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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Übertragende Sanierung (Asset Deal aus der Insolvenz)

Übertragende Sanierung (Asset Deal aus der Insolvenz): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständisches Unternehmen gerät in Zahlungsunfähigkeit. Das operative Geschäft trägt noch Wert — doch der Rechtsträger ist nicht zu retten. In dieser Konstellation eröffnet das Insolvenzrecht einen Ausweg, der in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird: die übertragende Sanierung. Dabei werden nicht Anteile an einer insolventen Gesellschaft erworben, sondern gezielt einzelne Vermögenswerte — Maschinen, Kundenstämme, Marken, Personal, Immobilien — aus der Insolvenzmasse auf einen neuen Rechtsträger übertragen.

Die übertragende Sanierung ist ein Asset Deal aus der Insolvenz: Der Insolvenzverwalter veräußert einzelne Vermögensgegenstände der insolventen Gesellschaft an einen Investor, der das operative Geschäft in einem schuldenfreien Vehikel fortführt. Rechtsgrundlagen sind die §§ 159 ff. InsO (Verwertung der Insolvenzmasse) sowie die allgemeinen schuldrechtlichen und sachenrechtlichen Übereignungsregeln des BGB. Für den Erwerber gilt der Grundsatz der schuldenbereinigten Übertragung: Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners bleiben — mit gesetzlich geregelten Ausnahmen — beim alten Rechtsträger.

Dieser Beitrag erläutert die rechtliche Struktur der übertragenden Sanierung, die zentralen Risiken für den Erwerber und die notwendigen Schritte zur rechtssicheren Gestaltung — einschließlich der arbeitsrechtlichen Implikationen nach § 613a BGB und der steuerlichen Eckpunkte.

Was ist die übertragende Sanierung, und warum ist sie das meistgenutzte Verwertungsinstrument?

Die übertragende Sanierung bezeichnet den Verkauf des operativen Unternehmens oder wesentlicher Teile davon durch den Insolvenzverwalter an einen Erwerber — bei gleichzeitigem Untergang des insolventen Rechtsträgers. In der Mandatspraxis sehen wir, dass dieses Instrument nicht nur für klassische Finanzinvestoren, sondern zunehmend auch für strategische Erwerber aus dem Mittelstand in Betracht kommt: Wettbewerber, Lieferanten oder Managementteams, die eine Plattform für Wachstum suchen.

Der entscheidende strukturelle Vorzug gegenüber dem Anteilskauf: Der Erwerber übernimmt keine Altlasten. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Banken, dem Fiskus und Sozialversicherungsträgern verbleiben in der Insolvenzmasse und werden — nach Rang — aus dem Verwertungserlös befriedigt. Was entsteht, ist ein schuldenfreier Rechtsträger, der auf den übernommenen Vermögenswerten operiert. Welche Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten, ist die entscheidende Rechtsfrage für jeden Investor.

Die Rechtsgrundlage für die Verwertung bilden die §§ 159 ff. InsO, die dem Insolvenzverwalter die Pflicht und das Recht zur Masseverwertung im Gläubigerinteresse auferlegen. Der Gläubigerausschuss spielt dabei eine wesentliche Kontrollfunktion: Für Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung — und der Verkauf des Unternehmens oder wesentlicher Betriebsteile gehört dazu — bedarf der Verwalter nach § 160 InsO der Zustimmung des Gläubigerausschusses. Dieses Zustimmungserfordernis beeinflusst Verhandlungsgeschwindigkeit und Verfahrensplanung erheblich.

Welche Vermögenswerte können übertragen werden — und was bleibt zwingend zurück?

Im Rahmen der übertragenden Sanierung können grundsätzlich alle zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände veräußert werden: bewegliche Sachen, Grundstücke, Rechte, Forderungen, gewerbliche Schutzrechte sowie der Geschäftsbetrieb als solcher — also der sogenannte „going concern". Die Übertragung erfolgt nach allgemeinem BGB-Recht: Einigung und Übergabe bei beweglichen Sachen (§§ 929 ff. BGB), Auflassung und Eintragung bei Grundstücken (§ 925 BGB), Abtretung bei Forderungen und Rechten (§ 398 BGB).

