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Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Insolvenz – Medizintechnik: Rechtslage und Optionen

Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Medizintechnikunternehmen mit 80 Mitarbeitern stellt den Insolvenzantrag. Die Belegschaft – Konstrukteure, Regulatory-Affairs-Spezialisten, Monteure – fragt am nächsten Morgen: Was passiert mit meinem Lohn? Und der Geschäftsführer fragt: Welche Handlungsspielräume habe ich noch, bevor das Insolvenzgericht Recht spricht?

Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Insolvenz sind für Unternehmen der Medizintechnik durch zwei Rechtssysteme geregelt: das Sozialversicherungsrecht der §§ 165 ff. SGB III (Insolvenzgeld) und das Insolvenzarbeitsrecht der Insolvenzordnung (InsO), insbesondere §§ 108 ff. und 125 ff. InsO. Arbeitnehmer erhalten für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis einen gesetzlichen Lohnersatz; der Insolvenzverwalter erhält ab Eröffnung des Verfahrens weitreichende Befugnisse, Beschäftigungsverhältnisse zu kündigen und Sozialpläne zu gestalten. Für Geschäftsführer des Mittelstands gilt: Fristen und Erklärungspflichten beginnen mit dem Insolvenzantrag – nicht erst mit der Verfahrenseröffnung.

Dieser Beitrag analysiert die rechtliche Ausgangslage, die branchenspezifischen Besonderheiten der Medizintechnik und die konkreten Optionen für Geschäftsführung, Insolvenzverwalter und Betriebsrat. Am Ende stehen Handlungsempfehlungen für die ersten kritischen Wochen.

Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III: Grundlagen und Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmer, die bei Eintritt eines Insolvenzereignisses noch offene Lohnansprüche haben, können Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen – einem gesetzlichen Lohnersatz, der unmittelbar aus dem Sozialversicherungsrecht erwächst. Das Insolvenzgeld sichert rückständige Nettoarbeitsentgelte für einen Zeitraum von maximal drei Monaten vor dem Insolvenzereignis (§ 165 Abs. 1 SGB III). Der maßgebliche Referenzanspruch ist das tatsächlich erzielte Nettolohnentgelt; dabei gilt eine Beitragsbemessungsgrenze nach dem SGB III als obere Grenze.

Insolvenzereignisse im Sinne des § 165 Abs. 1 SGB III sind: die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse sowie die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Eröffnungsantrag nicht gestellt worden ist oder offensichtlich keine Aussicht auf Verfahrenseröffnung besteht. Gerade das dritte Insolvenzereignis wird in der Praxis häufig unterschätzt: Stellt ein Medizintechnikunternehmen den Betrieb ein, ohne unmittelbar einen Antrag zu stellen, beginnt die Antragsfrist für die Arbeitnehmer gleichwohl zu laufen.

Die Antragsfrist für Insolvenzgeld beträgt nach § 324 Abs. 3 SGB III zwei Monate ab dem Insolvenzereignis. Diese Frist ist nicht verlängerbar; ihre Versäumung führt zum Anspruchsverlust. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Arbeitnehmer in Medizintechnikunternehmen – vertraut damit, dass Produktzyklen lang und Arbeitsverhältnisse stabil sind – die Fristdringlichkeit unterschätzen. Deshalb ist die zeitnahe Information der Belegschaft durch Geschäftsführung und vorläufigen Insolvenzverwalter nicht nur arbeitsrechtlich geboten, sondern vermeidet auch erhebliche spätere Haftungsrisiken.

Welche Besonderheiten gelten für die Medizintechnikbranche?

