Ein inhabergeführter Maschinenbauer steht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Produktionsanlagen sind werthaltig, der Kundenstamm intakt, die Belegschaft eingespielt – doch die Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen. In dieser Situation bietet die übertragende Sanierung den strukturierten Weg, die lebensfähigen Teile des Unternehmens zu erhalten und in eine neue Trägergesellschaft zu überführen.
Die übertragende Sanierung ist ein Asset Deal aus der Insolvenz: Wesentliche Betriebsbestandteile – Maschinen, Verträge, Schutzrechte, Personal – werden aus der insolventen Gesellschaft auf einen Erwerber übertragen, während Verbindlichkeiten grundsätzlich zurückbleiben. Rechtsgrundlagen sind die §§ 80 ff., 159 ff. InsO sowie die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Übertragungsvorschriften des BGB. Für Investoren aus dem Mittelstand bietet dieser Weg eine rechtlich klare Akquisitionsstruktur – sofern Haftungsrisiken, Fristen und Insolvenzanfechtung von Beginn an in die Transaktionsplanung einbezogen werden.
Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen, typische Fallstricke aus der Beratungspraxis und die konkreten Handlungsschritte für Erwerber, die einen Betrieb aus der Insolvenz kaufen wollen.
Was ist die übertragende Sanierung, und warum ist sie für Mittelstandsinvestoren relevant?
Die übertragende Sanierung bezeichnet den organisierten Verkauf von Betriebsteilen oder des gesamten Betriebs einer insolventen Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter. Nicht das Unternehmen als Rechtssubjekt wird übertragen, sondern einzelne Vermögensgegenstände – daher der Begriff Asset Deal. Dieser Unterschied zur Anteilsübertragung (Share Deal) ist für Investoren fundamental: Mit dem Asset Deal aus der Insolvenz erwerben Sie grundsätzlich kein Haftungssubstrat für Altverbindlichkeiten der Schuldnerin.
Für mittelständische Erwerber ergibt sich daraus ein struktureller Vorteil gegenüber dem Erwerb eines gesunden Unternehmens: Bilanzielle Altlasten, nicht ausfinanzierte Pensionsverpflichtungen und toxische Lieferverträge verbleiben in der insolventen Masse. Was der Insolvenzverwalter überträgt, ist das operative Substrat – marktfähige Anlagen, eingeführte Marken, qualifiziertes Personal.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass mittelständische Strategen und Private-Equity-nahe Familienunternehmen diese Transaktionsform zunehmend als gezielte Wachstumsoption nutzen. Die Frage ist nicht mehr, ob ein Erwerb aus der Insolvenz infrage kommt, sondern wie er rechtlich sauber strukturiert wird.
Welche Rahmenbedingungen gelten dabei? Und welche Risiken trägt der Erwerber trotz der haftungsrechtlichen Reinigungswirkung?
Rechtsgrundlagen: Wie funktioniert der Asset Deal aus der Insolvenz nach InsO und BGB?
Der Insolvenzverwalter ist nach Verfahrenseröffnung gemäß § 80 InsO berechtigt, das Schuldnervermögen zu verwerten. Die Veräußerung von Betriebsbestandteilen ist ein Kernbestandteil dieser Verwertungsbefugnis. Für Grundstücke und GmbH-Anteile gilt weiterhin das BGB-Formerfordernis der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB, § 15 GmbHG) – auch im Insolvenzfall.
Die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände erfolgt nach den allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen: Auflassung für Grundstücke, Einigung und Übergabe für bewegliche Sachen, Abtretung für Forderungen gemäß § 398 BGB. Der Insolvenzverwalter handelt dabei als gesetzlicher Vertreter der Masse, nicht als Vertreter des Schuldners persönlich.
Vor der Verfahrenseröffnung kann ein sogenannter vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt oder mit Verfügungsbefugnis eingesetzt werden. Veräußerungen in dieser Phase – der sogenannten vorläufigen Insolvenz – bedürfen besonderer Sorgfalt, da ihre Wirksamkeit von den Befugnissen des vorläufigen Verwalters abhängt. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Metallverarbeiter, der in dieser Phase Produktionsanlagen erwerben wollte; entscheidend war die genaue Analyse des Bestellungsbeschlusses des Insolvenzgerichts.
