MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Lieferantenkredit und Eigentumsvorbehalt in der Krise – Bauwirtschaft: anwaltliche Beratung

Lieferantenkredit und Eigentumsvorbehalt in der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Baustofflieferant stellt fest, dass sein Hauptabnehmer – ein mittelständisches Bauunternehmen – die letzte Rate offenlässt und auf Mahnungen nicht mehr reagiert. Die gelieferten Baustoffe sind längst verbaut, die Zahlungsfähigkeit des Abnehmers zweifelhaft. Was jetzt? Die Antwort hängt davon ab, ob ein vertraglicher Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde und ob dieser die Verarbeitung auf der Baustelle rechtlich überlebt hat.

Lieferantenkredit und Eigentumsvorbehalt in der Krise bestimmen, ob ein Baustofflieferant oder Nachunternehmer bei Zahlungsausfall seines Vertragspartners leer ausgeht oder seine Forderung zumindest teilweise sichern kann. Das entscheidende Instrument ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt nach dem BGB, der unter bestimmten Voraussetzungen auf Forderungserlöse aus dem Weiterverkauf erstreckt werden kann. Greift dieser Schutz nicht, bleibt in der Insolvenz des Abnehmers regelmäßig nur die einfache Insolvenzforderung – mit entsprechend geringen Befriedigungsaussichten.

Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen des Eigentumsvorbehalts im Baubereich, die besonderen Risiken durch Verarbeitung und Einbau, die Anfechtbarkeit von Sicherheiten in der Insolvenz sowie konkrete Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer, die ihre Lieferforderungen absichern wollen.

Was ist der Lieferantenkredit im Baugeschäft – und warum ist er strukturell riskant?

Jede Lieferung auf Ziel ist ein Lieferantenkredit. Der Lieferant streckt Ware vor und wartet auf den Gegenwert. In der Bauwirtschaft ist dieses Modell strukturell verankert: Baustoffhändler, Rohstofflieferanten und Nachunternehmer liefern oder erbringen Leistungen, bevor der Rechnungsbetrag beglichen wird. Zahlungsziele von 30 bis 90 Tagen sind im Baugewerbe üblich – ein erhebliches Kreditrisiko, das in wirtschaftlich stabilen Zeiten kaum auffällt.

In der Krise dreht sich das Bild schlagartig. Bauunternehmen geraten unter Liquiditätsdruck, wenn Projekte ins Stocken geraten, Bauherren Zahlungen zurückhalten oder Materialpreise explodieren. Der Lieferant merkt es meist zu spät: Die Baustoffe sind verbaut, sein Eigentum de facto untergegangen, seine Forderung ungesichert. Wird über das Vermögen des Abnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, nimmt er an der quotalen Verteilung teil – die Insolvenzquote in der Bauwirtschaft ist erfahrungsgemäß gering.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Lieferanten über Jahre hinweg ohne vertraglichen Eigentumsvorbehalt oder mit lückenhaften AGB gearbeitet haben, ohne sich des Risikos bewusst zu sein. Der Schaden wird erst bei der Insolvenzeröffnung sichtbar – dann ist der Handlungsspielraum eng.

Einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt: Welcher greift in der Bauwirtschaft?

Der Eigentumsvorbehalt ist das klassische Sicherungsinstrument des Warenlieferanten. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 449 BGB vor, dass der Verkäufer das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückbehält. Im Regelfall gilt: Solange der Abnehmer nicht bezahlt, bleibt die Ware zivilrechtlich Eigentum des Lieferanten.

Doch die Bauwirtschaft stellt dieses Grundmodell sofort vor Probleme. Baustoffe werden mit dem Einbau in das Bauwerk wesentliche Bestandteile des Grundstücks – und verlieren damit ihre Eigenständigkeit als bewegliche Sache. Mit dem Einbau erlischt das vorbehaltene Eigentum kraft Gesetzes (§ 946 BGB). Der einfache Eigentumsvorbehalt schützt den Lieferanten in diesem Moment nicht mehr.

