Ein Münchner Softwarehaus mit 120 Mitarbeitern, das seit Jahren als verlässlicher Arbeitgeber gilt, gerät in eine Liquiditätskrise: Auftraggeber zahlen verspätet, Investorengespräche scheitern, die Lohnzahlung für den laufenden Monat kann nicht mehr gesichert werden. Der Geschäftsführer steht vor der Frage, ob und wie er das Team halten kann – und welche Instrumente das Insolvenzrecht sowie das Sozialversicherungsrecht bereitstellen, um in dieser Phase geordnet zu handeln.
Tritt in einem Unternehmen der Software- und IT-Branche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, können Arbeitnehmer für ausgefallene Lohnansprüche Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Der Insolvenzgeldzeitraum beträgt die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis; der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Entstehung des Anspruchs gestellt werden. Parallel darf der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse nach § 113 InsO mit einer Sonderkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, unabhängig von längeren einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Fristen.
Dieser Beitrag analysiert die Rechtslage im Detail, zeigt die spezifischen Besonderheiten der Software- und IT-Branche auf und gibt Geschäftsführern sowie Gesellschaftern konkrete Handlungsempfehlungen für jeden Verfahrensabschnitt.
Insolvenzgeld nach §§ 165 ff. SGB III: Anspruchsvoraussetzungen und Verfahren
Das Insolvenzgeld ist die gesetzliche Antwort auf den Lohnausfall in der Unternehmenskrise. Arbeitnehmer – nicht Geschäftsführer, die gesellschaftsrechtlich als Organmitglieder eingestuft werden – erhalten Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts, das sie in den letzten drei Monaten vor dem sogenannten Insolvenzereignis nicht erhalten haben. Als Insolvenzereignis gilt nach § 165 Abs. 1 SGB III die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Antrags mangels Masse sowie die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag offensichtlich aussichtslos wäre.
Die Antragsfrist beträgt zwei Monate ab dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur in engen Ausnahmen möglich. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Arbeitnehmer in kleineren IT-Unternehmen diese Frist versäumen, weil sie auf eine außergerichtliche Einigung hoffen. Das Ergebnis ist ein vollständiger Anspruchsverlust, der sich anwaltlich nicht mehr heilen lässt.
Welche Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt? Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Für die Software- und IT-Branche sind dabei zwei Personengruppen besonders relevant: Erstens Entwickler und Projektmanager, die formal als freie Mitarbeiter tätig waren, tatsächlich aber weisungsgebunden eingesetzt wurden (sogenannte Scheinselbständige); zweitens GmbH-Geschäftsführer, die gesellschaftsrechtlich als Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschende Stellung eingestuft werden können. Die Statusfeststellung im Einzelfall ist komplex und muss früh angestoßen werden, weil die Bundesagentur für Arbeit eigene Kriterien anlegt, die von der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung abweichen können.
Insolvenzgeldzeitraum: drei Monate vor dem Insolvenzereignis · Antragsfrist: zwei Monate nach dem Insolvenzereignis — versäumte Anträge führen zum vollständigen Anspruchsverlust.
Insolvenzgeld-Vorfinanzierung: Wie überbrücken IT-Unternehmen die Zeit bis zur Verfahrenseröffnung?
Zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der formalen Verfahrenseröffnung liegt regelmäßig eine Zeitspanne von vier bis acht Wochen, in der Löhne nicht bezahlt werden können, Mitarbeiter aber formal noch weiterarbeiten. Die Insolvenzgeld-Vorfinanzierung schließt diese Lücke: Eine Bank oder ein Finanzdienstleister legt die Nettogehälter für die Arbeitnehmer aus und lässt sich deren Insolvenzgeldansprüche abtreten. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt nach Verfahrenseröffnung direkt an den Vorfinancier.
