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Lieferantenkredit und Eigentumsvorbehalt in der Krise – Rechtslage und Optionen

Lieferantenkredit und Eigentumsvorbehalt in der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Maschinenbauer aus dem süddeutschen Mittelstand beliefert seit Jahren einen Hauptabnehmer auf Ziel. Die Zahlungsziele werden länger, Mahnungen bleiben unbeantwortet – und plötzlich beantragt der Abnehmer die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Was bleibt dem Lieferanten? Können die gelieferten Waren noch zurückgeholt werden? Und welche Beträge aus der verlängerten Eigentumsvorbehaltsklausel sind noch zu retten?

Lieferanten, die ihren Kunden durch Warenlieferung auf Zahlungsziel de facto Kredit gewähren, sind in der Insolvenz des Abnehmers besonders exponiert. Das einzige wirksame Sicherungsinstrument ist der – vertraglich sauber vereinbarte – Eigentumsvorbehalt nach §§ 449, 158 BGB sowie die verlängerten und erweiterten Formen, die in der Praxis des deutschen Wirtschaftsrechts gang und gäbe sind. Ob und in welchem Umfang dieses Instrument in der Krise trägt, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung, dem Zeitpunkt des Sicherungserwerbs und den insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln der §§ 129 ff. InsO ab.

Dieser Beitrag analysiert die rechtliche Ausgangslage für Lieferanten und Geschäftsführer in Krisensituationen, erläutert die insolvenzrechtlichen Grenzen des Eigentumsvorbehalts und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für den Mittelstand.

Was ist der Lieferantenkredit – und warum ist er rechtlich kein „echter" Kredit?

Der Lieferantenkredit entsteht durch die Kombination aus Warenlieferung und Zahlungsziel: Der Lieferant gibt Waren heraus, bevor er den Kaufpreis erhält, und gewährt dem Abnehmer damit faktisch einen kurzfristigen Kredit in Höhe des Rechnungsbetrags. Rechtlich handelt es sich um einen Kaufvertrag mit gestundeter Kaufpreisfälligkeit – nicht um ein Darlehen im Sinne des § 488 BGB.

Dieser Unterschied hat erhebliche Konsequenzen. Der Lieferant hat keinen unmittelbaren Zugriff auf Kreditsicherheiten wie Grundschulden oder Bürgschaften, sofern er sie nicht gesondert vereinbart hat. Sein einziger „eingebauter" Sicherungsmechanismus ist der einfache Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung verbleibt das Eigentum an der gelieferten Sache beim Lieferanten (§ 449 Abs. 1 BGB). In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade mittelständische Lieferanten diesen Mechanismus zwar kennen, aber selten konsequent und vertraglich abgesichert umsetzen.

Was rechtlich einfach klingt, ist in der Insolvenzpraxis ausgesprochen komplex. Denn sobald ein Abnehmer insolvent wird, greifen die Regelungen der Insolvenzordnung – und die ersetzen das bürgerlich-rechtliche Recht durch eine eigene Logik der Gläubigergleichbehandlung.

Einfacher, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt – welche Form schützt wirklich?

Der einfache Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB schützt nur solange, wie die gelieferte Sache noch in unveränderter Form beim Abnehmer vorhanden ist und nicht weiterveräußert oder verarbeitet wurde. In der unternehmerischen Praxis ist dies die Ausnahme. Ware wird verarbeitet, eingebaut, weiterverkauft – oft innerhalb weniger Tage nach Lieferung.

Deshalb ist in Lieferantenverträgen regelmäßig der verlängerte Eigentumsvorbehalt vereinbart: Wird die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt der Abnehmer seine Forderung gegen den Endkunden im Voraus an den Lieferanten ab (Vorausabtretung, §§ 398, 185 BGB). Der Lieferant erwirbt so – unter bestimmten Voraussetzungen – einen direkten Anspruch gegen den Abnehmer des Abnehmers. Dieser Mechanismus ist rechtlich anerkannt, aber formstreng: Die Abtretungsvereinbarung muss wirksam in den Vertrag einbezogen sein, sie darf nicht durch AGB des Abnehmers konterkariert werden, und sie darf nicht gegen ein vertragliches Abtretungsverbot verstoßen (§ 354a HGB bietet hier im kaufmännischen Geschäftsverkehr zumindest Mindestschutz).

