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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – rechtliche Würdigung

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens entdeckt bei der Vorbereitung einer steuerlichen Betriebsprüfung, dass in zurückliegenden Wirtschaftsjahren Betriebseinnahmen nicht vollständig erklärt wurden. Die Steuerakte ist lückenhaft, die Verantwortlichkeiten innerhalb der Geschäftsführung unklar, und der Prüfungstermin rückt näher. Was jetzt gilt, ist nicht Abwarten – sondern präzises Handeln innerhalb eines eng definierten rechtlichen Zeitfensters.

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist das einzige gesetzliche Instrument, mit dem Steuerpflichtige – und damit auch Geschäftsführer und Gesellschafter mittelständischer Unternehmen – einer bereits verwirklichten Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbefreiend entgegentreten können. Sie setzt vollständige Offenbarung aller unverjährten Besteuerungsgrundlagen, fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern einschließlich Zinsen sowie die Abwesenheit von Sperrgründen voraus. Liegt auch nur einer dieser Bausteine nicht vollständig vor, tritt Straffreiheit nicht ein – das Risiko des Scheiterns trägt vollständig der Erklärende.

Dieser Beitrag analysiert die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 371 AO, beleuchtet die praxisrelevanten Sperrgründe, bewertet die wirtschaftliche und strafrechtliche Risikolage für Geschäftsführer im Mittelstand und zeigt auf, welche Schritte vor Einreichung einer Selbstanzeige rechtssicher vorzubereiten sind.

§ 371 AO: Normstruktur und tatbestandliche Voraussetzungen

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in § 371 AO geregelt und stellt eine gesetzlich normierte Ausnahme vom strafrechtlichen Legalitätsprinzip dar. Der Gesetzgeber räumt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, durch nachträgliche Richtigstellung unrichtiger oder unvollständiger Angaben der Strafverfolgung zu entgehen – knüpft daran aber strenge kumulative Voraussetzungen.

Zunächst zur materiellen Vollständigkeitsanforderung: Die Selbstanzeige muss nach gefestigter steuerstrafrechtlicher Würdigung sämtliche unverjährten Besteuerungszeiträume erfassen, in denen Steuern hinterzogen wurden. Eine „Teil-Selbstanzeige" – also die bewusste Auslassung einzelner Jahre oder Steuerarten – ist seit der Reform des § 371 AO im Jahr 2011 nicht mehr strafbefreiend. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Mandanten die Reichweite dieser Vollständigkeitsanforderung zunächst unterschätzen: Wer etwa nur drei von fünf betroffenen Veranlagungsjahren in der Erklärung benennt, läuft Gefahr, den Strafbefreiungseffekt vollständig zu verlieren.

Hinzu kommt die Nachzahlungspflicht: Nach § 371 Abs. 3 AO tritt Straffreiheit nur dann ein, wenn die hinterzogene Steuer zuzüglich der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO fristgerecht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Zahlungsfrist entrichtet wird. Die Zinshöhe ist nach den aktuell geltenden steuerlichen Zinsregelungen der AO zu bestimmen; eine verlässliche Bezifferung ist nur im Einzelfall durch Analyse der jeweiligen Steuerbescheide möglich. Kann der Steuerpflichtige die fälligen Beträge nicht innerhalb der gesetzten Frist aufbringen, entfaltet die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung – auch wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Schließlich dürfen zum Zeitpunkt der Abgabe keine gesetzlichen Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO vorliegen. Diese Sperrgründe sind in der Praxis das häufigste Scheitern von Selbstanzeigevorhaben und verdienen deshalb eine eigenständige Betrachtung.

Welche Sperrgründe schließen die Straffreiheit aus?

Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO greifen automatisch und bedürfen keiner förmlichen Feststellung durch Finanzbehörden oder Staatsanwaltschaft. Liegt ein Sperrgrund vor, ist die Selbstanzeige wirkungslos – und der Steuerpflichtige hat sich durch die Offenbarung zugleich der Strafverfolgung erleichtert.

