Ein Unternehmen gerät in die Zahlungsunfähigkeit. Der Geschäftsführer meldet Insolvenz an. Doch die Maschinen laufen noch, die Belegschaft ist qualifiziert, die Kunden sind treu – kurzum: der operative Kern hat Wert. Genau hier setzt die übertragende Sanierung an. Sie gibt Investoren die Möglichkeit, diesen Kern zu erwerben, während die Insolvenzverbindlichkeiten beim Rechtsträger zurückbleiben.
Die übertragende Sanierung ist der Erwerb betrieblicher Einheiten aus dem Insolvenzverfahren im Wege eines Asset Deals. Der Käufer übernimmt Vermögensgegenstände – Maschinen, Verträge, Marken, Personalstämme – aber in aller Regel keine Altschulden. Die Rechtsgrundlagen finden sich in der Insolvenzordnung (InsO) sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB); entscheidend für Investoren im Mittelstand sind die Abgrenzung zu haftungsbegründenden Tatbeständen, das Timing gegenüber dem Insolvenzverwalter und die Due-Diligence-Besonderheiten unter Zeitdruck.
Dieser Beitrag analysiert die Rechtslage der übertragenden Sanierung, beleuchtet typische Risiken für den Erwerber und zeigt, welche Gestaltungsoptionen ein strategisch planender Investor nutzen kann.
Warum der Asset Deal aus der Insolvenz strukturell anders ist als ein regulärer Unternehmenskauf
Im Gegensatz zum Share Deal erwirbt der Käufer beim Asset Deal keine Gesellschaftsanteile, sondern einzelne Vermögensgegenstände. Im Insolvenzkontext verschärft sich diese Besonderheit: Der Insolvenzverwalter tritt als Verfügungsberechtigter auf, die Insolvenzmasse ist von Rechts wegen gebunden, und zahlreiche Altlasten – offene Forderungen, Pensionsverpflichtungen, ausstehende Steuerforderungen – verbleiben im insolventen Rechtsträger.
Für den Investor bedeutet dies eine strukturelle Privilegierung gegenüber dem Erwerb einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft außerhalb der Insolvenz. Altschulden, die nicht ausdrücklich übernommen werden, gehen nicht auf den Käufer über. Das Insolvenzverfahren schafft damit eine Zäsur, die außerhalb des Insolvenzrechts nur durch aufwendige Schuldnerwechsel oder Freistellungskonstruktionen erreichbar wäre.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Investoren diesen Vorteil unterschätzen oder – umgekehrt – die verbleibenden Risiken überschätzen und attraktive Erwerbe zögerlich angehen. Beides kostet Wert.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für die übertragende Sanierung nach InsO und BGB?
Die übertragende Sanierung ist als solche kein gesetzlich definierter Begriff; sie ergibt sich aus dem Zusammenspiel verschiedener Normen der Insolvenzordnung und des allgemeinen Zivilrechts. Die InsO bestimmt die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters (§§ 80, 148 InsO), regelt das Verbot eigenmächtiger Verwertung durch den Schuldner und enthält in §§ 103 ff. InsO das Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen. Das BGB liefert das allgemeine Kauf- und Vertragsrecht sowie die Haftungstatbestände, auf die ein Erwerber besonders achten muss.
Zentral für die Erwerberseite sind dabei drei Normbereiche:
- § 613a BGB (Betriebsübergang): Werden wesentliche Betriebsmittel in einer Weise übertragen, die wirtschaftlich einen Betriebsübergang begründet, tritt der Erwerber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Innerhalb des eröffneten Insolvenzverfahrens gilt dabei eine Besonderheit: Der Insolvenzverwalter kann vor der Übertragung Arbeitsverhältnisse unter erleichterten Bedingungen kündigen; gleichwohl bleiben Haftungsfolgen für rückständige Insolvenzforderungen, soweit sie aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung stammen, beim Rechtsträger. Für Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung kann die Haftung des Erwerbers nach Maßgabe von § 613a BGB eingreifen.