Die Medizintechnik ist als regulierte Industrie von einer strukturellen Eigenheit geprägt: Kernangestellte – darunter Qualitätssicherungsbeauftragte, Regulatory-Affairs-Manager und zertifizierte Servicetechniker – sind nicht kurzfristig zu ersetzen. Ihr Abgang unterbricht oft die Aufrechterhaltung von Zulassungen nach der Medizinprodukte-Verordnung (MDR, EU 2017/745) und nationalen Anforderungen. Diese Situation erzeugt aus Insolvenzsicht eine doppelte Spannung: Einerseits besteht das Ziel der Betriebsfortführung und Sanierung, andererseits treiben die laufenden Lohnkosten die Masseschuld in die Höhe.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Medizintechnikunternehmen mit Schwerpunkt Diagnostiksysteme, das nach plötzlichem Ausfall eines Hauptabnehmers die Insolvenz beantragt hatte. Ausgangslage: Rund 60 der 95 Mitarbeiter waren in regulatorisch kritischen Funktionen tätig; eine Masseentlassung hätte die laufenden MDR-Zertifizierungen gefährdet und damit den Wert der Betriebsfortführung erheblich gemindert. Vorgehen: In enger Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde eine differenzierte Personalmatrix erarbeitet, die Funktionsträger in zertifizierungsrelevanten Bereichen von einer sofortigen Kündigung ausnahm, während in nachgelagerten Vertriebsfunktionen früh die Kündigungsschutzfristen nach InsO genutzt wurden. Ergebnis: Der Betrieb blieb während der Insolvenzphase zertifizierungsfähig; der übertragende Erwerber konnte die MDR-Konformität unmittelbar nach dem Closing aufrechterhalten. Konkrete Beträge oder Quoten werden hier nicht genannt; der Sachverhalt illustriert das strukturelle Vorgehen.

Branchenspezifisch ist ferner: MDR-Zulassungen sind personengebunden oder organisationsgebunden. Scheidet der Verantwortliche für die Qualitätssicherung aus, kann dies zur Aussetzung von Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen führen. Diese Konsequenz muss der Insolvenzverwalter bei der Priorisierung von Personalmaßnahmen berücksichtigen. Nach unserer Erfahrung scheitert die Suche nach einem Investor oder Erwerber in der Medizintechnik häufig genau dann, wenn die regulatorische Kontinuität im Insolvenzverfahren nicht gesichert wurde.

Wie funktionieren Personalmaßnahmen im eröffneten Insolvenzverfahren?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein. Die Arbeitsverhältnisse bestehen kraft Gesetzes fort (§ 108 InsO); sie werden zu Masseverbindlichkeiten. Das hat erhebliche Konsequenzen für den Kassenbestand der Insolvenzmasse: Löhne, die nach Eröffnung entstehen, sind nach § 55 InsO vorrangige Masseverbindlichkeiten – sie müssen vor der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bedient werden.

Der Insolvenzverwalter kann nach § 113 InsO Arbeitsverhältnisse mit einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Monatsende kündigen, unabhängig von längeren individual- oder tarifvertraglichen Fristen. Diese insolvenzrechtliche Sonderkündigung ist ein zentrales Sanierungsinstrument. Sie verdrängt – und das ist für Mittelstandsunternehmen mit langjährigen Mitarbeitern besonders relevant – die nach § 622 BGB gestaffelten gesetzlichen Kündigungsfristen, die in Extremfällen sieben Monate und mehr betragen können.

Für betriebsbedingte Massenentlassungen (§ 17 KSchG) gilt: Auch in der Insolvenz ist die Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Anzeigepflicht entsteht ab den gesetzlich definierten Schwellenwerten (abhängig von der Betriebsgröße). Die Versäumung der Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen – auch in der Insolvenz, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung wiederholt bestätigt hat. Für Medizintechnikunternehmen mit häufig 50 bis 250 Mitarbeitern greift dieser Mechanismus regelmäßig.

Welche Rolle spielt der Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO)?

§ 125 InsO enthält eine insolvenzrechtliche Sonderregelung, die in der Praxis erhebliche Bedeutung hat: Kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, der die zu entlassenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet (sog. Namensliste), wird gesetzlich vermutet, dass diese Entlassungen durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind. Die Sozialauswahl kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit gerichtlich überprüft werden.

Diese Regelung reduziert das prozessuale Risiko für den Insolvenzverwalter erheblich. Gleichzeitig setzt sie voraus, dass ein handlungsfähiger Betriebsrat existiert und zu ernsthafter Verhandlung bereit ist. In Medizintechnikunternehmen, die oft betriebsratsfrei sind oder in denen der Betriebsrat wenig Erfahrung mit Insolvenzverfahren hat, ist die Vorbereitung des Betriebsrats auf diese Situation Teil unserer Beratung. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die in der Insolvenzphase erstmals mit den komplexen Wechselwirkungen zwischen InsO und BetrVG konfrontiert werden.

