Praxis als „Umwandlung" bezeichnet – würde die Unternehmenskontrolle unmittelbar auf einen Insolvenzverwalter übertragen. Nach unserer Erfahrung ist die disziplinierte Kommunikation mit dem Sachwalter der entscheidende Faktor, um die Eigenverwaltung erfolgreich durch das Verfahren zu führen.

Insolvenzplan als Sanierungsinstrument: Gestaltungsspielräume nutzen

Der Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) ist das Herzstück einer gelungenen Eigenverwaltung. Er bietet der Geschäftsführung und dem Schuldner die Möglichkeit, die Befriedigung der Gläubiger und die Restrukturierung des Unternehmens individuell zu gestalten – weit über das hinaus, was ein Regelinsolvenzverfahren erlaubt.

Zu den wesentlichen Gestaltungsmitteln des Insolvenzplans gehören:

  • Debt-to-Equity-Swaps: Umwandlung von Gläubigerforderungen in Gesellschaftsanteile, um die Eigenkapitalbasis zu stärken;
  • Forderungsverzichte und Stundungsvereinbarungen: Reduzierung der Verbindlichkeiten auf ein dauerhaft tragbares Niveau;
  • Fortführungsplan: Regelung des operativen Betriebs nach Verfahrensaufhebung;
  • Ablösungsklauseln: Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Befriedigung von Gläubigern durch Dritte (Investoren, Gesellschafter).

Der Plan wird in Gruppen nach Gläubigerkategorien abgestimmt. Stimmt eine Gruppe dem Plan nicht zu, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die fehlende Zustimmung ersetzen – dieses Instrument wird als „Cross-Class-Cram-down" bezeichnet und wurde durch die europäische Restrukturierungsrichtlinie auch im deutschen Recht gestärkt. Nicht zustimmende Gläubigergruppen können unter Bedingungen überstimmt werden, sofern sie nicht schlechtergestellt werden als ohne Plan.

Die Ausarbeitung eines mehrheitsfähigen Insolvenzplans ist eine der anspruchsvollsten anwaltlichen Aufgaben im Insolvenzrecht. Sie erfordert tiefes Wissen über die Gläubigerstruktur, die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Gruppen und die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten des InsO-Planverfahrens.

Typische Fehler und wie Sie diese vermeiden

In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben Fallmuster, die die Eigenverwaltung gefährden oder scheitern lassen. Kennt man diese Muster, lassen sie sich mit der richtigen Vorbereitung weitgehend vermeiden.

Zu späte Mandatierung: Der häufigste Fehler ist das Abwarten. Wer erst dann anwaltliche Hilfe sucht, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, hat die wertvolle Vorbereitungsphase verschenkt. Einer Eigenverwaltung, die ohne Vorlaufzeit beantragt wird, fehlt typischerweise die Substanz der Eigenverwaltungsplanung – und das Gericht lehnt sie ab.

Unvollständige Eigenverwaltungsplanung: Gerichte legen seit der SanInsFoG-Reform erheblichen Wert auf eine substanzielle Planung. Schematische oder offensichtlich unvorbereitete Anträge werden zurückgewiesen oder führen zur sofortigen Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung.

Falsches Gläubigermanagement: Eigenverwaltungen scheitern häufig daran, dass wesentliche Gläubiger – Hausbank, Finanzamt, Sozialversicherungsträger – nicht frühzeitig eingebunden werden. Deren Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung kann im Gläubigerausschuss zur Ablehnung führen.

Pflichtwidrige Zahlungen vor Antragstellung: Zahlungen an einzelne Gläubiger in der Krise, die andere Gläubiger benachteiligen, können als anfechtbar eingestuft werden. Nach § 133 InsO können Zahlungen, die in Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geleistet wurden, im Regelfall bis zu vier Jahre rückwirkend angefochten werden. Dies betrifft häufig Zahlungen an nahestehende Personen oder an besicherte Gläubiger.

Sind Sie sicher, dass die Vorzeichen einer Unternehmenskrise bei Ihnen frühzeitig erkannt werden? Und haben Sie die nötigen anwaltlichen Strukturen, um in einem solchen Fall sofort handlungsfähig zu sein?

Eigenverwaltung oder StaRUG: Welches Instrument passt wann?

Mit dem Inkrafttreten des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) zum 1. Januar 2021 hat der deutsche Gesetzgeber ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsinstrument geschaffen, das in bestimmten Konstellationen eine echte Alternative zur Eigenverwaltung darstellt.

Die Abgrenzung lässt sich vereinfacht wie folgt darstellen:

  • StaRUG: Geeignet bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), also wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten zu erfüllen. Das Verfahren ist außergerichtlich, nicht öffentlich und ermöglicht eine gezielte Restrukturierung einzelner Verbindlichkeiten. Öffentlichkeit und Stigmatisierung durch ein Insolvenzverfahren entfallen. Allerdings ist das StaRUG kein Allheilmittel: Es greift nur bei einer überschaubaren Gläubigerstruktur und funktioniert nicht, wenn alle oder viele Gläubigergruppen restrukturiert werden müssen.
  • Eigenverwaltung: Geeignet bei eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Sie ermöglicht den Zugriff auf das gesamte insolvenzrechtliche Instrumentarium – einschließlich Insolvenzgeldvorfinanzierung, Kündigungserleichterungen nach § 120a InsO, und die Bindungswirkung des Insolvenzplans auch für widersprechende Gläubigergruppen.

