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Bußgeldverfahren und Verbandssanktionen abwehren – rechtliche Würdigung

Bußgeldverfahren und Verbandssanktionen abwehren: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Bußgeldbescheid der Kartellbehörde, eine Verbandsgeldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz oder ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Aufsichtspflichtverletzung: Solche Situationen treffen Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen oft unvorbereitet. Die Konsequenzen reichen von empfindlichen Geldbußen bis zur persönlichen Haftung – und die verfahrensrechtlichen Fristen laufen unabhängig davon, ob anwaltliche Begleitung besteht oder nicht.

Bußgeldverfahren gegen Unternehmen und deren Geschäftsführer richten sich primär nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). § 30 OWiG ermöglicht es Behörden, Geldbußen unmittelbar gegen juristische Personen und Personenvereinigungen festzusetzen, wenn eine Leitungsperson eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt oder das Unternehmen bereichert wurde oder bereichert werden sollte. Die Bandbreite möglicher Sanktionen ist erheblich – und die Verteidigung erfordert ein frühzeitiges, strukturiertes Vorgehen, das Behörden-, Straf- und Verwaltungsrecht gleichermaßen beherrscht.

Dieser Beitrag analysiert die normativen Grundlagen des § 30 OWiG, beleuchtet die praktischen Konsequenzen für Geschäftsführer im Mittelstand und zeigt, welche Verteidigungsstrategien in der behördlichen Praxis tragfähig sind.

§ 30 OWiG: Normgrundlage und Haftungsarchitektur der Verbandsgeldbuße

§ 30 OWiG bildet das zentrale Instrument zur Sanktionierung von Unternehmen im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht und schließt eine Haftungslücke, die entstünde, wenn ausschließlich natürliche Personen als Täter in Betracht kämen. Die Norm setzt voraus, dass eine sogenannte Leitungsperson – Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Prokurist oder leitender Mitarbeiter mit Handlungsvollmacht – in ihrer Eigenschaft als Organwalter eine Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Praktisch bedeutsam ist, dass die Geldbuße gegen das Unternehmen selbst verhängt wird, obwohl Unternehmen keine Strafrechtssubjekte im technischen Sinne sind. Der Gesetzgeber konstruiert die Verbandsgeldbuße daher als eigenständige Sanktion, nicht als abgeleitete Strafe. Das hat Konsequenzen für die Verteidigung: Prozessuale Rechte, Verfahrensgarantien und die Frage der Selbstbelastungsfreiheit müssen für natürliche Person und Unternehmen getrennt bewertet werden.

Die Höchstgrenze der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG beträgt grundsätzlich das Zehnfache des gesetzlichen Bußgeldrahmens der zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeit. Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen kann sie bis zu 10 Mio. € erreichen, bei fahrlässigen bis zu 5 Mio. € – allerdings nur, sofern keine bereichsspezifischen Sondergesetze höhere Rahmen vorsehen. Kartellrechtliche Verstöße nach dem GWB oder Datenschutzverstöße nach der DSGVO (Art. 83: bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes oder 20 Mio. €) folgen eigenen Bußgeldregimen, die den OWiG-Rahmen strukturell überlagern.

Welche Rechtsfolgen drohen konkret? Neben der Geldbuße selbst ist die Anordnung der Einziehung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 29a OWiG) ein eigenständiges Sanktionsinstrument: Erzielte Gewinne aus der bußgeldbewehrten Handlung können dem Unternehmen dauerhaft entzogen werden – unabhängig davon, ob die Geldbuße selbst rechtskräftig wird.

Wer haftet persönlich? Geschäftsführer zwischen Organ- und Individualverantwortung

Die Organ- und die persönliche Haftung des Geschäftsführers verlaufen im OWiG-Verfahren parallel, nicht alternativ. Ein Bußgeldverfahren, das zunächst nur gegen das Unternehmen geführt wird, kann jederzeit auf die handelnden Leitungspersonen erstreckt werden – und umgekehrt. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen dieses Nebeneinander unterschätzen und deshalb prozessuale Weichenstellungen versäumen.

