Ein Unternehmen gerät in finanzielle Schieflage. Die Liquiditätslücke wächst, der Gesellschafterkreis ist zerstritten, und die nächste Kreditrate ist kaum noch zu bedienen. In dieser Situation fragen viele Geschäftsführer des deutschen Mittelstands: Gibt es eine Alternative zur Liquidation? Die Antwort lautet ja – sofern rechtzeitig gehandelt wird.
Das Insolvenzplanverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, auch innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens einen Sanierungsweg zu beschreiten. Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt, Forderungen können anteilig oder zeitlich gestreckt befriedigt werden, und das Unternehmen bleibt unter Umständen als wirtschaftliche Einheit erhalten. Die Gerichte – insbesondere die Insolvenzgerichte der Landgerichtsstandorte – haben die Anforderungen an einen bestätigungsfähigen Insolvenzplan in jüngerer Zeit inhaltlich präzisiert. Geschäftsführer müssen diese Entwicklungen kennen, um Haftungsrisiken zu begrenzen und Sanierungschancen zu nutzen.
Dieser Beitrag erläutert die Rechtsgrundlagen des Insolvenzplanverfahrens, ordnet die gefestigte Spruchpraxis der Insolvenzgerichte ein, beleuchtet die praktischen Folgen für den Mittelstand und zeigt die nächsten Schritte auf dem Weg zur Planbestätigung.
Rechtsrahmen: Was regelt das Insolvenzplanverfahren nach der InsO?
Das Insolvenzplanverfahren ist das zentrale Instrument, mit dem die Insolvenzordnung eine Abweichung von der regulären Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse ermöglicht. Anstelle der Zerschlagung tritt eine verhandelte Lösung, die Schuldner, Insolvenzverwalter und Gläubiger gemeinsam gestalten.
Die Normbasis findet sich in den §§ 217 ff. InsO. Der Plan gliedert sich nach dem gesetzlichen Pflichtgerüst in einen darstellenden Teil – der die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Grundlage des Plans schildert – und einen gestaltenden Teil, der die rechtlichen Wirkungen für Gläubiger und Beteiligte festlegt. Beide Teile sind gleichwertige Bestandteile; die Insolvenzgerichte prüfen die Vollständigkeit und innere Konsistenz des Plans im Rahmen des Bestätigungsverfahrens nach § 248 InsO.
Antragsberechtigt ist sowohl der Schuldner selbst als auch der Insolvenzverwalter (§ 218 InsO). In der Mandatspraxis sehen wir, dass Pläne, die der Schuldner bereits vor Verfahrenseröffnung vorkonzipiert hat – häufig im Zuge eines sogenannten prepackaged plan –, vor den Insolvenzgerichten auf größere Akzeptanz stoßen, weil Planungsgrundlagen und Unternehmensfortführungsprognose belastbarer dokumentiert sind.
Entscheidend ist der Vergleichsmaßstab: Der Plan muss sicherstellen, dass kein Gläubiger schlechtergestellt wird, als er ohne Plan stünde (§ 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Diesen Nachweis – die sogenannte Vergleichsrechnung – bewertet das Insolvenzgericht nicht nur formell, sondern inhaltlich. Fehler in der Vergleichsrechnung sind nach gefestigter Spruchpraxis ein eigenständiger Bestätigungsversagungsgrund.
Wie hat die Rechtsprechung die Anforderungen an Insolvenzpläne konkretisiert?
Die Insolvenzgerichte haben in den vergangenen Jahren erhebliche Anforderungen an die Qualität von Insolvenzplänen herausgearbeitet. Drei Entwicklungslinien prägen das aktuelle Bild.
