Ein Geschäftsführer, der die Insolvenzantragspflicht im Blick hat, steht an einem der kritischsten Weichenstellungsmomente seiner unternehmerischen Laufbahn. Die Frage lautet nicht: „Muss ich Insolvenz anmelden?" – sondern: „Welches Verfahren erhält das Unternehmen, schützt die Arbeitsplätze und begrenzt die persönliche Haftung?" Der Insolvenzplan bietet hier einen gesetzlich vorgesehenen Weg zur Sanierung im laufenden Insolvenzverfahren.
Das Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO ermöglicht es, ein insolventes Unternehmen durch einen zwischen Schuldner und Gläubigern ausgehandelten Plan zu sanieren, anstatt es zu liquidieren. Gläubigerrechte werden dabei durch Mehrheitsbeschluss verbindlich umgestaltet; ein bestätigter Plan ersetzt das reguläre Abwicklungsverfahren vollständig. Für inhabergeführte Mittelstandsunternehmen ist das Planverfahren regelmäßig die bevorzugte Alternative zur Zerschlagung.
Dieser Leitfaden erläutert Schritt für Schritt: Rechtsgrundlagen, Planstruktur, Abstimmungsverfahren, gerichtliche Bestätigung, Haftungsfolgen für die Geschäftsführung und die konkreten nächsten Schritte.
Warum ist das Insolvenzplanverfahren für den Mittelstand relevant?
Inhabergeführte Unternehmen neigen dazu, einen Insolvenzantrag als Endpunkt zu begreifen. Das ist ein folgenschwerer Irrtum. Die Insolvenzordnung kennt das Planverfahren seit ihrer Einführung als eigenständigen Sanierungsweg – und in der Mandatspraxis sehen wir, dass dieser Weg bei rechtzeitiger Einleitung deutlich häufiger zur Unternehmensfortführung führt als eine reine Regelabwicklung.
Ausgangspunkt ist die Unterscheidung zwischen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Liegt einer dieser Eröffnungsgründe vor, gilt: Bei Zahlungsunfähigkeit besteht eine Antragspflicht innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen (§ 15a InsO). Versäumt der Geschäftsführer diese Fristen, droht neben der strafrechtlichen Insolvenzverschleppung auch die persönliche Haftung für nach Eintritt der Insolvenzreife getätigte Zahlungen.
Wer hingegen rechtzeitig handelt, kann frühzeitig mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans beginnen – idealerweise parallel zur Vorbereitung des Antrags. Das Planverfahren ist kein Rettungsanker des letzten Moments; es ist ein strukturiertes Gestaltungsinstrument, das eine realistische Fortführungsperspektive voraussetzt.
Warum entscheiden sich dennoch so viele Unternehmen erst spät für diesen Weg? Erfahrungsgemäß unterschätzen Gesellschafter und Geschäftsführer die Planbarkeit des Verfahrens und überschätzen den Reputationsschaden. Beides lässt sich durch frühzeitige Beratung korrigieren.
Schritt 1 – Voraussetzungen und Vorlageberechtigte klären
Ein Insolvenzplan kann nur im eröffneten oder zugelassenen Insolvenzverfahren vorgelegt werden. Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren und bestellt einen vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalter. Vorlageberechtigte sind nach § 218 InsO sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Schuldner selbst. In der Praxis ist es häufig die Unternehmensseite, die einen Planentwurf erarbeitet und dem Verwalter zur Koordination vorlegt.
Die erste Prüfungsaufgabe lautet: Ist das Unternehmen fortführungswürdig? Das Insolvenzgericht – als zuständige INSTANZ – prüft, ob der Planvorlage offensichtliche Hindernisse entgegenstehen (§ 231 InsO). Liegen keine Ablehnungsgründe vor, wird der Plan den Gläubigern zur Stellungnahme zugeleitet.
