Wenn ein Chemie- oder Pharmaunternehmen in die Insolvenz gerät, stehen Geschäftsführer und Personalverantwortliche innerhalb weniger Tage vor einer Entscheidungskaskade: Löhne sichern, Arbeitsverträge rechtssicher abwickeln, Betriebsräte einbinden, Betriebsübergänge vermeiden oder gestalten – und das alles unter dem Druck laufender Produktionsprozesse, behördlicher Überwachungspflichten und chemikalienrechtlicher Lagerhaltungsvorschriften.
Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Nettolohnansprüche der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis; die Bundesagentur für Arbeit tritt als Gläubigerin in die entsprechenden Forderungen ein. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Personalmaßnahmen müssen vom ersten Tag der Krise an mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden, um Haftungsrisiken aus § 15a InsO und insolvenzrechtliche Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO zu minimieren. Die Chemie- und Pharmaindustrie weist dabei branchenspezifische Besonderheiten auf – von tarifvertraglichen Sonderregelungen über chemikalienrechtliche Fürsorgepflichten bis hin zu regulierten Betriebsübergängen nach § 613a BGB.
Dieser Beitrag erläutert die Rechtsgrundlagen des Insolvenzgeldes, die wichtigsten Personalinstrumente im Insolvenzverfahren und die spezifischen Risiken für die Chemie- und Pharmaindustrie; er schließt mit konkreten Handlungsempfehlungen und den nächsten Schritten.
Rechtsgrundlagen des Insolvenzgeldes: §§ 165 ff. SGB III im Überblick
Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Ausfall ihrer Entgeltansprüche in der Unternehmenskrise schützt. Anspruchsgrundlage sind §§ 165 ff. SGB III; das Insolvenzereignis ist in § 165 Abs. 1 SGB III als Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung mangels Masse oder vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland definiert.
Der Anspruch sichert das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) zahlt das Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer aus und erwirbt im Gegenzug kraft Gesetzes die entsprechenden Entgeltforderungen im Wege der cessio legis (§ 169 SGB III). Damit wird die BA zur Insolvenzgläubigerin, was für den Insolvenzverwalter erhebliche Auswirkungen auf die Masseverwaltung hat.
Für den Geschäftsführer des insolvenzbedrohten Unternehmens ist die Antragstellung zur richtigen Zeit entscheidend. Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO greift bei Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen. Versäumnis führt zu persönlicher Haftung und strafrechtlichen Risiken. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer in der Chemie- und Pharmaindustrie diesen Zeitpunkt zu spät erkennen – häufig weil ausstehende Großaufträge und Forderungen aus Lieferketten die Liquiditätslage künstlich stabil erscheinen lassen.
Wichtig: Arbeitnehmer, die in den drei Insolvenzmonate vor dem Insolvenzereignis auf Gehalt verzichtet haben oder deren Vergütung in dieser Zeit herabgesetzt wurde, profitieren vom Insolvenzgeld nur noch in Höhe des tatsächlich geschuldeten (nicht des gezahlten) Entgelts. Insolvenzrechtliche Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO können entstehen, wenn Arbeitnehmer kurz vor Insolvenzantrag bevorzugt bedient wurden.
Welche Personalmaßnahmen sind im Insolvenzverfahren zulässig und erforderlich?
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO); arbeitsrechtliche Befugnisse des Geschäftsführers enden damit weitgehend. Dennoch bleiben mehrere Personalinstrumente verfügbar – ihre rechtssichere Anwendung erfordert jedoch eine enge Abstimmung.
Das insolvenzrechtliche Sonderkündigungsrecht (§ 113 InsO) erlaubt Insolvenzverwalter und Schuldner-Arbeitgeber, Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende zu kündigen – unabhängig von abweichenden vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Dies ist ein erhebliches Instrument, das jedoch das allgemeine Kündigungsrecht (KSchG) nicht vollständig verdrängt: Gilt das KSchG – also bei mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit –, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.
Massenentlassungen nach §§ 17 ff. KSchG lösen eine Anzeigepflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit aus; Schwellenwerte und Fristen sind zwingend einzuhalten. In der Chemie- und Pharmaindustrie, die häufig tarifgebunden nach dem Chemie-Tarifvertrag operiert, kommen zudem kollektivrechtliche Pflichten gegenüber dem Betriebsrat hinzu: Interessenausgleich (§ 112 BetrVG), Sozialplan (§ 112a BetrVG) und Unterrichtungspflicht nach § 613a BGB bei Betriebsübergang. Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Chemie- und Pharmaunternehmen führen Fehler bei der Massenentlassungsanzeige regelmäßig zur Unwirksamkeit von Kündigungen – mit erheblichen Folgekosten für die Masse.