Fehlt ein Betriebsrat, tritt an die Stelle des Interessenausgleichs das Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG mit der Agentur für Arbeit sowie die individuelle Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG. Die Schutzwirkung des § 125 InsO entfällt dann – das erhöht das Prozessrisiko, ist aber nicht unüberwindbar, wenn die Sozialauswahl sorgfältig dokumentiert wird.

Sozialplan und Insolvenz: Was bleibt vom Schutzanspruch der Arbeitnehmer?

Sozialplanpflichten bestehen auch in der Insolvenz – sie sind allerdings durch das Insolvenzrecht eingeschränkt. Nach § 123 InsO ist das Sozialplanvolumen auf die Hälfte der verfügbaren freien Masse begrenzt, wenn die Betriebsfortführung oder eine übertragende Sanierung durch eine übermäßige Sozialplanbelastung gefährdet wäre. Diese Kappungsgrenze schützt das Sanierungsinteresse der Gesamtgläubigerschaft.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Die Sozialplanansprüche können deutlich hinter dem zurückbleiben, was in einem außerinsolvenzlichen Verfahren verhandelt worden wäre. Gleichzeitig sichert das Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III die rückständigen Lohnforderungen der letzten drei Monate unabhängig von der Sozialplansituation ab. Der Sozialplan kompensiert hingegen den Verdienstausfall nach dem Beschäftigungsende – nicht die rückständigen Löhne.

Praktisch relevant ist die Unterscheidung: Ein Arbeitnehmer hat zwei getrennte Ansprüche. Den Insolvenzgeldanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit (sozialrechtlich, fristgebunden, sicher bei rechtzeitiger Antragstellung) und einen etwaigen Sozialplananspruch gegen die Insolvenzmasse (insolvenzrechtlich begrenzt, rangmäßig nach §§ 53 ff. InsO zu behandeln). In der Beratung empfehlen wir Geschäftsführern, beide Anspruchsbahnen klar zu trennen und die Belegschaft früh über diesen Unterschied zu informieren.

Haftung der Geschäftsführer: Wo entstehen persönliche Risiken?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist das Thema, das in unserer Mandatspraxis die größte Dringlichkeit erzeugt – und das zu Recht. Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO verpflichtet den Geschäftsführer einer GmbH, bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen und bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen Insolvenzantrag zu stellen. Wer diese Fristen versäumt, riskiert strafrechtliche Verfolgung (§ 15a Abs. 4 InsO) und zivilrechtliche Schadensersatzpflicht gegenüber der Masse.

Parallel dazu besteht aus arbeitsrechtlicher Perspektive ein weiteres Haftungsfeld: Zahlt der Geschäftsführer nach Eintritt der materiellen Insolvenz noch Löhne aus, kann dies als Masseschmälerung gewertet werden. Zahlt er keine Löhne, entstehen Lohnrückstände, die das Insolvenzgeldverfahren auslösen. Diese Zwickmühle ist durch die gesetzlichen Regelungen bewusst konstruiert: Der Gesetzgeber will, dass der Insolvenzantrag frühzeitig gestellt wird, damit der vorläufige Insolvenzverwalter die Entscheidung über Zahlung oder Nichtbezahlung treffen kann.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer in Medizintechnikunternehmen kommt hinzu: Haben sie in den letzten Jahren Darlehen aus dem Unternehmen erhalten oder Sicherheiten gestellt, unterliegen diese Transaktionen der insolvenzrechtlichen Anfechtung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Kreis der anfechtbaren Handlungen in den letzten Jahren tendenziell ausgeweitet. Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer im Vorfeld einer Insolvenz noch Gelder entnimmt, läuft Gefahr, diese nachträglich zur Masse zurückführen zu müssen.