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt (auch Kontokorrentvorbehalt) sichert alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, nicht nur die aus dem jeweiligen Einzelgeschäft. Er erhöht den gesicherten Betrag, ändert aber nichts am Problem des Einbaus. Für die Bauwirtschaft entscheidend ist deshalb der verlängerte Eigentumsvorbehalt: Dabei tritt der Abnehmer bereits im Voraus alle Forderungen ab, die er durch die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gegen seinen Auftraggeber erlangt. Der Lieferant wird so zum Zessionar der Forderung aus dem Bauvertrag, ohne dass er selbst Vertragspartner des Bauherrn wird.

Nach unserer Erfahrung ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt das einzige Sicherungsinstrument, das dem Baustofflieferanten nach dem Einbau noch eine realistische Befriedigungschance bietet. Voraussetzung: Die Vorausabtretungsklausel muss wirksam in den Vertrag einbezogen sein – in der Regel über AGB – und darf nicht mit kollidierenden Globalzessionen des Abnehmers zugunsten seiner Hausbank zusammenstoßen.

Welche rechtlichen Fallstricke bedrohen den verlängerten Eigentumsvorbehalt im Baubereich?

Die Wirksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts hängt an mehreren rechtlichen Voraussetzungen, die in der Praxis häufig nicht erfüllt sind. Der erste Fallstrick ist die AGB-rechtliche Kontrolle: Eigentumsvorbehaltsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den §§ 305 ff. BGB. Sind sie überraschend, unklar oder benachteiligen sie den Vertragspartner unangemessen, können sie unwirksam sein.

Der zweite – und häufigere – Fallstrick ist der Kollisionsproblem mit der Globalzession. Viele Bauunternehmen haben ihrer Hausbank sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen im Voraus abgetreten. Trifft diese Globalzession zeitlich früher mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt zusammen, erhält die Bank den Vorrang. Der Lieferant geht leer aus, obwohl er formal eine Vorausabtretungsklausel vereinbart hatte.

Dritter Punkt: der Einbaubeginn als Stichtag. Auch wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt wirksam ist, kann die gesicherte Forderung in der Insolvenz der Anfechtung unterliegen. Nach § 131 InsO sind inkongruente Deckungen in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag anfechtbar; nach § 130 InsO auch kongruente Deckungen, wenn der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit kannte. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst in der Regel einen Zeitraum von vier Jahren.

Viertens: Wurde der verlängerte Eigentumsvorbehalt erst kurz vor Eintritt der Krise vereinbart, liegt der Verdacht einer Gläubigerbenachteiligung nahe. Der Insolvenzverwalter wird diese Sicherung prüfen und gegebenenfalls anfechten.

Was gilt bei Einbau auf der Baustelle – Aussonderung oder Absonderung?

Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, stellt sich die Frage, ob der Lieferant seine Ware aus der Masse herausverlangen (Aussonderung) oder nur eine bevorzugte Befriedigung aus dem Sicherungsobjekt beanspruchen kann (Absonderung). Die Differenzierung ist erheblich: Der Aussonderungsberechtigte steht außerhalb der Insolvenzgläubiger; der Absonderungsberechtigte erhält zwar Vorrang vor den einfachen Insolvenzgläubigern, muss aber Verfahrenskostenbeiträge hinnehmen.

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt vor dem Einbau gilt: Ist die Ware noch nicht verbaut und individualisierbar auf dem Gelände des Insolvenzschuldners vorhanden, steht dem Lieferanten das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Er kann die Ware zurückverlangen. Ist sie hingegen bereits verbaut und damit wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden, scheidet die Aussonderung aus – das Eigentum ist erloschen.

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt auf die abgetretene Forderung gilt: Ist die Forderung des insolventen Bauunternehmers gegen den Bauherrn noch nicht eingezogen worden, kann der Lieferant als Zessionar die Herausgabe des Erlöses verlangen – je nach Konstruktion als Aussonderungs- oder Absonderungsrecht. Wurde der Erlös bereits auf das Konto des Schuldners gezahlt, vermischt er sich mit der Insolvenzmasse.

Für Geschäftsführer auf der anderen Seite – also des insolventen Bauunternehmens – ergibt sich daraus eine besondere Pflicht: Sie dürfen nach Antragstellung keine Zahlungsein- und -ausgänge mehr unkontrolliert vornehmen, die Sicherungsrechte Dritter unterlaufen könnten. Verstöße begründen persönliche Haftungsrisiken.

