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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3 · Rechtsanalyse

Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Insolvenz – Energiewirtschaft: Rechtslage und Optionen

Das Insolvenzgeld nach den §§ 165 ff.

Ein Energieversorger mit rund 200 Mitarbeitern stellt im Frühherbst 2024 fest, dass er die Oktoberlöhne nicht mehr aus eigenen Mitteln zahlen kann. Die Netzentgeltregulierung hat die Margen auf ein Minimum reduziert, ein Großgläubiger hat die Kreditlinie gekündigt, und der Geschäftsführer fragt sich: Müssen die Mitarbeiter jetzt sofort entlassen werden – oder gibt es einen geordneten Weg, der die Betriebsfortführung sichert und gleichzeitig die arbeitsrechtlichen Pflichten wahrt? Die Antwort ist klarer, als sie auf den ersten Blick erscheint.

Das Insolvenzgeld nach den §§ 165 ff. SGB III sichert Arbeitnehmeransprüche für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis und schafft damit den zeitlichen Spielraum, der für eine geordnete Sanierung oder Übertragung im Insolvenzverfahren unerlässlich ist. Für Geschäftsführer in der Energiewirtschaft bedeutet dies: Das Instrument kann die Betriebsunterbrechung verhindern, die Antragspflicht nach § 15a InsO bleibt jedoch unberührt – Zahlungsunfähigkeit verpflichtet zur Antragstellung binnen drei Wochen, Überschuldung binnen sechs Wochen. Dieser Beitrag analysiert die normativen Grundlagen, die branchenspezifischen Besonderheiten der Energiewirtschaft und die praktischen Handlungsoptionen für Geschäftsführer im Mittelstand.

Der folgende Beitrag gliedert sich in die normativen Grundlagen des Insolvenzgeldes, die spezifischen Personalmaßnahmen im Insolvenzverfahren, die besonderen Rahmenbedingungen der Energiewirtschaft, Haftungsrisiken für Geschäftsführer, den verfahrensrechtlichen Ablauf sowie konkrete Handlungsempfehlungen.

Normative Grundlagen: Was ist Insolvenzgeld – und wer hat Anspruch darauf?

Das Insolvenzgeld ist eine Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, geregelt in den §§ 165 ff. SGB III, die Arbeitnehmer vor dem Ausfall ihrer Vergütungsforderungen schützt, wenn das Beschäftigungsverhältnis in die wirtschaftliche Krise des Arbeitgebers gerät. Es ist kein Insolvenzprivileg der Arbeitnehmer im engeren Sinne, sondern ein gesetzliches Absicherungsinstrument, das an das sogenannte Insolvenzereignis anknüpft.

Als Insolvenzereignis gelten nach § 165 Abs. 1 SGB III drei Tatbestände: die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Antrags mangels Masse sowie die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Insolvenzantrag mangels Aussicht auf Verfahrenseröffnung nicht gestellt wird. Maßgeblich für den Anspruch sind ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Geschäftsführer einer GmbH gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer im insolvenzrechtlichen Sinne, sofern sie keine weisungsgebundene Tätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne ausüben. Diese Abgrenzung ist in der Energiewirtschaft besonders relevant, da operative Führungskräfte unterhalb der Geschäftsführerebene zuweilen in Organverhältnissen eingesetzt werden.

Der Anspruch umfasst das ausstehende Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Das klingt technisch – ist aber in der Praxis das entscheidende Gestaltungsmittel: Wer frühzeitig den Insolvenzantrag stellt und das Insolvenzgeld aktiviert, kann die Lohnfortzahlungspflicht für diesen Zeitraum faktisch auf die Bundesagentur verlagern, was dem Unternehmen Liquidität erhält und dem vorläufigen Insolvenzverwalter ermöglicht, den Betrieb weiterzuführen. Nach unserer Erfahrung ist die rechtzeitige Information der Belegschaft und die koordinierte Stellung des Insolvenzgeldantrags ein Kernbaustein jeder operativen Sanierungsvorbereitung.

Wie funktioniert das Insolvenzgeldvorfinanzierungsmodell in der Praxis?

