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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Schutzschirmverfahren für Unternehmen

Schutzschirmverfahren für Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Mittelstandsunternehmen gerät in eine schwere Liquiditätskrise. Die Hausbank kürzt die Kreditlinie, Lieferanten bestehen auf Vorkasse, und der Geschäftsführer fragt sich, ob die nächste Gehaltsrunde noch gestemmt werden kann. In dieser Situation entscheiden Wochen — manchmal Tage — darüber, ob ein Unternehmen saniert oder zerschlagen wird. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO bietet hier einen klar definierten gesetzlichen Rahmen: Es erlaubt dem Unternehmen, unter dem Schutz des Insolvenzgerichts in Eigenverwaltung zu sanieren, solange die Zahlungsfähigkeit noch besteht oder lediglich drohend gefährdet ist.

Das Schutzschirmverfahren für Unternehmen ist ein Instrument der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270d InsO. Es ermöglicht einem insolvenzbedrohten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen, innerhalb von maximal drei Monaten einen Insolvenzplan zu erarbeiten — unter gerichtlichem Schutz, aber in eigener Führung. Voraussetzung ist, dass keine offensichtlich aussichtslose Sanierung vorliegt und ein qualifizierter Bescheiniger die Sanierungsfähigkeit bestätigt.

Dieser Beitrag erläutert die gesetzlichen Voraussetzungen, den Ablauf, die Aufgaben des Geschäftsführers und die strategischen Grenzen des Schutzschirmverfahrens — einschließlich der Abgrenzung zu verwandten Instrumenten wie dem StaRUG-Verfahren und der regulären Eigenverwaltung.

Was ist das Schutzschirmverfahren und wann ist es anwendbar?

Das Schutzschirmverfahren ist ein spezielles Vorverfahren zur vorläufigen Eigenverwaltung, das mit der Insolvenzordnungsreform durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) eingeführt und durch das SanInsFoG (Sanierungs- und Insolvenzfortentwicklungsgesetz) zum 1. Januar 2021 grundlegend neu geregelt wurde. Die aktuelle Rechtsgrundlage ist § 270d InsO. Es handelt sich um kein eigenständiges Insolvenzverfahren, sondern um eine besonders ausgestaltete Phase vor der Entscheidung über den Eröffnungsantrag.

Anwendbar ist das Instrument ausschließlich, wenn das antragstellende Unternehmen entweder drohend zahlungsunfähig im Sinne von § 18 InsO oder überschuldet gemäß § 19 InsO ist — nicht jedoch, wenn bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vorliegt. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend: Wer den Antrag zu spät stellt, verliert den Zugang zum Schutzschirm. Dann greift die reguläre Insolvenzantragspflicht, die bei Zahlungsunfähigkeit eine Antragsfrist von spätestens drei Wochen vorsieht (§ 15a InsO), und bei Überschuldung sechs Wochen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Unternehmen, die das Zeitfenster für das Schutzschirmverfahren versäumen, weil der Geschäftsführer den Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht klar genug erkennt oder professionell bewertet. Eine frühzeitige finanzwirtschaftliche Analyse ist daher keine Vorsichtsmaßnahme, sondern eine strategische Notwendigkeit.

Welche Voraussetzungen müssen für den Zugang zum Schutzschirm erfüllt sein?

Damit das Insolvenzgericht das Schutzschirmverfahren anordnet, müssen nach § 270d InsO kumulativ drei Voraussetzungen vorliegen: erstens der zulässige Insolvenzeröffnungsantrag (auf Eigenantrag), zweitens ein Antrag auf Eigenverwaltung, und drittens — als Kernstück — eine qualifizierte Bescheinigung eines geeigneten Sachverständigen.

Diese Bescheinigung muss von einer Person ausgestellt werden, die als vorläufiger Sachwalter in Betracht kommt: typischerweise ein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt mit insolvenzrechtlicher Expertise. Der Bescheiniger muss schriftlich bestätigen, dass das Unternehmen sanierungsfähig ist und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Ohne diese Bescheinigung darf das Gericht den Schutzschirm nicht anordnen. Sie ist zugleich das inhaltliche Fundament des gesamten Verfahrens und muss sorgfältig vorbereitet werden.

