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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3 · Leistung

Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Insolvenz – Maschinenbau: anwaltliche Beratung

Wenn ein Maschinenbauunternehmen zahlungsunfähig wird, stehen Geschäftsführer und Gesellschafter vor einer doppelten Herausforderung: Einerseits müssen sie die strengen Antragspflichten nach der Insolvenzordnung einhalten, andererseits müssen arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, ohne dabei die Belegschaft und den laufenden Betrieb vollständig zu destabilisieren.

Wenn ein Maschinenbauunternehmen zahlungsunfähig wird, stehen Geschäftsführer und Gesellschafter vor einer doppelten Herausforderung: Einerseits müssen sie die strengen Antragspflichten nach der Insolvenzordnung einhalten, andererseits müssen arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, ohne dabei die Belegschaft und den laufenden Betrieb vollständig zu destabilisieren. Das Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III sichert Arbeitnehmer für bis zu drei Monate vor Insolvenzeröffnung gegen Lohnausfälle ab und schafft so einen zeitlichen Puffer, den erfahrene Insolvenzberater gezielt für die Betriebsfortführung oder den geordneten Personalabbau nutzen. Die richtige Koordination dieser Instrumente entscheidet darüber, ob eine Sanierung des Unternehmens gelingt oder ob werthaltige Auftragsbeziehungen und Fachkräfte unwiederbringlich verloren gehen. Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage, die besonderen Risiken für den Maschinenbau und die konkreten Handlungsschritte für Geschäftsführer.

Warum trifft die Insolvenz den Maschinenbau besonders hart?

Der Maschinenbau ist strukturell anfällig für Insolvenzsituationen, die ein rasches anwaltliches Eingreifen erfordern. Lange Fertigungszyklen, kapitalintensive Vorleistungen und eine ausgeprägte Abhängigkeit von wenigen Großkunden erzeugen Liquiditätsengpässe, die sich innerhalb weniger Wochen zur Zahlungsunfähigkeit verdichten können. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass inhabergeführte Maschinenbauer erst dann anwaltliche Beratung suchen, wenn bereits Lohnzahlungen ausgeblieben sind – ein Zeitpunkt, zu dem die Insolvenzantragspflicht unter Umständen schon ausgelöst ist.

Die Insolvenzordnung unterscheidet dabei zwei zentrale Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die gesetzliche Antragsfrist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen (§ 15a InsO). Für Geschäftsführer einer GmbH im Maschinenbau bedeutet dies: Wer die Frist versäumt, riskiert persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen – unabhängig davon, ob er selbst Gesellschafter ist oder nicht.

Hinzu kommt die besondere Personalstruktur des Sektors. Hochqualifizierte Facharbeiter, Konstrukteure und Ingenieure sind schwer ersetzbar. Ein unkontrollierter Personalabbau vernichtet Humankapital, das für eine spätere Übertragung des Unternehmens – sei es im Insolvenzplanverfahren oder im übertragenden Sanierungsverfahren (sogenannter Asset Deal) – essenziell wäre. Personalmaßnahmen in der Insolvenz müssen daher präzise auf den Sanierungspfad abgestimmt sein.

Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III: Grundlage, Anspruch und praktische Handhabung

Das Insolvenzgeld ist keine Sozialleistung im engeren Sinne, sondern ein gesetzlich verankerter Lohnersatz, der Arbeitnehmer vor dem vollständigen Einkommensverlust im Vorfeld der Insolvenz schützt. Die Bundesagentur für Arbeit tritt als Haftungsträger ein und zahlt das ausstehende Nettoentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Als Insolvenzereignis gilt nach § 165 Abs. 1 SGB III die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung mangels Masse oder die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit im Inland.

Arbeitnehmer müssen den Antrag auf Insolvenzgeld grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen (§ 169 SGB III). Diese Frist ist aus Arbeitgeberperspektive von erheblicher Bedeutung: Der vorläufige Insolvenzverwalter oder ein beauftragter Berater muss die Belegschaft über diese Frist informieren und den Antragsprozess aktiv begleiten. Versäumen Arbeitnehmer die Frist, geht ihr Anspruch verloren – mit unmittelbaren Folgen für die Arbeitsmoral und die Bereitschaft zur Betriebsfortführung während des Insolvenzverfahrens.

