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Bußgeldverfahren und Verbandssanktionen abwehren

Bußgeldverfahren und Verbandssanktionen abwehren: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Anruf der Staatsanwaltschaft, ein behördlicher Anhörungsbogen oder die Nachricht, dass gegen Ihr Unternehmen ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet wurde: Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen beginnt damit eine Phase, in der jede Reaktion zählt – und jede Verzögerung die Ausgangslage verschlechtert. Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Unternehmen und ihre Leitungspersonen sind keine Randerscheinung des deutschen Wirtschaftslebens, sondern ein wachsendes Risikosegment mit erheblichen finanziellen und reputativen Konsequenzen.

Bußgeldverfahren und Verbandssanktionen abwehren bedeutet im deutschen Recht vor allem: die Normbasis des § 30 OWiG kennen, frühzeitig eine Verteidigungsstrategie entwickeln und Verfahrensfehler der Behörde konsequent geltend machen. Unternehmen haften nach § 30 OWiG für Ordnungswidrigkeiten ihrer Leitungspersonen – mit Geldbußen, die je nach Tatvorwurf erhebliche Ausmaße erreichen können. Wer als Geschäftsführer im Mittelstand dieses Verfahren nicht aktiv gestaltet, riskiert den Erlass eines Bußgeldbescheids, der nur noch eingeschränkt anfechtbar ist.

Dieser Beitrag erläutert den Rechtsrahmen, typische Verfahrensstadien, strategische Verteidigungsoptionen und die konkreten nächsten Schritte für betroffene Unternehmen.

§ 30 OWiG: Warum das Unternehmen selbst im Fokus steht

§ 30 OWiG begründet die Verantwortlichkeit juristischer Personen und Personenvereinigungen für Ordnungswidrigkeiten ihrer Organe und Leitungspersonen. Die Norm ist der zentrale Anknüpfungspunkt für behördliche Sanktionen gegenüber Unternehmen – und unterscheidet sich grundlegend vom Strafrecht, das auf natürliche Personen zugeschnitten ist.

Der Anwendungsbereich ist weit: Erfasst werden Handlungen des Geschäftsführers einer GmbH ebenso wie Entscheidungen eines Vorstandsmitglieds der AG, soweit diese eine Pflicht verletzt haben, die das Unternehmen trifft, oder dem Unternehmen einen Vorteil verschaffen sollten. Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG kann bis zu 10 Millionen Euro betragen, wenn die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen wurde; bei fahrlässiger Begehung ist der Rahmen halbiert. Dieser Rahmen kann durch Spezialgesetze – etwa das Datenschutzrecht (DSGVO), das Kartellrecht oder das Kapitalmarktrecht – erheblich überschritten werden.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen die Bedeutung des § 30 OWiG unterschätzen, weil das Verfahren zunächst gegen eine natürliche Person gerichtet scheint. Entscheidend ist jedoch: Die Behörde kann das Verfahren gegen das Unternehmen selbständig führen, auch wenn das Verfahren gegen die Leitungsperson eingestellt oder gar nicht erst eingeleitet wird (§ 30 Abs. 4 OWiG). Gerade im Mittelstand, wo Gesellschafter und Geschäftsführer oft personenidentisch sind, ist diese Weichenstellung von unmittelbarer finanzieller Bedeutung für die Liquidität des Unternehmens.

Wie läuft ein Bußgeldverfahren gegen ein Unternehmen ab?

Das Bußgeldverfahren gliedert sich in mehrere Stadien, die jeweils eigene Handlungsoptionen eröffnen. Wer den Ablauf kennt, kann frühzeitig eingreifen – wer wartet, verliert Gestaltungsspielraum.

Am Anfang steht die Ermittlungsphase. Die zuständige Verwaltungsbehörde – je nach Sachgebiet Kartellamt, Finanzamt, Datenschutzbehörde, Gewerbeaufsicht oder eine andere Fachbehörde – leitet von Amts wegen oder auf Anzeige ein Ermittlungsverfahren ein. Das Unternehmen wird in dieser Phase häufig durch Auskunftsverlangen, Anfragen oder bereits durch eine Durchsuchung (§ 46 OWiG i.V.m. StPO) konfrontiert. Zu diesem Zeitpunkt besteht keine Pflicht, der Behörde inhaltlich zu antworten – das Recht auf Aussageverweigerung gilt auch für Unternehmensvertreter, sofern ihnen als Betroffenen Sanktionen drohen.

