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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3 · Leistung

Übertragende Sanierung (Asset Deal aus der Insolvenz) – anwaltliche Beratung

Bei der übertragenden Sanierung erwirbt ein Investor ausgewählte Vermögensgegenstände des insolventen Unternehmens – Maschinen, Kundenverträge, Patente, Marken, Immobilien, Personalstamm – im Wege eines Asset Deals, während Verbindlichkeiten, Altlasten und gesellschaftsrechtliche Haftungsrisiken grundsätzlich beim insolventen Rechtsträger verbleiben.

Ein mittelständisches Fertigungsunternehmen gerät in die Zahlungsunfähigkeit. Der Insolvenzantrag ist gestellt, der vorläufige Verwalter bestellt. Jetzt entscheidet sich innerhalb weniger Wochen, ob der Betrieb fortgeführt – oder zerschlagen wird. Für strategische Investoren und Wettbewerber eröffnet genau dieser Moment eine strukturierte Erwerbsgelegenheit: die übertragende Sanierung als Asset Deal aus der Insolvenz.

Bei der übertragenden Sanierung erwirbt ein Investor ausgewählte Vermögensgegenstände des insolventen Unternehmens – Maschinen, Kundenverträge, Patente, Marken, Immobilien, Personalstamm – im Wege eines Asset Deals, während Verbindlichkeiten, Altlasten und gesellschaftsrechtliche Haftungsrisiken grundsätzlich beim insolventen Rechtsträger verbleiben. Die Rechtsgrundlage bildet die Insolvenzordnung (InsO) in Verbindung mit den allgemeinen Übertragungs- und Vertragsregeln des BGB. Wer den Prozess anwaltlich strukturiert vorbereitet, kann die Transaktion zügig abschließen und gleichzeitig die wesentlichen Risiken des Erwerbs begrenzen.

Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen der übertragenden Sanierung, typische Vertragsgestaltungen, Haftungsrisiken für den Investor, die Einbindung der Belegschaft und die entscheidenden Handlungsschritte – einschließlich der engen Fristen, die das Insolvenzverfahren setzt.

Was ist die übertragende Sanierung – und warum ist sie für Investoren attraktiv?

Die übertragende Sanierung ist keine gesetzlich eigenständig geregelte Verfahrensart, sondern eine in der Praxis etablierte Transaktionstechnik: Der Insolvenzverwalter veräußert das lebende Unternehmen oder Teile davon als Gesamtheit an einen Erwerber, der die wirtschaftliche Einheit außerhalb des insolventen Rechtsträgers fortführt. Das Insolvenzverfahren selbst läuft anschließend über den entleerten Rechtsträger ab.

Der entscheidende Vorteil gegenüber dem Erwerb eines Share Deals (Anteilskauf) liegt in der sogenannten Haftungsbereinigung: Der Käufer erwirbt Aktiva, keine Gesellschaftsanteile. Altverbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Bankschulden und steuerliche Altlasten bleiben grundsätzlich beim insolventen Rechtsträger. Dieses Konzept setzt freilich eine sorgfältige vertragliche Abgrenzung voraus, denn bestimmte gesetzliche Haftungsfolgen greifen auch beim Asset Deal – dazu sogleich.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass strategische Käufer aus der gleichen Branche die Transaktion primär wegen der Kundenlisten, des Mitarbeiterstamms und der Produktionsanlagen betreiben, während Private-Equity-Investoren häufig auf Marken, Patente oder Immobilien fokussieren. Beide Käufergruppen eint die Frage: Welche Haftungsrisiken begleiten den Erwerb?

Rechtsrahmen: InsO, BGB und einschlägige Normen im Überblick

Die übertragende Sanierung ist als Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters im Kern durch die Insolvenzordnung legitimiert. Der Verwalter ist nach § 159 InsO verpflichtet, die Insolvenzmasse unverzüglich zu verwerten – die Betriebsveräußerung als Ganzes ist dabei die wirtschaftlich häufig attraktivste Option.

Für den Kaufvertrag gelten die allgemeinen Regeln des BGB (§§ 433 ff., § 453 BGB für den Unternehmenskauf als sonstigen Gegenstand) sowie spezialgesetzliche Normen je nach übertragenen Vermögensgegenständen. Grundstücke erfordern notarielle Beurkundung nach § 311b BGB. Übertragungen von Schutzrechten folgen dem jeweiligen Sondergesetz (Markengesetz, Patentgesetz). Für den Übergang von Arbeitsverhältnissen ist § 613a BGB zwingend zu beachten.

