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Durchsuchung und Beschlagnahme im Unternehmen – Rechtslage und Optionen

Durchsuchung und Beschlagnahme im Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Dienstagmorgen, kurz nach acht Uhr: Beamte der Steuerfahndung oder der Staatsanwaltschaft klingeln an der Unternehmenstür und präsentieren einen Durchsuchungsbeschluss. Für die meisten Geschäftsführer ist dieser Moment gleichzeitig einer der bedrohlichsten und am wenigsten vorbereiteten ihrer Berufsbiografie. Sekunden entscheiden darüber, ob die nächsten Wochen von konstruktiver Schadenbegrenzung oder von folgeschweren Verfahrensfehlern geprägt sein werden.

Durchsuchung und Beschlagnahme im Unternehmen sind strafprozessuale Maßnahmen, die nach der Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich eines richterlichen Beschlusses bedürfen und ausschließlich im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens angeordnet werden dürfen. Geschäftsführer haben in dieser Situation konkrete Verfahrensrechte – darunter das Recht auf sofortige anwaltliche Begleitung, die Möglichkeit, Beschlagnahmen zu widersprechen, und den Anspruch auf eine Abschrift des Beschlusses. Wer diese Rechte kennt und strukturiert einsetzt, kann die rechtlichen Folgen für das Unternehmen und die persönliche Haftung erheblich begrenzen.

Dieser Beitrag analysiert die StPO-Rechtslage, zeigt die typischen Eskalationsstufen im Wirtschaftsstrafverfahren und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für den Mittelstand – von der ersten Minute der Maßnahme bis zur strategischen Positionierung im weiteren Verfahren.

Rechtsgrundlagen: Wann darf der Staat ins Unternehmen?

Die Durchsuchung eines Unternehmens ist keine Ermessensmassnahme ohne Schranken; sie ist ein schwerer Eingriff in Grundrechte, den das Gesetz an strenge Voraussetzungen knüpft. Zentrale Norm ist § 102 StPO für die Durchsuchung beim Beschuldigten und § 103 StPO für die Durchsuchung beim unverdächtigen Dritten – etwa bei Lieferanten oder Banken, die Unterlagen eines Beschuldigten verwahren. Der Unterschied ist für die Verteidigungsstrategie erheblich.

Gemäß § 105 StPO bedarf die Durchsuchung grundsätzlich einer richterlichen Anordnung; nur bei Gefahr im Verzug darf die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen selbst anordnen. In der Praxis wird Gefahr im Verzug von den Behörden teils weit ausgelegt – was eine der häufigsten gerichtlichen Anfechtungslinien im Nachgang bildet. Wir sehen in der Mandatspraxis regelmäßig Fälle, in denen die Voraussetzungen für die Eilanordnung angreifbar waren und eine spätere Beschwerde die verwertbaren Beweismittel erheblich einschränkte.

Für Steuerstrafsachen gelten ergänzend die §§ 385 ff. AO, die der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung (als deren Hilfsbeamte) entsprechende Befugnisse zuweisen. Die Steuerfahndung handelt in diesen Verfahren nach Maßgabe der StPO – ein Umstand, der in der Praxis oft unterschätzt wird. Entscheidend ist: Ohne Tatverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO darf kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und damit keine Durchsuchung angeordnet werden. Die inhaltliche Prüfung, ob ein hinreichender Anfangsverdacht tatsächlich vorlag, ist einer der ersten Ansatzpunkte für die anwaltliche Gegenwehr.

Was unterscheidet Durchsuchung von Beschlagnahme – und warum ist das für Geschäftsführer entscheidend?

Durchsuchung und Beschlagnahme sind verwandte, aber rechtlich eigenständige Maßnahmen. Die Durchsuchung bezeichnet den staatlichen Zugriff auf Räume, Personen oder Gegenstände zu Zwecken der Beweissuche. Die Beschlagnahme – geregelt in §§ 94 ff. StPO – ist der darauffolgende Akt der Sicherstellung und Einziehung konkreter Beweismittel. Beide setzen einen gesonderten richterlichen Beschluss voraus, auch wenn sie in der Praxis häufig gleichzeitig angeordnet und vollzogen werden.

