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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3 · FAQ-Dossier

Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung – FAQ für den Mittelstand

Die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung ist in § 15a InsO geregelt.

Ein inhabergeführter Maschinenbaubetrieb verliert seinen größten Kunden. Umsätze brechen ein, Verbindlichkeiten häufen sich, und der Geschäftsführer fragt sich: Wann bin ich persönlich verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen – und was passiert, wenn ich die Frist verpasse? Diese Situation ist in der Mandatspraxis häufiger, als viele Unternehmer vermuten.

Die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung ist in § 15a InsO geregelt. Sie verpflichtet Geschäftsführer einer GmbH, bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen und bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist strafbar und begründet persönliche Schadensersatzhaftung – unabhängig davon, ob die Gesellschaft über eigenes Vermögen verfügt.

Dieser FAQ-Leitfaden beantwortet die wichtigsten Fragen zur Insolvenzantragspflicht aus der Perspektive des Mittelstands: Wann greift die Pflicht, welche Fristen gelten, wie wird Zahlungsunfähigkeit von Überschuldung abgegrenzt, und welche Schritte sollten Geschäftsführer unmittelbar ergreifen.

Was ist die Insolvenzantragspflicht und wen trifft sie?

Die Insolvenzantragspflicht verpflichtet organschaftliche Vertreter einer juristischen Person, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes ohne schuldhaftes Zögern – höchstens aber innerhalb der gesetzlichen Fristen – einen Insolvenzantrag zu stellen. Normgrundlage ist § 15a InsO.

Betroffen sind in erster Linie Geschäftsführer der GmbH. Daneben trifft die Pflicht Vorstände der AG, Vorstände von Genossenschaften sowie – bei einer GmbH & Co. KG – die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der faktische Geschäftsführer, also eine Person, die ohne formelle Bestellung die Geschäfte tatsächlich leitet, unterliegt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung denselben Pflichten. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade dieser Personenkreis die eigene Exponierung unterschätzt.

Inhaber eines Einzelunternehmens oder persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG unterliegen zwar keiner Antragspflicht nach § 15a InsO, haben jedoch ein eigenes Antragsrecht und können nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen für Gläubigerschäden haften. Die nachfolgende Darstellung konzentriert sich auf die GmbH als häufigste Rechtsform im deutschen Mittelstand.

Mehrere Geschäftsführer einer GmbH tragen die Pflicht gesamtschuldnerisch. Jeder ist eigenverantwortlich verpflichtet zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt – und notfalls selbstständig den Antrag zu stellen, auch wenn der Mitgeschäftsführer untätig bleibt. Eine interne Ressortaufteilung entbindet nicht von dieser Überwachungspflicht.

Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO?

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Entscheidend ist das Wort „fällig": Es kommt nicht auf künftige oder gestundete Verbindlichkeiten an, sondern auf Verbindlichkeiten, die im Augenblick der Beurteilung eingefordert werden können und nicht beglichen werden.

Die Rechtsprechung hat eine Faustformel entwickelt: Eine Liquiditätslücke von mehr als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten begründet in der Regel Zahlungsunfähigkeit, sofern keine kurzfristige Überbrückung absehbar ist. Diese Grenze ist nicht gesetzlich kodifiziert, spiegelt aber die gefestigte Senatsrechtsprechung wider. Geschäftsführer sollten daher bei einer ernsthaften Liquiditätsengpasssituation sofort einen Liquiditätsstatus erstellen lassen – idealerweise durch einen unabhängigen Berater.

Abzugrenzen ist die Zahlungsunfähigkeit von der bloßen Zahlungsstockung. Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Engpass vorübergehend ist und innerhalb weniger Wochen durch vorhandene oder konkret zu erwartende Mittel behoben wird. In der Praxis ist diese Abgrenzung häufig das zentrale Streitthema. Nach unserer Erfahrung versuchen Unternehmer den Engpass zu lange als „vorübergehend" zu qualifizieren – mit erheblichem persönlichen Haftungsrisiko. Sobald die Liquiditätslücke struktureller Natur ist, greift § 17 InsO.

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist ein eigenständiger, milderer Begriff. Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich künftig nicht in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Sie begründet kein Antragsrecht Dritter und keine Antragspflicht, eröffnet aber dem Schuldner das Recht zur freiwilligen Beantragung eines Insolvenzverfahrens – und damit Zugang zu Restrukturierungsinstrumenten wie dem Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO.

Was ist Überschuldung – und worin liegt der Unterschied zur Zahlungsunfähigkeit?