Welche Pflichten treffen den Geschäftsführer des Bauunternehmens bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

Die Insolvenzantragspflicht trifft den Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG unmittelbar und persönlich. Bei Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO gilt: Der Insolvenzantrag ist spätestens innerhalb von drei Wochen zu stellen. Bei Überschuldung nach § 19 InsO verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen. Verstöße gegen diese Pflicht begründen strafrechtliche Risiken (Insolvenzverschleppung) und zivilrechtliche Haftung gegenüber der Masse und den Gläubigern.

Doch die Pflichten beginnen früher. Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) – wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen – kann und sollte der Geschäftsführer Restrukturierungsoptionen prüfen. Seit dem 1. Januar 2021 steht mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ein außergerichtliches Instrument zur Verfügung, das es erlaubt, Gläubigerrechte im Vorfeld der Insolvenz zu gestalten, ohne das Verfahren öffentlich zu machen.

Für den Geschäftsführer des Bauunternehmens bedeutet das konkret: Wer die Krise frühzeitig erkennt und handelt, hat mehr Optionen als wer wartet. Wer wartet, riskiert nicht nur den Verlust des Unternehmens, sondern auch seine persönliche Haftung gegenüber Lieferanten, die aufgrund verspäteter Antragstellung Schäden erlitten haben.

Hinzu kommt die Pflicht zur Massesicherung. Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind grundsätzlich zurückzuführen. Auch hier lauert ein Haftungsrisiko: Werden in der Krise gezielt einzelne Gläubiger bevorzugt – etwa durch Begleichung ausgewählter Lieferantenrechnungen – droht dem Geschäftsführer persönlich die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter wegen Masseschmälerung.

Wie sichern Baustofflieferanten ihre Forderungen rechtssicher ab – Checkliste für die Praxis?

Die wirksamste Absicherung beginnt vor der Krise. Wer erst dann handelt, wenn der Abnehmer in Schieflage gerät, hat den entscheidenden Schritt verpasst. Im Folgenden die zentralen Stellschrauben, die in der Mandatspraxis den Unterschied machen.

Erstens: AGB-Gestaltung und Einbeziehung. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich geregelt sein. Er muss wirksam in den Vertrag einbezogen werden – nicht erst auf der Rechnung, wenn die Ware bereits übergeben wurde. Eine bloße Fußnote auf dem Lieferschein genügt in der Regel nicht.

Zweitens: Kollisionsprüfung mit Bankzession. Vor dem Aufbau einer Geschäftsbeziehung lohnt eine Bonitätsprüfung, die auch die Frage erfasst, ob der Abnehmer seiner Bank eine umfassende Globalzession eingeräumt hat. Ist das der Fall, konkurriert der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit der Bankforderung – und verliert in der Regel.

Drittens: Frühwarnsysteme etablieren. Zahlungsverzögerungen, Teilzahlungen ohne Ankündigung, zurückgehaltene Rechnungsprüfungen oder ungewöhnliche Kommunikation auf Seiten des Abnehmers sind Warnsignale. Wer bei den ersten Anzeichen reagiert, kann noch aussonderungsfähige Ware zurückfordern oder Maßnahmen zur Forderungssicherung einleiten.

Viertens: Vertragliche Informationsrechte vereinbaren. In größeren Lieferbeziehungen empfiehlt sich eine Klausel, die den Abnehmer zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Lage verpflichtet, wenn konkrete Anzeichen einer Krise vorliegen. Dieser Informationsanspruch kann im Streitfall die Grundlage für eine anfechtungsfeste Gestaltung der Forderungssicherung bilden.

Fünftens: Einbautag dokumentieren. Der Zeitpunkt des Einbaus bestimmt, ob noch Aussonderungsrechte bestehen. Lieferanten sollten in bauspezifischen Rahmenverträgen Regelungen zum Einbaudatum, zur Baustellendokumentation und zur Meldepflicht des Abnehmers bei geänderter Verwendung der Waren aufnehmen.

Welche Besonderheiten gelten in der Bauwirtschaft gegenüber anderen Branchen?