Haftungsrelevant ist dabei nicht nur die eigene Tathandlung. § 130 OWiG begründet eine Ahndungsmöglichkeit bereits dann, wenn der Geschäftsführer Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat, die eine Ordnungswidrigkeit eines Mitarbeiters verhindert hätten. Die Norm erfasst sowohl die unterlassene Anweisung als auch das Fehlen geeigneter Kontrollstrukturen – und greift damit unmittelbar in die Frage ein, ob ein Compliance-System im Unternehmen existiert und gelebt wird.

Für inhabergeführte Unternehmen hat die persönliche Betroffenheit des Geschäftsführers eine besondere Dimension: Neben der Geldbuße droht die Eintragung in das Gewerbezentralregister, die im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren abgefragt werden kann und damit Aufträge gefährdet. Die Eintragungsgrenze im Gewerbezentralregister liegt nach § 149 GewO bei Geldbußen von 200 € und mehr – ein Schwellenwert, der im Kontext typischer Unternehmensgeldbußen regelmäßig überschritten wird.

Ist die Verbandsgeldbuße erst einmal rechtskräftig, kann sie zudem nach den Grundsätzen des Gesamtschuldnerausgleichs innerhalb des Gesellschafterkreises diskutiert werden, wenn mehrere Organe an der Pflichtverletzung beteiligt waren. Auch Regressansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer gemäß § 43 GmbHG sind denkbar – ein Aspekt, der in der verteidigungsstrategischen Beratung stets mitgedacht werden muss.

Wie läuft ein Bußgeldverfahren nach dem OWiG ab?

Das OWiG-Verfahren gliedert sich in ein Ermittlungsverfahren, ein behördliches Zwischenverfahren und – sofern Einspruch eingelegt wird – ein gerichtliches Verfahren. Jede dieser Phasen bietet spezifische Verteidigungsansätze, die bei Verstreichen der einschlägigen Fristen unwiederbringlich verloren gehen.

Im Ermittlungsverfahren ermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde – je nach Sachverhalt die Kartellbehörde, die Staatsanwaltschaft, eine Aufsichtsbehörde oder die Bußgeldbehörde des Finanzamts. Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind auf Basis einer richterlichen oder behördlichen Anordnung möglich. Unternehmen haben in dieser Phase kein umfassendes Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte, was die anwaltliche Begleitung ab dem ersten Anhörungsschreiben unabdingbar macht.

Mit dem Erlass des Bußgeldbescheids beginnt die Einspruchsfrist. Nach § 67 Abs. 1 OWiG beträgt diese zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids. Die Frist ist zwingend; ihre Versäumung führt zur Rechtskraft des Bescheids. Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 52 OWiG ist nur bei unverschuldetem Fristversäumnis erfolgreich und in der Praxis schwer durchzusetzen.

Der fristgerecht eingelegte Einspruch bewirkt, dass die Sache an das zuständige Amtsgericht abgegeben wird, wo sie neu verhandelt wird. Das Gericht ist an die im Bescheid festgesetzte Geldbuße nicht gebunden – es kann sie erhöhen, senken oder aufheben. Diese sogenannte Verböserung ist in der Praxis selten, aber nicht ausgeschlossen; sie muss in der strategischen Entscheidung über den Einspruch berücksichtigt werden.

Nach unserer Erfahrung liegt der entscheidende Verteidigungshebel häufig im behördlichen Verfahren vor Erlass des Bescheids: Wer auf das Anhörungsschreiben qualifiziert erwidert, substantiierte Einwände zu Sachverhalt und Verschulden vorträgt und belegte Entlastungsargumente präsentiert, erhöht die Chance einer einvernehmlichen Verfahrenserledigung erheblich.

Welche Verteidigungsstrategien sind in der Praxis tragfähig?

