Ein inhabergeführter Maschinenbauer mit 180 Mitarbeitern gerät in eine Liquiditätskrise: Auftragsrückgang, Lieferantenforderungen und eine Hausbank, die keine weiteren Kredite mehr gewährt. Der Geschäftsführer fragt sich, ob er noch gestalten kann – oder ob die Insolvenz das Unternehmen unweigerlich in fremde Hände gibt. Genau hier setzt das Schutzschirmverfahren an.
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ermöglicht sanierungswilligen Unternehmen, in einem zeitlich befristeten Rahmen einen Insolvenzplan unter Eigenverwaltung zu erarbeiten, ohne dass ein Insolvenzverwalter die Kontrolle übernimmt. Voraussetzung ist, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist – drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung reichen aus. Der Geschäftsführer bleibt während des Verfahrens im Amt und gestaltet die Restrukturierung aktiv mit.
Dieser Beitrag analysiert die Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens, die Verfahrensschritte vor dem Insolvenzgericht, die typischen Risiken für Mittelstandsunternehmen und die praktischen Handlungsoptionen, die Geschäftsführern in dieser Situation zur Verfügung stehen.
Rechtsgrundlage: Was § 270d InsO für Mittelstandsunternehmen bedeutet
Das Schutzschirmverfahren ist ein Spezialinstrument der vorläufigen Eigenverwaltung. Es wurde mit dem ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) im Jahr 2012 eingeführt und durch das SanInsFoG (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) zum 1. Januar 2021 reformiert. Die maßgebliche Norm ist heute § 270d InsO; sie regelt die Schutzschirmphase als besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270b InsO.
Für den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens hat diese Weichenstellung erhebliche praktische Bedeutung: Er bleibt im Amt, führt das operative Geschäft fort und erarbeitet gemeinsam mit einem Sachwalter – nicht einem Insolvenzverwalter – den Sanierungsplan. Das Insolvenzgericht bestellt auf Antrag des Schuldners einen vorläufigen Sachwalter, der die wirtschaftliche Lage überwacht, jedoch nicht in die Geschäftsführung eingreift.
In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer das Schutzschirmverfahren zu spät in Betracht ziehen. Der Grund ist ein verbreitetes Missverständnis: Viele glauben, ein Insolvenzantrag bedeute automatisch den Kontrollverlust. Das Gegenteil ist möglich – aber nur, wenn die zeitlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind.
Zentrale Voraussetzung: Der Antrag auf das Schutzschirmverfahren setzt voraus, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) genügen. Wer dieses Fenster verpasst, verliert den Zugang zum Schutzschirmverfahren.
Voraussetzungen im Einzelnen: Was muss ein Unternehmen nachweisen?
Das Insolvenzgericht prüft drei materielle Voraussetzungen, bevor es die Schutzschirmphase anordnet. Erstens muss ein Insolvenzantrag gestellt werden – ein Eigenantrag des Schuldners nach § 13 InsO. Zweitens muss die Insolvenzeröffnung nach Lage der Dinge zum Scheitern der Sanierung führen – also das Verfahren dem Fortführungsinteresse widersprechen. Drittens muss das Unternehmen eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts vorlegen, die bestätigt, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Diese Bescheinigung ist kein Formalbaustein. Sie muss inhaltlich belastbar sein: Liquiditätslage, Ursachen der Krise, Sanierungskonzept, realistische Sanierungschancen. Erfahrungsgemäß verlangt das Insolvenzgericht hier eine ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung. Eine oberflächliche Erklärung führt zur Ablehnung des Antrags.
Hinzu kommt ein verfahrensrechtlicher Aspekt: Das Gericht setzt eine Frist von höchstens drei Monaten, innerhalb derer der Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen muss. Diese Frist ist zwingend; eine Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wer sie verfehlt, riskiert, dass das Gericht die Eigenverwaltung aufhebt und einen Insolvenzverwalter bestellt.
Wie steht es um Unternehmen, die bereits drohend zahlungsunfähig sind, aber noch kein konkretes Sanierungskonzept haben? Hier empfehlen wir in der Praxis, zunächst eine professionelle Unternehmensanalyse (IDW S6-Sanierungsgutachten oder eine entsprechende Vorprüfung) zu beauftragen, bevor der Antrag gestellt wird. Wer unvorbereitet den Antrag einreicht, riskiert die Ablehnung durch das Gericht und damit den Verlust der wertvollen Schutzphase.
Ablauf des Schutzschirmverfahrens: Von der Antragstellung bis zur Planbestätigung
Das Verfahren gliedert sich in drei Phasen, die in ihrer Abfolge zwingend sind. Ein frühzeitiges Abweichen von der vorgesehenen Struktur kann die gesamte Sanierung gefährden.
