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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3 · Praxisleitfaden

Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Insolvenz – Energiewirtschaft: Praxisleitfaden

Das Insolvenzgeld sichert Arbeitnehmern nach §§ 165 ff. SGB III den Nettolohnanspruch für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis.

Ein Stadtwerk mit rund 180 Mitarbeitern, ein mittelständischer Energieversorger im ländlichen Raum oder ein auf Erneuerbaren-Projekte spezialisiertes Unternehmen: Gerät ein Unternehmen der Energiewirtschaft in die Insolvenz, stellt sich für die Geschäftsführung unmittelbar die Frage, wie der Betrieb aufrechterhalten, die Belegschaft geordnet informiert und die Lohnfortzahlung gesichert werden kann. Die Antworten sind im Wesentlichen in den §§ 165 ff. SGB III und in der Insolvenzordnung (InsO) zu finden – zwei Regelwerke, deren Zusammenspiel in der Praxis erhebliche Handlungsspielräume, aber auch enge Fristen eröffnet.

Das Insolvenzgeld sichert Arbeitnehmern nach §§ 165 ff. SGB III den Nettolohnanspruch für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Es wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und entlastet die Insolvenzmasse. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet dies: Rechtzeitige Vorbereitung schützt vor persönlicher Haftung, vermeidet Massearmut und sichert den Betrieb während der Restrukturierungsphase. Dieser Leitfaden führt Schritt für Schritt durch die wesentlichen Pflichten und Gestaltungsoptionen – von der Antragspflicht bis zur insolvenzfesten Personalmaßnahme.

Der folgende Leitfaden gliedert sich in sieben Praxisschritte, die den Ablauf von der Vorbereitung des Insolvenzgeldes über die Kündigung und Betriebsratsanhörung bis zur branchenspezifischen Besonderheit in der Energiewirtschaft abbilden.

Schritt 1: Rechtsrahmen verstehen – §§ 165 ff. SGB III und InsO im Überblick

Das Insolvenzgeld ist kein Ermessensleistung, sondern ein gesetzlicher Anspruch: Arbeitnehmer, die im Insolvenzzeitraum beschäftigt waren und deren Arbeitsentgelt ausgeblieben ist, erhalten auf Antrag Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Die maßgebliche Anspruchsgrundlage findet sich in § 165 Abs. 1 SGB III, der drei Insolvenzereignisse definiert: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung mangels Masse und Einstellung der Betriebstätigkeit aus tatsächlichen Gründen, wenn ein Antrag aussichtslos erscheint.

Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem Nettolohn der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Aufgerechnet wird allerdings nur das tatsächlich geschuldete, nicht das gezahlte Entgelt – eine Unterscheidung, die in der Abrechnungspraxis häufig unterschätzt wird. Nach § 169 SGB III gehen die Arbeitnehmeransprüche kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über; die Insolvenzmasse wird dadurch von Lohnverbindlichkeiten für diesen Zeitraum entlastet.

Das Zusammenspiel mit der InsO ist in der Energiewirtschaft besonders relevant, weil Energieversorgungsunternehmen als kritische Infrastruktur oft unter regulatorischer Beobachtung stehen. Die Bundesnetzagentur sowie die jeweiligen Landesregulierungsbehörden können im Insolvenzfall ergänzende Anforderungen an den Betrieb stellen, die mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden müssen. Pflichten aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gelten auch in der Insolvenz fort – eine Tatsache, die beim Zuschnitt von Personalmaßnahmen beachtet werden muss, um Versorgungssicherheit und regulatorische Compliance nicht zu gefährden.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer von Energieversorgern die Dreistufigkeit des Insolvenzereignisses unterschätzen: Sie gehen davon aus, das Insolvenzgeld greife erst nach Verfahrenseröffnung. Tatsächlich kann die Einstellung der Betriebstätigkeit als eigenständiges Insolvenzereignis ausreichen – mit der Konsequenz, dass eine zu späte oder versäumte Antragstellung durch Arbeitnehmer dazu führt, dass Ansprüche erlöschen.

Schritt 2: Insolvenzereignis identifizieren und die Antragsfrist im Blick behalten

Die Antragsfrist für Insolvenzgeld beträgt zwei Monate nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – eine Wiedereinsetzung ist nur in engen Ausnahmen möglich. Verpasst ein Arbeitnehmer die Frist, verliert er seinen Anspruch; verpasst die Geschäftsführung die Pflicht zur rechtzeitigen Information der Belegschaft, kann daraus eine Schadensersatzpflicht entstehen.