Überschuldung nach § 19 InsO ist der zweite eigenständige Insolvenzgrund neben der Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – also eine bilanzielle Überschuldung vorhanden ist – und gleichzeitig keine positive Fortbestehensprognose besteht. Beide Elemente müssen kumulativ vorliegen.

Die Fortbestehensprognose ist das entscheidende Korrekturelement. Wenn nach betriebswirtschaftlicher Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen seine Zahlungsfähigkeit in den kommenden zwölf Monaten aufrechterhalten kann, scheidet eine insolvenzrechtliche Überschuldung aus – selbst wenn die Bilanz negatives Eigenkapital zeigt. Für mittelständische Betriebe mit saisonalen Schwankungen oder einer Wachstumsphase mit hohen Investitionen ist diese Prognose oft der maßgebliche Anknüpfungspunkt.

Der praktische Unterschied zur Zahlungsunfähigkeit: Bei Zahlungsunfähigkeit ist die Antragsfrist drei Wochen; bei Überschuldung beträgt sie sechs Wochen (§ 15a InsO). Die längere Frist bei Überschuldung gibt Raum für eine geordnete Prüfung und ggf. Sanierungsschritte. Sie ist kein Freibrief für Untätigkeit, sondern ein Handlungszeitraum, der aktiv zu nutzen ist – etwa für Gespräche mit Gesellschaftern über eine Kapitalzuführung, für Verhandlungen mit Gläubigern oder für die Prüfung außerinsolvenzlicher Restrukturierungsinstrumente.

Wer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nicht sauber auseinanderhält, riskiert eine fehlerhafte Fristenberechnung. Liegt ein Geschäftsführer mit seiner eigenen Prognose falsch und handelt zu spät, schützt ihn die subjektiv falsche Einschätzung grundsätzlich nicht: Maßgeblich ist, was er bei pflichtgemäßer Prüfung hätte erkennen können und müssen.

Welche Fristen gelten für den Insolvenzantrag, und wann beginnen sie zu laufen?

§ 15a InsO setzt zwei Fristen, die jeweils ab dem Eintritt des Insolvenzgrundes laufen: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Die Fristen beginnen nicht erst dann, wenn der Geschäftsführer subjektiv von dem Insolvenzgrund erfährt, sondern sobald er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen können und müssen.

Diese objektivierte Betrachtung hat weitreichende Konsequenzen. Ein Geschäftsführer, der die Buchhaltung vernachlässigt, seine Jahresabschlüsse nicht zeitnah aufstellt oder auf externe Beratung verzichtet, kann sich nicht darauf berufen, er habe die kritische Lage schlicht nicht gekannt. Gerichte gehen in solchen Fällen regelmäßig von einer schuldhaften Unkenntnis aus. Die Frist läuft – unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis.

Die drei- bzw. sechswöchige Frist ist eine Höchstfrist, kein Handlungskorridor. Der Gesetzeswortlaut verlangt die Antragstellung „ohne schuldhaftes Zögern". Ist die Lage aussichtslos und gibt es keine reellen Sanierungsoptionen, ist der Antrag sofort zu stellen – nicht erst nach drei Wochen. Die Fristen geben Zeit für ernsthafte Sanierungsbemühungen, nicht für die Rettung persönlicher Vermögenswerte auf Kosten der Gläubiger.

Wer sich auf Sanierungsverhandlungen beruft, um die Frist zu rechtfertigen, muss diese Verhandlungen konkret, ernsthaft und mit realistischer Erfolgsaussicht führen können. Diffuse Hoffnungen auf einen Investor, der „vielleicht" kommt, reichen nicht aus. In der Mandatspraxis empfehlen wir, Sanierungsbemühungen dokumentiert und mit anwaltlicher Begleitung zu führen, um die Zeitlinie im Zweifelsfall belegen zu können.

Welche persönlichen Konsequenzen drohen bei Pflichtverletzung?

Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht zieht für Geschäftsführer erhebliche persönliche Konsequenzen nach sich – auf drei Ebenen gleichzeitig: strafrechtlich, zivilrechtlich und berufsrechtlich.

Strafrechtlich ist die verspätete oder unterlassene Antragstellung als Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafandrohung milder; Vorsatz liegt vor, wenn der Geschäftsführer die Lage kannte und trotzdem untätig blieb. Strafanzeigen werden regelmäßig vom Insolvenzverwalter oder von Gläubigern erstattet, sobald das Verfahren läuft und die Zeitlinie der Krise rekonstruiert wird.