- §§ 25, 28 HGB (Firmenfortführungshaftung): Führt der Erwerber die Firma des insolventen Unternehmens fort, haftet er nach § 25 HGB für Altverbindlichkeiten, sofern er die Haftung nicht wirksam ausschließt und den Ausschluss in das Handelsregister einträgt sowie gegenüber den Gläubigern bekannt macht. In der Praxis wird die Firmenfortführung im Asset Deal aus der Insolvenz daher regelmäßig vermieden oder mit einem ausdrücklichen Haftungsausschluss verbunden.
- § 75 AO (steuerliche Haftung bei Betriebsübernahme): Nach § 75 AO haftet der Erwerber eines Unternehmens für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge, die seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind. Diese Haftung greift auch im Insolvenzkontext und stellt in der Due Diligence einen Pflichtprüfungspunkt dar.
Hinzu treten öffentlich-rechtliche Haftungstatbestände – etwa umweltrechtliche Verantwortlichkeit für Altlasten auf übernommenen Grundstücken –, die einer gesonderten Prüfung bedürfen.
Wie verläuft das Verfahren einer übertragenden Sanierung in der Praxis?
Der Ablauf einer übertragenden Sanierung folgt keinem starren gesetzlichen Schema, sondern entsteht aus dem Zusammenspiel von Insolvenzverfahrensstatus, Gläubigerinteressen und Marktlage. In der Mandatspraxis sehen wir drei typische Phasen.
Erste Phase: Vorläufige Insolvenz und erstes Interessenbekundungsverfahren. Bereits im Eröffnungsverfahren – nach Antragstellung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – führen viele vorläufige Insolvenzverwalter ein strukturiertes Bieterverfahren durch. Für strategische Investoren ist diese Phase besonders attraktiv: Der operative Betrieb läuft noch, der Mitarbeiterstamm ist weitgehend vollständig, und ein sogenannter Insolvenzgeld-Zeitraum von in der Regel drei Monaten steht zur Verfügung, in dem die Bundesagentur für Arbeit die Lohnkosten trägt. Investoren, die in dieser Phase einsteigen wollen, müssen rasch agieren: Der Zeitdruck ist erheblich.
Zweite Phase: Eröffnung des Verfahrens und Übertragungsverhandlung. Mit der formellen Eröffnung geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Dieser hat das Amt eines Treuhänders der Gläubigergesamtheit und ist gehalten, die Insolvenzmasse bestmöglich zu verwerten. Er wird in der Regel einen Kaufvertrag über die zu übertragenden Aktiva aushandeln, der dem Gläubigerausschuss – soweit bestellt – zur Zustimmung vorgelegt wird. Der Erwerber verhandelt direkt mit dem Insolvenzverwalter; der Schuldner (Unternehmensträger) ist aus dieser Transaktion rechtlich herausgelöst.
Dritte Phase: Closing und Übergabe. Mit Unterzeichnung und Vollzug des Asset-Purchase-Agreements (Kaufvertrag über Einzelgüter) gehen die vereinbarten Wirtschaftsgüter auf den Erwerber über. Für dingliche Übertragungen (Grundstücke, GmbH-Anteile in einer Tochtergesellschaft, eingetragene Rechte) gelten die allgemeinen Formerfordernisse des BGB und HGB.
Welche Haftungsrisiken tragen Käufer beim Erwerb aus der Insolvenz?
Die strukturelle Haftungsbereinigung durch das Insolvenzverfahren ist kein absoluter Schutz. Mehrere Haftungsbrücken können auch beim Asset Deal aus der Insolvenz auf den Erwerber übergreifen. Investoren, die diese Risiken nicht systematisch adressieren, erleben böse Überraschungen – nach unserer Erfahrung häufig erst Monate nach dem Closing.
