Ein Unternehmen gerät in die Insolvenz – und plötzlich stellt sich für Investoren, Wettbewerber und strategische Käufer dieselbe Frage: Lässt sich das operative Geschäft retten, ohne die Altlasten zu übernehmen? Die übertragende Sanierung gibt darauf eine klare Antwort. Sie ist das zentrale Instrument, mit dem ein insolventes Unternehmen als wirtschaftliche Einheit fortgeführt wird – nicht durch Schuldenbereinigung im Rechtsträger, sondern durch den gezielten Erwerb einzelner Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse.
Bei der übertragenden Sanierung veräußert der Insolvenzverwalter die werthaltigen Aktiva – Betrieb, Marken, Verträge, Maschinenpark, Kundenstamm – an einen Erwerber (Asset Deal). Der insolvente Rechtsträger selbst wird liquidiert. Der Erwerber übernimmt die operativen Stärken des Unternehmens, aber grundsätzlich nicht dessen Verbindlichkeiten. Rechtsgrundlage ist die Insolvenzordnung (InsO) in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des BGB und HGB. Für Investoren im Mittelstand bietet dieses Instrument erhebliche Chancen – allerdings auch spezifische Risiken, die eine sorgfältige rechtliche und wirtschaftliche Vorbereitung unabdingbar machen.
Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die Phasen einer übertragenden Sanierung: von der Früherkennungsphase über Due Diligence und Vertragsgestaltung bis zur Betriebsübernahme und den arbeitsrechtlichen Folgen.
Was ist die übertragende Sanierung – und warum ist sie für Investoren relevant?
Die übertragende Sanierung ist kein gesetzlich definierter Begriff, sondern eine in der Insolvenzpraxis etablierte Gestaltungsstrategie. Ihr Kern: Der Insolvenzverwalter überträgt den Betrieb oder einzelne Betriebsteile auf einen neuen Rechtsträger, der die wirtschaftlich werthaltigen Einheiten fortführt. Rechtstechnisch handelt es sich um einen Einzelrechtsnachfolger-Erwerb (Asset Deal), nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge.
Der entscheidende Unterschied zum Share Deal liegt in der Haftungsstruktur. Beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen übernimmt der Käufer den Rechtsträger mit allen historischen Verbindlichkeiten. Beim Asset Deal aus der Insolvenz wählt der Erwerber hingegen, welche Vermögenswerte er kauft – und übernimmt grundsätzlich nur die Schulden, die er ausdrücklich übernimmt. Dieses Prinzip macht die übertragende Sanierung für strategische Investoren und Finanzinvestoren gleichermaßen attraktiv.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass mittelständische Unternehmen – Maschinenbauer, Zulieferer, Handelshäuser – die übertragende Sanierung nutzen, um Wettbewerber zu übernehmen, Produktionskapazitäten zu erwerben oder Kundenstämme zu sichern. Der Druck, schnell zu handeln, ist hoch: Insolvenzen entwickeln sich rasch, und der Wert eines operativen Betriebs sinkt, sobald Kunden und Schlüsselpersonal abwandern.
Für den Investor ist die übertragende Sanierung daher eine Chance mit Zeithorizont. Wer zu spät einsteigt, riskiert, nur noch eine leere Hülle zu erwerben. Wer zu früh handelt, ohne die Risikostruktur vollständig zu kennen, gefährdet die eigene Unternehmenssubstanz.
Schritt 1: Frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter
Der erste und entscheidende Schritt jeder übertragenden Sanierung ist die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter. Dieser ist ab seiner Bestellung zentraler Ansprechpartner für alle Fragen der Betriebsfortführung und Verwertung. Die Insolvenzordnung räumt dem Insolvenzverwalter weitreichende Befugnisse ein – er verwaltet und verwertet die Insolvenzmasse nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger (§ 80 InsO).
In der Praxis beginnt die relevante Phase häufig bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren, also zwischen Insolvenzantrag und Eröffnungsbeschluss. Zu diesem Zeitpunkt läuft der Betrieb in der Regel noch. Die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren ist die Grundvoraussetzung dafür, dass ein übertragbarer Wert vorhanden ist. Wer als Investor erst nach der formellen Verfahrenseröffnung reagiert, verliert wertvolle Zeit.