Zivilrechtlich haften Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO gegenüber sogenannten Neugläubigern auf den Vertrauensschaden – also auf das negative Interesse: Gläubiger, die nach dem Zeitpunkt der Antragspflicht noch Forderungen gegen die Gesellschaft begründet haben, können verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie mit der insolventen Gesellschaft nie kontrahiert. Für Altgläubiger besteht ein Anspruch auf den Quotenschaden. Diese Haftungsrisiken können schnell die gesamte private Vermögenssituation des Geschäftsführers berühren.

Daneben sind Zahlungen, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch veranlasst hat, nach § 64 GmbHG a. F. (nunmehr §§ 15b InsO) der Gesellschaft – und damit dem Insolvenzverwalter – zu erstatten, sofern diese Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar waren. Gemeint sind insbesondere selektive Begleichungen einzelner Gläubiger oder Zahlungen an Gesellschafter. Dies ist ein separater, aber in der Praxis häufig kumulativer Haftungsposten.

Berufsrechtlich können Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung Gewerbeuntersagungen nach sich ziehen und zukünftige Tätigkeiten als Geschäftsführer ausschließen.

Welche Zahlungen darf der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch vornehmen?

Mit Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen durch den Geschäftsführer nur noch in einem sehr engen Rahmen zulässig. § 15b InsO verlangt, dass Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sein müssen. Diese Formulierung klingt weich, ist in der Praxis aber eng ausgelegt.

Zulässig sind insbesondere Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unbedingt erforderlich sind – Löhne und Gehälter für die laufende Periode, Energiekosten, unverzichtbare Rohstofflieferungen – sofern damit eine sinnvolle Fortführung bis zur geordneten Insolvenzantragstellung gesichert wird. Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt sind in dieser Phase nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besonders heikel: Ihre Begleichung kann eine Masseschmälerung darstellen.

Ausdrücklich unzulässig sind selektive Tilgungen von Gesellschafterdarlehen, Vorauszahlungen auf künftige Verbindlichkeiten und Zahlungen, die ausschließlich einzelnen Gläubigern nützen, ohne betriebliche Notwendigkeit. Auch Geschäftsführergehälter können in dieser Phase angreifbar sein, wenn sie die Masse schmälern.

Wer Zahlungen nach Insolvenzreife vornimmt und sie nicht rechtfertigen kann, haftet dem Insolvenzverwalter für den Betrag persönlich. Nach unserer Erfahrung ist die Phase zwischen Eintritt der Insolvenzreife und tatsächlicher Antragstellung die rechtlich gefährlichste im gesamten Verlauf – genau deshalb ist frühzeitige anwaltliche Begleitung so wichtig.

Was ist das StaRUG, und wann ist es die bessere Alternative zur Insolvenz?

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und schafft ein außerinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren für Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig, aber drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO sind. Der entscheidende Vorteil: Das Verfahren bleibt nicht-öffentlich, der Geschäftsführer behält die Kontrolle über das Unternehmen, und es müssen nicht zwingend alle Gläubiger einbezogen werden.

Für den Mittelstand ist das StaRUG vor allem dann relevant, wenn die Krise noch frühzeitig erkannt wird. Das Instrument erlaubt unter anderem, Finanzverbindlichkeiten gegen den Willen einzelner Gläubiger zu restrukturieren, sofern eine qualifizierte Mehrheit dem Restrukturierungsplan zustimmt. Betriebliche Verträge, laufende Lieferantenbeziehungen und Arbeitsverhältnisse können weitgehend unberührt bleiben.

Das StaRUG setzt jedoch voraus, dass der Geschäftsführer handelt, bevor Zahlungsunfähigkeit eintritt. Wer zu lange wartet, verliert diesen Weg. Die praktische Frage lautet daher: Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor – dann greift § 15a InsO mit seinen strengen Fristen – oder erst drohende Zahlungsunfähigkeit – dann steht das StaRUG noch offen? Diese Abgrenzung erfordert eine sorgfältige betriebswirtschaftliche Analyse und anwaltliche Würdigung. Ohne eine solche Prüfung Entscheidungen zu treffen, ist aus haftungsrechtlicher Sicht nicht vertretbar.

Welche Schritte sollte ein Geschäftsführer bei Verdacht auf Insolvenzreife sofort einleiten?

Bei ersten konkreten Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gibt es keinen Anlass für Abwarten. Der erste Schritt ist die umgehende Erstellung eines aktuellen Liquiditätsstatus sowie einer Überschuldungsbilanz – beides durch einen unabhängigen Berater, damit die Beurteilung auch vor Gericht standhält. Eigene Einschätzungen des Geschäftsführers genügen nicht.