Die wichtigsten Risiken im Überblick:
- Arbeitnehmer-Haftung (§ 613a BGB): Trotz des Insolvenzprivilegs – Altforderungen der Arbeitnehmer aus der Zeit vor Eröffnung sind Insolvenzforderungen – greift § 613a BGB für laufende Arbeitsverhältnisse und für Forderungen, die nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind. Widerspruchsrechte der Arbeitnehmer können außerdem zu einer unerwarteten Personaldynamik führen.
- Steuerliche Haftung (§ 75 AO): Die Haftung nach § 75 AO ist betragsmäßig auf den Verkehrswert des übernommenen Betriebs oder Teilbetriebs begrenzt, aber innerhalb dieses Rahmens können erhebliche Umsatzsteuer- und Lohnsteuerrückstände auflaufen. Ein Haftungsfreistellungsantrag beim zuständigen Finanzamt sollte frühzeitig gestellt werden.
- Firmenfortführungshaftung (§ 25 HGB): Die Fortführung des Firmennamens – auch in modifizierter Form – kann die Haftungsfolge auslösen. Der wirksame Ausschluss erfordert sowohl den Handelsregistereintrag als auch die aktive Benachrichtigung der Gläubiger.
- Umwelthaftung: Grundstücke und Produktionsanlagen können öffentlich-rechtliche Altlasten tragen, die mit dem Eigentumserwerb auf den Käufer übergehen. Bodenbelastungen, nicht genehmigte Anlagen oder offene Auflagen der Umweltbehörden sind kein insolvenzrechtlich bereinigbares Risiko.
- Produkthaftung: Für Produkte, die der insolvente Hersteller in den Verkehr gebracht hat, verbleibt die Haftung grundsätzlich beim insolventen Rechtsträger. Achtung: Eine faktische Herstellerhaftung kann entstehen, wenn der Erwerber die Marke oder das Produktdesign fortführt und der Verbraucher keine erkennbare Zäsur wahrnimmt.
Due Diligence unter Zeitdruck: Was Investoren vorrangig prüfen müssen
Die Due Diligence im Rahmen einer übertragenden Sanierung unterscheidet sich strukturell von der Due Diligence bei einem regulären M&A-Prozess. Zeitfenster von vier bis acht Wochen sind die Ausnahme; häufig stehen nur zehn bis vierzehn Tage zur Verfügung, bevor ein vorläufiger Insolvenzverwalter sich für einen Bieter entscheidet. Vollständige Unterlagen fehlen oft; die Buchhaltung ist nicht selten im Rückstand, und Vertragsdokumentationen sind unvollständig.
Gleichwohl sind bestimmte Prüfbereiche nicht verhandelbar:
- Eigentumsstruktur der Aktiva: Welche Vermögensgegenstände stehen im Eigentum des Schuldners, welche sind sicherungsübereignet, verleast oder verpfändet? Sicherungseigentümer (Banken, Lieferanten) können ihre Herausgabeansprüche geltend machen; nur der verbleibende freie Massewert steht zur Übertragung zur Verfügung.
- Vertragsüberleitung (§§ 103 ff. InsO): Schlüsselverträge – Kundenmasterverträge, Lizenzvereinbarungen, Mietverträge über Betriebsstätten – sind nicht automatisch übertragbar. Der Insolvenzverwalter kann für schwebende Verträge das Erfüllungswahlrecht ausüben; Gegenparteien können Zustimmungsvorbehalte oder Change-of-Control-Klauseln geltend machen. Die Vertragsüberleitung muss im Einzelfall mit den jeweiligen Vertragspartnern verhandelt werden.
- Arbeitnehmerstruktur und Betriebsrentenanwartschaften: Welche Arbeitnehmer sollen übernommen werden, welche nicht? Die Selektion ist grundsätzlich zulässig, wenn sie betrieblich begründbar ist; sie muss aber konsistent und transparent gestaltet werden. Betriebliche Altersversorgungsansprüche, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, fallen als Insolvenzforderung grundsätzlich nicht auf den Erwerber zurück – die Abgrenzung ist im Einzelfall komplex.
