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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3 · FAQ-Dossier

Schutzschirmverfahren für Unternehmen – FAQ für den Mittelstand

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO gibt Geschäftsführern in der Krise eine gesetzlich verankerte Möglichkeit, das Unternehmen unter eigener Führung zu sanieren, bevor ein Insolvenzverwalter die Leitung übernimmt.

Ein Geschäftsführer, der morgens auf den Kontoauszug schaut und erkennt, dass die Liquidität für die nächste Lohnrunde nicht mehr reicht, steht vor einer der härtesten Entscheidungen seiner Laufbahn. Restrukturieren? Weitermachen auf Kredit? Oder Insolvenz anmelden – und damit die Kontrolle abgeben?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO gibt Geschäftsführern in der Krise eine gesetzlich verankerte Möglichkeit, das Unternehmen unter eigener Führung zu sanieren, bevor ein Insolvenzverwalter die Leitung übernimmt. Es setzt drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus – nicht bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Das Verfahren läuft am Insolvenzgericht und gibt dem Schuldner bis zu drei Monate Zeit, einen Insolvenzplan vorzulegen.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die zwölf häufigsten Fragen von Geschäftsführern mittelständischer Unternehmen zum Schutzschirmverfahren: von den Voraussetzungen über den Ablauf bis zu den Risiken und Alternativen.

1. Was ist das Schutzschirmverfahren und wer hat es eingeführt?

Das Schutzschirmverfahren ist ein besonderes vorläufiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, das in Deutschland seit dem 1. März 2012 durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) eingeführt wurde. Seit 1. Januar 2021 ist es in § 270d InsO geregelt, nachdem das SanInsFoG (Sanierungs- und Insolvenzfortentwicklungsgesetz) die Eigenverwaltungsvorschriften umstrukturiert hat.

Der Name ist Programm: Das Gericht errichtet für das schuldnerische Unternehmen einen gesetzlichen „Schutzschirm" vor Zwangsvollstreckungen und Insolvenzanträgen von Gläubigern. Das Management bleibt in der Führung des Unternehmens, wird aber von einem Sachwalter überwacht. Ein Insolvenzverwalter, der das Unternehmen von außen leitet, kommt während der Schutzschirmphase nicht zum Einsatz. Die Schutzschirmfrist beträgt nach § 270d Abs. 1 InsO höchstens drei Monate.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass viele Geschäftsführer das Schutzschirmverfahren erst dann in Betracht ziehen, wenn die Krise bereits weit fortgeschritten ist. Dabei ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend: Wer zu früh handelt, nutzt das Instrument am effektivsten.

2. Welche Voraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen?

Nach § 270d InsO müssen drei Kernvoraussetzungen vorliegen:

  1. Insolvenzgrund: Das Unternehmen muss drohend zahlungsunfähig (§ 18 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) sein. Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) schließt das Schutzschirmverfahren aus – sie führt unmittelbar zur Antragspflicht nach § 15a InsO.
  2. Sanierungsfähigkeit: Der Antrag auf Schutzschirm muss von einer Bescheinigung einer geeigneten Person (in der Regel Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) begleitet werden, die bestätigt, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
  3. Keine Unzuverlässigkeit des Schuldners: Das Gericht darf die Eigenverwaltung nicht anordnen, wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

Besonderes Gewicht hat die Bescheinigung nach § 270d Abs. 1 Satz 1 InsO. Sie ist das Eintrittsdokument. Ohne sie kann das Gericht den Schutzschirm nicht anordnen. Die Auswahl des Ausstellers dieser Bescheinigung sollte sorgfältig erfolgen – Gerichte prüfen Qualifikation und Unabhängigkeit des Bescheinigers.

3. Was unterscheidet das Schutzschirmverfahren von der regulären Eigenverwaltung?

Beide Verfahren erlauben dem Schuldner, das Unternehmen in eigener Regie zu führen. Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt und in der gesetzlichen Stellung.

Die reguläre Eigenverwaltung nach § 270 InsO setzt voraus, dass das Gericht sie auf Antrag des Schuldners im Eröffnungsbeschluss anordnet. Der Schuldner muss einen Eigenverwaltungsplan nach § 270a InsO vorlegen, der Gläubiger haben ein starkes Mitspracherecht. Beim Schutzschirmverfahren dagegen greift der Mechanismus bereits im vorläufigen Verfahren: Das Gericht erlässt sofort nach Antragstellung eine umfassende Vollstreckungsschutzanordnung.