§ 25 HGB ist einer der zentralen Haftungsüberleitungstatbestände: Wer ein unter einer Firma betriebenes Handelsgeschäft erwirbt und die Firma fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Im Insolvenzverfahren kann § 25 HGB durch entsprechende Vertragsgestaltung und öffentliche Bekanntmachung ausgeschlossen werden – dieser Ausschluss ist im Kaufvertrag ausdrücklich zu verankern.

Ebenfalls relevant ist § 75 AO: Die Haftung des Betriebsübernehmers für betriebliche Steuerschulden des Veräußerers greift nach der Abgabenordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch beim Erwerb aus der Insolvenz – der genaue Umfang dieser Haftung ist im Einzelfall anwaltlich und steuerlich zu prüfen.

Welche Vermögensgegenstände können übertragen werden – und welche nicht?

Die Transaktionsstruktur entscheidet sich daran, welche Aktiva der Investor tatsächlich benötigt und welche er im insolventen Rechtsträger zurücklässt. Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter alle massezugehörigen Gegenstände veräußern, die der Schuldner in sein Insolvenzverfahren eingebracht hat.

Typische Erwerbsgegenstände bei der übertragenden Sanierung im Mittelstand:

  • Maschinen, Anlagen, Fuhrpark, Vorräte (bewegliches Sachanlagevermögen)
  • Immobilien und Erbbaurechte (bedürfen notarieller Beurkundung)
  • Firmenname und eingetragene Marken (§ 27 MarkenG ermöglicht Übertragung)
  • Patente, Gebrauchsmuster, Lizenzen (soweit nicht personengebunden)
  • Kundenstamm, Lieferantenbeziehungen, Auftragsbestände (vertraglich gesondert zu überführen)
  • IT-Systeme, Software, Quellcode (soweit Lizenzen übertragbar)
  • Arbeitsverhältnisse (zwingend über § 613a BGB; kein selektiver Ausschluss möglich)

Nicht zur Masse gehören Gegenstände, an denen Dritte Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen: Sicherungseigentum der Bank, Eigentumsvorbehaltsware der Lieferanten, Leasinggegenstände. Hier ist der Insolvenzverwalter auf Verhandlungen oder Freigabeerklärungen angewiesen. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen mit rund 180 Mitarbeitern, das als übertragene Sanierung an einen Brancheninvestor veräußert wurde.

Mikro-Fall aus der Beratungspraxis

Ausgangslage: Ein Hersteller von Sondermaschinen mit knapp 200 Mitarbeitern stellte Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit. Mehrere Anlagen standen unter Sicherungsübereignung; ein wesentliches Patent war nicht in die Gesellschaft, sondern auf den Gesellschafter persönlich eingetragen.

Vorgehen: Die Kanzlei strukturierte zunächst die Verhandlung mit dem gesicherten Gläubiger (Hausbank) zur Ablösung der Sicherungsübereignung als Voraussetzung für die Übertragung. Parallel wurde mit dem Gesellschafter eine entgeltliche Patentlizenz für den Erwerber verhandelt, da das Patent nicht zur Masse gehörte. Der Kaufvertrag enthielt einen ausdrücklichen Ausschluss der Firmenfortführungshaftung nach § 25 HGB sowie eine Negativabgrenzung zur steuerlichen Haftung nach § 75 AO.

Ergebnis: Die Transaktion konnte innerhalb von wenigen Wochen nach Verfahrenseröffnung vollzogen werden; der Betrieb wurde ohne Unterbrechung fortgeführt. Über den tatsächlichen Kaufpreis oder eine Erfolgsgarantie können und wollen wir keine Angaben machen.