Für den Geschäftsführer bedeutet das konkret: Bereits in der Krisensituation vor Antragstellung sollte geprüft werden, ob ein Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff. InsO) sinnvoll ist. Bei der Eigenverwaltung bleibt der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters verwaltungs- und verfügungsbefugt – eine erhebliche Erleichterung für die Planerarbeitung. Allerdings setzt das Gericht Eigenverwaltung nur an, wenn keine Umstände bekannt sind, die auf eine Benachteiligung der Gläubiger schließen lassen.
Schritt 2 – Den Insolvenzplan strukturieren: darstellender und gestaltender Teil
Das Herzstück des Verfahrens ist der Insolvenzplan selbst. Er gliedert sich zwingend in zwei Teile (§ 219 InsO): den darstellenden Teil und den gestaltenden Teil.
Der darstellende Teil beschreibt die Ist-Situation des Unternehmens, die Ursachen der Insolvenz, die Vermögenslage und – entscheidend – einen Vergleich: Was würden die Gläubiger im Liquidationsszenario erhalten? Was erhalten sie nach dem Plan? Dieses Vergleichsrechnung ist nicht optional; das Gericht und die Gläubiger prüfen sie eingehend.
Der gestaltende Teil legt fest, wie die Rechte der Gläubiger verändert werden: Forderungsverzichte, Stundungen, Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap), Anteilsreduktionen oder Neukapitalisierungen. Die Gestaltungsmöglichkeiten reichen deutlich weiter als im regulären Abwicklungsverfahren, weil das Planverfahren ausdrücklich auch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen einschließen kann (§ 225a InsO).
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass die Qualität der Vergleichsrechnung darüber entscheidet, ob ein Plan Zustimmung findet. Gläubiger, die erkennen, dass sie im Liquidationsszenario weniger erhielten, haben einen rationalen Anreiz zur Planunterstützung. Diese Erkenntnis muss im darstellenden Teil unmissverständlich herausgearbeitet werden.
Welche Gläubigergruppen sind am Abstimmungsverfahren beteiligt?
Das Abstimmungsverfahren nach §§ 235 ff. InsO folgt einem Gruppenmodell: Die Gläubiger werden in Gruppen unterteilt, die wirtschaftlich vergleichbare Interessen aufweisen. Gesicherte Gläubiger (z. B. Kreditinstitute mit dinglichen Sicherheiten), ungesicherte Gläubiger, nachrangige Gläubiger und – sofern einbezogen – Anteilsinhaber bilden separate Gruppen.
Innerhalb jeder Gruppe ist der Plan angenommen, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Gläubiger nach Köpfen zustimmt und diese Mehrheit zugleich die Summe der Forderungen repräsentiert (§ 244 InsO). Stimmt eine Gruppe gegen den Plan, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die fehlende Zustimmung ersetzen – das sogenannte „Obstruktionsverbot" (§ 245 InsO). Diese Regelung ist ein zentrales Gestaltungselement: Kein einzelner Gläubiger kann einen mehrheitlich getragenen Plan blockieren, solange er durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als im Regelverfahren.
Was bedeutet das für die Vorbereitung? Die Gruppenbildung ist eine strategische Entscheidung. Falsche Gruppenabgrenzungen führen zu Anfechtbarkeit des Plans; zu granulare Gruppen erhöhen den Abstimmungsaufwand. Hier ist juristische Erfahrung mit dem jeweiligen Insolvenzgericht von erheblichem Wert.
Schritt 3 – Gerichtliche Bestätigung und ihre Rechtswirkungen
Hat der Plan die Abstimmung bestanden, bedarf er der gerichtlichen Bestätigung (§ 248 InsO). Das Insolvenzgericht prüft formelle Voraussetzungen und ob ein Gläubiger entgegen seiner Stimmabgabe besser durch den Plan gestellt wird als ohne ihn. Ist der Plan bestätigt, entfaltet er Wirkung gegenüber allen Planbetroffenen – auch gegenüber solchen, die abgestimmt haben oder sogar gegen den Plan gestimmt haben.