Das bloße Wissen um den Insolvenzgeldanspruch reicht nicht. Entscheidend ist das Vorfinanzierungsmodell: Eine Bank oder ein spezialisierter Dienstleister schießt die Nettolöhne für den Insolvenzgeldzeitraum vor, die Arbeitnehmer treten ihre Insolvenzgeldansprüche gegen die Bundesagentur zur Sicherung ab, und nach Insolvenzeröffnung erstattet die Bundesagentur die Beträge direkt an den Vorfinanzierer.

Dieses Modell setzt voraus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter – in der Regel mit einem sogenannten Zustimmungsvorbehalt oder als starker vorläufiger Verwalter bestellt – die Vorfinanzierungsvereinbarung genehmigt und die notwendigen Informationen für die Bundesagentur bereitstellt. Die Bundesagentur verlangt dabei den Nachweis, dass die Lohnzahlungen tatsächlich geschuldet waren und das Beschäftigungsverhältnis in dem fraglichen Zeitraum bestand. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Energieversorgungsunternehmen aus dem Bereich Netzinfrastruktur, das kurz vor dem Liquiditätskollaps stand.

Aus der Mandatspraxis: Ein inhabergeführter Netzbetreiber mit rund 150 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz im zweistelligen Millionenbereich geriet infolge verzögerter Regulierungsentscheidungen und gleichzeitig angestiegener Beschaffungskosten in eine akute Zahlungsunfähigkeit. Ausgangslage: Die Geschäftsführung hatte die Zahlungsunfähigkeit erkannt, sich aber nicht sicher, ob die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO bereits lief. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Liquiditätslage, berechnete den Antragszeitraum, koordinierte die Kontaktaufnahme mit einer auf Insolvenzgeldvorfinanzierung spezialisierten Bank und begleitete die Einschaltung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Ergebnis: Die Belegschaft erhielt ihre Vergütung für den Insolvenzgeldzeitraum, der Betrieb wurde fortgeführt, und es wurde eine übertragende Sanierung auf einen strategischen Erwerber aus dem Bereich erneuerbarer Energien eingeleitet – ohne Betriebsunterbrechung.

Kritisch ist die zeitliche Koordination: Wird die Vorfinanzierung zu spät initiiert, droht die Lücke zwischen letzter Lohnzahlung und Insolvenzereignis den Insolvenzgeldzeitraum zu verengen. Geschäftsführer sollten die Insolvenzgeldvorfinanzierung daher nicht als letzten Ausweg, sondern als strategisches Instrument in der Krisenfrühphase begreifen.

Welche Personalmaßnahmen sind während des Insolvenzverfahrens zulässig – und welche sind geboten?

Mit der Verfahrenseröffnung übernimmt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO). Für Arbeitsverhältnisse gilt: Sie bestehen zunächst fort; der Insolvenzverwalter kann jedoch mit einer verkürzten Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 113 InsO) – unabhängig von der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist. Das ist ein wesentliches Sanierungswerkzeug, denn es ermöglicht dem Verwalter, Personalanpassungen deutlich schneller vorzunehmen, als dies im normalen Beschäftigungsverhältnis möglich wäre.

Dennoch bleibt das allgemeine Kündigungsschutzrecht anwendbar: Für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 KSchG) gelten die Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes, also die Notwendigkeit eines sozial gerechtfertigten Kündigungsgrundes. In der Praxis ist dies regelmäßig die betriebsbedingte Kündigung. Sozialauswahl, Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG beim zuständigen Arbeitsamt und – soweit vorhanden – die Beteiligung des Betriebsrats (§§ 102 ff. BetrVG) bleiben obligatorisch.

Für die Energiewirtschaft ist dies besonders komplex: Energieversorgungsunternehmen sind häufig nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Sicherstellung der Versorgungskontinuität verpflichtet. Ein abrupter Personalabbau kann regulatorische Auflagen verletzen und Schadensersatzansprüche der Regulierungsbehörden oder nachgelagerter Netzkunden auslösen. Welche Mitarbeiterkategorien für eine Betriebsfortführung unabdingbar sind, ist daher mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter und gegebenenfalls mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass diese frühzeitige behördliche Koordination den Unterschied zwischen einer geordneten übertragenden Sanierung und einem chaotischen Lizenzentzug ausmacht.