Phase 1: Vorbereitungsphase. Vor der Antragstellung erarbeitet das Unternehmen gemeinsam mit einem spezialisierten Berater die Bescheinigung, das vorläufige Sanierungskonzept und den Antrag selbst. In dieser Phase läuft noch kein Insolvenzverfahren; Antragspflichten greifen aber bereits, wenn Zahlungsunfähigkeit droht oder Überschuldung vorliegt. Der Geschäftsführer muss darauf achten, dass er die Antragspflichten des § 15a InsO nicht verletzt: Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit gilt eine Frist von drei Wochen, bei Überschuldung eine Frist von sechs Wochen.
Phase 2: Schutzschirmphase. Nach Antragstellung ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung an und setzt die Maximalfrist von drei Monaten. Das Unternehmen operiert unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters weiter. Masseverbindlichkeiten, die während dieser Phase entstehen, haben Vorrang vor einfachen Insolvenzforderungen. Das ist ein erheblicher Vorteil für die Verhandlungsposition gegenüber Lieferanten und Finanzierungspartnern.
Phase 3: Planbestätigung. Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und gibt den Insolvenzplan den Gläubigern zur Abstimmung. Wird der Plan angenommen und gerichtlich bestätigt, ist die Sanierung abgeschlossen. Das Unternehmen tritt aus dem Insolvenzverfahren heraus und führt seinen Geschäftsbetrieb fort.
Aus der Erfahrung unserer Kanzlei in der Begleitung von Restrukturierungsmandaten ergibt sich ein klares Muster: Je früher das Verfahren eingeleitet wird, desto größer ist der Gestaltungsspielraum. Wer die Schutzschirmphase erst beantragt, wenn die Liquidität auf wenige Wochen geschrumpft ist, hat kaum noch Zeit, einen belastbaren Insolvenzplan zu erarbeiten.
Praxisbeispiel (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus der Konsumgüterbranche mit rund 150 Mitarbeitern. Ausgangslage: Infolge eines größeren Forderungsausfalls und gestiegener Rohstoffkosten war drohende Zahlungsunfähigkeit eingetreten; ein Jahresfehlbetrag hatte zu bilanzieller Überschuldung geführt. Der Geschäftsführer hatte noch kein Sanierungskonzept, wollte aber die Geschäftsführung nicht abgeben. Vorgehen: Binnen zwei Wochen wurde gemeinsam mit einem Wirtschaftsprüfer eine IDW-S6-konforme Voranalyse erstellt; auf dieser Grundlage wurde die Bescheinigung ausgestellt und der Antrag auf das Schutzschirmverfahren gestellt. Das Gericht ordnete die vorläufige Eigenverwaltung an. Innerhalb der dreimonatigen Schutzschirmfrist wurde ein Insolvenzplan erarbeitet, der Lieferantenforderungen in gestaffelten Raten befriedigte und die Hausbank durch eine Verlängerung der Kreditlinie einbezog. Ergebnis: Der Plan wurde von den Gläubigern angenommen; das Unternehmen trat aus dem Insolvenzverfahren heraus. Konkrete Quoten werden aus Mandatsgründen nicht genannt.
Welche Rechte und Pflichten hat der Geschäftsführer im Schutzschirmverfahren?
Der Geschäftsführer behält im Schutzschirmverfahren seine Leitungsbefugnis – das ist der zentrale Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren, in dem ein externer Insolvenzverwalter an seine Stelle tritt. Diese Kontinuität ist kein bloßes Komfortmerkmal; sie ist oft entscheidend für die Erhaltung von Kundenbeziehungen, Arbeitnehmermotivation und Lieferantenkrediten.
Mit der Fortführungskompetenz gehen jedoch erhebliche Pflichten einher. Der Geschäftsführer hat nach Antragsstellung gegenüber dem Sachwalter und dem Insolvenzgericht vollständige Auskunftspflichten. Er darf keine Zahlungen vornehmen, die das Vermögen der künftigen Insolvenzmasse schmälern, ohne Zustimmung des vorläufigen Sachwalters. Insbesondere gilt das für Zahlungen an nahestehende Personen, Gesellschafter und konzernverbundene Unternehmen.
Was passiert, wenn der Geschäftsführer gegen diese Pflichten verstößt? Das Insolvenzgericht kann auf Antrag des Sachwalters die Eigenverwaltung aufheben und einen Insolvenzverwalter einsetzen. Darüber hinaus droht die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ohne die erforderliche Sorgfalt vorgenommen wurden (§ 64 GmbHG a. F., heute § 15b InsO). Diese Norm richtet sich explizit an die Geschäftsführung.