Für die Unternehmensleitung eröffnet das Insolvenzgeld einen strategisch nutzbaren Zeitraum. Da die Bundesagentur für Arbeit rückwirkend für drei Monate einspringt, kann ein frühzeitig beantragter Insolvenzantrag – kombiniert mit einem Antrag auf Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO oder einem Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO – dazu genutzt werden, den Betrieb weiterzuführen, ohne die laufenden Personalkosten sofort aufbringen zu müssen. Nach unserer Erfahrung ist dieses Zusammenspiel zwischen Insolvenzgeld und vorläufiger Eigenverwaltung eines der wirksamsten Stabilisierungsinstrumente für Maschinenbauunternehmen in der Krise.

Zu beachten ist dabei, dass das Insolvenzgeld nur für Arbeitnehmer gilt. Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft sind, gelten insolvenzrechtlich in der Regel nicht als Arbeitnehmer im Sinne des SGB III und haben keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Ob ein angestellter Fremd-Geschäftsführer anspruchsberechtigt ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist anwaltlich zu klären.

Welche Personalmaßnahmen sind in der Insolvenz zulässig und geboten?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Für Personalmaßnahmen bedeutet dies: Kündigungen werden ab diesem Zeitpunkt vom Insolvenzverwalter ausgesprochen, nicht mehr vom Geschäftsführer. Das Insolvenzarbeitsrecht enthält dabei spezifische Sonderregelungen, die für Maschinenbauunternehmen in der Sanierungsphase besonders relevant sind.

Der Insolvenzverwalter kann Arbeitsverhältnisse mit einer einheitlichen Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 113 InsO) – unabhängig von längeren einzelvertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Diese Regelung erleichtert einen zügigen Personalabbau, wenn eine Betriebsfortführung nicht möglich ist. Gleichzeitig löst ein betriebsbedingter Personalabbau, der die Schwellenwerte des § 17 KSchG überschreitet, die Pflicht zur Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit aus. Eine fehlerhafte oder unterlassene Anzeige führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Im Rahmen einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ist der Insolvenzverwalter zudem verpflichtet, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen und einen Sozialplan abzuschließen. Allerdings beschränkt § 123 InsO die Gesamtbelastung aus dem Sozialplan auf einen betragsmäßigen Höchstrahmen, der sich aus der Insolvenzmasse ergibt. Sozialplanforderungen entstehen als Masseverbindlichkeiten, nicht als Insolvenzforderungen, was ihre Durchsetzungsstärke erhöht, aber gleichzeitig den Sanierungsspielraum einengt.

Für den Maschinenbau stellt sich in der Praxis häufig die Frage, welche Arbeitnehmer im Rahmen eines sogenannten übertragenden Sanierungsverfahrens auf einen Erwerber übergehen sollen. Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB treten die Arbeitnehmerrechte grundsätzlich auf den Erwerber über. Ziel einer strukturierten Transaktion ist es oft, die Übernahme so zu gestalten, dass ein Betriebs(teil)übergang entsteht, ohne dass alle belastenden Arbeitsverhältnisse mitübertragen werden – eine rechtlich anspruchsvolle Abgrenzungsfrage, die erfahrene Restrukturierungsberater eng mit dem Insolvenzverwalter abstimmen müssen.

Antragspflichten, Haftungsrisiken und typische Fehler von Geschäftsführern

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist im Insolvenzfall das zentrale Risiko für die Unternehmensleitung im Mittelstand. Wer als Geschäftsführer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG im Maschinenbau die gesetzlichen Antragspflichten verletzt, haftet nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 15a InsO persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife ohne Einwilligung des Insolvenzverwalters noch geleistet wurden. Diese Zahlungen – insbesondere Lohn- und Gehaltszahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – können durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.

Ein weiterer typischer Fehler: Geschäftsführer stellen den Insolvenzantrag zu spät, weil sie auf kurzfristige Finanzierungslösungen oder eine Gesellschaftereinlage warten. Die gesetzliche Antragsfrist bei Überschuldung beträgt sechs Wochen, bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen – beide Fristen laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eröffnungsgrund objektiv eingetreten ist, nicht ab dem Zeitpunkt der Kenntnis. Wer die Frist überschreitet, haftet auch dann, wenn er subjektiv auf eine Sanierung gehofft hat.