Nicht zur Masse und damit nicht zum Übertragungsgegenstand gehören Gegenstände, an denen Aussonderungsrechte bestehen — insbesondere unter verlängertem oder erweitertem Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, Sicherungseigentum und Leasinggegenstand, sofern das Leasingunternehmen dinglich gesichert ist. In der Praxis erfordert die saubere Abgrenzung von Massegegenständen, Absonderungsgut und Aussonderungsgut eine intensive Due-Diligence-Phase vor Vertragsschluss. Nach unserer Erfahrung sind es gerade diese Abgrenzungsfragen, die Transaktionen verzögern oder in letzter Minute scheitern lassen.

Ein weiterer praktischer Faktor: Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Konzessionen — Betriebsgenehmigungen, Umweltauflagen, Zulassungen — sind häufig personengebunden und damit nicht ohne weiteres übertragbar. Der Erwerber muss frühzeitig prüfen, welche behördlichen Genehmigungen neu beantragt werden müssen und welche Übergangsregelungen bestehen. Versäumt man diese Prüfung, kann der operative Betrieb des erworbenen Unternehmens empfindlich verzögert werden.

Welche Haftungsrisiken trägt der Erwerber nach § 613a BGB?

Das größte Haftungsrisiko im Rahmen der übertragenden Sanierung ist arbeitsrechtlicher Natur. § 613a BGB ordnet bei einem Betriebsübergang den automatischen Eintritt des Erwerbers in bestehende Arbeitsverhältnisse an — mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Diese Norm gilt auch im Insolvenzverfahren, wenngleich die Insolvenz die Wirkungen abmildert.

Die Modifikation durch das Insolvenzrecht ist für Erwerber von erheblicher praktischer Bedeutung: Rückständige Arbeitsentgelte aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen und damit keine Haftungsposition des Erwerbers. Das Bundesarbeitsgericht hat in gefestigter Rechtsprechung klargestellt, dass der Erwerber bei einem Betriebsübergang aus der Insolvenz nur für Verbindlichkeiten haftet, die nach dem Zeitpunkt des Übergangs entstehen. Die vor Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Lohnrückstände, Sozialversicherungsbeiträge und Urlaubsansprüche bleiben Masseverbindlichkeiten oder einfache Insolvenzforderungen.

Dennoch verbleiben dem Erwerber substanzielle arbeitsrechtliche Pflichten: Er übernimmt die Arbeitnehmer mit ihren bestehenden Vertragskonditionen, einschließlich etwaiger Betriebsvereinbarungen, die kollektivrechtlich fortgelten. Dem Arbeitnehmer steht ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB zu; das Widerspruchsrecht kann der Verwalter nutzen, um eine Sanierung durch gezielte Personalauswahl zu strukturieren, ohne dass dies als Kündigung gilt. Ein betriebsbedingt gerechtfertigter Personalabbau ist im Insolvenzverfahren mit kürzeren Kündigungsfristen möglich — die Maximalfrist beträgt nach § 113 InsO drei Monate zum Monatsende, unabhängig von einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten längeren Fristen.

Zu beachten ist ferner: Eine Kündigung, die allein wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Betriebsbedingte Kündigungen vor dem Übergang sind nur wirksam, wenn sie auf einer wirtschaftlich-organisatorischen Entscheidung beruhen, die über den bloßen Betriebsübergang hinausgeht. Diese Grenze wird in der Verhandlungsphase zwischen Insolvenzverwalter, Betriebsrat und Investor regelmäßig intensiv diskutiert.

Steuerliche Eckpunkte des Asset Deals aus der Insolvenz

Aus steuerlicher Sicht bietet der Asset Deal aus der Insolvenz Chancen und Risiken, die bereits in der Strukturierungsphase bedacht sein müssen. Der Erwerber kann die einzeln erworbenen Wirtschaftsgüter mit dem Kaufpreis ansetzen und über deren Nutzungsdauer abschreiben — ein steuerlicher Vorteil gegenüber dem Share Deal, bei dem die historischen Buchwerte im Regelfall fortgeführt werden. Stille Reserven in übernommenen Vermögenswerten werden so „aufgedeckt" und bilden die Grundlage zukünftiger Abschreibungen.

Steuerlich besonders relevant ist die Grunderwerbsteuer: Werden im Rahmen der übertragenden Sanierung Grundstücke übertragen, fällt Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz an. Der Steuersatz ist bundeslandabhängig und liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreisanteils, der auf Grundstücke entfällt. Eine sorgfältige Kaufpreisallokation kann hier steuerliche Auswirkungen in erheblichem Umfang beeinflussen. Da die genauen Sätze je nach Bundesland und künftiger Rechtslage variieren, ist anwaltliche und steuerrechtliche Prüfung im Einzelfall unabdingbar.