Erste Entwicklungslinie: Gruppenbildung und Gleichbehandlung. § 222 InsO verlangt die Einteilung der Gläubiger in Gruppen nach gleichartiger Rechtsstellung. Die Spruchpraxis macht deutlich: Eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung innerhalb einer Gruppe oder eine willkürliche Gruppenbildung führt zur Versagung der Bestätigung. In der Beratungspraxis der Kanzlei stoßen wir regelmäßig auf Pläne, bei denen Kleingläubiger und strategisch bedeutsame Lieferanten in ein und dieselbe Gruppe gefasst wurden – mit dem Ergebnis, dass das Abstimmungsquorum verfehlt wurde, weil die Kleingläubiger geschlossen ablehnten.
Zweite Entwicklungslinie: Plankredite und neue Finanzierung. Insolvenzpläne scheitern in der Praxis häufig nicht an der Gläubigermehrheit, sondern an der Finanzierungsseite. Gerichte verlangen zunehmend, dass ein Finanzierungsnachweis – etwa eine Bankbestätigung oder ein verbindliches Term Sheet – dem Plan beigefügt wird. Fehlt dieser Nachweis, ist die Fortführungsprognose im darstellenden Teil nicht belastbar. Das Insolvenzgericht darf die Bestätigung in einem solchen Fall wegen mangelhafter Erfüllbarkeit verweigern.
Dritte Entwicklungslinie: Obstruktionsverbot und gerichtliche Korrektur. Das Obstruktionsverbot nach § 245 InsO erlaubt es dem Gericht, das Nein einer Gläubigergruppe unter bestimmten Voraussetzungen zu ersetzen. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat die Voraussetzungen hier präzisiert: Die ablehnende Gruppe darf nicht bessergestellt sein als ohne Plan, und alle anderen Gruppen müssen zugestimmt haben. Entscheidend ist, dass das Gericht auch bei Anwendung des Obstruktionsverbots keine eigene Ermessensentscheidung über die Planwürdigkeit trifft – es prüft ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen. Dieser formale Charakter der Ersetzung wird in der Praxis häufig unterschätzt.
Welche Antragspflichten treffen Geschäftsführer im Vorfeld eines Insolvenzplans?
Für Geschäftsführer beginnt die rechtliche Verantwortung lange vor dem Planverfahren. Das Insolvenzrecht kennt zwei eigenständige Insolvenzgründe mit unterschiedlichen Antragspflichten: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO.
Nach § 15a InsO ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit spätestens innerhalb von drei Wochen zu stellen; bei Überschuldung verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen. Diese Fristen laufen ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschäftsführer den Insolvenzgrund erkannt hat oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Eine Verletzung der Antragspflicht ist strafbewehrt und begründet darüber hinaus eine persönliche Schadensersatzhaftung gegenüber den Gläubigern.
Was bedeutet das für die Planstrategie? Die Antragspflicht und die Plangestaltung schließen sich nicht aus. Im Gegenteil: Ein Geschäftsführer, der die Krise frühzeitig erkennt und bereits mit Einleitung des Verfahrens ein tragfähiges Plankonzept vorlegt, verbessert seine Verhandlungsposition gegenüber dem Insolvenzverwalter erheblich. Nach unserer Erfahrung gelingt die Bestätigung eines Schuldnerplans vor allem dann, wenn das Management die wirtschaftliche Krise transparent dokumentiert und einen konsistenten Sanierungsansatz – einschließlich belastbarer Liquiditätsplanung – frühzeitig vorlegt.
Wie sieht es mit der Haftungslage aus, wenn der Geschäftsführer Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vornimmt? § 15b InsO, der mit dem SanInsFoG (Sanierungs- und Insolvenzfortentwicklungsgesetz) eingeführt wurde, hat die frühere Regelung des § 64 GmbHG abgelöst und konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen der Fortführung des Unternehmens dienen und damit privilegiert sind. Der Geschäftsführer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar war.
Insolvenzplan versus StaRUG: Welches Instrument passt für den Mittelstand?