Der in der Praxis bedeutsamste Sperrgrund ist die Bekanntgabe einer steuerlichen Prüfungsanordnung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO). Die bloße Ankündigung einer Betriebsprüfung – und nicht erst deren tatsächlicher Beginn – schließt die strafbefreiende Wirkung aus. Nach unserer Erfahrung besteht gerade in mittelständischen Unternehmen die Tendenz, den Eingang einer Prüfungsanordnung zunächst als verwaltungsrechtlichen Routinevorgang einzustufen, ohne die strafrechtliche Dimension zu erkennen. Das kann die Selbstanzeige als Handlungsoption endgültig verschließen.

Weiterer Sperrgrund: die Erscheinensmitteilung eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. b AO). Tritt ein Betriebsprüfer oder ein Fahndungsbeamter physisch im Unternehmen auf, ist der Zeitpunkt für eine wirksame Selbstanzeige unwiederbringlich verstrichen. Ebenso wirkt als Sperrgrund die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der infrage stehenden Tat (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. b zweite Alt. AO) sowie – bei besonders schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO – die Überschreitung betragsmäßiger Schwellen, sofern die Tat nicht durch Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO von der Strafverfolgung befreit werden kann.

Gerade bei großen Hinterziehungsbeträgen – die Grenze zwischen einfacher und besonders schwerer Steuerhinterziehung orientiert sich an § 370 Abs. 3 AO und liegt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig bei einem maßgeblichen Betrag je Tat – ist zu prüfen, ob statt vollständiger Straffreiheit nur der Weg über § 398a AO offensteht. Dieser erlaubt das Absehen von Strafverfolgung gegen Zahlung eines Zuschlags zum Nachzahlungsbetrag, gewährt aber keine Straffreiheit im technischen Sinne. Die exakten Zuschlagssätze und die zugrunde liegenden Betragsschwellen sind im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung zu § 370 AO und § 398a AO zu prüfen.

Wann muss eine Selbstanzeige spätestens eingereicht werden?

Die zeitliche Dimension der Selbstanzeige ist für den mittelständischen Geschäftsführer von herausragender praktischer Bedeutung. Das Zeitfenster für wirksames Handeln ist eng und kann sich durch externe Ereignisse – namentlich den Eingang einer Prüfungsanordnung – schlagartig schließen.

Ausgangspunkt ist die steuerliche Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO. Bei regulärer Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Die Selbstanzeige kann nur für noch nicht verjährte Veranlagungszeiträume strafbefreiend wirken. Für die strafrechtliche Seite gilt zudem die Verfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB; bei Steuerhinterziehung im Grundtatbestand beträgt sie nach allgemeinen Grundsätzen fünf Jahre, in besonders schweren Fällen fünfzehn Jahre – die genaue Berechnung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Praktisch bedeutet dies: In einem aktuellen Mandat hat die Kanzlei einen mittelständischen Produktionsbetrieb beraten, bei dem die interne Revision im Rahmen einer Compliance-Prüfung Buchungsunregelmäßigkeiten über mehrere Wirtschaftsjahre festgestellt hatte. Die entscheidende Frage war nicht allein die materielle Vollständigkeit der Selbstanzeige, sondern zunächst, ob bereits eine Prüfungsanordnung im Umlauf war – denn in größeren Unternehmensgruppen mit dezentraler Verwaltung können solche Schreiben des Finanzamts ihren Adressaten verzögert erreichen. Das frühzeitige Handeln innerhalb von Tagen nach Entdeckung der Unregelmäßigkeiten war hier ausschlaggebend für die Optionserhaltung.

Wer zögert, verliert nicht nur Handlungsoptionen – er verliert unter Umständen die einzige gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, einer Strafverfolgung zu entgehen.

Wie haftet der Geschäftsführer persönlich – und warum unterscheidet sich die Ausgangslage vom Unternehmen?

Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist eine Individualstraftat. Das bedeutet: Die GmbH oder AG zahlt zwar die hinterzogene Steuer nach (§ 71 AO als Haftungsnorm für den Täter), aber die strafrechtliche Verantwortung trifft ausschließlich die natürliche Person, die die pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung begangen hat. Für Geschäftsführer des Mittelstands entsteht daraus eine häufig verkannte Doppelexposition.

Erstens: Der Geschäftsführer ist nach §§ 34, 35 AO steuerlich Pflichtiger für das von ihm vertretene Unternehmen. Unterschreibt er eine unrichtige Steuererklärung – oder unterlässt er die Berichtigung einer erkannten Unrichtigkeit entgegen § 153 AO –, ist er persönlich der Täter der Steuerhinterziehung. Zweitens: Der Geschäftsführer haftet nach § 71 AO persönlich für die durch seine Tat verkürzten Steuern. Diese Haftung tritt neben die Körperschaftsteuerschuld des Unternehmens. Sie ist nicht subsidiär und wird vom Finanzamt durch Haftungsbescheid festgesetzt.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass mittelständische Geschäftsführer die persönliche Haftungsdimension oftmals erst dann vollständig erfassen, wenn der Haftungsbescheid im Briefkasten liegt. Das ist zu spät – denn zu diesem Zeitpunkt ist die Selbstanzeige als Gestaltungsmittel in aller Regel nicht mehr verfügbar.

Welche Konsequenzen drohen konkret? Neben der Strafverfolgung wegen § 370 AO – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe im Grundtatbestand, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren – kommen gewerberechtliche Konsequenzen, der Widerruf von Zuverlässigkeitsbescheinigungen und zivilrechtliche Innenhaftungsansprüche der Gesellschaft hinzu. Das Zusammenspiel dieser Rechtsfolgen macht die präventive anwaltliche Begleitung zu einer unternehmerischen Notwendigkeit, nicht zu einer Vorsichtsmaßnahme.

Selbstanzeige versus § 153 AO: Wo liegt der Unterschied?

Eine in der Praxis oft unzureichend geklärte Abgrenzungsfrage betrifft das Verhältnis zwischen der Selbstanzeige nach § 371 AO und der steuerlichen Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Beide Normen setzen unrichtige oder unvollständige Steuerangaben voraus – ihre rechtlichen Funktionen unterscheiden sich jedoch grundlegend.

§ 153 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen, eine nachträglich erkannte Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer abgegebenen Steuererklärung unverzüglich anzuzeigen und zu berichtigen. Diese Anzeigepflicht gilt unabhängig davon, ob die ursprüngliche Unrichtigkeit auf Vorsatz, Leichtfertigkeit oder bloßem Versehen beruht. Wer eine solche Korrekturanzeige abgibt, ohne dass ein Vorsatz zur Steuerhinterziehung vorlag, kann bereits auf steuerlichem Weg die Ordnungsmäßigkeit wiederherstellen, ohne zwingend den Weg der Strafanzeige beschreiten zu müssen.

Die strafrechtliche Relevanz liegt jedoch in der Abgrenzung: Wird eine § 153-Anzeige abgegeben, obwohl tatsächlich eine vorsätzliche Steuerhinterziehung zugrunde liegt, wird aus der Korrekturanzeige keine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, eine solche Erklärung als Selbstanzeige umzudeuten. Wer also in einer Situation, in der der Vorwurf des Vorsatzes im Raum steht, ohne anwaltliche Beratung eine § 153-Anzeige einreicht, handelt auf eigenes Risiko – und riskiert, den strafrechtlichen Schutz des § 371 AO zu verlieren, ohne es zu merken.

Ist dagegen glaubhaft, dass keine vorsätzliche Hinterziehung vorlag, kann § 153 AO der sachgerechte und weniger belastende Weg sein. Die Grenze zwischen bloßem Versehen und bedingtem Vorsatz ist im Steuerrecht jedoch fließend und wird im Ermittlungsverfahren regelmäßig zwischen Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft und Verteidigung ausgehandelt. Auch deshalb ist anwaltliche Begleitung vor Abgabe jeder Art von Berichtigungserklärung geboten.