Die Bauwirtschaft ist insolvenzrechtlich eine Sonderbranche. Das liegt nicht nur an der Verarbeitungsproblematik, sondern auch an der Projektstruktur. Ein Bauunternehmen betreibt gleichzeitig zahlreiche Bauprojekte mit unterschiedlichen Auftraggebern, Subunternehmern und Lieferanten. Die Haftungs- und Sicherungsrechte laufen auf verschiedenen Ebenen – und können sich überschneiden oder neutralisieren.

Ein weiterer Faktor: die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB. Handwerker und Bauleistende können unter bestimmten Voraussetzungen eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Bauherrn verlangen. Dieses Instrument ist für Nachunternehmer gedacht, die Bauleistungen erbracht haben und keine Absicherung durch Eigentumsvorbehalt haben – weil sie eben keine Waren liefern, sondern Dienste erbringen. Die Bauhandwerkersicherungshypothek und der verlängerte Eigentumsvorbehalt bedienen unterschiedliche Gläubigergruppen.

Dazu kommt die praktische Schwierigkeit der Werklohnforderungen: Nachunternehmer müssen ihre Rechnungen nach VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) prüffähig aufstellen, Abnahme erlangen und Gewährleistungsrechte des Hauptunternehmers berücksichtigen. Noch nicht fällige Werklohnforderungen können in der Insolvenz des Hauptunternehmers durch den Insolvenzverwalter bestritten werden; umgekehrt werden Gegenforderungen des Hauptunternehmers aufgerechnet.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Baustoffhändler aus dem Bereich Dämmstoffe und Trockenbau, dessen Hauptabnehmer – ein regionaler Generalunternehmer – zahlungsunfähig geworden war. Ausgangslage: Offene Lieferforderungen in siebenstelliger Größenordnung, Baustoffe bereits verbaut, kein dokumentierter Einbautag. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die AGB-Einbeziehung, analysierte die konkurrierenden Globalzessionen der Hausbank und leitete auf der Grundlage des verlängerten Eigentumsvorbehalts die Herausgabe der noch nicht verrechneten Forderungserlöse des Generalunternehmers gegen mehrere Bauherren ein. Ergebnis: Ein Teil der Forderung konnte über den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesichert werden; der verbleibende Teil wurde als Insolvenzforderung angemeldet.

Was sollten Geschäftsführer jetzt konkret tun?

Wartet man, bis die Krise des Abnehmers öffentlich bekannt ist, sind die meisten Sicherungsinstrumente wertlos. Die dreiwöchige Antragspflicht des Abnehmers kann schnell ablaufen – und mit ihr die Möglichkeit, noch auf aussonderungsfähige Ware zuzugreifen. Für Geschäftsführer auf beiden Seiten der Lieferbeziehung gilt: Frühzeitiges Handeln ist der entscheidende Faktor.

Auf der Gläubigerseite (Lieferant) bedeutet das: AGB prüfen lassen, verlängerten Eigentumsvorbehalt validieren, Frühwarnsystem einrichten und bei ersten Anzeichen einer Krise des Abnehmers sofort rechtliche Beratung suchen. Wer wartet, bis der Insolvenzantrag im Bundesanzeiger erscheint, hat den Zeitvorsprung verloren.

Auf der Schuldnerseite (Bauunternehmen) gilt: Die Insolvenzsignale ernst nehmen, Berater frühzeitig einschalten und die Antragspflichten nach § 15a InsO strikt einhalten. Eine ehrliche Liquiditätsplanung, die Prüfung von StaRUG-Optionen und eine geordnete Kommunikation mit Lieferanten können den Unterschied zwischen einer geordneten Restrukturierung und einer unkontrollierten Insolvenz ausmachen.

Müssen Sie jetzt entscheiden, ob Sie Sicherungsrechte geltend machen oder ob Sie Ihre Antragspflicht bereits ausgelöst hat? Dann ist anwaltliche Beratung keine Option, sondern Pflicht.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des verlängerten Eigentumsvorbehalts und der Insolvenzantragspflicht in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsdokumentation, der Einbeziehung Ihrer AGB, konkurrierender Sicherungsrechte und der einschlägigen Rechtsprechung.

Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation – ob als Lieferant mit offenen Forderungen oder als Geschäftsführer in der Krise – schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen: Eigentumsvorbehalt und Lieferantenkredit in der Baukrise

Was passiert mit dem Eigentumsvorbehalt, wenn Baustoffe eingebaut werden?

Mit dem Einbau werden Baustoffe wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 946 BGB) – das vorbehaltene Eigentum erlischt kraft Gesetzes. Der einfache Eigentumsvorbehalt schützt den Lieferanten nach dem Einbau nicht mehr. Einziges verbleibendes Sicherungsmittel ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt, der an die Stelle des untergegangenen Eigentums die abgetretene Werklohnforderung des Abnehmers gegen seinen Auftraggeber setzt. Ob diese Vorausabtretung wirksam und anfechtungsfest ist, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab.

Kann der Insolvenzverwalter den verlängerten Eigentumsvorbehalt anfechten?

Ja. Der Insolvenzverwalter kann Sicherheiten anfechten, die kurz vor Insolvenzantragstellung gewährt oder vertraglich vereinbart wurden. Besonders gefährdet sind Abtretungen, die in den letzten drei Monaten vor dem Antrag vereinbart wurden (§§ 130, 131 InsO) oder die als gläubigerbenachteiligende Handlung nach § 133 InsO einzuordnen sind. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst in der Regel einen Zeitraum von vier Jahren. Eine frühzeitig und korrekt vereinbarte Sicherung ist daher deutlich robuster als eine in der Krise nachgereichte.

Welche Fristen muss ein Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit seines Bauunternehmens beachten?

Bei Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO beträgt die gesetzliche Antragsfrist drei Wochen; bei Überschuldung nach § 19 InsO sechs Wochen. Diese Fristen sind absolut – eine Überschreitung begründet strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers persönlich. Im Insolvenzantrag ist zudem zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu unterscheiden, da dies die Verfahrensstrategie beeinflusst. Wer unsicher ist, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, sollte unverzüglich anwaltliche Beratung einholen.

Was ist der Unterschied zwischen Aussonderung und Absonderung in der Insolvenz?

Aussonderung (§ 47 InsO) bedeutet, dass der Gläubiger ein Recht an einem Gegenstand geltend macht, der rechtlich nicht zur Insolvenzmasse gehört – etwa noch nicht verbaute Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt. Absonderung (§§ 49 ff. InsO) bedeutet, dass ein Sicherungsgläubiger aus einem zur Masse gehörenden Gegenstand bevorzugt befriedigt wird – etwa ein Kreditgeber aus dem sicherungsübereigneten Fuhrpark. Der Unterschied ist erheblich: Der Aussonderungsberechtigte steht vollständig außerhalb der Insolvenzgläubiger; der Absonderungsberechtigte muss Verfahrenskostenbeiträge (Feststellungs- und Verwertungskosten) hinnehmen.

Wann greift die Bauhandwerkersicherungshypothek als Alternative?

Die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB steht Unternehmern zu, die Bauleistungen auf einem Grundstück erbracht haben. Sie setzt einen bestehenden Werkvertrag voraus und muss durch Eintragung im Grundbuch gesichert werden. Sie schützt vor allem Nachunternehmer, die keine Waren liefern und daher keinen Eigentumsvorbehalt vereinbaren können. Der Anspruch ist zeitlich an das Bestehen der Werkvertragsforderung geknüpft; nach Insolvenz des Hauptunternehmers ist die Durchsetzung erheblich erschwert. Eine frühzeitige Eintragung ist deshalb in jedem Fall vorzuziehen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen der Restrukturierung und Insolvenz, insbesondere bei der Sicherung von Lieferantenforderungen, der Prüfung von Eigentumsvorbehaltsrechten und der Begleitung von Insolvenzverfahren in der Bauwirtschaft. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Praxiserfahrung in der Beratung von Gläubigerausschüssen sowie in der außergerichtlichen und gerichtlichen Restrukturierung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Zur Klärung, wie der verlängerte Eigentumsvorbehalt auf Ihre Lieferbeziehungen in der Bauwirtschaft wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com. Wir prüfen Ihre Vertragsdokumentation und zeigen auf, welche Sicherungsrechte in Ihrer konkreten Situation noch durchsetzbar sind.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.