Seit dem 1. Januar 2021 steht mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ein vorinsolvenzliches Instrument zur Verfügung, das ausdrücklich auf den Mittelstand zugeschnitten ist. Doch wie verhält sich das StaRUG-Verfahren zum klassischen Insolvenzplanverfahren? Die Wahl des richtigen Instruments ist eine der wichtigsten strategischen Weichenstellungen in der Krisensituation.
Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt und im Eingriffsbereich. Das StaRUG greift vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – und zwar nur in die Finanzverbindlichkeiten, also typischerweise in Bankdarlehen, Anleihen und ähnliche Instrumente. Lieferanten- und Arbeitnehmerverbindlichkeiten sind grundsätzlich nicht erfassbar. Das Insolvenzplanverfahren hingegen wirkt auf alle Gläubigergruppen und kann auch operative Verbindlichkeiten restrukturieren.
In der Beratungspraxis sehen wir bei inhabergeführten mittelständischen Unternehmen häufig ein Muster: Die finanzielle Schieflage ist überwiegend auf Bankverbindlichkeiten zurückzuführen, während das operative Geschäft noch funktioniert. In diesem Fall kann das StaRUG das schonendere Instrument sein, weil es den Reputationsschaden eines Insolvenzverfahrens vermeidet und das Unternehmen nicht unter die Aufsicht eines Insolvenzverwalters stellt. Sind die Verbindlichkeiten hingegen breiter gestreut – etwa durch Rückstände bei Sozialversicherungsträgern, Steuerbehörden und Lieferanten –, bleibt das Insolvenzplanverfahren häufig das wirksamere Instrument.
Welches Verfahren die bessere Sanierungschance bietet, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Es hängt von der Gläubigerstruktur, der Liquiditätslage, dem Zeitdruck und der Kooperationsbereitschaft der Hauptgläubiger ab.
Abstimmung, Bestätigung und gerichtliche Kontrolle des Insolvenzplans
Das Abstimmungsverfahren ist das prozessuale Herzstück des Insolvenzplans. Nach § 244 InsO bedarf es der Zustimmung jeder Gläubigergruppe: Innerhalb jeder Gruppe müssen sowohl die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger als auch die Mehrheit der Summe der Forderungen zustimmen (doppeltes Mehrheitserfordernis). Fehlt auch nur in einer Gruppe eine der beiden Mehrheiten, ist das Planangebot abgelehnt – sofern das Gericht nicht das Obstruktionsverbot nach § 245 InsO anwendet.
Nach der Abstimmung prüft das Insolvenzgericht im Bestätigungsverfahren (§§ 248 ff. InsO) von Amts wegen, ob die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Plans eingehalten wurden. Daneben steht jedem Gläubiger das Recht zu, Beschwerde gegen die Planbestätigung einzulegen. Die Gerichte prüfen insoweit insbesondere, ob der Gläubiger durch den Plan schlechtergestellt wird als ohne ihn – der bereits genannte Vergleichsmaßstab.
Ein in der Praxis oft unterschätzter Aspekt ist die zeitliche Dimension: Die Planbestätigung durch das Insolvenzgericht ist aufschiebend bedingt durch die Beschwerdefreiheit. Legt ein Gläubiger sofortige Beschwerde ein, verlängert sich der Schwebezustand erheblich. Insbesondere wenn Arbeitsverhältnisse und Vertragsverhältnisse mit Geschäftspartnern von der Bestätigung abhängen, entsteht eine Planungsunsicherheit, die das Sanierungsvorhaben gefährden kann. Die Möglichkeit des Vollzugsverbots nach § 253 InsO – das Gericht kann auf Antrag die Vollziehung einstweilen untersagen – ist zwar vorgesehen, schafft aber nur eine Übergangslösung.
Was bedeuten die aktuellen Entwicklungen praktisch für Geschäftsführer?
Für den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens verdichten sich die rechtlichen Anforderungen an das Insolvenzplanverfahren zu einer klaren Handlungslogik: Früh handeln, vollständig dokumentieren, kompetente Berater einbinden.
