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Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Insolvenz – Maschinenbau: Checkliste

Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Maschinenbauunternehmen mit 140 Beschäftigten gerät in Zahlungsschwierigkeiten. Die Hausbank kündigt die Kreditlinie, Lieferanten bestehen auf Vorkasse, und der Geschäftsführer fragt sich, ob er die Löhne für den laufenden Monat noch auszahlen kann – und was mit den Mitarbeitenden passiert, wenn er es nicht mehr kann. Diese Situation ist im deutschen Maschinenbau gegenwärtig keine Ausnahme. Die Branche, traditionell exportstark und investitionsintensiv, leidet unter Auftragsschwäche, gestiegenen Energiekosten und Lieferkettenproblemen.

Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der Insolvenz regeln sich im Wesentlichen nach den §§ 165 ff. SGB III sowie den insolvenzrechtlichen Sondervorschriften der Insolvenzordnung (InsO). Das Insolvenzgeld sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für bis zu drei Monate rückständige Nettolöhne vor dem Insolvenzereignis. Personalmaßnahmen – Kündigung, Transfergesellschaft, Betriebsübergang – unterliegen im Insolvenzverfahren erleichterten Bedingungen, aber auch strengen Fristen, deren Versäumnis die Haftung des Geschäftsführers persönlich begründen kann.

Diese Checkliste führt Geschäftsführer, Gesellschafter und Personalverantwortliche im Maschinenbau Schritt für Schritt durch die wichtigsten Handlungsfelder – von der Erkennung des Insolvenzereignisses über den Insolvenzgeldantrag bis zur arbeitsrechtlichen Umsetzung.

Schritt 1: Insolvenzereignis erkennen und dokumentieren

Der erste und in der Praxis häufig unterschätzte Schritt besteht darin, den genauen Zeitpunkt des Insolvenzereignisses rechtzeitig zu identifizieren und aktenkundig zu machen. Das Insolvenzereignis im Sinne der §§ 165 ff. SGB III bestimmt den Zeitraum, für den Insolvenzgeld beansprucht werden kann.

Das Insolvenzereignis tritt in einem von drei Fällen ein: mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Insolvenzgericht, mit der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder mit der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit, wenn ein Antrag offensichtlich aussichtslos ist. Für Maschinenbauunternehmen ist der häufigste Fall die formelle Verfahrenseröffnung, weil in aller Regel noch Maschinen, Vorräte und Forderungen als Massegüter vorhanden sind.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade inhabergeführte Maschinenbauunternehmen den Zeitpunkt der Überschuldung nach § 19 InsO zu spät erkennen. Die Antragspflicht bei Überschuldung besteht nach § 15a InsO spätestens nach sechs Wochen; bei Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO nach drei Wochen. Wer diese Fristen versäumt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen und persönliche Haftung.

Checkliste – Insolvenzereignis:

  • Liquiditätsstatus täglich aktualisieren; Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit dokumentieren.
  • Steuerberater und Rechtsberater unverzüglich einbinden, wenn Lohnzahlungen für den Folgemonat unsicher werden.
  • Insolvenzeröffnungsbeschluss oder Abweisungsbeschluss sichern; Datum und Aktenzeichen notieren (für Insolvenzgeldantrag der Arbeitnehmer erforderlich).
  • Betriebseinstellung dokumentieren: schriftlicher Beschluss der Geschäftsführung mit Datum, wenn Betrieb dauerhaft und vollständig eingestellt wird.

Schritt 2: Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III – Anspruchsvoraussetzungen im Überblick

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach den §§ 165 ff. SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn im Inland ein Arbeitsverhältnis besteht, ein Insolvenzereignis eingetreten ist und rückständige Arbeitsentgelte für den sogenannten Insolvenzgeldzeitraum ausstehen. Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ausstand.

Wer zählt als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschriften? Geschäftsführer einer GmbH gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer nach SGB III, soweit sie weisungsungebunden sind und eine maßgebliche Beteiligung am Unternehmen halten. Diese Frage ist für Maschinenbauunternehmen mit mehrköpfiger Gesellschafterstruktur besonders relevant und muss im Einzelfall geprüft werden.

Für die gewerblichen Arbeitnehmer, Techniker und Ingenieure – die Kernbelegschaft eines Maschinenbauunternehmens – gilt: Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Diese Ausschlussfrist ist nicht verlängerbar. Nach unserer Erfahrung kommt es in Insolvenzverfahren immer wieder vor, dass Arbeitnehmer diese Frist versäumen, weil sie auf eine informelle Mitteilung des Insolvenzverwalters warten – und sich dann mit leeren Händen wiederfinden.