Das Gericht prüft sodann, ob der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich erscheint und keine Umstände bekannt sind, die gegen eine Eigenverwaltung sprechen. Dabei hat der Gesetzgeber im Zuge des SanInsFoG die Anforderungen an die Eigenverwaltung verschärft: Das Unternehmen muss nun auch eine Eigenverwaltungsplanung vorlegen, die unter anderem Angaben zur Finanzierung des Verfahrens, zur Unternehmensführung und zur angestrebten Sanierungsstrategie enthält.

Für Geschäftsführer bedeutet dies: Der Antrag ist kein einfaches Formular, sondern ein strategisches Dokument. Nach unserer Erfahrung entscheidet die Qualität dieser Vorbereitungsphase maßgeblich darüber, ob das Gericht dem Schutzschirm zustimmt oder den Weg in ein Regelverfahren weist.

Wie läuft das Schutzschirmverfahren im Detail ab?

Mit Anordnung des Schutzschirms durch das Insolvenzgericht beginnt eine Phase, die maximal drei Monate dauert und in der der Schuldner unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters eigenständig einen Insolvenzplan erarbeitet. Der Geschäftsführer behält die Leitungsbefugnis; er ist kein „Insolvenzverwalter in eigener Sache", sondern führt das Unternehmen im eigentlichen Sinne weiter.

Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, der kein Zustimmungsrecht für laufende Geschäfte hat, aber die Interessen der Gläubiger überwacht und dem Gericht berichtet. Weiter kann das Gericht auf Antrag eine allgemeine Verfügungsbeschränkung anordnen und Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger vorläufig aussetzen. Dies ist der eigentliche „Schutzschild": Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die die Sanierung gefährden würden, können ausgesetzt werden.

Innerhalb der Dreimonatsfrist muss ein Insolvenzplan beim Gericht eingereicht werden. Dieser Plan ist das zentrale Instrument: Er kann Forderungsverzichte der Gläubiger, Stundungen, Rangrücktritte, Kapitalmaßnahmen und sonstige Restrukturierungsmaßnahmen bündeln. Gelingt es, den Plan rechtzeitig vorzulegen und die Mehrheiten im Abstimmungsverfahren zu sichern, kann das Insolvenzverfahren mit deutlich kürzeren Laufzeiten und erheblich geringeren wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen und seine Gesellschafter beendet werden.

Wird kein Plan eingereicht oder scheitert die Abstimmung, endet der Schutzschirm und das Verfahren läuft als reguläres Insolvenzverfahren weiter — mit erheblich eingeschränkten Gestaltungsspielräumen. Der Zeitdruck ist real.

Welche Aufgaben trägt der Geschäftsführer während des Schutzschirms?

Die Eigenverwaltung bedeutet nicht, dass der Geschäftsführer unbeobachtet agiert. Im Gegenteil: Er trägt die volle operative Verantwortung für die Unternehmensführung, muss aber gleichzeitig die prozessualen Anforderungen des Insolvenzrechts erfüllen. Konkret umfasst dies die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung der Finanzplanung, die enge Abstimmung mit dem vorläufigen Sachwalter, die Kommunikation mit Gläubigern sowie die Mitwirkung an der Planerstellung.

Aus haftungsrechtlicher Perspektive gilt: Der Geschäftsführer handelt weiterhin auf eigene Verantwortung. Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen werden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers vereinbar sind, können zur persönlichen Haftung führen. Dies bedeutet in der Praxis: Jede außergewöhnliche Zahlung sollte mit dem vorläufigen Sachwalter abgestimmt werden, um Anfechtungsrisiken zu minimieren und die persönliche Haftungsexposition zu begrenzen.

Nicht minder wichtig ist die Massensicherung. Im Schutzschirmverfahren hat der Schuldner die Möglichkeit, Massegläubiger — also Gläubiger, deren Forderungen nach Verfahrenseröffnung entstehen — zu begründen. Dies gibt ihm Spielraum, Lieferanten und Dienstleister weiterhin zu bedienen und den Betrieb aufrechtzuerhalten. Dieser Spielraum ist eng und muss strategisch genutzt werden.

