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Durchsuchung und Beschlagnahme im Unternehmen

Durchsuchung und Beschlagnahme im Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Es ist kurz nach acht Uhr morgens. An der Eingangstür Ihres Unternehmens stehen Beamte der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung, ausgestattet mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Was in den nächsten Stunden geschieht, kann für Ihr Unternehmen, für Ihre persönliche Haftung als Geschäftsführer und für den Ausgang eines möglichen Strafverfahrens erhebliche Weichen stellen.

Eine Durchsuchung und Beschlagnahme im Unternehmen ist eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme nach der Strafprozessordnung (StPO), die die Staatsanwaltschaft auf richterliche Anordnung hin vollziehen lässt. Sie berechtigt Ermittlungsbehörden, Geschäftsräume, IT-Systeme und Unterlagen zu durchsuchen sowie Beweismittel zu sichern. Für Geschäftsführer im Mittelstand gilt: Jede Reaktion in den ersten Minuten — oder ihr Unterlassen — wirkt sich unmittelbar auf die Verteidigungsposition aus. Wer vorbereitet ist und sofort anwaltliche Begleitung sicherstellt, schützt Rechte des Unternehmens und vermeidet kostspielige Fehler.

Dieser Beitrag erläutert die Rechtsgrundlagen, das richtige Verhalten während der Maßnahme, die Beschlagnahme von Unterlagen und IT-Systemen, den Schutz anwaltlicher Kommunikation, die Folgen für den Geschäftsbetrieb sowie die anwaltlichen Schritte nach dem Einsatz.

Rechtsgrundlagen: Wann darf der Staat Ihr Unternehmen durchsuchen?

Die Durchsuchung eines Unternehmens setzt einen richterlichen Beschluss voraus — das ist der Ausgangspunkt jeder anwaltlichen Würdigung. Gemäß §§ 102, 103 StPO ist die Durchsuchung beim Beschuldigten (§ 102 StPO) oder bei Dritten (§ 103 StPO) unter unterschiedlichen Voraussetzungen zulässig. Beim Beschuldigten genügt der Verdacht einer Straftat; bei Dritten ist zusätzlich erforderlich, dass Beweismittel oder der Beschuldigte dort vermutet werden.

Die praktische Relevanz für den Mittelstand liegt in einer oft unterschätzten Konstellation: Das Unternehmen selbst ist möglicherweise gar nicht Beschuldigter, wird aber als Dritter nach § 103 StPO durchsucht, weil eine natürliche Person im Betrieb verdächtig ist oder dort Unterlagen vermutet werden. Entscheidend ist daher die sofortige Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses: Wer ist dort als Beschuldigter bezeichnet, und welche Beweismittel werden gesucht?

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Durchsuchungsbeschlüsse in Wirtschaftsstrafverfahren weit gefasst sind — sie benennen Tatvorwürfe wie Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Untreue (§ 266 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB) und erlauben die Mitnahme aller potenziell beweiserheblichen Unterlagen. Die Ermittlungsbehörde ist dabei an den Beschluss gebunden; eine Ausweitung vor Ort ist unzulässig. Ob und in welchem Umfang Beamte dennoch über den Beschlussrahmen hinausgehen, ist eine der ersten Fragen, die der eilends hinzugezogene Verteidiger zu klären hat.

Eilbeschlüsse der Staatsanwaltschaft ohne richterliche Anordnung (Gefahr im Verzug, § 105 Abs. 1 StPO) sind zulässig, in der Praxis aber selten bei planmäßig vorbereiteten Unternehmensdurchsuchungen. Liegt kein Richter-Beschluss vor, ist dies ein sofort geltend zu machender Rechtsfehler.

Was sollten Geschäftsführer in den ersten Minuten tun?

Die ersten Minuten einer Unternehmensdurchsuchung sind keine Zeit für spontane Entscheidungen — sie sind Zeit für eine klar strukturierte Reaktionskette. In einem akuten Durchsuchungsszenario gilt: Kooperation mit der formalen Maßnahme, aber keinerlei inhaltliche Aussage ohne Verteidiger.