Nach der Gläubigerversammlung und dem Berichtstermin – in der Regel innerhalb der ersten drei Monate nach Verfahrenseröffnung – entscheidet die Gläubigerversammlung über die Verwertungsstrategie. Ein frühzeitiger Erstkontakt mit dem Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin ist für Erwerber strategisch entscheidend, da bevorzugte Verhandlungspartner zu diesem Zeitpunkt bereits feststehen können.
Welche Verbindlichkeiten gehen auf den Erwerber über – und welche bleiben zurück?
Der zentrale Vorteil der übertragenden Sanierung ist die grundsätzliche Haftungsfreiheit des Erwerbers von Altverbindlichkeiten der Schuldnerin. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Mehrere gesetzliche Ausnahmetatbestände verpflichten den Erwerber auch dann, wenn er dies nicht ausdrücklich vereinbart hat.
Der wichtigste Ausnahmetatbestand ist § 613a BGB: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in alle zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Diese Norm gilt auch im Insolvenzverfahren, wenn auch mit Modifikationen: Insbesondere sind Verbindlichkeiten des Insolvenzverwalters aus dem Zeitraum vor Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen einzustufen, für die der Erwerber nicht haftet. Masseschulden – also Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter selbst begründet hat – hingegen können auf den Erwerber übergehen, sofern er sie übernimmt.
Daneben ist auf § 75 AO hinzuweisen: Bei Erwerb eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs kann der Erwerber für betriebliche Steuern des Vorgängers haften, soweit diese auf das letzte Jahr vor dem Erwerb entfallen und noch nicht verjährt sind. Im Insolvenzfall ist diese Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in aller Regel ausgeschlossen – die genaue Prüfung des Einzelfalls bleibt jedoch unerlässlich.
Umwelthaftungsrisiken, laufende Genehmigungen und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gebundener Anlagen sind weitere Posten, die in der Due Diligence des Erwerbers eigenständig zu prüfen sind. Nach unserer Erfahrung werden diese Risiken in der Transaktionshektik übersehen – mit erheblichen Folgekosten.
Mandat aus der Praxis: Die Kanzlei begleitete den Erwerb einer insolventen Lebensmittelproduktionsgesellschaft durch ein familiengeführtes Handelsunternehmen. Ausgangslage: Der Betrieb war operativ intakt, verfügte über lebensmittelrechtliche Genehmigungen und einen eingeführten Markennamen, hatte jedoch erhebliche Altverbindlichkeiten aus einem Liefervertrag und nicht erfüllte Rentenverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern. Vorgehen: Die Kanzlei strukturierte den Erwerb als Asset Deal mit präziser Negativabgrenzung der übernommenen Verbindlichkeiten, sicherte die Übertragung der Genehmigungen mit der zuständigen Behörde im Vorfeld ab und klärte den Umfang des § 613a BGB-Übergangs mit dem Insolvenzverwalter verbindlich. Ergebnis: Der Erwerber konnte die Produktion unmittelbar nach Closing fortführen, die Altverbindlichkeiten verblieben in der Masse.
Insolvenzanfechtung: Welche Risiken trägt der Erwerber nach Abschluss der Transaktion?
Die Insolvenzanfechtung ist das am häufigsten unterschätzte Risiko beim Erwerb aus der Insolvenz – auch wenn die Transaktion selbst nach Verfahrenseröffnung stattfindet. Relevant wird sie vor allem dann, wenn der Erwerber noch vor Verfahrenseröffnung Zahlungen an die spätere Schuldnerin geleistet oder Sicherheiten erhalten hat.
Nach § 133 InsO können Rechtshandlungen des Schuldners, die mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurden, regelmäßig bis zu vier Jahre vor dem Insolvenzantrag angefochten werden, wenn der andere Teil den Vorsatz kannte. Für deckungsgleiche Befriedigungen gelten kürzere Fristen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Kenntnis des Anfechtungsgegners in den letzten Jahren präzisiert; entscheidend ist, ob der Erwerber Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit hatte.