Neben Kündigungen kommt die Vereinbarung von Kurzarbeit (§§ 95 ff. SGB III) sowie die Nutzung von Transfergesellschaften nach § 216a SGB III in Betracht. Letztere sind in der Chemie- und Pharmaindustrie aufgrund der hohen Qualifikation der Belegschaft und des branchenspezifischen Fachkräftemangels besonders relevant: Sie ermöglichen die Stabilisierung von Arbeitsverhältnissen außerhalb des insolventen Unternehmens und erleichtern sozialverträgliche Übergänge.
Branchenspezifische Risiken in der Chemie- und Pharmaindustrie
Die Chemie- und Pharmaindustrie unterliegt einem dichten Regulierungsgeflecht, das insolvenzrechtliche Personalmaßnahmen erheblich kompliziert. Drei Risikofelder stehen im Vordergrund.
Erstens: Produktions- und Genehmigungspflichten. Chemische Produktionsanlagen unterliegen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nach dem BImSchG; Arzneimittelherstellungsstätten benötigen Herstellungserlaubnisse nach § 13 AMG. Diese Genehmigungen sind personengebunden oder an qualifiziertes Fachpersonal geknüpft. Kündigt der Insolvenzverwalter Schlüsselpersonal – etwa den verantwortlichen Leiter nach § 14 AMG oder den Betriebsleiter nach § 52a AMG –, riskiert er den Entzug der Betriebserlaubnis. Die Folge kann eine regulierungsbedingte Betriebsstilllegung sein, die den Insolvenzzweck der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger konterkariert.
Zweitens: Tarifrecht und Branchentarifvertrag Chemie. Der Bundesrahmentarifvertrag der chemischen Industrie enthält besondere Kündigungsschutz- und Abfindungsregelungen, die im Insolvenzfall nicht automatisch entfallen. Zwar verdrängt § 113 InsO abweichende tarifliche Kündigungsfristen, nicht aber sozialplanrelevante Ansprüche. In der Mandatspraxis sehen wir häufig Konflikte zwischen Insolvenzverwalter und IG BCE über die Dotierung von Sozialplan-Mitteln in der Insolvenz.
Drittens: Gefährliche Stoffe und Arbeitgeberpflichten. Arbeitgeber in der Chemie sind nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie der REACH-Verordnung zur sicheren Lagerung und Handhabung gefährlicher Stoffe verpflichtet. Diese Pflichten enden nicht mit Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter übernimmt als Masseschuldner diese Verantwortung; gleichzeitig bedeutet ein personeller Kahlschlag im Sicherheitsbereich ein unmittelbares Haftungsrisiko. Wer hier als Geschäftsführer noch vor Verfahrenseröffnung im vorläufigen Stadium agiert, muss diese Pflichten kennen und dokumentieren.
Wie läuft das Insolvenzgeldverfahren in der Praxis ab?
Der praktische Ablauf des Insolvenzgeldverfahrens folgt einem klar definierten Prozesspfad, der für Geschäftsführer und Personalverantwortliche in der Chemie- und Pharmaindustrie rechtzeitig bekannt sein muss.
Beim Eintritt des Insolvenzereignisses haben Arbeitnehmer eine Antragsfrist von zwei Monaten (§ 324 Abs. 3 SGB III), um Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen; Versäumnis ist in aller Regel nicht heilbar. Der Insolvenzverwalter ist nach § 167 SGB III zur Auskunft gegenüber der BA verpflichtet. In der Praxis stellt der Verwalter häufig eine Bescheinigung aus, die den Arbeitnehmern als Grundlage für die Antragstellung dient.
Parallel dazu kann der Insolvenzverwalter – in Absprache mit der Bundesagentur – das Instrument der Insolvenzgeld-Vorfinanzierung einsetzen. Dabei schießt ein Kreditinstitut den Arbeitnehmern das voraussichtliche Insolvenzgeld vor; die Forderung wird anschließend von der BA abgelöst. Diese Konstruktion ermöglicht die Aufrechterhaltung des Betriebs und die Zahlung der Löhne im Eröffnungsverfahren ohne Massezufluss. Für Chemie- und Pharmaunternehmen, deren Produktion nicht schlagartig eingestellt werden kann – etwa wegen laufender Fermentationsprozesse oder gefährlicher Zwischenprodukte –, ist die Insolvenzgeld-Vorfinanzierung häufig der einzige Weg, einen geordneten Übergang zu gewährleisten.