Vorbereitung einer wirksamen Selbstanzeige: Was muss vor Abgabe vorliegen?

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist kein Formblatt, das nach Lektüre einer gesetzlichen Norm ausgefüllt werden kann. Sie ist eine substanzielle rechtliche und tatsächliche Erklärung, die auf vollständiger Sachverhaltsaufklärung, präziser Berechnung der hinterzogenen Steuerbeträge und einer gesicherten Einschätzung der Sperrgrundlage beruht.

Schritt eins ist die interne Sachverhaltsermittlung. Welche Steuerarten und Veranlagungsjahre sind betroffen? Welche Beträge wurden nicht erklärt, und wie verteilen sie sich auf die einzelnen Perioden? Welche Buchungsunterlagen, Kontoauszüge, Vertragswerke und Kassenaufzeichnungen sind für die Rekonstruktion erforderlich? Diese Bestandsaufnahme muss vollständig und dokumentiert erfolgen – denn eine lückenhafte Selbstanzeige ist schlimmer als keine.

Schritt zwei ist die Prüfung der Sperrgründe. Ist eine Prüfungsanordnung bekannt oder bereits zugestellt? Ist ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet? Hat sich ein Amtsträger angekündigt? Diese Fragen müssen vor Abgabe der Selbstanzeige mit Sicherheit beantwortet sein – anderenfalls kann die Erklärung ins Leere gehen und den Erklärenden schutzlos stellen.

Schritt drei ist die Liquiditätsprüfung. Die Selbstanzeige entfaltet Straffreiheit nur, wenn die fälligen Steuern und Zinsen innerhalb der gesetzten Frist bezahlt werden. Wer eine Selbstanzeige einreicht, ohne sicher zu wissen, ob er die Nachzahlungssumme finanzieren kann, riskiert den vollständigen Verlust des Straffreiheitseffekts. In der Beratung klären wir deshalb vor Abgabe der Erklärung, ob Eigen- oder Fremdfinanzierung der Nachzahlung realistisch ist, und strukturieren den Zeitplan entsprechend.

Schritt vier ist die anwaltliche Formulierung und Einreichung. Die Selbstanzeige muss so präzise sein, dass das Finanzamt alle betroffenen Steuerbeträge nachvollziehen kann – zugleich darf sie nicht über das zwingend Erforderliche hinausgehen, um keine unnötigen Ansatzpunkte für weitergehende Ermittlungen zu schaffen. Dieser Balanceakt setzt Erfahrung in steuerstrafrechtlichen Mandaten voraus.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Handelsunternehmen aus dem B2B-Bereich mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte über mehrere Jahre hinweg Provisionserlöse aus einem Auslandsgeschäft nicht vollständig in den deutschen Steuererklärungen des Unternehmens erfasst. Die Aufdeckung erfolgte im Zuge einer internen Compliance-Prüfung, die im Vorfeld einer geplanten Unternehmensübergabe durchgeführt wurde. Eine Betriebsprüfungsanordnung lag noch nicht vor. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte zunächst die vollständige steuerliche Sachverhaltsrekonstruktion gemeinsam mit dem steuerlichen Berater des Mandanten, prüfte den Zeitraum der unverjährten Veranlagungsjahre und berechnete die voraussichtliche Nachzahlungslast einschließlich Zinsen. Parallel wurde die Liquiditätslage des Unternehmens im Hinblick auf die Nachzahlungsfähigkeit bewertet. Ergebnis: Die Selbstanzeige konnte vollständig und fristwahrend eingereicht werden. Die persönliche Strafverfolgung des Geschäftsführers wurde abgewendet. Die Unternehmensübergabe konnte nach Abwicklung der steuerlichen Nachzahlung plangemäß fortgesetzt werden. Die Kanzlei gibt keine Aussage zur Erfolgsquote solcher Verfahren; die beschriebene Konstellation verdeutlicht jedoch die Bedeutung frühzeitigen anwaltlichen Handelns.