Die Wirkung des bestätigten Plans ist weitreichend: Forderungen werden in dem im Plan festgelegten Umfang als erfüllt behandelt; das Insolvenzverfahren wird nach vollständiger Planerfüllung aufgehoben (§ 258 InsO). Das Unternehmen kann danach als eigenständiger Rechtsträger fortbestehen – ohne die rechtlichen Folgen eines abgeschlossenen Liquidationsverfahrens.
Für die Geschäftsführung bedeutet die Verfahrensaufhebung eine erhebliche Entlastung. Allerdings: Der Plan enthält regelmäßig auch Überwachungsregelungen. Ein Planüberwacher – häufig der vormalige Insolvenzverwalter – kontrolliert die Planerfüllung. Verstöße gegen den Plan können zur Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens führen.
Welche persönlichen Haftungsrisiken trägt die Geschäftsführung?
Diese Frage ist für Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen oft die dringlichste. Das Insolvenzrecht begründet eine Reihe persönlicher Pflichten und Haftungsrisiken, die unabhängig davon bestehen, ob ein Planverfahren eingeleitet wird oder nicht.
Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können zur persönlichen Erstattungspflicht des Geschäftsführers gegenüber der Insolvenzmasse führen (§ 15b InsO). Diese Norm wurde mit dem SanInsFoG zum 1. Januar 2021 neu gefasst; sie ersetzt den früheren § 64 GmbHG, ist aber in ihrer Kernaussage vergleichbar rigoros. Laufende Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sind zulässig; Tilgungen von Gesellschafterdarlehen oder Ausschüttungen hingegen nicht.
Daneben droht strafrechtlich die Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO), wenn der Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen gestellt wird. Die Drei-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit und die Sechs-Wochen-Frist bei Überschuldung sind harte Grenzen. Sie beginnen, sobald der Insolvenzgrund objektiv vorliegt – auf die Kenntnis des Geschäftsführers kommt es nur für die strafrechtliche Würdigung an, nicht für die zivilrechtliche Haftung.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe, das nach dem Wegfall eines Großkunden in Zahlungsschwierigkeiten geraten war. Die Ausgangslage: Der Geschäftsführer hatte Verbindlichkeiten über mehrere Monate gestundet, ohne Antrag zu stellen. Vorgehen: Zunächst wurde die Fristlage analysiert und ein Sanierungsgutachten beauftragt, parallel zur Vorbereitung eines Eigenantrags mit Eigenverwaltungsantrag. Im Ergebnis wurde ein Insolvenzplan vorgelegt, der wesentliche Gläubigergruppen einband und zu einer erheblichen Reduzierung der Verbindlichkeiten führte. Das Unternehmen setzt seine Geschäftstätigkeit fort. Konkrete Beträge oder Quoten nennen wir aus berufsrechtlichen Gründen nicht – die strukturelle Vorgehensweise ist jedoch exemplarisch für vergleichbare Konstellationen im Mittelstand.
Anonymisierter Mandatseinblick
In einem weiteren Mandat begleitete die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen mit rund 80 Beschäftigten. Ausgangslage: Überschuldung infolge von Lieferkettenunterbrechungen; zugleich stabiler Kundenstamm und positive operative Marge. Vorgehen: Erarbeitung eines Insolvenzplans mit Debt-Equity-Swap und Stundungsvereinbarung für Kreditinstitute; Gruppenbildung nach wirtschaftlicher Interessenlage. Ergebnis: Plan wurde von allen Gläubigergruppen angenommen; das Unternehmen wurde saniert und der Insolvenzverwalter nach Planbestätigung abberufen. Diese Konstellation zeigt, dass ein frühzeitig eingeleitetes Planverfahren die Unternehmenskontinuität sichern kann – ohne Garantie, aber mit belastbarer Strukturlogik.