Die gefestigte Rechtsprechung der Insolvenzgerichte zeigt, dass Pläne mit unvollständiger Vergleichsrechnung, fehlenden Finanzierungsnachweisen oder sachwidrig gebildeten Gläubigergruppen regelmäßig scheitern. Diese Scheiternsgründe sind nicht zufällig – sie sind technischer Natur und hätten in der Planvorbereitung vermieden werden können.
Praktisch bedeutet das: Eine belastbare Liquiditätsplanung, ein abgestimmtes Konzept zur Gruppenbildung und eine vollständige Vergleichsrechnung gehören zur Grundausstattung jedes Insolvenzplans. Hinzu kommt die frühzeitige Kommunikation mit den Hauptgläubigern – insbesondere mit finanzierenden Banken –, um das Abstimmungsquorum zu sichern, bevor der Plan formell eingereicht wird.
Nach unserer Erfahrung in der Begleitung von Planverfahren ist der häufigste Fehler nicht das Fehlen von Sanierungsbereitschaft, sondern das Fehlen von Sanierungszeit. Wer erst dann Rechtsrat sucht, wenn die Antragspflicht bereits eingetreten ist, hat den strategischen Spielraum für ein Planverfahren häufig bereits aufgebraucht.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein produzierendes mittelständisches Unternehmen mit rund 80 Beschäftigten, das aufgrund von Lieferkettenunterbrechungen und gestiegenen Energiekosten in Zahlungsschwierigkeiten geraten war. Ausgangslage: erhebliche Rückstände gegenüber zwei Hauptgläubigerbanken, laufende Verträge mit strategischen Lieferanten und einem Großabnehmer, dessen Rahmenvertrag drohte zu kündigen. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Erstellung eines Insolvenzplans mit drei Gläubigergruppen (gesicherte Gläubiger, ungesicherte Finanzgläubiger, Lieferanten/sonstige Gläubiger), legte eine konsistente Vergleichsrechnung vor und koordinierte vorab Gespräche mit dem Insolvenzverwalter und den Banken. Ergebnis: Nach Bestätigung des Plans durch das Insolvenzgericht konnte das Unternehmen den Geschäftsbetrieb unter veränderter Kapitalstruktur fortsetzen. Konkrete Befriedungsquoten werden aus Vertraulichkeitsgründen nicht genannt.
Nächste Schritte: Wie bereiten Sie ein Insolvenzplanverfahren vor?
Die Vorbereitung eines Insolvenzplanverfahrens folgt einer klaren Abfolge. Wer diese Schritte strukturiert angeht, verbessert die Erfolgsaussichten im Verfahren erheblich.
- Krisendiagnose und Liquiditätsstatus: Zunächst ist festzustellen, ob Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt oder droht. Der Status bestimmt den Zeitdruck und den Instrumentenrahmen (Insolvenzplan vs. StaRUG).
- Sanierungskonzept und Businessplan: Auf Grundlage der Krisenursachenanalyse ist ein operatives Sanierungskonzept zu erarbeiten. Dieses bildet die inhaltliche Basis des darstellenden Teils des Insolvenzplans.
- Gläubigerstrukturanalyse und Gruppenbildung: Die Forderungslandschaft ist zu erfassen. Darauf aufbauend wird die Gruppenstruktur des Plans entwickelt, die sowohl rechtlichen als auch strategischen Anforderungen genügen muss.
- Vergleichsrechnung: Die Vergleichsrechnung stellt dem Planwert die hypothetische Liquidationsquote gegenüber. Sie muss transparent, methodisch konsistent und von einem sachverständigen Dritten nachvollziehbar sein.
- Finanzierungsstruktur: Die Finanzierung der Planerfüllung – häufig durch einen sogenannten Plankredit oder die Einlage eines Investors – ist verbindlich sicherzustellen und zu dokumentieren.
