MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise – rechtliche Würdigung

Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen verliert innerhalb weniger Monate einen Großkunden, die Liquiditätslage verschlechtert sich rapide, und der Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt weiter Löhne, Mieten und Lieferantenrechnungen – in gutem Glauben, die Krise noch abwenden zu können. Wenige Monate später stellt ein Gläubiger den Insolvenzantrag. Was folgt, ist nicht selten ein Haftungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer persönlich, der das Privatvermögen bis in die Grundfesten erschüttern kann.

Die Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise entsteht im deutschen Recht aus dem Zusammenspiel von GmbHG, InsO und der gefestigten Rechtsprechung der höchsten Zivilgerichte. Kerntatbestand ist das Verbot masseschmälernder Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife gemäß § 64 GmbHG a.F. (heute § 15b InsO): Wer nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistet, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, haftet der Gesellschaft gegenüber persönlich für den entstandenen Schaden. Daneben treten strafrechtliche Risiken, Sozialversicherungspflichten und die Insolvenzantragspflicht selbst, deren Verletzung eigenständig sanktioniert wird.

Dieser Beitrag analysiert die wesentlichen Haftungstatbestände, ordnet die höchstrichterliche Rechtsprechung ein, zeigt typische Fehler in der Mittelstandspraxis auf und gibt eine strukturierte Handlungsempfehlung für Geschäftsführer, die sich in einer krisenhaften Unternehmenssituation befinden.

Insolvenzantragspflicht und Haftungsauslöser: Was Geschäftsführer im GmbH-Recht wissen müssen

Die Insolvenzantragspflicht ist der zentrale Haftungsauslöser. Nach § 15a InsO ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen und bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Fristen sind nicht disponibel – weder durch Gesellschafterbeschluss noch durch Sanierungsversprechen eines Gläubigers.

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hierfür einen Schwellenwert entwickelt, nach dem eine Liquiditätslücke von regelmäßig mehr als zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten – wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen zu beseitigen ist – die Zahlungsunfähigkeit indiziert. Bloße Zahlungsstockung, also vorübergehende Engpässe, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb weniger Wochen überbrückbar sind, genügen dagegen nicht.

Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Der sogenannte modifizierte zweistufige Überschuldungsbegriff verlangt damit zunächst eine Prüfung der Fortführungsprognose: Ist diese positiv, besteht keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn – selbst wenn ein rechnerisches Defizit vorliegt. Ist sie negativ, folgt die Bewertung zu Liquidationswerten.

In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Geschäftsführer den Eintritt der Insolvenzreife schlicht nicht erkennen – weil keine zeitnahe betriebswirtschaftliche Auswertung vorliegt, weil Jahresabschlüsse zu spät erstellt werden oder weil die Liquiditätsplanung auf optimistischen Annahmen basiert, die der Realität nicht standhalten. Gerade dieser Erkenntnisausfall begründet später die Haftung.

Masseschmälernde Zahlungen: Haftung nach § 15b InsO

Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) wurde die Zahlungshaftung aus dem GmbHG in die InsO überführt: § 15b InsO regelt seit dem 1. Januar 2021 die Pflichten und die persönliche Haftung der Geschäftsleiter nach Eintritt der Insolvenzreife. Der materiell-rechtliche Gehalt entspricht im Kern dem früheren § 64 GmbHG, ist jedoch in Details neu gefasst worden.

Nach § 15b Abs. 1 InsO dürfen Geschäftsleiter nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Zahlungen mehr vornehmen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Die Norm enthält zugleich Ausnahmen: Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind und bei denen dies dem Interesse der Gläubigergesamtheit entspricht, bleiben zulässig. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft den Geschäftsführer.

Was bedeutet das in der Praxis? Zahlt der Geschäftsführer nach Insolvenzreife Löhne, Mieten oder Lieferantenrechnungen, ohne dass eine sorgfältige Einzelfallabwägung dokumentiert ist, setzt er sich dem Risiko aus, dass der später bestellte Insolvenzverwalter diese Zahlungen als haftungsbegründend geltend macht. Die Beweislastverteilung ist dabei für den Geschäftsführer ungünstig: Er muss darlegen und beweisen, dass die Zahlung nach den Maßstäben eines ordentlichen Geschäftsleiters zulässig war.

Welche Zahlungen sind regelmäßig privilegiert? In der Kanzleipraxis beurteilen wir dies anhand dreier Leitfragen: Erstens, ist die Zahlung betriebsnotwendig im Sinne der Unternehmensfortführung? Zweitens, besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Sanierung? Drittens, liegt eine fundierte Fortführungsprognose vor, die diese Einschätzung belegt? Fehlt auch nur einer dieser Ankerpunkte, ist die Zahlung mit erheblichem Haftungsrisiko behaftet.

