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Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise – Rechtslage und Optionen

Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Unternehmen gerät in Liquiditätsengpässe. Die Aufträge schwinden, ein Großkunde fällt aus, der Kontokorrentrahmen ist ausgeschöpft. Der Geschäftsführer versucht gegenzusteuern – er verschiebt Lieferantenzahlungen, stundet Gehälter, hält laufende Verträge aufrecht. Was er dabei häufig unterschätzt: Ab dem Moment, in dem die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, beginnt eine Haftungsuhr zu laufen, deren Ablauf sein Privatvermögen gefährdet.

Die Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Insolvenzordnung (InsO), GmbH-Gesetz (GmbHG) und höchstrichterlicher Rechtsprechung: Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet werden, sind vom Geschäftsführer persönlich zu erstatten; für die Stellung des Insolvenzantrags gilt nach § 15a InsO eine gesetzliche Antragspflicht mit Fristen von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Wer diese Fristen versäumt, haftet zivilrechtlich und riskiert strafrechtliche Konsequenzen.

Dieser Beitrag analysiert die zentralen Haftungstatbestände, ordnet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, benennt die wichtigsten Handlungsoptionen und zeigt, wie Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen ihre Exposition systematisch begrenzen können.

Warum die Antragspflicht nach § 15a InsO der wichtigste Haftungsauslöser ist

Der gesetzliche Kern der Krisenverantwortung des Geschäftsführers liegt in § 15a InsO: Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Fristen sind absolut; Verhandlungen mit Gläubigern, laufende Sanierungsgespräche oder die Hoffnung auf einen Investor verlängern sie nicht.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer die Fristen bereits weit überschritten haben, wenn sie erstmals anwaltlichen Rat suchen. Der Auslöser ist dann häufig eine Pfändungsankündigung oder eine Gläubigerklage – nicht die eigene Bestandsaufnahme. Das ist für die Haftung fatal: Die gesetzliche Antragspflicht knüpft an den objektiven Zeitpunkt des Insolvenzgrundes an, nicht an die subjektive Kenntnis des Geschäftsführers.

Wer die Frist schuldhaft versäumt, macht sich nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Hinzu tritt die zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Neugläubigern. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klargestellt, dass der Geschäftsführer dabei keinen Freiraum für Optimismus hat: Eine vertretbare Fortführungsprognose muss auf belastbaren Zahlen beruhen, nicht auf Erwartungen.

Für den Mittelstand bedeutet das: Ein laufendes Rechnungswesen, das die Liquiditätslage wochengenau abbildet, ist keine kaufmännische Kür, sondern haftungsrechtliche Pflicht. Fehlt ein solches System, kann das im Insolvenzfall als eigenständiger Pflichtenverstoß gewertet werden.

Welche Zahlungen nach Insolvenzreife persönliche Haftung auslösen

Sobald die Gesellschaft insolvenzreif ist – also zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO oder überschuldet im Sinne von § 19 InsO –, greift § 64 Satz 1 GmbHG a.F. bzw. die heute geltende Regelung in § 15b InsO: Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar sind, sind vom Geschäftsführer persönlich zu erstatten. Die Erstattungspflicht trifft das Privatvermögen – und zwar unabhängig davon, ob der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist.

Was gilt als schädliche Zahlung? Die Rechtsprechung hat hier über Jahrzehnte eine differenzierte Kasuistik entwickelt. Schädlich sind Zahlungen, die die Insolvenzmasse verringern, ohne dass eine äquivalente Gegenleistung in die Masse fließt. Klassische Beispiele: Begleichung von Altverbindlichkeiten kurz vor dem Antrag, Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, Vorauszahlungen auf unfertige Leistungen. Ausnahmen gelten für massesichernde Zahlungen – also für Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Interesse der Gläubigergesamtheit unerlässlich sind (etwa Löhne für unverzichtbare Schlüsselkräfte, Energiekosten für betriebskritische Anlagen).