§ 613a BGB: Betriebsübergang und seine Folgen für den Investor

§ 613a BGB ist aus Sicht des Investors die am häufigsten unterschätzte Norm bei der übertragenden Sanierung. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

Ein selektiver Ausschluss einzelner Arbeitnehmer vom Übergang ist nach § 613a BGB nicht möglich. Der Erwerber übernimmt alle in dem übergehenden Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer zu den bisherigen Konditionen – einschließlich der Betriebszugehörigkeit für Kündigungsfristen, Urlaubsansprüche und etwaige betriebliche Altersversorgung. Dies gilt grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren, mit einigen erleichternden Besonderheiten:

  • Im Insolvenzverfahren haftet der Erwerber für Ansprüche aus der Zeit vor dem Betriebsübergang nur insoweit, als sie nach der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind. Vor Verfahrenseröffnung begründete Ansprüche (Lohnrückstände, Abfindungen) sind Insolvenzforderungen und verbleiben beim insolventen Rechtsträger.
  • Der Insolvenzverwalter kann vor dem Übergang betriebsbedingte Kündigungen mit verkürzter Kündigungsfrist aussprechen. Die gesetzliche Kündigungsschutzklage ist dabei innerhalb von 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG) zu erheben – für beide Seiten eine relevante Frist.
  • Interessenausgleich und Sozialplan können im Insolvenzverfahren unter erleichterten Bedingungen abgeschlossen werden (§§ 125, 128 InsO).

Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Unternehmenskäufern ist eine frühzeitige arbeitsrechtliche Due Diligence zwingend: Die exakte Analyse der bestehenden Arbeitsverhältnisse, Betriebsvereinbarungen, Tarifbindungen und betrieblichen Versorgungszusagen entscheidet in vielen Fällen über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Transaktion.

Haftungsrisiken beim Asset Deal aus der Insolvenz: Was bleibt beim Erwerber?

Der zentrale Vorzug der übertragenden Sanierung – Haftungsbereinigung durch Erwerb der Aktiva – gilt nicht uneingeschränkt. Mehrere gesetzliche Haftungstatbestände können den Erwerber treffen, auch wenn er keine Anteile, sondern nur Vermögensgegenstände erwirbt.

Firmenfortführungshaftung (§ 25 HGB): Wer die bisherige Handelsfirma fortführt, haftet für Altverbindlichkeiten. Dieser Tatbestand ist durch klare Vereinbarung im Kaufvertrag und – soweit erforderlich – durch Bekanntmachung gegenüber Gläubigern ausschließbar. In der Praxis empfiehlt sich die Umbenennung des Betriebs oder zumindest ein ausdrücklicher schriftlicher Haftungsausschluss mit entsprechender Drittbekanntmachung.

Steuerliche Haftung (§ 75 AO): Der Erwerber eines Unternehmens haftet nach der Abgabenordnung für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge, die seit Beginn des letzten vor der Übertragung liegenden Kalenderjahres entstanden sind. Diese Haftung ist betragsmäßig auf den Wert des übernommenen Betriebsvermögens begrenzt, greift aber auch im Insolvenzfall. Anwaltliche und steuerliche Beratung ist hier unverzichtbar.

Sozialversicherungsrechtliche Haftung: Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge aus dem laufenden Betrieb können unter Umständen Haftungsansprüche entstehen. Auch hier ist eine präzise Abgrenzung von Altlasten (Insolvenzforderungen) und laufenden Beträgen erforderlich.

Produkthaftung: Für Produkte, die vor dem Übergang hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, haftet grundsätzlich der ursprüngliche Hersteller (ProdHaftG). Der Erwerber trifft keine automatische Haftungsüberleitung – wohl aber, wenn er sich als Hersteller geriert oder die Produkte unter seinem Namen vertreibt.

Für Investoren im Mittelstand gilt: Die scheinbar klare Haftungsbereinigung des Asset Deals ist ohne strukturierte Vertragsgestaltung und eine sorgfältige Risikoabgrenzung trügerisch. Jede dieser Haftungsnormen erfordert eine einzelfallbezogene rechtliche und steuerliche Würdigung.

Prozess und Timing: Wie läuft die übertragende Sanierung in der Praxis ab?

Der Zeitdruck ist das bestimmende Merkmal jeder übertragenden Sanierung. Mit dem Tag der Insolvenzantragstellung beginnt ein Rennen gegen den wirtschaftlichen Wertverfall: Aufträge wandern ab, Mitarbeiter kündigen, Lieferanten stellen die Belieferung ein. Der Erwerber, der diesen Prozess strukturiert begleitet, verschafft sich gegenüber unvorbereiteten Bietern einen erheblichen Informations- und Zeitvorteil.