Es folgt die Anhörung nach § 55 OWiG. Die Behörde gibt dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Anhörung ist kein formloser Informationsaustausch, sondern der entscheidende Moment, an dem Weichen gestellt werden. Eine unvorbereitete oder zu weitgehende Stellungnahme kann das Verfahren erheblich belasten. Nach unserer Erfahrung empfehlen wir in dieser Phase stets eine sorgfältig abgestimmte, schriftliche Erwiderung – nie ein Ad-hoc-Gespräch ohne Beratung.

Der Erlass des Bußgeldbescheids markiert den förmlichen Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde. Gegen den Bußgeldbescheid kann das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Der Einspruch führt das Verfahren in die gerichtliche Phase: Das Amtsgericht entscheidet dann über die Begründetheit des Bußgeldvorwurfs.

Welche Verteidigungsstrategien kommen in Betracht?

Die Verteidigung in Bußgeldverfahren ist kein Schema-F-Verfahren. Jede wirksame Strategie beginnt mit einer nüchternen Bestandsaufnahme: Welche Pflicht soll verletzt worden sein, wer hat gehandelt, welche Beweise liegen der Behörde vor, und welche Verfahrensfehler sind möglicherweise bereits entstanden?

Ein zentraler Ansatz ist die Überprüfung der Verjährung. Ordnungswidrigkeiten verjähren grundsätzlich nach Maßgabe des jeweiligen Fachgesetzes; die allgemeine Verjährungsfrist nach § 31 OWiG beträgt regelmäßig drei Jahre für Taten, die mit einer Geldbuße von mehr als 1.000 Euro bedroht sind. Läuft die Verjährungsfrist bereits ab oder ist die verjährungsunterbrechende Handlung der Behörde nicht nachweisbar, kann das Verfahren durch Antrag eingestellt werden.

Ein weiterer Ansatz ist die Anfechtung des Leitungspersonenbezugs. § 30 OWiG setzt voraus, dass eine konkrete Leitungsperson eine betriebsbezogene Pflicht verletzt hat. Ist dieser Kausalzusammenhang nicht lückenlos nachweisbar – etwa weil Entscheidungen im Kollektiv getroffen wurden oder Delegationen wirksam erfolgten –, fehlt eine tragende Voraussetzung der Verbandsgeldbuße. In der Mandatspraxis prüfen wir regelmäßig, ob die interne Zuständigkeitsverteilung klar dokumentiert ist und ob gelebte Compliance-Strukturen entlastend wirken können.

Darüber hinaus kommen verfahrensrechtliche Verteidigungslinien in Betracht: Wurde das rechtliche Gehör gewährt? Sind Auskunftsverlangen formell korrekt erlassen? Wurden Beschlagnahmeanordnungen richterlich angeordnet? Verfahrensfehler in der Ermittlungsphase können – je nach Gewicht – zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen.

Schließlich ist die Frage der Bemessung der Geldbuße eigenständig zu prüfen. Auch wenn dem Grunde nach eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, kann die Höhe der festgesetzten Geldbuße angegriffen werden. § 17 OWiG enthält Bemessungskriterien, die von der Behörde häufig zu Lasten des Unternehmens ausgelegt werden, ohne dass die wirtschaftliche Lage, die Liquiditätssituation oder bereits ergriffene Compliance-Maßnahmen hinreichend berücksichtigt werden.

Verbandssanktionen: Was droht dem Unternehmen konkret?

Neben der klassischen Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG kennt das deutsche Recht eine Reihe spezialgesetzlicher Sanktionsinstrumente, die für mittelständische Unternehmen besonders relevant sind.

Im Kartellrecht kann das Bundeskartellamt nach § 81 GWB Bußgelder verhängen, die sich – ähnlich wie im EU-Kartellrecht – am weltweiten Konzernumsatz orientieren. Die Obergrenze beträgt 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes (§ 81 Abs. 4 GWB). Für mittelständische Unternehmen, die in regionalen Märkten tätig sind, mag das abstrakt klingen – in der Praxis können Preisabsprachen auf Lieferantenebene oder Marktaufteilungsabreden rasch in diesen Bereich führen.