In der Beratungspraxis sehen wir, dass die Insolvenzgeld-Vorfinanzierung für IT-Unternehmen ein besonders wirksames Instrument ist. Der Grund: Der Wert eines Softwareunternehmens hängt in ungewöhnlich hohem Maß an der Betriebskontinuität der Entwicklerteams. Verlässt ein Team mit spezifischem Produktwissen das Unternehmen, weil Löhne ausbleiben, kann der Unternehmenswert für eine übertragende Sanierung erheblich sinken. Die Vorfinanzierung sichert die Fortführung des operativen Betriebs und erhält damit die zentrale Verhandlungsgrundlage gegenüber Investoren und Erwerbern.
Die technische Durchführung erfordert enge Koordination zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter, der Bank und der Bundesagentur für Arbeit. Für den Geschäftsführer bedeutet das: Sobald die Antragspflicht nach § 15a InsO absehbar wird – und bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen –, sollte die Vorfinanzierungsoption ohne Zeitverlust geprüft werden. Wer zu lange wartet, verliert die Möglichkeit, weil der Insolvenzereigniszeitraum zu stark in die Vergangenheit rückt.
Was gilt bei der Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers?
Geschäftsführer von GmbH-Gesellschaften – und in der IT-Branche sind GmbHs die mit Abstand häufigste Rechtsform – sind nach § 15a InsO persönlich verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen und bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen den Insolvenzantrag zu stellen. Diese Fristen beginnen, sobald der jeweilige Insolvenzgrund objektiv vorliegt, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer ihn erkannt hat oder erkennen musste.
Welche persönlichen Folgen drohen bei Verzögerung? Die Verletzung der Antragspflicht ist strafbewehrt (§ 15a Abs. 4 InsO) und löst zudem die Haftung für sogenannte Zahlungen aus, die nach Eintritt der Insolvenzreife nicht hätten vorgenommen werden dürfen (§ 64 GmbHG a. F., nunmehr § 15b InsO). In der Software-Branche sind diese masseschmälernden Zahlungen häufig Lizenzverlängerungen, Cloud-Abonnements und Vorauszahlungen an Subunternehmer – Positionen, die im laufenden Betrieb selbstverständlich wirken, aber im Nachhinein zur persönlichen Haftung führen können.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen inhabergeführte IT-Unternehmen diese Haftungsrisiken erheblich, weil die Übergänge zwischen geplanten Investitionsausgaben und insolvenzrechtlich kritischen Zahlungen fließend erscheinen. Eine frühe anwaltliche Begleitung schafft hier Klarheit und dokumentiert die Entscheidungsgrundlagen, was im späteren Verfahren beweisrechtlich entscheidend sein kann.
Personalmaßnahmen in der Insolvenz: Kündigung, Betriebsübergang und § 613a BGB
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis über das Schuldnerunternehmen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Für Arbeitsverhältnisse bedeutet das zunächst, dass alle bestehenden Arbeitsverhältnisse fortbestehen – der Insolvenzverwalter wird zum Arbeitgeber. Er hat jedoch das Recht, Arbeitsverhältnisse nach § 113 InsO mit einer Sonderkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen, sofern keine kürzere gesetzliche oder tarifvertragliche Frist gilt.
Diese Sonderfrist überschreibt längere einzelvertragliche Kündigungsfristen – ein in der Praxis erheblicher Eingriff, der gerade für langjährige Führungskräfte in IT-Unternehmen relevant ist. Leitende Angestellte mit vertraglichen Fristen von sechs Monaten oder einem Jahr verlieren diesen Schutz im Insolvenzverfahren. Gleichzeitig gilt: Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG bleibt anwendbar, wenn das Unternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und die betroffenen Mitarbeiter länger als sechs Monate im Betrieb sind. Der Insolvenzverwalter muss für betriebsbedingte Kündigungen also weiterhin soziale Rechtfertigung nachweisen und, bei Massenentlassungen, das Konsultations- und Anzeigeverfahren nach §§ 17, 18 KSchG einhalten.
