Ein mittelständisches Unternehmen gerät in wirtschaftliche Schieflage: Die Liquidität reicht noch für einige Wochen, eine Überschuldung zeichnet sich ab, doch der Geschäftsbetrieb ist grundsätzlich tragfähig. Genau in dieser Situation eröffnet das deutsche Insolvenzrecht einen Weg, den viele Unternehmer noch nicht kennen – oder unterschätzen.
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ermöglicht es einem insolvenzbedrohten Unternehmen, sich unter gerichtlichem Schutz selbst zu sanieren, ohne die Kontrolle über die Geschäftsführung an einen externen Insolvenzverwalter abgeben zu müssen. Voraussetzung ist, dass keine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegt, wohl aber drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) – und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Der folgende Beitrag analysiert die Rechtslage systematisch, benennt die praktischen Hürden und zeigt auf, welche Weichenstellungen Geschäftsführer im Mittelstand unmittelbar treffen müssen.
Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen, die Zulassungsvoraussetzungen, der Verfahrensablauf vor dem Insolvenzgericht, die Rechtsstellung der Geschäftsführung sowie typische Fehlerquellen und Handlungsempfehlungen für mittelständische Unternehmen eingehend dargestellt.
Rechtsgrundlage und systematische Einordnung: § 270d InsO im Überblick
Das Schutzschirmverfahren ist kein eigenständiges Insolvenzverfahren, sondern eine besondere Ausgestaltung der vorläufigen Eigenverwaltung. § 270d InsO, eingeführt durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) zum 1. März 2012 und in seiner praktischen Handhabung seither durch das SanInsFoG (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 weiterentwickelt, normiert den Anspruch des Schuldners auf Anordnung des Schutzschirms unter definierten Bedingungen.
Systematisch ist das Verfahren zwischen dem außergerichtlichen StaRUG-Verfahren (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) und dem regulären Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter angesiedelt. Es handelt sich um ein Verfahren, das die Debitorenmasse schützt, dem Schuldner die Verfügungsbefugnis erhält und gleichzeitig den Gläubigern durch richterliche Aufsicht Sicherheit bietet. Worin liegt der entscheidende Unterschied zum StaRUG? Während das StaRUG außergerichtlich und damit ohne Insolvenzantrag auskommt, setzt das Schutzschirmverfahren einen Insolvenzantrag voraus – verbindet diesen aber mit dem Anspruch auf einen gerichtlich überwachten Eigenverwaltungsrahmen.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen § 270d InsO erst dann als Option erkennen, wenn die Handlungsmöglichkeiten bereits erheblich eingeschränkt sind. Die Norm ist in der Unternehmerwelt noch immer weniger bekannt als ihre strategische Bedeutung rechtfertigt.
Welche Voraussetzungen müssen für den Schutzschirm erfüllt sein?
Die Zulassung des Schutzschirmverfahrens setzt nach § 270d InsO kumulativ mehrere Voraussetzungen voraus, deren Nichterfüllen zum sofortigen Ausschluss des Antrags führt. Die wichtigste Weiche: Das Unternehmen darf im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO sein. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor, scheidet § 270d InsO aus; der Schuldner kann allenfalls reguläre Eigenverwaltung nach § 270a InsO oder die Bestellung eines Sachwalters beantragen.
Im Einzelnen müssen folgende Bedingungen gegeben sein:
- Insolvenzgrund drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO), nicht jedoch bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO).
- Die angestrebte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein – das Gericht prüft dies summarisch, nicht abschließend.
- Vorlage einer Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts, der bestätigt, dass der Insolvenzgrund vorliegt und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
- Der Schuldner beantragt gemeinsam mit dem Insolvenzantrag die Eigenverwaltung und die Anordnung des Schutzschirms.
- Auf Antrag des Schuldners bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Sachwalter, für den der Schuldner ein Vorschlagsrecht hat (§ 270d Abs. 2 InsO); das Gericht kann dem Vorschlag nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit nicht folgen.