Der typische Prozessablauf gliedert sich in folgende Phasen:

  1. Vorläufiges Insolvenzverfahren (Antragsphase): Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Sicherungsmaßnahmen für die Masse; erste Kontaktaufnahme potenzieller Erwerber. In dieser Phase läuft die Betriebsfortführung unter Aufsicht des vorläufigen Verwalters weiter.
  2. Verfahrenseröffnung: Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren, setzt den endgültigen Insolvenzverwalter ein und berichtet in der Gläubigerversammlung über den Stand der Masse. Die endgültige Verwertungsstrategie – übertragende Sanierung oder Zerschlagung – wird hier bestätigt oder geändert.
  3. Bieterverfahren: Der Insolvenzverwalter führt häufig ein strukturiertes Bieterverfahren (ähnlich einem M&A-Prozess) durch: Informationsmemorandum, Interessenbekundungen (LOI), Due Diligence, verbindliche Angebote, Verhandlung und Abschluss des Kaufvertrags.
  4. Kaufvertragsabschluss und Vollzug: Der Insolvenzverwalter schließt den Kaufvertrag ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung, sofern der Wert der Einzelgegenstände einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt; bei größeren Transaktionen ist die Gläubigerversammlung einzubinden (§ 160 InsO). Der Vollzug (Übergabe, Übereignung, Umschreibungen) erfolgt unmittelbar nach Kaufpreiszahlung.
  5. Betriebsübergang nach § 613a BGB: Mit dem Vollzug des Kaufvertrags gehen die Arbeitsverhältnisse über; der Erwerber wird Arbeitgeber.

Nach unserer Erfahrung in der Insolvenzberatung vergehen zwischen Antragstellung und Vollzug der übertragenden Sanierung häufig nur wenige Wochen bis Monate – der Zeitrahmen ist erheblich kürzer als bei einer regulären M&A-Transaktion außerhalb der Insolvenz. Investoren, die sich erst nach Verfahrenseröffnung melden, verlieren wertvolle Vorlaufzeit für Due Diligence und Vertragsverhandlung.

Due Diligence im Insolvenzverfahren: Besonderheiten und Pflichtfelder

Die Due Diligence bei einer übertragenden Sanierung unterscheidet sich grundlegend von einer klassischen M&A-Prüfung. Zeit und Informationszugang sind begrenzt; der Informationsraum (Data Room) wird vom Insolvenzverwalter kontrolliert, der seinerseits Auskunftspflichten gegenüber sämtlichen Bietern hat und keine exklusiven Informationsvorteile schaffen darf.

Gleichwohl ist eine strukturierte Due Diligence auch im Insolvenzkontext unverzichtbar. Besonderes Augenmerk gilt:

  • Rechtliche Eigentumsverhältnisse: Welche Vermögensgegenstände gehören tatsächlich zur Insolvenzmasse? Welche sind durch Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt oder Leasing belastet?
  • Verträge mit Drittparteien: Laufen Kundenverträge, Lieferantenverträge und Lizenzverträge weiter oder enthalten sie Change-of-Control- bzw. Insolvenzklauseln, die eine Kündigung auslösen?
  • Arbeitnehmerbestand: Genaue Erfassung aller Arbeitsverhältnisse, Betriebsvereinbarungen, Tarifbindungen, betriebliche Altersversorgung, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat.
  • Steuerliche Altlasten: Laufende Betriebsprüfungen, offene Steuerforderungen, Haftungsrisiken nach § 75 AO.
  • Öffentlich-rechtliche Genehmigungen: Sind Genehmigungen personengebunden oder betriebsstättenbezogen? Können sie auf den Erwerber übergehen oder müssen sie neu beantragt werden?
  • Umwelt- und Altlastenrisiken: Kontaminierte Grundstücke oder Anlagen können den wirtschaftlichen Wert der Transaktion erheblich beeinflussen; hier ist fachkundige Prüfung unbedingt erforderlich.

Für Investoren im Mittelstand gilt: Eine komprimierte, aber fokussierte Legal Due Diligence schützt vor teuren Überraschungen nach Vollzug. Die begrenzte Zeit im Insolvenzprozess erfordert ein erfahrenes Beraterteam, das die wesentlichen Risikopositionen schnell identifiziert und bewertet.