Checkliste – Insolvenzgeld-Antrag:

  • Arbeitnehmer unmittelbar nach Insolvenzereignis über Anspruch auf Insolvenzgeld informieren – schriftlich, mit Fristhinweis.
  • Antrag auf Insolvenzgeld stellt jeder Arbeitnehmer selbst bei der zuständigen Agentur für Arbeit (am Betriebssitz oder Wohnort) ein.
  • Zwei-Monats-Frist ab Insolvenzereignis konsequent vormerken und nachverfolgen.
  • Zur Antragstellung benötigt werden: Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers/Insolvenzverwalters, Nachweise über rückständige Entgelte, Beschluss über das Insolvenzereignis.
  • Insolvenzverwalter frühzeitig auf seine Mitwirkungspflicht bei der Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen ansprechen.

Welche Personalmaßnahmen sind in der Insolvenz zulässig – und welche haben Vorrang?

Die Insolvenzordnung schafft gegenüber dem allgemeinen Arbeitsrecht einen eigenständigen Rahmen für Personalmaßnahmen. Der Insolvenzverwalter – oder im Eröffnungsverfahren der vorläufige Verwalter – tritt in die Arbeitgeberrolle ein und kann Kündigungen, Transfermaßnahmen und Betriebsübergänge vorbereiten und umsetzen.

Besonders relevant für Maschinenbauunternehmen mit größeren Belegschaften: Die Kündigungsfrist beträgt im Insolvenzverfahren nach § 113 InsO höchstens drei Monate zum Monatsende, unabhängig von etwaig längeren tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Fristen. Das ist eine wesentliche Erleichterung gegenüber dem Normalfall, bei der langjährige Mitarbeitende sonst Anspruch auf deutlich längere Fristen hätten.

Welche Optionen stehen zur Verfügung? Die Praxis kennt im Wesentlichen drei Szenarien:

  • Betriebsbedingte Kündigung nach § 113 InsO mit der verkürzten Maximalkündigungsfrist von drei Monaten. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt weiterhin – bei mehr als zehn Arbeitnehmern und mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer müssen die Klage nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erheben.
  • Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111 ff. BetrVG in Verbindung mit §§ 123 f. InsO: Bei Betrieben mit Betriebsrat muss der Verwalter verhandeln. Das Sozialplanvolumen ist im Insolvenzfall nach § 123 InsO begrenzt.
  • Betriebsübergang nach § 613a BGB: Geht der Betrieb oder Betriebsteil im Rahmen eines asset deals auf einen Erwerber über, gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes über. Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht. Achtung: Im Insolvenzverfahren gelten hier Besonderheiten, die eine sorgfältige Gestaltung des Übergangs erfordern, um Haftungsrisiken für den Erwerber zu begrenzen.

Checkliste – Personalmaßnahmen:

  • Personalbestand und Betriebsstruktur sofort nach Antragsstellung analysieren; Kernabteilungen für eine Fortführungsoption identifizieren.
  • Betriebsrat unverzüglich informieren (§ 102 BetrVG vor jeder Kündigung); bei Massenentlassung Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG einleiten.
  • Bei Massenentlassung: Anzeige bei der Agentur für Arbeit nach § 17 KSchG vor Ausspruch der Kündigungen (Sperrfrist beachten).
  • Kündigungen durch den Insolvenzverwalter mit der verkürzten Frist nach § 113 InsO vorbereiten; Tarifverträge auf abweichende Regelungen prüfen.
  • Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklagen der Arbeitnehmer einkalkulieren; arbeitsgerichtliche Termine koordinieren.
  • Transfergesellschaft (Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft) als Alternative zur Massenentlassung prüfen, wenn Sozialplan-Budget es erlaubt.

Wie läuft das Insolvenzgeldvorfinanzierungsverfahren ab?

Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist ein in der Restrukturierungspraxis weit verbreitetes Instrument, das in der Krise besonders wertvoll ist: Sie sichert die Liquidität des Unternehmens im Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und Verfahrenseröffnung, indem Arbeitnehmer ihre Insolvenzgeldansprüche an ein Kreditinstitut oder einen Faktor abtreten, das den Nettolohn vorschießt und sich dann bei der Bundesagentur für Arbeit refinanziert.

