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Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise im Überblick

Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Maschinenbauunternehmen gerät in eine anhaltende Liquiditätsenge. Der Geschäftsführer zahlt Lieferanten und Mitarbeiter weiter, übersieht dabei aber, dass die Gesellschaft seit Wochen zahlungsunfähig ist. Monate später stellt der Insolvenzverwalter fest: Sämtliche Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sind zurückzufordern — persönlich, vom Geschäftsführer.

Geschäftsführer einer GmbH haften in der Unternehmenskrise persönlich und unbeschränkt, sobald sie ihre gesetzlichen Pflichten aus der Insolvenzordnung (InsO) und dem GmbH-Gesetz (GmbHG) verletzen. Die entscheidenden Haftungstatbestände sind das Unterlassen einer rechtzeitigen Insolvenzantragstellung nach § 15a InsO sowie verbotene Zahlungen nach § 15b InsO nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die Haftungsrisiken, die maßgeblichen Fristen und die Handlungsoptionen für Geschäftsführer im Mittelstand.

Im Folgenden analysieren wir die zentralen Haftungsgrundlagen, erläutern die kritischen Schwellen und Fristen, beleuchten die Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zeigen auf, welche konkreten Schritte Geschäftsführer in der Krise unternehmen sollten.

Warum die Unternehmenskrise für Geschäftsführer zur persönlichen Haftungsfalle wird

Die Unternehmenskrise ist kein betriebswirtschaftliches Phänomen, das allein die Gesellschaft trifft — sie trifft den Geschäftsführer unmittelbar und persönlich. Das GmbH-Gesetz und die Insolvenzordnung schaffen ein dichtes Netz gesetzlicher Pflichten, deren Verletzung die Haftungsbeschränkung der GmbH für den Geschäftsführer faktisch aufhebt.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Pflichten in den vergangenen Jahren schrittweise verschärft. Wer als Geschäftsführer glaubt, die Krise lasse sich durch pragmatisches Weiterwirtschaften überstehen, übersieht, dass ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife jede Zahlung an Dritte ein persönliches Haftungsrisiko erzeugt. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Geschäftsführer die Tragweite dieser Pflichten erst dann erkennen, wenn der Insolvenzverwalter bereits Klage erhoben hat.

Entscheidend ist dabei: Die Haftung entsteht nicht erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie knüpft an den Zeitpunkt der Insolvenzreife an — also an den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Wer diesen Zeitpunkt verkennt oder ignoriert, riskiert eine persönliche Schadensersatzpflicht, die existenzgefährdend sein kann.

Welche gesetzlichen Pflichten gelten ab Eintritt der Insolvenzreife?

Sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, tritt ein striktes Pflichtenprogramm in Kraft, das den unternehmerischen Handlungsspielraum des Geschäftsführers fundamental einschränkt. Das Gesetz differenziert zwischen zwei Kernpflichten: der Antragspflicht und dem Zahlungsverbot.

Antragspflicht nach § 15a InsO: Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzantrag spätestens innerhalb von drei Wochen gestellt werden. Bei Überschuldung gilt eine Frist von sechs Wochen. Beide Fristen laufen ohne Unterbrechung, auch über Feiertage und Urlaubszeiten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klargestellt, dass es sich dabei um Maximalfristen handelt — die Antragstellung muss unverzüglich erfolgen, sobald feststeht, dass keine realistische Sanierungsperspektive besteht.

Wer die Frist versäumt, macht sich strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO) und haftet zivilrechtlich für alle Schäden, die den Gläubigern durch die verzögerte Antragstellung entstehen. In der Praxis bedeutet das: Der Quotenschaden der Altgläubiger und der Vertrauensschaden von Neugläubigern, die erst nach Insolvenzreife Forderungen begründet haben, können erhebliche Beträge erreichen.