Die praktische Schwierigkeit liegt in der Grenzziehung. Welche Zahlung ist noch massesichernd und welche schon masseschmälernd? Diese Frage ist im Einzelfall zu beurteilen – und zwar prospektiv nach dem Zeitpunkt der Zahlung, nicht retrospektiv nach dem tatsächlichen Ausgang. Das Risiko trägt der Geschäftsführer. Wer in dieser Phase ohne anwaltliche Begleitung agiert, läuft Gefahr, Zahlungen vorzunehmen, die er später persönlich zu tragen hat.

Beachtenswert ist auch die Parallelität zur Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO: Zahlungen im kritischen Zeitraum können sowohl unter § 15b InsO fallen als auch der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter unterliegen. Eine doppelte Inanspruchnahme ist dabei konzeptionell ausgeschlossen, in der Praxis jedoch Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen zwischen Insolvenzverwalter und Geschäftsführer.

Wie Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung rechtssicher festgestellt werden

Eine der häufigsten Fehlerquellen in der Krise ist die unscharfe Abgrenzung zwischen Zahlungsschwierigkeit und Zahlungsunfähigkeit. Die Insolvenzordnung unterscheidet beide Tatbestände scharf. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dazu eine strukturierte Prüfung entwickelt: Unterdeckung von mehr als zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten begründet eine widerlegliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit – vorausgesetzt, die Unterdeckung kann nicht binnen kurzer Zeit behoben werden.

Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Diese sogenannte positive Fortführungsprognose ist das entscheidende Korrektiv: Besteht eine belastbare Prognose, die auf einem schlüssigen Finanzplan beruht, entfällt der Überschuldungstatbestand auch bei bilanzieller Unterdeckung.

Was folgt daraus für den Geschäftsführer? Er muss erstens den Istzustand der Liquidität fortlaufend dokumentieren. Er muss zweitens – bei erkennbarer Krisensituation – eine Fortführungsprognose erstellen lassen, die den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. Und er muss drittens diese Prüfung unverzüglich einleiten, sobald Warnsignale auftreten: anhaltende Verluste, Kreditlinienkündigungen, Forderungsausfälle oberhalb eines kritischen Schwellenwerts.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen gerade inhabergeführte GmbHs die formale Seite dieser Prüfung. Eine Fortführungsprognose, die späteren gerichtlichen Überprüfungen standhält, erfordert eine Liquiditätsplanung über einen Zeitraum von typischerweise zwölf Monaten, eine realistische Einnahmenschätzung und eine Finanzierungsbestätigung für identifizierte Lücken. Eine grobe Übersicht im Kopf des Geschäftsführers erfüllt diese Anforderungen nicht.

Welche weiteren Haftungstatbestände den Geschäftsführer in der Krise treffen

Die Haftung aus § 15a InsO und § 15b InsO sind die unmittelbarsten Risiken – aber nicht die einzigen. Die Unternehmenskrise öffnet eine ganze Haftungslandschaft, die auch unabhängig vom Insolvenzantrag relevant wird.

Innenhaftung nach § 43 GmbHG: Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber für jede Verletzung seiner Sorgfaltspflichten bei der Geschäftsführung. In der Krise potenziert sich dieses Risiko: Jede unternehmerische Fehlentscheidung, die die Krise vertieft, kann Gegenstand von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft oder – nach Insolvenzeröffnung – des Insolvenzverwalters werden. Die Beweislastverteilung nach § 43 Abs. 2 GmbHG ist dabei ungünstig für den Geschäftsführer: Er muss nachweisen, dass er pflichtgemäß gehandelt hat.

Steuerliche Haftung nach § 69 AO: Wer als Vertreter einer juristischen Person steuerliche Pflichten verletzt – etwa die Abführung von Lohnsteuer oder Umsatzsteuer –, haftet persönlich für die entstandenen Steuerausfälle. Das Finanzamt kann diesen Haftungsanspruch durch Haftungsbescheid geltend machen. Besondere Brisanz: Die Sozialversicherungsabgaben des Arbeitgeberanteils sind zwar Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die Arbeitnehmeranteile dagegen hat der Geschäftsführer treuhänderisch zu verwalten – ihre Nichtabführung kann sogar strafrechtlich relevant sein (§ 266a StGB).

