Ein Unternehmen gerät in die Insolvenz. Die Produktion läuft noch, die Belegschaft ist da, der Kundenstamm intakt — doch die Verbindlichkeiten erdrücken das Unternehmen. Für einen Investor oder einen strategischen Käufer aus dem Mittelstand stellt sich in diesem Moment eine entscheidende Frage: Kann man das Lebendige aus dem insolventen Unternehmen herauslösen und sauber auf eine Auffanggesellschaft übertragen — ohne die Altlasten mitzunehmen?
Die übertragende Sanierung ist ein in der Insolvenzordnung (InsO) verankertes Instrument, das genau dies ermöglicht: Der Insolvenzverwalter veräußert im Wege eines Asset Deals die werthaltigen Betriebsmittel — Maschinen, Lagerbestände, Verträge, Marken, Mitarbeiter — an einen Erwerber, während die Verbindlichkeiten beim insolventen Rechtsträger verbleiben. Der Erwerber erhält ein lastentfreies Unternehmen. Die Gläubiger erhalten den Erlös. Voraussetzung ist ein strukturierter, rechtssicherer Prozess unter Führung des Insolvenzverwalters.
Dieses FAQ-Dossier beantwortet die zwölf wichtigsten Fragen, die Investoren und Geschäftsführer aus dem Mittelstand stellen, bevor sie in einen Erwerb aus der Insolvenz einsteigen.
1. Was ist eine übertragende Sanierung, und warum ist sie für Investoren attraktiv?
Die übertragende Sanierung bezeichnet die Veräußerung des operativen Geschäftsbetriebs eines insolventen Unternehmens im Wege eines Asset Deals an einen Erwerber, während der insolvente Rechtsträger selbst liquidiert wird. Das zentrale Merkmal: Der Erwerber übernimmt ausgewählte Aktiva — und grundsätzlich keine Verbindlichkeiten, es sei denn, er entscheidet sich ausdrücklich dazu.
Für Investoren aus dem Mittelstand ist dieses Modell aus mehreren Gründen attraktiv. Erstens ermöglicht es einen Erwerb zu Marktkonditionen unterhalb des Going-Concern-Werts, weil der Insolvenzverwalter unter Zeitdruck steht und das primäre Ziel die Gläubigerbefriedigung ist, nicht die Wertoptimierung für die Schuldnerin. Zweitens erhält der Erwerber ein bereinigtes Unternehmen: Altverbindlichkeiten, Pensionsrückstellungen, Steuerschulden aus der Vergangenheit und streitige Forderungen bleiben beim insolventen Rechtsträger. Drittens ist der Prozess vergleichsweise schnell — in der Mandatspraxis sehen wir Transaktionen, die vom Letter of Intent bis zum Closing innerhalb von vier bis acht Wochen abgeschlossen werden.
Welche Risiken trägt der Erwerber dennoch? Das folgende Dossier klärt die wesentlichen Punkte.
2. Welche Rechtsgrundlagen regeln den Asset Deal aus der Insolvenz?
Die übertragende Sanierung ist kein eigenständiges Rechtsinstitut mit einer einzigen Gesetzesnorm — sie setzt sich aus mehreren Regelungsbereichen zusammen.
Den insolvenzrechtlichen Rahmen bildet die Insolvenzordnung (InsO). Der Insolvenzverwalter ist nach § 80 InsO befugt, über die Insolvenzmasse zu verfügen und Vermögensgegenstände zu veräußern. Der Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) ist bei der übertragenden Sanierung regelmäßig nicht erforderlich — der Verwalter handelt im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Der Gläubigerausschuss (§ 67 InsO) und die Gläubigerversammlung (§ 74 InsO) sind bei Transaktionen oberhalb bestimmter Wertgrenzen zustimmungspflichtig; der genaue Schwellenwert ist im Einzelfall mit dem Verwalter abzustimmen.
Das allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die schuldrechtlichen Aspekte: Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB), Übergang von Vertragspositionen durch Vertragsübernahme. Für Arbeitsverhältnisse greift § 613a BGB, der beim Betriebsübergang besondere Schutzwirkungen auslöst — hierzu ausführlicher unter Frage 7.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist relevant, wenn der Erwerber die Firma fortführt: § 25 HGB ordnet in diesem Fall eine gesetzliche Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten an. Diese Haftungsfalle ist eine der kritischsten Aspekte der übertragenden Sanierung — und lässt sich durch eine explizite vertragliche Ausschlussvereinbarung und ordnungsgemäße Eintragung im Handelsregister vermeiden.