Für Maschinenbauunternehmen mit hohem Fachkräfteanteil hat dieses Instrument eine besondere Bedeutung: Erfahrene CNC-Facharbeiter, Konstrukteure und Servicetechniker verlassen das Unternehmen, sobald unklar ist, ob der Lohn noch kommt. Eine erfolgreiche Vorfinanzierung sichert die Betriebsfähigkeit und ist damit häufig Voraussetzung für eine übertragende Sanierung oder einen Verkauf als going concern.

Nach unserer Erfahrung müssen für eine Vorfinanzierung drei Bedingungen erfüllt sein: Das Kreditinstitut oder der Faktor muss die Abtretung der Insolvenzgeldansprüche akzeptieren, die Arbeitnehmer müssen der Abtretung individuell zustimmen, und die Bundesagentur für Arbeit muss das Insolvenzverfahren bestätigen oder zumindest das Insolvenzereignis als hinreichend wahrscheinlich anerkennen. Die Koordination dieser drei Parteien erfordert Erfahrung und Zeit.

Checkliste – Insolvenzgeldvorfinanzierung:

  • Frühzeitig – möglichst vor Stellung des Insolvenzantrags – Kreditinstitut oder spezialisierten Faktor kontaktieren.
  • Abtretungsvereinbarungen mit Arbeitnehmern vorbereiten; Aufklärung über die Freiwilligkeit sicherstellen.
  • Abstimmung mit vorläufigem Insolvenzverwalter und Agentur für Arbeit koordinieren.
  • Zeitplan für Vorfinanzierungsperiode festlegen (typischerweise bis zu drei Monate, deckungsgleich mit Insolvenzgeldzeitraum).
  • Rückfallszenario definieren, falls Vorfinanzierung scheitert: Welche Minimalmannschaft ist für Betriebserhalt unbedingt erforderlich?

Welche Pflichten hat der Geschäftsführer persönlich – und wann droht Haftung?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist das Thema, das in der Beratungspraxis den größten Handlungsdruck erzeugt – zu Recht. Wer als Geschäftsführer einer GmbH schuldhaft Insolvenzantragspflichten verletzt, haftet nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO persönlich für den entstandenen Schaden. Darüber hinaus droht die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO.

Im Bereich der Lohnzahlungen ist Folgendes zu beachten: Löhne und Gehälter, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch aus Gesellschaftsmitteln zahlt, können als masseschmälernde Zahlungen im Sinne von § 64 GmbHG a.F. (nun § 15b InsO) anfechtbar sein – umgekehrt macht er sich durch Nichtzahlung gegenüber den Arbeitnehmern haftbar. Dieses Dilemma ist juristisch komplex und muss im Einzelfall ärztlich – das heißt: anwaltlich – begleitet werden.

Welche konkreten Pflichten bestehen? Der Geschäftsführer muss im Vorfeld der Insolvenz sicherstellen, dass er Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) pünktlich abführt. Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nach § 266a StGB strafbar – unabhängig davon, ob das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder nicht.

Checkliste – Geschäftsführerpflichten:

  • Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) auch in der Krise termingerecht abführen; dies hat Vorrang vor anderen Zahlungen.
  • Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung schriftlich dokumentieren; Rechtsanwalt einschalten.
  • Antragspflichten nach § 15a InsO nicht versäumen: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung.
  • Nach Eintritt der Insolvenzreife keine weiteren Zahlungen aus Gesellschaftsmitteln ohne anwaltliche Freigabe vornehmen.
  • Eigene arbeitsrechtliche Stellung (Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, möglicher Arbeitnehmer-Status) prüfen lassen.
  • Haftpflichtversicherungsschutz (D&O) unverzüglich bei Versicherung melden.

Praxisfall aus der Kanzlei

In einem aktuellen Mandat beriet BRANDT & FALK ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen mit rund 90 Beschäftigten aus dem Bereich Sondermaschinenbau. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte über mehrere Monate Löhne verspätet gezahlt; der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte den Insolvenzantrag hinauszögern wollen, um einen laufenden Großauftrag noch abzuschließen. Als die Hauptbankverbindung fristlos fällig gestellt wurde, war die Zahlungsunfähigkeit unabwendbar. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte umgehend die Stellung des Insolvenzantrags, beriet zur Antragspflichtdokumentation nach § 15a InsO und initiierte eine Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Kernbelegschaft von 60 Facharbeitern, die für eine übertragende Sanierung benötigt wurden. Parallel wurde das Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG mit der Agentur für Arbeit für die übrigen Mitarbeitenden eingeleitet. Ergebnis: Die Kernbelegschaft verblieb über den Vorfinanzierungszeitraum im Betrieb; der Betrieb konnte im Rahmen eines asset deals an einen strategischen Erwerber veräußert werden. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers konnte durch die dokumentierte und fristgerechte Antragstellung eingegrenzt werden. Hinweis: Dieser Fall ist anonymisiert; das Ergebnis ist nicht auf andere Sachverhalte übertragbar.