Die Verteidigung in Bußgeldverfahren folgt keinem einheitlichen Muster. Sie hängt vom Verfahrensstand, der Evidenzlage und der Risikoexposition des Unternehmens ab. In der Mandatspraxis unterscheiden wir grundsätzlich drei strategische Grundhaltungen, die unterschiedliche Konsequenzen für Kosten, Dauer und Sanktionshöhe haben.

Die konfrontative Verteidigung zielt auf vollständigen Freispruch oder Einstellung. Sie setzt voraus, dass der Tatvorwurf in wesentlichen Elementen – Tatbestand, Vorsatz/Fahrlässigkeit oder Kausalität – angreifbar ist. Diese Strategie ist zeitaufwendig und ressourcenintensiv, mitunter aber die einzig sinnvolle Wahl, wenn der Bescheid auf unzureichender Ermittlungsbasis beruht oder die Bemessungsgrundlage der Geldbuße fehlerhaft ist.

Die kooperative Verteidigung – auch als „Compliance-Kooperation" bezeichnet – zielt auf Bußgeldminderung durch aktive Mitarbeit: Aufarbeitung des Sachverhalts, Vorlage interner Untersuchungsergebnisse, Nachweis von Remediation-Maßnahmen. Behörden honorieren diese Haltung zunehmend, weil sie Verfahren verkürzt. Freilich birgt sie das Risiko, entlastende Verteidigungsmöglichkeiten vorschnell aufzugeben.

Die verhandlungsorientierte Verteidigung sucht den Konsens im behördlichen Verfahren. Sie ist dann geeignet, wenn eine Grundlage des Vorwurfs nicht bestreitbar ist, die Bemessung jedoch erheblichen Spielraum lässt. Parameter wie das Vorhandensein eines wirksamen Compliance-Systems, die Zusammenarbeit mit der Behörde, die Schadensminimierung und das Fehlen von Wiederholungstaten wirken bußgeldmindernd und sind argumentativ einsetzbar.

Unabhängig von der gewählten Strategie ist eine Grundregel zu beachten: Keine Äußerung ohne anwaltliche Begleitung gegenüber der ermittelnden Behörde. Das gilt für Geschäftsführer ebenso wie für Mitarbeiter, die im Rahmen von Befragungen als Zeugen oder Beschuldigte in Erscheinung treten. Die Gefahr, durch unbedachte Angaben selbstbelastend zu wirken oder das Unternehmen zu belasten, ist erheblich.

Interne Untersuchung und Compliance-Remediation: Stellenwert im Verfahren

Eine interne Untersuchung – im Fachjargon „Internal Investigation" – verfolgt im Kontext eines Bußgeldverfahrens zwei Ziele: Sie dient der Sachverhaltsaufklärung für die eigene Verteidigungsstrategie und kann als Beleg für eine ernsthafte Aufarbeitungsbereitschaft des Unternehmens gegenüber der Behörde eingesetzt werden. Beide Ziele stehen jedoch in einem Spannungsverhältnis.

Dokumente, die im Rahmen einer internen Untersuchung erstellt werden, genießen in Deutschland nur eingeschränkten Schutz. Das anwaltliche Mandatsverhältnis begründet ein Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts und – mit bestimmten Einschränkungen – ein Beschlagnahmeverbot für die anwaltliche Korrespondenz nach § 97 StPO i.V.m. § 46 OWiG. Unternehmensinternen Ermittlern ohne Anwaltsstatus steht dieser Schutz nicht zu.

Für mittelständische Unternehmen mit begrenzten internen Compliance-Ressourcen folgt daraus eine klare Empfehlung: Die interne Untersuchung sollte von Beginn an durch externe Anwälte geleitet oder begleitet werden, die das Beschlagnahmeprivileg in Anspruch nehmen können. Der dabei entstehende Aufwand ist typischerweise geringer als die Kosten, die eine unstrukturierte Aufarbeitung im behördlichen Verfahren nach sich zieht.