Warum ist der Zeitpunkt der Antragstellung so entscheidend? Weil der Übergang von drohender zu eingetretener Zahlungsunfähigkeit im Unternehmensalltag oft fließend und schwer zu bestimmen ist. In einem aktuellen Mandat beobachtete die Kanzlei, dass der genaue Zeitpunkt des Liquiditätsengpasses und die Frage, ob kurzfristige Kreditlinien noch als Liquiditätsreserve anzurechnen waren, zum Dreh- und Angelpunkt der gesamten Verfahrensstrategie wurden. Eine frühzeitige rechtliche und betriebswirtschaftliche Analyse schützt vor dem Verlust des Schutzschirm-Instruments.
Ablauf des Schutzschirmverfahrens vor dem Insolvenzgericht
Das Schutzschirmverfahren gliedert sich in drei Phasen: die Antragsphase, die Schutzschirmphase sowie die Eröffnungsphase des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Jede Phase hat eigene Zeitvorgaben und Handlungspflichten für Geschäftsführung und Berater.
Phase 1 – Antragstellung: Eingereicht werden Insolvenzantrag, Eigenverwaltungsantrag und Schutzschirmantrag gemeinsam beim zuständigen Insolvenzgericht. Beizufügen ist die Bescheinigung nach § 270d Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InsO sowie ein vorläufiger Entwurf des Insolvenzplans oder zumindest eine fundierte Sanierungskonzeptskizze. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung; bei vollständiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Anordnung des Schutzschirms.
Phase 2 – Schutzschirmphase: Das Gericht ordnet eine Schutzfrist von bis zu drei Monaten an, innerhalb derer der Schuldner einen Insolvenzplan vorzulegen hat. In dieser Phase gilt ein umfassendes Vollstreckungsverbot gegenüber dem Schuldner; Gläubiger können keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten oder fortsetzen. Die Geschäftsführung verbleibt im Amt und führt das Unternehmen unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters weiter. Masseverbindlichkeiten, die in diesem Zeitraum begründet werden, genießen Priorität im späteren Verfahren.
Phase 3 – Verfahrenseröffnung und Insolvenzplan: Nach Vorlage des Insolvenzplans eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Der Sachwalter übernimmt seine aufsichtsrechtliche Funktion; der Schuldner bleibt verfügungsbefugt. Der Insolvenzplan wird den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt; Mehrheitserfordernisse und Gruppenbildung richten sich nach §§ 217 ff. InsO.
In der Praxis ist die Schutzschirmphase die kritischste: Innerhalb von bis zu drei Monaten muss ein tragfähiger und mehrheitsfähiger Insolvenzplan ausgearbeitet werden. Das erfordert parallel laufende Verhandlungen mit Gläubigergruppen, betriebswirtschaftliche Sanierungskonzepte, arbeitsrechtliche Restrukturierungsmaßnahmen und – bei größeren Unternehmen – die Koordination mit dem Gläubigerausschuss.
Wie verändert das Schutzschirmverfahren die Rechtsstellung der Geschäftsführung?
Der erhalt der Verfügungsbefugnis ist das zentrale Gestaltungsmerkmal des Schutzschirmverfahrens und zugleich die Quelle erheblicher Haftungsrisiken. Die Geschäftsführung – im GmbH-Kontext der Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand – bleibt formal im Amt und trifft weiterhin unternehmerische Entscheidungen. Sie wird jedoch zum „Schuldner in Eigenverwaltung" im Rechtssinne und unterliegt damit dem Insolvenzrecht als Handlungsrahmen.
Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen ergeben sich daraus mehrere konkrete Konsequenzen:
- Masseschmälerungsverbot: Zahlungen, die nach der Antragstellung die Insolvenzmasse schmälern, ohne einer Masseverbindlichkeit zu entsprechen, können als haftungsbegründend eingestuft werden. Die Insolvenzordnung kennt insoweit strenge Maßstäbe.