Welche Informationen benötigt der Investor in dieser Phase? Primär: den aktuellen Betriebsstatus, die wesentlichen Vermögensgegenstände, die Schlüsselverträge sowie eine erste Einschätzung zur Arbeitnehmerstruktur. Der Insolvenzverwalter wird seinerseits ein strukturiertes Bieterverfahren einleiten – mit Vertraulichkeitsvereinbarung, Informationsmemorandum und definierten Gebotsfristen.
Nach unserer Erfahrung legen Insolvenzverwalter Wert auf Investoren, die konzeptionell vorbereitet sind, die Finanzierung nachweisen können und bereit sind, den Betrieb zügig fortzuführen. Ein ungesichertes Gebot ohne Finanzierungsnachweis wird in einem kompetitiven Bieterverfahren regelmäßig nicht berücksichtigt.
Schritt 2: Due Diligence unter Zeitdruck – Worauf kommt es an?
Die Due Diligence im Insolvenzkontext unterscheidet sich grundlegend von einer Transaktionsprüfung im Regelmarkt. Die Zeit ist knapp, die Datenlage oft lückenhaft, und der Insolvenzverwalter kann keine Gewährleistungen in dem Umfang geben, wie es ein privater Verkäufer täte. Gleichzeitig sind die Risiken, die aus dem Erwerb resultieren können, nicht kleiner – sie sind nur anders gelagert.
Drei Prüfungsschwerpunkte sind für den Investor zwingend:
- Eigentumsrechte und Sicherungsrechte: Welche Vermögensgegenstände stehen im Eigentum der Schuldnerin, welche sind sicherungsübereignet oder unter Eigentumsvorbehalt geliefert? Sicherungseigentum kann vom Insolvenzverwalter zwar verwertet, aber nur unter Abzug einer Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale an die Absonderungsberechtigten ausgehändigt werden (§§ 170, 171 InsO).
- Vertragsübernahmen: Welche laufenden Verträge – Mietverträge, Lizenzverträge, Lieferverträge – sollen übernommen werden? Die bloße Fortführung des Betriebs genügt nicht; Vertragspositionen gehen nur durch ausdrückliche dreiseitige Vereinbarung auf den Erwerber über, sofern keine abweichende gesetzliche Regelung greift.
- Öffentlich-rechtliche Genehmigungen: Betriebsgenehmigungen, BImSchG-Genehmigungen, Konzessionen – sie sind personengebunden und gehen nicht automatisch über. Der Erwerber muss bereits im Vorfeld klären, ob Übertragungen möglich sind oder neue Genehmigungen beantragt werden müssen.
Hinzu kommt die steuerliche Dimension. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Investoren die latente Grunderwerbsteuer bei Immobilien oder umsatzsteuerliche Fragen bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) unterschätzen. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar – aber die Voraussetzungen hierfür müssen sorgfältig geprüft werden.
Welche Haftungsrisiken bleiben beim Asset Deal aus der Insolvenz?
Das zentrale Versprechen der übertragenden Sanierung – keine Haftung für Altverbindlichkeiten – gilt grundsätzlich, aber nicht uneingeschränkt. Mehrere gesetzliche Ausnahmetatbestände können den Erwerber gleichwohl in die Haftung ziehen. Diese Risiken müssen vor Signing identifiziert und im Kaufvertrag adressiert werden.
Die bedeutsamste Ausnahme betrifft das Arbeitsrecht. Nach § 613a BGB gehen Arbeitsverhältnisse bei einem Betriebsübergang kraft Gesetzes auf den Erwerber über – einschließlich der Rechte und Pflichten aus den übertragenen Arbeitsverhältnissen. Der Erwerber wird zum neuen Arbeitgeber, ohne dass es einer Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf. Er haftet für rückständige Ansprüche, die nach Betriebsübergang fällig werden, zeitlich beschränkt jedoch auf ein Jahr (§ 613a Abs. 2 BGB).
Im Insolvenzkontext wird die Anwendung des § 613a BGB nicht ausgeschlossen – dies hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung klargestellt. Allerdings haftet der Erwerber nicht für Insolvenzforderungen der Arbeitnehmer, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind; diese werden im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderungen abgewickelt. Insolvenzgeld (gezahlt durch die Bundesagentur für Arbeit für bis zu drei Monate rückständige Löhne vor Verfahrenseröffnung) mindert die Belastung für den Erwerber erheblich.