Gleichzeitig ist der Nachweis eines funktionierenden Compliance-Systems ein eigenständiger Entlastungsgrund: Wer belegt, dass strukturelle Ursachen der Pflichtverletzung identifiziert und durch Schulungen, Richtlinien und Kontrollmechanismen nachhaltig behoben wurden, stärkt seine Position sowohl gegenüber der Bußgeldbehörde als auch in einem etwaigen Regressstreit innerhalb des Unternehmens.

Mikro-Fall aus der Kanzleipraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Logistikunternehmen mit rund 180 Mitarbeitern, gegen das eine Kartellbehörde ein Bußgeldverfahren wegen wettbewerbswidrig abgestimmten Ausschreibungsverhaltens einleitete. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte ein Anhörungsschreiben erhalten und war im Begriff, ohne anwaltliche Begleitung zu antworten. Ein früherer Vertriebsmitarbeiter hatte in einem anderen Verfahren belastende Angaben gemacht. Vorgehen: Zunächst wurden alle internen Kommunikationspfade anwaltlich gesichert und Mitarbeiter über ihre Rechte belehrt. Anschließend erfolgte eine strukturierte interne Aufarbeitung unter Mandatsbedingungen. Auf dieser Basis wurde gegenüber der Behörde eine detaillierte, sachverhaltsbezogene Gegendarstellung eingereicht, die wesentliche Elemente des Tatvorwurfs bestreitbar machte. Parallel wurden Compliance-Schulungen dokumentiert. Ergebnis: Die Behörde stellte das Verfahren gegen das Unternehmen ein; das Bußgeld beschränkte sich auf eine deutlich reduzierte Geldbuße gegen die handelnde Leitungsperson.

Verbandssanktionen und die Reform des deutschen Unternehmensstrafrechts: Rechtspolitischer Kontext

Das deutsche Recht kennt bislang keine echte Unternehmensstrafbarkeit im Sinne des Strafgesetzbuchs. § 30 OWiG schließt diese Lücke nur partiell. Gleichwohl ist die rechtspolitische Debatte um ein eigenständiges Unternehmenssanktionsgesetz (UStrEG-Diskussion) nicht abgeschlossen; verschiedene Referentenentwürfe haben in der Vergangenheit die Möglichkeit eines echten Verbandsstrafrechts skizziert.

Für die Praxis hat dieser Reformdiskurs eine unmittelbare Relevanz: Unternehmen, die ihr Compliance-System bereits heute an den Maßstäben eines künftigen Verbandssanktionenrechts ausrichten – Aufsichtspflichten nach § 130 OWiG, wirksame Risikokontrolle, dokumentierte Reaktion auf Compliance-Verstöße –, sind für eine verschärfte Rechtslage besser positioniert. Gleichzeitig verbessern sie ihre Verteidigungsposition in laufenden OWiG-Verfahren.

Bemerkenswert ist zudem die zunehmende Einbeziehung des deutschen Mittelstands in supranationale Sanktionsregime: EU-Sanktionspakete infolge geopolitischer Krisen, US-amerikanische Exportkontrollvorschriften (EAR, OFAC) und die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) schaffen Compliance-Pflichten, deren Verletzung bußgeldrechtlich geahndet werden kann. Die OWiG-Strukturen greifen hier mit bereichsspezifischen Sanktionsnormen zusammen, was die behördliche Zuständigkeit und die Verfahrensstrategie komplexer macht als in klassischen kartellrechtlichen oder steuerrechtlichen Verfahren.

Nach unserer Erfahrung fehlen gerade in inhabergeführten mittelständischen Unternehmen systematische Mechanismen zur Identifikation und Bewertung dieser überlagernden Pflichten. Die Lücke zwischen gesetzlicher Anforderung und operativer Umsetzung ist in vielen Fällen größer als den Verantwortlichen bewusst ist – und sie begründet Haftungsrisiken, die sich oft erst dann materialisieren, wenn eine Behörde bereits ermittelt.

