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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3 · Rechtsanalyse

Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Insolvenz im Überblick

Insolvenzgeld und arbeitsrechtliche Personalmaßnahmen in der Insolvenz bilden ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem nach den §§ 165 ff.

Ein Geschäftsführer, der morgens die Lohnbuchhaltung anruft und hört, dass die Gehälter für den laufenden Monat nicht mehr ausgezahlt werden können, steht vor einer der schwersten Entscheidungen seiner unternehmerischen Laufbahn. In diesem Moment entscheidet nicht allein die Liquiditätslage, sondern die Kenntnis der gesetzlichen Instrumentarien, die sowohl die Belegschaft schützen als auch dem Unternehmen in der Krise handlungsfähige Spielräume erhalten.

Insolvenzgeld und arbeitsrechtliche Personalmaßnahmen in der Insolvenz bilden ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem nach den §§ 165 ff. SGB III sowie den insolvenzspezifischen Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO). Das Insolvenzgeld sichert Arbeitnehmeransprüche für bis zu drei Monate vor dem Insolvenzereignis; gleichzeitig eröffnet das Insolvenzrecht dem Insolvenzverwalter besondere Kündigungsmöglichkeiten und Verkürzungen von Kündigungsfristen. Für Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen ist das Verständnis dieses Systems zwingend, weil Fehler in der Personalführung während der Krise zur persönlichen Haftung führen können.

Der folgende Beitrag analysiert die Rechtsgrundlagen des Insolvenzgeldes, die besonderen Kündigungsregeln im Insolvenzverfahren, die Rolle des Betriebsrats und des Sozialplans sowie die typischen Fallstricke für die Geschäftsführung des Mittelstands.

Was ist Insolvenzgeld, und welche Normen bestimmen den Anspruch?

Das Insolvenzgeld ist eine Sozialleistung, die Arbeitnehmer vor dem Ausfall ihrer Vergütungsansprüche schützt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Es ersetzt das Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem sogenannten Insolvenzereignis — also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Abweisung des Antrags mangels Masse oder der vollständigen Betriebseinstellung.

Rechtsgrundlage sind die §§ 165 bis 172 SGB III. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Finanziert wird das Insolvenzgeld über die Insolvenzgeldumlage, die Arbeitgeber monatlich entrichten — es handelt sich damit um ein kollektives, vom Arbeitgeber vorfinanziertes Sicherungssystem. Der Antrag auf Insolvenzgeld ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen; die Antragsfrist beträgt zwei Monate ab dem Insolvenzereignis.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer diese Antragsfrist unterschätzen oder davon ausgehen, dass der Insolvenzverwalter die Antragstellung automatisch koordiniert. Beides ist gefährlich: Der Antrag ist eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, nicht des Verwalters. Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch — ohne Wiedereinsetzung.

Wer ist anspruchsberechtigt, und wer ist explizit ausgeschlossen?

Die Frage der Anspruchsberechtigung ist für Geschäftsführer einer GmbH von unmittelbarer Bedeutung, denn sie sind in der Regel selbst von den Leistungen ausgenommen. Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung können unter Umständen sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft werden; die Rechtslage ist jedoch durch eine differenzierte Kasuistik der Gerichte geprägt und im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

Eindeutig ausgeschlossen sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 50 % sowie solche, die aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung einen maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung hatten. Gleiches gilt für Gesellschafter, die — unabhängig von ihrer Beteiligungsquote — faktisch die Geschicke des Unternehmens gelenkt haben. Die Abgrenzung folgt der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse vornimmt.

Für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer besteht insoweit eine Grauzone. Nach unserer Erfahrung in der Beratung insolvenzgefährdeter Mittelstandsunternehmen lohnt es sich, diesen Status frühzeitig zu klären — spätestens, wenn die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO näherrückt. Wer zu spät reagiert, kann weder Insolvenzgeld beantragen noch anderweitige Absicherung rechtzeitig aufbauen.

Welche Kündigungsfristen gelten im Insolvenzverfahren?

Das Insolvenzrecht enthält eine der weitreichendsten Ausnahmen vom allgemeinen Arbeitsrecht: Nach § 113 InsO kann der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse mit einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Monatsende kündigen — unabhängig davon, ob tarifvertragliche oder einzelvertragliche Fristen länger wären. Diese Höchstfrist gilt gleichermaßen für ordentlich unkündbare Arbeitnehmer, sofern das Kündigungsrecht gesetzlich nicht vollständig ausgeschlossen ist.