- Berichtspflichten gegenüber dem Sachwalter: Der vorläufige Sachwalter hat Auskunfts- und Einsichtsrechte; Geschäftsführer sind zur umfassenden Kooperation verpflichtet.
- Persönliche Haftung: Verletzt die Geschäftsführung die Pflichten nach § 270b InsO (Vorlage des Insolvenzplans fristgerecht, korrekte Masseführung), droht persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern.
- Fortführungspflicht versus Insolvenzplan: Der Geschäftsbetrieb ist grundsätzlich fortzuführen; betriebsbedingte Kündigungen im Schutzschirmverfahren unterliegen den allgemeinen insolvenzrechtlichen Erleichterungen (§ 113 InsO, Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten zum Monatsende, soweit keine kürzere vertragliche oder gesetzliche Frist gilt).
Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer im Mittelstand die Intensität der sachwalterlichen Überwachung in dieser Phase erheblich. Der Sachwalter ist kein passiver Kontrolleur; er prüft aktiv, ob die Eigenverwaltung ordnungsgemäß geführt wird, und kann bei Missständen das Gericht zur Aufhebung der Eigenverwaltung und Bestellung eines Insolvenzverwalters veranlassen.
Abgrenzung: Schutzschirm versus StaRUG versus reguläres Insolvenzverfahren
Welches Instrument passt zur konkreten Unternehmenssituation? Die Wahl zwischen StaRUG-Restrukturierung, Schutzschirmverfahren und regulärem Insolvenzverfahren – mit oder ohne Eigenverwaltung – ist keine Formsache, sondern die strategisch bedeutsamste Entscheidung in der Unternehmenskrise.
Die folgende Gegenüberstellung orientiert sich an den drei zentralen Kriterien: Insolvenzstadium, Gläubigereinbindung und Kontrolle der Geschäftsführung.
Konstellation A – Drohende Zahlungsunfähigkeit, mehrheitsfähige Gläubigerstruktur, Geschäftsführung handlungsfähig: Hier ist das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO die Vorzugsvariante. Es verbindet gerichtlichen Vollstreckungsschutz mit der Möglichkeit, einen bindenden Insolvenzplan über dissentierende Minderheitsgläubiger hinweg durchzusetzen (sog. „Cram-down").
Konstellation B – Lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit, wenige, verhandelbare Gläubiger: Das StaRUG-Verfahren ist die weniger öffentlichkeitswirksame und flexiblere Option, da kein Insolvenzantrag erforderlich ist. Die Reputationskosten eines Insolvenzverfahrens entfallen. Allerdings setzt das StaRUG voraus, dass kein Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit besteht.
Konstellation C – Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit, keine belastbaren Sanierungsperspektiven: Das reguläre Insolvenzverfahren mit einem externen Insolvenzverwalter ist unvermeidlich. Die Antragspflicht nach § 15a InsO ist zu beachten: Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Frist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen. Eine Verletzung dieser Fristen begründet persönliche Straf- und Zivilhaftung der Geschäftsführung.
In der Mandatspraxis der Kanzlei begegnet uns regelmäßig die Situation, dass Unternehmen zwischen StaRUG und Schutzschirmverfahren wählen müssen, ohne dass eine eindeutige Situation vorliegt. Hier kommt es auf die genaue betriebswirtschaftliche Liquiditätsplanung und die juristische Subsumtion unter § 17 und § 18 InsO an – eine Abgrenzung, die ohne qualifizierten Berater nicht verlässlich gelingt.
Typische Fehlerquellen und Risiken in der Praxis
Das Schutzschirmverfahren ist kein Selbstläufer. In der Antragsphase und während der Schutzschirmfrist treten in der Praxis immer wiederkehrende Fehlerquellen auf, die das Verfahren gefährden oder zur Umwandlung in ein reguläres Insolvenzverfahren führen können.
Fehler 1 – Zu späte Antragstellung: Wer den Übergang von drohender zu eingetretener Zahlungsunfähigkeit verpasst, verliert den Zugang zu § 270d InsO. Die Beobachtung der Liquiditätslage über einen rollierenden Planungshorizont von mindestens 13 Wochen ist daher nicht nur betriebswirtschaftliche Sorgfalt, sondern rechtliche Notwendigkeit.