Schutzschirm, Eigenverwaltung oder StaRUG — welches Instrument passt wann?

Für Geschäftsführer und Gesellschafter im Mittelstand ist die Frage der Instrumentenwahl oft die erste und wichtigste strategische Entscheidung. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist nur ein Baustein in einem breiter gefächerten Restrukturierungsrecht.

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) erlaubt Sanierungsmaßnahmen noch vor dem Eintritt einer Insolvenzreife und ohne Insolvenzantrag. Es richtet sich an Unternehmen, die lediglich drohend zahlungsunfähig sind, ihre Gläubigerstruktur aber gezielt restrukturieren möchten — etwa durch Forderungsverzichte einer Klasse, ohne dass alle Gläubiger zustimmen müssen. Die Öffentlichkeit des Verfahrens ist dabei deutlich geringer als beim Schutzschirmverfahren. Für manche Situationen, insbesondere wenn lediglich Finanzgläubiger restrukturiert werden sollen, ist das StaRUG das schonendere Instrument.

Die reguläre Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO unterscheidet sich vom Schutzschirmverfahren vor allem dadurch, dass sie nach Verfahrenseröffnung beantragt wird und eine weniger geschützte Phase des Übergangs darstellt. Der Schutzschirm ist das zeitlich vorgelagerte, stärker geschützte Instrument — mit dem expliziten Ziel, dem Schuldner Planungsruhe zu verschaffen, bevor das eigentliche Verfahren eröffnet wird.

Konstellation A: Unternehmen mit Liquiditätsengpass, aber intakten operativen Grundlagen und überschaubarer Gläubigerstruktur → Instrument: StaRUG oder Schutzschirm, je nach Zeitpunkt und Gläubigerkonstellation → Frist: Schutzschirm maximal drei Monate; StaRUG ohne starre Fristbindung → Folge: geringerer Reputationsschaden, erhöhte Planungssicherheit. Konstellation B: Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten → Schutzschirm nicht mehr möglich → Instrument: reguläre Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz → Folge: eingeschränkte Gestaltungsspielräume für Gesellschafter und Geschäftsführer. Konstellation C: Komplexe Konzernstruktur, internationale Gläubiger → koordinierte Verfahren erforderlich → frühzeitige anwaltliche Planung zwingend.

Typische Fehler und Risiken im Schutzschirmverfahren

In der Mandatspraxis beobachten wir, dass das Schutzschirmverfahren häufig an vermeidbaren Fehlern scheitert. Der häufigste: zu späte Antragstellung. Sobald Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO eingetreten ist, ist der Zugang zum Schutzschirm gesetzlich ausgeschlossen. Jeder Tag des Zögerns engt den rechtlichen Spielraum weiter ein.

Ein zweiter Fehler betrifft die unzureichende Vorbereitung der Bescheinigung. Wer die Sanierungsbescheinigung ohne belastbare Liquiditätsplanung, ohne schlüssige Restrukturierungskonzeption und ohne fundierte Analyse der Gläubigerstruktur in Auftrag gibt, riskiert eine Ablehnung durch das Insolvenzgericht. Die Bescheinigung ist kein Standarddokument — sie muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein.

Unterschätzt wird häufig auch die Bedeutung der Gläubigerkommunikation. Ein Schutzschirmverfahren, das für Hauptlieferanten, Kreditinstitute und Schlüsselkunden überraschend kommt, verliert schnell die operative Basis: Aufträge werden storniert, Kreditlinien gekündigt, Mitarbeiter verlassen das Unternehmen. Erfahrungsgemäß hängt der Erfolg des Verfahrens stark davon ab, ob die wichtigsten Stakeholder frühzeitig und strukturiert eingebunden werden — noch vor dem öffentlichen Bekanntwerden des Antrags.