Branchenspezifische Besonderheiten im Maschinenbau

Maschinenbauunternehmen weisen gegenüber anderen Branchen mehrere insolvenzrechtlich relevante Besonderheiten auf, die Geschäftsführer kennen sollten.

Erstens die Kapitalintensität: Maschinen, Werkzeuge und Betriebsanlagen sind häufig mit Eigentumsvorbehalten, Sicherungsübereignungen oder Leasingverträgen belastet. Im Insolvenzverfahren stehen diese Gegenstände nicht uneingeschränkt als Masse zur Verfügung. Der vorläufige Insolvenzverwalter muss schnell klären, welche Anlagen für eine Betriebsfortführung unverzichtbar sind und ob Leasinggeber oder Sicherungsnehmer einer befristeten Nutzung zustimmen.

Zweitens die Projektstruktur: Maschinenbauunternehmen arbeiten häufig auf Basis von Werkverträgen mit langen Laufzeiten. Offene Bestellungen, Anzahlungen von Kunden und halbfertige Maschinen (work in progress) sind insolvenzrechtlich komplex zu bewerten. Anzahlungen müssen in der Regel als Masseverbindlichkeiten behandelt oder zurückgewährt werden; die genauen Ansprüche hängen vom Stand der Erfüllung ab.

Drittens die Fachkräftebindung: Konstrukteure, Programmierer und Servicetechniker sind schwer ersetzbar. Eine Insolvenz zerstört Vertrauen. Selbst wenn Insolvenzgeld und Weiterbeschäftigung gesichert sind, suchen Fachkräfte aktiv nach neuen Stellen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass der Übergang in eine übertragende Sanierung umso reibungsloser gelingt, je klarer und schneller die Kommunikation mit der Belegschaft erfolgt.

Checkliste – Branchenspezifika Maschinenbau:

  • Übersicht aller Sicherungsrechte an Maschinen und Anlagen erstellen; Leasinggeber und Sicherungsnehmer frühzeitig informieren.
  • Status aller laufenden Werkverträge dokumentieren; Anzahlungen und Fertigstellungsgrade festhalten.
  • Kommunikationsplan für Belegschaft entwickeln: wer kommuniziert was, wann und in welchem Format.
  • Kundenliste mit laufenden Aufträgen und Lieferfristen sichern; Insolvenzverwalter übergeben.
  • Exportkontrollrechtliche Aspekte (Dual-Use-Güter, Ausfuhrgenehmigungen) bei Betriebsübergang prüfen.
  • Betriebliche Altersversorgung (Pensionsverpflichtungen) in der Vermögensübersicht ausweisen; Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) unterrichten.

Schritt 6: Koordination mit Insolvenzverwalter, Betriebsrat und Behörden

Eine Insolvenz ist kein Einzelkämpferprojekt. Die Vielzahl der Beteiligten – vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzgericht, Agentur für Arbeit, Betriebsrat, Gläubigerausschuss, Sozialversicherungsträger – macht eine strukturierte Kommunikation unumgänglich. Wer hier den Überblick verliert, riskiert Verfahrensverzögerungen, Anfechtungsklagen und den Verlust von Sanierungsoptionen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bestellt, meist unmittelbar nach Antragsstellung. Ab diesem Zeitpunkt hat der Geschäftsführer für wesentliche Verfügungen die Zustimmung des vorläufigen Verwalters einzuholen. In der Praxis bedeutet das: Lohnzahlungen, Vertragsabschlüsse und Lieferantenbeziehungen müssen abgestimmt werden.

Der Betriebsrat – sofern vorhanden – hat Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte, die auch im Insolvenzverfahren fortgelten. Das Unterlassen der rechtzeitigen Betriebsratsanhörung macht Kündigungen unwirksam und kann zu kostspieligen Arbeitsgericht-Verfahren führen.