Außenhaftung gegenüber Neugläubigern: Geschäftsführer, die nach Eintritt der Insolvenzreife neue Verbindlichkeiten begründen – etwa durch Vertragsschlüsse, bei denen der Vertragspartner keine Kenntnis von der Insolvenzreife hat –, können diesen Vertragspartnern gegenüber deliktisch haften. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hier eine Schutzpflicht zugunsten von Neugläubigern etabliert, die auf die Zahlung des sogenannten Vertrauensschadens gerichtet ist.

Wer diese Haftungstrias – InsO-Pflichten, § 43 GmbHG-Innenhaftung, steuerliche Haftung – im Blick behält, erkennt: Die Geschäftsführerhaftung in der Krise ist kein monolithischer Block, sondern ein komplexes System parallel verlaufender Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Fristen, Beweislasten und Abwehrmöglichkeiten.

Welche Handlungsoptionen Geschäftsführer in der Krise haben

Die Eröffnung einer Insolvenzrechts-Verfahrens ist nicht die einzige Reaktion auf eine Unternehmenskrise. Das deutsche Recht stellt ein abgestuftes Arsenal von Instrumenten bereit, deren Eignung von der Tiefe der Krise und dem Zeitpunkt des Handelns abhängt.

Außergerichtliche Sanierung: Solange die Gesellschaft noch nicht insolvenzreif ist, bleibt der größte Gestaltungsspielraum erhalten. Umschuldungsverhandlungen mit Hausbanken, Stundungsvereinbarungen mit Hauptgläubigern und die Zuführung frischen Eigenkapitals durch die Gesellschafter können die Krise überwinden, ohne das Insolvenzrecht zu berühren. Voraussetzung ist eine frühe Diagnose – und der Mut des Geschäftsführers, die Lage klar zu benennen, bevor die Fristen beginnen.

Restrukturierung nach StaRUG: Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, eröffnet eine vorinsolvenzliche Sanierungsoption. Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht insolvenzreif sind, können Restrukturierungspläne erstellen und mit qualifizierten Gläubigermehrheiten verbindlich verabschieden – ohne das Verfahren öffentlich bekannt machen zu müssen. Das StaRUG ist ein leises Sanierungsinstrument: kein öffentliches Insolvenzverfahren, kein Vertrauensverlust beim Kunden. Die Komplexität liegt allerdings in der Planerstellung und der Gläubigerklassifikation – beides erfordert spezialisierte anwaltliche Begleitung.

Schutzschirmverfahren und Insolvenz in Eigenverwaltung: Ist die Insolvenzreife bereits eingetreten, schließt das die Mitgestaltung nicht aus. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO erlaubt es dem Schuldner, unter Aufsicht eines Sachwalters einen Insolvenzplan zu erarbeiten – und dabei die Unternehmensführung vorläufig beizubehalten. Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO verfolgt dasselbe Ziel im regulären Insolvenzverfahren. Diese Instrumente sind jedoch an strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft und erfordern eine frühzeitige Vorbereitung; kurzfristig beantragte Eigenverwaltungen scheitern häufig an fehlenden Unterlagen.

Reguläres Insolvenzverfahren: Ist keines der vorgenannten Instrumente mehr realisierbar, bleibt das Regelinsolvenzverfahren. Auch hier schützt der Geschäftsführer sein Privatvermögen dadurch, dass er den Antrag rechtzeitig, vollständig und in der richtigen Form stellt. Ein verspäteter oder manipulierter Insolvenzantrag ist das Gegenteil von Haftungsschutz.

Welches Instrument passt? Eine Entscheidungsmatrix in groben Zügen: Drohende Zahlungsunfähigkeit ohne Insolvenzreife → außergerichtliche Sanierung oder StaRUG (Zeitraum: offen, abhängig von Gläubigerstruktur). Insolvenzreife mit positiver Fortführungsprognose → Schutzschirmverfahren oder Eigenverwaltung (Beantragung so früh wie möglich). Insolvenzreife ohne realistische Sanierungsperspektive → Regelinsolvenz, Antragspflicht nach § 15a InsO mit Drei- bzw. Sechs-Wochen-Frist. Jede Konstellation erfordert eine individuelle Prüfung.