Persönliche Haftung gegenüber Gesellschaft und Gläubigern: Welche Tatbestände greifen?

Die Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise speist sich aus mehreren voneinander zu trennenden Rechtsgrundlagen. Ein Überblick nach Konstellation:

Konstellation A – Insolvenzverschleppung: Der Geschäftsführer versäumt die Dreiwochenfrist nach § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit. Folge: zivilrechtliche Haftung gegenüber Neugläubigern (auf das negative Interesse) und Altgläubigern (auf den Quotenschaden), zugleich Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe). Handlungsempfehlung: Sofortige anwaltliche Prüfung, ob Sanierungsoptionen innerhalb der Frist realisierbar sind.

Konstellation B – Masseschmälernde Zahlungen: Zahlungen nach Insolvenzreife ohne Sorgfaltsdokumentation (§ 15b InsO). Folge: Haftung auf Rückerstattung der Zahlungsbeträge gegenüber der späteren Insolvenzmasse. Instrument: Dokumentation aller Zahlungen ab dem Moment der erkannten Krisenlage mit Begründung der Betriebsnotwendigkeit. Frist: kontinuierlich ab Kriseneintritt.

Konstellation C – Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen: Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind auch in der Krise vorrangig abzuführen. Werden sie nicht abgeführt, greift § 266a StGB – ein Straftatbestand, der keine Insolvenznähe voraussetzt und den Geschäftsführer selbst bei Liquiditätsnot voll trifft. Folge: Strafbarkeit und zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch der Sozialversicherungsträger. Empfehlung: Arbeitnehmeranteile haben stets Vorrang vor anderen Zahlungen.

Konstellation D – Verletzung der Buchführungspflichten: Fehlerhafte oder unterlassene Buchführung kann die Vermutung begründen, dass der Geschäftsführer die Insolvenzreife grob fahrlässig nicht erkannt hat. Dies erleichtert dem Insolvenzverwalter die Durchsetzung von Haftungsansprüchen erheblich. Ordnungsgemäße Buchhaltung ist damit nicht nur Compliance-Pflicht, sondern ein zentrales Haftungsschutzinstrument.

Wann greift die Haftung trotz ordentlicher Geschäftsführung – und welche Schutzinstrumente gibt es?

Eine häufig unterschätzte Frage: Kann der Geschäftsführer auch dann haften, wenn er sich nach bestem Wissen und Gewissen verhalten hat? Die Antwort lautet differenziert ja. Das Haftungsrecht kennt keinen vollständigen Entlastungsbeweis durch gute Absichten. Was zählt, ist das objektive Maßstabsmodell des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters – einem fingierten, sachkundigen und informierten Manager.

Die gefestigte Senatsrechtsprechung zum GmbH-Recht hat klargestellt, dass Geschäftsführer eine kontinuierliche Liquiditätsbeobachtungspflicht trifft. Das bedeutet: Wer keine monatliche Liquiditätsplanung vorhält, keine rollierende Dreijahresplanung erstellt und keine regelmäßigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen heranzieht, handelt pflichtwidrig – unabhängig davon, ob subjektiv guter Wille bestand.

Welche Instrumente stehen dem Geschäftsführer zur Verfügung, um die Haftung zu begrenzen? Nach unserer Erfahrung sind drei Schutzebenen entscheidend:

  • Frühzeitige Dokumentation: Ab dem Moment, in dem Krisenzeichen erkennbar sind (Zahlungsverzüge, rückläufige Umsätze, Kreditkündigungen), ist eine lückenlose Dokumentation aller unternehmerischen Entscheidungen erforderlich. Jede Zahlung, jede Stundungsvereinbarung, jeder Sanierungsschritt muss mit Datum, Begründung und Alternativen festgehalten werden.
  • Externes Sanierungsgutachten: Ein Gutachten nach IDW S6 (Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer) zur Fortführungsprognose und Sanierungsfähigkeit kann die Grundlage für eine positive Fortführungsprognose liefern und damit den Überschuldungsbegriff auflösen. Es ist zugleich Beweismittel im späteren Haftungsprozess.
  • Anwaltliche Begleitung ab Krisenzeichen: Die frühzeitige Mandatierung einer auf Restrukturierung und Insolvenz spezialisierten Kanzlei ermöglicht es, Haftungsrisiken zu identifizieren, zu dokumentieren und die Weichen für eine Sanierung oder geordnete Insolvenz rechtzeitig zu stellen.