- Öffentlich-rechtliche Genehmigungen: Gewerbliches Tätigwerden, Betrieb von Anlagen und Nutzung von Grundstücken erfordern häufig behördliche Genehmigungen, die personenbezogen oder grundstücksbezogen sind. Der Erwerber muss prüfen, ob bestehende Genehmigungen auf ihn übertragen werden können oder ob Neuanträge erforderlich sind.
- Steuerliche Analyse (§ 75 AO): Frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt und – sofern möglich – Einholung einer Auskunft über offene Steuerverbindlichkeiten des Schuldners für den Haftungszeitraum.
Gestaltungsoptionen: Wie Investoren den Erwerb strukturieren können
Der Erwerb aus der Insolvenz bietet mehr Gestaltungsraum, als viele Interessenten zunächst erwarten. Erfahrene Investoren nutzen folgende Instrumente.
Wahl des Übergabezeitpunkts. Ein Erwerb noch im Eröffnungsverfahren (sogenannter „pre-pack"-Ansatz) ermöglicht es, den Insolvenzgeld-Zeitraum der Bundesagentur für Arbeit einzuplanen und Lohnkosten für die ersten Monate zu neutralisieren. Dieser Zeitpunkt erfordert allerdings ein rasches Agieren und eine vorstrukturierte Einigung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter.
Aufsetzen einer Erwerber-Gesellschaft. In der Mandatspraxis empfehlen wir regelmäßig, für den Erwerb eine eigenständige Projektgesellschaft (NewCo) zu gründen. Die NewCo erwirbt die Aktiva; etwaige Haftungsrisiken, die sich ex post herausstellen, bleiben auf das Vermögen der NewCo beschränkt, sofern keine Durchgriffshaftungstatbestände vorliegen.
Negative Kaufpreisgestaltung. In Fällen, in denen die übernommenen Aktiva mit erheblichen Verbindlichkeiten (z. B. Umweltsanierungspflichten) verbunden sind, kann mit dem Insolvenzverwalter eine Gegenleistung ausgehandelt werden, die diese Lasten einpreist oder – in seltenen Fällen – sogar einen negativen Kaufpreis vorsieht. Solche Konstruktionen sind rechtlich möglich, aber sensibel in der Ausgestaltung.
Selektive Vertragsüberleitung mit Zustimmungsmanagement. Eine strukturierte, frühzeitige Kontaktaufnahme mit den wichtigsten Vertragspartnern (Key-Accounts, Vermieter, Lizenzgeber) noch im Eröffnungsverfahren erhöht die Erfolgswahrscheinlichkeit der Vertragsüberleitung erheblich. Schweigen ist keine Strategie; aktive Kommunikation ist es.
Kombination mit StaRUG-Instrumenten. Nicht immer ist die formelle Insolvenz der richtige Rahmen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) zum 1. Januar 2021 steht ein vorinsolvenzliches Instrument zur Verfügung, das eine Restrukturierung der Passivseite ohne Insolvenzverfahren ermöglicht. Für den Asset Deal ist das StaRUG als solches nicht einschlägig, jedoch kann eine StaRUG-Restrukturierung die Voraussetzungen für einen späteren Erwerb verbessern – etwa indem kritische Verbindlichkeiten umstrukturiert werden und das Unternehmen dann als saniertes Ziel außerhalb der Insolvenz erworben werden kann.