Für den Erwerber im laufenden Insolvenzverfahren ist das Anfechtungsrisiko hinsichtlich des Kaufpreises weitgehend ausgeschlossen, sofern er einen werthaltigen Kaufpreis zahlt. Kritisch wird es, wenn der Insolvenzverwalter später einwendet, der Kaufpreis habe nicht dem Verkehrswert entsprochen. Eine unabhängige Bewertung der erworbenen Assets ist daher nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern juristisch geboten.
In der Mandatspraxis sehen wir zudem, dass der Erwerber mittelbar von Anfechtungsklagen betroffen sein kann, wenn Lieferanten oder Dienstleister, auf deren Leistungen der fortgeführte Betrieb angewiesen ist, ihrerseits Anfechtungsbeträge an die Masse erstatten müssen und deshalb ihre Zusammenarbeit einstellen oder neu verhandeln.
Betriebsübergang nach § 613a BGB: Personalstrategie im Asset Deal
Der Betriebsübergang nach § 613a BGB ist im Asset Deal aus der Insolvenz nicht zu vermeiden, soweit eine funktionsfähige Einheit erworben wird. Der Erwerber tritt in alle zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein – mit allen Rechten und Pflichten. Gleichzeitig gilt: Kündigungen, die allein wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden, sind unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB).
Im Insolvenzverfahren gelten jedoch erleichterte Bedingungen. Der Insolvenzverwalter kann mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn die reguläre Kündigungsfrist länger wäre (§ 113 InsO). Dies ermöglicht eine gezielte Personalstrukturierung durch den Insolvenzverwalter vor dem Übergang.
Für den Erwerber bedeutet das in der Praxis: Er kann mit dem Insolvenzverwalter abstimmen, welche Arbeitnehmer übernommen werden sollen. Die Auswahl muss sachlichen Kriterien folgen; eine diskriminierende Auswahl wäre rechtswidrig. Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB besteht auch im Insolvenzfall – Erwerber und Insolvenzverwalter haften gemeinsam für eine vollständige und rechtzeitige Information der Arbeitnehmer.
Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer (§ 613a Abs. 6 BGB) bleibt unberührt. Widersprechende Arbeitnehmer verbleiben im Arbeitsverhältnis mit der insolventen Gesellschaft, das damit regelmäßig mit kurzer Frist endet. Nach unserer Erfahrung ist die frühzeitige, strukturierte Kommunikation mit der Belegschaft ein entscheidender Faktor für den Erfolg der Betriebsfortführung nach dem Übergang.
Due Diligence im Insolvenz-Asset-Deal: Worauf Investoren besonders achten müssen
Die Due Diligence im Asset Deal aus der Insolvenz unterscheidet sich grundlegend von der Due Diligence beim Erwerb eines gesunden Unternehmens. Zeitdruck, unvollständige Dokumentation und die eingeschränkte Kooperationsbereitschaft der Schuldnerin sind strukturelle Herausforderungen.
Folgende Prüfungsfelder haben in unserer Beratungspraxis regelmäßig die höchste Relevanz:
- Eigentumsrechte an Maschinen und Anlagen: Sicherungsübereignungen, Eigentumsvorbehalte und Leasingkonstruktionen müssen identifiziert werden, bevor der Kaufvertrag unterzeichnet wird. Was dem Insolvenzverwalter nicht gehört, kann er nicht wirksam übertragen.
- Geistiges Eigentum und Lizenzen: Markenrechte, Patente und Softwarelizenzen können Eigentumsvorbehalten oder Rückfallklauseln unterliegen. Markenschutz besteht nach dem MarkenG für zehn Jahre ab Eintragung, ist verlängerbar – entscheidend ist, ob die Marke noch eingetragen ist und ob die Lizenz auf den Erwerber übergeht.
- Wesentliche Kundenverträge: Verträge mit Schlüsselkunden enthalten häufig Änderungsklauseln oder Sonderkündigungsrechte bei Insolvenz. Ihre Übertragbarkeit und Fortführbarkeit ist vorab zu klären.
- Öffentlich-rechtliche Genehmigungen: Gewerbe-, Umwelt- und Baugenehmigungen gehen nicht automatisch über. Die Übertragbarkeit und etwaige Neugenehmigungserfordernisse sind mit den zuständigen Behörden frühzeitig abzuklären.