Darüber hinaus bietet das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist, ein vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument, das bei drohender Zahlungsunfähigkeit – und damit noch vor Eintritt der eigentlichen Insolvenzreife – genutzt werden kann. Voraussetzung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich ist, aber noch nicht eingetreten ist. Wer das StaRUG frühzeitig einsetzt, kann Haftungsrisiken erheblich reduzieren.

Die Rolle des Gesellschafters: Doppelfunktion und erhöhte Risiken im Mittelstand

Im deutschen Mittelstand ist der Gesellschafter-Geschäftsführer die Regel, nicht die Ausnahme. Diese Doppelfunktion birgt spezifische Haftungsrisiken, die über die reine Organstellung hinausgehen. Denn der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht nur als Organ der GmbH haftbar, sondern kann auch in seiner Eigenschaft als Gesellschafter in Anspruch genommen werden – etwa wenn er in der Krise Gewinne entnimmt oder eigenkapitalersetzende Darlehen zurückfordert.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Gesellschafterdarlehen hat durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) eine grundlegende Neuordnung erfahren. Gesellschafterdarlehen, die in der Krise gewährt oder stehen gelassen werden, unterliegen nach §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO im Insolvenzfall der Nachrangigkeit und sind zugleich anfechtbar, wenn sie innerhalb von in der Regel einem Jahr vor Insolvenzantragstellung zurückgezahlt wurden.

Was bedeutet dies für den Gesellschafter-Geschäftsführer konkret? Wer ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen kurz vor der erkannten Krise zurückfordert und sich auszahlen lässt, riskiert, dass der Insolvenzverwalter diese Zahlung anficht und zur Rückzahlung auffordert. Dazu tritt die Frage, ob die Rückzahlung als masseschmälernde Zahlung nach § 15b InsO qualifiziert werden kann – was die persönliche Haftung des Geschäftsführers begründen würde.

In der Beratungspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Gesellschafter-Geschäftsführer in gutem Glauben handeln: Sie sehen das Darlehen als ihren privaten Anspruch und nicht als Insolvenzmasse. Diese Sichtweise ist rechtlich nicht haltbar. Ein frühzeitiges Gespräch mit dem Restrukturierungsanwalt kann hier erhebliche Schäden verhindern.

Insolvenzanfechtung und Rückforderungsansprüche: Risiken für nahestehende Personen

Ein häufig unterschätztes Haftungsfeld in der Unternehmenskrise betrifft die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen der Gesellschaft, die vor Insolvenzantragstellung vorgenommen wurden und die Gläubigergesamtheit benachteiligen, anfechten und die entsprechenden Leistungen zur Insolvenzmasse zurückfordern.

Besonders relevant ist die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO: Rechtshandlungen, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und bei denen der andere Teil diesen Vorsatz kannte, können – nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – in einem Zeitraum von regelmäßig vier Jahren vor Insolvenzantragstellung angefochten werden.

Für den Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet dies: Zahlungen an nahestehende Personen – Familienangehörige, Gesellschafter, verbundene Unternehmen – in der Krise sind in besonderem Maße anfechtungsgefährdet. Die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird bei nahestehenden Personen regelmäßig vermutet.

Wusste der Geschäftsführer, dass die Gesellschaft in der Krise ist, und hat er dennoch Zahlungen an sich selbst, seinen Ehegatten oder eine ihm gehörende weitere Gesellschaft geleistet? Dann droht nicht nur die Anfechtung dieser Zahlung, sondern auch die persönliche Haftung als Geschäftsführer wegen masseschmälernder Zahlung. Beide Haftungskreise können sich überlagern und kumulieren.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen mittelständischen Zulieferer aus der verarbeitenden Industrie mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte über mehrere Monate hinweg laufende Betriebskosten beglichen und dabei ein bestehendes Gesellschafterdarlehen teilweise zurückgezahlt, um private Verbindlichkeiten zu decken. Als der Insolvenzantrag durch eine Bank gestellt wurde, war unklar, ob die Darlehensrückzahlungen anfechtbar und als masseschmälernde Zahlungen haftungsbegründend waren. Vorgehen: Die Kanzlei erstellte eine chronologische Liquiditätsanalyse und dokumentierte den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit. Auf dieser Grundlage wurden die anfechtbaren von den nicht anfechtbaren Zahlungen abgegrenzt. Ergebnis: Der Haftungsrahmen des Geschäftsführers konnte auf einen deutlich überschaubareren Betrag eingegrenzt werden; ein signifikanter Teil der zunächst als haftungsbegründend eingestuften Zahlungen erwies sich als privilegiert, weil er innerhalb des betrieblich notwendigen Rahmens erfolgt war.