- Einreichung und Abstimmung: Nach Prüfung durch das Insolvenzgericht wird der Plan zur Abstimmung gestellt. Die Vorbereitung der Abstimmung – insbesondere die Koordination mit Hauptgläubigern – ist eine eigenständige Aufgabe.
Diese Abfolge ist nicht in jedem Fall linear. Bei komplexen Gläubigerstrukturen oder parallelen Steuerforderungen können einzelne Schritte iterativ sein.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Insolvenzplanverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, welches Sanierungsinstrument auf Ihr Unternehmen passt und welche Fristen aktuell laufen, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Insolvenzplan und zur Sanierung
Was ist der Unterschied zwischen einem Insolvenzplan und einem Regelinsolvenzverfahren?
Im Regelinsolvenzverfahren wird die Insolvenzmasse verwertet und der Erlös nach gesetzlicher Rangfolge an die Gläubiger verteilt. Das Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO erlaubt es demgegenüber, diese gesetzliche Verteilung durch eine verhandelte Lösung zu ersetzen: Gläubiger können Forderungsverzichte erklären, Stundungen vereinbaren oder Forderungen in Gesellschaftsanteile umwandeln. Das Unternehmen kann als wirtschaftliche Einheit erhalten werden. Der Insolvenzplan ist damit das zentrale Sanierungsinstrument der InsO.
Wer kann einen Insolvenzplan einreichen?
Nach § 218 InsO sind sowohl der Schuldner als auch der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Der Schuldner kann bereits mit dem Insolvenzantrag einen Plan vorlegen – in der Praxis häufig als sogenannter prepackaged plan, der vorab mit Hauptgläubigern abgestimmt wurde. Ein Schuldnerplan wird nur dann zurückgewiesen, wenn er offensichtlich keine Aussicht auf Annahme hat.
Welche Mehrheiten sind für die Planbestätigung erforderlich?
Innerhalb jeder Gläubigergruppe ist ein doppeltes Mehrheitserfordernis zu erfüllen: Die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger und die Mehrheit der Forderungssummen müssen dem Plan zustimmen (§ 244 InsO). Verweigert eine Gruppe die Zustimmung, kann das Gericht unter den engen Voraussetzungen des Obstruktionsverbots (§ 245 InsO) die Ablehnung ersetzen.
Was ist das Obstruktionsverbot und wann greift es?
Das Obstruktionsverbot nach § 245 InsO erlaubt dem Insolvenzgericht, die Ablehnung einer Gläubigergruppe zu ersetzen, wenn diese Gruppe durch den Plan nicht schlechtergestellt wird als ohne ihn, die Mehrheit der übrigen Gruppen zugestimmt hat und die ablehnende Gruppe an den Planwerten angemessen beteiligt wird. Das Gericht prüft dabei ausschließlich diese gesetzlichen Voraussetzungen – eine eigene Bewertung der Sanierungseignung nimmt es nicht vor.
Wie verhält sich das Insolvenzplanverfahren zum StaRUG?
Das StaRUG (in Kraft seit 1. Januar 2021) greift als vorinsolvenzliches Instrument und ermöglicht die Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Operative Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder Arbeitnehmern sind grundsätzlich nicht erfassbar. Das Insolvenzplanverfahren wirkt demgegenüber auf alle Gläubigergruppen. Die Wahl des Instruments hängt von der Gläubigerstruktur, dem Zeitdruck und der Kooperationsbereitschaft der Hauptgläubiger ab.
Was droht einem Geschäftsführer, der die Antragspflicht verletzt?
Nach § 15a InsO besteht bei Zahlungsunfähigkeit eine Antragspflicht innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen. Eine Verletzung dieser Fristen ist strafrechtlich bewehrt und begründet darüber hinaus eine persönliche zivilrechtliche Haftung gegenüber den Gläubigern. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Insolvenzgrund erkannt wurde oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkannt werden müssen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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