Der praktisch wichtigste Unterschied: Im Schutzschirmverfahren schlägt der Schuldner selbst den vorläufigen Sachwalter vor; das Gericht ist an diesen Vorschlag nach § 270d Abs. 2 InsO gebunden, solange keine offensichtliche Ungeeignetheit vorliegt. In der regulären Eigenverwaltung ist diese Bindungswirkung schwächer ausgeprägt.

Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Mittelstandsunternehmen ist die Möglichkeit, den Sachwalter zu bestimmen, ein erheblicher praktischer Vorteil: Sie können eine Person einbringen, die das Geschäftsmodell kennt und konstruktiv begleitet, statt von einem unbekannten Dritten kontrolliert zu werden.

4. Welche Fristen müssen Geschäftsführer beim Schutzschirmverfahren beachten?

Fristen sind im Schutzschirmverfahren doppelt kritisch: Sie betreffen sowohl die Antragstellung als auch den Verfahrensablauf.

Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit: Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO, besteht nach § 15a InsO eine Antragspflicht spätestens nach drei Wochen. Das Schutzschirmverfahren ist dann nicht mehr zugänglich. Bei Überschuldung nach § 19 InsO beträgt diese Frist sechs Wochen. Das Zeitfenster für das Schutzschirmverfahren öffnet sich also bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung – und schließt sich, wenn die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eintritt.

Verfahrensfrist: Nach Anordnung des Schutzschirms hat das Unternehmen bis zu drei Monate Zeit, dem Gericht einen Insolvenzplan vorzulegen. Diese Frist ist nicht verlängerbar; sie endet spätestens mit der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung. Wird kein Plan rechtzeitig vorgelegt oder scheitert er, ordnet das Gericht die reguläre Insolvenzeröffnung an.

Wer zu lange abwartet, verliert das Privileg der eigenständigen Sanierung. Die genauen Fristen im Einzelfall sollten anwaltlich geprüft werden.

5. Welche Rolle spielt der Sachwalter im Schutzschirmverfahren?

Der vorläufige Sachwalter überwacht das Unternehmen – er führt es nicht. Das ist der konzeptionelle Kern der Eigenverwaltung. Seine Aufgaben nach §§ 274, 275 InsO umfassen die Prüfung der wirtschaftlichen Lage, die Kontrolle der Kassenführung und die Berichterstattung an das Gericht und die Gläubiger.

Der Sachwalter hat im Schutzschirmverfahren keine operative Entscheidungsbefugnis. Er kann aber dem Gericht berichten, wenn er Nachteiliges für die Gläubiger feststellt – was zur Aufhebung der Eigenverwaltung und Einsetzung eines Insolvenzverwalters führen kann. Diese Befugnis macht seine Auswahl durch den Schuldner (§ 270d Abs. 2 InsO) so bedeutsam.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus der Zulieferindustrie. Ausgangslage: drohende Zahlungsunfähigkeit durch Auftragsrückgang eines Hauptkunden, erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten. Vorgehen: Frühzeitige Einholung der Bescheinigung nach § 270d InsO, Auswahl eines erfahrenen Sachwalters, der mit dem Sektor vertraut war, Verhandlung eines Insolvenzplans mit den wesentlichen Gläubigergruppen. Ergebnis: Das Unternehmen konnte nach Aufhebung des vorläufigen Verfahrens mit reduzierter Verbindlichkeitenlast weiteroperieren. Keine konkreten Quoten werden hier zugesagt – der Ausgang jedes Verfahrens hängt von den individuellen Umständen ab.

6. Kann der Geschäftsführer das Unternehmen während des Schutzschirmverfahrens weiter führen?

Ja – und das ist der zentrale Vorteil. Die Geschäftsführung bleibt amtsbefugt und handlungsfähig. Der Schuldner verwaltet die Masse in eigener Verantwortung (§ 270 Abs. 1 InsO). Verträge können weiter abgeschlossen, Mitarbeiter geführt, Kunden bedient werden.

Es gibt jedoch Einschränkungen, die nicht unterschätzt werden sollten:

  • Bestimmte rechtsgeschäftliche Handlungen bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters oder des Gläubigerausschusses, soweit ein solcher eingesetzt wird.
  • Zahlungen an Altgläubiger unterliegen strengen Regeln – wer hier ohne Abstimmung handelt, riskiert die Aufhebung der Eigenverwaltung und persönliche Haftungsfolgen.
  • Die Geschäftsführung muss dem Sachwalter unverzüglich alle relevanten Informationen offenlegen. Eine Informationsverweigerung kann als Grund für den Entzug der Eigenverwaltung gewertet werden.