Welches Insolvenzereignis im konkreten Fall vorliegt, ist nicht immer eindeutig. Gerade in der Energiewirtschaft kommt es vor, dass Unternehmen ihren Netzbetrieb formal fortsetzen, während der kaufmännische Betrieb bereits faktisch eingestellt ist. Ist das der Fall, lässt sich argumentieren, dass die Einstellung der Betriebstätigkeit als Insolvenzereignis vorliegt – auch ohne Beschluss des Insolvenzgerichts. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Für die Geschäftsführung ergibt sich daraus eine praktische Empfehlung: Sobald die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erkennbar wird, sollten Arbeitnehmer schriftlich und unter Angabe des Insolvenzereignisses sowie der Antragsstelle informiert werden. Dies geschieht idealerweise gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter oder einem vorläufigen Insolvenzverwalter, sofern dieser bereits bestellt ist. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Ausschlussfrist des § 324 SGB III nicht unbemerkt verstreicht.

Schritt 3: Insolvenzantragspflicht und persönliche Haftung der Geschäftsführer

Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO ist der häufigste Haftungsgrund für Geschäftsführer in der Energiewirtschaft wie in allen anderen Branchen. Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag spätestens nach drei Wochen gestellt werden, bei Überschuldung nach sechs Wochen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur persönlichen Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO und zur zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht führen.

Warum ist dieser Schritt im Personalkontext relevant? Weil die Masseschmälerung – das heißt die Zahlung von Löhnen aus der Insolvenzmasse nach Einritt der Insolvenzreife ohne Antrag – als persönliches Haftungsrisiko qualifiziert wird. Zahlt ein Geschäftsführer Löhne weiter, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass das Unternehmen insolvenzreif ist, haftet er unter Umständen für den dadurch entstandenen Massenschaden gegenüber dem Insolvenzverwalter.

In der Praxis beraten wir regelmäßig inhabergeführte Energieunternehmen, bei denen der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Hoffnung auf eine Übernahme durch einen strategischen Investor die Antragstellung verzögert und dabei unbewusst eine erhebliche persönliche Haftungsposition aufbaut. Der richtige Schritt ist in dieser Situation nicht die Fortführung der Lohnzahlungen, sondern die umgehende anwaltliche Klärung der Insolvenzreife und – bei Bestätigung – die unverzügliche Antragstellung, kombiniert mit der Sicherung des Insolvenzgeldes für die Belegschaft.

Für Energieversorger mit einem nach EnWG lizenzierten Netz- oder Vertriebsbetrieb kommt hinzu, dass die Regulierungsbehörde im Insolvenzfall zu informieren ist. Die Nichtinformation kann regulatorische Konsequenzen haben, die über das Insolvenzrecht hinausgehen. Die Kombination aus insolvenzrechtlicher Antragspflicht und regulatorischer Informationspflicht erfordert ein koordiniertes Vorgehen.

Schritt 4: Personalmaßnahmen in der Insolvenz – welche Instrumente stehen zur Verfügung?

Die Insolvenzordnung eröffnet für Personalmaßnahmen spezifische Gestaltungsräume, die das allgemeine Arbeitsrecht ergänzen oder modifizieren. Zentrales Instrument ist die verkürzte Kündigungsfrist nach § 113 InsO: Unabhängig von einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen gilt in der Insolvenz eine Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Längere Fristen aus Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen werden auf diese Maximaldauer begrenzt.