Entscheidungsmatrix: Übertragende Sanierung versus Alternativen

Welches Instrument ist für welche Konstellation geeignet? Die folgende Übersicht ordnet die relevanten Gestaltungsoptionen nach Ausgangslage, Instrument, wesentlicher Frist und Folge:

Konstellation A – Strategischer Erwerber, Betrieb fortführungsfähig, keine wesentlichen Altlasten: Instrument: Übertragende Sanierung (Asset Deal) → Vollzug regelmäßig innerhalb weniger Wochen nach Verfahrenseröffnung → Haftungsbereinigung bei sorgfältiger Vertragsgestaltung; § 613a BGB zu beachten.

Konstellation B – Insolvenzplan statt Übertragung: Instrument: Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO → der Rechtsträger bleibt erhalten; Gläubiger stimmen ab; geeignet bei komplexen Unternehmensstrukturen und wenn Anteilsinhaber eine Rolle im sanierten Unternehmen behalten sollen → aufwendiger und langwieriger als die übertragende Sanierung, dafür kein zwingender Betriebsübergang nach § 613a BGB.

Konstellation C – Investor will nur einzelne Vermögensgegenstände: Instrument: Einzelverwertung durch den Insolvenzverwalter → kein Betriebsübergang nach § 613a BGB, da kein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit → geeignet für Erwerber, die gezielt Maschinen, Marken oder Grundstücke erwerben wollen, ohne den Betrieb zu übernehmen.

Konstellation D – Erwerb vor Insolvenzantragstellung: Instrument: Distressed M&A außerhalb der Insolvenz → kein Insolvenzverwalter als Vertragspartner; Haftungsbereinigung geringer; Anfechtungsrisiko nach §§ 129 ff. InsO bei späterer Insolvenz zu prüfen.

Welche Variante für Ihr Unternehmen die richtige ist, lässt sich ohne Kenntnis der konkreten Sachverhaltslage nicht pauschal beurteilen. Entscheidend sind die Zusammensetzung der Aktiva, die Gläubigerstruktur, der Zeitdruck und die strategische Zielsetzung des Erwerbers.

Anfechtungsrisiken: Kann der Insolvenzverwalter den Erwerb rückgängig machen?

Auch nach dem Vollzug der übertragenden Sanierung ist der Erwerber nicht vollständig immun gegenüber insolvenzrechtlichen Ansprüchen. Das Anfechtungsrecht nach §§ 129 ff. InsO ermöglicht dem Verwalter, in bestimmten Konstellationen Rechtshandlungen rückabzuwickeln, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden.

Relevant für den Erwerber ist insbesondere die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO: Rechtshandlungen des Schuldners, die mit dem Vorsatz vorgenommen wurden, Gläubiger zu benachteiligen, können im Regelfall innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung angefochten werden – wenn der Gläubiger (oder hier: der Erwerber) den Vorsatz kannte. Bei einem regulär durchgeführten Bieterverfahren unter Aufsicht des Insolvenzverwalters ist das Anfechtungsrisiko für den Erwerber in aller Regel gering; wer jedoch in einer Vorphase mit dem Schuldner Geschäfte abgeschlossen hat (Vorverhandlungen, Vorauszahlungen, Absprachen), sollte diesen Zeitraum anwaltlich prüfen lassen.

Für Vollzugshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – also für den eigentlichen Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter – gelten die Anfechtungsregeln nicht; der Insolvenzverwalter handelt im Rahmen seiner Verwertungsbefugnis.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der übertragenden Sanierung. Ihr konkreter Erwerb erfordert die Prüfung der Aktivaliste, der bestehenden Haftungsrisiken, der arbeitsrechtlichen Ausgangslage und der insolvenzrechtlichen Besonderheiten Ihres Verfahrens. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Transaktionssituation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur übertragenden Sanierung (Asset Deal aus der Insolvenz)

Was unterscheidet die übertragende Sanierung vom Insolvenzplanverfahren?