Für den Geschäftsführer bedeutet dies: Schon im Moment der Sicherstellung kann er der Beschlagnahme einzelner Unterlagen widersprechen – ohne den Vollzug zu verhindern, aber mit der Wirkung, dass die Behörde die betreffenden Gegenstände versiegelt und einer richterlichen Prüfung zuführen muss. Dieses sogenannte Verfahren nach § 98 Abs. 2 StPO ist ein erstes prozessuales Instrument. Insbesondere bei anwaltlichen Kommunikationen und bei Unterlagen, die dem Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen, kann der Widerspruch erhebliche Bedeutung entfalten.

Hinzu kommt der Schutz des Kernbereichs beruflicher Kommunikation: Unterlagen, die dem Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger unterfallen, sind nach § 97 StPO beschlagnahmefrei. Diese Schutzvorschrift greift jedoch nur für den Strafverteidiger, nicht ohne Weiteres für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. In der anwaltlichen Begleitung prüfen wir bereits vor Ort, welche Unterlagen diesem Schutzbereich unterfallen könnten – und sichern den Widerspruch entsprechend.

Welche Sofortmaßnahmen muss ein Geschäftsführer ergreifen?

In den ersten Minuten einer Durchsuchung werden Weichen gestellt, die den Verfahrensausgang nachhaltig beeinflussen. Die Handlungsempfehlung ist klar: ruhig bleiben, kooperieren ohne zu kapitulieren, und sofort anwaltlichen Beistand anfordern.

Die konkrete Checkliste für den ersten Kontakt:

  • Beschluss verlangen und im Original oder als Kopie sichern: Gemäß § 107 StPO ist dem Betroffenen auf Verlangen eine Abschrift des Durchsuchungsbeschlusses zu übergeben. Dieser Anspruch ist durchsetzbar – und die Analyse des Beschlusses ist Grundlage jeder weiteren Verteidigungsstrategie.
  • Identität der leitenden Beamten und Dienstbehörde feststellen und dokumentieren.
  • Sofortige Unterrichtung des externen Strafverteidigers – nicht des Inhouse-Counsel oder des Steuerberaters, da deren Unterlagen nicht zwingend beschlagnahmefrei sind.
  • Mitarbeiter anweisen, bis zur Rückkehr des Verteidigers keine Aussagen zu machen. Das Schweigerecht gilt gemäß §§ 136, 136a StPO auch in der Früh­phase der Maßnahme.
  • Begleitprotokoll führen: Welche Räume wurden durchsucht? Welche Unterlagen und Datenträger wurden mitgenommen? Welche Beamten waren anwesend?

Was viele Geschäftsführer in dieser Ausnahmesituation unterschätzen: Jede freiwillig gemachte Aussage gegenüber Ermittlern kann im weiteren Verfahren gegen die betroffene Person verwertet werden. Das Recht zu schweigen ist kein Eingeständnis von Schuld – es ist ein elementares Verfahrensrecht, dessen Ausübung nach unserer Erfahrung in den meisten Fällen die richtige prozessuale Entscheidung darstellt.

Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie IT-Daten

Moderne Unternehmensstrukturen leben von digitalen Systemen: ERP-Daten, E-Mail-Verkehr, Cloud-Speicher, CRM-Systeme. Die Sicherstellung digitaler Datenträger ist inzwischen Regelfall jeder wirtschaftsstrafrechtlichen Durchsuchung. § 94 Abs. 1 StPO erfasst ausdrücklich auch elektronische Speichermedien, und die Ermittlungsbehörden greifen regelmäßig auf forensische IT-Experten zurück, die Kopien ganzer Serverlandschaften anfertigen.

Für den Mittelstand entstehen daraus mehrere Risiken: Zunächst das unmittelbare operative Risiko, wenn Server oder Workstations mitgenommen werden und der Geschäftsbetrieb stockt. Daneben das Datenschutzrisiko gegenüber Kunden und Geschäftspartnern, deren personenbezogene Daten sich auf den sichergestellten Systemen befinden. Schließlich das Wettbewerbsrisiko, wenn Produktions- oder Kalkulationsgeheimnisse in Ermittlungsakten Eingang finden, die einer Vielzahl von Behörden und Verfahrensbeteiligten zugänglich werden.

Praktisch lässt sich das Risiko durch eine vorbereitende Notfallplanung – einen sogenannten Dawn Raid Response Plan – erheblich reduzieren. Wir beraten Unternehmen regelmäßig dabei, diese Vorbereitungsmaßnahmen zu strukturieren: von der klaren Benennung eines internen Ansprechpartners für Ermittlungsmaßnahmen bis zur Einrichtung einer gesicherten Kommunikationslinie zum externen Strafverteidiger. Wie schnell solche Pläne konkret werden, zeigt die Erfahrung: Meist liegt zwischen dem Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens und der Durchsuchung wenig Zeit.