Praxisfall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein mittelständisches Investitionsgüterunternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe, das eine Betriebseinheit aus dem Insolvenzverfahren eines norddeutschen Zulieferers erwerben wollte. Ausgangslage: Der Zulieferer hatte Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit angemeldet; der operative Betrieb mit rund 180 Beschäftigten wurde vom vorläufigen Insolvenzverwalter fortgeführt. Mehrere Interessenten hatten unstrukturierte Anfragen eingereicht. Vorgehen: Die Kanzlei erstellte innerhalb von zehn Tagen eine fokussierte Legal-Due-Diligence mit Schwerpunkt auf Eigentumsstruktur der Maschinen (teilweise sicherungsübereignet), kritischen Lieferverträgen (§§ 103 ff. InsO), Personalstruktur (§ 613a BGB) und steuerlicher Haftung (§ 75 AO). Parallel wurde eine NewCo errichtet und das Angebot strukturiert. Der Kaufvertrag wurde mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter verhandelt und kurz nach Verfahrenseröffnung beurkundet. Ergebnis: Das übernehmende Unternehmen konnte den Kernbetrieb mit einer deutlich reduzierten Schulden- und Haftungslast fortführen; der überwiegende Teil der Belegschaft wurde übernommen. Konkrete Beträge werden aus Vertraulichkeitsgründen nicht genannt.
Arbeitnehmer und Betriebsübergang: Die Besonderheiten des § 613a BGB in der Insolvenz
§ 613a BGB ist einer der praktisch bedeutsamsten Normbereiche bei jeder übertragenden Sanierung. Die Vorschrift ordnet den automatischen Übergang aller Arbeitsverhältnisse an, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. Der Betriebsübergang tritt kraft Gesetzes ein – eine vertragliche Abbedingung ist nicht möglich.
Im Insolvenzkontext gelten modifizierte Regeln. Der Insolvenzverwalter kann Arbeitsverhältnisse mit einer gesetzlichen Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, auch wenn längere tarifvertragliche oder einzelvertragliche Fristen vereinbart sind (§ 113 InsO). Diese Regelung ist eine wesentliche Erleichterung gegenüber dem regulären Arbeitgeberübergang: Der Erwerber erhält einen Personalstamm, der bereits auf das wirtschaftlich Tragfähige reduziert wurde.
Gleichwohl verbleiben Risiken. Arbeitnehmer können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung erklärt werden. Widersprechende Arbeitnehmer verbleiben beim insolventen Rechtsträger, was praktisch ihre Entlassung bedeutet; gleichzeitig können sozialplanpflichtige Tatbestände entstehen, die die Insolvenzmasse belasten. Nach unserer Erfahrung ist die Qualität der Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB ein häufig unterschätzter Faktor: Fehlerhafte oder unvollständige Unterrichtungen verlängern die Widerspruchsfrist und erhöhen die Ungewissheit beim Erwerber.
Typische Fehler beim Asset Deal aus der Insolvenz – und wie Investoren sie vermeiden
Welche Fehler kosten Investoren bei übertragenden Sanierungen am meisten? Nach unserer Erfahrung wiederholen sich bestimmte Muster auffällig häufig.
Fehler 1: Zu spätes Einschalten rechtlicher Beratung. Investoren, die erst nach dem Eingang der Verkaufsunterlagen des Insolvenzverwalters anwaltliche Unterstützung anfordern, verlieren wertvolle Vorbereitungszeit. Die Due Diligence in einem Insolvenzverfahren erfordert ein erfahrenes Team, das die Besonderheiten des InsO-Rechts, des Arbeitsrechts und des Steuerrechts verzahnen kann.
Fehler 2: Unterschätzung der § 75-AO-Haftung. Steuerliche Altlasten werden in der Aufregung des schnellen Prozesses regelmäßig zu wenig gewichtet. Ein frühzeitiger Auskunftsantrag beim Finanzamt und – sofern verhandelbar – eine Freistellungserklärung im Kaufvertrag sind Standardinstrumente, die genutzt werden sollten.