Bei der übertragenden Sanierung wird das Unternehmen als Sachgesamtheit oder in Teilen an einen neuen Rechtsträger veräußert; der insolvente Rechtsträger wird anschließend abgewickelt. Im Insolvenzplanverfahren bleibt der ursprüngliche Rechtsträger erhalten; Gläubiger und Anteilseigner stimmen einem Restrukturierungsplan zu. Die übertragende Sanierung ist in der Regel schneller durchzuführen und eignet sich besonders, wenn der neue Eigentümer keine Kontinuität des alten Rechtsträgers benötigt. Das Insolvenzplanverfahren bietet demgegenüber Vorteile, wenn steuerliche Verlustvorträge oder besondere Vertragsverhältnisse im Rechtsträger erhalten bleiben sollen.

Gehen alle Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über?

Grundsätzlich ja: Beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen neuen Inhaber tritt dieser nach § 613a BGB kraft Gesetzes in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Ein selektiver Ausschluss einzelner Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Im Insolvenzverfahren haftet der Erwerber jedoch nicht für Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung (etwa Lohnrückstände); diese sind Insolvenzforderungen. Arbeitnehmer haben zudem ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB, das innerhalb eines Monats nach Unterrichtung auszuüben ist.

Welche Haftung für Altverbindlichkeiten trifft den Erwerber bei einem Asset Deal aus der Insolvenz?

Der Asset Deal aus der Insolvenz schließt eine Übernahme der Verbindlichkeiten des insolventen Rechtsträgers nicht automatisch aus. Relevante Haftungstatbestände sind § 25 HGB (Firmenfortführungshaftung, ausschließbar), § 75 AO (steuerliche Haftung für betriebliche Steuern, betragsmäßig begrenzt auf das übernommene Betriebsvermögen) sowie sozialversicherungsrechtliche Haftungsansprüche. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung mit ausdrücklichen Haftungsausschlüssen und einer klaren Abgrenzung der übernommenen Aktiva ist daher unerlässlich. Die genaue Reichweite ist stets einzelfallbezogen zu prüfen.

Wie lange dauert eine übertragende Sanierung typischerweise?

Der Zeitrahmen ist stark vom Einzelfall abhängig und deutlich kürzer als bei einem regulären Unternehmenskauf. Vom Insolvenzantrag bis zum Vollzug des Kaufvertrags vergehen in der Praxis häufig nur wenige Wochen bis einige Monate. Der Zeitdruck entsteht durch den drohenden Wertverfall des Betriebs: Auftragsbestände, Mitarbeiter und Kundenbeziehungen erodieren mit fortlaufendem Verfahren. Investoren, die frühzeitig Kontakt zum vorläufigen Insolvenzverwalter aufnehmen, verschaffen sich den entscheidenden Zeitvorteil für Due Diligence und Vertragsverhandlung.

Kann ich als Investor einzelne Betriebsteile erwerben, ohne den gesamten Betrieb zu übernehmen?

Ja. Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, den Betrieb als Ganzes zu veräußern. Der Erwerb einzelner Betriebsteile (etwa einer Produktionslinie, eines regionalen Teilbetriebs oder eines Schutzrechtsportfolios) ist möglich. Maßgeblich für die Anwendbarkeit von § 613a BGB ist dabei, ob der erworbene Betriebsteil eine wirtschaftlich selbständige Einheit darstellt, die ihre Identität durch den Übergang bewahrt – dies ist im Einzelfall anhand der Gesamtumstände zu beurteilen.

Welche Rolle spielt die Gläubigerversammlung bei der übertragenden Sanierung?

Der Insolvenzverwalter ist nach § 160 InsO verpflichtet, bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen – dazu zählt in der Regel die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes – die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung einzuholen. Handelt der Verwalter ohne die erforderliche Zustimmung, wird der Kaufvertrag zwar nicht unwirksam; der Verwalter macht sich aber schadensersatzpflichtig. Für den Erwerber ist relevant, dass der Prozess der Gläubigerbeteiligung den Zeitplan beeinflussen kann.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der übertragenden Sanierung über das StaRUG-Verfahren bis zur Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Die Praxis Restrukturierung & Insolvenz umfasst die Beratung sowohl von Investoren und Erwerbern als auch von Geschäftsführern und Gesellschaftern in der Krise. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist bundesweit tätig und bundesgerichtlich vertreten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der übertragenden Sanierung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Transaktionsstruktur, der Haftungsrisiken und der einschlägigen Fristen. Für eine erste fachliche Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com – wir melden uns innerhalb eines Werktags.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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