In der Mandatspraxis sehen wir außerdem, dass Geschäftsführer im Maschinenbau die Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO unterschätzen. Die Bewertung des Unternehmensvermögens nach Fortführungs- oder Liquidationswerten ist eine wirtschaftliche Einschätzung, die einen Überschuldungsstatus erfordert. Ohne eine solche Aufstellung kann ein Geschäftsführer die gesetzliche Antragspflicht nicht sachgerecht beurteilen. Hier kommt der anwaltlichen Beratung eine frühe Weichenstellungsfunktion zu: Wir empfehlen Maschinenbau-Geschäftsführern, bei ersten Anzeichen einer Liquiditätskrise unverzüglich eine Liquiditätsvorschau und einen Überschuldungsstatus erstellen zu lassen.

Hinzu tritt das Risiko der Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Zahlungen an verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder nahe Angehörige in den Monaten vor Insolvenzantrag können vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden. Bei vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger gilt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein erweiterter Anfechtungszeitraum.

Restrukturierungsinstrumente vor der Insolvenz: StaRUG und Schutzschirmverfahren

Nicht jede Krise eines Maschinenbauunternehmens führt zwangsläufig in die formelle Insolvenz. Das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft befindliche StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ermöglicht es Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig, aber drohend zahlungsunfähig sind, einen Restrukturierungsplan mit ihren Gläubigern zu erarbeiten. Dieser Plan kann Forderungsverzichte, Laufzeitverlängerungen und Rangrücktritte erfassen, ohne das Unternehmen in ein förmliches Insolvenzverfahren zu zwingen.

Für den Maschinenbau hat das StaRUG besondere Attraktivität, weil Lieferanten- und Kundenbeziehungen nicht durch eine öffentliche Insolvenzbekanntmachung belastet werden. Das Verfahren bleibt bis zur Planabstimmung vertraulich. Allerdings erfasst das StaRUG keine Arbeitsverhältnisse – Änderungen von Beschäftigungsbedingungen oder ein Personalabbau können nicht über den Restrukturierungsplan erzwungen werden. Für personalseitige Maßnahmen bedarf es daher ergänzend der klassischen arbeitsrechtlichen Instrumente: Änderungskündigung, Aufhebungsvertrag oder, soweit ein Betriebsrat besteht, betriebliche Einigung.

Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO ist ein weiteres Instrument für Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig, aber überschuldet oder drohend zahlungsunfähig sind. Innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Monaten kann das Unternehmen unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters einen Insolvenzplan ausarbeiten, während es selbst die Verwaltungsbefugnis behält. Während dieser Phase greift das Insolvenzgeld noch nicht, da das Insolvenzereignis noch nicht eingetreten ist. Erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Ende des Schutzschirmverfahrens entsteht der Insolvenzgeldanspruch der Arbeitnehmer.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus Süddeutschland mit rund 180 Beschäftigten. Ausgangslage: Infolge des Wegbruchs eines Großkunden und verzögerter Projektabrechnungen war das Unternehmen innerhalb weniger Wochen zahlungsunfähig geworden; Löhne für zwei Monate waren bereits ausgeblieben. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte den Insolvenzantrag mit gleichzeitigem Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung, informierte die Belegschaft über die Antragsfrist für Insolvenzgeld und begleitete die Abstimmung eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat. Parallel wurde ein Erwerberkreis für ein übertragendes Sanierungsverfahren aufgebaut. Ergebnis: Ein erheblicher Teil der Kernbelegschaft – insbesondere Konstrukteure und Servicetechniker – konnte im Rahmen des Betriebsübergangs auf den Erwerber übergeleitet werden; die Betriebsfortführung blieb bis zur Transaktion gesichert.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt zur Lage des Unternehmens?

Die Wahl des richtigen Restrukturierungsinstruments hängt von der konkreten Finanzlage und dem angestrebten Sanierungspfad ab. Die nachfolgende Einordnung gibt eine erste Orientierung; die endgültige Entscheidung erfordert stets eine anwaltliche und wirtschaftliche Prüfung im Einzelfall.