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt knüpft den Eigentumsübergang zusätzlich an die Bezahlung anderer, früherer Lieferungen – der sogenannte Kontokorrentvorbehalt. Er ist in der Insolvenz des Abnehmers oft unwirksam, soweit er die gesicherte Forderung überschreitet; insbesondere nach der Rechtsprechung der Zivilsenate des BGH ist er restriktiv zu handhaben.

Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Lieferanten im deutschen Mittelstand ist die Prüfung, welche Form des Eigentumsvorbehalts vertraglich vereinbart und tatsächlich wirksam einbezogen wurde, der erste und entscheidende Schritt bei jedem Krisenmandat. Fehlt die wirksame Einbeziehung – etwa weil der Abnehmer eigene AGB gestellt hat, die den Vorbehalt ausschließen –, besteht lediglich eine ungesicherte Insolvenzforderung.

Welche Rechte hat der Lieferant mit Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz des Abnehmers?

Ist der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart und die Ware noch unverarbeitet beim Abnehmer vorhanden, steht dem Lieferanten das Recht zur Aussonderung nach § 47 InsO zu. Er ist nicht Insolvenzgläubiger, sondern Eigentümer – und kann seine Sache herausverlangen. Dieses Recht besteht auch gegen den Insolvenzverwalter und wird durch das Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht berührt.

Praktisch stellt sich dabei eine zentrale Frage: Ist die Ware noch identifizierbar und abtrennbar? Bei Einzelstücken (Maschinen, Fahrzeuge, Spezialteile) ist das oft möglich. Bei Schüttgut, Rohstoffen oder verarbeiteten Materialien kaum. Hier geht das Aussonderungsrecht unter; zurück bleibt die – durch Vorausabtretung gesicherte – Forderung gegen Dritte oder eine ungesicherte Insolvenzforderung.

Hat der Abnehmer die Vorbehaltsware vor Insolvenzantrag weiterveräußert und die Erlöse bereits vereinnahmt, kann der Lieferant auf Grundlage der Vorausabtretung versuchen, direkt gegen den Endkunden vorzugehen. Voraussetzung: Die Abtretung ist wirksam und noch nicht durch eine Globalzession der Hausbank des Abnehmers überlagert. In der Praxis kollidiert die Vorausabtretung des Lieferanten regelmäßig mit der Globalzession kreditgebender Banken – mit dem Ergebnis, dass die Bank Priorität hat, sofern sie früher gesichert wurde. Nach unserer Erfahrung ist diese Kollisionslage einer der häufigsten Streitpunkte im Kontext des Lieferantenkredits.

Anfechtungsrisiken: Wann kann der Insolvenzverwalter zurückfordern?

Selbst wenn der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart und die Aussonderung grundsätzlich möglich ist, droht eine zweite Gefahr: die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen, die in einem bestimmten Zeitraum vor Insolvenzantrag vorgenommen wurden, anfechten und die daraus erlangten Werte zur Masse ziehen.

Besonders relevant für Lieferanten sind drei Konstellationen:

  • Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO): Erhält der Lieferant kurz vor Insolvenzantrag noch eine Zahlung auf eine offene Forderung, kann dies anfechtbar sein – insbesondere wenn der Lieferant die Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers kannte oder hätte kennen müssen. Die Anfechtungsfrist beträgt hier grundsätzlich drei Monate (bei inkongruenter Deckung) bzw. drei Monate mit Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
  • Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO): Handelte der Abnehmer mit dem Vorsatz, andere Gläubiger zu benachteiligen, und kannte der Lieferant diesen Vorsatz, greift die Vorsatzanfechtung. Der Anfechtungszeitraum beträgt in der Regel vier Jahre für kongruente Deckungen.
  • Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO): Bei unentgeltlichen Leistungen – was im Lieferantenkontext selten ist – gilt ein Anfechtungszeitraum von vier Jahren.