Fehler 3: Übernahme der Firmenbezeichnung ohne Haftungsausschluss. Investoren möchten von der Markenbekanntheit des insolventen Unternehmens profitieren; sie übernehmen den Firmennamen, ohne den Haftungsausschluss nach § 25 HGB korrekt zu vollziehen. Die Folge: Altgläubiger können den Erwerber in Anspruch nehmen.
Fehler 4: Unstrukturiertes Vertragspooling. Der Erwerber geht davon aus, dass alle laufenden Verträge automatisch übergehen. Tatsächlich ist die Vertragsüberleitung eine Einzelprüfung: Zustimmungsvorbehalte der Gegenpartei, Change-of-Control-Klauseln und das Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters nach §§ 103 ff. InsO müssen systematisch berücksichtigt werden.
Fehler 5: Fehlende NewCo-Struktur. Der Erwerb in die bestehende Muttergesellschaft ohne Zwischenschaltung einer Projektgesellschaft lässt Haftungsrisiken direkt in den Konzern einfließen. Eine NewCo kostet wenig, schützt aber erheblich.
Entscheidungsrahmen: Wann ist die übertragende Sanierung das richtige Instrument?
Nicht jede Unternehmenskrise führt zwingend in die übertragende Sanierung. Der Investor sollte zunächst prüfen, ob alternative Instrumente – außergerichtliche Sanierung, StaRUG-Verfahren, Debt-Equity-Swap – das Ziel wirtschaftlicher erreichen. Die übertragende Sanierung aus der Insolvenz ist dann das richtige Instrument, wenn folgende Konstellation vorliegt:
Konstellation A – Operative Substanz, aber unlösbare Passivseite: Das Unternehmen hat einen funktionierenden Kern (Kunden, Produktionsanlagen, qualifiziertes Personal), aber die Bilanz ist durch historische Schulden, Pensionsverpflichtungen oder Steuernachzahlungen so belastet, dass eine Sanierung auf Gesellschafterebene nicht tragfähig ist. → Instrument: Asset Deal aus der Insolvenz → Vorteil: Haftungszäsur durch das Insolvenzverfahren → Empfehlung: frühzeitig positionieren, vorläufige Insolvenzphase nutzen.
Konstellation B – Markt- oder Branchenkonsolidierung: Ein strategischer Erwerber möchte Marktanteile, Produktionskapazitäten oder Schutzrechte eines insolventen Wettbewerbers übernehmen, ohne dessen operative Risiken oder Altschulden zu tragen. → Instrument: selektiver Asset Deal mit klarer Aktivadefinition → Vorteil: Präzise Auswahl der Zielgüter ohne Restlast → Empfehlung: enge Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter über Umfang der zu übertragenden Aktiva.
Konstellation C – Distressed Debt Investment: Ein Finanzinvestor hat Forderungen gegen das insolvente Unternehmen aufgekauft und möchte durch Bieterprozess und Asset Deal die Insolvenzmasse kontrollieren. → Instrument: koordiniertes Vorgehen im Gläubigerausschuss und als Bieter → Vorteil: doppelte Werthebung aus Forderungsaufkauf und günstigem Erwerb → Empfehlung: Sorgfältige Prüfung von Interessenkonflikt-Regelungen und Anfechtungsrisiken (§ 133 InsO, regelmäßig Anfechtungszeitraum von bis zu vier Jahren bei Vorsatzanfechtung).
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der übertragenden Sanierung. Ihr konkreter Erwerb erfordert die Prüfung der spezifischen Unterlagen, der Vertragslandschaft des Targets und der steuerlichen Risiken im Einzelfall. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung der Erwerbsstruktur erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur übertragenden Sanierung (Asset Deal aus der Insolvenz)
Was ist eine übertragende Sanierung und wie unterscheidet sie sich vom regulären Unternehmenskauf?