Zahlungsverbot nach § 15b InsO: Seit der Reform durch das SanInsFoG (Sanierungs- und Insolvenzfortentwicklungsgesetz) zum 1. Januar 2021 regelt § 15b InsO das Zahlungsverbot ausdrücklich und eigenständig. Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sind grundsätzlich verboten. Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber persönlich für jede Zahlung, die nach diesem Zeitpunkt geleistet wird — mit Ausnahme von Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.

Was ist unter verbotenen Zahlungen nach § 15b InsO zu verstehen?

Die praktische Abgrenzung zwischen erlaubten und verbotenen Zahlungen zählt zu den schwierigsten Fragen im Insolvenzhaftungsrecht. Sie erfordert eine präzise Analyse des Einzelfalls — eine allgemeine Faustformel gibt es nicht.

Als erlaubt gelten Zahlungen, die auch nach Insolvenzreife dem Insolvenzbeschlag nicht unterliegen oder die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Interesse der Gläubigergesamtheit unbedingt erforderlich sind. Klassische Beispiele: Lohnzahlungen für die laufende Periode, betriebsnotwendige Energiekosten, Zahlungen zur Vermeidung einer sofortigen Betriebsstilllegung, die die Insolvenzmasse schädigen würde. Hingegen sind Zahlungen an einen einzelnen Gläubiger zur Befriedigung einer Altforderung typischerweise verboten — sie mindern die Masse zulasten aller übrigen Gläubiger.

Nach unserer Erfahrung in der Beratungspraxis unterschätzen viele Geschäftsführer, dass auch Steuerabführungen und Sozialversicherungsbeiträge nach Eintritt der Insolvenzreife in diesem Spannungsfeld liegen können. Die gefestigte Senatsrechtsprechung des BGH hat hierzu differenzierte Grundsätze entwickelt, die eine einzelfallbezogene Würdigung verlangen. Pauschale Aussagen — etwa „Steuern müssen immer gezahlt werden" — sind in der Krisensituation gefährlich vereinfachend.

Relevant ist auch: Die Beweislast liegt beim Geschäftsführer. Er muss im Streitfall nachweisen, dass eine Zahlung trotz Insolvenzreife zulässig war. Wer keine sorgfältige Dokumentation führt, verliert im Zweifel.

Wie werden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung festgestellt?

Die Feststellung des Insolvenzgrundes ist keine kaufmännische Einschätzungsfrage, sondern eine Rechtsfrage mit normativen Vorgaben. Geschäftsführer, die diesen Zeitpunkt falsch einschätzen — nach oben oder unten —, tragen das volle Haftungsrisiko.

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine Liquiditätslücke von mehr als zehn Prozent als Indiz für Zahlungsunfähigkeit eingestuft, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die Lücke in einem überschaubaren Zeitraum geschlossen werden kann. Bloße Zahlungsstockung ist von der dauerhaften Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen — diese Abgrenzung ist im konkreten Fall regelmäßig schwierig und muss anwaltlich und gegebenenfalls betriebswirtschaftlich begleitet werden.

Überschuldung (§ 19 InsO) liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Die Fortführungsprognose ist also das Einfallstor: Kann der Geschäftsführer eine tragfähige, dokumentierte Prognose darlegen, bleibt der Überschuldungstatbestand trotz bilanzieller Unterdeckung ausgeschlossen. Fehlt eine solche Prognose oder ist sie unrealistisch, tritt Überschuldung ein — unabhängig davon, ob der Geschäftsführer dies subjektiv wahrnimmt.

Die Fortführungsprognose muss auf einer fundierten Analyse beruhen, die Umsatzentwicklung, Liquiditätsplanung, bestehende Kreditlinien und die Zahlungsbereitschaft wesentlicher Gläubiger einbezieht. Ein Liquiditätsplan für mindestens zwölf Monate ist nach der gefestigten Senatsrechtsprechung regelmäßig erforderlich.

Welche weiteren Haftungstatbestände drohen dem Geschäftsführer in der Krise?