Schließlich unterschätzen Geschäftsführer häufig die persönlichen Haftungsrisiken, die sich aus der Fortführung des Unternehmens in der Krise ergeben. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erstreckt sich grundsätzlich über einen Zeitraum von vier Jahren (bei kongruenter Deckung). Zahlungen, die in dieser Phase vorgenommen wurden, können im späteren Insolvenzverfahren angefochten werden — mit erheblichen Folgen für den Geschäftsführer persönlich.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen mit rund 120 Mitarbeitern aus der Zulieferbranche. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte nach dem Verlust eines Hauptkunden erhebliche Umsatzeinbrüche erlitten und war in die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO geraten. Eine bestehende Verbindlichkeit gegenüber der Hausbank war fällig; ein Covenant war verletzt. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Vorbereitung des Schutzschirmantrags gemäß § 270d InsO, koordinierte die Beauftragung eines geeigneten Bescheinigungserstellers und erarbeitete gemeinsam mit dem Management die Eigenverwaltungsplanung. Parallel wurden die wichtigsten Lieferanten und die Hausbank vertraulich auf das Verfahren vorbereitet. Ergebnis: Das Gericht ordnete den Schutzschirm an; innerhalb der Dreimonatsfrist konnte ein Insolvenzplan erarbeitet und eingereicht werden. Der Betrieb wurde durchgehend aufrechterhalten; der Kern der Belegschaft verblieb im Unternehmen. Erfolgszusagen können und werden an dieser Stelle nicht gemacht — die Fallkonstellation war günstig, aber das Verfahren ist stets ergebnisoffen.

Kosten und Finanzierung des Schutzschirmverfahrens

Ein Schutzschirmverfahren ist kein kostenneutrales Instrument. Neben den Anwaltskosten für die anwaltliche Begleitung fallen Sachwaltergebühren, Kosten des Bescheinigungserstellers und gegebenenfalls Beratungskosten für die Planentwicklung an. Diese Kosten sind Masseverbindlichkeiten, die vorrangig aus dem vorhandenen Vermögen des Unternehmens bedient werden müssen.

Die Vergütung eines vorläufigen Sachwalters richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und bemisst sich nach dem Umfang des Verfahrens. Pauschale Angaben zu Gesamtkosten sind nicht seriös möglich; maßgeblich sind Bilanzsumme, Komplexität des Verfahrens und die Zahl der beteiligten Gläubigergruppen. Was feststeht: Die anwaltliche Begleitung eines Schutzschirmverfahrens erfordert auf Schuldnerseite eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG, da der gesetzliche Gebührenrahmen der Komplexität typischerweise nicht gerecht wird.

Für Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen stellt sich die Frage: Stehen die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Erhalt des Unternehmens? Diese Abwägung sollte im Rahmen einer nüchternen anwaltlichen Einschätzung — nicht unter dem Druck einer akuten Zahlungskrise — vorgenommen werden. Je früher die Beratung einsetzt, desto größer ist der Spielraum, verschiedene Szenarien durchzudenken und die kosteneffizienteste Restrukturierungsoption zu identifizieren.

Welche nächsten Schritte sollte ein Geschäftsführer jetzt einleiten?

Stellen Sie sich als Geschäftsführer die Frage: Kann Ihr Unternehmen in den nächsten zwölf Monaten alle fälligen Verbindlichkeiten begleichen? Ist die Antwort unsicher, ist der Moment für eine strukturierte Lageanalyse gekommen — nicht erst, wenn die Insolvenzreife eingetreten ist.

Konkret empfehlen wir folgende Schritte: Zunächst eine finanzwirtschaftliche Liquiditätsplanung für mindestens drei, besser zwölf Monate. Dann eine rechtliche Einschätzung, ob bereits drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO vorliegt. Anschließend — parallel — die Sondierung, welches Restrukturierungsinstrument zur Situation passt: StaRUG, Schutzschirm oder ein außergerichtliches Sanierungskonzept. Schließlich, falls der Schutzschirm infrage kommt, die Identifikation eines geeigneten Bescheinigungserstellers und die Einleitung der Eigenverwaltungsplanung.

Warum ist die Reihenfolge dieser Schritte so entscheidend? Weil das Zeitfenster für den Schutzschirm gesetzlich eng ist und der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Zugang unwiderruflich verschließt. Wer frühzeitig handelt, hat Gestaltungsspielraum; wer wartet, verliert ihn.