Ein zentrales Thema bei der übertragenden Sanierung – dem häufigsten Ausgang für IT-Unternehmen mit weiterführungsfähigem Geschäftsmodell – ist der Betriebsübergang nach § 613a BGB. Wechseln Betrieb oder Betriebsteil auf einen Erwerber, gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich über; Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht. In der Praxis ist die sorgfältige Strukturierung des Asset-Deals entscheidend, um zu vermeiden, dass ungewollte Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen, was die Transaktion erheblich verteuern kann.
§ 113 InsO-Sonderkündigungsfrist: drei Monate zum Monatsende, unabhängig von längeren Einzel- oder Tarifverträgen · KSchG bleibt anwendbar: mehr als zehn Arbeitnehmer und sechs Monate Betriebszugehörigkeit.
Besonderheiten der Software- und IT-Branche: Wissensträger, Betriebsgeheimnisse und Lizenzverträge
Die Software- und IT-Branche unterscheidet sich in der Insolvenz strukturell von klassischen Industrie- oder Handelsbetrieben. Das Anlagevermögen ist überwiegend immateriell: Entwickler-Know-how, Quellcode, proprietäre Algorithmen, Kundendaten und Lizenzen bilden den Kern des Unternehmenswertes. Diese Besonderheiten erzeugen spezifische Rechtsfragen, die in der Praxis unterschätzt werden.
Quellcode und Urheberrecht: Software unterliegt dem urheberrechtlichen Schutz. In der Insolvenz stellt sich die Frage, wem der Quellcode gehört – dem Unternehmen oder den Entwicklern, die ihn geschaffen haben. Grundsätzlich gilt nach § 69b UrhG, dass Software, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Dienstpflichten geschaffen hat, ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht. Bei Freelancern oder Scheinselbständigen gilt diese Regel nicht automatisch; fehlende vertragliche Regelungen können die Verwertbarkeit des Quellcodes in der Insolvenz erheblich einschränken.
Lizenzen und SaaS-Verträge (Software as a Service) sind häufig nicht übertragbar ohne Zustimmung des Lizenzgebers. Der Insolvenzverwalter hat nach § 103 InsO ein Wahlrecht, ob er beiderseits nicht vollständig erfüllte Verträge erfüllen oder die Erfüllung ablehnen will. Entscheidet er sich gegen die Erfüllung, entsteht dem Vertragspartner ein Schadensersatzanspruch als Insolvenzforderung – nicht als Masseforderung. Für den Erwerber im Rahmen einer übertragenden Sanierung bedeutet das: Er muss mit jedem wesentlichen Lizenzgeber neu verhandeln, was Zeit kostet und den Transaktionsprozess verkompliziert.
Datenschutz ist ein weiteres IT-spezifisches Thema. Kundendaten, die das insolvente Unternehmen verarbeitet, sind häufig besonders schützenswert. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Pflichten des Verantwortlichen nach der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). Eine Verletzung des Datenschutzes – etwa durch unkontrollierten Datenzugang im Insolvenzverfahren – kann Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes auslösen (Art. 83 DSGVO). Im Insolvenzfall sind solche Bußgelder Masseverbindlichkeiten, die den Verfahrensausgang beeinflussen.
Interessenausgleich und Sozialplan in der Insolvenz: Was gilt für IT-Betriebe?
Beabsichtigt der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) – also insbesondere die Stilllegung, wesentliche Einschränkung oder Verlagerung eines Betriebs –, hat er mit dem Betriebsrat, sofern vorhanden, über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Die Verhandlungspflicht gilt, sofern der Betrieb in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.
Das Insolvenzrecht modifiziert die Sozialplanpflicht erheblich: Nach § 123 InsO ist das Sozialplanvolumen auf zweieinhalb Monatsverdienste je Arbeitnehmer begrenzt; zudem darf die Summe aller Sozialplanverbindlichkeiten in der Insolvenz nicht mehr als ein Drittel der freien Masse betragen (§ 123 Abs. 1 InsO). Diese Kappung kann in personalintensiven IT-Unternehmen dazu führen, dass Mitarbeiter deutlich geringere Sozialplanleistungen erhalten als bei einer außerinsolvenzlichen Betriebsänderung.