Konstellation A – drohende Zahlungsunfähigkeit, kein Insolvenzantrag zwingend: Das StaRUG ermöglicht eine vertrauliche Gläubigereinigung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Personalmaßnahmen sind arbeitsrechtlich separat umzusetzen. Das Insolvenzgeld steht noch nicht zur Verfügung. Frist: Es gilt keine feste gesetzliche Frist; je früher das Verfahren eingeleitet wird, desto größer der Gestaltungsspielraum.

Konstellation B – Überschuldung ohne Zahlungsunfähigkeit: Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO bietet maximal drei Monate zur Insolvenzplanerstellung unter Eigenverwaltung. Das Insolvenzgeld greift erst mit Verfahrenseröffnung. Die gesetzliche Antragspflicht bei Überschuldung beträgt sechs Wochen; das Schutzschirmverfahren muss rechtzeitig eingeleitet werden, um die Frist nicht zu verletzten.

Konstellation C – Zahlungsunfähigkeit, keine Sanierung in Eigenverwaltung möglich: Regelinsolvenz mit Insolvenzverwalter. Das Insolvenzgeld sichert Arbeitnehmer für drei Monate. Der Insolvenzverwalter kann Arbeitsverhältnisse mit einer Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende beenden (§ 113 InsO). Ein übertragendes Sanierungsverfahren ist bei vorhandenem Sanierungskern anzustreben.

Was bedeutet das für den Gesellschafterkreis? Gerade in inhabergeführten Maschinenbauunternehmen haften Gesellschafter-Geschäftsführer im Zweifel doppelt: als Organ der Gesellschaft und – wenn persönliche Bürgschaften bestehen – als Privatperson. Eine frühzeitige Koordination zwischen insolvenzrechtlicher Beratung und privatrechtlicher Haftungsplanung ist daher kein Luxus, sondern Notwendigkeit.

Praktische Checkliste: Erste Schritte für den Maschinenbau-Geschäftsführer in der Krise

Nach unserer Erfahrung versäumen Geschäftsführer in Krisensituationen häufig elementare Sicherungsmaßnahmen, die spätere Sanierungsoptionen offenhalten oder persönliche Haftungsrisiken begrenzen. Die folgenden Punkte stellen keine abschließende Rechtsauskunft dar; sie geben einen praxisorientierten Einstieg.

  • Liquiditätsvorschau aufstellen: Eine rollierende 13-Wochen-Liquiditätsvorschau macht die Zahlungsunfähigkeit frühzeitig sichtbar und dokumentiert, dass der Geschäftsführer seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist.
  • Überschuldungsstatus erstellen lassen: Bei anhaltender Verlustlage ist ein Überschuldungsstatus nach § 19 InsO zu erstellen – mit Bewertung nach Fortführungs- und Liquidationswerten.
  • Antragspflicht dokumentieren: Sobald ein Eröffnungsgrund identifiziert ist, beginnen die gesetzlichen Fristen. Die Dokumentation des Erkenntniszeitpunkts ist haftungsrechtlich zentral.
  • Arbeitnehmer über Insolvenzgeld informieren: Bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens müssen Arbeitnehmer unverzüglich über die zweimonatige Antragsfrist für Insolvenzgeld informiert werden (§§ 165 ff. SGB III).
  • Keine Zahlungen nach Insolvenzreife ohne anwaltliche Prüfung: Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung können als Insolvenzverschleppungsschaden zurückgefordert werden. Jede weitere Zahlung bedarf einer anwaltlichen Prüfung.
  • Betriebsrat frühzeitig einbeziehen: Bei betrieblichen Veränderungen mit Personalwirkung sind die Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG zu wahren; eine versäumte Unterrichtung kann Maßnahmen rechtswidrig machen.
  • Transaktionsoption frühzeitig prüfen: Potenzielle Erwerber für ein übertragendes Sanierungsverfahren sollten identifiziert werden, bevor die Maschinebelegschaft und der Auftragsbestand durch Betriebsstörungen nachhaltig beschädigt sind.

Welche dieser Maßnahmen für Ihr Unternehmen vorrangig sind, hängt von der konkreten Finanzlage, der Branchenposition und dem Gesellschafterkreis ab. Eine standardisierte Reihenfolge gibt es nicht – entscheidend ist die anwaltliche Würdigung im Einzelfall.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Insolvenzgeld- und Personalmaßnahmenrechts im Maschinenbau. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, laufenden Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com. Wir beraten Sie zum Sanierungsoptionen bewerten, Antragspflichten klären und Verhandlungen führen.