3. Welche Vermögenswerte können im Asset Deal übertragen werden?
Grundsätzlich können alle zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände übertragen werden, über die der Insolvenzverwalter verfügungsbefugt ist. Dazu zählen:
- Sachanlagen: Maschinen, Produktionsanlagen, Fahrzeuge, Betriebsausstattung, Vorräte, Rohmaterialien
- Immaterielle Vermögenswerte: Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Softwarelizenzen, Domains, Kundendatenbanken
- Vertragsverhältnisse: Kundenverträge, Lieferantenverträge, Mietverträge — jeweils mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners, da Verträge nicht einseitig übertragen werden können
- Forderungen: Abtretung bestehender Debitoren an den Erwerber möglich
- Arbeitsverhältnisse: Übergang nach § 613a BGB, wenn die Voraussetzungen des Betriebsübergangs vorliegen
- Firmenwert (Goodwill): Kundenstamm, Know-how, Mitarbeiter-Know-how
Nicht zur Masse gehören Gegenstände, an denen Dritte Absonderungsrechte (§§ 49, 50, 51 InsO) haben — also insbesondere sicherungsübereignete Maschinen oder Vorbehaltsware. Der Insolvenzverwalter kann diese Gegenstände dennoch einbeziehen, wenn er sich mit den Absonderungsberechtigten einigt. In unserer Beratungspraxis verhandeln wir regelmäßig mit Leasinggebern, finanzierenden Banken und Lieferanten, um eine vollständige Betriebseinheit zu strukturieren.
4. Wie läuft der Prozess einer übertragenden Sanierung typischerweise ab?
Die übertragende Sanierung folgt einem strukturierten Ablauf, der in der Praxis stark vom Insolvenzverwalter gesteuert wird. Investoren müssen diesen Prozess verstehen, um Chancen früh zu erkennen und Risiken zu begrenzen.
Phase 1 — Verfahrenseröffnung und Betriebsfortführung: Mit Antrag auf Insolvenzeröffnung bestellt das Gericht häufig einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 InsO), der den Betrieb aufrechterhalten soll. In dieser Phase, die regelmäßig einige Wochen dauert, beginnt auch die Investorensuche. Interessierte Erwerber sollten sich früh positionieren.
Phase 2 — Investorenprozess: Der Insolvenzverwalter führt einen strukturierten Bieterprozess durch — in der Praxis häufig als informelles M&A-Verfahren mit Vertraulichkeitsvereinbarung, Datenraum und indikativen Geboten. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zu einem förmlichen Bieterverfahren, aber der Verwalter ist den Gläubigern gegenüber zur Erlösmaximierung verpflichtet.
Phase 3 — Vertragsverhandlung und Signing: Der Kaufvertrag ist ein Asset Purchase Agreement (APA), das detailliert regelt, welche Aktiva und welche Verbindlichkeiten übernommen werden. Gleichzeitig werden Betriebsübergangsfragen, Mitarbeiterauswahl und arbeitsrechtliche Risiken verhandelt.
Phase 4 — Closing: Übergabe der Vermögenswerte, Zahlung des Kaufpreises an die Masse. Für grundstücksgebundene Vermögenswerte ist notarielle Beurkundung (§ 311b BGB) erforderlich. Das Closing einer übertragenden Sanierung ist häufig zeitkritisch — die Betriebsfortführungskosten der Insolvenzmasse laufen weiter.
5. Übernimmt der Erwerber automatisch die Altschulden des insolventen Unternehmens?
Nein — das ist der wesentliche Unterschied zum Share Deal. Beim Asset Deal aus der Insolvenz erwirbt der Käufer einzelne Vermögensgegenstände, nicht den insolventen Rechtsträger selbst. Die Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens — Bankschulden, Steuerrückstände, Lieferantenforderungen — verbleiben in der Insolvenzmasse und werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens befriedigt.