Wie der Geschäftsführer seine Haftungsexposition aktiv begrenzt

Haftungsbegrenzung beginnt nicht mit dem Insolvenzantrag, sondern mit der systematischen Krisenfrüherkennung. Das Gesetz verlangt vom Geschäftsführer einer GmbH ohnehin ein angemessenes Risikofrüherkennungssystem – in der Krise verdichtet sich diese Anforderung zur existenziellen Pflicht.

Die wichtigsten präventiven Maßnahmen lassen sich in drei Kategorien gliedern:

  • Dokumentation: Der Geschäftsführer muss den Zeitpunkt des Eintritts eines Insolvenzgrundes nachweisbar überwachen. Eine wöchentliche Liquiditätsstatus-Berichterstattung, die alle fälligen Verbindlichkeiten und verfügbaren Mittel gegenüberstellt, ist in der Krise keine Option, sondern Pflicht. Diese Dokumentation kann im späteren Verfahren den Unterschied zwischen Strafbarkeit und Freispruch ausmachen.
  • Rechtliche Beratung einleiten: Sobald Krisenmerkmale erkennbar sind, sollte ein auf Restrukturierung und Insolvenz spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden. Der Beratungsauftrag selbst schützt den Geschäftsführer nicht – aber er schafft die Grundlage für eine belastbare, verteidigungsfähige Entscheidung.
  • Zahlungsmanagement ab Insolvenzreife: Wer weiß oder erkennen muss, dass die Insolvenzreife eingetreten ist, muss ab diesem Zeitpunkt jede Zahlung auf ihre Zulässigkeit nach § 15b InsO prüfen. Eine Liste der geplanten Ausgaben, bewertet nach dem Kriterium der Massesicherung, ist dabei ein unverzichtbares Arbeitsmittel.

Ein struktureller Hinweis für den Gesellschafterkreis: In inhabergeführten GmbHs sind Geschäftsführer und Gesellschafter häufig identisch. Das schafft Interessenkonflikte, die das Haftungsrisiko erhöhen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer, der nach Insolvenzreife eine Gesellschaftereinlage zurückerhält oder ein Gesellschafterdarlehen tilgt, hat die Rückzahlung mit hoher Wahrscheinlichkeit persönlich zu erstatten – unabhängig davon, dass er den Betrag als Gesellschafter „verdient" hatte.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Gesellschafter-Geschäftsführer eines produzierenden Mittelständlers mit rund 80 Beschäftigten. Ausgangslage: Zwei aufeinanderfolgende Verlustjahre hatten das Eigenkapital aufgezehrt; die Hausbank hatte den Kreditrahmen gekürzt; Sozialversicherungsabgaben waren in zwei Monaten nicht vollständig abgeführt worden. Das Unternehmen befand sich nach erster Analyse bereits im Bereich drohender Zahlungsunfähigkeit, möglicherweise kurz vor dem Eintritt von Insolvenzreife. Vorgehen: Die Kanzlei erstellte zunächst eine Liquiditätsübersicht der nächsten zwölf Wochen, identifizierte die kritische Zahlungslücke und erarbeitete parallel eine Fortführungsprognose auf der Grundlage eines konsolidierten Businessplans. Im Ergebnis war das Unternehmen zum Prüfungszeitpunkt noch nicht insolvenzreif; eine außergerichtliche Sanierungsvereinbarung mit den wesentlichen Gläubigern wurde vorbereitet. Ergebnis: Die Antragspflicht war zum Zeitpunkt der Mandatserteilung noch nicht ausgelöst; dem Geschäftsführer war es möglich, durch das außergerichtliche Verfahren seine Haftungsexposition strukturell zu begrenzen und das Unternehmen fortzuführen.