Straf- und steuerrechtliche Dimensionen: Was droht zusätzlich zur Zivilhaftung?

Die Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise erschöpft sich nicht in zivilrechtlichen Ansprüchen. Daneben stehen strafrechtliche Tatbestände, die eigenständige Sanktionen nach sich ziehen.

Die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO ist als Vergehen ausgestaltet und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. In schweren Fällen – insbesondere wenn die Verschleppung mit einer Täuschung von Gläubigern verbunden ist – können weitere Tatbestände hinzutreten: Betrug (§ 263 StGB), Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB) oder Untreue (§ 266 StGB).

Besondere Relevanz hat in der Praxis das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB). Dieser Tatbestand greift unabhängig davon, ob die Gesellschaft bereits insolvenzreif ist. Selbst wenn der Geschäftsführer sämtliche anderen Verbindlichkeiten nicht bedienen kann, hat er Arbeitnehmeranteile vorrangig abzuführen. Unterlässt er dies, macht er sich strafbar – und haftet zudem zivilrechtlich gegenüber den Sozialversicherungsträgern.

Steuerrechtlich trifft den Geschäftsführer als gesetzlichem Vertreter der GmbH nach § 69 AO eine Haftung für Steuerschulden der Gesellschaft, soweit er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt hat. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Haftungsbescheides (§ 355 AO). In der Praxis wird der Haftungsbescheid häufig überraschend zugestellt – wer nicht sofort anwaltlich reagiert, verliert die Frist.

Nach unserer Erfahrung entsteht die steuerliche Haftung des Geschäftsführers besonders häufig im Zusammenhang mit Lohnsteuer und Umsatzsteuer: Werden diese in der Krise nicht abgeführt, um die Liquidität zu schonen, haftet der Geschäftsführer persönlich. Die Finanzbehörde kann direkt gegen ihn vorgehen, ohne zunächst die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen.

Restrukturierungsoptionen vor Insolvenz: StaRUG und ihre Bedeutung für die Haftungsbegrenzung

Das StaRUG hat die Rechtslage für Geschäftsführer in der Krise in einem entscheidenden Punkt verändert: Es schafft einen rechtlich gesicherten Raum für Sanierungsmaßnahmen im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit, ohne dass die Insolvenzantragspflicht bereits ausgelöst ist. Wer das Instrument rechtzeitig nutzt, kann Haftungsrisiken erheblich begrenzen.

Konkret bietet das StaRUG folgende Instrumente: Den Restrukturierungsplan, der mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann und auch widersprechende Gläubiger bindet (sogenannte Planabstimmung), sowie Moratorien zum Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger. Voraussetzung ist stets, dass drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt – also die Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich ist, aber noch nicht eingetreten ist.

Die Nutzung des StaRUG setzt eine fundierte Krisendiagnose voraus. Wann genau liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor? Die Abgrenzung zur eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist keine triviale Bewertungsaufgabe. Sie erfordert eine sorgfältige Liquiditätsplanung für den relevanten Prognosezeitraum und eine rechtssichere Einordnung durch erfahrene Restrukturierungsberater.

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Geschäftsführer warten zu lange. Das StaRUG entfaltet seine größte Wirkung, wenn es frühzeitig genutzt wird – bevor Gläubiger ungeduldige werden, Kreditlinien auslaufen oder Lieferanten auf Vorkasse bestehen. Wer erst dann die Kanzlei aufsucht, wenn der erste Insolvenzantrag eingereicht ist, hat einen erheblichen Teil des Handlungsspielraums bereits verloren.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der relevanten Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung im Einzelfall. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Haftungsbegrenzung durch präventive Maßnahmen: Praktische Handlungsempfehlung

Eine effektive Haftungsprävention setzt früh an – nicht erst, wenn der Liquiditätsengpass manifest ist. Die folgenden Maßnahmen sind nach unserer Einschätzung für jeden Mittelstandsgeschäftsführer verpflichtend, unabhängig von der aktuellen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.

Erstens: Laufendes Frühwarnsystem. Eine rollierende Liquiditätsplanung für mindestens zwölf Monate, die monatlich aktualisiert wird, ist die Grundlage jeder Krisenprävention. Sie ermöglicht es, die Dreiwochenfrist nach § 15a InsO überhaupt erst korrekt zu bewerten. Ohne Planung gibt es keine Frühwarnung.