Geschäftsführer tragen in dieser Phase eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die gleichzeitige Verwaltung des Tagesgeschäfts und die Erarbeitung eines Insolvenzplans stellen hohe Anforderungen an die Kapazität der Unternehmensleitung.

7. Was ist ein Insolvenzplan und welche Bedeutung hat er im Schutzschirmverfahren?

Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO ist das zentrale Sanierungsinstrument des Schutzschirmverfahrens. Er legt fest, wie die Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber den Gläubigern geregelt werden – durch Stundungen, Forderungsverzichte, Umwandlung von Schulden in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap) oder sonstige Gestaltungen.

Der Plan besteht aus zwei Teilen: dem darstellenden Teil (Ist-Zustand, Ursachen der Krise, Sanierungskonzept) und dem gestaltenden Teil (rechtsverbindliche Regelungen der Gläubigerrechte). Er muss von den Gläubigern in einem Abstimmungsverfahren angenommen werden, das nach Gruppenbildung (§ 222 InsO) erfolgt.

Kann eine Mehrheit der Gläubiger keinen Konsens finden, besteht unter Umständen die Möglichkeit des gerichtlichen Obstruktionsverbots (§ 245 InsO), das unter bestimmten Voraussetzungen eine ablehnende Gläubigergruppe überstimmt. Das Insolvenzgericht bestätigt den angenommenen Plan durch Beschluss, der dann für alle Gläubiger verbindlich ist.

8. Welche Alternativen gibt es zum Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren ist nicht das einzige Instrument. Wer als Geschäftsführer mit Krisensymptomen konfrontiert ist, sollte die Alternativen kennen:

  • StaRUG-Verfahren (seit 1. Januar 2021): Das Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen-Gesetz ermöglicht eine Restrukturierung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Es kann eingesetzt werden, solange das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. Besonderer Vorteil: Das Verfahren ist nicht öffentlich, Lieferanten- und Kundenbeziehungen bleiben oft ungestört. Nachteil: Es greift nur für Finanzgläubiger, nicht für alle Verbindlichkeitsarten.
  • Reguläre Eigenverwaltung nach § 270 InsO: Ohne die zeitliche Schutzschirmkomponente, aber mit vergleichbarem Selbstverwaltungsrecht. Geeignet, wenn das Unternehmen bereits Insolvenzantrag stellen muss, aber die Voraussetzungen für § 270d InsO nicht erfüllt.
  • Regelinsolvenzverfahren: Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit und fehlender Sanierungsperspektive; Kontrolle geht auf den Insolvenzverwalter über.
  • Außergerichtliche Sanierung: Vor Erreichen der Insolvenzantragspflicht; freie Verhandlung mit Gläubigern ohne gerichtliche Beteiligung. Scheitert sie, entfällt die Sanierungsmöglichkeit, wenn zwischenzeitlich Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Welches Instrument im Einzelfall das richtige ist, hängt von Art und Tiefe der Krise, der Gläubigerstruktur und dem Geschäftsmodell ab. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht – aber eine frühzeitige rechtliche Einschätzung kann den Entscheidungsraum erheblich erweitern.

9. Welche Risiken bestehen für den Geschäftsführer persönlich?

Das Schutzschirmverfahren schützt das Unternehmen – es schützt nicht automatisch den Geschäftsführer vor persönlicher Haftung. Diese Unterscheidung ist in der Praxis fundamental.

Antragspflicht und Insolvenzverschleppung: Wer die Antragspflicht aus § 15a InsO verletzt, haftet den Gläubigern gegenüber persönlich für den sogenannten Quotenschaden und den Vertrauensschaden. Die Strafnorm des § 15a Abs. 4 InsO sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vor.

Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet werden, sind nach § 15b InsO grundsätzlich verboten und begründen Erstattungsansprüche der Insolvenzmasse gegen den Geschäftsführer. Ausnahmen gelten nur für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind – etwa laufende Betriebskosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs.

Hinzu kommt die Anfechtungsproblematik: Zahlungen an nahestehende Personen oder Gesellschafter in den Jahren vor Insolvenzantragstellung können nach den §§ 129 ff. InsO anfechtbar sein. Bei Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO beträgt der Anfechtungszeitraum in der Regel bis zu vier Jahre.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis unterschätzen Geschäftsführer häufig, wie weit zurück Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens tatsächlich prüfen. Frühzeitiges rechtliches Handeln schützt hier den Handelnden selbst.

10. Wie verhält sich das Schutzschirmverfahren zum Kündigungsschutz der Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer sind im Schutzschirmverfahren durch besondere Regelungen geschützt – und gleichzeitig stellt die Personalseite oft eine der wesentlichen Stellschrauben im Sanierungsplan dar.