Wichtig für den Geschäftsführer: Bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren (§ 21 InsO) sind Zahlungshandlungen des Schuldner-Geschäftsführers eingeschränkt. Entgeltzahlungen außerhalb der vom vorläufigen Insolvenzverwalter freigegebenen Beträge können als Masseschmälerung anfechtbar sein. Wir beraten Geschäftsführer darüber, welche Zahlungen sie im Eröffnungsverfahren noch rechtssicher vornehmen dürfen – und welche sie zwingend dem Verwalter überlassen müssen.
Haftungsrisiken des Geschäftsführers: Was Sie persönlich riskieren
Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzumfeld ist in der Praxis einer der zentralen Beratungsanlässe – und gleichzeitig das Feld mit den größten Informationsdefiziten im Mittelstand. Welche Haftungsebenen sind relevant?
Erstens die Insolvenzverschleppungshaftung: Wer den Insolvenzantrag nach § 15a InsO verspätet stellt, haftet persönlich für den Schaden der Neugläubiger (Vertrauensschäden) sowie – nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung – für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die die spätere Insolvenzmasse schmälern (§ 64 GmbHG a.F., nunmehr § 15b InsO n.F.).
Zweitens die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge: Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die in der Krise nicht abgeführt werden, begründen strafrechtliche Risiken nach § 266a StGB. Arbeitnehmeranteile, die einbehalten, aber nicht abgeführt werden, sind strafbewehrt – unabhängig vom zivilrechtlichen Insolvenzverfahren. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Geschäftsführer in der Pharmaindustrie bisweilen versuchen, durch selektive Lohnzahlungen das Ende des Unternehmens hinauszuzögern, ohne die strafrechtliche Dimension zu erkennen.
Drittens Anfechtungsrisiken: Haben Nahestehende (§ 138 InsO) oder bevorzugt bediente Arbeitnehmer kurz vor Insolvenzantrag Zahlungen erhalten, kann der Insolvenzverwalter diese anfechten – bei Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO mit einem Anfechtungszeitraum, der regelmäßig vier Jahre zurückreicht. Arbeitnehmergehälter sind zwar in aller Regel kongruente Deckung und damit schwieriger anfechtbar; jedoch sind Sonderzahlungen, Tantiemen oder die Rückführung von Gesellschafterdarlehen besonders exponiert.
Entscheidend ist deshalb: Sobald erkennbare Krisenzeichen auftreten – dauerhaft negative Cashflows, drohende Verletzung von Finanzkennzahlen-Covenants, Kreditlinien-Ausläufe –, sollte der Geschäftsführer anwaltlichen Rat einholen. Die genaue Prüfung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist im Einzelfall durch einen Berater vorzunehmen, da die Rechtslage komplex und die persönlichen Konsequenzen erheblich sind.
Mandat aus der Praxis (anonymisiert)
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Pharmaunternehmen aus dem Bereich der Wirkstoffherstellung (API-Produktion) mit rund 180 Beschäftigten. Ausgangslage: Der Geschäftsführer hatte über mehrere Monate Löhne aus privaten Mitteln vorfinanziert, um den Produktionsbetrieb – und damit die laufende GMP-Zertifizierung – aufrechtzuerhalten. Als die Liquiditätslücke nicht mehr schließbar war, wandte er sich an BRANDT & FALK. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst die Insolvenzreife und stellte fest, dass Überschuldung bereits eingetreten war; der Geschäftsführer hatte die Sechswochenfrist nach § 15a InsO noch knapp eingehalten. Parallel wurden Insolvenzgeld-Vorfinanzierung in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit und dem vorläufigen Insolvenzverwalter initiiert sowie ein mit der IG BCE abgestimmtes Interessenausgleichsverfahren eingeleitet. Der AMG-verantwortliche Leiter wurde in einem gesonderten Beschäftigungsmodell gesichert, um die Herstellungserlaubnis über die Verfahrenseröffnung hinaus aufrechtzuerhalten. Ergebnis: Das Verfahren wurde regulär eröffnet; ein Erwerbsinteressent aus der Pharmabranche übernahm den Betrieb im Wege eines asset deals unter Wahrung der regulatorischen Genehmigungen. Der Geschäftsführer konnte eine persönliche Haftungsinanspruchnahme weitgehend abwenden. Keine Erfolgsgarantie; jeder Sachverhalt ist individuell zu prüfen.