Persönliche Haftung nach § 15b InsO: Zahlt der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen aus, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, haftet er persönlich für den Schaden. Diese Haftung gilt unabhängig davon, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Abgrenzung: Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltung und StaRUG – welches Instrument passt?
Mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist, steht Unternehmen ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsinstrument zur Verfügung, das ohne förmliches Insolvenzverfahren auskommt. Die Auswahl zwischen StaRUG, Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung nach § 270 InsO ist eine der zentralen strategischen Entscheidungen in der Sanierungsberatung.
Das StaRUG eignet sich für Fälle, in denen das Unternehmen noch nicht überschuldet ist, aber drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, und in denen eine selektive Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten gegenüber einer begrenzten Gläubigergruppe angestrebt wird. Es bietet keine automatische Vollstreckungssperre gegenüber allen Gläubigern – ein wesentlicher Nachteil gegenüber dem Schutzschirmverfahren.
Das Schutzschirmverfahren hingegen ermöglicht eine umfassende Restrukturierung aller Verbindlichkeiten – operative Verbindlichkeiten, Finanzverbindlichkeiten, Pensionsverpflichtungen und Dauerschuldverhältnisse. Zugleich entfaltet es eine Schutzwirkung gegenüber allen Gläubigern: Vollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt.
Die reine Eigenverwaltung nach § 270 InsO ohne Schutzschirmphase ist ein weiteres Instrument. Hier fehlt die besondere Beschleunigung durch die gesetzliche Dreimönatsfrist; das Verfahren ist flexibler, aber auch weniger strukturiert. In der Mandatspraxis wählen wir sie, wenn ein belastbares Sanierungskonzept bereits vorliegt und keine intensive Planungsphase mehr erforderlich ist.
Kurz gesagt: Die Wahl des Instruments hängt vom Zeitpunkt der Krise, der Gläubigerstruktur und dem Reifegrad des Sanierungskonzepts ab. Keine Regel gilt absolut – jede Konstellation ist einzeln zu bewerten.
Typische Fehler im Schutzschirmverfahren – und wie Geschäftsführer sie vermeiden
Nach unserer Erfahrung in der Begleitung von Sanierungsmandaten wiederholen sich bestimmte Fehler in einer bemerkenswerten Regelmäßigkeit. Sie gefährden den Erfolg des Verfahrens und können zur persönlichen Haftung führen.
Fehler 1: Zu späte Antragstellung. Wer erst handelt, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, verliert den Zugang zum Schutzschirmverfahren. Das Insolvenzgericht lehnt den Antrag ab, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegt. Die Folge: zwangsläufige Regelinsolvenz mit Bestellung eines externen Verwalters.
Fehler 2: Unvollständige oder inhaltlich schwache Bescheinigung. Die Bescheinigung nach § 270d Abs. 1 InsO ist kein Formalakt. Gerichte prüfen zunehmend kritisch, ob das Sanierungskonzept realistisch ist. Eine bloße Erklärung, die Sanierung sei „nicht offensichtlich aussichtslos", ohne inhaltliche Untermauerung, wird abgelehnt.
Fehler 3: Zahlungen an verbundene Unternehmen oder Gesellschafter. In der Schutzschirmphase beobachten wir immer wieder den Versuch, kurzfristig Mittel an Gesellschafter oder konzernverbundene Unternehmen zu transferieren. Diese Zahlungen sind anfechtbar und begründen persönliche Haftung des Geschäftsführers. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst Handlungen, die der Benachteiligung der Gläubiger dienen, in der Regel innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag.
Fehler 4: Kommunikationsvakuum gegenüber Schlüsselgläubigern. Der Schutzschirm schützt vor Vollstreckung, aber nicht vor dem Vertrauensverlust strategischer Lieferanten oder Finanzierungspartner. Wer diese Gläubiger nicht frühzeitig einbindet, riskiert, dass der Insolvenzplan an ihrer Ablehnung scheitert.
Fehler 5: Unterschätzung der Dreimönatsfrist. Drei Monate klingen komfortabel. In der Praxis sind sie eng bemessen, wenn gleichzeitig das operative Geschäft weiterläuft, Mitarbeiter gehalten werden müssen und Verhandlungen mit Dutzenden von Gläubigern geführt werden. Ohne professionelle Verfahrensbegleitung ist die Frist kaum zu halten.
Gläubigerstruktur und Mehrheiten: Wann ist der Insolvenzplan mehrheitsfähig?