Besonderheiten bei Unternehmensgruppen und arbeitsteiliger Geschäftsführung

In Unternehmensgruppen und bei mehrköpfigen Geschäftsführungsgremien stellen sich strukturelle Zusatzfragen, die bei der Einzelgesellschaft nicht in dieser Schärfe auftreten. Wer ist der verantwortliche Täter der Steuerhinterziehung, wenn mehrere Geschäftsführer gemeinschaftlich die Steuererklärung unterzeichnet haben? Welche Selbstanzeigepflichten treffen die Geschäftsführer anderer Konzerngesellschaften, wenn ein Sachverhalt steuerlich mehrere Ebenen der Unternehmensgruppe berührt?

Nach der steuerstrafrechtlichen Dogmatik ist Täter nach § 370 AO, wer die Steuererklärung mit unrichtigen Angaben abgibt oder wer es pflichtwidrig unterlässt, Angaben zu machen. Bei arbeitsteiliger Geschäftsführung kann der faktische Bereich der Verantwortlichkeit entscheidend sein: Der Geschäftsführer, dem die kaufmännische Leitung zugeordnet ist, trägt nach gefestigter Rechtsprechungspraxis eine höhere Wahrscheinlichkeit der täterschaftlichen Einbindung als ein für operative Belange zuständiger Co-Geschäftsführer. Diese Einschätzung ist jedoch keine belastbare Prognose, sondern eine Tendenz, die im Einzelfall durch die tatsächlichen Abläufe überlagert wird.

Bei Unternehmensgruppen muss zudem geprüft werden, ob eine Selbstanzeige für die Muttergesellschaft zugleich Sperrwirkung für Tochtergesellschaften entfaltet oder ob eigenständige Erklärungen erforderlich sind. Diese Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung und in der Rechtspraxis nicht vollständig konsolidiert – eine einzelfallbezogene Prüfung ist unabdingbar.

Compliance-Prävention: Wie Unternehmen das Risiko künftig begrenzen

Die wirksamste Strategie gegen das Risiko einer Steuerhinterziehung und ihrer strafrechtlichen Folgen ist die präventive Compliance-Gestaltung. Wer ein funktionierendes steuerliches internes Kontrollsystem (steuerliches IKS) implementiert, schafft nicht nur Ordnung in der Finanzbuchhaltung – er baut auch einen anerkannten Entlastungsgrund gegenüber dem Vorwurf des Vorsatzes auf.

Ein steuerliches IKS umfasst typischerweise klare Verantwortlichkeiten für steuerliche Erklärungspflichten, regelmäßige interne Kontrollen der steuerlich relevanten Buchungsläufe, dokumentierte Freigabeprozesse für Steuererklärungen sowie definierte Eskalationswege, wenn Unregelmäßigkeiten entdeckt werden. Die Finanzverwaltung hat in Verlautbarungen signalisiert, dass ein nachweislich implementiertes und gelebtes steuerliches IKS im Rahmen der Betriebsprüfung und bei der strafrechtlichen Würdigung Berücksichtigung finden kann – wenngleich es keine Garantie für die Straffreiheit darstellt und der Einzelfall maßgeblich bleibt.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen gerade inhabergeführte Unternehmen des Mittelstands den Dokumentationsaufwand, den eine wirksame Compliance-Struktur erfordert. Häufig existieren informelle Kontrollprozesse, die jedoch nicht nachweisbar schriftlich fixiert sind. Im Ernstfall – also wenn die Steuerstraftat bereits eingetreten ist – helfen informelle Prozesse nicht weiter. Was zählt, ist die dokumentierte, überprüfbare Struktur.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung aller relevanten Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung – insbesondere hinsichtlich der Sperrgründe und der Vollständigkeitsanforderung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Was ist der Unterschied zwischen einer Selbstanzeige nach § 371 AO und einer bloßen Steuerberichtigung nach § 153 AO?