Im Datenschutzrecht drohen nach Art. 83 DSGVO Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder nutzen diesen Rahmen zunehmend aktiv. Für inhabergeführte Unternehmen mit einer überschaubaren IT-Infrastruktur kann ein Datenschutzverstoß – etwa durch unzureichende Vertragsgestaltung mit Auftragsverarbeitern oder fehlende Datenschutz-Folgenabschätzung – existenzielle Dimensionen annehmen.

Im Bereich des Steuerrechts kommen Bußgelder wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht, wenn kein Vorsatz nachweisbar ist. Die Festsetzungsverjährung beträgt hier fünf Jahre (§ 169 AO), bei Steuerhinterziehung verlängert sie sich auf zehn Jahre. Auch wenn das Steuerstrafrecht formal nicht zum Ordnungswidrigkeitenrecht gehört, sind die Übergänge fließend und die Verfahren häufig verzahnt.

Hinzu kommen branchenspezifische Sanktionsinstrumente im Kapitalmarktrecht, im Umweltrecht, im Lebensmittelrecht und im Arbeitszeitrecht. Die Bandbreite möglicher Bußgeldtatbestände ist groß; entscheidend ist die präzise Zuordnung des konkreten Vorwurfs zu den einschlägigen Normen.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem Bereich Zulieferindustrie. Ausgangslage: Die zuständige Kartellbehörde hatte einen Anhörungsbogen übersandt, in dem dem Unternehmen vorgeworfen wurde, an Preisabsprachen mit Wettbewerbern beteiligt gewesen zu sein. Der Geschäftsführer hatte bereits intern eine Stellungnahme vorbereitet. Vorgehen: Die Kanzlei stoppte die Übersendung dieser Stellungnahme, analysierte die Aktenlage und identifizierte, dass die Behörde wesentliche Beweisführungsschritte nicht dokumentiert hatte. Die schriftliche Erwiderung thematisierte ausschließlich Verfahrensfehler und stellte den Leitungspersonenbezug in Frage. Ergebnis: Das Verfahren wurde nach mehrmonatiger Verhandlungsphase mit einer deutlich reduzierten Geldbuße eingestellt, ohne dass das Unternehmen ein Geständnis ablegen musste. Konkrete Beträge oder Quoten werden hier nicht genannt; der Fall illustriert, dass frühzeitiges anwaltliches Eingreifen den Verfahrensausgang maßgeblich beeinflussen kann.

Compliance-Systeme als Entlastungsargument: Wie der Mittelstand sich vorbereitet

Eine der wirksamsten Stellschrauben im Bußgeldverfahren ist die Frage, ob das Unternehmen vor der Tat über ein funktionsfähiges Compliance-System verfügte. Zwar kennt das deutsche OWiG keine formelle Compliance-Defense wie etwa das US-amerikanische Recht – aber die Bußgeldbemessung lässt Raum für die Berücksichtigung von Präventivmaßnahmen.

Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung und der Verwaltungspraxis der Kartellbehörden kann ein nachweislich implementiertes und gelebtes Compliance-System die Geldbuße mindern. Entscheidend ist dabei nicht das Vorhandensein eines schriftlichen Regelwerks, sondern die tatsächliche Implementierung: Schulungen, Dokumentation, Hinweisgebersysteme, Kontrollmechanismen und klare Zuständigkeitsregelungen. Ein Compliance-System, das nur auf dem Papier existiert, wird von Behörden und Gerichten regelmäßig nicht als entlastend gewertet.

Für inhabergeführte Unternehmen stellt sich die Frage, wie aufwändig ein solches System sein muss. Nach unserer Erfahrung ist ein proportionaler Ansatz sachgerecht: Ein Unternehmen mit 80 Mitarbeitern benötigt kein Compliance-Programm wie ein DAX-Konzern, aber es braucht klare schriftliche Anweisungen in den risikoreichen Bereichen – typischerweise Preisgestaltung, Einkauf, Datenschutz und Arbeitssicherheit. Diese Anweisungen müssen dokumentiert, kommuniziert und regelmäßig überprüft werden.