Checkliste – Koordination der Beteiligten:

  • Kontakt zum vorläufigen Insolvenzverwalter sofort nach Bestellung aufnehmen; vollständige Unterlagenübergabe (Buchführung, Verträge, Personalakten) organisieren.
  • Betriebsrat spätestens mit Antragsstellung über die wirtschaftliche Lage informieren (§ 106 BetrVG).
  • Agentur für Arbeit bei drohender Massenentlassung frühzeitig kontaktieren; Kurzarbeit als Überbrückung prüfen.
  • Gläubigerausschuss-Konstituierung im Blick behalten; strategische Sanierungsoptionen früh kommunizieren.
  • Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Berufsgenossenschaft) über Verfahren informieren.
  • Insolvenzgericht: Fristeinhaltung bei Erklärungen und Berichten des Schuldners (§ 20 InsO).

Die vorstehende Checkliste betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung der aktuellen Liquiditätslage, bestehender Verträge, der Belegschaftsstruktur und der einschlägigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Die Fristen im Insolvenzrecht – drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung, zwei Monate für den Insolvenzgeldantrag, drei Wochen für die Kündigungsschutzklage – lassen keinen Spielraum für abwartende Haltungen. Handeln Sie frühzeitig: Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen: Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen im Maschinenbau

Was ist Insolvenzgeld und wer hat Anspruch darauf?

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 165 ff. SGB III und sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das rückständige Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Anspruchsberechtigt sind abhängig beschäftigte Arbeitnehmer mit inländischem Arbeitsverhältnis. Geschäftsführer, die am Unternehmen maßgeblich beteiligt und weisungsungebunden sind, gelten in aller Regel nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschriften; ihre Stellung ist im Einzelfall zu klären.

Welche Frist gilt für den Insolvenzgeldantrag?

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Diese Frist ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Das Insolvenzereignis ist in der Regel der Tag der Verfahrenseröffnung, der Abweisung mangels Masse oder der dauerhaften Betriebseinstellung. Arbeitnehmer sollten nicht auf eine Mitteilung des Insolvenzverwalters warten, sondern die Frist eigenständig überwachen.

Kann der Insolvenzverwalter Arbeitnehmer schneller kündigen als ein regulärer Arbeitgeber?

Im eröffneten Insolvenzverfahren gilt nach § 113 InsO eine Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, unabhängig von längeren tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Fristen. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG – Anhörung des Betriebsrats, soziale Rechtfertigung – bleibt jedoch bestehen. Arbeitnehmer können auch im Insolvenzverfahren Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben; die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung gilt unverändert.

Was ist eine Insolvenzgeldvorfinanzierung und wann ist sie sinnvoll?

Bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung treten Arbeitnehmer ihre Insolvenzgeldansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit an ein Kreditinstitut oder einen Faktor ab, das den Nettolohn vorschießt. Dies sichert die Liquidität im Insolvenzeröffnungsverfahren und hält die Belegschaft im Betrieb. Für Maschinenbauunternehmen ist das Instrument besonders wertvoll, wenn eine übertragende Sanierung oder ein Verkauf als going concern angestrebt wird und der Erhalt der Kernbelegschaft dafür entscheidend ist.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für ausstehende Löhne?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist differenziert zu betrachten. Für nicht abgeführte Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge besteht nach § 266a StGB und § 823 Abs. 2 BGB eine persönliche Haftung unabhängig von der Insolvenz. Für verspätete Insolvenzantragstellung haftet der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. Die genauen Haftungsvoraussetzungen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen; eine frühzeitige Beratung begrenzt das persönliche Risiko erheblich.

Was passiert mit laufenden Werkverträgen im Maschinenbauunternehmen bei Insolvenz?

Laufende Werkverträge werden durch die Insolvenzeröffnung nicht automatisch beendet. Der Insolvenzverwalter hat nach § 103 InsO ein Wahlrecht, ob er in beiderseits noch nicht vollständig erfüllte Verträge eintritt oder die Erfüllung ablehnt. Tritt er ein, wird die Vergütungsforderung zur Masseverbindlichkeit. Anzahlungen des Kunden können je nach Erfüllungsstand zurückzugewähren sein. Für Geschäftsführer im Maschinenbau empfiehlt sich eine vollständige Übersicht aller laufenden Projekte vor Antragstellung.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der Früherkennung der Insolvenzreife über das Insolvenzantragspflichtrecht bis zur arbeitsrechtlichen Umsetzung von Personalmaßnahmen. Zu unserer Mandantschaft zählen inhabergeführte Unternehmen aus dem Maschinenbau, der Zulieferindustrie und dem produzierenden Gewerbe. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung vor Arbeitsgerichten im Insolvenzkontext. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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