Es gibt jedoch zwei wesentliche Ausnahmen, die Investoren kennen müssen:
Erstens die § 25 HGB-Haftung: Führt der Erwerber das Handelsgeschäft unter der alten Firma fort, haftet er nach § 25 Abs. 1 HGB für alle Verbindlichkeiten, die im Betrieb des früheren Inhabers begründet wurden. Um diese Haftung zu vermeiden, müssen Erwerber entweder eine neue Firma wählen oder die Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB wirksam ausschließen — durch Eintragung im Handelsregister oder Bekanntmachung gegenüber Gläubigern. Wir empfehlen in jedem Fall die vertragliche Klarstellung und die Handelsregistereintragung.
Zweitens Umwelthaftung und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen: Behördliche Anordnungen (z. B. Bodensanierungspflichten), die an das Grundstück oder die Anlage anknüpfen, können auf den Erwerber übergehen. Eine gründliche Due Diligence ist unerlässlich.
6. Welche steuerlichen Besonderheiten gelten beim Erwerb aus der Insolvenz?
Der Asset Deal aus der Insolvenz ist steuerlich komplex — aber er bietet dem Erwerber auch Gestaltungspotenzial, das ein Share Deal nicht bietet.
Für den Erwerber gilt: Beim Asset Deal können die erworbenen Wirtschaftsgüter mit dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis aktiviert und abgeschrieben werden. Es entsteht kein latentes Steuerrisiko aus Vorjahren des insolventen Unternehmens — Steuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin verbleiben bei dieser. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber dem Share Deal, bei dem latente Steuern Teil des erworbenen Rechtsträgers sind.
Umsatzsteuerlich ist zu beachten: Liefert der Insolvenzverwalter Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG), ist der Vorgang grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar. Ob die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen, ist eine Tatfrage und im Einzelfall mit steuerlichem Rat zu prüfen. Der Regelumsatzsteuersatz beträgt 19 % (§ 12 UStG), sofern keine Ausnahme greift.
Grunderwerbsteuer fällt an, wenn Grundstücke übertragen werden. Möglicherweise anfallende Verlustvorträge des insolventen Unternehmens gehen auf den Erwerber nicht über — eine steuerliche Planung auf Basis des Zielunternehmens ist daher ohne Nutzbarkeit dieser Verluste zu kalkulieren.
7. Was gilt für die Arbeitnehmer? Greift § 613a BGB?
§ 613a BGB ist der zentrale arbeitsrechtliche Risikofaktor bei jeder übertragenden Sanierung. Er ordnet an, dass beim Betriebsübergang alle bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen — mit sämtlichen Rechten und Pflichten, die im Zeitpunkt des Übergangs bestehen. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam.
Im Insolvenzverfahren gilt § 613a BGB grundsätzlich weiterhin. Es gibt jedoch eine bedeutende Modifikation: Gemäß der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung können im Insolvenzverfahren Arbeitsverhältnisse mit verkürzter Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende beendet werden, unabhängig von längeren tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Fristen (§ 113 InsO). Dies ermöglicht dem Erwerber, gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter eine gezielte Personalstruktur für die Auffanggesellschaft zu gestalten.
In der Mandatspraxis beraten wir Erwerber regelmäßig dazu, welche Arbeitnehmer übergehen sollen, wie der Widerspruch gegen den Betriebsübergang (§ 613a Abs. 6 BGB) arbeitsrechtlich bewertet wird und wie Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Betriebsrat zu verhandeln sind. Kann der Erwerber einzelne Arbeitnehmer gezielt auswählen? Nein — eine Selektion, die faktisch eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs darstellt, ist unwirksam. Die Gestaltung erfordert anwaltliche Begleitung.
8. Wie verhält es sich mit laufenden Verträgen — Miet-, Kunden- und Lieferantenverträge?
Verträge gehen nicht automatisch auf den Erwerber über. Das deutsche Schuldrecht kennt keinen automatischen Vertragsübergang — jede Vertragsübernahme erfordert die Zustimmung des Vertragspartners (§§ 414, 415 BGB, Schuldübernahme).