Fristen, Verfahrensrechte und prozessuale Weichenstellungen im Überblick

Das OWiG-Verfahren ist durch kurze, nicht verlängerbare Fristen geprägt. Wer sie verpasst, verliert Rechte unwiederbringlich. Für Geschäftsführer im Mittelstand empfiehlt sich daher ein klares Bild der verfahrensrechtlichen Zeitachse.

Konstellation 1 – Anhörungsschreiben: Die Behörde gibt dem Betroffenen nach § 55 OWiG Gelegenheit zur Äußerung. Es besteht keine Pflicht zur Äußerung. Reaktionsfrist: von der Behörde bestimmt, häufig 2–4 Wochen. Empfehlung: keine Stellungnahme ohne anwaltliche Prüfung; qualifizierte Erwiderung kann das Verfahren beenden oder die Bußgeldhöhe erheblich reduzieren.

Konstellation 2 – Bußgeldbescheid: Erlass durch die Behörde; Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG). Versäumnis führt zur Rechtskraft. Empfehlung: Fristnotierung am Tag des Empfangs; sofortige anwaltliche Prüfung der Bescheidbegründung.

Konstellation 3 – Gerichtliches Verfahren nach Einspruch: Amtsgericht verhandelt neu; Beibringung neuer Tatsachen und Beweise möglich; Gericht kann Geldbuße erhöhen. Berufung nach §§ 316 ff. StPO i.V.m. OWiG möglich; Rechtsbeschwerde zum OLG in bestimmten Fällen.

Verjährungsfristen: Die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten beträgt nach § 31 OWiG je nach Bußgeldrahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von mehr als 500.000 € bedroht sind, beträgt die Verfolgungsverjährung regelmäßig fünf Jahre; die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Vollstreckungsverjährung und die Unterbrechungstatbestände (z. B. Erlass des Bußgeldbescheids) sind dabei gesondert zu bewerten.

Für Steuerordnungswidrigkeiten nach der Abgabenordnung gelten zudem Sonderregelungen: Die Festsetzungsverjährung im Steuerrecht beträgt regulär vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 AO). Soweit ein Bußgeldverfahren wegen steuerlicher Ordnungswidrigkeiten geführt wird, interagieren diese Verjährungsfristen mit dem OWiG-Regime – eine Gemengelage, die eine sorgfältige verfahrensrechtliche Einordnung erfordert.

Zusammenwirken von Bußgeld-, Straf- und Steuerverfahren: Die Mehrspurigkeit der Sanktionsrealität

In der Realität typischer Wirtschaftsermittlungen laufen Bußgeld-, Straf- und Steuerverfahren nicht selten gleichzeitig. Ein Kartellverstoß kann zugleich den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) oder der Untreue (§ 266 StGB) erfüllen; eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann parallel zu einem Bußgeldverfahren nach § 30 OWiG geführt werden, wenn eine Leitungsperson die Steuerpflichten des Unternehmens verletzt hat.

Diese Mehrspurigkeit hat verfahrensrechtliche Konsequenzen: Äußerungen, die im Bußgeldverfahren gemacht werden, können im parallelen Strafverfahren Verwendung finden. Das Schweigerecht des Beschuldigten im Strafverfahren gilt im OWiG-Verfahren entsprechend – wird aber in der Praxis nicht immer konsequent geltend gemacht. Die Koordination der Verteidigung über beide Verfahrensarten hinweg ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben der anwaltlichen Begleitung in Wirtschaftsermittlungen.

Steht ein steuerrechtliches Ermittlungsverfahren im Raum, ist zudem zu beachten, dass die Erstattung einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit für steuerliche Vergehen bewirken kann – dieser Weg jedoch sehr enge formale Voraussetzungen hat (Vollständigkeit, Fristbindung, Nachzahlung) und durch gleichzeitige Maßnahmen der Behörde gesperrt sein kann. Die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 AO) und die Klagefrist beim Finanzgericht von ebenfalls einem Monat (§ 47 FGO) laufen parallel zu den OWiG-Fristen und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

In der Mandatspraxis empfehlen wir, sobald mehrere Verfahrensarten erkennbar sind, die Verteidigung von einer einzigen anwaltlichen Einheit koordinieren zu lassen, die Steuer-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gleichermaßen beherrscht. Fragmentierte Beratung über verschiedene Kanzleien oder Berater hinweg erhöht das Risiko widersprüchlicher Verfahrensstrategien und damit vermeidbarer Sanktionsrisiken.