Im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eröffnet § 99 StPO analog die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft auf eine besondere Vertraulichkeitsbehandlung hinzuwirken. Diese Möglichkeit ist rechtlich begrenzt, aber in der Praxis zumindest teilweise wirksam – insbesondere wenn sie von einem Strafverteidiger frühzeitig geltend gemacht wird.

Anfechtung des Durchsuchungsbeschlusses: Beschwerde und Beweisverbote

Der Durchsuchungsbeschluss ist anfechtbar. Auch nach Vollzug der Maßnahme kann der Betroffene gemäß § 304 StPO Beschwerde beim übergeordneten Gericht einlegen. Das Beschwerdegericht prüft, ob der Beschluss rechtmäßig erlassen wurde – also ob zum Zeitpunkt der Anordnung ein hinreichender Anfangsverdacht bestand und ob die Maßnahme verhältnismäßig war.

Die rechtspraktische Bedeutung dieser Anfechtung ist erheblich: Stellt das Beschwerdegericht die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung fest, führt dies zwar nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot – die gefestigte Rechtsprechung der oberen Gerichte lehnt eine solche automatische Folge ab. Jedoch eröffnet die festgestellte Rechtswidrigkeit Beweisverwertungsverbote in bestimmten Fallgruppen, insbesondere wenn ein sogenannter qualifizierter Verstoß vorliegt: willkürliche Ausschaltung des Richtervorbehalts, systematische Missachtung von Verfahrensrechten oder Verletzung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass die Beschwerde selbst dann strategischen Wert hat, wenn das Gericht sie letztlich ablehnt: Die behördliche Begründung des Verdachts wird offengelegt, und der Verteidiger gewinnt frühzeitig Einblick in die Ermittlungsrichtung. Die Beschwerdefrist beträgt keine starre gesetzliche Tageszahl für den nachträglichen Rechtsbehelf, da die Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich keine eigenständige Ausschlussfrist kennt; gleichwohl sollte sie aus strategischen Gründen zeitnah eingelegt werden, da das Beschwerdegericht auch prozessuale Verwirkungserwägungen anstellen kann.

Persönliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers

Eine Durchsuchung im Unternehmen trifft selten nur die juristische Person. In der Mehrzahl wirtschaftsstrafrechtlicher Ermittlungen richtet sich der Tatverdacht zugleich gegen die handelnden natürlichen Personen – den Geschäftsführer, Prokuristen oder Compliance-Verantwortlichen. Die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers ist an seine Funktion als Organ geknüpft und kann Delikte umfassen, die von Mitarbeitern begangen wurden, wenn er die erforderliche Aufsicht unterlassen hat.

Besondere Relevanz hat in diesem Zusammenhang die Garantenstellung des Geschäftsführers: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein Unterlassen der erforderlichen Aufsicht über Mitarbeiter strafrechtlich relevant sein, wenn dadurch Straftaten nicht verhindert wurden, die der Geschäftsführer bei pflichtgemäßem Handeln hätte erkennen und abwenden können. Dies gilt insbesondere für Steuerdelikte, Korruption und Kartellverstöße.

Parallel zu den strafrechtlichen Risiken drohen zivilrechtliche Haftungsansprüche: Nach § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft für Schäden, die er durch pflichtwidrige Geschäftsführung verursacht. Ein laufendes Strafverfahren kann – sobald es öffentlich bekannt wird – Reputationsschäden auslösen, die Geschäftsbeziehungen gefährden und die Gesellschaft zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer veranlassen. Die persönliche strafrechtliche Verteidigung und die unternehmensrechtliche Interessenwahrung müssen daher frühzeitig getrennt und koordiniert betrachtet werden.