Der Insolvenzverwalter kann nach § 103 InsO bei gegenseitigen, noch nicht vollständig erfüllten Verträgen entscheiden, ob er Erfüllung verlangt oder ablehnt. Lehnt er Erfüllung ab, hat der Vertragspartner eine Insolvenzforderung (Schadensersatz), keine Aussonderung. Wählt er Erfüllung, wird der Vertrag zur Masseverbindlichkeit — und kann im Rahmen der übertragenden Sanierung auf den Erwerber übertragen werden, wenn der Vertragspartner zustimmt.
Für den Investor bedeutet das: In der Due-Diligence-Phase sind alle wesentlichen Verträge zu identifizieren, Vertragspartner frühzeitig anzusprechen und Zustimmungserklärungen einzuholen. Nicht selten sind Mietverhältnisse für Betriebsstätten, Schlüssel-Lieferantenverträge oder Exklusivdistributionsvereinbarungen die entscheidenden Wertträger des Unternehmens — und gleichzeitig die größten Unsicherheitsfaktoren.
9. Welche Due-Diligence-Besonderheiten gibt es beim Insolvenz-Asset-Deal?
Die Due Diligence beim Asset Deal aus der Insolvenz unterscheidet sich strukturell von der Prüfung eines gesunden Unternehmens. Drei Aspekte sind besonders kritisch:
Zeitdruck: Der Insolvenzverwalter hat ein Interesse an schnellem Closing. Der Datenraum ist oft unvollständig — Buchführung lückenhaft, Wartungshistorien fehlen, Verträge nicht vollständig dokumentiert. Erwerber müssen mit eingeschränkter Informationslage arbeiten und Risikoabschläge einkalkulieren.
Gewährleistungsausschluss: Kaufverträge mit Insolvenzverwaltern enthalten regelmäßig weitgehende Gewährleistungsausschlüsse. Der Insolvenzverwalter hat keine Kenntnis vom Betrieb im Einzelnen und gibt keine Beschaffenheitsgarantien. Erwerber kaufen das Unternehmen in der Regel „as is". Eine sorgfältige technische, rechtliche und steuerliche Prüfung ersetzt die Gewährleistung.
Anfechtungsrisiken: Rechtshandlungen des insolventen Unternehmens in den Monaten vor Insolvenzantragstellung können vom Insolvenzverwalter angefochten werden (§§ 129 ff. InsO). Waren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Erwerber und dem insolventen Unternehmen in dieser Phase intensiv, kann ein Anfechtungsrisiko bestehen. Dies ist vor dem Signing anwaltlich zu prüfen.
10. Was kostet eine übertragende Sanierung — und wie wird der Kaufpreis ermittelt?
Den Kaufpreis setzt der Markt — nicht die Buchhaltung des insolventen Unternehmens. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, für die Gläubiger den bestmöglichen Erlös zu erzielen. Der Kaufpreis orientiert sich daher am Liquidationswert der einzelnen Aktiva und am Fortführungswert des Betriebs als Ganzes.
In der Praxis werden Angebote als Gesamtpaket abgegeben. Ein höherer Kaufpreis, verbunden mit der Übernahme eines größeren Teils der Belegschaft, kann ein niedrigeres monetäres Angebot bei der Abwägung durch den Verwalter übertreffen — insbesondere wenn der Betriebsrat und der Gläubigerausschuss soziale Aspekte einfordern.
Für die anwaltliche und steuerliche Begleitung einer übertragenden Sanierung fallen Vergütungen nach Vereinbarung an — entweder als Pauschalhonorar für definierte Leistungsphasen oder als Stundenhonorar für die Due-Diligence- und Verhandlungsphase. Gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind in komplexen M&A-Transaktionen die Ausnahme. Konkrete Beträge hängen von Transaktionsvolumen und Komplexität ab und sind im Einzelfall zu vereinbaren.
11. Welche typischen Fehler machen Investoren beim Insolvenz-Asset-Deal?
Nach unserer Erfahrung in der Begleitung von Erwerbern aus der Insolvenz wiederholen sich bestimmte Fehler:
- Zu spätes Einsteigen: Wer erst nach Verfahrenseröffnung Interesse anmeldet, verliert wertvolle Zeit für Due Diligence und Verhandlung. Frühkontakt zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist strategisch sinnvoll.