Für den insolventen Veräußerer — die Insolvenzmasse — können im Asset Deal stille Reserven aufgedeckt werden. Dies führt zur Besteuerung eines Veräußerungsgewinns. Die steuerliche Position der Insolvenzmasse und die Rangfolge von Masseverbindlichkeiten (zu denen Steuerverbindlichkeiten nach § 55 InsO gehören können) müssen in der Strukturierung berücksichtigt werden, da sie die dem Erwerber letztlich verfügbare Verhandlungsposition des Insolvenzverwalters beeinflussen. Nach unserer Erfahrung lohnt es sich, frühzeitig ein steuerrechtlich erfahrenes Team einzubeziehen, das die Kaufpreisallokation aus Erwerber- und Masseperspektive simuliert.

Wie läuft die Transaktion praktisch ab — von der Erstansprache bis zum Closing?

Die übertragende Sanierung vollzieht sich in einem oft unter erheblichem Zeitdruck stehenden Prozess. Die Phasen sind typischerweise: Erstansprache und Interessensbekundung, Zugang zur Due-Diligence-Dokumentation, Angebot, Verhandlung des Asset Purchase Agreement (Unternehmenskaufvertrag im Asset-Deal-Format), Zustimmung des Gläubigerausschusses, notarielle Beurkundung (bei Grundstücksübertragungen zwingend nach § 311b BGB), und schließlich Vollzug mit dinglichem Übergang.

Der Zeitdruck ergibt sich aus der ökonomischen Realität der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren: Jeder zusätzliche Betriebstag kostet Masse. Insolvenzverwalter streben deshalb ein schnelles Closing an — oft innerhalb weniger Wochen nach Verfahrenseröffnung. Für Investoren bedeutet das: Due Diligence muss auf das Wesentliche fokussiert und vorbereitet sein. Wer in diesem Prozess erst dann beginnt, strukturiert über einen Kauf nachzudenken, wenn der Verwalter das Verfahren eröffnet, kommt typischerweise zu spät.

Im Unternehmenskaufvertrag sind die folgenden Punkte besonders sorgfältig zu verhandeln: erstens die genaue Beschreibung des Übertragungsgegenstands (Asset Schedule), zweitens die Regelung zu Aussonderungs- und Absonderungsrechten, drittens die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (welche Arbeitnehmer gehen über, welche Betriebsvereinbarungen gelten fort), viertens die Freistellungsregelungen (da im Insolvenzrecht weitgehende Haftungsfreistellung gilt, aber bestimmte öffentlich-rechtliche Positionen Ausnahmen bilden können), und fünftens etwaige aufschiebende Bedingungen — etwa die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder behördliche Genehmigungen.

Für Grundstücksübertragungen ist die notarielle Beurkundung nach § 311b BGB zwingend; ohne sie ist der Verpflichtungsvertrag unwirksam. Dieser formale Anforderung wird im operativen Zeitdruck einer Insolvenz gelegentlich unterschätzt, hat aber weitreichende Konsequenzen für die Transaktionssicherheit.

Welche Fehler begehen Erwerber in der übertragenden Sanierung am häufigsten?

Der häufigste Fehler ist die unzureichende Identifikation von drittbelasteten Vermögenswerten. Wer einen Asset Deal in der Insolvenz strukturiert, ohne zuvor vollständig zu klären, welche Gegenstände Absonderungsrechten (§§ 49 ff. InsO) unterliegen, riskiert, für den Kauf von Gegenständen zu bezahlen, die der Insolvenzverwalter gar nicht lastenfrei übertragen kann — oder für die er zusätzlich mit den Absonderungsgläubigern verhandeln muss. In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade mittelständische Erwerber ohne eigene Transaktionserfahrung diesen Punkt vernachlässigen.

Ein zweiter verbreiteter Fehler ist die fehlende Vorbereitung auf das Betriebsratsverfahren. Der Betriebsrat hat nach § 111 BetrVG bei Betriebsänderungen — und die übertragende Sanierung ist eine solche — Unterrichtungs- und Beratungsrechte. Ein unterlassenes oder fehlerhaftes Konsultationsverfahren kann zum Nachteilsausgleichsanspruch nach § 113 BetrVG führen und die Transaktion faktisch verteuern. Schon in der Verhandlungsphase mit dem Insolvenzverwalter sollten Investor und anwaltliches Beraterteam klären, wie dieses Verfahren zeitlich in den Transaktionsplan integriert wird.