Entscheidend ist damit der Zeitpunkt der Krise. Das StaRUG verlangt frühzeitiges Handeln; die Eigenverwaltung erfordert solides Handwerk in einem bereits formal insolventen Unternehmen. Beide Verfahren setzen anwaltliche Expertise voraus, die im jeweiligen Rechtsrahmen tiefgreifend verankert ist. Nach unserer Erfahrung ist die Wahl des richtigen Instruments eine der wichtigsten strategischen Entscheidungen, die Geschäftsführer in einer Unternehmenskrise treffen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Strukturfragen der Eigenverwaltung. Ihr konkreter Fall erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Gläubigerstruktur, Ihrer Liquiditätslage und der einschlägigen Fristen nach § 15a InsO. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Eigenverwaltung in der Insolvenz

Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Regelinsolvenzverfahren?

Im Regelinsolvenzverfahren übernimmt ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Unternehmen. Bei der Eigenverwaltung nach § 270 InsO behält die Geschäftsführung diese Befugnis und führt das Unternehmen selbst durch das Verfahren. Ein gerichtlich bestellter Sachwalter überwacht dabei die Interessen der Gläubiger, greift jedoch nicht aktiv in die Unternehmensführung ein – es sei denn, die Eigenverwaltungsvoraussetzungen entfallen.

Wann muss der Insolvenzantrag gestellt werden?

Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) ist der Insolvenzantrag spätestens innerhalb von drei Wochen zu stellen; bei Überschuldung (§ 19 InsO) beträgt diese Frist sechs Wochen (§ 15a InsO). Die Fristüberschreitung begründet strafrechtliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung. Für die Eigenverwaltung sollte die anwaltliche Vorbereitung deutlich früher – idealerweise bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO – beginnen.

Was ist der Schutzschirmantrag nach § 270d InsO?

Der Schutzschirmantrag ist eine besondere Spielart der Eigenverwaltung für Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig, aber überschuldet oder drohend zahlungsunfähig sind. Das Gericht gewährt auf Antrag eine Schutzschirmfrist von grundsätzlich bis zu drei Monaten, in der Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger ausgesetzt werden. In dieser Zeit kann die Geschäftsführung unter anwaltlicher Begleitung einen Insolvenzplan ausarbeiten. Der Antrag erfordert ein Attest eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts.

Kann die Eigenverwaltung vom Gericht aufgehoben werden?

Ja. Das Insolvenzgericht kann die Anordnung der Eigenverwaltung jederzeit aufheben, wenn Umstände bekannt werden, die den Gläubigerinteressen zuwiderlaufen, oder wenn der Schuldner seinen Pflichten gegenüber Sachwalter und Gläubigerausschuss nicht nachkommt. Auf Antrag des Sachwalters oder des Gläubigerausschusses – oder von Amts wegen – kann das Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren umgewandelt werden, wodurch ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird. Eine transparente Kommunikation und vollständige Kooperation mit dem Sachwalter sind daher unabdingbar.

Welche Rolle spielt der Insolvenzplan in der Eigenverwaltung?

Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO ist das zentrale Gestaltungsinstrument der Eigenverwaltung. Er erlaubt individuelle Regelungen zur Gläubigerbefriedigung, zu Forderungsverzichten, Stundungen und zur Fortführungsstruktur des Unternehmens. Der Plan wird in Gläubigergruppen abgestimmt; unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die Zustimmung nicht zustimmender Gruppen ersetzen. Die anwaltliche Ausgestaltung des Plans ist für den Sanierungserfolg entscheidend.

Was ist bei der Auswahl des Sachwalters zu beachten?

Der Sachwalter wird zwar vom Gericht bestellt, der Schuldner hat jedoch das Recht, einen bestimmten Sachwalter vorzuschlagen. Wird ein solcher Vorschlag gemacht und bestehen keine Ausschlussgründe, berücksichtigt das Gericht diesen Vorschlag in der Regel. Die Auswahl eines in der Eigenverwaltung erfahrenen und sachverständigen Sachwalters ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Ein gut ausgewählter Sachwalter unterstützt den Prozess, anstatt ihn zu blockieren. Die anwaltliche Beratung bei dieser Auswahl ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren – von der frühzeitigen Krisenanalyse über die Antragstellung bis zur Begleitung des Insolvenzplan-Verfahrens. Unsere Mandanten sind Geschäftsführer, Gesellschafter und Beiräte mittelständischer Unternehmen, die in der Krise handlungsfähig bleiben wollen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Eigenverwaltungsverfahren vor deutschen Insolvenzgerichten sowie in der Ausarbeitung mehrheitsfähiger Insolvenzpläne für produzierendes Gewerbe, Handel und Dienstleistung.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Eigenverwaltung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Liquiditätssituation, Gläubigerstruktur und der gesetzlichen Antragspflichten. Zur Klärung, welches Sanierungsinstrument für Ihr Unternehmen geeignet ist, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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