- Unterschätzung des § 613a BGB: Viele Erwerber unterschätzen, wie weitreichend die arbeitsrechtlichen Bindungen sind. Ein durchdachtes Personalkonzept muss Teil des Angebots sein.
- Firmenfortführung ohne Haftungsausschluss: Wer die alte Firmenbezeichnung übernimmt, ohne § 25 Abs. 2 HGB zu nutzen, riskiert die Haftung für Altverbindlichkeiten.
- Keine Umweltprüfung: Öffentlich-rechtliche Lasten folgen dem Grundstück und der Anlage — nicht dem insolventen Rechtsträger.
- Unterschätzung der Vertragsübergangsproblematik: Schlüsselverträge, die nicht auf den Erwerber übergehen, können den Geschäftsbetrieb der Auffanggesellschaft gefährden.
- Fehlende steuerliche Begleitung: Umsatzsteuerliche Fragen (Geschäftsveräußerung im Ganzen) und Grunderwerbsteuer sind ohne frühzeitige steuerliche Beratung schwer zu kalkulieren.
Ist Ihr Unternehmen bereits in einem Bieterprozess oder erwägen Sie einen Erwerb aus der Insolvenz? Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Verfahrensdokumente und der spezifischen Sachlage.
Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation als Investor schreiben Sie an info@brandtfalk.com. Wir klären, welche Schritte in Ihrer Ausgangslage sinnvoll sind.
12. Wann lohnt sich die übertragende Sanierung für einen Mittelstandsinvestor — und wann nicht?
Die übertragende Sanierung lohnt sich für einen Mittelstandsinvestor, wenn das operative Geschäft des insolventen Unternehmens trotz der Krise Wert hat — Kundenstamm, Marktposition, Produktionstechnologie, Schlüsselmitarbeiter oder strategische Vertriebsstrukturen. Kurz: wenn das Unternehmen an der Finanzstruktur, nicht am Geschäftsmodell gescheitert ist.
Sie lohnt sich weniger, wenn die Insolvenz Ausdruck struktureller Unrentabilität ist — also wenn Margen dauerhaft negativ sind, wenn Schlüsselkunden bereits abgewandert sind oder wenn die Technologiebasis veraltet ist und erhebliche Investitionen erfordert. In diesen Fällen kauft der Erwerber einen operativen Anlaufverlust ohne strategischen Ausgleich.
Die wichtigste Frage, die sich ein Investor vor dem Einstieg stellen muss: Kann ich das bereinigte Unternehmen ab dem ersten Tag profitabel führen — ohne die Unterstützung der Insolvenzmasse, ohne die bisherige Kostenstruktur der Schuldnerin? Wenn die Antwort ja ist, ist die übertragende Sanierung eines der effizientesten Instrumente der Unternehmensübernahme im deutschen Rechtsraum.
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Häufig gestellte Fragen zur übertragenden Sanierung
Was unterscheidet die übertragende Sanierung vom Insolvenzplan?
Beim Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) verbleibt das Unternehmen beim bisherigen Rechtsträger, der durch einen gestaltenden Plan restrukturiert wird. Bei der übertragenden Sanierung wird das operative Geschäft aus dem insolventen Rechtsträger herausgelöst und auf eine neue Gesellschaft übertragen. Der insolvente Rechtsträger wird liquidiert. Der Insolvenzplan ist komplexer und dauert länger, bietet aber den Vorteil des Erhalts von Verlustvorträgen und bestehenden Vertragsstrukturen. Welches Instrument vorzugswürdig ist, hängt vom Einzelfall ab.
Muss der Gläubigerausschuss dem Asset Deal zustimmen?
Bei Transaktionen, die für das Insolvenzverfahren bedeutsam sind, ist die Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 67 InsO) in der Praxis regelmäßig einzuholen. Die gesetzliche Schwelle bestimmt sich nach der Bedeutung der Handlung für das Verfahren. Verweigert der Gläubigerausschuss die Zustimmung, ist das Geschäft dennoch wirksam — der Insolvenzverwalter kann aber schadenersatzpflichtig werden. In bedeutenden Veräußerungsfällen wird zudem die Gläubigerversammlung einbezogen.
Kann der Erwerber einzelne Arbeitnehmer auswählen und andere nicht übernehmen?