Eine weitere Haftungsquelle ist § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers für Steuern des Betriebs). Diese Haftung greift, wenn der Erwerber ein Unternehmen oder einen gesondert geführten Betrieb übernimmt und für Betriebssteuern (insbesondere Lohnsteuer, Umsatzsteuer) des Vorgängers. Wichtig: Im Insolvenzverfahren ist § 75 AO gemäß § 75 Abs. 2 AO eingeschränkt – die Haftung entfällt, wenn die Verwertung im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Diese Einschränkung ist einer der wesentlichen Haftungsvorteile des strukturierten Asset Deals aus der Insolvenz gegenüber dem freien Erwerb.
Schließlich sind Umweltaltlasten und öffentlich-rechtliche Ordnungspflichten zu nennen. Sie können den Erwerber als neuen Eigentümer des Grundstücks oder Betreiber einer Anlage treffen, unabhängig davon, wer die Kontamination verursacht hat.
Schritt 3: Vertragsgestaltung – Kaufvertrag und Betriebsübergangsmanagement
Der Asset-Kaufvertrag im Insolvenzkontext ist kein Standard-M&A-Vertrag. Er wird regelmäßig unter dem Signum „gekauft wie gesehen" (as-is-where-is) geschlossen – der Insolvenzverwalter gibt keine oder nur stark eingeschränkte Garantien. Gleichzeitig muss der Vertrag die spezifischen Risiken der Insolvenz adressieren.
Wesentliche Regelungsgegenstände sind:
- Kaufgegenstand (Schedule of Assets): Präzise Auflistung aller übertragenen Aktiva – Maschinen, Vorräte, Forderungen, IP-Rechte, IT-Systeme, Fahrzeuge. Nicht aufgeführte Assets gehen nicht über.
- Übernahme von Verbindlichkeiten: Ausdrückliche Regelung, welche Verbindlichkeiten (wenn überhaupt) der Erwerber übernimmt. Regelfall: keine. Ausnahmen für übernommene Verträge klar definieren.
- Übergang von Arbeitsverhältnissen: Liste der übertragenen Arbeitnehmer; Regelung zu Wiedereinstellungspflichten; Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB (schriftlich, rechtzeitig vor Übergang, mit konkretem Inhalt zu Zeitpunkt, Grund, Folgen, Maßnahmen).
- Vollzugsbedingungen (Conditions Precedent): Insbesondere behördliche Genehmigungen, kartellrechtliche Freigabe (falls Schwellenwerte erreicht), Zustimmung des Gläubigerausschusses.
- Kaufpreisstruktur: Fester Barkaufpreis ist der Regelfall im Insolvenzkontext; Earn-out-Komponenten (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile) sind möglich, aber aufwendiger zu verwalten und von Insolvenzverwaltern häufig abgelehnt.
Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB verdient besondere Aufmerksamkeit. Sie muss schriftlich erfolgen und inhaltlich vollständig sein; ein fehlerhaftes Unterrichtungsschreiben verlängert die Widerspruchsfrist der Arbeitnehmer unbegrenzt. In der Praxis führt dies dazu, dass übernommene Arbeitnehmer noch Monate nach dem Übergang ihren Widerspruch erklären und damit aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber ausscheiden – was die Personalplanung erheblich stört.
Schritt 4: Kartellrecht und behördliche Freigaben – unterschätzter Zeitfaktor
Auch ein Asset Deal aus der Insolvenz kann der Fusionskontrolle unterliegen, wenn die gesetzlichen Aufgreifkriterien erfüllt sind. Nach § 35 GWB ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich, wenn der weltweite Umsatz aller beteiligten Unternehmen 500 Mio. Euro übersteigt, ein Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. Euro und ein weiteres mehr als 17,5 Mio. Euro erzielt. Diese Schwellen sind im Mittelstand häufig nicht erreicht – gleichwohl sollten sie im konkreten Fall geprüft werden, zumal die 12. GWB-Novelle (Stand Juni 2026: geplant, noch nicht in Kraft) Anpassungen vorsieht.
Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt absolut: Wer den Zusammenschluss vor Freigabe vollzieht, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes. In Insolvenzfällen besteht die Möglichkeit einer vorläufigen Genehmigung oder eines beschleunigten Verfahrens, da der Betrieb droht wertlos zu werden. Das Bundeskartellamt hat in der Vergangenheit Insolvenz-Sachverhalte zügig bearbeitet – ein Antrag auf Verfahrensbeschleunigung ist in solchen Konstellationen sinnvoll.