Neben der Haftung nach § 15b InsO existiert ein weiteres, in der Praxis bedeutsames Haftungsgeflecht, das Geschäftsführer in der Unternehmenskrise kennen müssen.

Haftung nach § 43 GmbHG: Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber für jede Pflichtverletzung, die er im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit begeht — einschließlich des Unterlassens der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung, des Fehlens eines funktionierenden Risikofrüherkennungssystems oder einer unzureichenden Buchführung. Die Haftung ist verschuldensabhängig, jedoch gilt ein strenger Maßstab: Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG).

Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge: Der Geschäftsführer haftet nach § 69 AO (Abgabenordnung) persönlich für nicht abgeführte Steuern der GmbH, wenn er seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Besonders die Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer und Umsatzsteuer ist in der Krise ein erhebliches Risiko. Parallel dazu besteht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB eine persönliche Haftung für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung — diese Haftung setzt nicht einmal Fahrlässigkeit voraus, sondern greift bei bloßem Unterlassen.

Strafbarkeitsrisiken: Neben der zivilrechtlichen Haftung drohen strafrechtliche Konsequenzen. Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO), Untreue (§ 266 StGB), Betrug (§ 263 StGB) und Bankrott (§§ 283 ff. StGB) sind Tatbestände, die in der Krisensituation häufig geprüft werden. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Staatsanwaltschaften zunehmend bereit sind, Insolvenzverwalter-Anzeigen aufzugreifen und Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Welche Rolle spielen StaRUG und außerinsolvenzliche Restrukturierung?

Seit dem Inkrafttreten des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) zum 1. Januar 2021 steht Unternehmen in der drohenden Zahlungsunfähigkeit ein eigenständiges Restrukturierungsinstrument zur Verfügung, das gezielt vor dem Insolvenzstadium ansetzt.

Das StaRUG ist auf Unternehmen ausgerichtet, die noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind, aber eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO glaubhaft machen können. Der entscheidende Vorteil: Der Geschäftsbetrieb wird nicht unterbrochen, die Unternehmensleitung behält die Kontrolle, und die Restrukturierung kann gegenüber einer Mehrheit der Gläubiger bindend durchgesetzt werden — ohne dass alle Gläubiger zustimmen müssen.

Für Geschäftsführer eröffnet das StaRUG eine bedeutsame Handlungsoption: Wer frühzeitig und auf Basis einer belastbaren Unternehmensplanung ein Restrukturierungsvorhaben einleitet, kann haftungsrechtlich den Nachweis führen, dass er verantwortungsvoll und rechtzeitig gehandelt hat. Das StaRUG entfaltet damit nicht nur eine operative, sondern auch eine haftungsrechtliche Schutzwirkung.

Freilich setzt dies voraus, dass die Nutzung des StaRUG-Rahmens fachkundig vorbereitet wird. Ein Restrukturierungsplan muss die Anforderungen des Gesetzes erfüllen, und der Zugang zum Verfahren ist an den Nachweis der drohenden Zahlungsunfähigkeit geknüpft. Nach unserer Erfahrung mit StaRUG-Mandaten ist eine sorgfältige integrierte Planung (Bilanz, Liquidität, Ergebnis) die Voraussetzung für jeden erfolgreichen Restrukturierungsansatz.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Zulieferer aus dem produzierenden Gewerbe mit rund 120 Mitarbeitern. Ausgangslage: Ein Großkunde hatte nach einem Auftragseinbruch erhebliche Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Der Geschäftsführer hatte weiter Verbindlichkeiten bedient, ohne die Liquiditätslücke betriebswirtschaftlich zu dokumentieren. Nach einer ersten Analyse zeigte sich, dass die Gesellschaft die Schwelle zur drohenden Zahlungsunfähigkeit bereits überschritten hatte, die Insolvenzantragspflicht aber noch nicht ausgelöst war. Vorgehen: Im Rahmen einer strukturierten Beratung wurde zunächst eine integrierte Unternehmensplanung erstellt, die eine positive Fortführungsprognose belegte. Parallel wurden wesentliche Gläubiger eingebunden und ein außergerichtlicher Sanierungsfahrplan entwickelt. Ergebnis: Das Unternehmen konnte den Restrukturierungsprozess außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens abschließen. Für den Geschäftsführer wurde durch die zeitnahe Dokumentation und den strukturierten Prozess das persönliche Haftungsrisiko erheblich reduziert.