Betriebsübergang nach § 613a BGB: Chance oder Haftungsfalle in der Insolvenz?
Ein Betriebsübergang auf einen Erwerber sichert im Idealfall Arbeitsplätze und erlaubt die Fortführung regulierungsbedürftiger Produktionsprozesse. In der Insolvenz gilt § 613a BGB grundsätzlich weiter – mit bedeutsamen Einschränkungen.
Der Erwerber tritt nach § 613a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten der am Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Für Verbindlichkeiten, die vor dem Insolvenzereignis entstanden sind, haftet der Erwerber jedoch nach § 613a Abs. 2 BGB nur, wenn diese nach dem Übergang fällig werden und nicht älter als ein Jahr sind – eine für Erwerber wichtige Begrenzung. Rückständige Löhne aus dem Insolvenzgeldzeitraum (§§ 165 ff. SGB III) sind mit der Abtretung an die BA bereits aus dem Haftungsrahmen heraus.
Für die Chemie- und Pharmaindustrie ist der § 613a BGB aus noch einem weiteren Grund bedeutsam: Im Rahmen eines Betriebsübergangs auf einen Erwerber mit eigener GMP-Zertifizierung oder bestehender BImSchG-Genehmigung kann der Erwerber unter Umständen bestehende Genehmigungen übertragen oder vereinfacht neu beantragen. Anwaltliche Beratung ist in diesem Prozess unersetzlich, weil das Zusammenspiel zwischen insolvenzrechtlichem Übernahmerecht und dem Verwaltungsrecht der Arzneimittel- oder Anlagengenehmigung hochgradig fallspezifisch ist. Die genauen Handlungsmöglichkeiten hängen von der Genehmigungsart, der Behörde und dem Timing des Übergangs ab.
Wichtig zu wissen: Arbeitnehmer haben das Recht, dem Betriebsübergang zu widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). In der Insolvenz kann ein Widerspruch für den Arbeitnehmer riskant sein, wenn im Insolvenzverfahren keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Die anwaltliche Beratung der Arbeitnehmerseite ist deshalb ebenso relevant wie die des Unternehmens.
Praktische Handlungsempfehlung: Was Geschäftsführer jetzt tun sollten
Wer als Geschäftsführer eines Chemie- oder Pharmaunternehmens die Zeichen einer Unternehmenskrise erkennt, sollte entlang folgender Prioritäten handeln:
- Krisenfrüherkennung und Insolvenzreife-Prüfung: Liquiditätsplanung auf Wochenbasis aufsetzen; bei erkennbarer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Die Antragspflichtfristen nach § 15a InsO – drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung – sind absolut; kein Spielraum für Zuwarten.
- Lohn- und Sozialversicherungszahlungen priorisieren: Solange Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in der Krise nicht abgeführt werden, entsteht unmittelbares strafrechtliches Risiko für den Geschäftsführer (§ 266a StGB). In der Mandatspraxis zeigt sich, dass dieser Posten oft unterschätzt wird.
- Insolvenzgeld-Vorfinanzierung vorbereiten: Im Dialog mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Bundesagentur für Arbeit das Vorfinanzierungsmodell prüfen. Für Chemie- und Pharmaunternehmen mit nicht-unterbrechbaren Prozessen ist dies regelmäßig die betriebswirtschaftlich einzig tragfähige Lösung für die Zeit des Eröffnungsverfahrens.
- Schlüsselpersonal sichern: Die Person des verantwortlichen Leiters nach AMG, den Betriebsleiter nach BImSchG oder den Strahlenschutzbeauftragten – diese Schlüsselfunktionen müssen im Insolvenzplan separat gesichert werden, um regulatorische Genehmigungen nicht zu gefährden.
- Betriebsrat frühzeitig einbinden: Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111 ff. BetrVG setzen Zeit voraus. In der Insolvenz verkürzen sich faktische Verhandlungspielräume; frühes Einbinden schafft Akzeptanz und vermeidet unwirksame Kündigungen.