Im eröffneten Insolvenzverfahren gilt nach § 113 InsO eine Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, unabhängig von längeren vertraglichen oder tariflichen Fristen. Diese Regelung greift jedoch erst nach Verfahrenseröffnung, nicht bereits während der Schutzschirmphase. Während des vorläufigen Verfahrens gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bleibt anwendbar, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden und die Betriebszugehörigkeit mehr als sechs Monate beträgt. Die Dreiwochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG läuft auch im Insolvenzverfahren. Arbeitnehmer erhalten für Lohnansprüche der letzten drei Monate vor Antragstellung Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit.

Betriebsräte müssen bei geplanten Betriebsänderungen beteiligt werden. In der Praxis sind Interessenausgleich und Sozialplan wichtige Verhandlungselemente des Insolvenzplans.

11. Welche Kosten entstehen im Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren verursacht Kosten auf mehreren Ebenen. Geschäftsführer sollten diese realistisch einplanen, bevor sie den Antrag stellen – denn fehlende Liquidität zur Verfahrensfinanzierung kann zur Ablehnung oder zum Abbruch führen.

Die wesentlichen Kostenpositionen:

  • Gerichtskosten: Berechnen sich nach dem Wert der Insolvenzmasse gemäß GKG (Gerichtskostengesetz). Sie fallen nach Eröffnung des Verfahrens an.
  • Sachwaltervergütung: Richtet sich nach InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung), bemessen nach dem Wert der verwalteten Insolvenzmasse, mit Zu- und Abschlägen.
  • Bescheinigung nach § 270d InsO: Honorar des bescheinigenden Experten; variiert je nach Komplexität des Unternehmens.
  • Anwaltskosten: Für die rechtliche Begleitung des Verfahrens, die Ausarbeitung des Insolvenzplans und die Gläubigerverhandlungen. Die Vergütung richtet sich nach Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) oder den gesetzlichen Gebühren nach RVG.
  • Beraterkosten: Häufig werden Sanierungsberater, Restrukturierungs-CFOs oder Kommunikationsberater hinzugezogen.

Konkrete Beträge hängen von Unternehmensgröße, Gläubigerstruktur und Verfahrensdauer ab. Eine seriöse Kostenschätzung ist nur nach Analyse der konkreten Verhältnisse möglich. Pauschale Kostenangaben wären hier irreführend.

12. Wann ist der richtige Zeitpunkt, einen Anwalt einzuschalten?

So früh wie möglich – das ist keine Floskel, sondern eine rechtliche Notwendigkeit. Wer wartet, bis die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, hat das Schutzschirmverfahren als Option bereits verloren.

Die Anzeichen, bei denen Geschäftsführer unmittelbar rechtlichen Rat einholen sollten:

  • Liquiditätsengpässe, die innerhalb der nächsten zwölf Monate nicht sicher überbrückt werden können (drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO).
  • Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen bei negativer Fortführungsprognose (Überschuldung § 19 InsO).
  • Hauptkunden oder -lieferanten brechen weg und der Ausfall ist nicht kurzfristig kompensierbar.
  • Finanzierungslinien werden nicht verlängert oder Kreditlinien werden gekündigt.
  • Gesellschafter oder Finanzierungspartner stellen Zahlungen ein.

Wer handelt, wenn noch Optionen bestehen, kann zwischen Instrumenten wählen. Wer wartet, bis er handeln muss, hat oft nur noch eine Möglichkeit – und die ist selten die vorteilhafteste.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle des Schutzschirmverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Liquiditätslage und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Insolvenzgerichts. Für eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Situation – ohne Verpflichtung – wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Schutzschirmverfahren

Was ist der Unterschied zwischen drohendem Zahlungsunfähigkeit und eingetretener Zahlungsunfähigkeit?

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Prognose ist zukunftsbezogen. Eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO besteht, wenn das Unternehmen aktuell fällige Verbindlichkeiten nicht bezahlen kann. Nur bei drohender – nicht eingetretener – Zahlungsunfähigkeit ist das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO zugänglich. Der Unterschied ist zeitkritisch: Sobald Zahlungsunfähigkeit eintritt, beginnt die Antragspflichtfrist nach § 15a InsO.

Können Gläubiger das Schutzschirmverfahren verhindern?

Gläubiger können das Schutzschirmverfahren nicht unmittelbar verhindern, wohl aber indirekt beeinflussen. Sie können eigene Insolvenzanträge stellen, was zur Eröffnung eines regulären Verfahrens führen kann. Im Verfahren selbst haben Gläubiger Mitwirkungsrechte, insbesondere über den Gläubigerausschuss und im Abstimmungsverfahren über den Insolvenzplan. Das Gericht prüft zudem von Amts wegen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ein substanziierter Einwand eines Gläubigers kann die gerichtliche Prüfung intensivieren – ein automatisches Vetorecht besteht jedoch nicht.