Fehler 2 – Unvollständige Bescheinigung: Die Bescheinigung nach § 270d Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InsO muss inhaltlich tragfähig sein. Gefälligkeitsbescheinigungen ohne substanzielle betriebswirtschaftliche Grundlage setzen den Aussteller haftungsrechtlichen Risiken aus und können zur Versagung des Schutzschirms führen.
Fehler 3 – Mangelnde Vorbereitung des Insolvenzplans: Wer den Schutzschirm beantragt, ohne bereits ein fortgeschrittenes Sanierungskonzept zu besitzen, riskiert, die Schutzschirmfrist von bis zu drei Monaten nicht einhalten zu können. Das Gericht verlängert die Frist nicht ohne Weiteres; läuft sie ab, ohne dass ein Plan vorgelegt wurde, wird das Verfahren in ein reguläres Insolvenzverfahren überführt.
Fehler 4 – Vernachlässigung der Arbeitnehmerseite: Restrukturierungsmaßnahmen im Schutzschirmverfahren berühren regelmäßig Arbeitsverhältnisse. Betriebsrat und – soweit vorhanden – Gesamtbetriebsrat sind frühzeitig einzubeziehen. Die insolvenzrechtliche Sonderkündigungsfrist des § 113 InsO gilt zwar, entbindet aber nicht von den Mitbestimmungsrechten nach BetrVG.
Fehler 5 – Fehlende Kommunikationsstrategie gegenüber Schlüsselgläubigern: Kreditinstitute, Hauptlieferanten und strategische Partner reagieren unterschiedlich auf einen Insolvenzantrag, auch wenn er mit dem Signal der Eigenverwaltung verbunden ist. Eine frühzeitige, transparent geführte Kommunikation unter Einbindung der Rechtsberater kann verhindern, dass Schlüsselgläubiger Druck auf das Gericht ausüben, die Eigenverwaltung aufzuheben.
Mikro-Fall: Schutzschirmverfahren im produzierenden Mittelstand
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen aus der Zulieferindustrie mit rund 180 Beschäftigten. Ausgangslage: Durch den Wegfall eines Hauptabnehmers und gestiegene Rohstoffkosten war das Unternehmen in eine drohende Zahlungsunfähigkeit geraten; eine Überschuldung zeichnete sich innerhalb von wenigen Wochen ab. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte das Unternehmen über zwei Jahrzehnte geführt und wollte die operative Kontrolle nicht abgeben.
Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Erstellung der insolvenzrechtlichen Bescheinigung durch einen erfahrenen Wirtschaftsprüfer, koordinierte die Auswahl eines geeigneten vorläufigen Sachwalters und entwickelte parallel ein Sanierungskonzept mit den Schwerpunkten Kapazitätsanpassung, Lieferantenrestrukturierung und Neuausrichtung der Absatzmärkte. Der Insolvenzplan wurde innerhalb der gerichtlich gesetzten Schutzschirmfrist fertiggestellt und den Gläubigern vorgelegt.
Ergebnis: Das Unternehmen konnte den Geschäftsbetrieb ohne Unterbrechung fortführen. Der Insolvenzplan wurde von der Gläubigermehrheit angenommen; der Gesellschafter-Geschäftsführer verblieb im Amt. Eine Aussage über konkrete Ergebnisquoten wird aus berufsrechtlichen Gründen nicht getroffen; maßgeblich war die frühzeitige und strukturierte Vorbereitung des Verfahrens.
Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer im Mittelstand
Für Geschäftsführer, die eine wirtschaftliche Schieflage ihres Unternehmens erkennen oder antizipieren, ergibt sich aus der vorstehenden Analyse ein klares Handlungsschema.