- Steuersituation: Neben der Frage des § 75 AO sind etwaige Betriebsprüfungen, laufende Steuerverfahren und ausstehende Umsatzsteuerzahlungen des Schuldners im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf den Erwerber zu prüfen.
Die Datenraumsituation in Insolvenzen ist selten ideal. Umso wichtiger ist es, die bekannten Risiken im Kaufvertrag durch präzise Gewährleistungsausschlüsse, Freistellungsklauseln und Kaufpreisanpassungsmechanismen abzubilden.
Kaufvertragsgestaltung: Kernklauseln im Insolvenz-Asset-Deal
Der Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter folgt anderen Regeln als ein marktüblicher Unternehmenskaufvertrag. Insolvenzverwalter schließen Kaufverträge regelmäßig unter weitgehendem Ausschluss von Gewährleistungen für Sach- und Rechtsmängel – und dieser Ausschluss ist gerichtlich anerkannt, sofern er nicht im Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Vorschriften steht.
Für den Erwerber sind folgende Klauselkomplexe besonders bedeutsam:
- Präzise Kaufgegenstandsverzeichnisse: Jeder zu übertragende Vermögensgegenstand – Maschinen, Forderungen, Schutzrechte, Verträge, Vorräte – ist einzeln zu erfassen. Generalklauseln taugen in der Insolvenz nicht als Übertragungsgrundlage.
- Negativliste der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten: Ebenso wichtig wie die Aktivaseite ist die ausdrückliche Freistellung des Erwerbers von Verbindlichkeiten, einschließlich der ausdrücklichen Klarstellung zu § 75 AO und § 613a BGB.
- Closing-Bedingungen und Long-Stop-Date: Behördliche Genehmigungen, Fusionskontrolle (sofern die Schwellenwerte nach § 35 GWB erreicht sind: Inlandsumsatz über 50 Mio. € beim ersten Unternehmen, über 17,5 Mio. € beim weiteren) und die Genehmigung der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses müssen als aufschiebende Bedingungen abgebildet sein.
- Kaufpreisfälligkeit und Treuhandlösungen: Im Insolvenzfall ist die unmittelbare Kaufpreisfälligkeit bei Übergabe die Regel. Deferred Payments und Earn-out-Klauseln (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile) sind möglich, aber aus Sicht des Insolvenzverwalters verhandlungsbedürftig.
- Mitarbeiterliste und § 613a-Unterrichtung: Der Kaufvertrag sollte die abgestimmte Liste der übergehenden Arbeitnehmer als Anlage enthalten und den Ablauf der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB regeln.
Wann ist die Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erforderlich? Bei Veräußerungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen – und das ist bei einem Asset Deal regelmäßig der Fall –, bedarf der Insolvenzverwalter der Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, wenn kein Ausschuss bestellt ist, der Gläubigerversammlung (§ 160 InsO). Ein ohne diese Zustimmung geschlossener Kaufvertrag ist wirksam, macht den Verwalter aber persönlich haftbar.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der übertragenden Sanierung. Ihr konkreter Erwerb erfordert die Prüfung der Unterlagen, der Verfahrensstellung des Insolvenzverwalters, der relevanten Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Transaktionsstruktur schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Selbsteinschätzung für Investoren: Wann ist die übertragende Sanierung die richtige Struktur?
Nicht jeder Erwerb aus der Insolvenz ist als Asset Deal sinnvoll. Die folgende Entscheidungsmatrix soll Investoren eine erste Orientierung geben – ohne die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls zu ersetzen.
Konstellation A – Operativ intakter Betrieb mit Schuldnerübergang: Betrieb läuft weiter, wesentliche Kundenbeziehungen und Personal sind erhalten, Verbindlichkeiten stammen aus Finanzierung → Asset Deal geeignet; § 613a BGB-Übergang planbar; Kaufpreisfindung auf Basis Substanzwert und Ertragsperspektive.
Konstellation B – Verwertung von Einzelanlagen: Betrieb bereits eingestellt, nur noch Maschinen und Lagerbestand verwertbar → Einzelvermögenserwerb ohne § 613a-Übergang; Due Diligence konzentriert sich auf Eigentumsverhältnisse und Sicherungsrechte Dritter.