Welche konkreten Schritte schützen den Geschäftsführer? Erstens: Sofortige Dokumentation der wirtschaftlichen Lage mit Datum. Zweitens: Einholung eines Solvenzzertifikats oder Sanierungsgutachtens, das die Insolvenzreife (oder deren Verneinung) festhält. Drittens: Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter über die Fortführung von Lohnzahlungen ab dem Moment des Antrags. Viertens: Keine einseitigen Zahlungen an einzelne Gläubiger oder nahestehende Personen.

Vorinsolvenzliche Maßnahmen: Was können Geschäftsführer vor dem Antrag gestalten?

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 1. Januar 2021) eröffnet für Unternehmen, die noch nicht insolvenzreif sind, ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren. Personalmaßnahmen gehören allerdings nicht zu den primären Instrumenten des StaRUG: Es ist auf die Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten zugeschnitten, nicht auf betriebliche Umstrukturierungen.

Für die Personalseite gilt: Vorinsolvenzlich können Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111 ff. BetrVG auf dem normalen betriebsverfassungsrechtlichen Weg vereinbart werden. Die Einigungsstelle steht als Konfliktlöser bereit. Anders als in der Insolvenz gibt es keine Kappungsgrenze für den Sozialplan – das erhöht die Flexibilität und die Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrats erheblich. In der Medizintechnikbranche, in der hochspezialisierte Arbeitnehmer einen hohen Marktwert haben, ist ein vorinsolvenzlicher Interessenausgleich oft günstiger als ein insolvenzrechtliches Verfahren.

Gesellschafter und Geschäftsführer, die frühzeitig handeln, können zudem Transfer-gesellschaften (§ 110 SGB III) in die Restrukturierung einbinden. Transfergesellschaften ermöglichen die sozialverträgliche Beschäftigung von Mitarbeitern während deren Weitervermittlung; die Bundesagentur für Arbeit fördert unter bestimmten Voraussetzungen Transferkurzarbeitergeld. Diese Option entfällt, wenn das Unternehmen erst nach Insolvenzantrag handelt und die Masse für Transfergesellschaftsbeiträge nicht ausreicht.

Entscheidungsmatrix: Instrument, Zeitpunkt, Norm, Folge

Die Wahl des richtigen Instruments hängt vom Zeitpunkt des Handelns ab. Für Geschäftsführer ist die folgende Orientierung hilfreich – nicht als abschließende Rechtsauskunft, sondern als Leitfaden für die Erstprüfung:

Konstellation A – Vor Insolvenzantrag, keine Insolvenzreife: Instrument ist der außerinsolvenzliche Interessenausgleich nach §§ 111 ff. BetrVG; Sozialplan ohne Kappungsgrenze; kein Insolvenzgeld, da kein Insolvenzereignis. Vorteil: volle Flexibilität, Betriebsrat typischerweise kooperativer. Empfehlung: Einigung anstreben, bevor die Krise eskaliert.

Konstellation B – Insolvenzereignis eingetreten, vorläufige Insolvenz: Instrument ist die vorläufige Eigenverwaltung (§ 270a InsO) oder schwache/starke vorläufige Insolvenzverwaltung; Insolvenzgeldvorfinanzierung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich. Der vorläufige Insolvenzverwalter entscheidet über Fortführung. Frist für Arbeitnehmer läuft ab Insolvenzereignis.

Konstellation C – Eröffnetes Insolvenzverfahren, Betriebsfortführung geplant: Instrument ist die Sonderkündigung nach § 113 InsO mit maximal drei Monaten Frist; Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO; Sozialplan mit Kappungsgrenze nach § 123 InsO. Insolvenzgeld bereits abgerechnet; laufende Löhne sind Masseverbindlichkeiten.

Konstellation D – Übertragende Sanierung (Asset Deal): Instrument ist der Betriebsübergang nach § 613a BGB, der grundsätzlich auch in der Insolvenz gilt, jedoch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung im Zusammenspiel mit § 128 InsO modifiziert wird. Der Erwerber tritt in bestehende Arbeitsverhältnisse ein; Betriebsratsanhörung ist zwingend. In der Medizintechnik ist diese Konstellation besonders häufig, weil Erwerber das Know-how und die Zulassungen kaufen wollen, nicht die Altverbindlichkeiten.