Branchenspezifische Risiken: Warum die Energiewirtschaft besondere Sorgfalt erfordert

Die Energiewirtschaft unterliegt einem dichten Regulierungsgeflecht aus Energiewirtschaftsgesetz, Netzentgeltverordnungen, Messstellenbetriebsgesetz und europäischen Vorgaben. Dieser Rahmen schafft im Insolvenzfall spezifische Risikodimensionen, die über das allgemeine Insolvenzrecht hinausgehen.

Erstens: Konzessionen und behördliche Genehmigungen sind personengebunden oder unternehmensbezogen. Der Netzbetrieb erfordert eine Genehmigung nach § 4 EnWG. Im Insolvenzfall kann die Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als dauerhaft nicht mehr gegeben gilt. Der vorläufige Insolvenzverwalter muss daher frühzeitig mit der Regulierungsbehörde kommunizieren, um einen Genehmigungswiderruf zu verhindern, der eine Betriebsfortführung faktisch unmöglich machte.

Zweitens: Energielieferverträge mit Haushaltskunden unterliegen dem Grundversorgungsrecht. Ein Energieversorger, der Grundversorger ist, hat nach § 36 EnWG eine Versorgungspflicht. Deren Verletzung im Insolvenzfall – etwa durch Lieferstopp infolge Zahlungsunfähigkeit gegenüber Vorlieferanten – löst nicht nur vertragliche, sondern öffentlich-rechtliche Ansprüche aus. Personalmaßnahmen, die den Betrieb der Grundversorgung gefährden, können deshalb von der Regulierungsbehörde untersagt oder mit Auflagen versehen werden.

Drittens: Erneuerbare-Energien-Anlagen und Bilanzkreisverantwortlichkeiten sind operativ komplex. Der Verlust von Fachpersonal – insbesondere in Leitstellen, im Bilanzkreismanagement und in der Netzsteuerung – kann technische Ausfälle und Regressforderungen der Übertragungsnetzbetreiber auslösen. Nach unserer Erfahrung sind gerade spezialisierte Mitarbeitergruppen in Insolvenzverfahren von Energieunternehmen die kritischsten Ressourcen: Sie sind am schwierigsten zu ersetzen und verlassen das Unternehmen erfahrungsgemäß als Erste, sobald Unsicherheit entsteht.

Viertens, und oft unterschätzt: Die Insolvenz eines Energieversorgers kann Auswirkungen auf kommunale Gesellschafter haben, die als stille Beteiligungen oder über Konzessionsverträge involviert sind. Für Geschäftsführer mit kommunalem Hintergrund entstehen hier Interessenkonflikte, die strafrechtliche Relevanz erlangen können – Stichwort Untreue nach § 266 StGB. Die frühzeitige anwaltliche Klärung dieser Konstellation ist nicht optional.

Haftungsrisiken für Geschäftsführer: Was gilt bei Insolvenzverschleppung und Masseschmälerung?

Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ist eine der schärfsten Normen des deutschen Wirtschaftsrechts. Zahlungsunfähigkeit verpflichtet zur Antragstellung binnen drei Wochen; Überschuldung lässt sechs Wochen Zeit. Beide Fristen laufen nebeneinander, nicht hintereinander – und der Geschäftsführer, der die Frist verstreichen lässt, haftet nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO gegenüber Neugläubigern auf den vollen Schaden und gegenüber Altgläubigern auf die sogenannte Quotenvertiefung.

Für Energieunternehmen ergibt sich eine weitere Haftungsspur: Wer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungen leistet, die nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang liegen, haftet nach § 64 GmbHG a.F. (nunmehr § 15b InsO) auf Erstattung dieser Zahlungen an die Masse. Die klassische Falle: Der Geschäftsführer zahlt Netznutzungsentgelte an den übergeordneten Netzbetreiber, um die Lieferfähigkeit aufrechtzuerhalten – eine verständliche operative Entscheidung, die jedoch haftungsrechtlich angreifbar sein kann, wenn sie nach Eintritt der Insolvenzreife erfolgt.