Konkret empfiehlt sich folgende Reaktionsabfolge für den Geschäftsführer:

  1. Ruhe bewahren — keine Panikreaktion. Weder Dokumente vernichten noch Beamte behindern. Beides erfüllt Straftatbestände (§§ 258, 113 StGB).
  2. Sofortige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger. Die Durchsuchung darf nicht beginnen, bevor Sie Ihren Anwalt verständigt haben — es sei denn, die Beamten berufen sich auf Gefahr im Verzug. Bestehen Sie auf Ihrem Recht, zuvor einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
  3. Durchsuchungsbeschluss anfordern und lesen. Sie haben das Recht, den Beschluss einzusehen. Lassen Sie sich eine Kopie aushändigen. Notieren Sie Uhrzeit, beteiligte Behörden und Beamte.
  4. Zeuge bestimmen. Benennen Sie eine Vertrauensperson (nicht den Beschuldigten selbst) als Zeugen, der die Maßnahme begleitet und den Ablauf dokumentiert.
  5. Keine Aussage zur Sache. Das gilt für Geschäftsführer ebenso wie für Mitarbeiter. Das Schweigerecht nach § 136 StPO ist ein Recht — keine Schwäche.
  6. Herausgabe von Unterlagen dokumentieren. Fordern Sie für jede beschlagnahmte Position ein Verzeichnis (Sicherstellungsprotokoll). Das ist Ihr Recht nach § 107 StPO.

Nach unserer Erfahrung entscheidet das Verhalten in dieser Frühphase maßgeblich darüber, ob das Ermittlungsverfahren später eingestellt oder zur Anklage gebracht wird. Fehler — insbesondere voreilige, unabgestimmte Aussagen durch Mitarbeiter — können im weiteren Verfahren kaum korrigiert werden.

Beschlagnahme von Unterlagen und IT-Systemen: Grenzen der staatlichen Befugnisse

Die Beschlagnahme nach §§ 94 ff. StPO erfasst alle Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen. Im unternehmerischen Kontext bedeutet das regelmäßig: Buchführungsunterlagen, E-Mail-Postfächer, Server, Laptops, Smartphones sowie externe Datenspeicher. Für Mittelstandsunternehmen ist besonders kritisch, wenn laufende Produktions- oder Vertriebssysteme betroffen sind, weil die Betriebsfähigkeit unmittelbar eingeschränkt wird.

Welche Grenzen gelten? Zunächst ist der Beschlagnahmeumfang durch den Durchsuchungsbeschluss begrenzt. Darüber hinaus kennt die StPO absolute Beschlagnahmeverbote: Nach § 97 StPO sind schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger grundsätzlich beschlagnahmefrei — ebenso wie Unterlagen von Ärzten, Steuerberatern oder Rechtsanwälten, die als Zeugnisverweigerungsberechtigte im Sinne von § 53 StPO angesehen werden. Ob im Einzelfall ein Beschlagnahmeverbot greift, ist eine der wichtigsten Fragen, die der Verteidiger noch während des Einsatzes klären muss.

Besondere Vorsicht gilt bei IT-Spiegelungen: Ermittler erstellen häufig vollständige forensische Kopien von Servern oder Computern. Dabei werden unweigerlich auch Daten erfasst, die nicht vom Beschlagnahmeauftrag umfasst sind — bis hin zu Geschäftsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten Dritter. Der Antrag auf Aussonderung solcher Daten muss rechtzeitig und formal korrekt gestellt werden; dies erfordert vertiefte Kenntnis der strafprozessrechtlichen Rechtsprechung.

Wann immer möglich, sollte der Verteidiger Originale sichern und auf die Anfertigung von Duplikaten bestehen, damit der Geschäftsbetrieb fortgesetzt werden kann. Die StPO sieht in § 110 StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft Gegenstände durchsehen darf, bevor sie entscheidet, was tatsächlich beschlagnahmt wird — auch diese Durchsicht darf anwaltlich begleitet werden.

Schutz des Anwalt-Mandanten-Geheimnisses bei Unternehmensdurchsuchungen

Das Anwalt-Mandanten-Geheimnis ist im Strafprozessrecht der wichtigste Schutzwall für betroffene Unternehmen. § 97 Abs. 1 StPO erklärt schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger für beschlagnahmefrei. Dieser Schutz gilt jedoch nur, wenn der Anwalt nicht selbst als Beschuldigter geführt wird.

In der Praxis entstehen Probleme in folgenden Konstellationen: Unterlagen der internen Rechtsabteilung (In-house Counsel) genießen nach deutscher Rechtslage keinen gleichwertigen Schutz wie externe Anwaltskorrespondenz — der BGH und der EGMR haben die Frage unterschiedlich gewichtet. Hinzukommt, dass Unterlagen eines Steuerberaters, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist, einem schwächeren Schutz unterliegen. Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich daher, sensible Compliance-Dokumente und interne Ermittlungsergebnisse von vornherein über einen externen Strafverteidiger führen zu lassen.