Für IT-Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl unter der Schwelle von 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht keine Betriebsratspflicht und damit auch keine Interessenausgleichs- und Sozialplanpflicht. In der Praxis sind Start-ups und mittelgroße Softwareunternehmen häufig in diesem Bereich angesiedelt. Das erleichtert Personalanpassungen, schließt aber individuelle Kündigungsschutzprozesse vor dem Arbeitsgericht nicht aus.
Übertragende Sanierung in der IT-Branche: Chancen und Gestaltungsparameter
Die übertragende Sanierung – der Verkauf des operativ fortzuführenden Unternehmens aus der Insolvenz heraus – ist für IT-Unternehmen häufig die wirtschaftlich sinnvollste Option. Sie ermöglicht es, das Geschäftsmodell, die Kundenbeziehungen und den Kern des Mitarbeiterstamms zu erhalten, während die Verbindlichkeiten beim Insolvenzschuldner verbleiben. Der Erwerber übernimmt in der Regel keine Altschulden.
Die zentralen Gestaltungsparameter aus arbeitsrechtlicher Perspektive sind: Erstens die Frage, welche Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen sollen (§ 613a BGB). Zweitens die Koordination von Kündigungen durch den Insolvenzverwalter mit dem Transaktionszeitplan, um den Personalbestand gezielt auf die Fortführungskapazitäten des Erwerbers anzupassen. Drittens die Information der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB, die eine Widerspruchsmöglichkeit eröffnet und sorgfältig formuliert werden muss, um spätere Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwareunternehmen aus dem Bereich Business Intelligence mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte nach dem Verlust zweier Großkunden erhebliche Liquiditätslücken; die Löhne für zwei Monate standen aus, und mehrere Schlüsselentwickler drohten das Unternehmen zu verlassen. Vorgehen: Im Rahmen der vorinsolvenzlichen Beratung wurde eine Insolvenzgeld-Vorfinanzierung strukturiert, die die Löhne für den Insolvenzgeldzeitraum sicherstellte und so die Betriebskontinuität für die Übergangsphase gewährleistete. Parallel wurden potenzielle Erwerber für eine übertragende Sanierung identifiziert. Im Insolvenzverfahren konnte der Kernbetrieb mit dem wesentlichen Entwicklerteam im Rahmen eines Asset-Deals übertragen werden. Ergebnis: Der Großteil der Arbeitsplätze blieb erhalten; die betroffenen Arbeitnehmer erhielten Insolvenzgeld für den Rückstandszeitraum und wurden unmittelbar vom Erwerber weitergestellt.
Mikro-Fall: Business-Intelligence-Software, ~80 Mitarbeiter
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwareunternehmen aus dem Bereich Business Intelligence. Ausgangslage: Zwei Großkunden hatten die Zusammenarbeit kurzfristig beendet; Löhne für zwei Monate standen aus; Schlüsselentwickler drohten abzuwandern. Vorgehen: Strukturierung einer Insolvenzgeld-Vorfinanzierung zur Sicherung der Betriebskontinuität; rechtliche Begleitung des vorinsolvenzlichen Antragsprozesses; parallele Investorensuche für eine übertragende Sanierung; Koordination des Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat. Ergebnis: Der operative Kernbereich konnte im Rahmen eines Asset-Deals veräußert werden; der überwiegende Teil des Entwicklerteams blieb beim Erwerber beschäftigt. Keine Erfolgsgarantie – Ergebnisse hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.