Was bedeutet Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Betriebsfortführung?

Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist eines der praktisch wichtigsten Instrumente im vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Prinzip: Eine Bank oder ein Kreditinstitut schießt die für das Insolvenzgeld zu erwartenden Beträge vor, das Unternehmen kann damit laufende Löhne zahlen, und die Bank tritt anschließend in die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Bundesagentur für Arbeit ein. Die Agentur erstattet dann an die Bank.

Für die Betriebsfortführung bedeutet das: In den ersten drei Monaten des Insolvenzantragsverfahrens kann die Liquiditätssituation durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung stabilisiert werden. Arbeitnehmer erhalten ihren Lohn; die Bank trägt das Risiko der Bundesagentur-Erstattung. Der vorläufige Insolvenzverwalter muss die Bankvereinbarung frühzeitig abschließen – idealerweise bereits in den ersten Tagen nach dem Insolvenzantrag.

Gelingt die Insolvenzgeldvorfinanzierung nicht (etwa weil kein Kreditinstitut bereitsteht oder weil die Forderungen nicht übertragbar sind), müssen Löhne aus dem laufenden Betriebsergebnis oder aus vorhandenen liquiden Mitteln bezahlt werden. Fehlen diese Mittel, droht unmittelbar die Masseunzulänglichkeit – ein Verfahrensstadium, in dem die Fortführung kaum noch möglich ist. In der Medizintechnik mit ihren oft hohen Personalkosten ist dieses Risiko besonders ausgeprägt.

Nach unserer Erfahrung ist das zentrale Entscheidungsfenster die erste Woche nach Insolvenzantragstellung. Wird die Insolvenzgeldvorfinanzierung in dieser Zeit nicht initiiert, entstehen Lohnrückstände, die Mitarbeiter zur Eigenkündigung veranlassen können – mit den bereits beschriebenen Folgen für die MDR-Zertifizierung.

Eigenverwaltung als Option: Chancen und Grenzen für Medizintechnikunternehmen

Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO erlaubt es dem Schuldnerunternehmen, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen unter Aufsicht eines Sachwalters zu behalten. Für Medizintechnikunternehmen bietet das besondere Vorteile: Die Geschäftsführung bleibt operativ handlungsfähig; das Vertrauen von Kunden, Lieferanten und vor allem von Benannten Stellen im Sinne der MDR wird weniger erschüttert als bei einer Fremdverwaltung.

Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem SanInsFoG (Sanierungs- und Insolvenzfortentwicklungsgesetz) die Anforderungen an die Eigenverwaltung verschärft. Der Schuldner muss einen Restrukturierungsplan und eine Eigenverwaltungsplanung vorlegen, die von einem vorläufigen Gläubigerausschuss bewertet wird. Liegt keine ausreichende Eigenverwaltungsplanung vor, weist das Gericht den Antrag ab.

Für die Personalmaßnahmen im Eigenverwaltungsverfahren gilt: Die §§ 113 und 125 InsO sind auch hier anwendbar. Der Schuldner hat dieselben Kündigungsrechte wie ein Fremdverwalter. Der Sachwalter überwacht – greift aber nur ein, wenn die Interessen der Gläubiger gefährdet sind. Praktisch bedeutet das, dass die Geschäftsführung die Personalstrategie selbst steuern kann, aber den Sachwalter fortlaufend zu unterrichten hat.

Wann ist Eigenverwaltung in der Medizintechnik sinnvoll? Wenn das Management die Branche kennt, die regulatorischen Zusammenhänge versteht und die Gläubigerstruktur – regelmäßig Lieferanten aus dem Medizinprodukte-Ökosystem und Leasinggeber für hochwertige Fertigungsanlagen – konsensfähig ist. Fehlen diese Voraussetzungen, ist die Fremdverwaltung mit einem erfahrenen Insolvenzverwalter die sicherere Option.

Prozessrisiken am Arbeitsgericht: Welche Klagen sind typisch?