Gibt es Ausnahmen? Ja. § 15b Abs. 1 Satz 2 InsO lässt Zahlungen zu, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. In der Energiewirtschaft kann die Aufrechterhaltung des Netzbetriebs als Voraussetzung für den Fortbestand der Betriebsgenehmigung unter Umständen als solche Zahlung qualifiziert werden – dies ist jedoch keine sichere Rechtslage und im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Wie steht es mit Arbeitsentgeltzahlungen? Nach § 15b Abs. 2 InsO sind Zahlungen an Arbeitnehmer in der Regel privilegiert – ein weiterer Grund, warum das Insolvenzgeldvorfinanzierungsmodell die Haftungsrisiken des Geschäftsführers reduziert, wenn es rechtzeitig initiiert wird.

Verfahrensrechtliche Besonderheiten: Vorläufige Insolvenzverwaltung und Interessenausgleich

Zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung liegt in der Praxis ein Zeitraum von mehreren Wochen, in dem das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser Zeitraum – die sogenannte vorläufige Verwaltung – ist für Personalmaßnahmen rechtlich sensibel.

Der vorläufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann zwar keine Kündigungen aussprechen; er kann jedoch eine Massenentlassungsanzeige vorbereiten und den Betriebsrat über die wirtschaftliche Situation informieren. Kündigungen durch den Insolvenzverwalter sind erst nach Verfahrenseröffnung möglich. Das hat Konsequenzen für die Zeitplanung: Wer im Oktober Insolvenz beantragt, kann unter Umständen frühestens im November oder Dezember – je nach Bearbeitungsdauer des Gerichts – Kündigungen aussprechen, deren Wirkung durch § 113 InsO auf maximal drei Monate begrenzt ist.

Interessenausgleich und Sozialplan bleiben auch im Insolvenzverfahren grundsätzlich Pflicht, wenn ein Betriebsrat existiert und Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG vorliegen. Das Insolvenzrecht modifiziert jedoch die wirtschaftliche Zumutbarkeit: Der Sozialplan unterliegt nach § 123 InsO einer Deckelung auf 2,5 Monatsverdienste je Arbeitnehmer, und insgesamt dürfen die Sozialplanleistungen ein Drittel der Masse nicht übersteigen. Für mittelständische Energieunternehmen mit einem hohen Anteil an spezialisierten Fachkräften – Netzingenieure, Leitstellen-Disponenten, Einspeisemanager – kann selbst diese gedeckelte Abfindungspflicht erhebliche Masseauswirkungen haben.

Gibt es Erleichterungen für das Verfahren? In bestimmten Konstellationen kann das Amtsgericht auf Antrag des Schuldners oder des vorläufigen Verwalters sogenannte Vollstreckungsschutzmaßnahmen anordnen, die Individualvollstreckungen von Arbeitnehmern auf ausstehende Lohnforderungen vorläufig suspendieren. Dies gibt dem Verfahren zusätzliche Stabilität – vorausgesetzt, das Insolvenzgeldvorfinanzierungsmodell greift und die Belegschaft versteht, dass ihre Ansprüche gesichert sind.

Handlungsempfehlungen: Welche Schritte sollten Geschäftsführer jetzt prüfen?

Die praktische Würdigung der Rechtslage lässt sich für Geschäftsführer in der Energiewirtschaft in einem strukturierten Fahrplan zusammenfassen. Ausgangspunkt ist stets die ehrliche Liquiditätsprognose: Ist Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO bereits eingetreten, oder handelt es sich noch um eine drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO, die eine freiwillige Antragstellung ermöglicht, aber nicht erzwingt?

Erster Schritt – Krisenfrüherkennung und Dokumentation: Liquiditätsstatus täglich aktualisieren, Überschuldungsstatus nach § 19 InsO (Fortführungsprognose + Überschuldungsbilanz) erstellen lassen, Antragsfrist dokumentieren. Dieser Schritt ist nicht delegierbar; die Verantwortung liegt beim Geschäftsführer persönlich.

Zweiter Schritt – Insolvenzgeldvorfinanzierung initiieren: Kontaktaufnahme mit spezialisierten Banken oder Finanzierungsdienstleistern, Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit über den Insolvenzereigniszeitpunkt, Aufbereitung der Lohnbuchführungsunterlagen. Dieser Schritt sollte parallel zur anwaltlichen Krisenberatung erfolgen, nicht danach.