Ein praktisches Risiko besteht darin, dass Ermittlungsbeamte vor Ort nicht immer korrekt einschätzen, welche Unterlagen dem Beschlagnahmeverbot unterfallen. Der Verteidiger muss in diesem Moment klar und entschieden intervenieren, notfalls durch sofortige Beschwerde oder durch Antrag auf richterliche Prüfung der Beschlagnahme (§ 98 Abs. 2 StPO). Wird ein entsprechender Widerspruch nicht sofort zu Protokoll gegeben, kann das spätere Rechtsmittel erschwert sein.

Folgen für Geschäftsführer und Mittelstandsunternehmen

Eine Unternehmensdurchsuchung hat nicht nur strafprozessuale, sondern auch unmittelbar wirtschaftliche und persönliche Konsequenzen für den Geschäftsführer. Rechtlich steht zunächst die Frage im Vordergrund, ob gegen den Geschäftsführer selbst ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder ob er nur als Zeuge in Betracht kommt. Diese Differenzierung hat grundlegende Bedeutung für die Reaktion: Der Beschuldigte hat ein umfassendes Schweigerecht; der Zeuge grundsätzlich eine Aussagepflicht, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht greift.

Wirtschaftlich können Durchsuchungen zu erheblichen Betriebsstörungen führen: Kundenbeziehungen werden erschüttert, Lieferanten und Kreditgeber reagieren sensibel auf Medienberichte, und die interne Arbeitskapazität bricht während der Maßnahme weitgehend zusammen. Im schlimmsten Fall betreffen beschlagnahmte IT-Systeme laufende Produktionsprozesse, Auftragsabwicklung oder Finanzdisposition. Der Verteidiger sollte daher sofort auf den Betrieb unverzichtbarer Systeme drängen und, falls nötig, bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Aufhebung oder Beschränkung der Beschlagnahme stellen.

Hinzu kommt die reputationspolitische Dimension: Staatsanwaltschaften informieren bisweilen aktiv die Öffentlichkeit — oder Ermittlungen werden bekannt. Krisenkommunikation und rechtliche Maßnahmen gegen unzulässige Pressearbeit der Behörden müssen parallel anlaufen.

Für den Geschäftsführer persönlich gilt: Neben dem laufenden Ermittlungsverfahren können sich aus der Durchsuchung Folgeprobleme ergeben — etwa eine Selbstanzeige im Steuerrecht, die nach Einleitung eines Strafverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 371 Abs. 2 AO). Wer in dieser Situation ohne anwaltliche Begleitung handelt, riskiert den Verlust wesentlicher Verteidigungsoptionen.

Rechtsmittel und anwaltliche Schritte nach der Durchsuchung

Die Durchsuchung ist vollzogen — jetzt beginnt die eigentliche Verteidigungsarbeit. Das zentrale Rechtsmittel ist die Beschwerde nach § 98 Abs. 2 StPO (bei Beschlagnahme durch Staatsanwaltschaft/Polizei ohne richterliche Anordnung) sowie die Beschwerde nach § 304 StPO gegen den richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Auch wenn die Maßnahme vollzogen ist, kann die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit prozessuale Vorteile sichern, insbesondere im Hinblick auf Beweisverwertungsverbote.

Folgende anwaltliche Schritte sind nach der Durchsuchung vorrangig:

  • Akteneinsicht beantragen: Nur durch Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich die Verteidigungsstrategie konsequent aufbauen.
  • Sicherstellungsprotokoll prüfen: Jede beschlagnahmte Position ist zu verifizieren; fehlerhafte oder fehlende Einträge sind sofort zu rügen.
  • Antrag auf Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände: Soweit für den Betrieb unverzichtbar, kann die Rückgabe oder die Anfertigung von Kopien beantragt werden.
  • Beschlagnahmeverbot geltend machen: Für Unterlagen, die dem § 97 StPO unterfallen, ist die sofortige Aussonderung zu verlangen.
  • Mitarbeiter rechtlich instruieren: Alle Mitarbeiter, die mit den Ermittlern gesprochen haben oder noch befragt werden sollen, benötigen klare anwaltliche Instruktionen.
  • Interne Aufarbeitung starten: Eine strukturierte, anwaltlich begleitete interne Untersuchung (Internal Investigation) hilft, den Sachverhalt vollständig zu erfassen und eigene Handlungsspielräume zu bewerten.