Drittens: die Nichtbeachtung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Altlasten auf übertragenen Grundstücken, ausstehende Umweltgenehmigungen oder laufende Betriebsprüfungen können den Erwerber in einer Weise belasten, die durch den Insolvenzablauf allein nicht beseitigt wird. Zwar ist die Haftungsfreistellung des Erwerbers im Insolvenzrecht weitreichend, doch öffentlich-rechtliche Anordnungen — etwa Bodensanierungspflichten nach dem Bundesbodenschutzgesetz — können fortbestehen. Eine rechtliche und technische Umwelt-Due-Diligence ist daher nicht bloßes Nice-to-have, sondern Pflichtbestandteil jeder ernst zu nehmenden Transaktion.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen strategischen Erwerber aus der Maschinenbaubranche beim Erwerb eines insolventen Komponentenherstellers. Ausgangslage: Das insolvente Unternehmen beschäftigte rund 80 Arbeitnehmer, betrieb drei Produktionslinien auf gepachtetem Gelände und hielt mehrere Patente auf Fertigungsverfahren. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte die Due Diligence zu Absonderungsrechten an Maschinenpark und Vorräten, verhandelte mit dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss einen Asset Purchase Agreement, der die Patente, den Kundenstamm und zwei der drei Produktionslinien umfasste, und begleitete das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat. Ergebnis: Der Erwerber konnte die Transaktion binnen fünf Wochen nach Verfahrenseröffnung vollziehen und den Betrieb ohne Produktionsunterbrechung auf den neuen Rechtsträger übertragen — die dritte Produktionslinie, die mit erheblichen Absonderungsrechten belastet war, blieb außen vor und wurde getrennt verwertet. Konkrete Beträge bleiben vertraulich; die strukturelle Zielsetzung einer schuldenfreien Fortführungsplattform wurde erreicht.

Entscheidungsrahmen: Wann ist die übertragende Sanierung das richtige Instrument?

Nicht jede Unternehmenskrise führt zwingend in die übertragende Sanierung. Der Investor oder Sanierungsinteressent sollte anhand eines strukturierten Vergleichs vorgehen:

Konstellation A — operativ lebensfähiges Kerngeschäft, überschuldeter Rechtsträger: Die übertragende Sanierung ist das bevorzugte Instrument. Der Rechtsträger ist nicht zu retten, aber das Geschäftsmodell trägt. Ein Asset Deal aus der Insolvenz ermöglicht die Übertragung ohne Altschulden; Frist für die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung beachten: spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung nach § 15a InsO.

Konstellation B — vorübergehende Liquiditätskrise, sanierungsfähiger Rechtsträger: Hier kommt ein StaRUG-Verfahren (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 1. Januar 2021) oder ein Insolvenzplanverfahren in Betracht, bevor der Rechtsträger aufgegeben wird. Die übertragende Sanierung ist dann keine Erstlösung, sondern eine Fallback-Option.

Konstellation C — gezielt wertvolle Assets, aber keine operative Fortführung gewollt: In diesem Fall ist die übertragende Sanierung ein reines Akquisitionsinstrument. Der Erwerber interessiert sich nicht für den Betrieb als Ganzes, sondern für spezifische Vermögensgegenstände — Marken, Patente, Immobilien. Das Instrument funktioniert auch hier, erfordert aber eine andere Vertragsstruktur und andere Due-Diligence-Prioritäten als beim Going-Concern-Erwerb.

Für Investoren mit Insolvenzinteresse gilt: Wer wartet, bis das Verfahren läuft, sitzt in der Regel bereits unter erheblichem Zeitdruck. Die Vorbereitung — Identifikation potenziell interessanter Zielunternehmen im Krisenmodus, Klärung der Finanzierungsstruktur, Vorbereitung des Due-Diligence-Teams — sollte bereits im Vorfeld des Insolvenzverfahrens beginnen. Was passiert, wenn ein Investor trotz Interesse nicht rechtzeitig entscheidungsfähig ist? Er verliert die Transaktion an einen besser vorbereiteten Bieter — und das operative Fenster schließt sich.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Strukturmerkmale der übertragenden Sanierung. Ihr konkreter Erwerbsfall erfordert die Prüfung der spezifischen Massezusammensetzung, der Absonderungsrechte, der arbeitsrechtlichen Situation und der steuerlichen Kaufpreisallokation. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur übertragenden Sanierung

Was unterscheidet den Asset Deal aus der Insolvenz vom regulären Unternehmenskauf?