Was bedeutet das für den Lieferanten? Eine Zahlung, die er kurz vor Insolvenzantrag noch erhalten hat und für die er bereits geleistete Waren herausgegeben hatte, kann vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Die Aussonderung der gelieferten Ware ist dann mangels Eigentums nicht mehr möglich – der Lieferant sitzt auf einer einfachen Insolvenzforderung und muss zusätzlich die erhaltene Zahlung zurückgeben.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Chemieunternehmen aus dem norddeutschen Raum, das über Jahre hinweg einen großen Kunden auf Ziel beliefert hatte. Ausgangslage: Kurz vor Insolvenzantrag des Kunden hatte dieser noch eine Teilzahlung auf mehrere Lieferantenrechnungen geleistet – insgesamt im sechsstelligen Bereich. Der Insolvenzverwalter focht diese Zahlungen auf der Grundlage von § 130 InsO an, da nach seiner Einschätzung Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vorlag. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst, ob die Waren noch beim Kunden vorhanden und individualisierbar waren – was für einen Teil zutraf. Parallel wurde die Wirksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts gegenüber einer bestehenden Globalzession der Hausbank analysiert. Ergebnis: Für den Teil der noch vorhandenen Vorbehaltsware konnte die Aussonderung durchgesetzt werden; die angefochtenen Zahlungen wurden nach Verhandlung mit dem Insolvenzverwalter teilweise auf Insolvenzforderungen umgestellt, teilweise ausgeglichen. Die genaue wirtschaftliche Wirkung war von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Welche Optionen hat der Lieferant vor Insolvenzantrag des Abnehmers?

Die Rechtsposition des Lieferanten verbessert sich erheblich, wenn er früh handelt – idealerweise noch bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird. Warnsignale sind bekannt: stockende Zahlungen, verlängerte Zahlungsziele, unklare Kommunikation, erhöhte Rücklastschriften, Gerüchte über Liquiditätsprobleme.

Folgende Instrumente stehen zur Verfügung:

  • Lieferstopp: Der Lieferant ist nicht verpflichtet, weiter zu liefern, wenn der Abnehmer mit Zahlungen in Verzug ist. Ein Lieferstopp schützt davor, weitere ungesicherte Forderungen aufzubauen. Allerdings muss geprüft werden, ob ein laufender Rahmenvertrag eine entsprechende Einrede erlaubt – insbesondere das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB.
  • Sicherungsabtretung und Bürgschaft: Vor Fortsetzung der Belieferung kann der Lieferant verlangen, dass zusätzliche Sicherheiten gestellt werden – Bürgschaft eines Gesellschafters, Sicherungsabtretung weiterer Forderungen, Bankgarantie.
  • Vorzeitige Fälligstellung und Mahnung: Bei ausreichendem Verzug kann der Lieferant Mahnungen schreiben und ggf. Klage erheben – dies schafft zumindest vollstreckungsfähige Titel für den Fall, dass noch pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind.
  • Warenkreditversicherung prüfen: Sofern eine Warenkreditversicherung besteht, sind Schadenmeldungsfristen zwingend einzuhalten; in der Krise ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Versicherer geboten.

Eine Entscheidungsmatrix im Überblick: Ist die Ware noch beim Abnehmer und dieser noch nicht insolvent, besteht die Option der Herausgabe nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Zahlungsverzugs (§§ 437, 323 BGB). Ist Insolvenzantrag bereits gestellt, scheidet der Rücktritt aus; es gilt das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO. Ist der Käufer zwar in der Krise, aber noch nicht insolvent, und Ware ist bereits weiterveräußert, greift – sofern wirksam vereinbart – die Vorausabtretung gegenüber dem Drittschuldner.

Was bedeutet das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO für Lieferanten?

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird und ein beidseitig nicht vollständig erfüllter Vertrag besteht – klassisch: offene Lieferantenbeziehung mit noch nicht vollständig bezahlten Waren – tritt das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO in Kraft. Der Verwalter kann wählen, ob er den Vertrag erfüllt oder die Erfüllung ablehnt.

Lehnt er die Erfüllung ab, hat der Lieferant nur einen Schadensersatzanspruch, der als einfache Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden ist – er erhält also allenfalls eine Insolvenzquote. Wählt der Verwalter Erfüllung, muss er den Kaufpreis als Masseforderung (§ 55 InsO) bezahlen, was für den Lieferanten deutlich vorteilhafter ist. Der Lieferant kann den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auffordern und erhält dann innerhalb angemessener Frist eine Erklärung.