Nach unserer Erfahrung entscheidet insbesondere die Akteneinsicht darüber, ob und mit welcher Intensität Rechtsmittel sinnvoll sind. Staatsanwaltschaften sind häufig bereit, im Rahmen frühzeitiger Gespräche eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage in Betracht zu ziehen — vorausgesetzt, der Verteidiger agiert frühzeitig, strategisch und dokumentiert.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen mit rund 80 Mitarbeitern, das Gegenstand einer koordinierten Durchsuchung durch Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft wurde. Ausgangslage: Der Tatvorwurf lautete auf Steuerhinterziehung durch unrichtige Buchführung; sämtliche Server und Geschäftskorrespondenz der letzten Jahre sollten beschlagnahmt werden. Vorgehen: Die Kanzlei war innerhalb von 40 Minuten vor Ort, prüfte den Beschluss auf seinen Umfang, intervenierte erfolgreich bei der Aussonderung anwaltlicher Korrespondenz und erwirkte die Anfertigung von IT-Kopien anstelle der Mitnahme der Originalserver. Ergebnis: Der Betrieb konnte noch am selben Tag fortgesetzt werden; die Verteidigungsposition blieb durch die gesicherte Dokumentenlage vollständig erhalten.

Interne Untersuchungen und Compliance nach dem Einsatz

Eine Unternehmensdurchsuchung ist für viele Mittelstandsunternehmen Anlass, die eigenen Compliance-Strukturen grundlegend zu überprüfen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass viele Unternehmen zwar über ein Compliance-System verfügen, aber keine klaren Notfallpläne für den Fall behördlicher Ermittlungen haben. Das rächt sich in der Krisensituation.

Die anwaltlich begleitete interne Untersuchung (Internal Investigation) dient einem doppelten Zweck: Sie klärt den Sachverhalt vollständig und schafft die Grundlage für eine kontrollierte Kommunikation gegenüber der Staatsanwaltschaft. Zugleich ermöglicht sie dem Unternehmen, etwaige Pflichtverletzungen eigenverantwortlich zu identifizieren und Schadensminimierung zu betreiben — bevor die Ermittlungsbehörde dies vorgibt.

Für inhabergeführte Unternehmen kommt hinzu, dass eine Durchsuchung regelmäßig auch gesellschaftsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht: Gesellschafter, Beiräte und ggf. Kreditgeber sind zu informieren — aber erst nach anwaltlicher Abstimmung über den Informationsumfang. Voreilige oder unabgestimmte Mitteilungen können die Verteidigungsposition gefährden.

Unternehmen, die nach einer Durchsuchung ein wirksames Compliance-System aufbauen oder dokumentieren möchten, sollten dabei die Anforderungen der aktuellen Verbandssanktionsdiskussion im Blick behalten. Ein nachweisbares Compliance-Programm kann im Rahmen von Bußgeld- oder Sanktionsverfahren strafmildernd berücksichtigt werden.

Vorbereitung: Wie schützen sich Unternehmen proaktiv?

Können sich Unternehmen auf eine Durchsuchung vorbereiten, ohne den Verdacht zu wecken, Beweise vernichten zu wollen? Die Antwort ist ein klares Ja — und proaktive Vorbereitung ist eine der wichtigsten Investitionen, die der Mittelstand im Bereich Wirtschaftsstrafrecht tätigen kann.

Zu den empfohlenen Maßnahmen gehören:

  • Notfallplan etablieren: Namentliche Benennung einer verantwortlichen Person, Sofortkontakt zum Verteidiger, klar definierte Anweisungen für Mitarbeiter an der Eingangstür und in der IT-Abteilung.
  • Kontaktdaten des Verteidigers sichern: Die Kontaktdaten des beauftragten Strafverteidigers müssen im Unternehmen bekannt und rund um die Uhr erreichbar sein — nicht erst im Ernstfall gesucht werden.
  • Sensible Kommunikation korrekt führen: Korrespondenz mit externen Rechtsanwälten separat und klar gekennzeichnet ablegen; interne Untersuchungsergebnisse über Verteidiger führen.
  • Mitarbeiter schulen: Alle Mitarbeiter mit Empfangsfunktion oder IT-Verantwortung sollten wissen, wie sie im Falle einer Durchsuchung zu reagieren haben — insbesondere: keinerlei Aussage zur Sache, sofortige Information der Geschäftsführung.
  • IT-Dokumentation strukturieren: Eine geordnete, nachvollziehbare IT-Infrastruktur erleichtert sowohl die Verteidigung als auch die spätere Rekonstruktion beschlagnahmter Daten.