Neben der Kündigung stehen folgende Instrumente zur Verfügung:

  • Interessenausgleich und Sozialplan: Bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG ist der Betriebsrat zu beteiligen. In der Insolvenz gelten dabei Einschränkungen für das Sozialplanvolumen nach §§ 123, 124 InsO, um die Insolvenzmasse nicht unverhältnismäßig zu belasten.
  • Transfersozialpläne und Transfergesellschaften: Gerade in der Energiewirtschaft mit qualifizierten Fachkräften – Netztechnikern, Ingenieure für Erneuerbare-Anlagen, Messstellen-Betreiber – bieten Transfergesellschaften ein arbeitsmarktpolitisch sinnvolles Instrument, das die Bundesagentur für Arbeit aktiv fördert.
  • Kurzarbeitergeld: Theoretisch möglich, aber in der Insolvenzpraxis selten, weil die betrieblichen Voraussetzungen häufig nicht mehr vorliegen oder der Insolvenzverwalter eine Liquidation anstrebt.
  • Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO: Arbeitsentgelt, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, ist Masseverbindlichkeit und vorrangig zu bedienen. Diese Regelung ist für Energieversorgungsunternehmen, die ihren Betrieb während des Verfahrens fortführen (etwa um die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten), von besonderer Bedeutung.

Wie ist die Entscheidungsmatrix für den Geschäftsführer? Läuft eine vollständige Betriebseinstellung an, empfiehlt sich die Kombination aus § 113 InsO-Kündigung und Transfergesellschaft. Ist eine Betriebsfortführung mit Personalabbau geplant – etwa im Rahmen einer übertragenden Sanierung –, ist der Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO das Instrument der Wahl: Er begründet eine Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung und erschwert Kündigungsschutzklagen. Der Abschluss der Namensliste setzt allerdings eine Einigung mit dem Betriebsrat voraus – eine Verhandlung, die Zeit und Ressourcen erfordert und frühzeitig eingeleitet werden muss.

Schritt 5: Betriebsratsanhörung und Kündigung – Fristen und Verfahren

Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG ist auch in der Insolvenz zwingend. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam – unabhängig davon, ob das Unternehmen insolvenzreif ist. Das Arbeitsgericht prüft dies uneingeschränkt.

Die Anhörungsfrist beträgt bei ordentlichen Kündigungen eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen drei Tage (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Der Insolvenzverwalter – oder, im Eröffnungsverfahren, der vorläufige Insolvenzverwalter mit entsprechenden Verwalterbefugnissen – ist für das Anhörungsverfahren zuständig. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Betriebsräte in Energieunternehmen häufig sehr gut organisiert sind und anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen; die Anhörungsschreiben müssen daher inhaltlich substanziiert und vollständig sein, um spätere Angriffe im Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden.

Bei Massenentlassungen ab einer bestimmten Anzahl an Arbeitnehmern greift zusätzlich die Anzeigepflicht nach § 17 KSchG gegenüber der Agentur für Arbeit. Die Anzeige muss vor Ausspruch der Kündigungen erstattet werden; eine nachträgliche Heilung ist nach der Rechtsprechung des BAG und des EuGH nicht möglich. Der genaue Schwellenwert hängt von der Betriebsgröße ab und ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Wird die Massenentlassungsanzeige versäumt, sind die betroffenen Kündigungen unwirksam – mit erheblichen Konsequenzen für die Insolvenzmasse.

Für Energieversorger, die Tochtergesellschaften mit eigenen Betrieben unterhalten (etwa getrennte GmbHs für Netz und Vertrieb), gilt: Jede rechtliche Einheit ist für die Berechnung der Massenentlassungsschwelle und für die Betriebsratsanhörung separat zu behandeln. Konzernstrukturen schützen nicht vor Verfahrensfehlern in einzelnen Gesellschaften.

Schritt 6: Branchenspezifische Besonderheiten – Energiewirtschaft und Versorgungssicherheit

Die Energiewirtschaft nimmt im Insolvenzrecht eine Sonderstellung ein, die sich aus dem EnWG und aus dem Charakter der Versorgungsleistung ergibt. Energieversorgungsunternehmen sind gegenüber Letztverbrauchern und dem Netzbetrieb zu einer unterbrechungsfreien Leistungserbringung verpflichtet. Die Bundesnetzagentur hat im Insolvenzfall die Möglichkeit, regulatorisch zu intervenieren – etwa durch Anordnung der Fortführung des Netzbetriebs oder durch Übertragung der Konzession auf einen anderen Betreiber.

Was bedeutet das für Personalmaßnahmen? Zunächst: Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die regulatorischen Pflichten in seine Betriebsplanung einzubeziehen. Massenentlassungen im Netzbetrieb können regulatorisch nicht ohne Weiteres umgesetzt werden, wenn dadurch die Versorgungssicherheit gefährdet würde. In der Praxis führt dies zu einer zweistufigen Personalplanung: Einerseits werden kaufmännische und administrative Bereiche regelmäßig zügig abgebaut, andererseits werden technische Kernteams – Netzführung, Entstörung, Messung – bis zur Übertragung oder bis zum Abschluss einer Sanierungslösung gehalten.