Wir beraten Geschäftsführer regelmäßig in der Abgrenzung ihrer persönlichen von den korporativen Interessen – einer Aufgabe, die besondere Sorgfalt erfordert, wenn Unternehmensinteressen und persönliche Verteidigungsinteressen auseinanderlaufen.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem Industriebereich mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Die Steuerfahndung erschien ohne vorherige Ankündigung mit einem Durchsuchungsbeschluss, der sich auf den Verdacht der Steuerhinterziehung bezog. Gleichzeitig wurde der Geschäftsführer persönlich als Beschuldigter geführt. Vorgehen: Noch vor Ort sicherte die Kanzlei den Beschluss, identifizierte drei Beschlagnahmepositionen mit Bezug zu anwaltlicher Kommunikation und legte umgehend Widerspruch nach § 98 Abs. 2 StPO ein; die betreffenden Unterlagen wurden versiegelt. Im Anschluss wurde Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, die dem Verteidiger frühzeitig Einblick in die Ermittlungsrichtung der Staatsanwaltschaft verschaffte. Ergebnis: Der Betrieb konnte nach einer kurzen Unterbrechung ohne wesentliche Einschränkungen fortgesetzt werden; die persönliche Haftungsposition des Geschäftsführers wurde durch koordinierte Verteidigungsführung stabilisiert. Kein Erfolgsversprechen; der Ausgang jedes Verfahrens hängt von den jeweiligen Umständen ab.

Koordination von Strafverteidigung und Compliance-Response

Eine Durchsuchung ist selten der Abschluss – sie ist meist der Beginn einer mehrjährigen Verfahrensphase. Neben der strafrechtlichen Verteidigung stellen sich für das Unternehmen sofort Folgefragen: Müssen Geschäftspartner, Kunden oder Behörden informiert werden? Welche internen Untersuchungen sind erforderlich, um den Sachverhalt eigenständig aufzuklären? Welche Compliance-Maßnahmen sind zu ergreifen, um zukünftige Verstöße zu verhindern – und damit eine günstigere Behandlung im laufenden Verfahren zu ermöglichen?

Interne Untersuchungen – sogenannte Internal Investigations – gewinnen in deutschen Wirtschaftsstrafverfahren zunehmend an Bedeutung. Die Staatsanwaltschaft honoriert es in der Regel, wenn das Unternehmen eigenständig aufklärt, Sachverhalte dokumentiert und Verbesserungsmaßnahmen einleitet. Diese Praxis beruht auf keiner gesetzlich kodifizierten Kronzeugenregelung für juristische Personen; sie folgt vielmehr der gefestigten Übung der Strafverfolgungsbehörden und der einschlägigen Kommentarliteratur, die eine kooperative Haltung des Unternehmens als strafmildernd relevant ansieht.

Entscheidend ist dabei: Die interne Untersuchung muss unter dem Schutz des Anwaltsprivilegs durchgeführt werden, soweit dies nach deutschem Recht möglich ist. Berichte und Memoranden, die im Rahmen einer anwaltlichen Internal Investigation entstehen, können – unter bestimmten Voraussetzungen – dem Beschlagnahmeschutz nach § 97 StPO unterfallen. Die Einschaltung eines externen Strafverteidigers von Anfang an ist daher nicht nur für die Verteidigung, sondern auch für den Schutz der internen Aufklärungsarbeit essenziell.

Strategische Positionierung: Schweigen, Kooperation oder Selbstanzeige?

Welche Strategie im Verfahren die richtige ist, hängt von Faktoren ab, die im Einzelfall sorgfältig geprüft werden müssen. Es gibt jedoch strukturelle Überlegungen, die für den Mittelstand regelmäßig relevant sind.

Das Schweigerecht ist umfassend. Beschuldigte – natürliche wie juristische Personen, soweit sie als solche handlungsfähig sind – müssen keine Angaben zur Sache machen. Diese Entscheidung sollte frühzeitig und konsequent getroffen werden, da nachträgliche Änderungen der Einlassungsstrategie den Eindruck von Widersprüchlichkeit erzeugen können.

Kooperation kann demgegenüber sinnvoll sein, wenn der Sachverhalt überwiegend klar ist, eine schnelle Verfahrensbeendigung angestrebt wird und das Unternehmen durch eine kooperative Haltung signalisieren möchte, dass es an einer systemischen Aufklärung interessiert ist. Die Grenze zwischen prozessual vertretbarer Kooperation und selbstschädigenden Aussagen ist schmal – und verläuft nicht immer dort, wo Geschäftsführer sie intuitiv vermuten.