Neben der Fusionskontrolle sind sektorspezifische Genehmigungen zu berücksichtigen: Telekommunikation, Energie, Finanzdienstleistungen, Verteidigung. In regulierten Branchen kann die Genehmigungspflicht die Transaktionsstruktur und den Zeitplan wesentlich beeinflussen.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen mittelständischen Maschinenbauer, der im Wege der übertragenden Sanierung die Produktionsstätte eines insolventen Zulieferers erwerben wollte. Ausgangslage: Der Insolvenzverwalter hatte ein strukturiertes Bieterverfahren mit einer Frist von vier Wochen eingeleitet; mehrere strategische Investoren waren im Rennen. Vorgehen: Innerhalb von zehn Tagen wurde eine fokussierte Due Diligence auf die wesentlichen Aktiva (Maschinenpark, IP-Rechte, Schlüsselkundenverträge) und die Arbeitnehmerstruktur durchgeführt; das Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB wurde parallel vorbereitet. Der Kaufvertrag enthielt eine detaillierte Schedule of Assets sowie eine Freistellungsklausel für Altverbindlichkeiten oberhalb eines definierten Schwellenwerts. Ergebnis: Die Transaktion wurde innerhalb der gesetzten Frist unterschrieben und vollzogen; der Betrieb wurde ohne Unterbrechung fortgeführt.
Schritt 5: Betriebsübergang und arbeitsrechtliche Integration
Der Vollzug des Asset Deals – der formelle Betriebsübergang – ist nicht das Ende des Prozesses, sondern der Beginn einer neuen Integrationsphase. Gerade im Mittelstand entscheidet die Qualität der ersten Wochen nach dem Übergang darüber, ob die Sanierung nachhaltig gelingt oder ob Schlüsselpersonal und Kunden abwandern.
Aus arbeitsrechtlicher Perspektive treten mit dem Betriebsübergang sofort mehrere Pflichten in Kraft. Der neue Arbeitgeber ist gebunden an die im alten Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen – einschließlich tarifvertraglicher Regelungen, die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB für mindestens ein Jahr fortgelten, sofern sie nicht durch günstigere Regelungen abgelöst werden. Bestehende Betriebsvereinbarungen gehen als Einzelvertragsinhalt über.
Was bedeutet das für die Praxis? Der Erwerber kann zwar Arbeitsverhältnisse nach dem Betriebsübergang kündigen – aber nicht wegen des Übergangs selbst (§ 613a Abs. 4 BGB). Betriebsbedingte Kündigungen aus anderen Gründen (Restrukturierung, Redundanz) bleiben möglich, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern, und die Klage gegen eine Kündigung muss binnen drei Wochen ab Zugang beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG).
In der Mandatspraxis sehen wir, dass Investoren die Betriebsratsrechte im Übergangsmanagement häufig unterschätzen. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht über den Betriebsübergang als solchen – wohl aber Informations- und Beratungsrechte sowie Mitbestimmungsrechte bei nachfolgenden Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG). Ein Interessenausgleich und Sozialplan können erhebliche Kosten verursachen und sollten frühzeitig eingeplant werden.
Schritt 6: Steuerliche Strukturüberlegungen beim Asset Deal aus der Insolvenz
Die steuerliche Seite der übertragenden Sanierung ist komplex und hängt von der konkreten Transaktionsstruktur ab. Einige grundlegende Punkte sind für jeden Investor relevant.
Auf Ebene der erwerbenden Gesellschaft: Der Kaufpreis wird auf die einzelnen übertragenen Wirtschaftsgüter aufgeteilt. Dieser Aufwand kann – soweit auf abnutzbare Wirtschaftsgüter entfallend – über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ein eventuell entstehender steuerlicher Goodwill ist über 15 Jahre abzuschreiben. Das schafft Steuervorteile gegenüber dem Share Deal, bei dem der Kaufpreis im Rechtsträger „eingefroren" bleibt.
Bei der Grunderwerbsteuer gilt: Der Erwerb von Grundstücken ist grunderwerbsteuerpflichtig. Die Grunderwerbsteuer berechnet sich nach dem auf das Grundstück entfallenden Kaufpreisanteil; die Sätze variieren je nach Bundesland. Diese Belastung ist im Kaufpreismodell einzukalkulieren.
Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist zu prüfen, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. Wenn ja, ist der Vorgang nicht umsatzsteuerbar – kein Umsatzsteuerausweis, keine Vorsteuerproblematik. Liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, sind die einzelnen Lieferungen nach allgemeinen Grundsätzen zu besteuern. Der Regelsteuersatz beträgt 19 %, der ermäßigte Satz 7 % (§ 12 UStG) – jeweils für die entsprechenden Wirtschaftsgüter.