Bei der übertragenden Sanierung werden Vermögensgegenstände eines insolventen Unternehmens im Wege des Asset Deals auf einen Erwerber übertragen, während die Verbindlichkeiten grundsätzlich beim insolventen Rechtsträger verbleiben. Anders als beim regulären Unternehmenskauf oder Share Deal erwirbt der Käufer keine Gesellschaftsanteile, sondern definierte Einzelwirtschaftsgüter. Das Insolvenzverfahren schafft eine Haftungszäsur, die außerhalb der Insolvenz nur mit erheblichem Aufwand erreicht werden kann. Haftungsbrücken aus § 613a BGB, § 25 HGB und § 75 AO sind gleichwohl zu beachten.
Gehen beim Asset Deal aus der Insolvenz Altschulden auf den Käufer über?
Grundsätzlich nein. Verbindlichkeiten, die nicht ausdrücklich übernommen werden, verbleiben beim insolventen Rechtsträger und werden dort als Insolvenzforderungen behandelt. Allerdings greifen gesetzliche Haftungstatbestände: Die steuerliche Haftung nach § 75 AO für betriebliche Steuern im Haftungszeitraum, die Firmenfortführungshaftung nach § 25 HGB bei Übernahme der Firmenbezeichnung sowie arbeitnehmerrechtliche Ansprüche nach § 613a BGB. Diese Risiken müssen im Rahmen der Due Diligence systematisch adressiert werden.
Was gilt für Arbeitnehmer bei der übertragenden Sanierung?
Liegt ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB vor, gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Im Insolvenzkontext kann der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse mit einer gesetzlichen Höchstkündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 113 InsO). Arbeitnehmer haben ein individuelles Widerspruchsrecht, das innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung ausgeübt werden muss. Betriebliche Altersversorgungsansprüche aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung sind Insolvenzforderungen und gehen nicht auf den Erwerber über.
Was ist bei der Due Diligence in einem Insolvenzverfahren besonders zu beachten?
Die Due Diligence im Insolvenzkontext steht unter erheblichem Zeitdruck; zehn bis vierzehn Tage sind häufig der reale Rahmen. Prioritär zu prüfen sind die Eigentumsstruktur der Aktiva (Sicherungsübereignungen, Leasingverhältnisse), die Übertragbarkeit von Schlüsselverträgen nach §§ 103 ff. InsO, die Personalstruktur und Betriebsrentensituation, öffentlich-rechtliche Genehmigungen sowie die steuerliche Haftungslage nach § 75 AO. Eine strukturierte Prüfungsliste mit klarer Priorisierung ist unerlässlich.
Welche Vorteile bietet der Erwerb im Eröffnungsverfahren gegenüber dem Erwerb nach Verfahrenseröffnung?
Ein Erwerb im Eröffnungsverfahren – also nach Antragstellung, aber vor formeller Eröffnung – ermöglicht es, den Insolvenzgeld-Zeitraum der Bundesagentur für Arbeit zu nutzen, in dem die Lohnkosten für in der Regel drei Monate übernommen werden. Zudem ist der operative Betrieb typischerweise noch vollständiger intakt. Der Nachteil: Der Zeitdruck ist maximal, und die Verhandlungsposition des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gesetzlich begrenzt. Nicht jeder vorläufige Insolvenzverwalter ist zum sofortigen Abschluss ermächtigt.
Welche Rolle spielt das StaRUG bei der übertragenden Sanierung?
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, seit 1. Januar 2021 in Kraft) ist primär ein Instrument zur vorinsolvenzlichen Restrukturierung der Passivseite. Als direkte Grundlage für einen Asset Deal ist das StaRUG nicht konzipiert. Es kann jedoch mittelbar relevant sein: Eine erfolgreiche StaRUG-Restrukturierung kann die Insolvenzeröffnung abwenden, sodass ein potenzieller Erwerber das Unternehmen dann als saniertes Ziel außerhalb des Insolvenzverfahrens erwirbt. Bei Scheitern des StaRUG-Verfahrens kann die übertragende Sanierung als Rückfalloption eingeplant werden.
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