Ein gesonderter Themenbereich ist die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO, die ausschließlich für Steuerstraftaten in Betracht kommt. Sie setzt vollständige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten voraus und muss erfolgen, bevor bestimmte Sperrgründe eingetreten sind – darunter die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Ist eine Durchsuchung bereits angeordnet oder vollzogen, ist in der Regel einer der Sperrgründe eingetreten, sodass eine wirksame Selbstanzeige ausscheidet. Zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung im Detail verweisen wir auf unseren gesonderten Beitrag.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrenskonstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der tatsächlichen Ermittlungsrichtung und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Durchsuchung und Beschlagnahme im Unternehmen

Muss ein Unternehmen eine Durchsuchung dulden?

Ja – liegt ein wirksamer Durchsuchungsbeschluss nach § 105 StPO vor, besteht eine gesetzliche Duldungspflicht. Aktiver Widerstand ist nicht zulässig und kann selbst strafbewehrt sein. Das Recht des Geschäftsführers liegt darin, den Beschluss zu prüfen, anwaltlichen Beistand zu rufen, Widersprüche gegen einzelne Beschlagnahmen zu erheben und das Verfahren sorgfältig zu dokumentieren – nicht darin, die Maßnahme körperlich zu verhindern.

Dürfen Ermittler alle Unterlagen und IT-Systeme mitnehmen?

Die Beschlagnahme nach §§ 94 ff. StPO erstreckt sich auf alle Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können – einschließlich elektronischer Datenträger. Ausgenommen sind Unterlagen, die dem Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO unterfallen, insbesondere Kommunikation mit dem Strafverteidiger. Gegen die Sicherstellung einzelner Positionen kann der Betroffene Widerspruch erheben; die betreffenden Unterlagen werden dann versiegelt und einer richterlichen Prüfung zugeführt.

Was gilt für Mitarbeiteraussagen während der Durchsuchung?

Mitarbeiter, die nicht selbst Beschuldigte sind, können als Zeugen vernommen werden und tragen grundsätzlich eine Aussagepflicht. Sie können jedoch die Aussage verweigern, soweit sie sich selbst belasten würden (§ 55 StPO). Für den Geschäftsführer als Beschuldigten gilt das umfassende Schweigerecht nach §§ 136, 136a StPO. Die Unterrichtung aller Mitarbeiter über ihre jeweiligen Rechte ist eine der ersten Aufgaben des hinzugezogenen Strafverteidigers.

Kann die Beschlagnahme von Unterlagen angefochten werden?

Ja. Gegen eine Beschlagnahmeanordnung kann nach § 98 Abs. 2 StPO zunächst Widerspruch erhoben werden, der zur richterlichen Überprüfung führt. Darüber hinaus ist die Beschwerde nach § 304 StPO gegen den zugrunde liegenden Beschluss statthaft. Stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit fest, kann dies – unter bestimmten Voraussetzungen bei qualifizierten Rechtsverstößen – Beweisverwertungsverbote für die jeweiligen Unterlagen begründen.

Welche Rolle spielen Compliance-Systeme bei der strafrechtlichen Bewertung?

Ein dokumentiertes, funktionsfähiges Compliance-System kann im Wirtschaftsstrafverfahren als strafmildernder Umstand relevant sein – insbesondere wenn es belegt, dass das Unternehmen organisatorische Maßnahmen ergriffen hat, um Rechtsverstöße zu verhindern. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften honorieren nach der gefestigten Praxis solche Systeme, sofern sie nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern tatsächlich gelebt werden.

Wann sollte nach einer Durchsuchung ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?

Sofort – idealerweise noch bevor die Ermittler das Gebäude betreten haben. In der Praxis bedeutet das: Ein externer Strafverteidiger sollte bereits im Vorfeld benannt und erreichbar sein. Jede Verzögerung bei der Hinzuziehung anwaltlichen Beistands erhöht das Risiko, dass verfahrensrechtlich nachteilige Aussagen gemacht oder Beschlagnahmen ohne sachkundige Prüfung geduldet werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts, der steuerstrafrechtlichen Verteidigung und der Compliance – von der anwaltlichen Begleitung bei Durchsuchungsmaßnahmen bis zur Vertretung im Steuerstrafverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Praxiserfahrung in der Begleitung von Internal Investigations und der Koordination von Strafverteidigung und Compliance-Response. Kontakt: info@brandtfalk.com

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Analyse betrifft die wesentlichen Verfahrenskonstellationen im Regelfall. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der ermittlungsbehördlichen Aktenlage und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie Sie Ihr Unternehmen und Ihre persönliche Position angesichts einer Durchsuchung oder eines laufenden Ermittlungsverfahrens absichern können, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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