Wie lange dauert ein Schutzschirmverfahren typischerweise?

Die gesetzliche Schutzschirmfrist beträgt nach § 270d InsO maximal drei Monate. Nach Aufhebung des Schutzschirms und Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung kann sich die Gesamtdauer je nach Komplexität des Insolvenzplans und Gläubigerverhandlungen erheblich verlängern. Einfachere Planverfahren können in sechs bis zwölf Monaten abgeschlossen sein; komplexere Restrukturierungen – etwa bei vielen Gläubigergruppen oder internationalen Verflechtungen – dauern häufig länger. Die genaue Dauer ist im Einzelfall nicht vorhersagbar und hängt von Gerichtspraxis, Gläubigerstruktur und Planqualität ab.

Was passiert, wenn der Insolvenzplan von den Gläubigern abgelehnt wird?

Wird der Insolvenzplan von den erforderlichen Gläubigermehrheiten abgelehnt und greift das gerichtliche Obstruktionsverbot nach § 245 InsO nicht, ordnet das Gericht die reguläre Insolvenzeröffnung an. Die Eigenverwaltung endet, und ein Insolvenzverwalter übernimmt die Führung des Unternehmens. Alternativ kann ein überarbeiteter Plan eingereicht werden, sofern das Gericht dies zulässt. Ein frühzeitiges, konstruktives Gläubigergespräch vor der förmlichen Abstimmung ist daher essenziell und gehört zur professionellen Vorbereitung jedes Schutzschirmverfahrens.

Ist das Schutzschirmverfahren öffentlich?

Ja, wesentliche Verfahrenshandlungen werden im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht. Die Öffentlichkeitswirkung ist geringer als bei einem regulären Insolvenzverfahren, da das Schutzschirmverfahren als proaktives Sanierungsinstrument wahrgenommen werden kann – vor allem, wenn Kunden und Lieferanten frühzeitig und transparent kommuniziert bekommen, dass das Unternehmen die Krise eigenständig behebt. Das StaRUG-Verfahren bietet hier eine nichtöffentliche Alternative, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann das Schutzschirmverfahren auch für Personengesellschaften genutzt werden?

Grundsätzlich steht das Insolvenzrecht und damit das Schutzschirmverfahren allen insolvenzantragsfähigen Rechtsträgern offen – also auch Personengesellschaften wie OHG, KG oder GmbH & Co. KG, sofern kein unbeschränkt haftender persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 11 InsO). Für Einzelunternehmer und natürliche Personen gelten besondere Regelungen. In der Praxis wird das Schutzschirmverfahren überwiegend bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) genutzt, da die Trennlinie zwischen Unternehmens- und Gesellschafterhaftung dort klarer ist.

Welche Rolle spielt das StaRUG neben dem Schutzschirmverfahren?

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ist seit 1. Januar 2021 in Kraft und ergänzt das Sanierungsinstrumentarium. Es ermöglicht eine Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens – vertraulich, ohne automatische Öffentlichkeitswirkung. Das StaRUG ist das frühere Instrument: Es greift bei drohender Zahlungsunfähigkeit, bevor das Unternehmen insolvenzreif wird. Das Schutzschirmverfahren ist das spätere Instrument: Es greift, wenn Insolvenzantragspflichten noch nicht entstanden sind, der Insolvenzgrund aber schon vorliegt. Beide Instrumente schließen sich nicht zwingend aus – sie setzen unterschiedliche Voraussetzungen voraus.

Wie wird die Massefinanzierung während des Schutzschirmverfahrens sichergestellt?

Die Finanzierung des laufenden Betriebs während der Schutzschirmphase ist eine der praktisch herausforderndsten Fragen. Mögliche Quellen sind: neu zu verhandelnde Kreditlinien (häufig unter erschwerten Bedingungen), sogenannte Massekredite, die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten bevorzugt behandelt werden, Gesellschafterbeiträge sowie Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb. Das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit entlastet die Lohnkosten für bis zu drei Monate. Eine belastbare Liquiditätsplanung ist vor Antragstellung unabdingbar.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierungs- und Insolvenzfragen, insbesondere bei Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung, Insolvenzplangestaltung und StaRUG-Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen von der Krisenfrüherkennung bis zum Abschluss des Verfahrens. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Schutzschirmverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie das Schutzschirmverfahren auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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