Welche Rolle die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Praxis spielt

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise in den vergangenen Jahrzehnten maßgeblich geprägt. Wer die einschlägigen Leitsätze kennt, versteht, warum eine rein kaufmännische Krisenreaktion nicht ausreicht.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat insbesondere zur Zahlungsunfähigkeit eine differenzierte Stichtag-Logik entwickelt: Der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Antragspflicht ist der objektive Eintritt der Insolvenzreife – unabhängig davon, ob der Geschäftsführer diesen Zeitpunkt subjektiv erkannt hat oder hätte erkennen können. Der BGH hat dabei klargestellt, dass eine bloße Zahlungsstockung – also eine kurzfristige Illiquidität, die innerhalb von etwa drei Wochen überbrückt werden kann – noch keine Zahlungsunfähigkeit begründet. Über diesen Zeitraum hinaus ist jedoch die Fortführungsprognose neu zu bewerten.

Zur Haftung nach § 64 GmbHG a.F. (heute § 15b InsO) hat die gefestigte Senatsrechtsprechung den Anwendungsbereich erheblich ausgedehnt: Auch Verrechnungen, Aufrechungen und Zahlungen im Lastschriftverfahren können als ersatzpflichtige „Zahlungen" qualifiziert werden, wenn sie zu einer Verringerung der Insolvenzmasse führen. Das ist für die Praxis bedeutsam: Nicht nur klassische Überweisungen, sondern das gesamte Spektrum finanzwirtschaftlicher Dispositionen steht unter dem Vorbehalt der § 15b InsO-Prüfung.

Eine weitere, für den Mittelstand besonders relevante Linie der Rechtsprechung betrifft die Darlegungs- und Beweislast: Der Insolvenzverwalter muss lediglich Zahlung und Zeitpunkt belegen; der Geschäftsführer hat dann darzulegen und zu beweisen, dass die Zahlung im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns stand oder dass Insolvenzreife zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht eingetreten war. Diese Beweislastverteilung stellt den Geschäftsführer strukturell in die Defensive.

In der Revisionsinstanz vor dem BGH in Zivilsachen besteht eine Singularzulassung – die Vertretung obliegt ausschließlich beim BGH zugelassenen Rechtsanwälten. Für Restrukturierungs- und Haftungsverfahren, die den BGH erreichen, arbeiten wir in solchen Fällen mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zusammen.

Geschäftsführerhaftung und Strafrecht: Wo die Grenze zur Strafbarkeit verläuft

Die zivil- und insolvenzrechtliche Haftung ist die eine Seite der Medaille. Die andere ist das Strafrecht. Für Geschäftsführer, die in der Krise nicht oder zu spät handeln, drohen strafrechtliche Konsequenzen aus mehreren Tatbeständen.

§ 15a Abs. 4 InsO stellt die verspätete oder unterlassene Antragstellung unter Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Das Delikt ist als Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt konzipiert; grob fahrlässige Unkenntnis der Insolvenzreife genügt für die Fahrlässigkeitsvariante. Für inhabergeführte GmbHs bedeutet das: Der Geschäftsführer kann sich nicht auf fehlende kaufmännische Kenntnisse berufen.

Hinzu treten mögliche Strafbarkeiten wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott (§§ 283 ff. StGB) und – im Zusammenhang mit Lohnabzügen – § 266a StGB (Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung). Letzterer Tatbestand hat in der Praxis erhebliche Bedeutung: Selbst wenn der Geschäftsführer die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung mangels Liquidität nicht abführen kann, ohne insolvenzrechtliche Pflichten zu verletzen, ist bei den Arbeitnehmeranteilen kaum Spielraum.

Nach unserer Erfahrung werden strafrechtliche Ermittlungen gegen Geschäftsführer regelmäßig durch den Insolvenzverwalter oder durch die Sozialkassen angestoßen – nicht durch aktive Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Die Strafanzeige erfolgt typischerweise nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Verwalter die Buchhaltung auswertet und Versäumnisse dokumentiert. Zu diesem Zeitpunkt ist der Handlungsspielraum des Geschäftsführers nahezu null. Prävention ist deshalb der einzig wirksame Schutz.