Die Business Judgment Rule: Schutzschild oder Illusion?

Geschäftsführer, die in der Krise unternehmerische Entscheidungen treffen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Business Judgment Rule berufen. Dieser aus dem US-amerikanischen Gesellschaftsrecht stammende, im deutschen Recht durch § 93 AktG verankerte und auf GmbH-Geschäftsführer entsprechend angewandte Grundsatz schützt Entscheidungsträger, die auf Basis angemessener Information und im vernünftigen Unternehmensinteresse handeln.

Die Schutzwirkung ist jedoch in der Krisensituation deutlich eingeschränkt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Business Judgment Rule dort endet, wo zwingende gesetzliche Pflichten — insbesondere die Antragspflicht nach § 15a InsO und das Zahlungsverbot nach § 15b InsO — eingreifen. Wer die Antragsfrist bewusst ausnutzt, um vermeintlich letzte Sanierungschancen zu ergreifen, ohne eine tragfähige Prognose vorlegen zu können, schützt sich damit nicht.

Was schützt hingegen wirklich? Erstens: Eine sorgfältige, zeitnahe Dokumentation aller relevanten Entscheidungen und ihrer Grundlagen. Zweitens: Die frühzeitige Einholung externen Rats — anwaltlich und betriebswirtschaftlich. Drittens: Das nachweisbare Bemühen um eine realistische Sanierungsalternative, bevor Fristen ablaufen. Wer diese drei Elemente belegen kann, steht im Haftungsstreit deutlich besser da.

Haftungsrisiken bei Gesellschafterstrukturen und Konzernsachverhalten

Im Mittelstand sind Geschäftsführerhaftung und Gesellschafterstruktur eng verknüpft. Häufig ist der Geschäftsführer zugleich Mehrheitsgesellschafter — oder er handelt auf Weisung einer Muttergesellschaft oder eines dominanten Gesellschafters. Beide Konstellationen haben haftungsrechtliche Besonderheiten.

Der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, er habe nur im Interesse der Gesellschafter gehandelt. Das GmbHG und die InsO schützen die Gläubiger der Gesellschaft — nicht die Interessen der Gesellschafter. Insolvenzgefährdende Weisungen von Gesellschaftern entbinden den Geschäftsführer daher nicht von seiner Antragspflicht.

Im Konzernverhältnis sind die Risiken besonders vielschichtig. Ein Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, der auf Weisung der Konzernmutter Zahlungen leistet, die die Tochter nach Insolvenzreife nicht mehr leisten darf, haftet persönlich — die Weisung der Konzernmutter ist kein Rechtfertigungsgrund. Gleichzeitig kann die Konzernmutter als faktischer Geschäftsführer oder durch Eingriffe in die Vermögensstruktur der Tochter selbst in die Haftung geraten. In der Mandatspraxis sehen wir, dass diese Risikolage in Konzernen oft zu spät erkannt wird.

Entscheidungsmatrix: Handlungsoptionen nach Krisenstadium

Die angemessene Reaktion des Geschäftsführers hängt davon ab, in welchem Stadium sich das Unternehmen befindet. Eine strukturierte Einordnung erleichtert die Entscheidung über das geeignete Instrument.