Wichtig ist die Abgrenzung: Die Verkürzung gilt nur für Kündigungen durch den Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung. Kündigungen, die der Schuldner (also die Geschäftsführung) noch vor Verfahrenseröffnung in der Krise ausspricht, unterliegen den allgemeinen Fristen des § 622 BGB und dem Tarifrecht. Eine Kündigung kurz vor Verfahrenseröffnung in dem Bemühen, die Insolvenz-Dreimonatsfrist vorzeitig zu nutzen, kann der Insolvenzverwalter im Nachgang anfechten.

Für die Geschäftsführung eines inhabergeführten Unternehmens ergibt sich daraus ein Spannungsfeld: Wer zu früh handelt, riskiert die Anfechtbarkeit; wer zu lange wartet, verletzt möglicherweise die Antragspflicht nach § 15a InsO, die bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen und bei Überschuldung sechs Wochen beträgt. Beide Pflichtverletzungen können zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen.

Sozialplan und Interessenausgleich: Was verändert sich in der Insolvenz?

In einem regulären Restrukturierungsprozess außerhalb der Insolvenz verpflichtet § 112 BetrVG den Arbeitgeber, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln. In der Insolvenz gelten modifizierte Regelungen, die die wirtschaftliche Lage des Unternehmens berücksichtigen und zugleich kollektive Arbeitnehmerinteressen schützen.

Nach § 123 InsO ist das Sozialplanvolumen im Insolvenzverfahren begrenzt: Es darf höchstens zweieinhalb Monatsverdienste je Arbeitnehmer betragen und insgesamt ein Drittel der Insolvenzmasse nicht übersteigen, die für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Diese Kappungsgrenze soll verhindern, dass der Sozialplan die Verteilungsmasse für alle Gläubiger unverhältnismäßig aufzehrt.

Der Interessenausgleich behält seine Funktion als Verhandlungsrahmen zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat. Kommt er zustande, schützt er den Insolvenzverwalter vor Nachteilsausgleichsansprüchen nach § 113 BetrVG, sofern der Verwalter nicht ohne sachlichen Grund von der vereinbarten Vorgehensweise abweicht. Scheitert die Einigung, kann die Einigungsstelle angerufen werden — ein Verfahren, das gerade im Insolvenzfall unter erheblichem Zeitdruck steht.

In der Beratungspraxis empfehlen wir Geschäftsführern, die Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrats und die Zusammensetzung der Belegschaft frühzeitig zu analysieren, bevor das Verfahren offiziell eröffnet wird. Die Weichen für einen tragfähigen Sozialplan werden oft schon im Vorfeld gestellt.

Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes: Wie funktioniert das in der Praxis?

Ein zentrales Instrument zur Betriebsfortführung in der Insolvenz ist die sogenannte Insolvenzgeldvorfinanzierung. Sie ermöglicht es, dass ein Kreditinstitut oder ein anderer Finanzierer den Arbeitnehmern die ausstehenden Nettolöhne für den Drei-Monats-Zeitraum bereits vor der Auszahlung durch die Agentur für Arbeit vorstreckt. Die Arbeitnehmer treten dafür ihre Insolvenzgeldansprüche an den Vorfinanzier ab.

Für den Insolvenzverwalter schafft dieses Instrument erheblichen Handlungsspielraum: Die Belegschaft erhält unmittelbar nach Verfahrenseröffnung ihre Vergütung, was die Bereitschaft der Mitarbeiter erhöht, den Betrieb weiterzuführen. Das ist insbesondere in Branchen mit spezialisierten Fachkräften oder laufenden Kundenaufträgen von kaum zu überschätzender Bedeutung. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den vorfinanzierten Betrag anschließend an den Kreditgeber.