Schritt 4 – StaRUG als vorgelagerte Sanierungsoption verstehen
Wer das Thema Insolvenzplan und Sanierung vollständig durchdenkt, muss das Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen-Gesetz (StaRUG) kennen. Das StaRUG ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und eröffnet Unternehmen, die noch nicht insolvenzreif sind, aber drohend zahlungsunfähig (§ 18 InsO), eine außergerichtliche oder gerichtlich flankierte Restrukturierung.
Der entscheidende Unterschied: Das StaRUG erlaubt Eingriffe in Gläubigerrechte außerhalb eines Insolvenzverfahrens – durch einen Restrukturierungsplan, der dem Insolvenzplan strukturell ähnlich ist. Das Gericht (hier: das Restrukturierungsgericht, nicht das Insolvenzgericht) kann Stabilisierungsmaßnahmen anordnen, z. B. Vollstreckungssperren. Das Verfahren ist weniger öffentlich als das Insolvenzverfahren und bietet somit reputationssensiblen Unternehmen erhebliche Vorteile.
Welches Instrument das richtige ist – StaRUG-Restrukturierungsplan oder Insolvenzplan –, hängt von Liquiditätslage, Gläubigerstruktur und Zeitdruck ab. Nach unserer Erfahrung schließen sich beide Instrumente nicht aus; in einigen Konstellationen wird das StaRUG-Verfahren eingeleitet, das dann bei Scheitern in ein Insolvenzverfahren mit Planvorbereitung übergeht.
Schritt 5 – Eigenverwaltung kombinieren und den Zeitplan steuern
Die Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) ist kein eigenes Sanierungsverfahren – sie ist ein Modus des Insolvenzverfahrens. In der Eigenverwaltung verwaltet der Schuldner unter Sachwalteraufsicht die Insolvenzmasse selbst. Das erleichtert die Planerstellung erheblich, weil die Unternehmensführung weiterhin unmittelbaren Zugang zu Daten, Mitarbeitern und Kunden hat.
Voraussetzung für die Anordnung der Eigenverwaltung ist ein rechtzeitig gestellter Antrag und – seit der ESUG-Reform und ihrer weiteren Entwicklung – ein belastbares Finanzierungskonzept für die ersten Wochen. Das Gericht wird einen vorläufigen Sachwalter bestellen; dieser überwacht, hält aber keine Verwaltungsbefugnis. Der Schuldner bleibt handlungsfähig.
Praktisch ist der Zeitplan eng: Vom Antrag bis zur Vorlage des Plans sollten nicht mehr als drei bis vier Monate vergehen. In dieser Zeit müssen Sanierungskonzept, Vergleichsrechnung, Gruppenbildung und Gläubigerverhandlungen abgeschlossen sein. Wer diesen Zeitplan unterschätzt, riskiert, dass das Gericht auf reguläre Insolvenzverwaltung umstellt – mit erheblichen Folgen für die Mitsprache des Schuldners.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Insolvenzplan- und Eigenverwaltungsverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Entscheidungsmatrix: Welches Sanierungsinstrument passt?
Die Wahl des richtigen Instruments hängt von der konkreten Krisentiefe ab. Eine Orientierung:
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), keine Überschuldung: StaRUG-Restrukturierungsplan prüfen; kein Insolvenzantrag erforderlich; gerichtliche Stabilisierung möglich.
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), Fortführungsperspektive vorhanden: Insolvenzantrag mit Eigenverwaltungsantrag; parallele Vorbereitung eines Insolvenzplans; Dreiwochenfrist (§ 15a InsO) beachten.
- Überschuldung (§ 19 InsO), keine liquiden Mittel: Insolvenzantrag innerhalb von sechs Wochen; Planverfahren nur wenn Fortführungswert die Liquidationswerte übersteigt; alternativ übertragende Sanierung (Asset Deal) prüfen.
- Mehrere gesicherte Gläubiger blockieren: Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) prüfen; ggf. gerichtliche Planersetzung beantragen; setzt voraus, dass kein Gläubiger schlechter gestellt ist als im Liquidationsszenario.