- Massenentlassungsanzeige rechtzeitig stellen: Die Anzeige nach § 17 KSchG ist keine Formsache; unvollständige oder verspätete Anzeigen führen zur Unwirksamkeit von Kündigungen. Die genaue Frist und Schwelle sind im konkreten Fall anwaltlich zu prüfen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Gerade in der Chemie- und Pharmaindustrie, wo regulatorische Besonderheiten die insolvenzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten erheblich einengen können, ist eine frühzeitige anwaltliche Einbindung kein Luxus, sondern eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit.
Zur Klärung, wie Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com. Wir begleiten Geschäftsführer in der Chemie- und Pharmaindustrie bei der Insolvenzreife-Prüfung, der Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter und der rechtssicheren Umsetzung von Personalmaßnahmen.
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Häufige Fragen zu Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Chemie- und Pharmaindustrie
Was ist Insolvenzgeld und wer hat Anspruch darauf?
Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten, deren Arbeitgeber insolvent wird – unabhängig von Betriebsgröße oder Branche. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt aus und tritt kraft Gesetzes in die Forderungen der Arbeitnehmer ein. Anträge müssen innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden; versäumte Fristen können in der Regel nicht nachgeholt werden.
Welche Besonderheiten gelten für die Chemie- und Pharmaindustrie bei Personalmaßnahmen in der Insolvenz?
Die Chemie- und Pharmaindustrie unterliegt einem dichten Regulierungsrahmen: Herstellungserlaubnisse nach dem AMG, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen nach dem BImSchG und Pflichten nach der Gefahrstoffverordnung sind an qualifiziertes Schlüsselpersonal geknüpft. Kündigt der Insolvenzverwalter diese Personen, riskiert er den Entzug behördlicher Erlaubnisse. Zudem gelten branchenspezifische Tarifverträge der chemischen Industrie, die Kündigungsschutz- und Abfindungsregelungen enthalten, die insolvenzrechtlich nicht vollständig verdrängt werden.
Was bedeutet das insolvenzrechtliche Sonderkündigungsrecht nach § 113 InsO?
§ 113 InsO erlaubt die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende, auch wenn vertragliche oder tarifliche Fristen länger wären. Das Sonderkündigungsrecht verdrängt jedoch nicht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Wo mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind und die Betriebszugehörigkeit mehr als sechs Monate beträgt, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Massenentlassungen lösen zudem Anzeigepflichten gegenüber der Bundesagentur aus, deren Verletzung zur Unwirksamkeit von Kündigungen führt.
Wie haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er den Insolvenzantrag zu spät stellt?
Versäumt der Geschäftsführer die Antragspflichtfristen nach § 15a InsO – drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung –, haftet er persönlich für daraus entstehende Schäden. Zusätzlich droht Haftung nach § 15b InsO für massebeeinträchtigende Zahlungen nach Insolvenzreife sowie strafrechtliche Verantwortung nach § 266a StGB für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge. Die genaue Haftungsreichweite ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Was ist die Insolvenzgeld-Vorfinanzierung und wie funktioniert sie?
Die Insolvenzgeld-Vorfinanzierung ist ein Instrument, bei dem ein Kreditinstitut den Arbeitnehmern das voraussichtliche Insolvenzgeld vorab auszahlt; die Bundesagentur für Arbeit löst diese Vorfinanzierung nach Insolvenzeröffnung ab. Das Modell ermöglicht die Aufrechterhaltung des Betriebs und die Lohnzahlung im Eröffnungsverfahren, ohne dass Mittel aus der Insolvenzmasse fließen müssen. Gerade in der Chemie- und Pharmaindustrie mit nicht-unterbrechbaren Produktionsprozessen ist dies regelmäßig die praktisch einzige tragfähige Lösung für den Übergangszeitraum.
Gilt § 613a BGB (Betriebsübergang) auch in der Insolvenz?
Ja – § 613a BGB gilt auch im Insolvenzverfahren. Der Erwerber tritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein; für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Insolvenzverfahren gilt eine gesetzliche Haftungsbegrenzung. In der Chemie- und Pharmaindustrie kommt dem Betriebsübergang besondere Bedeutung zu, weil behördliche Genehmigungen häufig an Unternehmensträger oder an Schlüsselpersonal geknüpft sind. Die Übertragbarkeit von GMP-Zertifizierungen und BImSchG-Genehmigungen ist behördenspezifisch und im Einzelfall zu klären.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.