Ein Insolvenzplan, der im Schutzschirmverfahren erarbeitet wird, bedarf der Zustimmung der Gläubiger. Das Abstimmungssystem der InsO teilt die Gläubiger in Gruppen ein; innerhalb jeder Gruppe ist eine doppelte Mehrheit erforderlich: mehr als die Hälfte der abstimmenden Gläubiger nach Köpfen und mehr als die Hälfte nach Forderungssummen.
Für den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens ist die Analyse der Gläubigerstruktur eine der wichtigsten Vorarbeiten. Welche Gläubiger haben strategisches Interesse an der Fortführung des Unternehmens? Welche Gläubiger sind rein finanziell motiviert und vergleichen die Planquote mit dem, was sie im Liquidationsverfahren erhalten würden?
Das sogenannte Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) bietet hier einen wichtigen Schutz: Eine Gruppe kann unter bestimmten Voraussetzungen überstimmt werden (Cram-down), wenn die Gleichbehandlung gewahrt ist und die Gläubiger der ablehnenden Gruppe nicht schlechter stehen als ohne Plan. Dieses Instrument ist ein wesentlicher Hebel in der Verhandlungsstrategie – setzt aber eine präzise rechtliche Analyse voraus.
Wie realistisch ist es, alle Gläubigergruppen zu einem Ja zu bewegen? Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt auf die Qualität des Plans, die Verhandlungsführung und die frühzeitige Einbindung der wichtigsten Gläubiger an. Nach unserer Erfahrung in der Mandatsbegleitung ist ein frühzeitig eingeleitetes informelles Sondierungsgespräch mit den größten Gläubigern oft wertvoller als ein ausgefeilter Plan, der erst kurz vor der Abstimmung präsentiert wird.
Steuerliche Dimension: Was der Geschäftsführer bei der Sanierung beachten muss
Die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen ist ein in der Praxis häufig unterschätztes Thema. Wenn im Rahmen eines Insolvenzplans Verbindlichkeiten erlassen werden, entsteht auf Ebene der Gesellschaft ein Sanierungsgewinn – ein buchhalterischer Ertrag, der grundsätzlich der Körperschaftsteuer (§ 23 KStG: 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag) und der Gewerbesteuer (Messzahl 3,5 %, hebesatzabhängig) unterliegen kann.
Der Gesetzgeber hat mit § 3a EStG (Steuerbefreiung von Sanierungserträgen) und der flankierenden Regelung in § 7b GewStG eine erhebliche steuerliche Erleichterung geschaffen: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sanierungsgewinne steuerfrei. Die Voraussetzungen sind jedoch komplex – insbesondere die Anforderung der Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungseignung und Sanierungsabsicht der Gläubiger.
Eine sorgfältige steuerliche Begleitung des Schutzschirmverfahrens ist daher unabdingbar. Der Geschäftsführer sollte sicherstellen, dass steuerliche und insolvenzrechtliche Beratung von Beginn an koordiniert werden. Eine nachträgliche Korrektur steuerlicher Fehler im laufenden Insolvenzverfahren ist erheblich aufwändiger als eine vorausschauende Gestaltung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Praktische Handlungsempfehlung: Nächste Schritte für Geschäftsführer
Wenn Sie als Geschäftsführer eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine bilanzielle Überschuldung erkennen, sind die folgenden Schritte in zeitlicher Abfolge entscheidend:
- Sofortige Lageanalyse: Beauftragen Sie eine kurzfristige Liquiditätsplanung und Überschuldungsprüfung durch einen in Insolvenzsachen erfahrenen Berater. Klären Sie, ob noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist – das ist die entscheidende Zugangsvoraussetzung für das Schutzschirmverfahren.
- Bescheinigung vorbereiten: Erteilen Sie dem Berater den Auftrag, die Bescheinigung nach § 270d InsO vorzubereiten. Ohne belastbare Bescheinigung kann der Antrag nicht erfolgreich gestellt werden.
- Antrag beim Insolvenzgericht: Stellen Sie den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Schutzschirmverfahren. Achten Sie darauf, dass der Antrag vollständig ist – unvollständige Anträge führen zu Verzögerungen, die Sie sich nicht leisten können.
- Schlüsselgläubiger einbinden: Nehmen Sie parallel Kontakt zu Ihrer Hausbank, den wichtigsten Lieferanten und ggf. zur Bundesagentur für Arbeit auf. Das Insolvenzgeld (Erstattung von Löhnen für drei Monate vor Eröffnung) ist ein wichtiges Liquiditätsinstrument und sollte frühzeitig geplant werden.
- Insolvenzplan erarbeiten: Nutzen Sie die Dreimönatsfrist konsequent. Koordinieren Sie insolvenzrechtliche, steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte von Beginn an in einem interdisziplinären Beratungsteam.