Voraussetzung ist die Zustimmung der Agentur für Arbeit sowie eine belastbare Prognose, dass die Verfahrenseröffnung tatsächlich beantragt und bewilligt wird. Die zeitliche Koordination zwischen vorläufigem Insolvenzverwalter, Kreditinstitut und Arbeitnehmern ist komplex; Fehler bei der Abtretungskonstruktion können dazu führen, dass der Vorfinanzier seinen Erstattungsanspruch verliert.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen mit rund 180 Beschäftigten, das infolge einer Großkundeninsolvenz in Zahlungsschwierigkeiten geraten war. Ausgangslage: Die Geschäftsführung hatte die Gehälter für zwei Monate nicht vollständig ausgezahlt; die Antragspflicht nach § 15a InsO drohte bereits verletzt zu werden. Vorgehen: Gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde eine Insolvenzgeldvorfinanzierung über ein regionales Kreditinstitut strukturiert; die Arbeitnehmer wurden über ihre Abtretungsobliegenheiten aufgeklärt. Gleichzeitig wurde mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich für eine Teilbetriebsfortführung ausgehandelt. Ergebnis: Die Belegschaft verblieb mehrheitlich im Unternehmen, der laufende Betrieb wurde aufrechterhalten, und der Insolvenzplan konnte auf einer stabilen operativen Basis entwickelt werden. Keine Aussage über eine bestimmte Quote oder einen garantierten Verfahrensausgang.

Masseverbindlichkeiten und die Haftungsgefahr für die Geschäftsführung

Mit der Verfahrenseröffnung entstehen neue Verbindlichkeiten, die als Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Arbeitsentgelte, die nach Verfahrenseröffnung entstehen, zählen hierzu — sie müssen also vollständig bezahlt werden, bevor andere Insolvenzgläubiger befriedigt werden. Kann der Insolvenzverwalter diese Masseverbindlichkeiten nicht mehr bedienen, liegt eine Masseunzulänglichkeit vor, die das Verfahren in eine besonders kritische Phase führt.

Für die Geschäftsführung des Schuldnerunternehmens ist entscheidend: Zahlungen an Arbeitnehmer, die in der Krise und kurz vor Insolvenzantragstellung erfolgen, können der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO unterliegen. Das betrifft insbesondere Zahlungen, die einem Gläubiger — und formal sind auch Arbeitnehmer Gläubiger ihrer Lohnforderungen — eine inkongruente Deckung verschaffen. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst Handlungen, die mit dem Vorsatz vorgenommen wurden, Gläubiger zu benachteiligen, und reicht im Regelfall bis zu vier Jahre zurück.

Welche Konsequenzen drohen dem Geschäftsführer persönlich? Erfolgte die Zahlung mit Wissen um die Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, bestimmte Gläubiger zu bevorzugen, kann der Insolvenzverwalter die Geschäftsführung nicht nur zivilrechtlich in Regress nehmen, sondern es droht auch eine strafrechtliche Relevanz im Bereich der Insolvenzverschleppung und der Begünstigung einzelner Gläubiger. Der Mittelstand unterschätzt dieses Risiko regelmäßig, weil die Loyalität gegenüber langjährigen Mitarbeitern als menschlich verständlich, rechtlich aber als problematisch einzustufen ist.

Betriebsübergang in der Insolvenz: § 613a BGB und seine modifizierte Wirkung

Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB tritt grundsätzlich kraft Gesetzes ein, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil im Wege eines Rechtsgeschäfts auf einen neuen Inhaber übergeht. Im Insolvenzverfahren gilt diese Norm weiterhin — mit einer wichtigen Einschränkung: Rückständige Vergütungsansprüche, die vor der Verfahrenseröffnung entstanden sind, gehen nicht auf den Erwerber über. Der Erwerber haftet nur für Ansprüche, die nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind.

Dies ist für den Unternehmensverkauf im Insolvenzverfahren von erheblicher praktischer Bedeutung. Ein strategischer Investor oder ein Finanzinvestor, der einen Betrieb aus der Insolvenz erwirbt, übernimmt die Belegschaft — aber ohne die Altlast der rückständigen Löhne und Sozialplanforderungen aus der Vorinsolvenzzeit. Aus Erwerberperspektive reduziert das die Transaktionskosten erheblich; aus Arbeitnehmerperspektive verbleibt die Forderung im Insolvenzverfahren und wird — sofern das Insolvenzgeld nicht greift — zur regulären Insolvenzforderung.