Dritter Schritt – Regulatorische Kommunikation: Frühzeitige, vertrauliche Kontaktaufnahme mit der Bundesnetzagentur beziehungsweise der zuständigen Landesregulierungsbehörde. Energieunternehmen, die proaktiv kommunizieren, haben erfahrungsgemäß deutlich bessere Chancen, die Betriebsgenehmigung aufrechtzuerhalten und eine geordnete Übertragung vorzubereiten, als solche, die die Behörde erst mit dem Insolvenzantrag konfrontieren.

Vierter Schritt – Personalplanung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter: Identifikation der betriebskritischen Mitarbeiterkategorien (insbesondere in Netzleitstelle, Bilanzkreismanagement, Einspeisesteuerung), Entwicklung von Haltestrategien für Schlüsselmitarbeiter, Vorbereitung der Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG für einen eventuell erforderlichen Personalabbau.

Fünfter Schritt – Haftungsschutz: Alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, anwaltlich auf Zulässigkeit nach § 15b InsO prüfen lassen. Keine unabgestimmten Leistungen an Lieferanten, Kreditgeber oder nahestehende Personen. Sitzungsprotokolle der Geschäftsführung lückenlos führen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der aktuellen Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der spezifischen Regulierungslage Ihres Unternehmens.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen zu Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Energiewirtschaft erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Übertragende Sanierung versus Insolvenzplan: Welches Instrument passt für Energieversorger?

Die Wahl zwischen übertragender Sanierung (Asset Deal aus der Insolvenz) und Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO ist für Energieunternehmen keine rein finanzwirtschaftliche Entscheidung – sie hat unmittelbare Auswirkungen auf die Personalstruktur, die Konzessionskontinuität und die regulatorische Akzeptanz.

Bei der übertragenden Sanierung erwirbt ein Käufer die Betriebsmittel (Netze, Anlagen, Verträge, Lizenzen) aus der Insolvenzmasse, ohne die Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu übernehmen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Der Betriebsübergang nach § 613a BGB kann eingreifen, wenn wirtschaftliche Einheit und Identität des Betriebs gewahrt bleiben. In der Energiewirtschaft ist dies häufig der Fall, wenn der Erwerber das vollständige Netz mit dem entsprechenden Personal übernimmt. § 613a BGB schützt die Arbeitnehmer vor Kündigung wegen des Betriebsübergangs – was einerseits den Sozialschutz sichert, andererseits die Gestaltungsfreiheit des Erwerbers einschränkt.

Beim Insolvenzplanverfahren verbleibt das Unternehmen als Rechtsträger und wird saniert – mit Forderungsverzichten der Gläubiger, gegebenenfalls Kapitalschnitt und Neuinvestoren. Für regulierte Energieunternehmen hat dies den Vorteil, dass die Betriebsgenehmigung beim alten Rechtsträger verbleibt und keine Neubeantragung erforderlich ist. Der Nachteil: Das Verfahren ist komplex, erfordert hohe Transparenz gegenüber allen Gläubigern und scheitert, wenn die Gläubigermehrheit nicht erreichbar ist. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Insolvenzplanverfahren in der Energiewirtschaft vor allem dann erfolgreich sind, wenn ein Ankergesellschafter – etwa eine Kommune oder ein Stadtwerk – bereit ist, eine Sanierungsbeteiligung zu übernehmen.

Für den Mittelstand – inhabergeführte Energieversorger, regionale Netzgesellschaften – ist die übertragende Sanierung häufig der schnellere und rechtssichere Weg. Sie ermöglicht einen klaren Schnitt, sichert die Betriebsfortführung für Arbeitnehmer und Kunden und gibt dem Erwerber Planungssicherheit. Die Entscheidung zwischen beiden Instrumenten sollte jedoch nicht nach Faustformeln, sondern nach eingehender Analyse der Gläubigerstruktur, des Regulierungsstatus und der Marktlage getroffen werden.

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Häufige Fragen zu Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Energiewirtschaft

Was ist das Insolvenzgeld und wer hat Anspruch darauf?