Körperschaftsteuerlich belastet ist die Seite des Insolvenzschuldners: Der Verwertungserlös aus dem Asset Deal fließt in die Insolvenzmasse und ist grundsätzlich steuerpflichtig, soweit stille Reserven realisiert werden. Da die Schuldnerin jedoch häufig über Verlustvorträge verfügt, kommt es in der Praxis selten zu einer effektiven Steuerbelastung auf Verkäuferseite. Für den Erwerber ist die steuerliche Analyse der Kaufpreisaufteilung – oft in Form einer Tax Purchase Price Allocation – ein wesentlicher Bestandteil der Transaktionsvorbereitung.
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Häufige Fragen zur übertragenden Sanierung (Asset Deal aus der Insolvenz)
Was unterscheidet die übertragende Sanierung vom Insolvenzplanverfahren?
Beim Insolvenzplanverfahren bleibt der Rechtsträger der Schuldnerin erhalten; die Gläubiger stimmen einem Plan zur Schuldenbereinigung zu, und das Unternehmen wird entschuldet fortgeführt. Bei der übertragenden Sanierung hingegen werden nur die Aktiva übertragen; der Schuldner-Rechtsträger selbst wird liquidiert. Die übertragende Sanierung ist strukturell einfacher und schneller umsetzbar, eignet sich jedoch nicht, wenn der Wert des Unternehmens wesentlich am Rechtsträger (z. B. Lizenzen, Konzessionen) hängt, die nicht übertragbar sind.
Haftet der Erwerber für Schulden des insolventen Verkäufers?
Grundsätzlich nein – das ist der zentrale Vorteil des Asset Deals. Der Erwerber übernimmt nur die Verbindlichkeiten, die er ausdrücklich im Kaufvertrag übernimmt. Gesetzliche Ausnahmen bestehen insbesondere für Arbeitnehmeransprüche nach § 613a BGB (zeitlich begrenzt auf ein Jahr für vor dem Übergang entstandene Ansprüche) sowie für bestimmte öffentlich-rechtliche Pflichten. Die Haftung nach § 75 AO für Betriebssteuern ist im Insolvenzkontext gemäß § 75 Abs. 2 AO eingeschränkt, wenn die Veräußerung durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
Wie lange dauert eine übertragende Sanierung in der Praxis?
Der Zeitrahmen hängt von der Komplexität des Betriebs, der Anzahl der Bieter und behördlichen Genehmigungserfordernissen ab. Strukturierte Bieterverfahren in Insolvenzen laufen häufig in sehr engen Zeitfenstern – zwischen Verfahrenseröffnung und Signing oft vier bis acht Wochen. Kartellrechtliche Anmeldungen können den Zeitplan verlängern; das Bundeskartellamt bearbeitet Insolvenzfälle in der Regel beschleunigt. Eine sorgfältige, aber fokussierte Due Diligence ist unter diesem Zeitdruck unabdingbar.
Welche Rolle spielt der Gläubigerausschuss bei der Verwertung?
Der Insolvenzverwalter benötigt für die Veräußerung des Unternehmens oder wesentlicher Teile in der Regel die Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 160 InsO) bzw. – bei besonderer Bedeutung – der Gläubigerversammlung. Diese Zustimmung ist eine wesentliche Vollzugsbedingung im Kaufvertrag. Der Gläubigerausschuss prüft, ob der Verwertungserlös angemessen ist und die Interessen der Gläubigergesamtheit wahrt. Ein strukturiertes Bieterverfahren schützt den Insolvenzverwalter vor dem Vorwurf der Unterwertveräußerung.
Kann der Erwerber Arbeitnehmer nach dem Betriebsübergang kündigen?
Ja – aber nicht wegen des Betriebsübergangs selbst (§ 613a Abs. 4 BGB). Betriebsbedingte Kündigungen aus anderen Gründen, etwa wegen einer nachfolgenden Restrukturierung, sind möglich, sofern die allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sind. Das KSchG gilt bei mehr als zehn Arbeitnehmern und mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Kündigungszugang (§ 4 KSchG). Massenentlassungen erfordern zusätzlich eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit.
Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Rechtsfragen der übertragenden Sanierung in der Regelsituation. Ihr konkreter Investitionsfall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung – insbesondere zur Arbeitnehmerstruktur, zu bestehenden Sicherungsrechten und zur steuerlichen Kaufpreisaufteilung.
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