- Kommunikationsstrategie: Informieren Sie Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten aktiv und kontrolliert. Kommunikationsvakuum begünstigt Gerüchte und Vertrauensverlust – beides schadet der Sanierung mehr als eine transparente Frühinformation.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – etwa wenn das Unternehmen Produktionsstätten oder wesentliche Gläubiger im Ausland hat – arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Das Schutzschirmverfahren ist ein deutsches Instrument; seine Wirkungen gegenüber ausländischen Gläubigern bedürfen gesonderter rechtlicher Absicherung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie das Schutzschirmverfahren auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Schutzschirmverfahren
Was ist der Unterschied zwischen dem Schutzschirmverfahren und der regulären Eigenverwaltung?
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung mit einer gesetzlich definierten Maximalfrist von drei Monaten zur Erarbeitung eines Insolvenzplans. Die reguläre Eigenverwaltung nach § 270 InsO kennt diese besondere Schutzphase nicht; sie setzt ein bereits fertiggestelltes Sanierungskonzept voraus. Für Unternehmen, die noch keinen fertigen Plan haben, aber aktiv an einer Sanierung arbeiten wollen, bietet der Schutzschirm den strukturierteren Rahmen. Welches Instrument passt, hängt vom Einzelfall ab und sollte anwaltlich geprüft werden.
Kann der Geschäftsführer während des Schutzschirmverfahrens weiter entscheiden?
Ja. Der Geschäftsführer bleibt im Amt und behält seine operative Leitungsbefugnis. Der vom Insolvenzgericht bestellte vorläufige Sachwalter überwacht die wirtschaftliche Lage, greift aber nicht in die Geschäftsführung ein. Für bestimmte Rechtshandlungen – insbesondere Zahlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen – ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich. Verstöße können zur Aufhebung der Eigenverwaltung und zur persönlichen Haftung nach § 15b InsO führen.
Welche Fristen muss der Geschäftsführer beim Schutzschirmverfahren beachten?
Zwei Fristen sind kritisch: Die Antragspflicht nach § 15a InsO – drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung – begrenzt die Zeit bis zur Pflichtantragstellung. Die Schutzschirmfrist beträgt nach § 270d InsO höchstens drei Monate ab Anordnung durch das Insolvenzgericht. Innerhalb dieser drei Monate muss der Insolvenzplan beim Gericht eingereicht werden. Eine Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Beide Fristen sind absolut; ihre Versäumung kann schwerwiegende rechtliche und persönliche Folgen haben.
Was passiert, wenn der Insolvenzplan von den Gläubigern abgelehnt wird?
Wird der Insolvenzplan in der Gläubigerversammlung abgelehnt, hebt das Gericht die Eigenverwaltung in der Regel auf und bestellt einen Insolvenzverwalter. Das Verfahren läuft dann als Regelinsolvenz weiter. Ein Scheitern des Plans bedeutet aber nicht zwingend das Ende des Unternehmens: Unter Umständen ist ein übertragendes Sanierungsverfahren (Verkauf des Betriebs als Ganzes) noch möglich. Das setzt voraus, dass ein Erwerber vorhanden ist und ein Kaufpreis erzielt werden kann, der die Gläubiger zumindest teilweise befriedigt.
Ist das StaRUG eine Alternative zum Schutzschirmverfahren?
Das StaRUG ist ein vorinsolvenzliches Instrument und kommt in Betracht, wenn das Unternehmen noch nicht überschuldet ist und eine selektive Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten gegenüber einer abgrenzbaren Gläubigergruppe angestrebt wird. Es entfaltet keine automatische Vollstreckungssperre gegenüber allen Gläubigern – das ist ein wesentlicher Nachteil gegenüber dem Schutzschirmverfahren. Für eine umfassende Restrukturierung aller Verbindlichkeiten mit vollumfänglichem Gläubigerschutz bleibt das Schutzschirmverfahren das leistungsfähigere Instrument. Die Wahl hängt vom Zeitpunkt der Krise, der Gläubigerstruktur und dem Reifegrad des Sanierungskonzepts ab.
Wie wirkt sich das Schutzschirmverfahren auf laufende Arbeitsverhältnisse aus?
Laufende Arbeitsverhältnisse bleiben im Schutzschirmverfahren zunächst unverändert bestehen. Der Geschäftsführer kann Insolvenzgeld über die Bundesagentur für Arbeit für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen – ein wesentliches Liquiditätsinstrument. Betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen der Sanierung unterliegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln, insbesondere dem KSchG. Dieses findet Anwendung bei mehr als zehn Arbeitnehmern und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.