Das Arbeitsgericht ist in Insolvenzverfahren der Medizintechnik regelmäßig involviert. Die häufigsten Klagetypen: Kündigungsschutzklagen nach § 4 KSchG (Frist: drei Wochen ab Zugang der Kündigung), Lohnklagen für rückständige Vergütung sowie Klagen auf Unwirksamkeit von Massenentlassungen wegen fehlerhafter Anzeige nach § 17 KSchG.

In Insolvenzverfahren hat die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG besondere Bedeutung: Sie läuft auch dann, wenn der Arbeitnehmer noch auf Insolvenzgeld wartet. Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – unabhängig davon, ob sie materiell begründet war. Prozessual entlastet das den Insolvenzverwalter erheblich; umgekehrt setzt es Arbeitnehmer unter erheblichen Zeitdruck.

Für den Insolvenzverwalter – und für die beratende Kanzlei – ist das Prozessrisiko bei Massenentlassungen das bedeutsamste. Die Massenentlassungsanzeige muss vor Ausspruch der Kündigungen, nicht nach deren Zugang bei den Arbeitnehmern erstattet werden. Dieser formale Ablauf wird in der Praxis unter dem Zeitdruck des Insolvenzverfahrens gelegentlich fehlerhaft abgewickelt. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die in der Insolvenzphase die Einhaltung dieser Verfahrensschritte sicherstellen müssen.

Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG und Konsultation nach § 17 Abs. 2 KSchG sind parallel zu führen, nicht nacheinander. Das Arbeitsgericht prüft beide Verfahren unabhängig voneinander. Ein häufiger Fehler: Der Arbeitgeber führt zwar die Betriebsratsanhörung durch, unterlässt aber die förmliche Konsultation nach § 17 Abs. 2 KSchG oder dokumentiert diese unzureichend. Auch im Insolvenzverfahren sind diese Formfehler nicht heilbar.

Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer in der Krise

Die vorstehende Analyse zeigt: Der Zeitpunkt des Handelns entscheidet über den Handlungsspielraum. Wer frühzeitig agiert, hat mehr Optionen – außergerichtliche Interessenausgleiche, Transfergesellschaften, Eigenverwaltung. Wer abwartet, verliert diese Instrumente und erhöht das persönliche Haftungsrisiko.

Erstens: Lassen Sie die Insolvenzreife zeitnah durch einen Sachverständigen prüfen. Der Geschäftsführer darf sich auf ein sorgfältig erstelltes Gutachten verlassen – er muss das Gutachten jedoch aktiv anfordern und nicht eigenmächtig über den Zeitpunkt der Insolvenzreife urteilen.

Zweitens: Informieren Sie Ihre Belegschaft unmittelbar nach Antragstellung über das Insolvenzgeldverfahren und die Antragsfrist. Schriftlich, datiert, mit Kontaktdaten der Bundesagentur für Arbeit. Diese Information schützt Arbeitnehmer und verringert das Risiko von Massenkündigungen durch Arbeitnehmer in den ersten Wochen.

Drittens: Klären Sie die Insolvenzgeldvorfinanzierung in der ersten Woche. Ohne sie droht Liquiditätsmangel, der die Betriebsfortführung unmöglich macht.

Viertens: Identifizieren Sie die regulatorisch unverzichtbaren Mitarbeiter im Sinne der MDR und sichern Sie deren Weiterbeschäftigung als Teil der Restrukturierungsstrategie. Stimmen Sie das mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter ab.

Fünftens: Leisten Sie ab dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags keine Zahlungen, die nicht vom vorläufigen Insolvenzverwalter freigegeben sind. Jede eigenmächtige Zahlung an einzelne Gläubiger kann Anfechtungsrisiken begründen und die persönliche Haftung auslösen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle nach §§ 165 ff. SGB III, §§ 108 ff., 113, 123, 125 InsO. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der laufenden Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Arbeitsgerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen: Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Insolvenz – Medizintechnik

Wie lange kann Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III beansprucht werden?