§ 153 AO verpflichtet zur Berichtigung einer nachträglich erkannten Unrichtigkeit und ist primär steuerlich ausgerichtet – sie setzt voraus, dass keine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorlag. § 371 AO dagegen ist das steuerstrafrechtliche Instrument: Es gewährt Straffreiheit für vorsätzliche Steuerhinterziehung, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer eine § 153-Anzeige abgibt, obwohl in Wahrheit eine vorsätzliche Tat zugrunde liegt, erhält keinen strafrechtlichen Schutz. Die richtige Einordnung hängt vom Sachverhalt ab und sollte anwaltlich geprüft werden.

Wann ist eine Selbstanzeige wegen eines Sperrgrundes ausgeschlossen?

Die strafbefreiende Wirkung ist nach § 371 Abs. 2 AO ausgeschlossen, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde, wenn eine Prüfungsanordnung zugegangen ist oder wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. Bereits die Bekanntgabe einer Betriebsprüfungsanordnung – also nicht erst der Beginn der Prüfung – schließt die strafbefreiende Selbstanzeige aus. Die Prüfung dieser Sperrgründe ist vor Abgabe der Erklärung zwingend.

Muss ich als Geschäftsführer persönlich Selbstanzeige erstatten, wenn das Unternehmen Steuern hinterzogen hat?

Ja. Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist eine Individualstraftat. Die GmbH als juristische Person ist nicht strafbar, aber der Geschäftsführer, der die unrichtige Steuererklärung abgegeben oder die Berichtigung pflichtwidrig unterlassen hat, ist persönlich der Täter. Die Selbstanzeige muss von der handelnden natürlichen Person abgegeben werden. Zusätzlich haftet der Geschäftsführer nach § 71 AO persönlich für die hinterzogenen Steuern des Unternehmens.

Was passiert, wenn ich die Nachzahlung nicht fristgerecht leisten kann?

Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige hängt nach § 371 Abs. 3 AO zwingend von der fristgerechten Zahlung der hinterzogenen Steuer einschließlich der Zinsen ab. Kann die Nachzahlung nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist geleistet werden, entfällt die Straffreiheit – auch wenn die Erklärung materiell vollständig und rechtzeitig abgegeben wurde. Die Finanzierbarkeit der Nachzahlung ist deshalb vor Abgabe der Selbstanzeige zu prüfen und zu sichern.

Für welche Veranlagungszeiträume muss die Selbstanzeige abgegeben werden?

Die Selbstanzeige muss alle steuerlich noch nicht verjährten Zeiträume umfassen, in denen eine Steuerhinterziehung begangen wurde. Bei Steuerhinterziehung beträgt die steuerliche Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO zehn Jahre. Eine bewusste Beschränkung auf einzelne Zeiträume führt zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige für alle erfassten Taten. Die genaue Reichweite der Nachzahlungspflicht ist im Einzelfall durch Analyse der Veranlagungshistorie zu bestimmen.

Schützt eine Selbstanzeige auch vor zivilrechtlichen Folgen gegenüber dem Unternehmen?

Nein. Die Selbstanzeige nach § 371 AO gewährt ausschließlich strafrechtliche Straffreiheit gegenüber dem Staat. Sie entbindet den Geschäftsführer nicht von zivilrechtlichen Innenhaftungsansprüchen der Gesellschaft nach § 43 GmbHG, gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen (Abberufung, Schadensersatz) oder gewerberechtlichen Folgen. Das strafrechtliche Instrument löst die zivilrechtliche Haftungsebene nicht ab – diese ist parallel und eigenständig zu bewerten.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Steuerstrafrechts, der strafbefreienden Selbstanzeige, der Compliance-Gestaltung und des Wirtschaftsstrafrechts. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – etwa bei Auslandseinkünften oder internationalen Konzernstrukturen – arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Beratung erfolgt diskret, substanzorientiert und mit dem Fokus auf die unternehmerischen Interessen unserer Mandanten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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