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Häufige Fragen zu Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen im Maschinenbau

Wann entsteht der Anspruch auf Insolvenzgeld, und wie lange wird er gewährt?

Der Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht mit dem sogenannten Insolvenzereignis, also der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Abweisung mangels Masse oder der vollständigen Einstellung des Betriebs (§ 165 Abs. 1 SGB III). Die Leistung deckt das ausstehende Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ab. Arbeitnehmer müssen den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Bundesagentur für Arbeit stellen (§ 169 SGB III). Wird die Frist versäumt, entfällt der Anspruch grundsätzlich.

Gilt das Insolvenzgeld auch für Geschäftsführer eines Maschinenbauunternehmens?

Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluss auf die GmbH sind, gelten in der Regel nicht als Arbeitnehmer im Sinne des SGB III und haben daher keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Ob ein angestellter Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschafterstellung anspruchsberechtigt ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls – insbesondere nach der tatsächlichen Weisungsgebundenheit. Diese Frage ist im Zweifel anwaltlich zu klären, da fehlerhafte Einschätzungen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben können.

Was passiert mit laufenden Arbeitsverträgen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Mit Verfahrenseröffnung geht die Befugnis zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen auf den Insolvenzverwalter über. Dieser kann Arbeitsverhältnisse unabhängig von längeren einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen mit einer Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 113 InsO). Bei Überschreitung der Massenentlassungsschwellen nach § 17 KSchG ist zusätzlich eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich; fehlt sie, sind die Kündigungen unwirksam.

Kann ein Insolvenzplan den Personalabbau regeln?

Ein Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO kann wirtschaftliche Rahmenbedingungen regeln – Forderungsverzichte, Umschuldungen, Fortführungsregelungen –, ersetzt aber nicht die arbeitsrechtlichen Maßnahmen. Personalabbau und Änderungen von Arbeitsbedingungen erfordern stets individualarbeitsrechtliche Maßnahmen (Kündigung, Änderungskündigung, Aufhebungsvertrag) sowie – bei Betriebsrat – kollektivrechtliche Einigung nach § 111 BetrVG. Ein Sozialplan im Insolvenzverfahren ist der Höhe nach durch § 123 InsO begrenzt.

Wie unterscheidet sich das StaRUG-Verfahren von einem klassischen Insolvenzverfahren für Maschinenbauunternehmen?

Das StaRUG (in Kraft seit 1. Januar 2021) setzt voraus, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig, aber drohend zahlungsunfähig ist. Es ermöglicht eine vertrauliche Gläubigereinigung ohne öffentliche Insolvenzbekanntmachung – ein erheblicher Vorteil im Maschinenbau, wo Kundenvertrauen und Lieferantenbeziehungen besonders empfindlich sind. Allerdings können Arbeitnehmer und Arbeitsverhältnisse nicht über den Restrukturierungsplan umgestaltet werden; Personalmaßnahmen sind separat zu gestalten. Das Insolvenzgeld steht im StaRUG-Verfahren nicht zur Verfügung, da kein Insolvenzereignis eintritt.

Welche persönlichen Haftungsrisiken bestehen für den GmbH-Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung?

Ein Geschäftsführer, der die gesetzliche Antragspflicht nach § 15a InsO verletzt, haftet nach § 823 Abs. 2 BGB persönlich für Schäden, die Gläubiger durch die verspätete Antragstellung erleiden. Darüber hinaus kann er nach § 15b InsO für Zahlungen haftbar gemacht werden, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Hinzu kommt das Strafbarkeitsrisiko wegen Insolvenzverschleppung. Diese Risiken bestehen unabhängig davon, ob der Geschäftsführer selbst Gesellschafter ist.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren, einschließlich Insolvenzgeld, Personalmaßnahmen und übertragenden Sanierungsverfahren. Die Praxis Restrukturierung & Insolvenz arbeitet eng mit den Praxisbereichen Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht zusammen, um integrierte Lösungen für komplexe Krisensituationen zu entwickeln. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, laufenden Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung im Insolvenz- und Arbeitsrecht. Zur Klärung, wie Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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