Die vorstehende Darstellung beschreibt die gesetzlichen Regelvoraussetzungen des Schutzschirmverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Finanzlage, der einschlägigen Fristen und der Gläubigerstruktur — Faktoren, die die Verfahrenswahl grundlegend beeinflussen. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Schutzschirmverfahren

Was ist der Unterschied zwischen dem Schutzschirmverfahren und der regulären Eigenverwaltung?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist ein zeitlich vorgelagertes Vorverfahren zur Eigenverwaltung: Es findet vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt und gibt dem Schuldner bis zu drei Monate Zeit zur Planerarbeitung unter gerichtlichem Schutz. Die reguläre Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO beginnt erst nach Verfahrenseröffnung. Der Schutzschirm bietet damit eine geschütztere Übergangsphase — setzt aber voraus, dass Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist.

Wer darf die Sanierungsbescheinigung für das Schutzschirmverfahren ausstellen?

Die Bescheinigung nach § 270d InsO muss von einer Person ausgestellt werden, die als vorläufiger Sachwalter geeignet ist — regelmäßig ein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder insolvenzrechtlich qualifizierter Rechtsanwalt. Die Person darf keine wirtschaftlichen Interessenkonflikte aufweisen und muss von Schuldner und Gericht akzeptiert werden. Die inhaltliche Anforderung: Die Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein.

Kann der Geschäftsführer während des Schutzschirmverfahrens weiter das Unternehmen führen?

Ja — die Eigenverwaltung ist das Kernprinzip des Schutzschirms. Der Geschäftsführer behält die Unternehmensleitung; es wird kein Insolvenzverwalter bestellt. Ein vorläufiger Sachwalter überwacht das Verfahren im Interesse der Gläubiger, hat aber kein Zustimmungsrecht für laufende Geschäfte. Der Geschäftsführer ist jedoch zu enger Abstimmung verpflichtet und trägt weiterhin die volle persönliche Verantwortung für seine Leitungsentscheidungen.

Was passiert, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist kein Insolvenzplan eingereicht wird?

Endet die Schutzschirmphase ohne eingereichten oder angenommenen Insolvenzplan, wird das Verfahren als reguläres Insolvenzverfahren fortgesetzt. Die gestaltungsreichen Optionen des Schutzschirms — Planungssicherheit, Vollstreckungsschutz, Eigenverwaltung in der Vorbereitungsphase — entfallen. Der Schuldner verliert damit erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die Verfahrensgestaltung. Dies unterstreicht den enormen Zeitdruck, der im Schutzschirmverfahren herrscht.

Gilt die Insolvenzantragspflicht auch während des Schutzschirmverfahrens?

Mit Anordnung des Schutzschirms und dem laufenden Eröffnungsantrag gilt die Antragspflicht nach § 15a InsO als erfüllt — sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Entscheidend ist, dass der Eigenantrag vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beim Insolvenzgericht eingereicht wurde. Wer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit abwartet, riskiert persönliche Haftung und den Ausschluss vom Schutzschirmverfahren.

Wird das Schutzschirmverfahren öffentlich bekannt?

Das Insolvenzverfahren wird im Insolvenzbekanntmachungsportal des Bundes veröffentlicht. Dies ist bei jedem Insolvenzverfahren der Fall. Das Schutzschirmverfahren ist dabei nicht grundsätzlich weniger öffentlich als ein reguläres Verfahren. Für Unternehmen, die eine geringere Öffentlichkeitswirkung anstreben, kann das StaRUG-Verfahren — das ohne Insolvenzantrag auskommt — die diskretere Alternative sein, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz — von der frühzeitigen Krisenanalyse über die Verfahrensbegleitung im Schutzschirmverfahren und der Eigenverwaltung bis zur Sanierungsplanung nach dem StaRUG. Die Beratung umfasst sowohl die rechtliche Gestaltung als auch die Koordination mit Gläubigern, Sachwaltern und Gerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Unsere Mandanten sind inhabergeführte Unternehmen, Konzerngesellschaften und Gesellschafter, die in wirtschaftlichen Ausnahmesituationen klare rechtliche Orientierung benötigen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Schutzschirmverfahrens nach § 270d InsO. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie das Schutzschirmverfahren auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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