Diese Konstellationen sind Richtlinien. Im Einzelfall können Gläubigerstruktur, Gesellschafterinteressen, laufende Bürgschaften der Gesellschafter und die Haltung des Insolvenzgerichts die Entscheidung verschieben. Erfahrungsgemäß ist die frühzeitige Mandatsübernahme durch eine auf Restrukturierung spezialisierte Kanzlei der entscheidende Faktor für die Planbarkeit des Verfahrens.
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Häufige Fragen zum Insolvenzplan und zur Sanierung
Was ist der Unterschied zwischen einem Insolvenzplan und einer übertragenden Sanierung?
Beim Insolvenzplan verbleibt das Unternehmen im bestehenden Rechtsträger; Gläubigerrechte werden durch Mehrheitsbeschluss umgestaltet. Bei der übertragenden Sanierung werden Betrieb und Vermögenswerte auf einen neuen Rechtsträger übertragen; der alte Rechtsträger wird abgewickelt. Der Insolvenzplan erhält die Unternehmensidentität, Kundenverhältnisse und ggf. Lizenzen; die übertragende Sanierung ermöglicht einen „Neustart" ohne Altverbindlichkeiten, setzt aber einen Käufer voraus.
Kann der Insolvenzplan von einzelnen Gläubigern blockiert werden?
Grundsätzlich nein, wenn die Mehrheitsanforderungen innerhalb der übrigen Gruppen erfüllt sind. Das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) ermöglicht es dem Insolvenzgericht, die Zustimmung einer ablehnenden Gruppe zu ersetzen, sofern diese durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als im Liquidationsvergleich. Die strategische Gestaltung der Gruppenstruktur ist daher ein zentrales Planungselement.
Wie lange dauert ein Insolvenzplanverfahren im Mittelstand typischerweise?
Eine allgemeine Zeitangabe ist nicht möglich, weil die Verfahrensdauer von Gläubigeranzahl, Planakzeptanz und gerichtlicher Auslastung abhängt. In gut vorbereiteten Eigenverwaltungsverfahren mit klarer Gläubigerstruktur sind Planannahme und gerichtliche Bestätigung innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Antragstellung erreichbar. Komplexe Verfahren mit vielschichtigen Sicherheitenstrukturen nehmen erfahrungsgemäß mehr Zeit in Anspruch.
Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn das Planverfahren scheitert?
Das Scheitern des Plans als solches begründet keine eigenständige Haftung. Entscheidend ist, ob die Antragspflichten nach § 15a InsO eingehalten wurden und ob nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen erfolgten, die nicht dem Erhalt des Unternehmens dienten (§ 15b InsO). Ein frühzeitig und ordnungsgemäß eingeleitetes Verfahren reduziert das persönliche Haftungsrisiko erheblich – auch wenn der Plan letztlich scheitert.
Ist das StaRUG-Verfahren öffentlich?
Das StaRUG sieht grundsätzlich keine zwingende Öffentlichkeit des Verfahrens vor. Bestimmte gerichtliche Maßnahmen – etwa Stabilisierungsanordnungen – können öffentlich bekannt gemacht werden, sind es aber nicht in jedem Fall. Im Vergleich zum regulären Insolvenzverfahren, das im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht wird, bietet das StaRUG für reputationssensible Unternehmen strukturelle Vertraulichkeitsvorteile.
Kann der Insolvenzplan gesellschaftsrechtliche Maßnahmen einschließen?
Ja. Seit der ESUG-Reform und der nachfolgenden Rechtsfortentwicklung können im Insolvenzplan gesellschaftsrechtliche Maßnahmen wie Kapitalschnitt, Kapitalerhöhung, Anteilsübertragung oder ein Debt-Equity-Swap (Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital) verankert werden (§ 225a InsO). Dies ermöglicht die vollständige Neustrukturierung der Gesellschafterebene als Teil des Sanierungskonzepts.
Die vorstehende Darstellung betrifft die rechtlichen Rahmenbedingungen des Insolvenzplan- und Sanierungsverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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