Wann ist der richtige Zeitpunkt? Jetzt — nicht wenn die Beamten vor der Tür stehen. In einem Gespräch mit der Kanzlei lässt sich in kurzer Zeit ein tragfähiger Notfallplan entwickeln, der im Ernstfall entscheidend ist.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle einer Unternehmensrazzia. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses, der Beschlagnahmeobjekte und der individuellen Rechtsstellung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Durchsuchung und Beschlagnahme im Unternehmen

Muss ich Ermittlern sofort Zutritt gewähren?

Liegt ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Zutritt zu ermöglichen. Sie haben jedoch das Recht, zunächst den Beschluss einzusehen und einen Rechtsanwalt zu kontaktieren — sofern die Beamten keine unmittelbare Gefahr im Verzug geltend machen. Das Behindern einer rechtmäßigen Durchsuchung kann strafbar sein; deshalb gilt: Kooperation mit der Maßnahme, aber keine inhaltliche Aussage ohne anwaltliche Begleitung.

Dürfen Ermittler meine gesamte IT beschlagnahmen?

Die Beschlagnahme von IT-Systemen ist durch den Durchsuchungsbeschluss begrenzt. Ermittler dürfen nur solche Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel relevant sind. In der Praxis werden häufig forensische Kopien angefertigt; auf die Anfertigung von Duplikaten statt Mitnahme von Originalen können Sie bestehen. Unterlagen, die dem anwaltlichen Berufsgeheimnis (§ 97 StPO) unterliegen, sind grundsätzlich beschlagnahmefrei.

Was gilt für die Korrespondenz mit meinem Rechtsanwalt?

Schriftliche Mitteilungen zwischen einem Beschuldigten und seinem Verteidiger sind nach § 97 Abs. 1 StPO von der Beschlagnahme ausgeschlossen. Dieser Schutz gilt für externe Strafverteidiger; interne Rechtsabteilungen genießen nach derzeitiger deutscher Rechtslage keinen gleichwertigen Schutz. Sensible Dokumente sollten daher über einen externen Verteidiger geführt werden.

Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren nach einer Durchsuchung?

Die Verfahrensdauer ist stark einzelfallabhängig und kann von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren reichen. Wirtschaftsstrafverfahren mit komplexer Buchführungsprüfung dauern erfahrungsgemäß länger. Eine frühe, aktive Verteidigungsstrategie — einschließlich Akteneinsicht und Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft — kann die Verfahrensdauer erheblich beeinflussen. Im Einzelfall ist die Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage eine realistische Option.

Welche Rechte haben Mitarbeiter bei einer Durchsuchung?

Mitarbeiter, die nicht selbst Beschuldigte sind, können als Zeugen befragt werden und sind dann grundsätzlich aussagepflichtig, sofern kein persönliches Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Als Zeuge können sie jedoch die Aussage verweigern, soweit sie sich selbst belasten würden (§ 55 StPO). Unternehmen sollten alle Mitarbeiter im Vorfeld instruieren, sich zunächst anwaltlich beraten zu lassen, bevor sie gegenüber Ermittlungsbehörden Angaben machen.

Kann ich nach der Durchsuchung noch Selbstanzeige erstatten?

Mit Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ist die strafbefreiende Wirkung einer steuerlichen Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO grundsätzlich ausgeschlossen — auch wenn die Selbstanzeige erst nach der Durchsuchung abgegeben wird. Die Frage, ob ein Strafverfahren bereits eingeleitet war, ist bisweilen komplex und muss anwaltlich geprüft werden. Handeln Sie hier keinesfalls ohne Beratung.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts, des Steuerstreits und der Compliance — von der proaktiven Risikovorsorge bis zur Verteidigung im laufenden Ermittlungsverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist an beiden Standorten auf kurzfristige Erreichbarkeit bei behördlichen Notfällen eingerichtet. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Unternehmensrazzia nach der StPO. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die individuelle Prüfung des Beschlusses, der Beschlagnahmeobjekte und Ihrer Rechtsstellung. Zur Klärung, wie Sie Ihr Unternehmen jetzt schützen, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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