Massenentlassung und Anzeigepflicht nach §§ 17, 18 KSchG in der Insolvenz
Beabsichtigt der Insolvenzverwalter, innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern zu entlassen, greift die Massenentlassungspflicht nach § 17 KSchG. Die Schwellenwerte hängen von der Betriebsgröße ab: Bei Betrieben mit 21 bis 59 Arbeitnehmern sind es mindestens fünf, bei Betrieben mit 60 bis 499 Arbeitnehmern mindestens zehn Prozent oder mehr als 25 Arbeitnehmer. Die Anzeige ist der Agentur für Arbeit gegenüber zu erstatten; gleichzeitig muss der Betriebsrat konsultiert werden (§ 17 Abs. 2 KSchG).
Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist in diesem Bereich streng: Formfehler bei der Massenentlassungsanzeige führen zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen. In der IT-Branche – wo Umstrukturierungen häufig schnell entschieden werden – beobachten wir, dass die Anforderungen des § 17 KSchG unterschätzt werden. Konkret: Die Konsultation des Betriebsrats muss echte Verhandlungen umfassen, nicht nur eine formale Information. Die Anzeige muss vollständig sein; fehlende Angaben werden von der Agentur für Arbeit beanstandet und können Verzögerungen von mehreren Wochen erzeugen.
Für Betriebe ohne Betriebsrat gilt: Die Konsultationspflicht nach § 17 Abs. 2 KSchG entfällt, die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit jedoch nicht. Der Insolvenzverwalter muss die vorgesehene Anzahl der Entlassungen, die betroffenen Berufsgruppen, den Zeitraum und die Auswahlkriterien mitteilen. Auch hier ist eine sorgfältige Dokumentation unverzichtbar.
Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer: Die entscheidenden Schritte im Überblick
Die vorstehende Analyse mündet in eine klare Handlungslogik. Geschäftsführer in der Software- und IT-Branche, die sich in einer Krisensituation befinden, sollten die folgenden Schritte konsequent und in der angegebenen Reihenfolge angehen.
Liquiditätscheck und Insolvenzgrundfeststellung: Zunächst muss mit anwaltlicher Unterstützung geprüft werden, ob Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt. Dies bestimmt, welche Handlungsfristen gelten. Bei Zahlungsunfähigkeit läuft die Antragsfrist von drei Wochen; bei Überschuldung von sechs Wochen. Eine Unterschreitung dieser Fristen ohne Handlung löst persönliche Straf- und Haftungsrisiken aus.
Vorfinanzierungsoption prüfen: Parallel zur Antragsvorbereitung sollte die Insolvenzgeld-Vorfinanzierung mit einem Finanzierungspartner und dem vorläufigen Insolvenzverwalter abgestimmt werden. Diese Option ist zeitkritisch und muss aktiv angestoßen werden; sie ergibt sich nicht automatisch aus dem Verfahren.
Personalstrategie entwickeln: Der Geschäftsführer sollte – gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter – frühzeitig entscheiden, welche Mitarbeitergruppen für eine Fortführung oder übertragende Sanierung unverzichtbar sind. Bei IT-Unternehmen sind das typischerweise die Kernentwickler mit produktkritischem Know-how. Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung – auch im insolvenzrechtlichen Umfeld – können vertraglicher oder informeller Natur sein; Versprechen über Abfindungen oder Sonderleistungen sollten jedoch nicht ohne anwaltliche Rücksprache gemacht werden, weil sie Masseverbindlichkeiten auslösen können.
IP-Rechtslage klären: Die Frage, wem Quellcode, Lizenzen und Daten gehören, sollte vor der Transaktion eindeutig beantwortet werden. Unklare Rechteverhältnisse sind häufig das größte Transaktionshindernis im IT-Bereich und können eine sonst erfolgreiche übertragende Sanierung scheitern lassen.