Erstens: Frühzeitige Liquiditätsplanung. Die präzise Abgrenzung zwischen drohender und eingetretener Zahlungsunfähigkeit entscheidet über die Verfahrenswahl. Ein rollierender 13-Wochen-Liquiditätsplan ist nicht nur Instrument der Unternehmenssteuerung, sondern auch rechtliches Schutzinstrument.
Zweitens: Keine Eigenlösungsversuche ohne Beratung. Die Beschaffung neuer Liquidität durch Geschäfte, die die Gläubigergesamtheit benachteiligen, kann Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO auslösen. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst in der Regel Handlungen aus einem Zeitraum von bis zu vier Jahren vor dem Insolvenzantrag.
Drittens: Sachwaltervorschlag strategisch nutzen. Das Vorschlagsrecht des Schuldners nach § 270d Abs. 2 InsO ist ein erheblicher Verfahrensvorteil. Ein mit der Branche und den betrieblichen Besonderheiten vertrauter Sachwalter macht den Unterschied zwischen einem reibungslosen Eigenverwaltungsverfahren und einem von Misstrauen geprägten Prozess.
Viertens: Parallele arbeitsrechtliche Beratung. Restrukturierungsmaßnahmen, die Arbeitsverhältnisse berühren, müssen von Beginn an mitgedacht werden. Die insolvenzrechtliche Sonderkündigungsfrist des § 113 InsO bietet gewisse Erleichterungen, ersetzt aber nicht die Verpflichtung zur Einhaltung von Mitbestimmungsrechten und Interessenausgleichsverhandlungen.
Fünftens: Kommunikationsmanagement gegenüber Stakeholdern. Banken, Hauptlieferanten, Schlüsselkunden und – sofern vorhanden – Gesellschafter müssen in die Kommunikationsstrategie einbezogen werden. Eine unkoordinierte Bekanntgabe des Insolvenzantrags kann Dominoeffekte auslösen, die das Schutzschirmverfahren gefährden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Schutzschirmverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Liquiditätslage und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Schutzschirmverfahren und Insolvenzplan: Kernelemente und Mehrheitserfordernisse
Das Herzstück des Schutzschirmverfahrens ist der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO. Ohne einen mehrheitsfähigen Insolvenzplan endet das Verfahren nicht mit einer erfolgreichen Sanierung, sondern mit der Überführung in ein reguläres Liquidationsverfahren. Für Geschäftsführer und ihre Berater ist es daher entscheidend, die Planarchitektur von Beginn an auf Gläubigerakzeptanz auszurichten.
Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden Teil (Ist-Situation, Sanierungskonzept) und einem gestaltenden Teil (Gläubigerrechte, Quoten, Fristen). Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt; jede Gruppe stimmt separat ab. Für die Annahme des Plans genügt grundsätzlich eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der Abstimmenden nach Köpfen und mehr als der Hälfte der Stimmrechte nach Summe – differenziert nach Gruppen.
Ein zentrales Instrument zur Überwindung von Blockadehaltungen ist der gerichtliche Obstruktionsschutz (§ 245 InsO): Auch wenn eine Gläubigergruppe den Plan ablehnt, kann das Gericht die fehlende Zustimmung ersetzen, wenn diese Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als ohne ihn und wenn die Mehrheit der anderen Gruppen zugestimmt hat. Dieses sogenannte Cram-down-Instrument macht den Insolvenzplan zu einem wirkungsvollen Werkzeug gegenüber renitenten Minderheitsgläubigern.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass die frühzeitige informelle Abstimmung mit Schlüsselgläubigern – insbesondere Kreditinstituten, die als gesicherte Gläubiger eine eigene Gruppe bilden – den Planprozess erheblich beschleunigt. Formale Mehrheiten zu erzwingen ist rechtlich möglich, aber zeitaufwendig und riskant, wenn Gerichte den Obstruktionsschutz restriktiv handhaben.
Häufig gestellte Fragen zum Schutzschirmverfahren
Was ist das Schutzschirmverfahren und wer kann es beantragen?