Beim regulären Asset Deal übernimmt der Erwerber einzelne Vermögensgegenstände vom verkaufenden Rechtsträger, der anschließend weiterbesteht. Beim Asset Deal aus der Insolvenz veräußert der Insolvenzverwalter die Masse im Auftrag der Gläubigergemeinschaft; der insolvente Rechtsträger wird anschließend aufgelöst. Der entscheidende Unterschied für den Erwerber: Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners bleiben — mit klar geregelten Ausnahmen, insbesondere § 613a BGB — in der Masse und belasten den Erwerber nicht. Die Übertragung erfolgt nach den allgemeinen sachenrechtlichen und schuldrechtlichen Regeln des BGB.

Übernimmt der Erwerber zwingend alle Arbeitnehmer?

Nein. § 613a BGB ordnet den automatischen Übergang derjenigen Arbeitnehmer an, die dem übertragenen Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnen sind. Der Insolvenzverwalter kann vor dem Übergang betriebsbedingte Kündigungen aussprechen — mit einer gesetzlich auf drei Monate begrenzten Kündigungsfrist nach § 113 InsO — sofern ein betriebswirtschaftlich tragfähiger Grund vorliegt, der über den bloßen Betriebsübergang hinausgeht. Arbeitnehmer können dem Übergang zudem individuell widersprechen. Eine gezielte Strukturierung der Personalübernahme ist rechtlich möglich und in der Praxis üblich.

Welche Zustimmungen sind für die Transaktion erforderlich?

Der Insolvenzverwalter benötigt für Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung — wozu die Veräußerung des Unternehmens oder wesentlicher Betriebsteile gehört — die Zustimmung des Gläubigerausschusses nach § 160 InsO. Gibt es keinen Gläubigerausschuss, entscheidet die Gläubigerversammlung. Daneben können je nach Transaktionsgegenstand behördliche Genehmigungen erforderlich sein, etwa fusionskontrollrechtliche Freigaben, wenn die Umsatzschwellen des GWB erreicht werden, sowie notarielle Beurkundungen bei Grundstücksübertragungen nach § 311b BGB.

Wie lange dauert eine übertragende Sanierung typischerweise?

Das ist stark vom Einzelfall abhängig. In der Praxis streben Insolvenzverwalter einen möglichst raschen Vollzug an — typischerweise innerhalb von vier bis acht Wochen nach Verfahrenseröffnung — um Masseverluste durch laufende Betriebskosten zu minimieren. Erwerber, die sich in dieser Zeitspanne vorbereitet haben, sind klar im Vorteil. Komplexe Transaktionen mit mehreren Betriebsstätten, internationalem Bezug oder umfangreichen Genehmigungs­erfordernissen können länger dauern. Die genaue Zeitplanung ist im Einzelfall anwaltlich zu erarbeiten.

Was passiert mit laufenden Verträgen des insolventen Unternehmens?

Laufende Verträge des Insolvenzschuldners gehen nicht automatisch auf den Erwerber über. Der Insolvenzverwalter kann nach § 103 InsO wählen, ob er beiderseits nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge erfüllen oder ablehnen will. Soll ein bestimmter Vertrag — etwa ein wichtiger Kundenvertrag oder ein Mietvertrag über eine Betriebsstätte — auf den Erwerber übergehen, muss die Vertragsübernahme gesondert zwischen Insolvenzverwalter, Erwerber und dem jeweiligen Vertragspartner vereinbart werden. Dies ist ein zentrales Verhandlungsfeld in jeder übertragenden Sanierung und erfordert frühzeitige Einbindung.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren — von der Krisenfrüherkennung über die Begleitung übertragender Sanierungen bis zur Planerstellung im Insolvenzplanverfahren. In der Mandatspraxis begleiten wir regelmäßig sowohl Insolvenzverwalter auf der Verwertungsseite als auch Investoren und strategische Erwerber bei der Strukturierung und dem Vollzug von Asset Deals aus der Insolvenz. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich dem deutschen Berufsrecht unterstellt; angebotene Vergütungsformen umfassen Stundenhonorar, Pauschalhonorar und Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der übertragenden Sanierung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die übertragende Sanierung auf Ihr Erwerbsvorhaben wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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