Geschäftsführer, die einen Betriebsübergang vor Verfahrenseröffnung einleiten wollen, um den Insolvenzanfechtungsrisiken zu entgehen, müssen bedenken: Ein Übergang, der in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfahrenseröffnung steht, kann vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn er zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat. Die Gestaltungsspielräume sind eng; sie erfordern sorgfältige anwaltliche Begleitung.

Frühwarnsignale und präventive Handlungsoptionen vor der Insolvenz

Was können Geschäftsführer konkret tun, bevor das Verfahren offiziell wird? Die Antwort liegt in der konsequenten Nutzung der Frühwarnindikatoren und der vorinsolvenzlichen Restrukturierungsinstrumente — allen voran des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), das seit 1. Januar 2021 in Kraft ist. Das StaRUG ermöglicht eine gerichtlich begleitete Restrukturierung, ohne dass ein Insolvenzverfahren formell eröffnet werden muss.

Im personalwirtschaftlichen Bereich bedeutet präventives Handeln: Kurzarbeit nach §§ 95 ff. SGB III rechtzeitig beantragen, bevor die Liquidität vollständig erschöpft ist. Transfermaßnahmen und Sozialpläne, die außerhalb der Insolvenz verhandelt werden, unterliegen nicht den Kappungsgrenzen des § 123 InsO. Das gibt sowohl der Arbeitgeberseite als auch dem Betriebsrat größere Gestaltungsfreiheit — ein Vorteil, der im Insolvenzfall nicht mehr besteht.

Nach unserer Erfahrung sind Geschäftsführer, die frühzeitig das Gespräch mit dem Betriebsrat suchen und transparente Kommunikation über die wirtschaftliche Lage führen, in einer deutlich besseren Verhandlungsposition, als solche, die die Krise bis zur Zahlungsunfähigkeit aussitzen. Vertrauen ist in der Restrukturierung eine knappe, aber entscheidende Ressource.

Für inhabergeführte Unternehmen empfehlen wir außerdem, die persönliche Haftungsexposition des Geschäftsführers regelmäßig zu überprüfen. Das betrifft nicht nur die Pflichten nach § 15a InsO, sondern auch Steuerschulden, für die der Geschäftsführer nach § 69 AO persönlich haftet, wenn er Steuerverbindlichkeiten nicht aus dem vorhandenen Vermögen der Gesellschaft bedient.

Besondere Anforderungen bei grenzüberschreitenden Insolvenzen und internationalen Belegschaften

Mittelständische Unternehmen mit Tochtergesellschaften oder Standorten im Ausland sehen sich in der Insolvenz mit einer zusätzlichen Komplexitätsebene konfrontiert. Die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) regelt die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung von Insolvenzverfahren innerhalb der EU; für Drittstaaten gelten die jeweiligen nationalen Kollisionsnormen.

Für die Belegschaft eines ausländischen Standorts greift das Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III grundsätzlich nicht automatisch. Es kommt auf den Beschäftigungsort und die Zuordnung zur deutschen Sozialversicherung an. Bei entsandten Arbeitnehmern und EU-Belegschaften sind die anwendbaren Sozialversicherungssysteme gesondert zu klären. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Die praktische Entscheidungsmatrix: Hat ein Unternehmen seinen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) in Deutschland, wird ein deutsches Insolvenzverfahren eröffnet, das auf ausländische Standorte ausstrahlt — mit der Möglichkeit, Sekundärverfahren zu eröffnen. Die Personalhoheit liegt dann beim deutschen Insolvenzverwalter für den deutschen Betrieb; für ausländische Betriebe hängt sie von der Anerkennung des deutschen Verfahrens in der jeweiligen Jurisdiktion ab. Frist Y ist im internationalen Kontext stets länderspezifisch zu prüfen — eine allgemeingültige Zahl lässt sich hier nicht nennen.

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Häufige Fragen zu Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Insolvenz

Wie lange deckt das Insolvenzgeld den Verdienstausfall ab?

Das Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III sichert das Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Als Insolvenzereignis gilt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Antrags mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung. Anspruchsinhaber ist der Arbeitnehmer; er muss den Antrag bei der Agentur für Arbeit innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen. Eine Verlängerung über drei Monate hinaus sieht das Gesetz nicht vor; für davor liegende Forderungen verbleibt der Arbeitnehmer als Insolvenzgläubiger im Verfahren.

Kann der Insolvenzverwalter Arbeitnehmer ohne Sozialplan entlassen?