Energieunternehmen mit konzessioniertem Netzbetrieb haben zudem Tarifverträge, die häufig von Energie-Branchengewerkschaften ausgehandelt wurden und Besonderheiten bei Betriebsübergängen sowie bei der Abfindungsberechnung enthalten. Auch hier gilt die Dreimonats-Frist des § 113 InsO als Obergrenze – tarifvertragliche Verlängerungen sind nicht anwendbar. § 613a BGB (Betriebsübergang) gilt grundsätzlich auch in der Insolvenz, allerdings mit der Maßgabe, dass Verbindlichkeiten aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung nicht auf den Erwerber übergehen (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. insolvenzrechtlicher Haftungsbeschränkung).

Für inhabergeführte Stadtwerke und regionale Versorger im Mittelstand ist dies besonders praxisrelevant: Findet sich ein strategischer Investor oder eine Kommunen-Übernahme, kann der Personalbestand weitgehend erhalten bleiben – sofern die Verhandlungen mit dem Betriebsrat und der Regulierungsbehörde koordiniert und rechtzeitig eingeleitet wurden. Nach unserer Erfahrung gelingt dies am besten, wenn spätestens im vorläufigen Insolvenzverfahren ein erfahrenes Restrukturierungsteam die Personalstrategie abstimmt.

Schritt 7: Praktische Nächste Schritte und Handlungsempfehlung für die Geschäftsführung

Was muss die Geschäftsführung eines insolvenzbedrohten Energieunternehmens jetzt konkret tun? Die folgende Sequenz orientiert sich an den insolvenzrechtlichen Pflichten, der arbeitsrechtlichen Praxis und den branchenspezifischen Anforderungen des EnWG.

  1. Insolvenzreife prüfen lassen: Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Restrukturierung spezialisierten Rechtsanwalt und – soweit steuerlich relevant – einen Steuerberater mit der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und der Überschuldung nach § 19 InsO. Die Antragspflicht beginnt mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Insolvenzreife.
  2. Belegschaft und Betriebsrat informieren: Sobald das Insolvenzereignis absehbar oder eingetreten ist, informieren Sie Arbeitnehmer schriftlich über das Insolvenzereignis und die Antragsfrist für Insolvenzgeld nach § 324 SGB III. Der Betriebsrat ist parallel zu unterrichten und zur Verhandlung eines Interessenausgleichs einzuladen.
  3. Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit aufnehmen: Die Agentur für Arbeit bietet in Insolvenzsituationen Beratung für Betriebsräte und Insolvenzverwalter an. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme erleichtert die Abwicklung der Insolvenzgeldanträge und die Vorbereitung einer Transfergesellschaft.
  4. Regulierungsbehörde informieren: Bei konzessionierten Netzbetrieben ist die zuständige Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur oder Landesregulierungsbehörde) proaktiv zu informieren. Klären Sie, welche Betriebsfortsetzungspflichten bestehen und wie diese mit der insolvenzrechtlichen Betriebsplanung vereinbar sind.
  5. Personalplanung für Betriebsfortführung erstellen: Legen Sie gemeinsam mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter fest, welche Arbeitnehmergruppen für die Fortführung oder die geordnete Abwicklung unverzichtbar sind. Diese Planungsunterlage ist Grundlage für den Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO.
  6. Massenentlassungsanzeige vorbereiten: Prüfen Sie, ob die Schwellenwerte des § 17 KSchG erreicht werden. Wenn ja, ist die Anzeige vor Ausspruch der Kündigungen bei der Agentur für Arbeit zu erstatten. Stimmen Sie Zeitpunkt und Inhalt der Anzeige mit dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat ab.
  7. Dokumentation sichern: Alle Entscheidungen und Kommunikationen müssen lückenlos dokumentiert werden – insbesondere Beratungszeitpunkte, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und Mitteilungen an Arbeitnehmer. Diese Dokumentation ist bei späteren Haftungsfragen gegenüber dem Insolvenzverwalter oder dem Gericht essenziell.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein mittelständisches Stadtwerk aus dem norddeutschen Raum mit rund 120 Beschäftigten im Netz- und Vertriebsbetrieb. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte aufgrund einer Kombination aus gestiegenen Beschaffungskosten und regulatorisch gedeckelten Netzentgelten über mehrere Quartale eine Liquiditätslücke aufgebaut, die zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO führte. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte die Insolvenzantragstellung innerhalb der gesetzlichen Dreiwochen-Frist, informierte den Betriebsrat und leitete zeitgleich das Verfahren zur Insolvenzgeld-Information der Belegschaft ein. Gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter wurde eine Betriebsfortführungsplanung erstellt, die den Netzbetrieb sicherstellte und gleichzeitig den kaufmännischen Bereich auf ein tragfähiges Maß reduzierte. Ergebnis: Die Massenentlassungsanzeige wurde fristgerecht erstattet, ein Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO vereinbart und eine Transfergesellschaft für einen Teil der Belegschaft initiiert. Die Versorgungssicherheit wurde während des gesamten Verfahrens aufrechterhalten, und es fand sich ein kommunaler Investor für den Netzbetrieb.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle bei Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Insolvenz

Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld?

Arbeitnehmer haben nach §§ 165 ff. SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn ein Insolvenzereignis eingetreten ist – also die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung mangels Masse oder die Einstellung der Betriebstätigkeit. Der Anspruch umfasst das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen; diese Frist ist eine Ausschlussfrist.

Was gilt für die Kündigung in der Insolvenz – welche Fristen gelten?

In der Insolvenz gilt nach § 113 InsO eine Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, unabhängig von einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen. Längere Fristen werden auf diese Maximaldauer begrenzt. Dennoch muss der Insolvenzverwalter die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG einhalten; eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Muss bei Massenentlassungen in der Insolvenz eine Anzeige erstattet werden?

Ja. § 17 KSchG gilt auch in der Insolvenz uneingeschränkt. Werden innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen (der genaue Schwellenwert hängt von der Betriebsgröße ab), muss vor Ausspruch der Kündigungen eine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet werden. Eine nachträgliche Heilung ist nach der gefestigten Senatsrechtsprechung des BAG und der Judikatur des EuGH nicht möglich. Verstöße führen zur Unwirksamkeit der Kündigungen.

Was ist bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz zu beachten?

§ 613a BGB gilt grundsätzlich auch in der Insolvenz, also bei Übernahme eines Betriebs durch einen Investor. Allerdings gehen vorinsolvenzliche Verbindlichkeiten des Arbeitgebers, insbesondere rückständige Lohnansprüche aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung, nicht auf den Erwerber über. Der Erwerber übernimmt die Arbeitsverhältnisse zu den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Bedingungen, jedoch ohne die Schulden aus dem Insolvenzverfahren.

Welche besonderen Pflichten bestehen für Energieversorger in der Insolvenz?

Energieversorgungsunternehmen unterliegen auch in der Insolvenz den Betriebspflichten des EnWG. Die zuständige Regulierungsbehörde ist proaktiv zu informieren. Der Insolvenzverwalter muss die Versorgungssicherheit in die Betriebsplanung einbeziehen; Personalmaßnahmen, die den Netzbetrieb gefährden, können regulatorisch untersagt oder eingeschränkt werden. Eine enge Abstimmung zwischen Insolvenzverwalter, Betriebsrat und Regulierungsbehörde ist daher unerlässlich.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für verspätete Insolvenzantragstellung?

Ja. § 15a InsO verpflichtet Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit zur Antragstellung innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen. Ein Verstoß kann zur strafrechtlichen Verantwortung nach § 15a Abs. 4 InsO führen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters begründen. Lohnzahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden, können als Masseschmälerung gewertet werden und zu einer persönlichen Haftungsinanspruchnahme führen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz, einschließlich insolvenzrechtlicher Personalmaßnahmen, der Absicherung von Insolvenzgeldansprüchen sowie der Begleitung von Geschäftsführern in Haftungsfragen. Einen besonderen Beratungsschwerpunkt bildet die Energiewirtschaft mit ihren regulatorischen Besonderheiten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät inhabergeführte Unternehmen, Gesellschafter-Geschäftsführer und Betriebsräte in allen Phasen eines Insolvenzverfahrens. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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