Welche Strategie empfiehlt sich für den Lieferanten? In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass es sinnvoll ist, den Verwalter frühzeitig anzusprechen und – wo die Ware noch vorhanden und das Aussonderungsrecht klar – auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Konfrontative Strategien, die auf sofortige Herausgabe bestehen, können den Fortführungsbetrieb des Unternehmens gefährden und damit die Chance auf eine höhere Insolvenzquote mindern.

Wie sind Lieferantenforderungen im Insolvenzverfahren anzumelden?

Wer als Lieferant Forderungen aus Warenlieferungen hat, die nicht durch Eigentumsvorbehalt gesichert sind oder bei denen das Aussonderungsrecht nicht durchgesetzt werden kann, muss diese Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Dies geschieht auf Grundlage von § 174 InsO.

Die Forderungsanmeldung ist an folgende Punkte zu knüpfen:

  1. Genaue Bezeichnung der Forderung nach Betrag, Entstehungsdatum und Rechtsgrund (Liefervertrag, Rechnung, Lieferschein).
  2. Angabe, ob und welche Sicherheiten bestehen (Eigentumsvorbehalt, Abtretung) – diese sind gesondert zu deklarieren.
  3. Nachweis der Forderung durch Belege (Verträge, Rechnungen, Lieferscheine, Kontoauszüge).

Eine fehlerhafte oder unvollständige Anmeldung kann dazu führen, dass die Forderung bestritten wird oder an der Schlussverteilung nicht teilnimmt. Die Frist für die Anmeldung ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss – sie ist zwingend einzuhalten. Wird sie versäumt, ist eine Nachtragsanmeldung möglich, aber mit erheblichem Aufwand verbunden und in der späten Verfahrensphase oft wertlos.

Bei Forderungen, die durch Eigentumsvorbehalt gesichert sind und für die eine Aussonderung verfolgt wird, ist parallel zur Anmeldung eine klare Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter geboten. Denn: Aussonderungsrecht und Forderungsanmeldung schließen sich nicht gegenseitig aus, soweit der Erlös aus der ausgesonderten Ware die offene Forderung nicht vollständig deckt.

Warum ist die vertragliche Gestaltung die wichtigste Krisenprävention?

Wer in der Krise gute Karten haben will, muss weit vorher spielen. Die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts steht und fällt mit der vertraglichen Gestaltung – und die muss vor dem ersten Lieferschein stehen, nicht wenn die Mahnung kommt.

Drei Gestaltungsfehler begegnen uns in der Mandatspraxis besonders häufig:

  • Keine wirksame Einbeziehung der AGB: Der verlängerte Eigentumsvorbehalt steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten – aber der Abnehmer hat eigene AGB gestellt, die einen Eigentumsvorbehalt ausschließen, und das „Kollisionsrecht" der beiderseitigen AGB hat dazu geführt, dass weder die einen noch die anderen Bedingungen gelten (sogenannte battle of forms). Ergebnis: kein Eigentumsvorbehalt.
  • Ungültige Vorausabtretung wegen Globalzession: Der Abnehmer hat seiner Hausbank sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen abgetreten. Die Vorausabtretung zugunsten des Lieferanten kann dann ins Leere laufen.
  • Fehlende Dokumentation: Im Streitfall muss der Lieferant beweisen, wann welche Ware geliefert wurde, dass ein Eigentumsvorbehalt vereinbart war und dass die Ware noch individualisierbar ist. Fehlende oder inkonsistente Lieferscheine, Rechnungen und Kommunikation sind ein erhebliches Beweisrisiko.

Die Lösung ist eine regelmäßige anwaltliche Überprüfung der Lieferantenverträge und AGB – nicht einmalig bei Kanzleigründung, sondern laufend, insbesondere wenn neue Abnehmer akquiriert werden oder die Geschäftsbeziehung an Volumen zunimmt. Nach unserer Erfahrung in der Beratung des deutschen Mittelstands zahlt sich diese Präventionsinvestition in der Krise um ein Vielfaches aus.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Insolvenz- und Vertragsrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Verträge, AGB, Lieferscheine und der einschlägigen Rechtsprechung – insbesondere zur Wirksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts und möglicher Anfechtungsrisiken. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Lieferantenkredit und Eigentumsvorbehalt in der Krise

Was ist der Unterschied zwischen einfachem und verlängertem Eigentumsvorbehalt?