Gleichzeitig ist rechtlicher Rat einzuholen. Ein auf Restrukturierung und Insolvenz spezialisierter Anwalt kann die Situation rechtlich einordnen, die Fristen klären und die Haftungsrisiken benennen. Dieser Schritt sollte nicht als letztes Mittel, sondern als erste Reaktion verstanden werden. In der Mandatspraxis beobachten wir, dass frühzeitig beratene Geschäftsführer erheblich besser durch Krisenphasen kommen – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich.

Wenn sich Sanierungsoptionen abzeichnen, sind diese sofort und dokumentiert zu verfolgen. Dazu gehören Gespräche mit Gesellschaftern über Kapitalmaßnahmen, Verhandlungen mit Banken über Stundungen oder Linienerhöhungen sowie Sondierungen mit Investoren. Jedes Gespräch, jede Zusage, jedes Scheitern ist schriftlich festzuhalten – denn im späteren Haftungsstreit trägt der Geschäftsführer die Beweislast dafür, dass seine Maßnahmen ernsthaft und erfolgversprechend waren.

Ist die Lage unrettbar, ist der Insolvenzantrag sofort zu stellen. Eine kurze weitere Verzögerung in der Hoffnung auf ein Wunder vergrößert den Schaden – und damit die persönliche Haftungsexposition – regelmäßig erheblich. Ein rechtzeitig gestellter Antrag hingegen schützt den Geschäftsführer nicht nur vor weiteren Haftungsrisiken, sondern eröffnet dem Unternehmen möglicherweise einen geordneten Neustart – etwa im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens oder einer übertragenden Sanierung.

Praxisbeispiel (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Geschäftsführer eines mittelständischen Zulieferunternehmens im produzierenden Gewerbe. Ausgangslage: Ein Großkunde verzögerte erhebliche Zahlungen, und gleichzeitig liefen Kreditlinien aus. Der Geschäftsführer hatte zunächst keine externe Beratung eingeholt und versuchte, die Lage intern zu stabilisieren. Vorgehen: Nach Einschaltung der Kanzlei wurde innerhalb von 48 Stunden ein Liquiditätsstatus erstellt, der Zahlungsunfähigkeit noch nicht, aber drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO belegte. Auf dieser Grundlage wurde ein StaRUG-Restrukturierungsverfahren eingeleitet, das einen gesicherten Zahlungsplan mit den Hauptgläubigern ermöglichte. Ergebnis: Der Geschäftsbetrieb wurde fortgeführt, eine Antragspflicht nach § 15a InsO entstand nicht, und der Geschäftsführer konnte seine persönliche Haftung vollständig vermeiden. Dieser Ausgang war ausschließlich möglich, weil der Zeitpunkt der Beratungsaufnahme noch vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit lag.

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Häufige Fragen zur Insolvenzantragspflicht

Was ist die Insolvenzantragspflicht und wo ist sie geregelt?

Die Insolvenzantragspflicht ist in § 15a InsO geregelt. Sie verpflichtet Geschäftsführer einer GmbH, bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen und bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Die Pflicht gilt auch für faktische Geschäftsführer sowie für die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH bei der GmbH & Co. KG. Eine Verletzung ist strafbar und begründet persönliche Schadensersatzhaftung.

Wie lange hat ein Geschäftsführer Zeit, den Insolvenzantrag zu stellen?

Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Frist nach § 15a InsO drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen. Beide Fristen sind Höchstfristen – nicht Regelfristen. Sobald keine reellen Sanierungsoptionen bestehen, ist der Antrag sofort zu stellen. Die Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer bei pflichtgemäßer Sorgfalt Kenntnis vom Insolvenzgrund hätte erlangen können, nicht erst ab tatsächlicher Kenntnisnahme.

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn fällige Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllt werden können. Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortbestehensprognose besteht. Beide sind eigenständige Insolvenzgründe mit unterschiedlichen Fristen. Entscheidend ist, dass beide Tatbestände einer sorgfältigen betriebswirtschaftlichen Analyse bedürfen – eigene Einschätzungen des Geschäftsführers genügen rechtlich nicht.

Kann ich mich als Geschäftsführer darauf berufen, nichts von der Insolvenzlage gewusst zu haben?