Was kann der Geschäftsführer strafrechtlich tun? Er kann sich durch lückenlose Dokumentation entlasten. Er kann nachweisen, dass er die Insolvenzreife zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht kannte und auch bei pflichtgemäßem Verhalten nicht hätte kennen können. Er kann belegen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Insolvenzmasse zu sichern. Und er kann – sobald strafrechtliche Ermittlungen anlaufen – durch einen Strafverteidiger mit wirtschaftsstrafrechtlicher Spezialisierung agieren. Für wirtschaftsstrafrechtliche Fragen arbeiten wir mit qualifizierten Strafverteidigern zusammen, deren Spezialisierung auf das Schnittstelle von Insolvenz- und Strafrecht ausgerichtet ist.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Liquiditätslage und der einschlägigen Rechtsprechung – möglichst bevor eine Antragspflicht ausgelöst wird. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Checkliste: Erste Schritte für Geschäftsführer in der Krisensituation

Krisensituationen erzeugen Handlungsdruck – und gleichzeitig Paralysegefahr. Die folgende Übersicht zeigt, welche Schritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind.

  1. Liquiditätsstatus erstellen: Alle fälligen Verbindlichkeiten der nächsten vier Wochen den verfügbaren Mitteln gegenüberstellen. Nicht auf Planzahlen verlassen – Istzahlen verwenden.
  2. Insolvenzreife prüfen: Liegt eine Unterdeckung bei fälligen Verbindlichkeiten vor? Ist das Vermögen der Gesellschaft bilanziell überschuldet? Wenn eine dieser Fragen mit „Ja" beantwortet werden könnte, sofort rechtlichen Rat einholen.
  3. Fortführungsprognose dokumentieren: Falls keine Insolvenzreife festgestellt wird, ist die Prognose schriftlich zu fixieren – mit Liquiditätsplan, Umsatzerwartungen und Finanzierungsbestätigung für identifizierte Lücken.
  4. Zahlungsmanagement ab Erkenntnisstand: Alle geplanten Zahlungen auf Massesicherungsqualität prüfen. Keine Gesellschafterleistungen, keine Altschulden-Tilgungen, keine spekulativen Vorauszahlungen ohne Prüfung.
  5. Steuer- und Sozialabgaben priorisieren: Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind vorrangig abzuführen. Bei Liquiditätsengpass: Reihenfolge der Verbindlichkeiten anwaltlich klären lassen.
  6. Restrukturierungsinstrumente bewerten: Je nach Tiefe der Krise: außergerichtliche Sanierung, StaRUG, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz. Welches Instrument passt, hängt vom Zeitpunkt ab.
  7. Gesellschafterkreis informieren: Gesellschafter haben in der Krise unter Umständen eigene Handlungspflichten – etwa die Pflicht, einem Kapitalerhöhungsbeschluss zuzustimmen oder auf Darlehen zu verzichten. Fehlende Information kann als Pflichtverletzung gegenüber Dritten gewertet werden.
  8. Dokumentation sichern: Alle Entscheidungen, Beratungsgespräche, Gläubigerkontakte und Zahlungsanweisungen schriftlich festhalten und aufbewahren. Im späteren Verfahren ist das lückenlose Protokoll das wichtigste Entlastungsmittel.

Diese Checkliste ersetzt die anwaltliche Prüfung nicht – sie zeigt aber, wo die Handlungsfelder liegen und in welcher Reihenfolge sie anzugehen sind. Wer frühzeitig systematisch vorgeht, verschafft sich Optionen. Wer wartet, verliert sie.

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Häufig gestellte Fragen zur Geschäftsführerhaftung in der Unternehmenskrise

Wann beginnt die Antragspflicht des Geschäftsführers nach § 15a InsO?