Praktische Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer im Mittelstand

Was sollten Geschäftsführer tun, wenn sie erstmals Kenntnis von einem laufenden Bußgeldverfahren erhalten oder ein Anhörungsschreiben zugegangen ist? Und was können sie präventiv tun, um das Risiko zu reduzieren, in eine solche Situation zu geraten?

In der akuten Situation empfehlen wir folgendes Vorgehen: Erstens, keine eigene Stellungnahme gegenüber der Behörde ohne anwaltliche Freigabe abzugeben – auch dann nicht, wenn die Behörde telefonisch oder persönlich Kontakt aufnimmt. Zweitens, alle relevanten Unterlagen – Korrespondenz, interne Berichte, Protokolle, IT-Daten – zu sichern und keine Löschung vorzunehmen; letzteres kann als Beweisvereitelung gewertet werden. Drittens, alle bekannten Fristen – insbesondere die Zwei-Wochen-Frist des § 67 Abs. 1 OWiG – zu notieren und anwaltlich begleiten zu lassen.

In der Präventionsperspektive sind drei Maßnahmen besonders wirkungsvoll: Erstens die Implementierung eines an § 130 OWiG orientierten Aufsichtssystems mit klaren Zuständigkeiten, dokumentierten Schulungen und regelmäßigen Kontrollmechanismen. Zweitens die Einführung vertraulicher Meldekanäle (Hinweisgebersysteme), die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) für Unternehmen ab einer bestimmten Größe ohnehin Pflicht sind und gleichzeitig als frühzeitiges Warnsystem dienen. Drittens die regelmäßige rechtliche Überprüfung der unternehmensrelevanten Compliance-Felder – Kartellrecht, Datenschutz, Steuer, Exportkontrolle – durch externe Anwälte, die von den operativen Strukturen unabhängig sind.

Darf ein Geschäftsführer darauf vertrauen, dass ein internes Compliance-System ihn vollständig exkulpiert? Nein. Ein Compliance-System ist kein Haftungsausschluss, sondern ein Risikominimierungsinstrument. Seine Existenz und Wirksamkeit können jedoch die Bußgeldhöhe und die persönliche Haftbarkeit erheblich beeinflussen.

Die vorstehende Analyse betrifft die rechtlichen Regelfälle nach dem OWiG und verwandten Normen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung des Bußgeldbescheids, der Ermittlungsakte und der einschlägigen Verfahrensfristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Bußgeldverfahren und Verbandssanktionen

Was ist der Unterschied zwischen einem Bußgeldverfahren und einem Strafverfahren?

Ein Bußgeldverfahren nach dem OWiG richtet sich gegen Ordnungswidrigkeiten – regelwidriges Verhalten unterhalb der Strafbarkeitsgrenze. Ein Strafverfahren nach dem StGB betrifft hingegen Straftaten und kann zu Freiheitsstrafen führen. Beide Verfahren können jedoch parallel geführt werden, wenn derselbe Sachverhalt sowohl ordnungswidrigkeiten- als auch strafrechtliche Tatbestände erfüllt. Die Verteidigungsstrategien müssen daher aufeinander abgestimmt sein.

Kann ein Bußgeldbescheid nach § 30 OWiG angefochten werden?

Ja. Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 67 Abs. 1 OWiG). Nach fristgerechtem Einspruch entscheidet das zuständige Amtsgericht neu über den Sachverhalt. Das Gericht ist an die im Bescheid festgesetzte Höhe der Geldbuße nicht gebunden; eine Verböserung ist zwar selten, aber nicht ausgeschlossen und muss strategisch berücksichtigt werden.