Wer ein Bußgeldverfahren gegen sich geführt sieht, sollte unmittelbar prüfen, welche Compliance-Unterlagen bereits vorliegen und wie diese in der Verteidigung eingesetzt werden können. Gleichzeitig ist Vorsicht geboten: Nachträgliche Erstellung oder Rückdatierung von Dokumenten ist nicht nur strategisch wertlos, sondern kann den Vorwurf eigenständiger Straftaten begründen.

Was tun nach Eingang eines Bußgeldbescheids?

Der Bußgeldbescheid liegt vor. Was jetzt? Die nächsten Schritte sind zeitkritisch und verlaufen in enger Abfolge.

Zunächst: Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG). Diese Frist beginnt mit der förmlichen Zustellung des Bescheids und ist nicht verlängerbar. Ein versäumter Einspruch führt zur Rechtskraft des Bescheids; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Deshalb empfiehlt sich als erster Schritt die umgehende Prüfung des Zustellungsdatums und – parallel – die Beauftragung eines auf Wirtschaftsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisierten Anwalts.

Nach Eingang des Einspruchs legt die Behörde die Akten dem Amtsgericht vor (§ 69 OWiG). Das Gericht kann das Verfahren einstellen, wenn die Schuld gering ist und das öffentliche Interesse an der Verfolgung fehlt – eine Option, die von Verteidigern aktiv genutzt werden sollte. Das gerichtliche Verfahren bietet im Vergleich zum behördlichen Verfahren erheblich mehr Transparenz: Die Akteneinsicht ist vollständiger, das Recht auf Beweisanträge ist weiter und die Kontrolle der Behördenentscheidung erfolgt durch ein unabhängiges Gericht.

Ist eine Einigung sinnvoll? Diese Frage lässt sich nicht abstrakt beantworten. Sie hängt von der Beweislage, der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens, den Interessen der Gesellschafter und der konkreten Bebußungshöhe ab. Manchmal ist eine abgestimmte Kooperation mit der Behörde – verbunden mit konkreten Compliance-Maßnahmen – der kürzeste Weg zur Verfahrensbeendigung. In anderen Fällen ist der konsequente Einspruch das richtige Instrument. Pauschale Antworten führen hier in die Irre.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt zu welcher Konstellation?

Die Wahl der richtigen Verteidigungslinie hängt von der konkreten Konstellation ab. Die folgende Einordnung gibt eine erste Orientierung – sie ersetzt nicht die Einzelfallprüfung.

Konstellation A – Verfahren in der Ermittlungsphase, kein Bescheid: Instrument: konsequentes Schweigen, Akteneinsichtsantrag, Prüfung der behördlichen Zuständigkeit und der Verfahrensvoraussetzungen. Frühzeitige Mandatierung verhindert, dass durch unbedachte Äußerungen ein Geständnis konstruiert wird. Folge: maximaler Verhandlungsspielraum im späteren Verfahren.

Konstellation B – Bußgeldbescheid liegt vor, Zwei-Wochen-Frist läuft: Instrument: sofortiger Einspruch (Fristwahrung), danach Prüfung der Begründetheit. Folge: das Verfahren geht an das Amtsgericht; Beweissituation wird transparenter. Empfehlung: Einspruch zunächst ohne inhaltliche Begründung einlegen, Begründung nachholen.

Konstellation C – Kartellrechtlicher Vorwurf, Kronzeugenantrag möglich: Instrument: Prüfung, ob eine Kooperation mit der Behörde im Rahmen des Bonusprogramms des Bundeskartellamts in Betracht kommt. Frist: keine gesetzliche Frist, aber faktisch entscheidend ist, wer zuerst kooperiert. Folge: erhebliche Bußgeldreduzierung oder Bußgeldfreiheit möglich – Abwägung mit Haftungsrisiken für Leitungspersonen erforderlich.

Konstellation D – Datenschutzrechtlicher Verstoß, Behörde hat noch nicht formal gehandelt: Instrument: freiwillige Meldung des Datenschutzverstoßes binnen 72 Stunden (Art. 33 DSGVO), aktive Kooperation mit der Datenschutzbehörde, Vorlage eines Maßnahmenplans. Folge: kooperatives Verhalten kann bei der Bußgeldbemessung erheblich entlasten.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Aktenlage, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung – beides lässt sich nicht ohne Kenntnis Ihrer Unterlagen seriös beurteilen. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Bußgeldverfahren und Verbandssanktionen

Was ist der Unterschied zwischen einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG und einer persönlichen Geldbuße gegen den Geschäftsführer?

Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG trifft das Unternehmen als juristische Person oder Personenvereinigung. Sie setzt voraus, dass eine Leitungsperson eine betriebsbezogene Pflicht verletzt hat. Die persönliche Geldbuße richtet sich dagegen gegen die natürliche Person selbst – Geschäftsführer, Vorstand oder verantwortliche Mitarbeiter. Beide Sanktionen können nebeneinander verhängt werden. Für den Mittelstand bedeutet das: Gesellschafter-Geschäftsführer können in beiden Rollen gleichzeitig betroffen sein, was die wirtschaftliche und persönliche Belastung erheblich erhöht.

Bis zu welchem Betrag kann eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt werden?

Die allgemeine Obergrenze der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG beträgt bei vorsätzlicher Begehung 10 Millionen Euro; bei fahrlässiger Tat ist der Rahmen halbiert. Spezialgesetze – insbesondere das Kartellrecht (§ 81 GWB: 10 % des Gesamtumsatzes) und das Datenschutzrecht (Art. 83 DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) – sehen deutlich höhere Obergrenzen vor. Im konkreten Fall ist die einschlägige Norm sorgfältig zu bestimmen.

Was sollte ein Geschäftsführer tun, wenn er einen Anhörungsbogen der Behörde erhält?

Der Anhörungsbogen sollte nicht ohne anwaltliche Beratung beantwortet werden. Als Betroffener steht dem Geschäftsführer das Recht zu, die Aussage zu verweigern. Eine voreilige oder unkoordinierte Stellungnahme kann Ermittlungsansätze der Behörde stärken, die ohne diese Reaktion nicht erkennbar gewesen wären. Empfehlenswert ist die umgehende Beauftragung eines Anwalts mit Erfahrung im Ordnungswidrigkeitenrecht, bevor irgendeine Antwort an die Behörde übermittelt wird.

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Nach § 67 OWiG beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen ab förmlicher Zustellung des Bußgeldbescheids. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und nicht verlängerbar. Ein versäumter Einspruch führt zur Rechtskraft des Bescheids. In der Praxis empfiehlt es sich, den Einspruch zunächst fristwahrend und ohne inhaltliche Begründung einzulegen und die Begründung nach Akteneinsicht nachzuholen.

Kann ein funktionsfähiges Compliance-System die Geldbuße reduzieren?

Ein nachweislich implementiertes und gelebtes Compliance-System kann bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße berücksichtigt werden. Entscheidend ist nicht das bloße Vorhandensein schriftlicher Richtlinien, sondern deren tatsächliche Anwendung: Schulungen, Kontrollen, klare Zuständigkeiten und Dokumentation. Behörden und Gerichte erkennen ein nur formal vorhandenes Compliance-System regelmäßig nicht als entlastend an. Eine anwaltliche Überprüfung der bestehenden Compliance-Strukturen vor oder zu Beginn eines Verfahrens ist daher sinnvoll.

Was passiert, wenn das Unternehmen den Bußgeldbescheid akzeptiert, ohne Einspruch einzulegen?

Der Bußgeldbescheid wird mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig und ist dann grundsätzlich vollstreckbar. Eine nachträgliche Anfechtung ist nur noch unter den engen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Darüber hinaus kann ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid in anderen Verfahren – etwa in zivilrechtlichen Schadensersatzklagen Dritter – als Beweismittel herangezogen werden. Die Rechtskraft hat daher Auswirkungen, die über das unmittelbare Verfahren hinausreichen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Bußgeldverfahren, Verbandssanktionen und Compliance-Fragen nach dem OWiG und spezialgesetzlichen Sanktionsnormen. Zu unseren Mandanten zählen inhabergeführte Produktions- und Handelsunternehmen, Dienstleistungsgruppen und deren Geschäftsführer, die behördliche oder gerichtliche Verfahren zu bewältigen haben. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts. Ihr konkreter Sachverhalt – insbesondere die Aktenlage, die laufenden Fristen und die konkrete Normbasis – erfordert eine individuelle Prüfung durch einen Berufsträger. Zur Klärung, welche Verteidigungsoptionen in Ihrem Verfahren in Betracht kommen, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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