Die Antragspflicht beginnt mit dem objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder der Überschuldung nach § 19 InsO – nicht erst mit der Kenntnis des Geschäftsführers. Ab diesem Zeitpunkt laufen die gesetzlichen Fristen: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung. Eine subjektive Unkenntnis entbindet nicht von der Pflicht; grobe Fahrlässigkeit genügt für die Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO. Für den Geschäftsführer ist deshalb eine laufende Liquiditätsüberwachung unverzichtbar.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für Zahlungen nach Insolvenzreife?

Ja. Nach § 15b InsO (früher § 64 GmbHG a.F.) ist der Geschäftsführer verpflichtet, Zahlungen zu ersetzen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. Die Erstattungspflicht trifft das Privatvermögen. Ausnahmen gelten für massesichernde Zahlungen – etwa unerlässliche Betriebsausgaben im Gläubigerinteresse. Die Grenzziehung ist im Einzelfall anwaltlich zu klären.

Was unterscheidet Zahlungsunfähigkeit von Zahlungsstockung?

Zahlungsstockung ist eine kurzfristige Illiquidität, die typischerweise innerhalb von etwa drei Wochen überbrückt werden kann – etwa durch eine gesicherte Kreditlinie oder eingehende Forderungen. Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO liegt vor, wenn die Unterdeckung bei fälligen Verbindlichkeiten dauerhaft ist und sich nicht in absehbarer Frist schließt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dazu eine quantitative Orientierung entwickelt: Eine Unterdeckung von mehr als zehn Prozent begründet regelmäßig eine widerlegliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit.

Kann das StaRUG die persönliche Haftung des Geschäftsführers begrenzen?

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) ist ein vorinsolvenzliches Instrument und setzt drohende Zahlungsunfähigkeit – noch keine Insolvenzreife – voraus. Wer das StaRUG-Verfahren rechtzeitig einleitet, kann die Insolvenzreife abwenden und damit die Auslösung der Antragspflicht verhindern. Das wirkt mittelbar haftungsmindernd. Eine direkte Haftungsfreistellung für Geschäftsführer enthält das StaRUG nicht; seine Wirkung liegt in der Verfahrensstabilisierung und der Sanierungsmöglichkeit ohne öffentliches Insolvenzverfahren.

Welche Rolle spielt die Dokumentation für die Haftungsabwehr?

Die Dokumentation ist das entscheidende Verteidigungsmittel. Die Beweislast im Haftungsprozess nach § 15b InsO liegt beim Geschäftsführer: Er muss nachweisen, dass er pflichtgemäß gehandelt hat oder dass zum Zeitpunkt der Zahlung noch keine Insolvenzreife bestand. Fehlende oder lückenhafte Unterlagen wirken sich regelmäßig zu seinen Lasten aus. Liquiditätsstatus, Fortführungsprognose, Beratungsprotokolle und Zahlungsanweisungen sollten deshalb lückenlos archiviert werden.

Kann der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sein Privatvermögen schützen?

Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt das Privatvermögen des Gesellschafters – nicht aber das des Geschäftsführers. In der Person des Gesellschafter-Geschäftsführers treffen beide Sphären aufeinander: Als Gesellschafter ist er durch die Haftungsbeschränkung geschützt; als Geschäftsführer haftet er persönlich für Pflichtverletzungen nach § 43 GmbHG, § 15a InsO und § 15b InsO. Gerade Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen nach Insolvenzreife sind ein typischer Haftungsfall, der das Privatvermögen treffen kann.

Die vorstehende Darstellung beschreibt die Regelfälle der Geschäftsführerhaftung und die verfügbaren Handlungsoptionen. Die konkrete Beurteilung Ihrer Situation erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Bilanz- und Liquiditätslage sowie der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen der Restrukturierung, Insolvenzprävention und Geschäftsführerhaftung – von der frühzeitigen Krisendiagnose über die Auswahl des geeigneten Sanierungsinstruments bis zur anwaltlichen Begleitung im Insolvenzverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins und arbeitet ausschließlich auf der Grundlage transparenter Vergütungsvereinbarungen nach RVG oder individueller Pauschalhonorarvereinbarung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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