Das Insolvenzgeld ist eine Entgeltersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 165 ff. SGB III. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis (Verfahrenseröffnung, Abweisung mangels Masse oder Betriebseinstellung). GmbH-Geschäftsführer sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein arbeitsrechtliches Weisungsverhältnis besteht. Wichtig: Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen.

Was ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung – und warum ist sie für Energieversorger besonders wichtig?

Bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung schießt eine Bank die Nettolöhne für den Insolvenzgeldzeitraum vor; die Arbeitnehmer treten ihre Ansprüche gegen die Bundesagentur ab. Für Energieversorger ist dieses Modell besonders bedeutsam, weil es die Betriebsfortführung sichert, ohne dass der Insolvenzverwalter eigene Mittel einsetzen muss. Es verhindert die Abwanderung von kritischem Fachpersonal, das für den Netzbetrieb unabdingbar ist.

Welche Kündigungsfristen gelten im Insolvenzverfahren?

Nach § 113 InsO kann der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen – unabhängig von längeren vertraglichen oder gesetzlichen Fristen. Das allgemeine Kündigungsschutzrecht bleibt anwendbar: In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern ist eine soziale Rechtfertigung der Kündigung erforderlich. Sozialauswahl, Massenentlassungsanzeige und Betriebsratsanhörung sind einzuhalten.

Wann muss ein Geschäftsführer eines Energieversorgungsunternehmens Insolvenzantrag stellen?

Bei Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO ist der Antrag binnen drei Wochen zu stellen; bei Überschuldung nach § 19 InsO binnen sechs Wochen. Beide Fristen laufen parallel. Wer die Frist verpasst, haftet persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO sowie nach § 15b InsO für massebenachteiligende Zahlungen. Die Antragstellung bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) steht dem Geschäftsführer freiwillig offen und ist in vielen Fällen die strategisch klügere Entscheidung.

Was passiert mit der Betriebsgenehmigung nach dem EnWG im Insolvenzfall?

Die Betriebsgenehmigung nach § 4 EnWG ist unternehmensbezogen. Im Insolvenzfall kann die zuständige Regulierungsbehörde den Widerruf prüfen, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dauerhaft entfallen ist. Frühzeitige Kommunikation mit der Bundesnetzagentur oder der zuständigen Landesbehörde ist daher unverzichtbar. Bei einer übertragenden Sanierung muss der Erwerber in der Regel eine neue Genehmigung beantragen; beim Insolvenzplan verbleibt die Genehmigung beim Rechtsträger.

Schützt § 613a BGB die Arbeitnehmer bei einer übertragenden Sanierung?

§ 613a BGB greift, wenn bei einem Betriebsübergang eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Im Energiesektor ist dies häufig der Fall, wenn Netz, Anlagen und Personal gemeinsam übertragen werden. Die Arbeitnehmer gehen dann mit ihren Rechten und Pflichten auf den Erwerber über; eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist verboten. Eine Kündigung aus anderen Gründen – etwa aus betriebsbedingten Gründen im Rahmen einer Restrukturierung – bleibt unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich.

Wie wird der Sozialplan im Insolvenzverfahren begrenzt?

Nach § 123 InsO sind Sozialplanleistungen im Insolvenzverfahren auf höchstens 2,5 Monatsverdienste je Arbeitnehmer und insgesamt auf ein Drittel der Insolvenzmasse begrenzt. Damit unterscheiden sich Insolvenzsozialplan und regulärer Sozialplan erheblich. In der Energiewirtschaft mit ihrem hohen Anteil an spezialisierten Fachkräften kann diese Deckelung gleichwohl zu einer erheblichen Massebelastung führen, wenn größere Belegschaftsanteile freigesetzt werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen der Restrukturierung und Insolvenz, mit einem Beratungsschwerpunkt im regulierten Energiesektor – von der Krisenfrüherkennung über Insolvenzgeldvorfinanzierung und Personalmaßnahmen bis zur übertragenden Sanierung oder dem Insolvenzplan. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Insolvenzverfahren vor deutschen Amts- und Landgerichten sowie in der Beratung gegenüber Regulierungsbehörden. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Fristen und der spezifischen Regulierungslage Ihres Energieunternehmens. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen zu Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Energiewirtschaft erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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