Grundsätzlich nein, wenn ein Betriebsrat besteht und eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliegt. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln. Im Insolvenzverfahren ist das Sozialplanvolumen jedoch durch § 123 InsO gedeckelt: Es darf je Arbeitnehmer höchstens zweieinhalb Monatsverdienste und insgesamt nicht mehr als ein Drittel der verteilbaren Insolvenzmasse betragen. Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden; die Entscheidung ist jedoch ebenfalls an die Insolvenz-Kappungsgrenzen gebunden.

Haften Geschäftsführer persönlich für nicht gezahlte Löhne in der Krise?

Eine unmittelbare persönliche Haftung des Geschäftsführers für Lohnforderungen der Arbeitnehmer besteht im Regelfall nicht. Allerdings haftet der Geschäftsführer nach § 69 AO persönlich für nicht abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, da er als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft die öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu erfüllen hat. Außerdem kann er bei einer verspäteten Antragstellung nach § 15a InsO für Masseschmälerungen haften, die nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden sind. Die genaue Haftungsausdehnung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Gilt § 613a BGB auch im Insolvenzverfahren?

Ja, § 613a BGB gilt auch im Insolvenzverfahren. Ein Betriebsübergang führt zum automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber. Die wesentliche Modifikation besteht darin, dass der Erwerber für rückständige Ansprüche aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung nicht haftet — diese Forderungen verbleiben als Insolvenzforderungen im Verfahren. Arbeitnehmer können dem Übergang nach § 613a Abs. 6 BGB widersprechen; die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Unterrichtung. Der Widerspruch führt zum Verbleib im Insolvenzverfahren und damit in der Regel zur Entlassung.

Was ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung, und wer initiiert sie?

Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist ein Instrument, bei dem ein Kreditinstitut den Arbeitnehmern die für den Drei-Monats-Zeitraum zustehenden Nettolöhne vorstreckt. Die Arbeitnehmer treten ihre Insolvenzgeldansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit an den Vorfinanzier ab. Die Initiative geht regelmäßig vom vorläufigen Insolvenzverwalter aus, der damit die Betriebsfortführung sichert. Die Bundesagentur erstattet den vorfinanzierten Betrag nach erfolgter Antragsprüfung. Scheitert die Verfahrenseröffnung oder wird der Antrag abgelehnt, trägt der Vorfinanzier das Ausfallrisiko; deshalb ist die sorgfältige Prüfung der Verfahrensaussichten vor Abschluss der Vorfinanzierungsvereinbarung unerlässlich.

Welche Fristen gelten für Kündigungen durch den Insolvenzverwalter?

Nach § 113 InsO kann der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse mit einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Monatsende kündigen. Längere tarifvertragliche oder einzelvertragliche Fristen werden damit auf dieses Maximum begrenzt. Die Kündigung muss den allgemeinen Formerfordernissen entsprechen und — soweit ein Betriebsrat besteht — nach § 102 BetrVG angehört werden. Sonderkündigungsschutz, etwa für Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder, besteht grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren; er erfordert zusätzliche behördliche oder gerichtliche Zustimmungen.

Kann Kurzarbeit in der Insolvenz beantragt werden?

Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III kann grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren beantragt werden, solange das Arbeitsverhältnis besteht und die Voraussetzungen vorliegen. In der Praxis erfolgt die Beantragung häufig noch in der vorläufigen Insolvenz, um die Betriebsfortführung zu stützen. Nach Verfahrenseröffnung ist die Zustimmung des Insolvenzverwalters erforderlich; der Verwalter wird die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Maßnahme am Restrukturierungsziel messen. Insolvenzgeld und Kurzarbeitergeld können nicht gleichzeitig für denselben Zeitraum bezogen werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz — von der insolvenzrechtlichen Begleitung der Geschäftsführung über die Strukturierung von Insolvenzgeldvorfinanzierungen bis zur Begleitung von Betriebsübergängen und Sozialplanverhandlungen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwaltern, Arbeitnehmervertretungen sowie Finanzierungspartnern. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Insolvenzgeldrechts und der insolvenzrechtlichen Personalmaßnahmen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der geltenden Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung — insbesondere im Hinblick auf die Anfechtungsrisiken und die persönliche Haftungsexposition der Geschäftsführung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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