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270d InsO. Es kann von jedem insolvenzbedrohten Unternehmen beantragt werden, das sich im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder der Überschuldung (§ 19 InsO) befindet, aber noch nicht zahlungsunfähig ist. Voraussetzung ist zudem, dass eine Bescheinigung eines qualifizierten Beraters vorgelegt wird, die das Vorliegen des Insolvenzgrundes und die grundsätzliche Sanierungsfähigkeit bestätigt. Die Geschäftsführung verbleibt im Amt und behält die Verfügungsbefugnis unter Sachwalteraufsicht.
Wie lange dauert die Schutzschirmfrist und was passiert danach?
Das Insolvenzgericht setzt eine Schutzschirmfrist von bis zu drei Monaten. Innerhalb dieser Frist muss der Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen. Gelingt dies, wird das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und der Plan den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt. Wird der Plan nicht fristgerecht vorgelegt oder scheitert er, ordnet das Gericht die reguläre Insolvenzverwaltung mit einem externen Insolvenzverwalter an. Eine Verlängerung der Frist ist unter engen Voraussetzungen möglich, aber nicht garantiert.
Verliert der Geschäftsführer im Schutzschirmverfahren die Kontrolle über das Unternehmen?
Nein – das ist der wesentliche Unterschied zum regulären Insolvenzverfahren. Im Schutzschirmverfahren verbleibt die Geschäftsführung im Amt und führt das Unternehmen weiter. Sie unterliegt allerdings der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters, dem gegenüber umfassende Auskunfts- und Kooperationspflichten bestehen. Kommt die Geschäftsführung diesen Pflichten nicht nach oder führt sie das Verfahren nicht ordnungsgemäß, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Sachwalters oder der Gläubiger die Eigenverwaltung aufheben und einen externen Insolvenzverwalter bestellen.
Was unterscheidet das Schutzschirmverfahren vom StaRUG-Verfahren?
Das StaRUG-Verfahren (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 1. Januar 2021) setzt keinen Insolvenzantrag voraus und ist damit diskreter. Es eignet sich für Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit, die gezielt einzelne Verbindlichkeiten restrukturieren möchten. Das Schutzschirmverfahren hingegen bietet den umfassenderen gerichtlichen Vollstreckungsschutz, ermöglicht den Insolvenzplan mit Cram-down-Mechanismus und eignet sich für komplexere Sanierungssituationen mit einer Vielzahl von Gläubigern. Sobald Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, scheidet das StaRUG aus; der Insolvenzantrag wird zur Pflicht.
Welche persönlichen Haftungsrisiken trägt der Geschäftsführer im Schutzschirmverfahren?
Im Schutzschirmverfahren bleibt die Geschäftsführung verfügungsbefugt, trägt damit aber auch erhöhte Verantwortung. Zahlungen, die die Insolvenzmasse nach Antragstellung schmälern, ohne einer Masseverbindlichkeit zu entsprechen, können persönliche Haftungsansprüche begründen. Darüber hinaus können Pflichtverletzungen im Rahmen der Eigenverwaltung – etwa eine unvollständige Kooperation mit dem Sachwalter oder die verspätete Vorlage des Insolvenzplans – Schadensersatzansprüche der Gläubigergesamtheit auslösen. Die genauen Haftungsrisiken sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Kann das Schutzschirmverfahren auch für kleine und mittlere Unternehmen genutzt werden?
Ja. § 270d InsO macht keine Einschränkungen hinsichtlich der Unternehmensgröße. In der Praxis ist das Verfahren allerdings mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbunden – insbesondere die Erstellung der qualifizierten Bescheinigung und die Ausarbeitung eines tragfähigen Insolvenzplans setzen Ressourcen voraus, die in kleineren Unternehmen nicht immer verfügbar sind. Für sehr kleine Unternehmen kann daher im Einzelfall ein außergerichtlicher Sanierungsversuch oder das StaRUG-Verfahren die pragmatischere Alternative sein. Die konkrete Verfahrenswahl ist stets einzelfallabhängig und sollte frühzeitig mit einem spezialisierten Berater erörtert werden.
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