Eine gezielte Negativauswahl, die wirtschaftlich einer Kündigung wegen des Betriebsübergangs entspricht, ist nach § 613a Abs. 4 BGB unzulässig. Der Insolvenzverwalter kann Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 113 InsO), soweit betriebsbedingte Gründe vorliegen. Die Personalstruktur der Auffanggesellschaft muss daher gemeinsam mit dem Verwalter auf Basis eines Personalkonzepts und — wenn vorhanden — in Abstimmung mit dem Betriebsrat gestaltet werden.
Wie lange dauert eine übertragende Sanierung in der Praxis?
Die Dauer variiert erheblich. In einfachen Fällen kann das Closing innerhalb von vier bis sechs Wochen nach Verfahrenseröffnung erreicht werden. Bei komplexen Unternehmensstrukturen, kartellrechtlichem Fusionskontrollbedarf oder umfangreichen Belegschaften kann der Prozess drei bis vier Monate in Anspruch nehmen. Der Zeitdruck entsteht durch die laufenden Betriebsfortführungskosten der Masse und die begrenzte Liquiditätsdecke im Verfahren. Investoren sollten sich auf schnelle Entscheidungszyklen vorbereiten.
Fällt bei der übertragenden Sanierung Fusionskontrolle an?
Ja, sofern die gesetzlichen Umsatzschwellen der §§ 35 ff. GWB erreicht sind. Nach derzeitigem Stand sind das ein weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen von über 500 Mio. €, ein Inlandsumsatz eines Unternehmens von über 50 Mio. € und eines weiteren von über 17,5 Mio. €. Für viele Mittelstandstransaktionen aus der Insolvenz werden diese Schwellen nicht erreicht. Im Zweifel ist eine fusionskontrollrechtliche Vorprüfung sinnvoll.
Was passiert, wenn die Transaktion scheitert — wer trägt das Risiko?
Scheitert die Transaktion nach Signing, aber vor Closing, richten sich die Konsequenzen nach dem Kaufvertrag. Typischerweise sind Regelungen zu Rücktrittsrechten, Vertragsstrafen und Kostentragung enthalten. Der Insolvenzverwalter hat ein Interesse an der Transaktionssicherheit und wird versuchen, Closing-Bedingungen auf ein Minimum zu begrenzen. Der Erwerber trägt das Risiko, dass Vermögensgegenstände zwischen Signing und Closing weiter an Wert verlieren oder Schlüsselmitarbeiter abwandern.
Wie wird der Kaufpreis beim Erwerb aus der Insolvenz besteuert?
Für den Erwerber kann der Kaufpreis auf die erworbenen Wirtschaftsgüter verteilt und steuerlich abgeschrieben werden. Die Abschreibungsbasis ist der tatsächlich gezahlte Kaufpreis, verteilt auf die einzelnen Wirtschaftsgüter nach deren Verkehrswert. Steuerverbindlichkeiten des insolventen Unternehmens aus Vorjahren gehen nicht auf den Erwerber über. Ob Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt — dies ist im Einzelfall steuerlich zu prüfen.
Brauche ich einen Anwalt, oder kann ich direkt mit dem Insolvenzverwalter verhandeln?
Der Insolvenzverwalter vertritt die Interessen der Gläubigergesamtheit — nicht die Interessen des Erwerbers. Beide Parteien stehen in einer Verhandlungssituation mit gegenläufigen Interessen: Der Verwalter möchte den höchsten Erlös, der Erwerber die geringste Haftung und maximale Gestaltungsfreiheit. Ohne anwaltliche Begleitung gehen Investoren erhebliche rechtliche Risiken ein — insbesondere bei § 613a BGB, § 25 HGB, öffentlich-rechtlichen Lasten und der steuerlichen Strukturierung. Die anwaltliche Begleitung ist in dieser Situation keine Option, sondern Voraussetzung für einen rechtssicheren Erwerb.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der übertragenden Sanierung. Ihr konkreter Fall als Investor erfordert die Prüfung der Verfahrensdokumente, der Vermögensstruktur und der einschlägigen Rechtslage im Einzelfall. Für eine erste Orientierung zu Ihrem Vorhaben wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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