Nein. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Kenntnis, sondern das, was der Geschäftsführer bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte wissen müssen. Wer Buchhaltung vernachlässigt, Jahresabschlüsse nicht zeitnah aufstellt oder externe Beratung unterlässt, handelt fahrlässig. Die Fristen des § 15a InsO laufen unabhängig davon, ob der Geschäftsführer die Lage tatsächlich kannte. Unwissenheit schützt nicht – und die Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO setzt bereits Fahrlässigkeit voraus.

Darf ich nach Eintritt der Insolvenzreife noch Rechnungen bezahlen?

Nur sehr eingeschränkt. Nach § 15b InsO sind Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife nur zulässig, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind – also betriebsnotwendig zur geordneten Fortführung bis zur Antragstellung. Selektive Tilgungen von Gesellschafterdarlehen, Vorauszahlungen oder Zahlungen ohne betriebliche Notwendigkeit sind unzulässig. Unzulässige Zahlungen sind dem Insolvenzverwalter zu erstatten, und zwar persönlich durch den Geschäftsführer.

Was ist das StaRUG und wann ist es relevant?

Das StaRUG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ermöglicht eine außerinsolvenzliche Restrukturierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO – also bevor die Antragspflicht des § 15a InsO ausgelöst wird. Das Verfahren bleibt nicht-öffentlich, der Geschäftsführer behält die Kontrolle, und einzelne Gläubiger können überstimmt werden. Es setzt jedoch voraus, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Wer zu lange wartet, verliert diesen Weg.

Welche persönlichen Strafen drohen bei Insolvenzverschleppung?

§ 15a Abs. 4 InsO stellt die verspätete oder unterlassene Antragstellung unter Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei Fahrlässigkeit ist die Sanktion milder, aber ebenfalls erheblich. Daneben droht zivilrechtliche Schadensersatzhaftung gegenüber Neugläubigern und Altgläubigern. Eine Verurteilung kann zudem Gewerbeuntersagungen und Tätigkeitsverbote als Geschäftsführer nach sich ziehen.

Was soll ich sofort tun, wenn ich Zweifel an der Zahlungsfähigkeit meines Unternehmens habe?

Sofort einen aktuellen Liquiditätsstatus und eine Überschuldungsbilanz durch einen unabhängigen Berater erstellen lassen – und gleichzeitig anwaltlichen Rat einholen. Jede Verzögerung vergrößert das Haftungsrisiko. Sanierungsoptionen – Kapitalmaßnahmen, Gläubigerverhandlungen, StaRUG – sind nur dann nutzbar, wenn sie frühzeitig geprüft und dokumentiert verfolgt werden. Die Frist nach § 15a InsO läuft unabhängig von internen Überlegungen.

Haften alle Geschäftsführer gleichermaßen, wenn die GmbH mehrere hat?

Ja. Bei mehreren Geschäftsführern tragen alle die Antragspflicht gesamtschuldnerisch. Jeder Geschäftsführer ist unabhängig von einer internen Ressortaufteilung verpflichtet, die Insolvenzreife zu prüfen und ggf. selbstständig den Antrag zu stellen. Das Vertrauen auf die Tätigkeit eines Mitgeschäftsführers entbindet nicht von der eigenen Überwachungspflicht. Im Haftungsfall kann jeder der Geschäftsführer auf den vollen Schaden in Anspruch genommen werden.

Kann ein Gesellschafterbeschluss die Antragspflicht außer Kraft setzen?

Nein. Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ist zwingendes Recht. Ein Gesellschafterbeschluss, der den Geschäftsführer von der Antragstellung abhält oder sie verbietet, ist rechtlich ohne Wirkung. Der Geschäftsführer, der einem solchen Beschluss folgt, handelt auf eigenes Risiko und macht sich persönlich strafbar und schadensersatzpflichtig. Im Gegenteil: Wer trotz Gesellschafteranweisung den Antrag stellt, ist in der Regel schutzwürdig.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der frühen Krisenerkennung über außerinsolvenzliche Sanierungsverfahren nach dem StaRUG bis zur geordneten Insolvenzantragstellung und anwaltlichen Begleitung im Insolvenzverfahren. Zu unseren Mandanten zählen inhabergeführte Unternehmen, Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer aller Branchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der tatsächlichen Liquiditäts- und Vermögenslage, der bereits verstrichenen Fristen und der in Ihrem Unternehmen greifenden Haftungskonstellationen. Warten Sie nicht, bis die Fristen abgelaufen sind – die Insolvenzantragspflicht kann innerhalb weniger Wochen zur persönlichen Strafbarkeit führen. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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