Stadium 1 — Strategische Krise / leistungswirtschaftliche Schwäche: Keine Insolvenzreife, keine gesetzlichen Antragspflichten. Handlungsraum: Vollständig. Geeignete Maßnahmen: operative Restrukturierung, Portfoliobereinigung, Gesellschafterfinanzierung. Risiko bei Untätigkeit: Stufenweise Verschärfung der Krise, die mittelfristig Insolvenzgründe auslösen kann.

Stadium 2 — Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Keine Antragspflicht, aber StaRUG-Zugang eröffnet. Instrument: Außergerichtliche Sanierung, StaRUG-Verfahren, Verhandlungen mit Finanzierungspartnern. Frist: Noch keine gesetzliche Maximalfrist, aber Zeitdruck durch Liquiditätsplanung. Empfehlung: Unverzügliche anwaltliche Beratung, integrierte Planung erstellen.

Stadium 3 — Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Antragspflicht ausgelöst. Frist: Drei Wochen (§ 15a InsO). Zahlungsverbot nach § 15b InsO greift. Handlungsspielraum stark eingeschränkt. Jede Zahlung erfordert individuelle Prüfung. Instrument: Insolvenzantrag oder — sofern noch möglich — Überwindung der Zahlungsunfähigkeit durch gesicherte Finanzierungszusagen innerhalb der Frist. Risiko: Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO, persönliche Haftung für Masseschmälerung.

Stadium 4 — Überschuldung (§ 19 InsO) ohne positive Fortführungsprognose: Antragspflicht ausgelöst. Frist: Sechs Wochen (§ 15a InsO). Gleiche Haftungsrisiken wie bei Zahlungsunfähigkeit. Ausweg: Durch eine glaubhafte und dokumentierte positive Fortführungsprognose kann der Überschuldungstatbestand entfallen — diese Prognose muss tragfähig und nachprüfbar sein.

Was sollten Geschäftsführer jetzt konkret tun?

Wer sich in einer Unternehmenskrise befindet oder erste Warnsignale wahrnimmt, sollte ohne Verzug handeln. Die nachfolgenden Schritte bilden einen Mindeststandard verantwortungsvoller Krisenreaktion.

Zunächst: Eine ehrliche, dokumentierte Bestandsaufnahme der Liquiditätssituation. Wie groß ist die aktuelle Liquiditätslücke? Welche Verbindlichkeiten sind fällig oder werden in den nächsten zwölf Wochen fällig? Können diese aus laufenden Einnahmen und gesicherten Kreditlinien gedeckt werden? Wer diese Fragen nicht präzise beantworten kann, hat keine belastbare Grundlage für irgendeine weitere Entscheidung.

Sodann: Die Einholung externer Beratung — anwaltlich und betriebswirtschaftlich. Kein Geschäftsführer ist verpflichtet, die rechtliche Beurteilung der Insolvenzreife aus eigener Sachkunde zu treffen. Die gefestigte Senatsrechtsprechung anerkennt, dass die Einholung fachkundigen Rats eine haftungsmindernde Wirkung haben kann — vorausgesetzt, er wird vollständig informiert und sein Rat wird ernsthaft berücksichtigt.

Weiter: Die lückenlose Dokumentation aller Entscheidungen. Jede Zahlung nach dem Zeitpunkt einer möglichen Insolvenzreife, jede Maßnahme zur Überwindung der Krise, jede Kommunikation mit Gesellschaftern und Gläubigern sollte schriftlich festgehalten werden. Diese Dokumentation ist im späteren Haftungsprozess häufig das entscheidende Beweismittel.

Schließlich: Fristen ernst nehmen. Die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit und die Sechs-Wochen-Frist bei Überschuldung sind keine Verhandlungsspielräume. Sie laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer von der Insolvenzreife weiß oder wissen muss — unabhängig davon, ob er persönlich bereit ist, diesen Moment als solchen anzuerkennen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der spezifischen Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung Ihres Sachverhalts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise

Ab wann haftet ein Geschäftsführer persönlich in der Unternehmenskrise?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers entsteht nicht erst mit Verfahrenseröffnung, sondern setzt mit Eintritt der Insolvenzreife ein. Maßgeblich sind Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO. Ab diesem Zeitpunkt sind Zahlungen der Gesellschaft nach § 15b InsO grundsätzlich verboten, und die Antragspflicht nach § 15a InsO läuft. Jede Verletzung dieser Pflichten kann zu einer persönlichen, unbeschränkten Schadensersatzpflicht führen, die das Privatvermögen des Geschäftsführers betrifft.