Der einfache Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB schützt das Eigentum des Lieferanten nur, solange die gelieferte Sache unverändert beim Abnehmer vorhanden ist. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ergänzt diesen Schutz durch eine Vorausabtretung: Veräußert der Abnehmer die Ware weiter, tritt er seine Kaufpreisforderung gegen den Endkunden bereits im Voraus an den Lieferanten ab. Damit sichert der Lieferant seinen Kaufpreisanspruch auch nach Weiterveräußerung der Ware – sofern die Abtretungsvereinbarung wirksam und nicht durch vorrangige Sicherungsabtretungen überlagert ist.

Was passiert mit dem Eigentumsvorbehalt, wenn über das Vermögen des Abnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird?

Ist die Vorbehaltsware noch unverarbeitet und identifizierbar beim Abnehmer vorhanden, steht dem Lieferanten das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu – er kann die Herausgabe vom Insolvenzverwalter verlangen. Ist die Ware bereits verarbeitet oder weiterveräußert, greift das Aussonderungsrecht grundsätzlich nicht mehr. In diesem Fall kann der Lieferant über die Vorausabtretung direkt gegen den Drittschuldner vorgehen oder ist – ohne wirksame Sicherung – auf eine einfache Insolvenzforderung beschränkt.

Kann der Insolvenzverwalter Zahlungen anfechten, die der Lieferant kurz vor Insolvenzantrag erhalten hat?

Ja. Hat der Lieferant kurz vor dem Insolvenzantrag noch Zahlungen für offene Forderungen erhalten und kannte er – oder musste er kennen – die drohende Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers, kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen nach §§ 130, 131 InsO anfechten. Bei Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO beträgt der Anfechtungszeitraum in der Regel vier Jahre. Anfechtbar erlangte Beträge sind zur Insolvenzmasse zurückzugewähren; der Lieferant hält dann lediglich eine einfache Insolvenzforderung.

Was sollte ein Lieferant tun, wenn sich ein Abnehmer in der Krise befindet?

Lieferanten sollten bei ersten Warnsignalen – verzögerte Zahlungen, unklare Kommunikation, Gerüchte über Liquiditätsprobleme – unverzüglich handeln: Lieferstopp prüfen, bestehende Eigentumsvorbehaltsklauseln und AGB auf Wirksamkeit überprüfen lassen, Sicherheiten nachfordern und ggf. Drittschuldner aus einer Vorausabtretung direkt in Anspruch nehmen. Je früher gehandelt wird, desto besser ist die Rechtsposition. Warten bis zum Insolvenzantrag verengt die Handlungsoptionen erheblich.

Wie muss eine Lieferantenforderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden?

Lieferantenforderungen sind nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Anmeldung muss den Betrag, den Rechtsgrund und etwaige Sicherheiten – wie den Eigentumsvorbehalt – benennen und durch Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Verträge) nachgewiesen sein. Die Anmeldefrist ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss und ist strikt einzuhalten. Eine Forderungsanmeldung und das Geltendmachen des Aussonderungsrechts schließen sich nicht aus, soweit ein Differenzbetrag verbleibt.

Wie wirkt sich eine Globalzession der Hausbank auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt aus?

Kollidiert die Vorausabtretung des Lieferanten (verlängerter Eigentumsvorbehalt) mit einer Globalzession der Hausbank des Abnehmers, entscheidet grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz: Die früher begründete Abtretung geht vor. In der Praxis ist die Globalzession der Bank meist früher vereinbart als die Vorausabtretung des Lieferanten – mit der Folge, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ins Leere läuft. Die genaue Kollisionslage ist anhand der vertraglichen Unterlagen zu prüfen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung, Insolvenz und des Gläubigerschutzes – von der Vertragsprüfung über die Durchsetzung von Aussonderungsrechten bis zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist auf die Beratung inhabergeführter Unternehmen und Gesellschafterkreise spezialisiert und verfügt über langjährige Praxiserfahrung im Umgang mit Insolvenzverwaltern und Restrukturierungsbeauftragten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle des deutschen Insolvenz- und Kreditsicherungsrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, AGB und der aktuellen Rechtsprechung zu Anfechtungsrisiken und Eigentumsvorbehaltsgestaltung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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