Insolvenzgeld sichert rückständige Nettolohnansprüche für maximal drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Die Antragsfrist beträgt zwei Monate ab dem Insolvenzereignis. Versäumen Arbeitnehmer diese Frist, entfällt der Anspruch unwiederbringlich. Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständige Stelle; die Antragstellung erfolgt durch den Arbeitnehmer, in der Regel mit Unterstützung des Insolvenzverwalters.

Welche Kündigungsfristen gelten im eröffneten Insolvenzverfahren?

Im eröffneten Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse nach § 113 InsO mit einer Frist von maximal drei Monaten zum Monatsende kündigen. Diese insolvenzrechtliche Sonderfrist verdrängt längere individual- oder tarifvertragliche Fristen. Für Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit bedeutet das regelmäßig eine erhebliche Verkürzung der regulären Kündigungsschutzfristen.

Muss die Massenentlassungsanzeige auch in der Insolvenz erstattet werden?

Ja. Die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG ist auch im Insolvenzverfahren zwingend. Sie muss vor Ausspruch der Kündigungen bei der Bundesagentur für Arbeit eingehen. Eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige führt zur Unwirksamkeit der Kündigungen – mit erheblichen Haftungsfolgen für die Masse. Parallel ist das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG mit dem Betriebsrat durchzuführen.

Was bedeutet die Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Betriebsfortführung?

Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ermöglicht es, laufende Lohnzahlungen in den ersten Wochen nach Insolvenzantragstellung aus Bankmitteln zu finanzieren. Die Bank tritt in die Insolvenzgeldansprüche der Arbeitnehmer ein und erhält Erstattung von der Bundesagentur für Arbeit. Für Medizintechnikunternehmen mit hohem Personalkostenanteil ist die frühzeitige Organisation dieser Finanzierung entscheidend für die Betriebskontinuität.

Welche besonderen Risiken bestehen für Geschäftsführer in der Insolvenz eines Medizintechnikunternehmens?

Neben der allgemeinen Antragspflichtverletzung nach § 15a InsO drohen Geschäftsführern insbesondere Haftungsrisiken aus Masseschmälerung bei Zahlungen nach Insolvenzreife sowie Anfechtungsrisiken für Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten. In der Medizintechnik kommt das Haftungsfeld der regulatorischen Kontinuität hinzu: Verliert das Unternehmen in der Insolvenz MDR-Zertifizierungen durch den Abgang unverzichtbarer Mitarbeiter, kann dies Schadensersatzansprüche begründen.

Ist Eigenverwaltung in der Insolvenz eines Medizintechnikunternehmens sinnvoll?

Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ist dann sinnvoll, wenn die Geschäftsführung die regulatorischen Besonderheiten der MDR kennt, die Gläubigerstruktur konsensfähig ist und eine plausible Eigenverwaltungsplanung vorgelegt werden kann. Sie erhält das Vertrauen von Benannten Stellen und Kunden besser als eine Fremdverwaltung. Die Anforderungen sind nach dem SanInsFoG gestiegen; die Planung muss dem vorläufigen Gläubigerausschuss standhalten.

Was passiert mit dem Betriebsübergang nach § 613a BGB in der Insolvenz?

§ 613a BGB gilt grundsätzlich auch in der Insolvenz: Der Erwerber eines Unternehmens oder Betriebs tritt in bestehende Arbeitsverhältnisse ein. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedoch Modifikationen im Zusammenspiel mit § 128 InsO entwickelt. Für Medizintechnikunternehmen ist das bei der übertragenden Sanierung besonders relevant, da Erwerber regulatorisches Know-how kaufen, aber nicht für Altschulden haften wollen. Die genaue Gestaltung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren, insbesondere in regulierten Branchen wie der Medizintechnik. Neben der insolvenzrechtlichen Verfahrensbegleitung umfasst die Tätigkeit die arbeitsrechtliche Beratung bei Personalmaßnahmen, die Koordination von Insolvenzgeldverfahren und die Begleitung übertragender Sanierungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei arbeitet auf Basis von Stunden- und Pauschalhonoraren sowie gesetzlichen Gebühren nach RVG. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und kann Ihre individuelle Unternehmenssituation nicht vorwegnehmen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der laufenden Fristen nach §§ 165 ff. SGB III und InsO sowie der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Arbeitsgerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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