Zweitens: Dokumentationsdisziplin. Jede unternehmerische Entscheidung in einem angespannten Liquiditätsumfeld sollte schriftlich mit Datum, Begründung und geprüften Alternativen festgehalten werden. Diese Dokumentation ist im späteren Haftungsprozess das wichtigste Beweismittel des Geschäftsführers.

Drittens: Frühzeitige anwaltliche Begleitung. Ab dem Moment, in dem Krisenzeichen erkennbar sind – Kreditkündigung, Zahlungsverzüge bei Lieferanten, Rückgang der Auftragseingänge –, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Die drei Wochen des § 15a InsO laufen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, nicht ab dem Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung.

Viertens: Prüfung des StaRUG. Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, ist das StaRUG als vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument ernsthaft zu prüfen. Es eröffnet Handlungsspielräume, die nach Eintritt der Insolvenzreife nicht mehr bestehen.

Fünftens: Vorrang der Sozialversicherungsbeiträge. Arbeitnehmeranteile sind in jeder Krisenlage vorrangig abzuführen. Sie stehen nicht zur Disposition der betrieblichen Liquiditätsverwaltung.

Kommt es trotz präventiver Maßnahmen zur Insolvenz, ist die geordnete Insolvenz in Eigenverwaltung – möglicherweise kombiniert mit einem Insolvenzplan – einer regulären Insolvenzverwaltung oft vorzuziehen. Die Eigenverwaltung ermöglicht es dem Geschäftsführer, die Restrukturierung aktiv zu gestalten, erhöht aber zugleich die Pflichten und Transparenzanforderungen erheblich.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise

Wann beginnt die Insolvenzantragspflicht für den GmbH-Geschäftsführer?

Die Insolvenzantragspflicht beginnt mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder der Überschuldung nach § 19 InsO. Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen gestellt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Geschäftsführers oder der Zeitpunkt, zu dem er bei pflichtgemäßer Sorgfalt Kenntnis hätte erlangen müssen. Unwissenheit schützt nur, wenn sie nicht auf einer Verletzung der Beobachtungspflicht beruht.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH?

Die GmbH haftet grundsätzlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Der Geschäftsführer haftet persönlich jedoch dann, wenn er Insolvenzantragspflichten verletzt, masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife vornimmt, Sozialversicherungsbeiträge vorenthält oder gegen steuerliche Pflichten verstößt. Die persönliche Haftung betrifft damit nicht die regulären Verbindlichkeiten der GmbH, sondern spezifische Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Unternehmenskrise.

Was ist unter masseschmälernden Zahlungen nach § 15b InsO zu verstehen?

Als masseschmälernde Zahlungen gelten Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfolgen und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Privilegiert bleiben Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind und dem Interesse der Gläubigergesamtheit entsprechen. Die Darlegungspflicht dafür liegt beim Geschäftsführer. Eine lückenlose Dokumentation ist daher unerlässlich.

Welche Schutzwirkung entfaltet das StaRUG für den Geschäftsführer?

Das StaRUG (seit dem 1. Januar 2021 in Kraft) ermöglicht eine vorinsolvenzliche Sanierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Wer das StaRUG rechtzeitig und ordnungsgemäß nutzt, handelt in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen, der das Haftungsrisiko für Zahlungen im Sanierungszeitraum erheblich reduziert. Voraussetzung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist und eine fundierte Sanierungsperspektive besteht.

Wann verjähren Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer?

Die Regelverjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Insolvenzverwalter Kenntnis erlangt hat. Für Anfechtungsansprüche gelten abweichende Fristen nach der InsO. In der Praxis bedeutet dies, dass Haftungsansprüche noch Jahre nach der Insolvenz geltend gemacht werden können – ein Umstand, den viele ehemalige Geschäftsführer unterschätzen.

Was droht bei unterlassener Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen?

Das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist nach § 266a StGB strafbar – unabhängig davon, ob die Gesellschaft insolvenzreif ist. Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer zivilrechtlich gegenüber den Sozialversicherungsträgern auf Schadenersatz. Selbst in akuter Liquiditätsnot haben die Arbeitnehmeranteile Vorrang vor allen anderen Zahlungen. Eine Stundung oder ein Zahlungsaufschub ist nur in engen Grenzen und nur in Abstimmung mit dem Sozialversicherungsträger möglich.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung, Insolvenz und Geschäftsführerhaftung – von der Früherkennung der Krise über die Nutzung des StaRUG bis zur Begleitung in der Insolvenz und der Abwehr von Haftungsansprüchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein und berät ihre Mandanten auf Grundlage bundesweit einheitlicher Qualitätsstandards. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der relevanten Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.