Betriebsrat und Arbeitnehmer informieren: Soweit ein Betriebsrat besteht, hat der Insolvenzverwalter umfangreiche Unterrichtungspflichten nach §§ 80, 111 BetrVG. Eine transparente und rechtlich korrekte Kommunikation mit der Belegschaft schützt nicht nur vor Arbeitsgericht-Verfahren, sondern ist auch ein wesentlicher Faktor für die Mitarbeiterbindung in der Übergangsphase.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Insolvenzarbeitsrechts in der IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Unterlagen, der Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung – insbesondere zur Antragspflicht, zur Vorfinanzierungsstruktur und zur Transaktionsgestaltung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zu Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen in der IT-Branche
Wer hat in der Insolvenz eines Softwareunternehmens Anspruch auf Insolvenzgeld?
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts, die in den drei Monaten vor dem Insolvenzereignis kein oder kein vollständiges Arbeitsentgelt erhalten haben. Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung sind in der Regel ausgeschlossen; Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sowie faktisch weisungsgebundene Scheinselbständige können im Einzelfall anspruchsberechtigt sein. Die Statusfeststellung sollte frühzeitig und mit anwaltlicher Begleitung erfolgen, da die Bundesagentur für Arbeit eigene Prüfmaßstäbe anlegt.
Welche Antragsfrist gilt für Insolvenzgeld, und was passiert bei Versäumnis?
Der Antrag auf Insolvenzgeld muss nach § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Diese Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, erlischt der Anspruch vollständig; eine nachträgliche Korrektur ist nur in engen Ausnahmefällen möglich. In der Praxis sollte der Insolvenzverwalter oder der vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer aktiv über die Antragspflicht informieren.
Kann der Insolvenzverwalter Entwickler und IT-Spezialisten sofort kündigen?
Der Insolvenzverwalter kann Arbeitsverhältnisse nach § 113 InsO kündigen. Dabei gilt eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, die längere vertragliche oder tarifvertragliche Fristen überschreibt. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG bleibt anwendbar – eine soziale Rechtfertigung der Kündigung ist also weiterhin erforderlich. Bei beabsichtigter Massenentlassung gelten die Anzeige- und Konsultationspflichten nach §§ 17, 18 KSchG; Formfehler können zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen.
Was passiert mit dem Quellcode eines insolventen Softwareunternehmens?
Quellcode, der von Arbeitnehmern in Erfüllung ihrer dienstvertraglichen Pflichten entwickelt wurde, steht nach § 69b UrhG dem Arbeitgeber zu und fällt in die Insolvenzmasse. Bei Freelancern und Scheinselbständigen gilt diese gesetzliche Zuweisung nicht automatisch; hier kommt es auf die vertragliche Regelung an. Fehlende oder unklare Rechteübertragungen sind in der Praxis ein häufiges Transaktionshindernis bei der übertragenden Sanierung von IT-Unternehmen und sollten vor einer Transaktion rechtlich geklärt werden.
Gehen Arbeitsverhältnisse bei einer übertragenden Sanierung automatisch auf den Erwerber über?
Erfolgt die übertragende Sanierung als Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB, gehen die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter grundsätzlich kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht, über das sie nach § 613a Abs. 5 BGB rechtzeitig und vollständig zu unterrichten sind. Fehler in der Unterrichtung verlängern die Widerspruchsfrist erheblich. Die sorgfältige Strukturierung des Asset-Deals kann dazu beitragen, ungewollte Übergänge zu vermeiden.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat im Insolvenzverfahren eines IT-Unternehmens?
Sofern ein Betriebsrat besteht, hat der Insolvenzverwalter ihn nach § 80 BetrVG umfassend zu unterrichten. Bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG – etwa Stilllegung oder wesentliche Einschränkung – ist über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Das Sozialplanvolumen ist in der Insolvenz nach § 123 InsO auf zweieinhalb Monatsverdienste je Arbeitnehmer begrenzt; zusätzlich darf die Gesamtsumme ein Drittel der freien Masse nicht übersteigen. Viele IT-Unternehmen haben keinen Betriebsrat, was Personalanpassungen erleichtert, individuellen Kündigungsschutz aber nicht ausschließt.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.