Was bedeutet § 130 OWiG für Geschäftsführer?

§ 130 OWiG begründet eine Bußgeldhaftung für Geschäftsführer, die gebotene Aufsichtsmaßnahmen unterlassen haben, durch die eine Ordnungswidrigkeit eines Betriebsangehörigen hätte verhindert werden können. Der Vorwurf setzt keine eigene Tathandlung voraus, sondern knüpft an das Versäumnis an, wirksame Kontrollstrukturen im Unternehmen zu etablieren und durchzusetzen.

Schützt ein Compliance-System vor persönlicher Haftung?

Ein funktionierendes Compliance-System schließt die persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht vollständig aus, kann aber die Bußgeldhöhe erheblich mindern und ein wesentliches Entlastungsargument im Verfahren darstellen. Behörden und Gerichte berücksichtigen bei der Bußgeldbemessung, ob das Unternehmen strukturell geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen hat und ob nach einem Verstoß wirksame Remediation erfolgt ist.

Darf ich als Geschäftsführer nach Erhalt eines Anhörungsschreibens selbst antworten?

Rechtlich ist eine eigene Äußerung möglich, jedoch aus Verteidigungssicht in aller Regel nicht ratsam. Formulierungen in einer Stellungnahme können als Schuldeingeständnis gewertet werden oder das Verfahren in eine ungünstige Richtung lenken. Empfohlen wird, zunächst anwaltlichen Rat einzuholen und erst dann – falls überhaupt – gegenüber der Behörde Stellung zu nehmen.

Wie hoch kann eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG werden?

Bei vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten sieht das OWiG Geldbußen von bis zu 10 Mio. € vor; bei fahrlässigen Verstößen bis zu 5 Mio. €. Bereichsspezifische Sondergesetze – etwa das GWB im Kartellrecht oder die DSGVO im Datenschutzrecht – sehen teils deutlich höhere Bußgeldrahmen vor. Zusätzlich kann die Einziehung wirtschaftlicher Vorteile (§ 29a OWiG) angeordnet werden, was die wirtschaftliche Gesamtbelastung erheblich erhöhen kann.

Können parallel zum OWiG-Verfahren steuerrechtliche Verfahren laufen?

Ja. Steuerliche Ordnungswidrigkeiten und Steuerhinterziehungsermittlungen nach der Abgabenordnung laufen verfahrensrechtlich eigenständig, können aber denselben Sachverhalt betreffen. Für steuerliche Einsprüche gilt eine Frist von einem Monat (§ 355 AO), für Klagen vor dem Finanzgericht ebenfalls einem Monat (§ 47 FGO). Eine koordinierte Verfahrensführung ist in solchen Konstellationen unerlässlich.

Was ist bei einer Durchsuchung im Unternehmen sofort zu tun?

Ruhe bewahren und sofort einen Rechtsanwalt informieren. Mitarbeiter sollten Angaben gegenüber den Ermittlern auf die Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses beschränken und weitere Aussagen bis zur anwaltlichen Rücksprache zurückhalten. Durchsuchungsbeschluss und Sicherstellungsprotokolle sollten vollständig gesichert werden. Eine eigenständige Kommunikation mit Ermittlern ohne anwaltliche Begleitung birgt erhebliche Risiken.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Bußgeldverfahren, Verbandssanktionen nach dem OWiG, Wirtschaftsstrafrecht und der Begleitung interner Untersuchungen. Die Beratung umfasst die vollständige Verfahrensführung von der behördlichen Anhörung bis zur gerichtlichen Verteidigung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – insbesondere im Bereich EU-Kartellrecht, US-Exportkontrolle und supranationaler Sanktionsregime – arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der koordinierten Verteidigung bei parallelen Bußgeld-, Straf- und Steuerverfahren. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des OWiG-Verfahrens. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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