Konstellation C – Erwerb mit Fortführungsabsicht in vorläufiger Insolvenz: Betrieb soll nahtlos weitergeführt werden, vorläufiger Insolvenzverwalter ist bereits eingesetzt → höchste Dringlichkeit; Abklärung der Verfügungsbefugnis des vorläufigen Verwalters vorrangig; Betriebsfortführungsvereinbarung und Massekostendeckung zu regeln.
Konstellation A ist die klassische übertragende Sanierung und damit das Kernszenario dieses Beitrags. Konstellation C ist rechtlich am komplexesten und erfordert nach unserer Erfahrung die früheste anwaltliche Einbindung – idealerweise sobald erste Hinweise auf eine bevorstehende Insolvenz des Zielunternehmens erkennbar werden.
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Häufige Fragen zur übertragenden Sanierung (Asset Deal aus der Insolvenz)
Was versteht man unter übertragender Sanierung im Insolvenzverfahren?
Die übertragende Sanierung bezeichnet den Verkauf wesentlicher Betriebsbestandteile – wie Maschinen, Verträge, Marken und Personal – aus einer insolventen Gesellschaft an einen Erwerber. Der Erwerb erfolgt als Asset Deal nach InsO und BGB. Altverbindlichkeiten der Schuldnerin verbleiben grundsätzlich in der Insolvenzmasse und gehen nicht auf den Käufer über, sofern keine gesetzlichen Ausnahmetatbestände eingreifen.
Haftet der Erwerber für Schulden des insolventen Unternehmens?
Grundsätzlich nicht. Der Asset Deal aus der Insolvenz hat eine haftungsrechtliche Reinigungswirkung. Ausnahmen bestehen insbesondere für Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB sowie unter bestimmten Voraussetzungen für betriebliche Steuern nach § 75 AO. Die genaue Abgrenzung, welche Verbindlichkeiten übergehen, ist eine der zentralen Aufgaben der anwaltlichen Transaktionsbegleitung.
Welche Rolle spielt § 613a BGB beim Erwerb aus der Insolvenz?
§ 613a BGB gilt auch im Insolvenzverfahren: Beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils treten alle Arbeitnehmer automatisch in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber ein. Der Insolvenzverwalter kann jedoch zuvor mit verkürzten Fristen nach § 113 InsO kündigen, was eine gezielte Personalstrukturierung ermöglicht. Arbeitnehmer können dem Übergang widersprechen; eine diskriminierende Auswahl bei der Übernahme ist unzulässig.
Wie läuft eine Due Diligence im Insolvenz-Asset-Deal ab?
Die Due Diligence konzentriert sich auf Eigentumsrechte an Aktiva (Maschinen, IP, Vorräte), Übertragbarkeit wesentlicher Verträge, behördliche Genehmigungen und die steuerliche Situation. Der Zeitdruck ist regelmäßig hoch, die verfügbare Dokumentation oft lückenhaft. Identifizierte Risiken sind im Kaufvertrag durch präzise Gewährleistungsausschlüsse und Freistellungsklauseln abzubilden.
Wann braucht der Insolvenzverwalter die Genehmigung der Gläubiger?
Bei Veräußerungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, benötigt der Insolvenzverwalter nach § 160 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder – fehlt dieser – der Gläubigerversammlung. Ein Asset Deal auf Unternehmensebene überschreitet diese Schwelle regelmäßig. Der Erwerber sollte die Zustimmung als Closing-Bedingung im Kaufvertrag absichern.
Ist eine Fusionskontrolle beim Erwerb aus der Insolvenz erforderlich?
Ja, sofern die Schwellenwerte nach § 35 GWB erreicht sind. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt auch im Insolvenzfall. Der sogenannte Sanierungseinwand kann eine vereinfachte Behandlung ermöglichen, wenn das Zielunternehmen ohne den Zusammenschluss ausscheiden würde – er entbindet jedoch nicht von der Anmeldepflicht. Die Schwellenwerte sollten vor der Transaktion sorgfältig geprüft werden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der übertragenden Sanierung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie der Asset Deal aus der Insolvenz auf Ihre Transaktion wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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