Wie lange hat ein Geschäftsführer Zeit, den Insolvenzantrag zu stellen?

Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die gesetzliche Antragsfrist nach § 15a InsO drei Wochen. Bei Überschuldung gilt eine Frist von sechs Wochen. Beide Fristen beginnen mit dem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzgrund eingetreten ist — nicht erst, wenn der Geschäftsführer ihn subjektiv erkennt. Es handelt sich um Maximalfristen; der Antrag muss unverzüglich erfolgen, sobald keine realistische Sanierungsalternative mehr besteht. Ein Versäumnis ist strafbar und löst zivilrechtliche Haftung aus.

Was sind verbotene Zahlungen nach § 15b InsO?

Nach § 15b InsO sind Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife grundsätzlich verboten, wenn sie die Insolvenzmasse zum Nachteil der Gläubigergesamtheit schmälern. Erlaubt bleiben Zahlungen, die auch nach Insolvenzreife dem Insolvenzbeschlag nicht unterliegen oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Gläubigerinteresse zwingend notwendig sind — etwa laufende Lohnzahlungen. Die Beweislast für die Zulässigkeit einer Zahlung trägt der Geschäftsführer. Eine sorgfältige Dokumentation ist daher unerlässlich.

Schützt die Business Judgment Rule den Geschäftsführer in der Krise?

Die Business Judgment Rule bietet in der Unternehmenskrise nur eingeschränkten Schutz. Sie greift bei unternehmerischen Ermessensentscheidungen, die auf Basis angemessener Information und im Unternehmensinteresse getroffen werden. Jedoch endet ihr Anwendungsbereich dort, wo zwingende gesetzliche Pflichten — insbesondere die Antragspflicht nach § 15a InsO und das Zahlungsverbot nach § 15b InsO — bestehen. Wer trotz laufender Fristen keine tragfähige Sanierungsalternative belegen kann, kann sich auf diese Schutzwirkung nicht berufen.

Welche Rolle spielt das StaRUG für die Haftung des Geschäftsführers?

Das StaRUG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ermöglicht eine Restrukturierung im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit — bevor Insolvenzgründe eintreten. Für den Geschäftsführer hat das StaRUG auch eine haftungsrechtliche Dimension: Wer frühzeitig und auf Basis einer belastbaren Planung ein StaRUG-Verfahren einleitet, kann nachweisen, dass er verantwortungsvoll und rechtzeitig gehandelt hat. Das Instrument entfaltet damit sowohl eine operative als auch eine haftungsrechtliche Schutzwirkung, setzt aber eine fundierte Vorbereitung voraus.

Haftet ein Geschäftsführer auch für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge persönlich?

Ja. Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Steuern der GmbH, wenn er seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung besteht nach § 266a StGB eine strafrechtliche Haftung, die unabhängig von Fahrlässigkeit greift. In der Unternehmenskrise gehören Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten daher zu den besonders haftungsrelevanten Positionen, die anwaltlich begleitet werden sollten.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz, der Geschäftsführerhaftung sowie der anwaltlichen Begleitung in der Unternehmenskrise. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich auf das Wirtschaftsrecht ausgerichtet und verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung inhabergeführter Unternehmen und ihrer Geschäftsführer in kritischen Unternehmensphasen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung gibt einen strukturierten Überblick über die typischen Haftungsrisiken für Geschäftsführer in der Unternehmenskrise. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen, der relevanten Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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